Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5566/2015
Urteil vom 23. Dezember 2015
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, (...),
Eritrea, zurzeit in Äthiopien,
amtlich verbeiständet durch Fürsprecherin Katerina Baumann, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 18. August 2015 / N (...).
E-5566/2015
Sachverhalt:
I.
A.
Die Schwester der Beschwerdeführerin, B._______, und deren Sohn C._______, reisten im (...) 2010 im Rahmen einer vom BFM bewilligten Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann respektive Vater, D._______, in die Schweiz und stellten hier Asylgesuche. Mit Verfügung des BFM vom 17. September 2010 wurde ihnen unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von D._______ (Art. 51 Abs. 1
AsylG [SR 142.31]) Asyl gewährt.
II.
B.
B.a Mit Eingabe vom 13. September 2011 gelangte B._______ an das BFM und stellte für die Beschwerdeführerin und weitere drei Geschwister (E._______, F._______ und G._______) Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz respektive Asylgesuche aus dem Ausland.
B.b Dabei machte B._______ geltend, die Mutter der Geschwister sei seit einem Bombenanschlag psychisch beeinträchtigt und befinde sich in einer psychiatrischen Anstalt. Ihr Vater sei bei diesem Attentat ums Leben gekommen. Ihre Geschwister müssten sich folglich ohne Eltern durchschlagen. Ihr Bruder E._______ sei im Heimatland inhaftiert worden, weil er für sich und seine jüngeren Geschwister ein Stück Land bewirtschaftet habe, für welches er die von der Regierung eingeforderte Geldsumme nicht habe bezahlen können. Aus Krankheitsgründen sei er sodann vom Gefängnis ins Krankenhaus verlegt worden. Aus Angst vor einer weiteren Festnahme habe sich E._______ nach dem Spitalaufenthalt entschieden, in den Sudan zu fliehen. Er sei nun allein dort, habe immer noch starke Schmerzen und fürchte, ins Heimatland zurückgebracht zu werden. Die drei jüngeren Geschwister (die Beschwerdeführerin, F._______ und G._______) seien nach E._______ Flucht von einer Tante aufgenommen worden. Da diese aber selber fünf Kinder habe, könne sie sich nicht über längere Zeit um ihre Geschwister kümmern. Aufgrund des Schutzbedürfnisses der Kinder werde um rasche Erteilung der Einreisebewilligung ersucht. Seite 2
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B.c Mit Verfügung vom 5. März 2012 bewilligte das BFM dem sich alleine im Sudan aufhaltenden minderjährigen E._______ MEHARI die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Mit Bezug auf die sich in Eritrea aufhaltenden anderen Geschwister (die Beschwerdeführerin, F._______ und G._______) wurde das Asylverfahren aus dem Ausland mit der Begründung sistiert, dass es in Eritrea keine Schweizer Vertretung gebe, welche das Verfahren führen könnte. Des Weiteren wurde eine schriftliche Vollmachtsurkunde dieser Geschwister zugunsten der Gesuchstellerin B._______ sowie eine Einverständniserklärung der Mutter der Geschwister verlangt. B.d E._______ wurde nach seiner Einreise und nach Durchlaufen des ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz mit Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt. C.
Mit Eingabe an das BFM vom 19. Februar 2013 reichte B._______ die eingeforderten Vollmachten sowie eine Bestätigung der äthiopischen "National Intelligence and Security Service" über den Aufenthalt ihrer Geschwister in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien zum Verfahren. D.
D.a Die Vorinstanz hob die am 5. März 2012 angeordnete Sistierung daraufhin auf und führte die Ausland-Asylverfahren der Beschwerdeführerin und von F._______ und G._______ weiter.
D.b Am 16. Dezember 2013 wurden F._______ und G._______ in den Räumlichkeiten der Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu ihren Asylgründen befragt. Ihren Ausführungen zufolge hätten sie Eritrea zirka im (...) 2012 wegen schwieriger Lebensumstände verlassen. Nach illegaler Ausreise nach Äthiopien hätten sie sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen, seien jedoch nicht ins Camp, sondern nach einem sechswöchigen Aufenthalt im "(...) center" nach Addis Abeba in eine Wohnung gezogen. Sie würden finanziell durch ihre in der Schweiz lebende Schwester B._______ unterstützt und hätten keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen oder die Schule zu besuchen. Die Situation in Äthiopien sei sehr schwierig, da sie auf sich alleine gestellt seien und die Nahrungsmittelversorgung nicht gewährleistet sei. Die abschliessend gestellte Frage an der mündlichen Befragung, ob sie allenfalls Probleme mit den äthiopischen Behörden hätten, verneinte sowohl F._______ als auch G._______. Seite 3
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E.
E.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. März 2014 machte die mandatierte Rechtsvertreterin nachdem im fraglichen Auslandsasylverfahren mit wiederholten Schreiben auf die Dringlichkeit eines Entscheides in dieser Sache hingewiesen worden war Rechtsverzögerung geltend. E.b Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1643/2014 vom 14. April 2014 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen und das BFM angewiesen, die Ausland-Asylverfahren baldmöglichst abzuschliessen. F.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern F._______ und G._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise der betroffenen Personen. H.
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten illegalen Einreise der Geschwister F._______ und G._______ in die Schweiz und der damit veränderten Situation für die Beschwerdeführerin in Addis Abeba ordnete das BFM am 12. November 2014 die Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 2014 sowie die Wiederaufnahme des Ausland-Asylverfahrens der Beschwerdeführerin an. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-2899/2014 vom 19. November 2014 die entsprechende Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab.
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III.
I.
Das BFM liess am 23. Dezember 2014 durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durchführen.
Dabei trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie lebe inzwischen alleine vorher noch mit ihren Geschwistern in Addis Abeba und werde vom Vermieter ihrer Wohnung bedroht, sobald sie mit dem Zahlen der Miete bereits einen Tag in Verzug sei. Sie könne ihren Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten, sondern sei auf Hilfe ihrer Nachbarn und die finanzielle Unterstützung ihrer Geschwister in der Schweiz angewiesen. Des Weiteren habe sie kürzlich einen Anruf einer unbekannten Person erhalten, welche Amharisch gesprochen habe. Weil sie die amharische Sprache nicht verstanden habe, habe sie das Telefon ihrer Nachbarin übergeben. Dieser unbekannte Mann habe das Gespräch mit der Beschwerdeführerin verlangt. Zuvor habe dieser Mann ihre Schwester B._______ in der Schweiz kontaktiert gehabt und ihr damit gedroht, die Beschwerdeführerin umzubringen. Zur konkreten Frage, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe, gab sie zu Protokoll: "I don't know anything. My brother F._______ brought me here, by the time I asked him where we were going, he told me we are visiting relatives". Weiter führte sie aus, ihr Leben in Eritrea sei nicht gut gewesen. In Äthiopien sei sie vom UNHCR als Flüchtling registriert und einem Camp zugeteilt worden; indessen sei sie nie ins Camp eingezogen, sondern habe in einer Wohnung in Addis Abeba gelebt. J.
Aufgrund von Unklarheiten hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin leitete das SEM am 19. Februar 2015 ein Verfahren zur Altersfeststellung mittels radiologischer Knochenuntersuchung ein. Die in Äthiopien durchgeführte Altersbestimmung der Beschwerdeführerin ergab gemäss schriftlicher Bescheinigung vom 27. April 2015, dass sie mindestens 18.5 Jahre alt sei. Zu diesem Abklärungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, welches sie durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Juni 2015 wahrnahm. K.
Mit Verfügung des SEM vom 18. August 2015 eröffnet am 19. August 2015 wurde die Einreise der Beschwerdeführerin verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Seite 5
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dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts nicht von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen sei, welche die Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen liesse. Insbesondere seien den Schilderungen im Auslandsgesuch vom 16. September 2011, den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 23. Dezember 2013 sowie den übrigen Eingaben keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt respektive bedroht gewesen wäre. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und von welchen die Beschwerdeführerin bedauerlicherweise betroffen sei, seien nicht asylrelevant im Sinne Art. 3
AsylG. Mangels offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Schutzbedürftigkeit könne deshalb darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Asylgründen einzugehen. Schliesslich würde auch bei Vorliegen eines allfälligen subjektiven Nachfluchtgrunds infolge illegaler Ausreise praxisgemäss keine Einreisebewilligung erteilt werden; denn nach geltender Rechtsprechung entspreche es nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise zu gewähren, um sie anschliessend trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge wieder aus der Schweiz wegzuweisen. L.
Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht anfechten und beantragen, die Verfügung des SEM vom 18. August 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
M.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. November 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
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N.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. November 2015 zur Kenntnis gebracht. O.
Mit Eingabe vom 19. November 2015 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht ihre Kostennote zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (zur Kognition im Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE 2015/2).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12
, 19
, 20
, 41 Abs. 2
, 52
und 68
AsylG in der bisherigen Fassung.
3.4 Ein Asylgesuch kann (respektive konnte) gemäss aArt. 19
AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1
AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine sol-
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che Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2
AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2
und 3
AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52
AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52
AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52
AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
4.
4.1 In der gegen den ablehnenden Entscheid des SEM erhobenen Beschwerde vom 10. September 2015 wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführerin drohe genauso wie ihren in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Geschwistern B._______ und E._______ eine asylrelevante Verfolgung. B._______ sei aus Eritrea geflohen und habe aufgrund der erlittenen Verfolgung in der Schweiz Asyl erhalten. Nach ihrer Ausreise habe sich E._______ um die drei jüngeren Geschwister (die Beschwerdeführerin, F._______ und G._______) gekümmert. Er sei von den Sicherheitsbehörden wegen Nichtbezahlung eines aufgrund der Ausreise von B._______ eingeforderten Bussgeldes in Gefängnishaft genommen worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei denn auch seine Einreise in die Seite 9
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Schweiz bewilligt worden und ihm ebenfalls Asyl gewährt worden. Es sei davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden auch die drei jüngeren Geschwister früher oder später mit ernst zu nehmenden Schwierigkeiten konfrontiert hätten, wenn diese im Heimatland geblieben wären. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Bedrohung der Beschwerdeführerin nicht gleich wie diejenige der ältesten beiden Geschwister (E._______ und B._______) bewerte. Ihr wäre nicht zuzumuten, alleine im Heimatstaat auszuharren, bis die offensichtlich familienbezogene Verfolgung auch sie treffe.
4.2
4.2.1 In formeller Hinsicht wird eingewendet, die Vorinstanz äussere sich in seiner Verfügung mit keinem Wort zur Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin, obwohl bereits ihr Taufschein bei den Akten liege, der ihr Geburtsdatum vom (...) bestätige. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch sämtliche anderen Familienangehörigen hätten stets den Jahrgang (...) für die Beschwerdeführerin genannt. Hinsichtlich der radiologischen Knochenaltersbestimmung wird auf die publizierte Haltung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach Ergebnisse solcher Analysen keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zuliessen. Auf das Resultat der Altersanalyse der Beschwerdeführerin könne folglich mangels Beweiskraft nicht abgestellt werden. Durch das völlige Ausblenden des Alters verletze die Vorinstanz höherrangiges Recht, namentlich Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; nachfolgend: Kinderrechtskonvention / KRK), wonach die Behörden, Gerichte oder Gesetzgebungsorgane das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen haben. Betreffend die in der Botschaft durchgeführten persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin die damals (...) Jahre alt gewesen sei wird festgehalten, dass eine Anhörung von Jugendlichen so ausgestaltet werden müsse, dass auch minderjährige Asylsuchende ihre Rechte gebührend wahrnehmen können. Gemäss UNHCR-Richtlinien seien hierfür beruflich qualifizierte und speziell ausgebildete Personen mit Fachwissen über den adäquaten Umgang mit Jugendlichen und Kindern einzusetzen. Ähnliches verlange auch Art. 7 Abs. 5
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wonach bei Befragungen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen sei. In casu erwecke das Protokoll der Botschaftsbefragung nicht einmal den Anschein, dass die "besonderen Aspekte
der
Minderjährigkeit"
beachtet
worden
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wären. Das SEM habe sich trotz den Hinweisen auf eine Gefährdung im Asylgesuch und der voraussehbaren Reflexverfolgung darauf beschränkt, die rudimentären Aussagen der Beschwerdeführerin ohne Rückfragen für bare Münze zu nehmen und eine asylrechtlich relevante Gefährdung auszuschliessen. Es habe dabei seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt korrekt abzuklären. Vorliegend seien nämlich konkrete Anhaltspunkte einer landesweiten Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gegeben, obwohl die Beschwerdeführerin sich aufgrund ihres jugendlichen Alters dieser Gefahr nicht bewusst gewesen sei.
4.3 Schliesslich verfüge die alleinstehende und unterstützungsbedürftige Beschwerdeführerin über kein tragfähiges soziales Netz in Äthiopien. Zur Schweiz bestünden hingegen enge Beziehungen, weil ihre Geschwister sich hier aufhalten würden. Aufgrund der schwierigen familiären Verhältnisse (der Vater sei verstorben; die Mutter könne aus gesundheitlichen Gründen nicht für ihre Kinder sorgen) hätten ihre beiden ältesten Geschwister E._______ und B._______ gegenüber der Beschwerdeführerin die Elternrolle übernehmen müssen. B._______ unterstütze sie auch in finanzieller Hinsicht aus der Schweiz, indem sie ihr regelmässig Geld schicke. Es sei die Erteilung der Einreisebewilligung deshalb auch unter dem Aspekt der Einheit der Familie und des Familienasyls zu prüfen. Die Bestimmung von Art. 51
aAbs. 2 AsylG sei im vorliegenden Verfahren anwendbar, da sie erst per 1. Februar 2014 aufgehoben worden sei.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten (auch der in der Schweiz lebenden Geschwister) zu folgenden Schlüssen:
5.1 Im Auslandsgesuch vom 16. September 2011 wurde im Wesentlichen auf die schwierigen familiären und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Eritrea für die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister hingewiesen. Zudem sei ihr Bruder E._______ für eine kurze Zeit in Eritrea in Gefängnishaft gewesen. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragung in der Schweizer Botschaft in Addis Abeba im Wesentlichen geltend, sie sei derzeit alleinstehend sowie unterstützungsbedürftig und das Leben in Eritrea sei nicht gut gewesen. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die auf eine Gefährdungssituation in Eritrea im Sinne von Art. 3
AsylG schliessen liessen. Sie konnte insbesondere keine Auskunft zum Grund der Ausreise aus ihrem Heimatstaat geben, sondern gab im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe von nichts gewusst und sei einfach dem Bruder gefolgt. Die Beschwerdeführerin machte somit Seite 11
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anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache keinerlei Verfolgungsgründe geltend.
5.2 Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin bei der Befragung in der Botschaft vom 23. Dezember 2014 mit gewisser Wahrscheinlichkeit noch nicht volljährig (legt man ihre eigenen Altersangaben zugrunde, wäre sie damals knapp (...)-jährig gewesen). Bei Sichtung des Befragungsprotokolls sind diesem jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht angemessen und altersgerecht angehört worden wäre oder sich nicht hätte frei äussern können. Es darf davon ausgegangen werden, dass eine knapp (...)-jährige Person grundsätzlich in der Lage ist, die sie betreffenden Lebensumstände einigermassen zuverlässig zu schildern. Sicherheitshalber sind die zur Verfügung stehenden Angaben ihrer Geschwister, die sie teilweise bis vor Kurzem begleitet haben, zur Beurteilung der persönlichen Situation heranzuziehen.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine telefonische Drohung an ihrem aktuellen Wohnort in Addis Abeba durch einen unbekannten Mann geltend machte, ist festzuhalten, dass solches ihr zufolge nur einmal vorgefallen sei und weitere solche Ereignisse nicht geltend gemacht wurden, weshalb dieses Vorbringen mangels Aktualität, hinreichender Intensität und erkennbaren Vorliegens eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs keiner weiteren Prüfung bedarf. Weiter kann die Beschwerdeführerin auch aufgrund des Umstandes, dass ihr Bruder E._______ inhaftiert gewesen und deswegen ausgereist sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie und die Brüder F._______ und G._______ das Land erst rund ein Jahr nach E._______ verlassen hätten.
5.4 Die Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei im Sinne einer Reflexverfolgung Flüchtling, zumal ihre Geschwister, insbesondere B._______ und E._______, in der Schweiz Asyl erhalten hätten, ist in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugend:
5.4.1 Im Asylentscheid von B._______ vom 17. September 2010 wurde unmissverständlich festgehalten, dass diese die originäre Flüchtlingseigenschaft (mangels Intensität und Aktualität der geltend gemachten Nachteile) nicht erfüllt. Der Schwester der Beschwerdeführerin wurde lediglich im Sinne des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG durch Ableitung von ihrem Ehemann derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
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5.4.2 Der Bruder E._______ hatte sein Asylgesuch damit begründet, dass er gegen ein behördliches Verbot, das Land der Familie zu bewirtschaften, verstossen habe, worauf er festgenommen und misshandelt worden sei. Es ist kaum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, falls sie heute nach Eritrea zurückkehren würde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste in absehbarer Zukunft Opfer einer von ihrem Bruder E._______ abgeleiteten Reflexverfolgung zu werden.
5.4.3 Auch den protokollierten Aussagen der Brüder F._______ und G._______ anlässlich der Botschaftsbefragungen vom 16. Dezember 2013 (vgl. oben Bst. D) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in Eritrea von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG betroffen gewesen wären (vgl. auch Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014, oben Bst. F). Ihre Vorbringen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Schilderung der allgemein schwierigen Lebenssituation in Eritrea und in Äthiopien. Das erstinstanzliche Asylverfahren von F._______ (N [...], zuvor N 515 205) ist zurzeit noch hängig.
Das Asylgesuch von G._______ wurde mit Verfügung des SEM vom 27. August 2015 rechtskräftig abgelehnt und als Begründung im Wesentlichen angeführt, die Vorbringen seien aufgrund unsubstanziierter und widersprüchlicher Angaben unglaubhaft. Dieser Bruder der Beschwerdeführerin wurde hingegen wegen Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes infolge illegaler Ausreise als Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten N [...], zuvor N [...]).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen mithin keine relevanten Vorfluchtgründe hatte.
5.6 Einer allfälligen Gefährdung wegen illegaler Ausreise aus Eritrea wäre wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt im AuslandAsylverfahren von vornherein irrelevant (vgl. BVGE 2012/26).
6.
6.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend berücksichtigt.
6.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmen die zuständigen kantonalen Behörden gemäss Art. 17 Abs. 3
AsylG für unbegleitete Minderjährige Seite 13
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Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen für die Dauer des Verfahrens wahrnehmen (vgl. auch die vor Inkrafttreten von Art. 17 Abs. 3
AsylG entsprechende Rechtsprechung: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13, EMARK 1999 Nr. 18, E. 5b, S. 119 und EMARK 2003 Nr. 1, E. 3, S. 4 ff.). Vorliegend befinden wir uns allerdings nicht im ordentlichen Asylverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 3
AsylG, sondern in einem Auslandsverfahren (zur Rechtsnatur dieses "Asylverfahrens sui generis", vgl. BVGE 2012/3 E. 2.5). In diesem führt die Schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch, ausser dies sei nicht möglich; eine Befragung kann sich beispielsweise erübrigen, wenn der Sachverhalt aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 f. und 5.7).
6.3 Das Alter der Beschwerdeführerin steht nicht mit Sicherheit fest. 6.3.1 Das Beschwerdevorbringen, alle Geschwister hätten das Geburtsjahr ihrer Schwester immer übereinstimmend mit (...) angegeben, ist nach Durchsicht der beigezogenen Akten erheblich zu relativieren. So findet sich im Empfangsstellenprotokoll der Schwester B._______ bei der Schilderung der Familienverhältnisse die rückübersetzte und unterschriftlich als korrekt genehmigte Protokollstelle "Seelam, f. Jg. (...)" (vgl. N [...], Aktenstück B1/9 S. 3). In den Protokollen der Befragung der Brüder F._______ und G._______ in der Botschaft vom 16. Dezember 2013 ist jeweils identisch "Selam mehari, Female, (...)..." erwähnt (vgl. N [...], Aktenstück C20/11 und C21/3, je S. 3), was einen Jahrgang (...) oder (...) bedeuten würde. G._______ hatte anlässlich der Befragung zur Person vom 12. August 2014 und der Anhörung vom 22. August 2014 das Alter der Beschwerdeführerin mit "ca. (...) oder (...) Jahre" und "(...)" angegeben (vgl. N 624 822, Akten-stücke A7/14 S. 6 und A13/5 S. 2) was auf einen Jahrgang (...) oder (...) rückrechnen liesse.
6.3.2 Der als Beweismittel eingereichte Taufschein der Beschwerdeführerin, auf welchem das Geburtsdatum "(...)" eingetragen ist, verfügt über äusserst geringe Aussagekraft: Die beiden blauen Stempel weisen eine auffällige grobe Rasterung auf und sind ganz offenkundig nicht zwecks amtlicher respektive kirchlicher Bestätigung des Inhalts der Urkunde nachträglich angebracht worden. Das fotokopierte Formular wies bei diesem Druckbild vielmehr bereits die vorgängig eingescannten und/ oder mitkopierten Stempel auf als es von einer unbekannten Person handschriftlich ausgefüllt wurde. Zudem fällt auf, dass die Zertifikationsnummer Seite 14
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auf dem Taufschein (" [...]") identisch auf den Taufscheinen von F._______ und G._______ erscheinen (vgl. N [...], Aktenstück C14/15); nachdem auch die "Stempelattrappen" bei allen drei Dokumenten an identischer Stelle angebracht sind, hat die unbekannte Person, welche die drei Dokumente (angeblich am "(...)", "(...)" und "(...)") angefertigt hat, sich offensichtlich dreimal derselben Kopievorlage bedient. Bei diesen Taufzertifikaten handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um authentische Dokumente.
6.3.3 Die Vorinstanz hat nach Durchführung der Botschaftsbefragung wegen Vermutung einer bereits erreichten Mündigkeit der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2015 ein Altersgutachten für sie in Auftrag gegeben, woraus ein geschätztes Mindestalter von 18.5 Jahren resultierte. In der Beschwerde wird allerdings zutreffend vorgebracht, dass solche Analysen nicht präzis sind und deshalb keine sicheren Schlüsse auf die Minderjährigkeit oder Volljährigkeit zulassen. Dies trifft bei der vorliegenden Analyse eines äthiopischen Medical Centers noch zusätzlich zu, weil sie nicht auf der dem Gericht bekannten Greulich/Pyle-Skala beruht, sondern auf einer anderen, der "Tanner und Whitehouse-Methode".
6.4 Trotz aller Ungereimtheiten lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Minderjährige handelt. Letztlich braucht diese Frage aber nicht abschliessend beantwortet zu werden: Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Rahmen eines Ausland-Asylverfahrens setzt voraus, dass zumindest konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 3
AsylG bestehen (vgl. oben E. 3.5). Diese Grundvoraussetzung ist auch bei Minderjährigen zu beachten und vorliegend nicht erfüllt (vgl. oben E. 5).
7.
Schliesslich ist mit Bezug auf den Antrag, es sei gestützt auf Art. 51
aAbs. 2 AsylG zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden könne, da diese Bestimmung erst per 1. Februar 2014 aufgehoben worden sei, auf den Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Februar 2014) zu verweisen. Danach gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 24, welche das vorliegende Verfahren aber Seite 15
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nicht betreffen, das neue Recht. Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in allen Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts am 1. Februar 2014 beim Staatssekretariat für Migration oder beim Bundesverwaltungsgericht hängig waren, gestützt auf aArt. 51 Abs. 2
AsylG kein Familienasyl mehr gewährt werden (vgl. Urteil BVGer E-2413/2014 vom 13. Juli 2015 E. 4.1.2 zur Publikation vorgesehen).
Die Anwendung des Art. 51
aAbs. 2 AsylG ist für das vorliegende, im 2011 eingeleitete, Verfahren demnach ausgeschlossen, weshalb es sich erübrigt, weitere Voraussetzungen des erweiterten Familienasyls zu prüfen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und ihr deshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werden kann. Es erübrigt sich daher trotz der offenbar schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Äthiopien auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien sowie auf die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz einzugehen. Die Vorinstanz hat bei dieser Aktenlage zu Recht die Einreise der Beschwerdeführerin verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. November 2015 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die mit Eingabe vom 19. November 2015 zu den Akten gereichte Kostennote erscheint mit Bezug auf den zeitlichen Aufwand von 9.5 Honorarstunden als an-
Seite 16
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gemessen. Unter geringfügiger Anpassung des vergütbaren Stundenansatzes auf Fr. 220. (vgl. Instruktionsverfügung vom 6. November 2015 S. 3), der ausgewiesenen Auslagen und des Mehrwertsteuerzuschlags wird das Honorar auf insgesamt Fr. 2322. bestimmt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Anwältin von Fr. 2322. wird durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Äthiopien.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Markus König
Lhazom Pünkang
Versand:
Seite 18
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5566/2015
Urteil vom 23. Dezember 2015
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, (...),
Eritrea, zurzeit in Äthiopien,
amtlich verbeiständet durch Fürsprecherin Katerina Baumann, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 18. August 2015 / N (...).
E-5566/2015
Sachverhalt:
I.
A.
Die Schwester der Beschwerdeführerin, B._______, und deren Sohn C._______, reisten im (...) 2010 im Rahmen einer vom BFM bewilligten Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann respektive Vater, D._______, in die Schweiz und stellten hier Asylgesuche. Mit Verfügung des BFM vom 17. September 2010 wurde ihnen unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von D._______ (Art. 51 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
||||||
| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
II.
B.
B.a Mit Eingabe vom 13. September 2011 gelangte B._______ an das BFM und stellte für die Beschwerdeführerin und weitere drei Geschwister (E._______, F._______ und G._______) Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz respektive Asylgesuche aus dem Ausland.
B.b Dabei machte B._______ geltend, die Mutter der Geschwister sei seit einem Bombenanschlag psychisch beeinträchtigt und befinde sich in einer psychiatrischen Anstalt. Ihr Vater sei bei diesem Attentat ums Leben gekommen. Ihre Geschwister müssten sich folglich ohne Eltern durchschlagen. Ihr Bruder E._______ sei im Heimatland inhaftiert worden, weil er für sich und seine jüngeren Geschwister ein Stück Land bewirtschaftet habe, für welches er die von der Regierung eingeforderte Geldsumme nicht habe bezahlen können. Aus Krankheitsgründen sei er sodann vom Gefängnis ins Krankenhaus verlegt worden. Aus Angst vor einer weiteren Festnahme habe sich E._______ nach dem Spitalaufenthalt entschieden, in den Sudan zu fliehen. Er sei nun allein dort, habe immer noch starke Schmerzen und fürchte, ins Heimatland zurückgebracht zu werden. Die drei jüngeren Geschwister (die Beschwerdeführerin, F._______ und G._______) seien nach E._______ Flucht von einer Tante aufgenommen worden. Da diese aber selber fünf Kinder habe, könne sie sich nicht über längere Zeit um ihre Geschwister kümmern. Aufgrund des Schutzbedürfnisses der Kinder werde um rasche Erteilung der Einreisebewilligung ersucht. Seite 2
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B.c Mit Verfügung vom 5. März 2012 bewilligte das BFM dem sich alleine im Sudan aufhaltenden minderjährigen E._______ MEHARI die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Mit Bezug auf die sich in Eritrea aufhaltenden anderen Geschwister (die Beschwerdeführerin, F._______ und G._______) wurde das Asylverfahren aus dem Ausland mit der Begründung sistiert, dass es in Eritrea keine Schweizer Vertretung gebe, welche das Verfahren führen könnte. Des Weiteren wurde eine schriftliche Vollmachtsurkunde dieser Geschwister zugunsten der Gesuchstellerin B._______ sowie eine Einverständniserklärung der Mutter der Geschwister verlangt. B.d E._______ wurde nach seiner Einreise und nach Durchlaufen des ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz mit Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt. C.
Mit Eingabe an das BFM vom 19. Februar 2013 reichte B._______ die eingeforderten Vollmachten sowie eine Bestätigung der äthiopischen "National Intelligence and Security Service" über den Aufenthalt ihrer Geschwister in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien zum Verfahren. D.
D.a Die Vorinstanz hob die am 5. März 2012 angeordnete Sistierung daraufhin auf und führte die Ausland-Asylverfahren der Beschwerdeführerin und von F._______ und G._______ weiter.
D.b Am 16. Dezember 2013 wurden F._______ und G._______ in den Räumlichkeiten der Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu ihren Asylgründen befragt. Ihren Ausführungen zufolge hätten sie Eritrea zirka im (...) 2012 wegen schwieriger Lebensumstände verlassen. Nach illegaler Ausreise nach Äthiopien hätten sie sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen, seien jedoch nicht ins Camp, sondern nach einem sechswöchigen Aufenthalt im "(...) center" nach Addis Abeba in eine Wohnung gezogen. Sie würden finanziell durch ihre in der Schweiz lebende Schwester B._______ unterstützt und hätten keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen oder die Schule zu besuchen. Die Situation in Äthiopien sei sehr schwierig, da sie auf sich alleine gestellt seien und die Nahrungsmittelversorgung nicht gewährleistet sei. Die abschliessend gestellte Frage an der mündlichen Befragung, ob sie allenfalls Probleme mit den äthiopischen Behörden hätten, verneinte sowohl F._______ als auch G._______. Seite 3
E-5566/2015
E.
E.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. März 2014 machte die mandatierte Rechtsvertreterin nachdem im fraglichen Auslandsasylverfahren mit wiederholten Schreiben auf die Dringlichkeit eines Entscheides in dieser Sache hingewiesen worden war Rechtsverzögerung geltend. E.b Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1643/2014 vom 14. April 2014 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen und das BFM angewiesen, die Ausland-Asylverfahren baldmöglichst abzuschliessen. F.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern F._______ und G._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise der betroffenen Personen. H.
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten illegalen Einreise der Geschwister F._______ und G._______ in die Schweiz und der damit veränderten Situation für die Beschwerdeführerin in Addis Abeba ordnete das BFM am 12. November 2014 die Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 2014 sowie die Wiederaufnahme des Ausland-Asylverfahrens der Beschwerdeführerin an. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-2899/2014 vom 19. November 2014 die entsprechende Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab.
Seite 4
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III.
I.
Das BFM liess am 23. Dezember 2014 durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durchführen.
Dabei trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie lebe inzwischen alleine vorher noch mit ihren Geschwistern in Addis Abeba und werde vom Vermieter ihrer Wohnung bedroht, sobald sie mit dem Zahlen der Miete bereits einen Tag in Verzug sei. Sie könne ihren Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten, sondern sei auf Hilfe ihrer Nachbarn und die finanzielle Unterstützung ihrer Geschwister in der Schweiz angewiesen. Des Weiteren habe sie kürzlich einen Anruf einer unbekannten Person erhalten, welche Amharisch gesprochen habe. Weil sie die amharische Sprache nicht verstanden habe, habe sie das Telefon ihrer Nachbarin übergeben. Dieser unbekannte Mann habe das Gespräch mit der Beschwerdeführerin verlangt. Zuvor habe dieser Mann ihre Schwester B._______ in der Schweiz kontaktiert gehabt und ihr damit gedroht, die Beschwerdeführerin umzubringen. Zur konkreten Frage, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe, gab sie zu Protokoll: "I don't know anything. My brother F._______ brought me here, by the time I asked him where we were going, he told me we are visiting relatives". Weiter führte sie aus, ihr Leben in Eritrea sei nicht gut gewesen. In Äthiopien sei sie vom UNHCR als Flüchtling registriert und einem Camp zugeteilt worden; indessen sei sie nie ins Camp eingezogen, sondern habe in einer Wohnung in Addis Abeba gelebt. J.
Aufgrund von Unklarheiten hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin leitete das SEM am 19. Februar 2015 ein Verfahren zur Altersfeststellung mittels radiologischer Knochenuntersuchung ein. Die in Äthiopien durchgeführte Altersbestimmung der Beschwerdeführerin ergab gemäss schriftlicher Bescheinigung vom 27. April 2015, dass sie mindestens 18.5 Jahre alt sei. Zu diesem Abklärungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, welches sie durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Juni 2015 wahrnahm. K.
Mit Verfügung des SEM vom 18. August 2015 eröffnet am 19. August 2015 wurde die Einreise der Beschwerdeführerin verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Seite 5
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dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts nicht von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen sei, welche die Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen liesse. Insbesondere seien den Schilderungen im Auslandsgesuch vom 16. September 2011, den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 23. Dezember 2013 sowie den übrigen Eingaben keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht anfechten und beantragen, die Verfügung des SEM vom 18. August 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
M.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. November 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
Seite 6
E-5566/2015
N.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. November 2015 zur Kenntnis gebracht. O.
Mit Eingabe vom 19. November 2015 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht ihre Kostennote zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Seite 7
E-5566/2015
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
3.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 12 [1] Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton |
||||||
| Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. | ||||||
| Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu. | ||||||
| Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 19 [1] Einreichung |
||||||
| Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. | ||||||
| Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 20 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 41 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). |
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 52 |
||||||
| ... [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland |
||||||
| Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. | ||||||
| Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
3.4 Ein Asylgesuch kann (respektive konnte) gemäss aArt. 19
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 19 [1] Einreichung |
||||||
| Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. | ||||||
| Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 20 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 20 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
Seite 8
E-5566/2015
che Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 20 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 20 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 20 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 52 |
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| ... [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 52 |
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| ... [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 52 |
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| ... [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
4.
4.1 In der gegen den ablehnenden Entscheid des SEM erhobenen Beschwerde vom 10. September 2015 wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführerin drohe genauso wie ihren in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Geschwistern B._______ und E._______ eine asylrelevante Verfolgung. B._______ sei aus Eritrea geflohen und habe aufgrund der erlittenen Verfolgung in der Schweiz Asyl erhalten. Nach ihrer Ausreise habe sich E._______ um die drei jüngeren Geschwister (die Beschwerdeführerin, F._______ und G._______) gekümmert. Er sei von den Sicherheitsbehörden wegen Nichtbezahlung eines aufgrund der Ausreise von B._______ eingeforderten Bussgeldes in Gefängnishaft genommen worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei denn auch seine Einreise in die Seite 9
E-5566/2015
Schweiz bewilligt worden und ihm ebenfalls Asyl gewährt worden. Es sei davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden auch die drei jüngeren Geschwister früher oder später mit ernst zu nehmenden Schwierigkeiten konfrontiert hätten, wenn diese im Heimatland geblieben wären. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Bedrohung der Beschwerdeführerin nicht gleich wie diejenige der ältesten beiden Geschwister (E._______ und B._______) bewerte. Ihr wäre nicht zuzumuten, alleine im Heimatstaat auszuharren, bis die offensichtlich familienbezogene Verfolgung auch sie treffe.
4.2
4.2.1 In formeller Hinsicht wird eingewendet, die Vorinstanz äussere sich in seiner Verfügung mit keinem Wort zur Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin, obwohl bereits ihr Taufschein bei den Akten liege, der ihr Geburtsdatum vom (...) bestätige. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch sämtliche anderen Familienangehörigen hätten stets den Jahrgang (...) für die Beschwerdeführerin genannt. Hinsichtlich der radiologischen Knochenaltersbestimmung wird auf die publizierte Haltung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach Ergebnisse solcher Analysen keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zuliessen. Auf das Resultat der Altersanalyse der Beschwerdeführerin könne folglich mangels Beweiskraft nicht abgestellt werden. Durch das völlige Ausblenden des Alters verletze die Vorinstanz höherrangiges Recht, namentlich Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; nachfolgend: Kinderrechtskonvention / KRK), wonach die Behörden, Gerichte oder Gesetzgebungsorgane das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen haben. Betreffend die in der Botschaft durchgeführten persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin die damals (...) Jahre alt gewesen sei wird festgehalten, dass eine Anhörung von Jugendlichen so ausgestaltet werden müsse, dass auch minderjährige Asylsuchende ihre Rechte gebührend wahrnehmen können. Gemäss UNHCR-Richtlinien seien hierfür beruflich qualifizierte und speziell ausgebildete Personen mit Fachwissen über den adäquaten Umgang mit Jugendlichen und Kindern einzusetzen. Ähnliches verlange auch Art. 7 Abs. 5
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SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 7 [1] Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG) [2] |
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| Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. | ||||||
| Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit. [3] | ||||||
| Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [4] (AIG) [5]. [6] | ||||||
| Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig. [7] | ||||||
| Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson. [8] | ||||||
| Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater. [9] | ||||||
| Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben: [10] | ||||||
| Beratung vor und während den Befragungen; | ||||||
| Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; | ||||||
| Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens. [11] | ||||||
| Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) [12] oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit. [13] | ||||||
| Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [4] SR 142.20 [5] Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [6] Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands (AS 2015 1849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [11] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). [12] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347). | ||||||
der
Minderjährigkeit"
beachtet
worden
Seite 10
E-5566/2015
wären. Das SEM habe sich trotz den Hinweisen auf eine Gefährdung im Asylgesuch und der voraussehbaren Reflexverfolgung darauf beschränkt, die rudimentären Aussagen der Beschwerdeführerin ohne Rückfragen für bare Münze zu nehmen und eine asylrechtlich relevante Gefährdung auszuschliessen. Es habe dabei seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt korrekt abzuklären. Vorliegend seien nämlich konkrete Anhaltspunkte einer landesweiten Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
4.3 Schliesslich verfüge die alleinstehende und unterstützungsbedürftige Beschwerdeführerin über kein tragfähiges soziales Netz in Äthiopien. Zur Schweiz bestünden hingegen enge Beziehungen, weil ihre Geschwister sich hier aufhalten würden. Aufgrund der schwierigen familiären Verhältnisse (der Vater sei verstorben; die Mutter könne aus gesundheitlichen Gründen nicht für ihre Kinder sorgen) hätten ihre beiden ältesten Geschwister E._______ und B._______ gegenüber der Beschwerdeführerin die Elternrolle übernehmen müssen. B._______ unterstütze sie auch in finanzieller Hinsicht aus der Schweiz, indem sie ihr regelmässig Geld schicke. Es sei die Erteilung der Einreisebewilligung deshalb auch unter dem Aspekt der Einheit der Familie und des Familienasyls zu prüfen. Die Bestimmung von Art. 51
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
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| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten (auch der in der Schweiz lebenden Geschwister) zu folgenden Schlüssen:
5.1 Im Auslandsgesuch vom 16. September 2011 wurde im Wesentlichen auf die schwierigen familiären und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Eritrea für die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister hingewiesen. Zudem sei ihr Bruder E._______ für eine kurze Zeit in Eritrea in Gefängnishaft gewesen. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragung in der Schweizer Botschaft in Addis Abeba im Wesentlichen geltend, sie sei derzeit alleinstehend sowie unterstützungsbedürftig und das Leben in Eritrea sei nicht gut gewesen. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die auf eine Gefährdungssituation in Eritrea im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
E-5566/2015
anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache keinerlei Verfolgungsgründe geltend.
5.2 Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin bei der Befragung in der Botschaft vom 23. Dezember 2014 mit gewisser Wahrscheinlichkeit noch nicht volljährig (legt man ihre eigenen Altersangaben zugrunde, wäre sie damals knapp (...)-jährig gewesen). Bei Sichtung des Befragungsprotokolls sind diesem jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht angemessen und altersgerecht angehört worden wäre oder sich nicht hätte frei äussern können. Es darf davon ausgegangen werden, dass eine knapp (...)-jährige Person grundsätzlich in der Lage ist, die sie betreffenden Lebensumstände einigermassen zuverlässig zu schildern. Sicherheitshalber sind die zur Verfügung stehenden Angaben ihrer Geschwister, die sie teilweise bis vor Kurzem begleitet haben, zur Beurteilung der persönlichen Situation heranzuziehen.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine telefonische Drohung an ihrem aktuellen Wohnort in Addis Abeba durch einen unbekannten Mann geltend machte, ist festzuhalten, dass solches ihr zufolge nur einmal vorgefallen sei und weitere solche Ereignisse nicht geltend gemacht wurden, weshalb dieses Vorbringen mangels Aktualität, hinreichender Intensität und erkennbaren Vorliegens eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs keiner weiteren Prüfung bedarf. Weiter kann die Beschwerdeführerin auch aufgrund des Umstandes, dass ihr Bruder E._______ inhaftiert gewesen und deswegen ausgereist sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie und die Brüder F._______ und G._______ das Land erst rund ein Jahr nach E._______ verlassen hätten.
5.4 Die Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei im Sinne einer Reflexverfolgung Flüchtling, zumal ihre Geschwister, insbesondere B._______ und E._______, in der Schweiz Asyl erhalten hätten, ist in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugend:
5.4.1 Im Asylentscheid von B._______ vom 17. September 2010 wurde unmissverständlich festgehalten, dass diese die originäre Flüchtlingseigenschaft (mangels Intensität und Aktualität der geltend gemachten Nachteile) nicht erfüllt. Der Schwester der Beschwerdeführerin wurde lediglich im Sinne des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
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| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
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E-5566/2015
5.4.2 Der Bruder E._______ hatte sein Asylgesuch damit begründet, dass er gegen ein behördliches Verbot, das Land der Familie zu bewirtschaften, verstossen habe, worauf er festgenommen und misshandelt worden sei. Es ist kaum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, falls sie heute nach Eritrea zurückkehren würde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste in absehbarer Zukunft Opfer einer von ihrem Bruder E._______ abgeleiteten Reflexverfolgung zu werden.
5.4.3 Auch den protokollierten Aussagen der Brüder F._______ und G._______ anlässlich der Botschaftsbefragungen vom 16. Dezember 2013 (vgl. oben Bst. D) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in Eritrea von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Das Asylgesuch von G._______ wurde mit Verfügung des SEM vom 27. August 2015 rechtskräftig abgelehnt und als Begründung im Wesentlichen angeführt, die Vorbringen seien aufgrund unsubstanziierter und widersprüchlicher Angaben unglaubhaft. Dieser Bruder der Beschwerdeführerin wurde hingegen wegen Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes infolge illegaler Ausreise als Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten N [...], zuvor N [...]).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen mithin keine relevanten Vorfluchtgründe hatte.
5.6 Einer allfälligen Gefährdung wegen illegaler Ausreise aus Eritrea wäre wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt im AuslandAsylverfahren von vornherein irrelevant (vgl. BVGE 2012/26).
6.
6.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend berücksichtigt.
6.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmen die zuständigen kantonalen Behörden gemäss Art. 17 Abs. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen |
||||||
| Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. | ||||||
| Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2] | ||||||
| Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: | ||||||
| im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; | ||||||
| nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3] | ||||||
| Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
E-5566/2015
Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen für die Dauer des Verfahrens wahrnehmen (vgl. auch die vor Inkrafttreten von Art. 17 Abs. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen |
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| Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. | ||||||
| Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2] | ||||||
| Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: | ||||||
| im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; | ||||||
| nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3] | ||||||
| Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen |
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| Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. | ||||||
| Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2] | ||||||
| Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: | ||||||
| im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; | ||||||
| nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3] | ||||||
| Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
6.3 Das Alter der Beschwerdeführerin steht nicht mit Sicherheit fest. 6.3.1 Das Beschwerdevorbringen, alle Geschwister hätten das Geburtsjahr ihrer Schwester immer übereinstimmend mit (...) angegeben, ist nach Durchsicht der beigezogenen Akten erheblich zu relativieren. So findet sich im Empfangsstellenprotokoll der Schwester B._______ bei der Schilderung der Familienverhältnisse die rückübersetzte und unterschriftlich als korrekt genehmigte Protokollstelle "Seelam, f. Jg. (...)" (vgl. N [...], Aktenstück B1/9 S. 3). In den Protokollen der Befragung der Brüder F._______ und G._______ in der Botschaft vom 16. Dezember 2013 ist jeweils identisch "Selam mehari, Female, (...)..." erwähnt (vgl. N [...], Aktenstück C20/11 und C21/3, je S. 3), was einen Jahrgang (...) oder (...) bedeuten würde. G._______ hatte anlässlich der Befragung zur Person vom 12. August 2014 und der Anhörung vom 22. August 2014 das Alter der Beschwerdeführerin mit "ca. (...) oder (...) Jahre" und "(...)" angegeben (vgl. N 624 822, Akten-stücke A7/14 S. 6 und A13/5 S. 2) was auf einen Jahrgang (...) oder (...) rückrechnen liesse.
6.3.2 Der als Beweismittel eingereichte Taufschein der Beschwerdeführerin, auf welchem das Geburtsdatum "(...)" eingetragen ist, verfügt über äusserst geringe Aussagekraft: Die beiden blauen Stempel weisen eine auffällige grobe Rasterung auf und sind ganz offenkundig nicht zwecks amtlicher respektive kirchlicher Bestätigung des Inhalts der Urkunde nachträglich angebracht worden. Das fotokopierte Formular wies bei diesem Druckbild vielmehr bereits die vorgängig eingescannten und/ oder mitkopierten Stempel auf als es von einer unbekannten Person handschriftlich ausgefüllt wurde. Zudem fällt auf, dass die Zertifikationsnummer Seite 14
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auf dem Taufschein (" [...]") identisch auf den Taufscheinen von F._______ und G._______ erscheinen (vgl. N [...], Aktenstück C14/15); nachdem auch die "Stempelattrappen" bei allen drei Dokumenten an identischer Stelle angebracht sind, hat die unbekannte Person, welche die drei Dokumente (angeblich am "(...)", "(...)" und "(...)") angefertigt hat, sich offensichtlich dreimal derselben Kopievorlage bedient. Bei diesen Taufzertifikaten handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um authentische Dokumente.
6.3.3 Die Vorinstanz hat nach Durchführung der Botschaftsbefragung wegen Vermutung einer bereits erreichten Mündigkeit der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2015 ein Altersgutachten für sie in Auftrag gegeben, woraus ein geschätztes Mindestalter von 18.5 Jahren resultierte. In der Beschwerde wird allerdings zutreffend vorgebracht, dass solche Analysen nicht präzis sind und deshalb keine sicheren Schlüsse auf die Minderjährigkeit oder Volljährigkeit zulassen. Dies trifft bei der vorliegenden Analyse eines äthiopischen Medical Centers noch zusätzlich zu, weil sie nicht auf der dem Gericht bekannten Greulich/Pyle-Skala beruht, sondern auf einer anderen, der "Tanner und Whitehouse-Methode".
6.4 Trotz aller Ungereimtheiten lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Minderjährige handelt. Letztlich braucht diese Frage aber nicht abschliessend beantwortet zu werden: Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Rahmen eines Ausland-Asylverfahrens setzt voraus, dass zumindest konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
7.
Schliesslich ist mit Bezug auf den Antrag, es sei gestützt auf Art. 51
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
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| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
E-5566/2015
nicht betreffen, das neue Recht. Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in allen Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts am 1. Februar 2014 beim Staatssekretariat für Migration oder beim Bundesverwaltungsgericht hängig waren, gestützt auf aArt. 51 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
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| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
Die Anwendung des Art. 51
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
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| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
10.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. November 2015 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die mit Eingabe vom 19. November 2015 zu den Akten gereichte Kostennote erscheint mit Bezug auf den zeitlichen Aufwand von 9.5 Honorarstunden als an-
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gemessen. Unter geringfügiger Anpassung des vergütbaren Stundenansatzes auf Fr. 220. (vgl. Instruktionsverfügung vom 6. November 2015 S. 3), der ausgewiesenen Auslagen und des Mehrwertsteuerzuschlags wird das Honorar auf insgesamt Fr. 2322. bestimmt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Anwältin von Fr. 2322. wird durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Äthiopien.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Markus König
Lhazom Pünkang
Versand:
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