Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2009.22

Entscheid vom 23. Februar 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Michel Czitron,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 9
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
IRSG i.V.m. Art. 69 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP)

Sachverhalt:

A. Die Landesstaatsanwaltschaft der Republik Polen (nachfolgend „Landesstaatsanwaltschaft Polen“) führt gegen B., C. und andere ein Strafverfahren wegen des Verdachts von Korruptionsdelikten und Verletzung von Amtspflichten im Sinne der Art. 228 § 1, Art. 229 § 1 und Art. 231 § 1 des Strafgesetzbuchs der Republik Polen vom 6. Juni 1997 (act. 1.2, S. 1). Im Rahmen dieses Strafverfahrens ersuchte die Landesstaatsanwaltschaft Polen die schweizerischen Behörden am 8. April 2009 rechtshilfeweise um Durchsuchung der Geschäftsräume der D. AG mit Sitz in Z. zur Auffindung, Sicherstellung und Anfertigung beglaubigter Kopien von sämtlichen eine Reihe von bestimmten Sachverhalten betreffenden Geschäftsunterlagen (vgl. im Einzelnen, act. 1.2, S. 4). Abklärungen der Bundeskriminalpolizei zufolge handelt es sich beim Sitz der D. AG lediglich um eine Domiziladresse. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates der D. AG ist Rechtsanwalt E., Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei A. (vgl. act. 1.1, S. 3, sowie Beilagen 1 bis 4). Mit Ergänzungsersuchen vom 17. September 2009 beantragte die offenbar mittlerweile zuständige Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice die Bundesanwaltschaft zudem um Befragung von E. als Zeugen im Zusammenhang mit der Gesellschaft F. AG, mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein (act. 1.3, S. 2 f.)

B. Am 19. November 2009 wurde im Auftrag der Bundesanwaltschaft bei der A. eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich derer verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der D. AG und der F. AG sichergestellt wurden. Anlässlich der Hausdurchsuchung verlangte E. die Versiegelung sämtlicher sichergestellter Akten und Dokumente (act. 1.1, S. 6 f. sowie die dazu gehörenden Beilagen 11 und 12).

C. Mit Gesuch vom 22. Dezember 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die am 19. November 2009 in der Kanzlei A. versiegelten Gegenstände seien zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Auferlegung der entstandenen Verfahrenskosten an den Gesuchsgegner (act. 1).

In zwei verschiedenen Gesuchsantworten vom 18. Januar 2010 beantragt die A., es sei der Antrag [der Bundesanwaltschaft] abzuweisen und die versiegelten Unterlagen der Gesuchsgegnerin herauszugeben; eventuell sei vom Gericht bzw. von einer Abordnung desselben in Anwesenheit und unter Mitwirkung der Parteien eine Triage der Akten im Hinblick auf eine Feststellung, welche dieser Akten dem Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte (Art. 77
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP) unterstellt und dementsprechend der Gesuchsgegnerin herauszugeben sind, durchzuführen (act. 8 und 9).

Die Bundesanwaltschaft wurde daraufhin aufgefordert, der I. Beschwerdekammer die sichergestellten Unterlagen einzureichen (act. 10). Nachdem Erstere am 28. Januar 2010 zwei versiegelte Kartons mit den verlangten Unterlagen einreichte, wurden diese in der Folge durch die I. Beschwerdekammer im Rahmen der Entscheidfindung geöffnet und die enthaltenen Unterlagen gesichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 In Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten hinsichtlich der Durchsuchung und der Versiegelung von Papieren die Grundsätze des Art. 69
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP (Art. 9
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
Satz 2 IRSG).

1.2 Werden im Rahmen eines Verfahrens der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2 u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das besteht bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitsforschung höher zu werten ist (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 9
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
IRSG i.V.m. Art. 69 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710; vgl. zur Frage nach der Zuständigkeit TPF 2008 7 E. 2.4 in fine und BGE 130 II 302 E. 3.2 S. 305).

1.3 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der sichergestellten Unterlagen und somit zur Einsprache gegen deren Durchsuchung berechtigt. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit einer solchen Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.

1.4 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihren beiden Gesuchsantworten vor, dass das Entsiegelungsgesuch erst 33 Tage nach der Edition und somit angesichts des Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) verspätet eingereicht worden ist (act. 8 N. 19; act. 9 N. 15). Die I. Beschwerdekammer hat erst kürzlich festgehalten, dass das geltende Recht hinsichtlich der Einreichung von Entsiegelungsgesuchen keine Frist bzw. dass die StPO diesbezüglich keine Vorwirkung vorsieht. Eine Abweisung des Gesuchs infolge Fristablaufs ist daher nicht möglich (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.21 vom 14. Januar 2010, E. 1.4 m.w.H.). Der Gesuchstellerin wird jedoch mit Blick auf das stets zu beachtende Beschleunigungsgebot empfohlen, sich bei weiteren Entsiegelungsgesuchen an der künftigen Frist von 20 Tagen zu orientieren.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
BStP), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004, E. 2; BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005, E. 2, jeweils m.w.H.).

Die mit dem Entsiegelungsverfahren im Rahmen von Verfahren der internationalen Rechtshilfe betraute I. Beschwerdekammer hat lediglich den Zwischenentscheid über die Entsiegelung zu fällen, hingegen nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist (vgl. Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Diss. Bern 2008, S. 215). Hinsichtlich des angeführten Tatverdachts gilt für Zwangsmassnahmen in diesem Bereich, dass diese nur angeordnet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG). Für die Entsiegelung genügt es zudem, wenn die fraglichen Dokumente für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nützlich sind (BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; TPF 2004 12 E. 2.1 in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004, E. 2.1 in fine; Gstöhl, a.a.O., S. 215)

2.1 Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen auf das Rechtshilfeersuchen der Landesstaatsanwaltschaft Polen vom 8. April 2009 und dessen Ergänzung durch die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice vom 17. September 2009 (act. 1.2, 1.3). Dies schadet grundsätzlich nicht, ist doch die ersuchte Behörde wie auch das Rechtshilfegericht an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1 in fine m.w.H.).

Gestützt auf die Sachdarstellungen im Rechtshilfeersuchen bzw. in dessen Ergänzung besteht demnach der Verdacht, dass eine Gruppe von (ehemaligen) polnischen Staatsbeamten bzw. Angestellten des Ministeriums für Umwandlung von Staatseigentum und des Finanzministeriums unter Schädigung öffentlicher Interessen Privatisierungen von vormals staatlichen Gesellschaften erst dann ermöglicht hätten, nachdem diesen Schmiergelder gewährt worden waren. Die entsprechenden Korruptionstatbestände seien in den Jahren 1994 – 2004 verübt worden (act. 1.2, S. 1). Es sei festgestellt worden, dass nach Abschluss des jeweiligen Privatisierungsvertrages die Schmiergelder vom Investor an eine ausserhalb der Republik Polen eingetragene Firma, bei deren Inhaber es sich um einen der fraglichen Staatsbeamten oder einen von diesem eingesetzten Strohmann gehandelt habe, geflossen seien. In einem Teil der Fälle seien die Gelder erst an eine Firma, die dem Investoren Beratungs- und andere Dienstleistungen angeboten habe, und erst danach an die den betreffenden Staatsbeamten zuzurechnende Firma geflossen (act. 1.2, S. 1 f.). Auch wenn im Rechtshilfeersuchen der dem polnischen Strafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt nur rudimentär umschrieben wird, so lässt sich doch das den Staatsbeamten vorgeworfene Verhalten objektiv primär unter die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB sowie des sich Bestechen lassens gemäss Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB subsumieren. Auf Seiten der im Rechtshilfeersuchen nicht namentlich genannten Personen, welche die Schmiergelder bezahlt haben sollen, steht diesbezüglich der Verdacht des Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB im Vordergrund. Bei den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Geldtransaktionsmechanismen dürfte es sich entsprechend um Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB handeln. Sofern die Gesuchsgegnerin der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen eine eigene Sachverhaltsdarstellung gegenüberstellt (act. 8 N. 15 f.; act. 9 N. 12) oder das Fehlen von entsprechenden Beweismitteln (act. 8 N. 20 f.; act. 9 N. 16 f.) rügt, ist sie mit Verweis auf die oben angeführte Rechtsprechung (eingangs dieser Erwägung) nicht zu hören.

2.2 Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs bilden bei der Gesuchsgegnerin sichergestellte Unterlagen betreffend die D. AG und die F. AG (act. 1.1, Beilage 12). Dem Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzung ist hierzu zu entnehmen, dass die Beratungsfirma G. mit Sitz in Y. an den fraglichen Privatisierungsverfahren teilgenommen habe; bei deren Vorstandsvorsitzenden habe es sich um den ehemaligen Vizeminister der Infrastruktur gehandelt. Die G. habe im Rahmen der Privatisierungsverfahren sowohl für das Finanzministerium als auch für potentielle ausländische Investoren, die am Erwerb von Aktien der vormals im Staatsbesitz stehenden Gesellschaften interessiert gewesen waren, Beratungsdienstleistungen erbracht (act. 1.2, S. 2). Anlässlich einer Durchsuchung bei der G. seien insgesamt sechs Rechnungen über einen Betrag von gesamthaft USD 184'000.-- der D. AG für angeblich zu Gunsten der G. erbrachte Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Privatisierung der H. GmbH sowie mit der Privatisierung der I. AG sichergestellt worden. Es bestehe diesbezüglich der Verdacht, dass die Teilnahme der D. AG an den vorerwähnten Geschäften lediglich der scheinbaren Legalisierung der Schmiergelder gedient habe (act. 1.2, S. 3). Bei der Privatisierung der J. seien so EUR 1,2 Millionen auf ein Konto der K. geflossen. Diese habe anschliessend insgesamt EUR 600'000.-- auf ein Konto der L. Ltd. auf Zypern überwiesen. Von diesem Konto aus seien in der Folge gestützt auf eine – von E. unterzeichnete – Rechnung der F. AG vom 30. Mai 2003 EUR 400'000.-- auf ein Konto bei der Bank M. AG geflossen (act. 1.3, 5.2). Nachdem sowohl die D. AG als auch die F. AG bei diesen Transaktionen angeblicher Schmiergeldzahlungen beteiligt gewesen sein sollen, ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die sichergestellten, diese beiden Gesellschaften betreffenden Unterlagen für die Ermittlungen im Rahmen des polnischen Strafverfahrens von Nutzen sein können. Von der Gesuchstellerin kann nicht verlangt werden, dass sie bereits im Entsiegelungsverfahren darlegt, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen sichergestellten Dokumenten besteht. Ein solcher Zusammenhang ist erst im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung aufzuzeigen, mit der die rechtshilfeweise Herausgabe von
Akten bewilligt würde (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.3 S. 197 m.w.H.). Der Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen – und nur die Zulässigkeit einer solchen ist Gegen-stand des vorliegenden Entscheides – steht somit vor diesem Hintergrund nichts entgegen.

3.

3.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
BStP). Art. 77
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP bestimmt, dass Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen über Geheimnisse, die ihnen in ihrem Amte oder Berufe anvertraut worden sind, nicht zum Zeugnis angehalten werden dürfen. Die Gesuchsgegnerin bringt diesbezüglich pauschal vor, bei E. handle es sich um den Anwalt der D. AG sowie der F. AG, weshalb eine Durchsuchung nicht zulässig sei (act. 8 N. 23; act. 9 N. 19). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber dafür, dass es sich bei der Tätigkeit von E. für die beiden Gesellschaften um eine treuhänderische und nicht um eine anwaltliche handelt, weshalb sich dieser nicht auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses berufen könne (act. 1 N. 11). Den von der Gesuchstellerin mit dem Entsiegelungsgesuch eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass E. einziges eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates der D. AG mit Einzelzeichnungsberechtigung ist (act. 1.1, Beilage 1). Bezüglich seiner Tätigkeit für die F. AG bringt die Gesuchstellerin lediglich vor, dass E. diese als Treuhänder betreut habe (act. 1 N. 11). Einem in den versiegelten Akten enthaltenen Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister Liechtenstein ist diesbezüglich zu entnehmen, dass es sich auch hier bei E. um ein Mitglied deren Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung handelt.

3.2 Die I. Beschwerdekammer hielt bereits fest, dass das Anwaltsgeheimnis keine absolute Geltung beanspruchen kann; vielmehr bezieht es sich gemäss dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nur auf Informationen, die einem Anwalt im Rahmen seiner ursprünglichen, berufsspezifischen Tätigkeit, d.h. in Ausübung seines Anwaltsmandates, anvertraut worden sind. Tatsachen, die er in Zusammenhang mit einer anderen, nicht berufsspezifischen Tätigkeit erfahren hat, sind nicht geschützt (vgl. hierzu ausführlich TPF 2008 141 E. 4.1 S. 143; vgl. auch BGE 112 Ib 606 S. 607 ff.). Besondere Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, wenn sich der Anwalt nicht auf rein anwaltliche Tätigkeiten beschränkt, namentlich wenn er zugleich Verwaltungsrat seiner Klientin ist. Überwiegt in solchen Fällen das kaufmännische Element derart, dass die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr als anwaltliche betrachtet werden kann, so kann sich der Anwalt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zumindest nicht in einem umfassenden Sinne auf sein Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche Tatsachen vom Berufsgeheimnis erfasst werden, kann jedoch nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles getroffen werden (BGE 114 III 105 E. 3a S. 107 f.). Von den eigenen Akten des Anwaltes sind diesbezüglich die Geschäftsakten der Gesellschaft zu unterscheiden. Für Letztere kann sich der Anwalt als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft nicht auf sein Anwaltsgeheimnis berufen, da die Verwaltungsratstätigkeit gerade nicht zur berufsspezifischen Tätigkeit des Anwalts gehört. Anders zu entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor zu öffnen (vgl. hierzu ausführlich BGE 115 Ia 197 E. 3d/cc S. 200 f.; 114 III 105 E. 3b und 3c S. 108 f.).

3.3 Die sichergestellten – nach Ansicht der Gesuchsgegnerin unter das Anwaltsgeheimnis fallenden – Unterlagen wurden durch die I. Beschwerdekammer im Rahmen der Entscheidfindung eingesehen. Bei sämtlichen Unterlagen handelt es sich um ordentliche Geschäftsunterlagen bzw. Korrespondenz der beiden Aktiengesellschaften D. AG und F. AG, für welche E. als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats fungiert. So beinhalten die Unterlagen beispielsweise Handelsregisterauszüge, Gründungsurkunden, Statuten, Aktionärsverzeichnisse, Treuhand- und Domizilverträge, Protokolle der verschiedenen Gesellschaftsorgane, Buchhaltungsunterlagen und Revisionsberichte, Kontounterlagen, verschiedene Verträge der Gesellschaften sowie allgemeine Korrespondenz der Gesellschaften. Es wird in den Akten keine Unterscheidung in Gesellschaftsakten einerseits und Anwaltsakten andererseits getroffen, weshalb sämtliche Unterlagen als Akten der betroffenen zwei Gesellschaften zu qualifizieren sind und nicht als Anwaltsakten, d.h. dem Rechtsberater der Gesellschaften zurechenbare Unterlagen, für welche sich eventuell die Frage stellen könnte, ob sie aus berufsspezifischer Anwaltstätigkeit hervorgegangen und damit gemäss Art. 77
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP berufsgeheimnisgeschützt seien. Die Aktendurchsicht ergab auch keine Unterlagen, welche im weitesten Sinne als Verteidigerkorrespondenz der Gesellschaft bezeichnet und deshalb als geheimnisgeschützt qualifiziert werden könnten (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.21 vom 14. Januar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Der Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen durch die Gesuchstellerin steht demnach nichts entgegen.

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die am 19. November 2009 bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen zu durchsuchen. Die von der I. Beschwerdekammer entsiegelten Unterlagen werden der Gesuchstellerin zu diesem Zweck unmittelbar retourniert, da der vorliegende Entscheid nicht mittels ordentlichem Rechtsmittel, sondern allenfalls erst im Rahmen einer gegen die Schlussverfügung gerichteten Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG e contrario; BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.). Die Gesuchstellerin wird diesbezüglich ersucht, der I. Beschwerdekammer eine Kopie der die vorliegenden Unterlagen betreffenden Schlussverfügung zur Kenntnis zu bringen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 19. November 2009 sichergestellten Unterlagen der Gesuchsgegnerin zu durchsuchen.

3. Die Gesuchstellerin wird ersucht, der I. Beschwerdekammer eine Kopie der die vorliegenden Unterlagen betreffenden Schlussverfügung zur Kenntnis zu bringen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 23. Februar 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Michel Czitron

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BE.2009.22
Date : 23. Februar 2010
Published : 29. Dezember 2011
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 69 Abs. 3 BStP).


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BGG: 66
BStP: 69  77  245
IRSG: 9  64  80e
SGG: 28
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StPO: 248
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112-IB-606 • 114-III-105 • 115-IA-197 • 126-II-495 • 127-II-151 • 130-II-193 • 130-II-302
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