Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 745/02

Urteil vom 23. Juli 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien
F.________ und C.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Eidgenössisches Departement des Innern, Bern

(Entscheid vom 27. September 2002)

Sachverhalt:
A.
A.a R.________, geboren am 13. November 1985, verstorben am 15. September 2000, litt an einem kongenitalen Hydrocephalus. Die Invalidenversicherung anerkannte dieses Leiden als Geburtsgebrechen und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 17. Oktober 1987 trat das Mädchen in das Spital O.________ ein, wo am 22. Oktober 1987 das infizierte ventrikulo-peritoneale Drainagesystem entfernt wurde (Bericht des Spitals O.________ vom 3. Dezember 1987). Laut Gutachten des Prof. Dr. med. T.________, Chefarzt des Institutes für Rechtsmedizin am Spital S._________, vom 18. Februar 1997, trat in der Nacht zum 23. Oktober 1987 ein akuter Hydrocephalus auf, dies auf dem Boden einer vorbestehenden Aquaeductus-Stenose bei im Wesentlichen intakter Liquorproduktion und -ausscheidung; wegen des Atemstillstands (Apnoe) und der starken Verlangsamung der Herztätigkeit (Bradykardie) sei das (bereits unter Druck stehende) Gehirn nicht mehr hinreichend mit Sauerstoff versorgt worden, so dass es schweren bleibenden Schaden genommen habe (Hirnstammsymptomatik, Tetraspastik).
A.b Das Spital O.________ verfügte bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich) über eine Haftpflichtversicherungsdeckung von Fr. 2'000'000.- pro Schadensfall. Am 4./6. November 1989 schlossen die Versicherte und ihre Eltern, F.________ und C.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt A.________, mit dem Spital O.________ und der Zürich eine Vereinbarung ab. Danach verpflichtete sich die Zürich - unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (Ziff. 5) -, unter Vorbehalt von Rückzahlungsverpflichtungen im Falle des Vorversterbens der Versicherten vor dem 23. Oktober 1991 und dem 23. Oktober 2000 (Ziff. 2), bei zu Lasten der Invalidenversicherung gehendem, zumindest halbjährigem Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt (Ziff. 3) und schliesslich bei Eintritt künftiger, zu zusätzlichen Leistungen der Invalidenversicherung an die Heimpflege führenden Gesetzesänderungen (Ziff. 4), dazu, der Familie F.________ eine Entschädigung von total Fr. 1'480'000.- zu bezahlen. Die Invalidenversicherung ihrerseits erledigte im Jahre 1993 ihren Regress für die von ihr erbrachten Leistungen in der Weise, dass sie sich von der Zürich als Betriebshaftpflichtversicherung des Spitals O.________ die Differenz von Fr.
1'480'000.- zur vertraglichen Deckungssumme von 2'000'000.-, somit Fr. 520'000.-, auszahlen liess (Aktennotiz vom 21. März 1997).
A.c Die Eltern, welche ihre Tochter bis zu deren Tode zu Hause rund um die Uhr gepflegt und betreut hatten, machten mit Blick auf die ihnen entstehenden Mehrkosten (Material, Löhne, Erwerbsausfall) geltend, die Invalidenversicherung habe durch ihr Vorgehen im Regress gegenüber dem Haftpflichtigen und seinem Versicherer das Befriedigungsvorrecht der versicherten Person verletzt. Mit Schreiben vom 20. Mai 1997 hielt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) an seiner Auffassung fest, dass der Regress rechtmässig erledigt worden sei. Am 10. Juni 1997 ersuchten F.________ und C.________ das BSV um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 3. Juli 1997 schrieb das BSV den Eltern, da die geschädigte Person nicht Partei in dem zwischen der Haftpflicht- und der Invalidenversicherung ausgehandelten Erledigungsvergleich sei und diesen demnach auch nicht anfechten könne, fehle für den Erlass der anbegehrten Verfügung die rechtliche Grundlage. Den erneuten, nunmehr anwaltlich gestellten Antrag vom 10. September 1997 um Erlass einer Verfügung wies das Bundesamt mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 zurück.
B.
Hiegegen erhoben R.________ und ihre Eltern Beschwerde an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit dem Rechtsbegehren, das Schreiben vom 9. Oktober 1997 sei, soweit ihm der Charakter einer Nichteintretensverfügung zukomme, aufzuheben und das BSV anzuweisen, auf Grund einer ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführer materiell und in Verfügungsform auf das Begehren einzutreten; für den Fall, dass das Schreiben des BSV vom 9. Oktober 1997 keine Nichteintretensverfügung sei, sei die Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und Beizug eines Schreibens der IV-Stelle des Kantons Appenzell A.Rh. mit einer Zusammenstellung der im Zeitraum vom 8. Oktober 1987 bis 30. September 2000 erbrachten IV-Leistungen (medizinische Massnahmen: Fr. 259' 371.25; Hauspflege/Pflegebeiträge: Fr. 375' 041.-; Hilfsmittel: Fr. 23' 598.-; total: Fr. 658' 010.25) wies das EDI die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Departement pflichtete dem Rechtsstandpunkt des BSV bei, dass das Regressrecht der Invalidenversicherung und damit auch das - von den Eltern als verletzt gerügte - Befriedigungsvorrecht der versicherten Person dem Zivilrecht angehöre, weshalb darüber nicht
verfügt werden könne. Sei aber das Bundesamt nicht zum Erlass einer Verfügung zuständig gewesen, sei auch der Vorwurf der Rechtsverweigerung unbegründet (Entscheid vom 27. September 2002).
C.
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung wandten sich F.________ und C.________ gegen diesen Entscheid mit zwei Eingaben vom 13. Oktober 2002 an den Bundesrat. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 hat das Bundesamt für Justiz diese Eingaben zuständigkeitshalber dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Beurteilung überwiesen. Unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und Bestätigung der darin vertretenen Rechtsauffassung verzichtet das EDI auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Departementsentscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht, wenn sie Verfügungen darstellen, die auf öffentlichem Recht des Bundes beruhen und das Gebiet der Sozialversicherung betreffen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 98 lit. b und Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG).

Auf Grund des angefochtenen Departementsentscheides ist streitig, ob das BSV eine im öffentlichen Recht des Bundes gründende und das Gebiet der Bundessozialversicherung betreffende Verfügung hätte erlassen müssen. Die Vorinstanzen verneinen dies, weil die Sache zivilrechtlicher Natur sei. Diese Frage kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unterbreitet werden (vgl. zur analogen Situation, in der gerügt wird, es sei zu Unrecht kantonales statt öffentliches Recht des Bundes angewendet worden: BGE 110 V 56 Erw. 1a in fine mit Hinweisen). Da sodann kein Unzulässigkeitsgrund im Sinne von Art. 129
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
in Verbindung mit Art. 101
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 102
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG vorliegt, ist unter dem Gesichtspunkt der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 108 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.2 Im Lichte dieser Grundsätze ist zweifelhaft, ob die beiden Eingaben vom 13. Oktober 2002 den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprechen. Immerhin kann den Schreiben ein - sinngemässer - Antrag entnommen werden ("Wir bitten Sie, diese Angelegenheit aus Sicht der Menschenrechte überprüfen zu lassen."). Hingegen lässt sich in den Schreiben vom 13. Oktober 2002 nur schwerlich eine sachbezogene Begründung erblicken, legen F.________ und C.________ doch nicht dar, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Departementsentscheid bundesrechtswidrig sein (Art. 104 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG) oder auf einer unrichtigen Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG) beruhen sollte. Gegenteils räumen sie ein, dass die "Rechtslogik, die darin enthalten ist", nachvollziehbar ist. Ihren vorgebrachten Einwendungen lässt sich nicht entnehmen, warum das BSV nach geltendem Recht auf den Antrag um Erlass einer Verfügung hätte eintreten sollen und das Departement die gegen die Haltung des Bundesamtes erhobene Beschwerde nicht hätte abweisen dürfen.
2.3 Indessen soll und kann die Eintretensfrage im Hauptpunkt offen bleiben, weil das Eidgenössische Versicherungsgericht F.________ und C.________ - im Sinne der Ausführungen des EDI in seiner Vernehmlassung - nicht an den formellen Erfordernissen einer rechtsgenüglichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde scheitern lassen will und weil der angefochtene Entscheid einer materiellen Prüfung standhält, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt (Erw. 3).

Klar unzulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hingegen insofern, als damit etwas anderes als die Aufhebung des angefochtenen Departementsentscheides und die Verpflichtung des BSV, eine Verfügung zu erlassen, beantragt wird. Dies betrifft namentlich die Anträge Ziffern 1 und 2 der zweiten Eingabe vom 13. Oktober 2002, ist doch das Eidgenössische Versicherungsgericht weder für die Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Geschädigten noch für die Herausgabe der Beweisunterlagen der Invalidenversicherung gegenüber der Haftpflichtversicherung betreffend Regressrecht zuständig.
3.
3.1 Für den Rückgriff der Invalidenversicherung auf den haftpflichtigen Dritten gelten sinngemäss die Art. 48ter
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
, 48quater
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
, 48quinquies Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
sowie 48sexies
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
AHVG (Art. 52 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
IVG; AHV- wie IV-rechtlich sind die bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar; BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Nach Art. 48ter
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
erster Satz AHVG tritt gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Versicherten haftet, die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein. Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen nur soweit auf die Versicherung über, als deren Leistungen zusammen mit dem von Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen (Art. 48quater Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
AHVG). Die Ansprüche, die nicht auf die Versicherung übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des von Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche
des Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen (Art. 48quater Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 52
AHVG).
3.2 Das in der letztgenannten Bestimmung enthaltene Befriedigungs- oder Quotenvorrecht der versicherten Person auf den Haftpflichtanspruch (vgl. hiezu statt vieler: Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, Allgemeiner Teil, 2., unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 406 ff., insbesondere S. 409) beschlägt nicht das sozialversicherungsrechtliche (Leistungs-)Verhältnis, hinsichtlich dessen die Durchführungsstellen und allenfalls das BSV als Aufsichtsbehörde verfügungszuständig sind (Art. 84 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG386 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
AHVG in Verbindung mit Art. 69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG und Art. 128 OG; vgl. BGE 124 V 174 ff.). Ob das Befriedigungsvorrecht gewahrt oder verletzt worden ist, betrifft vielmehr die (zivil-)haftungsrechtliche Beziehung zwischen der geschädigten versicherten Person und dem haftpflichtigen Schädiger und dem hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherer. Ob eine Regresserledigung oder -vereinbarung zwischen dem Sozialversicherer und der Haftpflichtversicherung geeignet ist, den Anspruch der geschädigten Person auf Vergütung des nicht durch Leistungen der Sozialversicherung gedeckten Restschadens (oder "Direktschadens"; vgl. Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998, Rz. 949) zu vermindern, kann daher nicht Gegenstand eines der
Verfügungsbefugnis der Durchführungsstellen und gegebenenfalls des BSV allein zugänglichen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitverfahrens bilden. Der Regress des Sozialversicherers - ebenso wie die Geltendmachung des Rest- oder Direktschadens beim Haftpflichtigen oder seiner Haftpflichtversicherung - gehören fraglos dem Privatrecht (BGE 112 II 88 ff. Erw. 1) an und sind im Streitfall auf dem Zivilprozessweg durchzusetzen (vgl. statt vieler: BGE 124 III 222, 117 II 609). Es verhält sich nicht wesentlich anders, als wenn im Rahmen von Art. 41 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
. UVG über das Quotenvorrecht des Geschädigten (Art. 42 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 42 Umfang des Rückgriffs - Im Falle eines Rückgriffs nach den Artikeln 72-75 ATSG92 findet Artikel 73 Absatz 2 ATSG auch dann Anwendung, wenn die Kürzung nach Artikel 37 Absätze 2 und 3 oder nach Artikel 39 dieses Gesetzes erfolgt, soweit die Kürzung auf Grund einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Versicherten erfolgt ist.
zweiter Satz UVG) oder über die Tragweite des Haftungsprivileges der Familienangehörigen oder der Arbeitgeberin (Art. 44
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 42 Umfang des Rückgriffs - Im Falle eines Rückgriffs nach den Artikeln 72-75 ATSG92 findet Artikel 73 Absatz 2 ATSG auch dann Anwendung, wenn die Kürzung nach Artikel 37 Absätze 2 und 3 oder nach Artikel 39 dieses Gesetzes erfolgt, soweit die Kürzung auf Grund einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Versicherten erfolgt ist.
UVG) gestritten wird (vgl. z.B. BGE 123 III 314 ff. Erw. 9). Dass der Gesetzgeber, hier wie dort, sozialversicherungsrechtliche Schutz- oder Sonderbestimmungen aufgestellt hat, welche bei der Ermittlung des Direktschadens und der Höhe einer allfälligen Regressforderung des Sozialversicherers beachtlich sind (vgl. z.B. BGE 112 II 167), bedeutet nicht, dass dadurch eine sozialversicherungsrechtliche Verfügungsgrundlage geschaffen worden wäre, die es erlauben würde, einen Einzelaspekt der Direkt- und
Regressschadenserledigung - hier die Bedeutung des Befriedigungsvorrechtes der versicherten Person im Vergleich zum Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers - zu verselbstständigen und damit zum Ausgangspunkt eines sozialversicherungsrechtlichen oder sonst wie öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahrens zu machen.
4.
Bei der Durchsicht der in diesem Verfahren aufgelegten Akten fällt auf, dass Art. 11
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 11 Versicherungsschutz in der Unfallversicherung - 1 Die Invalidenversicherung kann vom Taggeld höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle abziehen.
1    Die Invalidenversicherung kann vom Taggeld höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle abziehen.
2    Die IV-Stelle setzt für die Versicherten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG109 einen versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG fest.
3    Der Bundesrat legt die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG in Abhängigkeit vom bezogenen Taggeld fest und regelt das Verfahren.
IVG (Haftung der IV für das Eingliederungsrisiko) von den Verfahrensbeteiligten unerwähnt geblieben ist. Ob die von der IV-Stelle des Kantons Appenzell A.Rh. dokumentierte Leistungserbringung (auch) auf Art. 11
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 11 Versicherungsschutz in der Unfallversicherung - 1 Die Invalidenversicherung kann vom Taggeld höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle abziehen.
1    Die Invalidenversicherung kann vom Taggeld höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle abziehen.
2    Die IV-Stelle setzt für die Versicherten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG109 einen versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG fest.
3    Der Bundesrat legt die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG in Abhängigkeit vom bezogenen Taggeld fest und regelt das Verfahren.
IVG beruht und deren Erfordernisse vollumfänglich erfüllt, ist nach dem Gesagten nicht in diesem Prozess zu prüfen. Hingegen wird es Sache des BSV als Aufsichtsbehörde sein, dieser Frage im Einzelnen nachzugehen, soweit dazu materiell- und verwirkungsrechtlich noch Anlass und Raum besteht.
5.
Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der am Recht Stehenden ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 11 Versicherungsschutz in der Unfallversicherung - 1 Die Invalidenversicherung kann vom Taggeld höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle abziehen.
1    Die Invalidenversicherung kann vom Taggeld höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle abziehen.
2    Die IV-Stelle setzt für die Versicherten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG109 einen versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG fest.
3    Der Bundesrat legt die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG in Abhängigkeit vom bezogenen Taggeld fest und regelt das Verfahren.
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 11 Versicherungsschutz in der Unfallversicherung - 1 Die Invalidenversicherung kann vom Taggeld höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle abziehen.
1    Die Invalidenversicherung kann vom Taggeld höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle abziehen.
2    Die IV-Stelle setzt für die Versicherten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG109 einen versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG fest.
3    Der Bundesrat legt die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG in Abhängigkeit vom bezogenen Taggeld fest und regelt das Verfahren.
OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zugestellt.

Luzern, 23. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_745/02
Date : 23. Juli 2003
Published : 10. August 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
AHVG: 48quater  48quinquies  48sexies  48ter  84
IVG: 11  52  69
OG: 97  98  101  102  104  105  108  128  129  135  156
UVG: 41  42  44
VwVG: 5
BGE-register
110-V-54 • 112-II-167 • 112-II-87 • 117-II-609 • 121-V-362 • 123-III-306 • 123-V-335 • 124-III-222 • 124-V-174 • 127-V-466
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I_745/02
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