Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 563/2017

Urteil vom 23. Februar 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 22. Juni 2017 (200 17 252 IV und 200 17 253 IV).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 sprach die IV-Stelle Bern A.________, gelernter Maurer, rückwirkend für die Monate August bis Dezember 2003 eine halbe, ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Im Mai 2011 stellte der Versicherte (ein zweites Mal) ein Rentenerhöhungsgesuch. Nach einer Hüftoperation links im Mai 2012 liess ihn die IV-Stelle u.a. orthopädisch-psychiatrisch abklären (Expertise MGSG Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH vom 28. Januar 2014) und am 16. November 2015 durch Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Bericht vom 9. Dezember 2015). Weiter ordnete sie eine Beweissicherung vor Ort an, welche im Zeitraum von Mai 2015 bis Januar 2016 stattfand. Zu den Berichten vom 1. Februar und 22. Juli 2016 nahm der Psychiater des RAD am 4. Juli und 20. August 2016 Stellung. Nach einem Verlaufsgespräch und Sistierung der Rente ab 1. Dezember 2015 und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2017 die Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2012 und vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2015 auf eine ganze Rente; ab 1. Dezember 2015 verneinte sie
einen Rentenanspruch. Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Februar 2017 forderte sie die vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 zu viel ausgerichteten Leistungen von Fr. 17'940.- zurück.

B.
A.________ erhob gegen beide Verfügungen Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 22. Juni 2017 abwies.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 22. Juni 2017 sei aufzuheben und sein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente über den 30. November 2015 hinaus zu bejahen; demzufolge sei die Rückforderungsverfügung vom 7. Februar 2017 als hinfällig zu qualifizieren und aufzuheben.
Die IV-Stelle Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat zwei nach Erlass des angefochtenen Entscheids verfasste ärztliche Berichte vom 21. Juli und 24. August 2017 eingereicht. Dabei handelt es sich um echte Noven, die ausser Betracht zu bleiben haben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548).

2.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts (durch die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), die wie die Beweiswürdigung willkürlich sein muss (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444), kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen namentlich die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) sowie die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen oder die Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; E. 6.1 hiernach; Urteil 9C 650/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 1.1).

3.
Streitgegenstand bildet die von der Vorinstanz bestätigte rückwirkende Aufhebung der ganzen Rente zum 1. Dezember 2015 bzw. die Frage, ob der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt weiterhin Anspruch auf eine (ganze) Rente hat, sowie die Rückforderung der ab diesem Zeitpunkt bezogenen Rentenleistungen. Die abgestufte Rente für die Zeit vom 1. August 2012 bis 30. November 2015 ist unbestritten und steht ausser Diskussion (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

4.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG [i.V.m. Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG und Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG]). Anlass zu einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Überprüfung des Rentenanspruchs (Ermittlung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen) geben u.a. Änderungen des Gesundheitszustandes, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).

5.

5.1. Gemäss Vorinstanz hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer und auch psychiatrischer Hinsicht seit der Vergleichsbasis bildenden Verfügung vom 4. Juni 2009 (BGE 133 V 108) bis zur rückwirkenden Aufhebung der Rente zum 1. Dezember 2015 mit Verfügung vom 3. Februar 2017 deutlich verbessert. Diese Feststellung ist, jedenfalls was die somatische Seite anbetrifft, unbestritten geblieben; ebenso insoweit als ab Oktober 2011 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (gegenüber 50 % damals) in einer angepassten Tätigkeit bestand.

5.2. Weiter hat die Vorinstanz dem Bericht des Psychiaters des RAD vom 9. Dezember 2015 - zumindest was den Zeitpunkt der Untersuchung vom 16. November 2015 betrifft - Beweiswert zuerkannt. Danach besteht eine anhaltende affektive Störung nicht näher bezeichnet nach ICD-10 F34.9, welche die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit um 30 % einschränke. Nach Einsicht in die Unterlagen der Beweissicherung vor Ort habe der RAD-Psychiater dieses Zumutbarkeitsprofil in dem Sinne korrigiert, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Auch ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der Observierung werde seine Einschätzung durch die Facebook-Einträge des Beschwerdeführers auf seinem öffentlich zugänglichen Profil bestätigt. Ins Gewicht fielen der Hinweis auf die "erste Bergtour 2016" sowie weitere Wanderungen im Juli dieses Jahres. Dieses Verhalten zeige, dass im Zeitpunkt der Untersuchung keine schwere Depression mehr bestand, der psychische Gesundheitszustand sich somit erheblich verbessert habe. Nach der Rechtsprechung liege bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis regelmässig keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (mit Hinweis auf Urteil 8C 814/2016 vom
3. April 2017 E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 143 V 66, aber in: SVR 2017 IV Nr. 47 S. 139). Das gelte auch im vorliegenden Fall, zumal eine Therapieresistenz nicht ausgewiesen sei.

5.3. Die Invalidität hat die Vorinstanz durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik (grundlegend BGE 124 V 321; vgl. auch BGE 142 V 178) bemessen. Dabei ist sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % aus somatischer und, gestützt auf den Untersuchungsbericht des RAD-Psychiaters Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 2015 sowie dessen Stellungnahme vom 4. Juli 2016, von 0 % aus psychiatrischer Sicht in dem Leistungsprofil entsprechenden Tätigkeiten ausgegangen. Es ergab sich ein Invaliditätsgrad von 26 %, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

6.
Der Beschwerdeführer rügt, der RAD-Bericht vom 9. Dezember 2015 sei "vollkommen beeinflusst" von den rechtswidrigen und nicht verwertbaren Unterlagen über die Beweissicherung vor Ort und wie diese aus den Akten zu weisen. Weiter habe die Vorinstanz den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt und die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie "gänzlich und isoliert" auf diesen Bericht abstelle und nicht auf abweichende Beurteilungen eingehe, namentlich diejenige des Psychiaters des MGSG im Gutachten vom 28. Januar 2014. Da nicht geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD-Psychiaters bestünden und diese ohnehin in Verletzung des Second-Opinion-Verbotes zustande gekommen sei, könne nicht darauf abgestellt werden. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Rechtsprechung, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien (Hinweis auf Urteil 9C 530/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 6.3), widerspreche dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG.

7.

7.1. Die Beweissicherung vor Ort erfolgte im Zeitraum von Mai 2015 bis Januar 2016, der (erste) Bericht datiert vom 1. Februar 2016. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der RAD-Psychiater im Zeitpunkt der Untersuchung am 16. November 2015 und des Berichts vom 9. Dezember 2015 Kenntnis von dieser Abklärungsmassnahme oder von diesbezüglichen Ergebnissen hatte. Davon ist implizit auch die Vorinstanz ausgegangen. Die Rüge, der RAD-Bericht vom 9. Dezember 2015 sei von den rechtswidrig beschafften Unterlagen über die Beweissicherung vor Ort "vollkommen beeinflusst", ist somit unbegründet. Im Übrigen hat die Vorinstanz dargelegt, dass auch ohne Berücksichtigung dieses Beweismaterials (vgl. zu dessen Verwertbarkeit BGE 143 I 377) der Einkommensvergleich auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % keinen Rentenanspruch ergäbe, was unbestritten geblieben ist.

7.2. Im Weitern hat die Vorinstanz auch das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des MGSG vom 28. Januar 2014 in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Sie hat festgestellt, die Beurteilung des Psychiaters der Gutachterstelle, wonach seit etwa Januar 2012 eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit mittelgradigen depressiven Episoden und seit etwa April 2013 eine schwere depressive Episode eingetreten war, sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Psychiater des RAD habe zwar Zweifel daran geäussert. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, anlässlich seiner eigenen Untersuchung vom 16. November 2015 die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters für den damaligen Zeitraum zu widerlegen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind unangefochten.

7.3. Sodann können auch auf eigenen Untersuchungen beruhende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV Beweiswert haben, und es kann darauf abgestellt werden, sofern sie den diesbezüglichen Anforderungen (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung zwar strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Allerdings genügt eine abweichende (selbst fach-) ärztliche Meinung allein nicht, um im dargelegten Sinne die Aussagekraft und damit den Beweiswert eines solchen medizinischen Berichts in Frage zu stellen, dies jedenfalls dann nicht, wenn der RAD-Arzt sich damit auseinandersetzt (Urteil 9C 566/2017 vom 20. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Das trifft auf den rund zwei Jahre nach dem Gutachten des MGSG vom 28. Januar 2014 erstellten RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Dezember 2015 zu. Stichhaltige Gründe gegen den Beweiswert dieses Berichts werden im Übrigen keine vorgebracht.

7.4. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz weder eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C 190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3) noch eine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden.

8.
Schliesslich kann zwar ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht allein mit der Begründung verneint werden, eine Therapieresistenz sei nicht ausgewiesen, wie in der Beschwerde insoweit richtig vorgebracht wird. Es ist weder sachlich geboten noch medizinisch abgestützt, einen Gesundheitsschaden allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz unbesehen seiner funktionellen Auswirkungen als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant einzustufen. Die Auffassung, wonach leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, ist in dieser absoluten Form unzutreffend (Urteil 8C 841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmt]). Ein Leiden als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert ist und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen, geht daher fehl (Urteil 8C 130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.2 [ebenfalls zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehen]). Daraus ergibt sich indessen nichts zugunsten des
Beschwerdeführers:

8.1. Wie das Bundesgericht im erwähnten Urteil 8C 841/2016 vom 30. November 2017 entschieden hat, ist es sach- und systemgerecht, leichte bis mittelschwere depressive Störungen ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiskräftiger medizinischer Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Bei der Prüfung des invalidisierenden Charakters einer fachärztlich festgelegten Arbeitsunfähigkeit anhand des Indikatorenkatalogs sind die Aspekte von Behandlungserfolg oder -resistenz (in der Kategorie "funktioneller Schweregrad"; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 298) und ergänzend dazu, mit Blick auf den anamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck, die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (in der Kategorie "Konsistenz"; BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) als Indizien zu berücksichtigen (Urteil 8C 841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.2). Aus Therapieresistenz allein kann somit nicht auf das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens aus dem depressiven Formenkreis, wozu
auch anhaltende affektive Störungen nicht näher bezeichnet nach ICD-10 F34.9 gehören, geschlossen werden, ebenso wenig aus einer nicht ausgewiesenen Therapieresistenz auf das Gegenteil.

8.2. Die Beurteilung der Frage, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, anhand der Standardindikatoren gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Dezember 2015 ergibt Folgendes:

8.2.1. Mit Bezug auf die Ausprägung der für die Diagnose der anhaltenden affektiven Störung relevanten Befunde (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298) waren die Kriterien für eine depressive Episode oder eine Dysthymia nicht erfüllt. Es konnte keine durchgehende gedrückte Stimmung, kein Verlust von Freude und Interesse und keine Verminderung des Antriebs festgestellt werden. Die funktionellen Auswirkungen etwa in Bezug auf Belastungs- und Leistungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungs- und Kontaktfähigkeit waren leichter Natur.

8.2.2. Sodann ist nach für das Bundesgericht verbindlicher, im Übrigen unbestrittener Feststellung der Vorinstanz (E. 2) eine Behandlungsresistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299) nicht ausgewiesen (E. 5.2). Im Gutachten des MGSG vom 28. Januar 2014 wurde die Prognose aus psychiatrischer Sicht aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs zwar als eher ungünstig bezeichnet. Jedoch könnte unter Intensivierung der therapeutischen Massnahmen innerhalb eines Jahres eine gewisse Besserung erreichbar sein, wobei das Ausmass und die allfällige Leistungssteigerung derzeit nicht absehbar seien.

8.2.3. In Bezug auf den Indikator "Komorbiditäten" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300) ist von Bedeutung, dass es Anfang der 1990er Jahre zu ersten relevanten körperlichen Beschwerden und zu Schmerzen gekommen war. Es folgten zahlreiche Untersuchungen und Behandlungen sowie Operationen im Bereich des rechten Arms, der linken Hüfte und der Lendenwirbelsäule. 1996/97 liess sich der Beschwerdeführer vom... zum... umschulen. Die Schmerzen scheinen andauernd und zeitweilig schwer und quälend vorhanden gewesen zu sein, und sie werden in dieser Form und vorrangig auch weiterhin geltend gemacht. Art, Ausmass und Manifestation der Schmerzen können nicht ausreichend organisch-somatisch erklärt werden. Weiter zu erwähnen sind bereits seit einigen Jahren vor 2004 bestandene Durchschlafstörungen, welche zumindest teilweise durch die Schmerzen bedingt gewesen sein dürften. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) kann jedoch nicht gestellt werden, weil keine ausreichend vorhandenen emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme als entscheidende ursächliche Faktoren auszumachen sind.

8.2.4. Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt einen Versicherten, der nach einer... zu Ende gegangenen langjährigen Partnerschaft mit einer Frau zwar allein wohnt, jedoch zu seiner Mutter und zu seinem Bruder regelmässigen Kontakt hat, der zwei- oder dreimal in der Woche ins Hallenbad geht, wo er Aquafit und auch Rückenfit macht, der mit Kollegen in Cafés geht, um etwas zu trinken, der Schwingsport-Veranstaltungen besucht und der regelmässig zwei Mal im Tag mit seinem Hund spazieren geht.

8.2.5. Unter dem Aspekt der "Konsistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 300) ist neben den erwähnten sozialen Aktivitäten zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Facebook-Einträgen im Sommer 2016 die eine oder andere Bergtour gemacht hatte. Dagegen fährt er nicht mehr Harley-Davidson, was früher vor Eintritt der Gesundheitsschädigung sein "leidenschaftliches" Hobby gewesen war. Die gesundheitlich bedingte Aufgabe dieser Freizeitbeschäftigung war für ihn ein einschneidendes Erlebnis gewesen. Sodann stand der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrischer Behandlung im Zeitraum von März 2004 bis März 2006, November 2010 bis November 2011, Juni bis August 2012 bei den Psychiatrischen Diensten C.________ sowie ab 17. September 2012 bei Dr. med. D.________. Eine 2014 empfohlene teilstationäre/tagesklinische Behandlung hatte er mit der Begründung abgelehnt, die zahlreichen bisher gemachten Therapien hätten nicht viel gebracht, und er wolle seinen Hund nicht alleine lassen.
Zusammenfassend ist von schwach ausgeprägten diagnoserelevanten Befunden auszugehen. Eine Komorbidität im Sinne "körperlicher Begleiterkrankungen" ist zwar zu bejahen, jedoch sind die angegebenen Schmerzen nicht allein organisch erklärbar. Ebenfalls lassen die psychiatrischen Behandlungen auf einen gewissen Leidensdruck schliessen. Umgekehrt können die therapeutischen Möglichkeiten nicht als ausgeschöpft gelten. Sodann deuten die Pflege der sozialen Kontakte und weitere Aktivitäten wie die selbständige Erledigung des Haushalts auf (mobilisierbare) Ressourcen hin, welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen lassen. Mit Bezug auf das Pensum besteht kein Anlass, von der Einschätzung im RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Dezember 2015 einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in dem körperlichen und psychiatrischen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeiten abzuweichen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Der auf dieser Grundlage beruhende Einkommensvergleich der Vorinstanz ergibt keinen Rentenanspruch (E. 7.1). Die darauf beruhende Rentenaufhebung sowie die Rückforderung von Rentenleistungen sind nicht bestritten. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

9.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_563/2017
Date : 23. Februar 2018
Published : 13. März 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)


Legislation register
ATSG: 2  8  16  17  43  61
BGG: 66  95  97  99  105  107
IVG: 1  28  28a
IVV: 49
BGE-register
124-V-321 • 125-V-351 • 133-V-108 • 134-V-231 • 135-V-254 • 137-V-210 • 139-V-225 • 140-V-543 • 141-V-281 • 141-V-9 • 142-II-433 • 142-V-178 • 143-I-377 • 143-V-66
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