Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1643/2014/plo
Urteil vom 14. April 2014
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
alle Eritrea,
alle vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Rechtsverzögerung) / N (...).
D-1643/2014
Sachverhalt:
A.
Für die Beschwerdeführenden zwei inzwischen volljährige und zwei nach wie vor minderjährige eritreische Staatsangehörige wurde von ihrer in der Schweiz aufgrund des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes als Flüchtling lebender Schwester mit Eingabe vom 13. September 2011 ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens gestellt. Dabei machte die Schwester der Beschwerdeführenden geltend, ihre Mutter, welche auch die Mutter der Beschwerdeführenden sei, habe im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag im Jahr 2000 einen Schock erlitten, sei seither psychisch geschädigt und befinde sich in einer psychiatrischen Anstalt. Ihr Vater sei gestorben. Ihre jüngeren Geschwister müssten sich folglich ohne Eltern durchschlagen. Der älteste ihrer jüngeren Geschwister (K.) sei im Heimatland inhaftiert worden, weil er für sich und seine jüngeren Geschwister ein Stück Land bewirtschaftet habe, für welches er infolge der Ausreise seiner Schwester der Regierung hätte eine Summe Geld bezahlen müssen, die er indessen nicht habe auftreiben können. Da er in Haft nach kurzer Zeit krank geworden sei, habe man ihn in Spitalpflege gebracht, von wo aus er zu seinen jüngeren Geschwister zurückgegangen sei. Aus Angst vor einem weiteren Gefängnisaufenthalt habe er sich entschlossen, in D._______ zu fliehen. Er sei dort allein, habe immer noch starke Schmerzen und fürchte jederzeit, ins Heimatland zurückgebracht zu werden. Die drei jüngeren Geschwister seien nach der Flucht des Bruders von einer Tante aufgenommen worden. Diese habe aber selber fünf Kinder, weshalb es ihr nicht möglich sei, auf Dauer auch noch ihre Geschwister zu ernähren. Aufgrund des Schutzbedürfnisses der Kinder werde um rasche Erteilung der Einreisebewilligung ersucht. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel darunter auch eine Bestätigung des Aufenthalts der Mutter in einer psychiatrischen Anstalt und eine Spitalbestätigung, das älteste der Kinder betreffend bei.
B.
Mit Eingabe vom 17. November 2011 legte die in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführenden dar, das älteste ihrer Geschwister (K.) sei an Malaria erkrankt, und der Zustand seiner Hand habe sich ebenfalls verschlechtert. Er könne in seinem schlechten Gesundheitszustand nicht arbeiten, weshalb er nicht mit den andern eritreischen Leuten aus dem Lager gegangen sei und Arbeit suchen könne. Es werde um
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baldige Beurteilung des am 13. September 2011 gestellten Gesuchs gebeten. C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 machte die Schwester der Beschwerdeführenden geltend, ihrem Bruder K., der sich immer noch im Flüchtlingscamp D._______befinde, gehe es gesundheitlich immer noch nicht gut. Leute, die ihn bisher unterstützt und ihm beim Kochen geholfen hätten, seien infolge der prekären Lage im Lager weggegangen. Es werde um baldige Beurteilung des vorliegenden Gesuchs ersucht. D.
Mit Verfügung vom 5. März 2012 wurde die Einreise von K. vom BFM bewilligt.
E.
Mit Schreiben vom 5. März 2012 wurde der Schwester der Beschwerdeführenden mitgeteilt, das Asylverfahren ihrer jüngeren Geschwister (B., S1. und S2.) werde sistiert, weil sich diese in Eritrea befänden, wo es gegenwärtig keine schweizerische Vertretung gebe. Wenn sich die Geschwister im Ausland befänden, werde die Schwester gebeten, dies dem BFM mitzuteilen, damit das Gesuch wieder aufgenommen werden könne. Zudem werde sie aufgefordert, das Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu belegen. Die Vollmacht müsse die Unterschrift der drei jüngeren Geschwister im Original enthalten. Ferner sei eine von der Mutter der Geschwister unterschriebene Einverständniserklärung erforderlich. Die Schwester werde auch um Einreichung von aktuellen Fotos der Geschwister und um Kopien von allfälligen Identitätsdokumenten gebeten. F.
Mit Eingabe vom 5. September 2012 meldete die in der Schweiz lebende Schwester, dass ihre jüngeren Geschwister nun in einem Flüchtlingslager in E._______ seien. Der Eingabe lagen eine Einverständniserklärung der Mutter, Vollmachten der Geschwister, Fotos, Identitätsdokumente und eine Bestätigung des Aufenthalts der Geschwister in E._______ bei. Es wurde erneut um baldige Einreisebewilligung für die Geschwister ersucht. G.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 legte die Schwester der Beschwerdeführenden dar, sie habe mit Eingabe vom 5. September 2012 verschiede-
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ne Beweismittel ihrer jüngeren Geschwister und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu den Akten gereicht, indessen noch nichts vom BFM gehört. Die Geschwister seien minderjährig und würden ohne Unterstützung in E._______ leben. Sie seien dringend auf eine Einreisebestätigung für die Schweiz angewiesen.
H.
Mit Eingabe vom 10. April 2013 ersuchte die Schwester der Beschwerdeführenden erneut um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für ihre Geschwister. I.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 bedankte sich die Schwester für die bewilligte Einreise ihres Bruders K. Sie machte ausserdem geltend, ihre drei jüngeren Geschwister würden sich nicht mehr im Flüchtlingslager in E._______ aufhalten, sondern sich mit zwei weiteren Flüchtlingen in dieser Stadt ein Zimmer teilen. Ihrer Schwester S2. gehe es gesundheitlich schlecht, weil sie an Malaria erkrankt sei. Mit der Aufnahme eines Darlehens in der Schweiz und der Überweisung von Geld nach E._______ hätten sie die rudimentäre medizinische Behandlung der Schwester organisieren können. Die Geschwister seien indessen gezwungen, nächstens in ein Flüchtlingslager an der Grenze zu Eritrea umzusiedeln. Das Lager sei desolat und die Versorgung mit Lebensmitteln ungenügend. Ob die ärztliche Betreuung der Schwester dort möglich sei, müsse bezweifelt werden. Sie gehe davon aus, dass die Unterlagen für die Einreisebewilligungen vollständig seien. Andernfalls bitte sie um Mitteilung, was noch fehle, damit das Einreisegesuch behandelt werden könne. Da sich ihre minderjährigen Geschwister ohne Unterstützung in einem fremden Land befänden, werde inständig um schnelle Behandlung des Einreisegesuchs gebeten. J.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 wurde mitgeteilt, dass sich die Geschwister nun erneut in einem Flüchtlingslager aufhielten. Die 13-jährige Schwester sei an Malaria erkrankt und sehr geschwächt. Die nötige medizinische Behandlung sei nicht gewährleistet. Im Flüchtlingslager sei die Wasser- und Nahrungsversorgung ungenügend. Die äthiopischen Wachleute hätten kürzlich fünf Personen getötet. Aus Verzweiflung hätten sich andere Flüchtlinge über den Sudan nach Libyen begeben, um dort per Schiff nach Lampedusa zu gelangen. Sie habe sich in den letzten zwei Jahren mehrmals erfolglos nach dem Verfahrensstand erkundigt und ersuche nochmals um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für ihre jünSeite 4
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geren Geschwister. Sie habe Angst, dass ihre Geschwister den Weg über die Sahara und das Meer nach Lampedusa nicht antreten könnten. Im Fall der weiteren Untätigkeit des BFM werde sie eine Rechtsvertretung mit der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beauftragen. K.
Mit Schreiben vom 27. November 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der Durchsicht der Akten Kontaktdaten der Geschwister (Adresse, Telefonnummer, eMail-Adresse) nicht bekannt seien. Es werde innert Frist um Bekanntgabe dieser Daten ersucht. L.
Am 29. November 2013 wurden die Kontaktdaten dem BFM übermittelt. M.
Am 16. Dezember 2013 führte die schweizerische Vertretung in E._______ Befragungen mit den beiden älteren Geschwistern durch. N.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 wurde die Übernahme des Mandats angezeigt. Es wurde um Mitteilung darüber gebeten, ob weitere Informationen nötig seien. O.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 bestätigte das BFM den Eingang des Schreibens vom 21.Oktober 2013 betreffend Erkundigung über den Verfahrensstand. Der Schwester der Beschwerdeführenden wurde mitgeteilt, dass die interne Prioritätenordnung des BFM wenig Spielraum für die vorgezogene Behandlung des Gesuchs erlaube. Eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens sei somit nicht möglich. Künftige Anfragen über den Abschluss des Verfahrens würden nicht mehr beantwortet. P.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 brachte die Schwester der Beschwerdeführenden nochmals ihre Sorge um die jüngeren Geschwister zum Ausdruck. Zwecks Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde um Akteneinsicht gebeten. Diese Eingabe blieb unbeantwortet. Q.
Mit Eingabe vom 27. März 2014 liess die Schwester der BeschwerdefühSeite 5
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renden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einreichen. Es wurde beantragt, festzustellen, dass das vorliegende Verfahren durch das BFM verzögert worden sei, und das BFM anzuweisen sei, umgehend einen (positiven) Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG; Art. 105
AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a
VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6
i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführenden, vertreten durch ihre in der Schweiz lebende Schwester beziehungsweise im Rechtsverzögerungsverfahren durch deren Rechtsvertreterin, um Einreise in die Schweiz in Form einer anfechtbaren Verfügung ersuchten, sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2
VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf Seite 6
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nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der den Beschwerdeführenden zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606). 1.4 Nachdem die Schreiben vom 21. Oktober 2013 und vom 18. Februar 2014, in welchen rechtliche Schritte beziehungsweise die Eingabe einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht gestellt wurden, erfolglos blieben beziehungsweise das BFM über die Einreisegesuche bis zum heutigen Zeitpunkt nicht befunden hat, sondern im Schreiben vom 7. Februar 2014 mitteilte, eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens sei nicht möglich und künftige Anfragen über den Abschluss des Verfahrens würden nicht mehr beantwortet, durften die Beschwerdeführenden ab diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben annehmen, dass ihr Einreisegesuch vorderhand nicht entschieden werden würde. Angesichts dessen erweist sich die am 27. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht wie in Aussicht gestellt erhobene Beschwerde als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wie nachfolgend aufgezeigt wird, weshalb der Entscheid über die Rechtsverzögerungsbeschwerde nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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4.
Nachdem das BFM dem Einreisegesuch von K. entsprochen hat, bezieht sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde nunmehr auf die drei andern Geschwister (B., S1., S2.); sie wären denn auch die Adressaten des ausstehenden Entscheides des BFM hinsichtlich der Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
5.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, dass seit dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens vom 5. September 2012 19 Monate vergangen seien und das BFM in dieser Zeit nur ein Minimum an Verfahrensschritten getätigt habe. Da nicht einmal das gestellte Gesuch um Akteneinsicht beantwortet worden sei, seien Zweifel an der Effizienz der Fallerledigung angebracht. Das vorliegende Verfahren sei kaum als komplex zu betrachten, weshalb die Verfahrensdauer von über 19 Monaten als überlang bezeichnet werden müsse. Dabei sei auch zu beachten, dass die Betroffenen minderjährig seien und sich in einem fremden Land aufhielten. Zudem sei die jüngste Schwester gesundheitlich angeschlagen. Da die Beschwerdeführenden in E._______ völlig mittellos seien, ihre Vertreterin in der Schweiz durch die Sozialhilfe unterstützt werde und somit ebenfalls als bedürftig gelte, sowie die Begehren nicht aussichtslos seien, seien die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung vorliegend erfüllt. Zudem würden die Beschwerdeführenden die deutsche Sprache gar nicht oder ungenügend beherrschen, seien rechtsunkundig und mit dem in der Schweiz herrschenden Rechtssystem nicht vertraut, weshalb sie ohne Unterstützung der Rechtsanwältin die Behörden nicht zu einem Tun veranlassen könnten. Somit sei auch eine rechtliche Verbeiständung notwendig, wobei die unterzeichnende Rechtsanwältin bereit sei, das Mandat zu führen. Schliesslich werde aus diesen Gründen auch ein Antrag auf Entschädigung der Parteikosten gemäss Honorarnote gestellt.
Der Eingabe lagen nebst der Kopie einer Eingabe an das BFM vom 18. Februar 2014 eine Kopie der Postaufgabe, eine Kopie der SozialhilfeUnterstützung vom 26. März 2014 und eine Honorarnote vom 27. März 2014 bei.
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6.
6.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1
BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 6.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder falls eine solche fehlt angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (UHLMANN/W ÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a
N 20). 6.3 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 37 Abs. 2
AsylG sind Entscheide im Fall eines Gesuchs um Einreise in die Schweiz in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchsstellung zu treffen. 6.4 Gestützt auf Art. 37b
AsylG berücksichtigt das BFM bei der Festlegung der Priorität seiner Erledigungen insbesondere die gesetzlichen Behandlungsfristen, die Situation in den Herkunftsstaaten, die offensichtliche Begründetheit oder Unbegründetheit der gestellten Gesuche und das Verhalten der gesuchstellenden Person.
6.5 Nach Art. 17 Abs. 2bis
AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt.
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7.
7.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz bei der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast nicht untätig ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenzen kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37
AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
7.2 Die Beschwerdeführenden liessen ursprünglich am 15. September 2011 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz einreichen. Mangels einer schweizerischen Vertretung in ihrem Heimatland wurde dieses Gesuch vom BFM mit Schreiben vom 5. März 2012 sistiert. Am 5. September 2012 ersuchte die Schwester der Beschwerdeführenden mit der Einreichung der vom BFM verlangten Unterlagen und der Mitteilung, die Beschwerdeführenden würden sich nun in E._______ aufhalten, um Wiederaufnahme des Gesuchs um Einreise in die Schweiz. Erst am 27. November 2013 mithin 14 Monate nach der Einreichung des Wiederaufnahmegesuchs und nach der Androhung der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2013, es werde die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft teilte das BFM der Schwester der Beschwerdeführenden mit, die Kontaktdaten ihrer Geschwister müssten noch bekannt gegeben werden. Zwei Tage später wurden diese dem BFM mitgeteilt. Am 16. Dezember 2013 wurden zwei der Geschwister von Mitarbeitern der schweizerischen Vertretung in E._______ befragt. Seither hat die Vorinstanz, abgesehen von der späten Beantwortung der Eingabe vom 21. Oktober 2013 mit Schreiben vom 7. Februar 2013, keine weiteren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. So fehlt es bis zum heutigen Zeitpunkt an einer das erstinstanzliche Asylverfahren abschliessenden anfechtbaren Verfügung. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2
AsylG hätte diese innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Einreichung des Einreisegesuchs beziehungsweise des Gesuchs um Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen müssen. Ebensowenig wurde das Gesuch vom 18. Februar 2014 um Akteneinsicht beantwortet. 7.3 Die Akten des BFM lassen nicht erkennen, ob das BFM den Sachverhalt als erstellt betrachtet oder ob es weitere Abklärungsmassnahmen ins Auge fasst. Die Schwester der Beschwerdeführenden fragte mehrmals schriftlich nach, ob weitere Beweismittel nachzureichen seien oder ob geSeite 10
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stützt auf die bestehende Aktenlage bald mit einer Entscheidung gerechnet werden dürfe. Das BFM indessen erklärte in seinem Schreiben vom 7. Februar 2014 bloss, dass keine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens bekannt gegeben werden könne, ohne sich darüber zu äussern, ob im vorliegenden Fall noch weitere Untersuchungsmassenahmen zu treffen sind beziehungsweise innerhalb welchen Zeitrahmens mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Allein der Hinweis auf die geltende Prioritätenordnung lässt jeden möglichen Spielraum für ein weiteres auch länger dauerndes Hinausschieben des Entscheides offen. Unter diesen Umständen war es für die Beschwerdeführenden überhaupt nicht abschätzbar, wann sie eine Entscheidung erwarten dürfen beziehungsweise welches die Gründe sein könnten, warum in nächster Zeit keine solche ergehen würde. Ebensowenig war es ihnen klar, ob sie zur Beförderung der Entscheidung etwas beitragen könnten oder ob von ihrer Seite in Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG die nötigen Schritte unternommen worden sind. Vielmehr wurden sie in jeder Hinsicht im Ungewissen gelassen, sei es darüber, ob der Sachverhalt als erstellt gelten kann oder nicht, sei es darüber, innerhalb welchen Zeitrahmens sie mit einer Entscheidung rechnen dürften. Angesichts der Tatsache, dass das BFM erst 14 Monate nach Eingang des Wiederaufnahmegesuchs und offensichtlich nach Eingang der mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 angekündigten Rechtsverzögerungsbeschwerde die Kontaktdaten verlangte und dann eine Befragung in E._______ durchführen liess, sowie angesichts der Tatsache, dass das BFM das Schreiben vom 21. Oktober 2013 erst am 7. Februar 2014 beantwortete und die Eingabe vom 18. Februar 2014 gänzlich unbeantwortet liess, ist deutlich ersichtlich, dass im vorliegenden Fall das erstinstanzliche Verfahren in mehrfacher Hinsicht nicht mit der nötigen Beförderlichkeit angegangen wurde. 7.4 Dieses Vorgehen ist nicht gerechtfertigt und widerspricht der im Gesetz festgehaltenen prioritären Behandlung von Asylgesuchen Minderjähriger nach Art. 17 Abs. 2bis
AsylG, wobei sinngemäss auch die Gesuche um Einreise in die Schweiz nach dieser Norm zu behandeln sind. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beschwerdeführenden ursprünglich alle drei als minderjährige Personen ohne Begleitung einer erwachsenen Person in einem fremden Land galten. Inzwischen ist der älteste Bruder (B.) aufgrund der zu den Akten gereichten Angaben zwar volljährig geworden; dies ändert indessen nichts daran, dass seine beiden Geschwister nach wie vor minderjährig und ohne Begleitung eines gesetzlichen Vertreters im Ausland sind. Die Aktenlage lässt zudem darauf Seite 11
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schliessen, dass die jüngste Schwester gesundheitliche Probleme hat und auf medizinische Betreuung angewiesen ist. Zu berücksichtigen ist auch die geltend gemachte prekäre Situation im Lager, in welchem sich die Geschwister aufhalten sollen.
7.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich in casu weder besonders schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen erkennen lassen. Weil den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM die Minderjährigkeit der Beschwerdeführenden (inzwischen noch S1. und S2.) bezweifelt, scheint auch die Frage des tatsächlichen Alters nicht abklärungsbedürftig oder strittig.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund die in Art. 37 Abs. 2
AsylG vorgegebene Behandlungsfrist um mehr als eineinhalb Jahre überschritten hat, was insbesondere im Fall von unbegleiteten Minderjährigen einer massiven Verzögerung gleichkommt. Sie hat den Beschwerdeführenden bis anhin keine anfechtbare Verfügung erlassen. Eine Nichtbehandlung während dieser Zeit ist grundsätzlich und insbesondere im Fall von minderjährigen Gesuchstellenden mit medizinischen Problemen zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1
BV ist somit verletzt.
8.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten unbesehen davon, dass zwei der Beschwerdeführenden immer noch minderjährig und somit die sich aus der Kinderrechtskonvention fliessenden Grundsätze zu beachten sind als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, die Einreisegesuche der Beschwerdeführenden vom 13. September 2011 beziehungsweise die Gesuche um Wiederaufnahme vom 5. September 2012 beförderlich zu behandeln und baldmöglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sind infolgedessen als gegenstandslos zu betrachten. 9.2 Den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihSeite 12
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nen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgegolten wird. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 8
, Art. 9
und Art. 14 Abs. 2
VGKE).
9.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von fünf Stunden umfasst. Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8
, Art. 9
und Art. 11
VGKE) vertretbar, so dass eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'350. (inkl. Aufwand und Mehrwertsteuer) festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Behandlung der Einreisegesuche vor dem BFM zu lange dauert. 2.
Das BFM wird angewiesen, die Einreisegesuche baldmöglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'350. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an die schweizerische Vertretung in E._______.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch
Eva Zürcher
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Abteilung IV
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Urteil vom 14. April 2014
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
alle Eritrea,
alle vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Rechtsverzögerung) / N (...).
D-1643/2014
Sachverhalt:
A.
Für die Beschwerdeführenden zwei inzwischen volljährige und zwei nach wie vor minderjährige eritreische Staatsangehörige wurde von ihrer in der Schweiz aufgrund des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes als Flüchtling lebender Schwester mit Eingabe vom 13. September 2011 ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens gestellt. Dabei machte die Schwester der Beschwerdeführenden geltend, ihre Mutter, welche auch die Mutter der Beschwerdeführenden sei, habe im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag im Jahr 2000 einen Schock erlitten, sei seither psychisch geschädigt und befinde sich in einer psychiatrischen Anstalt. Ihr Vater sei gestorben. Ihre jüngeren Geschwister müssten sich folglich ohne Eltern durchschlagen. Der älteste ihrer jüngeren Geschwister (K.) sei im Heimatland inhaftiert worden, weil er für sich und seine jüngeren Geschwister ein Stück Land bewirtschaftet habe, für welches er infolge der Ausreise seiner Schwester der Regierung hätte eine Summe Geld bezahlen müssen, die er indessen nicht habe auftreiben können. Da er in Haft nach kurzer Zeit krank geworden sei, habe man ihn in Spitalpflege gebracht, von wo aus er zu seinen jüngeren Geschwister zurückgegangen sei. Aus Angst vor einem weiteren Gefängnisaufenthalt habe er sich entschlossen, in D._______ zu fliehen. Er sei dort allein, habe immer noch starke Schmerzen und fürchte jederzeit, ins Heimatland zurückgebracht zu werden. Die drei jüngeren Geschwister seien nach der Flucht des Bruders von einer Tante aufgenommen worden. Diese habe aber selber fünf Kinder, weshalb es ihr nicht möglich sei, auf Dauer auch noch ihre Geschwister zu ernähren. Aufgrund des Schutzbedürfnisses der Kinder werde um rasche Erteilung der Einreisebewilligung ersucht. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel darunter auch eine Bestätigung des Aufenthalts der Mutter in einer psychiatrischen Anstalt und eine Spitalbestätigung, das älteste der Kinder betreffend bei.
B.
Mit Eingabe vom 17. November 2011 legte die in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführenden dar, das älteste ihrer Geschwister (K.) sei an Malaria erkrankt, und der Zustand seiner Hand habe sich ebenfalls verschlechtert. Er könne in seinem schlechten Gesundheitszustand nicht arbeiten, weshalb er nicht mit den andern eritreischen Leuten aus dem Lager gegangen sei und Arbeit suchen könne. Es werde um
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baldige Beurteilung des am 13. September 2011 gestellten Gesuchs gebeten. C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 machte die Schwester der Beschwerdeführenden geltend, ihrem Bruder K., der sich immer noch im Flüchtlingscamp D._______befinde, gehe es gesundheitlich immer noch nicht gut. Leute, die ihn bisher unterstützt und ihm beim Kochen geholfen hätten, seien infolge der prekären Lage im Lager weggegangen. Es werde um baldige Beurteilung des vorliegenden Gesuchs ersucht. D.
Mit Verfügung vom 5. März 2012 wurde die Einreise von K. vom BFM bewilligt.
E.
Mit Schreiben vom 5. März 2012 wurde der Schwester der Beschwerdeführenden mitgeteilt, das Asylverfahren ihrer jüngeren Geschwister (B., S1. und S2.) werde sistiert, weil sich diese in Eritrea befänden, wo es gegenwärtig keine schweizerische Vertretung gebe. Wenn sich die Geschwister im Ausland befänden, werde die Schwester gebeten, dies dem BFM mitzuteilen, damit das Gesuch wieder aufgenommen werden könne. Zudem werde sie aufgefordert, das Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu belegen. Die Vollmacht müsse die Unterschrift der drei jüngeren Geschwister im Original enthalten. Ferner sei eine von der Mutter der Geschwister unterschriebene Einverständniserklärung erforderlich. Die Schwester werde auch um Einreichung von aktuellen Fotos der Geschwister und um Kopien von allfälligen Identitätsdokumenten gebeten. F.
Mit Eingabe vom 5. September 2012 meldete die in der Schweiz lebende Schwester, dass ihre jüngeren Geschwister nun in einem Flüchtlingslager in E._______ seien. Der Eingabe lagen eine Einverständniserklärung der Mutter, Vollmachten der Geschwister, Fotos, Identitätsdokumente und eine Bestätigung des Aufenthalts der Geschwister in E._______ bei. Es wurde erneut um baldige Einreisebewilligung für die Geschwister ersucht. G.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 legte die Schwester der Beschwerdeführenden dar, sie habe mit Eingabe vom 5. September 2012 verschiede-
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ne Beweismittel ihrer jüngeren Geschwister und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu den Akten gereicht, indessen noch nichts vom BFM gehört. Die Geschwister seien minderjährig und würden ohne Unterstützung in E._______ leben. Sie seien dringend auf eine Einreisebestätigung für die Schweiz angewiesen.
H.
Mit Eingabe vom 10. April 2013 ersuchte die Schwester der Beschwerdeführenden erneut um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für ihre Geschwister. I.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 bedankte sich die Schwester für die bewilligte Einreise ihres Bruders K. Sie machte ausserdem geltend, ihre drei jüngeren Geschwister würden sich nicht mehr im Flüchtlingslager in E._______ aufhalten, sondern sich mit zwei weiteren Flüchtlingen in dieser Stadt ein Zimmer teilen. Ihrer Schwester S2. gehe es gesundheitlich schlecht, weil sie an Malaria erkrankt sei. Mit der Aufnahme eines Darlehens in der Schweiz und der Überweisung von Geld nach E._______ hätten sie die rudimentäre medizinische Behandlung der Schwester organisieren können. Die Geschwister seien indessen gezwungen, nächstens in ein Flüchtlingslager an der Grenze zu Eritrea umzusiedeln. Das Lager sei desolat und die Versorgung mit Lebensmitteln ungenügend. Ob die ärztliche Betreuung der Schwester dort möglich sei, müsse bezweifelt werden. Sie gehe davon aus, dass die Unterlagen für die Einreisebewilligungen vollständig seien. Andernfalls bitte sie um Mitteilung, was noch fehle, damit das Einreisegesuch behandelt werden könne. Da sich ihre minderjährigen Geschwister ohne Unterstützung in einem fremden Land befänden, werde inständig um schnelle Behandlung des Einreisegesuchs gebeten. J.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 wurde mitgeteilt, dass sich die Geschwister nun erneut in einem Flüchtlingslager aufhielten. Die 13-jährige Schwester sei an Malaria erkrankt und sehr geschwächt. Die nötige medizinische Behandlung sei nicht gewährleistet. Im Flüchtlingslager sei die Wasser- und Nahrungsversorgung ungenügend. Die äthiopischen Wachleute hätten kürzlich fünf Personen getötet. Aus Verzweiflung hätten sich andere Flüchtlinge über den Sudan nach Libyen begeben, um dort per Schiff nach Lampedusa zu gelangen. Sie habe sich in den letzten zwei Jahren mehrmals erfolglos nach dem Verfahrensstand erkundigt und ersuche nochmals um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für ihre jünSeite 4
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geren Geschwister. Sie habe Angst, dass ihre Geschwister den Weg über die Sahara und das Meer nach Lampedusa nicht antreten könnten. Im Fall der weiteren Untätigkeit des BFM werde sie eine Rechtsvertretung mit der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beauftragen. K.
Mit Schreiben vom 27. November 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der Durchsicht der Akten Kontaktdaten der Geschwister (Adresse, Telefonnummer, eMail-Adresse) nicht bekannt seien. Es werde innert Frist um Bekanntgabe dieser Daten ersucht. L.
Am 29. November 2013 wurden die Kontaktdaten dem BFM übermittelt. M.
Am 16. Dezember 2013 führte die schweizerische Vertretung in E._______ Befragungen mit den beiden älteren Geschwistern durch. N.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 wurde die Übernahme des Mandats angezeigt. Es wurde um Mitteilung darüber gebeten, ob weitere Informationen nötig seien. O.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 bestätigte das BFM den Eingang des Schreibens vom 21.Oktober 2013 betreffend Erkundigung über den Verfahrensstand. Der Schwester der Beschwerdeführenden wurde mitgeteilt, dass die interne Prioritätenordnung des BFM wenig Spielraum für die vorgezogene Behandlung des Gesuchs erlaube. Eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens sei somit nicht möglich. Künftige Anfragen über den Abschluss des Verfahrens würden nicht mehr beantwortet. P.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 brachte die Schwester der Beschwerdeführenden nochmals ihre Sorge um die jüngeren Geschwister zum Ausdruck. Zwecks Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde um Akteneinsicht gebeten. Diese Eingabe blieb unbeantwortet. Q.
Mit Eingabe vom 27. März 2014 liess die Schwester der BeschwerdefühSeite 5
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renden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einreichen. Es wurde beantragt, festzustellen, dass das vorliegende Verfahren durch das BFM verzögert worden sei, und das BFM anzuweisen sei, umgehend einen (positiven) Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46a [1] |
||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
D-1643/2014
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der den Beschwerdeführenden zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606). 1.4 Nachdem die Schreiben vom 21. Oktober 2013 und vom 18. Februar 2014, in welchen rechtliche Schritte beziehungsweise die Eingabe einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht gestellt wurden, erfolglos blieben beziehungsweise das BFM über die Einreisegesuche bis zum heutigen Zeitpunkt nicht befunden hat, sondern im Schreiben vom 7. Februar 2014 mitteilte, eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens sei nicht möglich und künftige Anfragen über den Abschluss des Verfahrens würden nicht mehr beantwortet, durften die Beschwerdeführenden ab diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben annehmen, dass ihr Einreisegesuch vorderhand nicht entschieden werden würde. Angesichts dessen erweist sich die am 27. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht wie in Aussicht gestellt erhobene Beschwerde als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111 [1] Einzelrichterliche Zuständigkeit |
||||||
| Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: | ||||||
| Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; | ||||||
| Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; | ||||||
| Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; | ||||||
| ... | ||||||
| mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111a [1] Verfahren und Entscheid |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten. [2] | ||||||
| Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). | ||||||
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111a [1] Verfahren und Entscheid |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten. [2] | ||||||
| Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). | ||||||
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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D-1643/2014
4.
Nachdem das BFM dem Einreisegesuch von K. entsprochen hat, bezieht sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde nunmehr auf die drei andern Geschwister (B., S1., S2.); sie wären denn auch die Adressaten des ausstehenden Entscheides des BFM hinsichtlich der Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
5.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, dass seit dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens vom 5. September 2012 19 Monate vergangen seien und das BFM in dieser Zeit nur ein Minimum an Verfahrensschritten getätigt habe. Da nicht einmal das gestellte Gesuch um Akteneinsicht beantwortet worden sei, seien Zweifel an der Effizienz der Fallerledigung angebracht. Das vorliegende Verfahren sei kaum als komplex zu betrachten, weshalb die Verfahrensdauer von über 19 Monaten als überlang bezeichnet werden müsse. Dabei sei auch zu beachten, dass die Betroffenen minderjährig seien und sich in einem fremden Land aufhielten. Zudem sei die jüngste Schwester gesundheitlich angeschlagen. Da die Beschwerdeführenden in E._______ völlig mittellos seien, ihre Vertreterin in der Schweiz durch die Sozialhilfe unterstützt werde und somit ebenfalls als bedürftig gelte, sowie die Begehren nicht aussichtslos seien, seien die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung vorliegend erfüllt. Zudem würden die Beschwerdeführenden die deutsche Sprache gar nicht oder ungenügend beherrschen, seien rechtsunkundig und mit dem in der Schweiz herrschenden Rechtssystem nicht vertraut, weshalb sie ohne Unterstützung der Rechtsanwältin die Behörden nicht zu einem Tun veranlassen könnten. Somit sei auch eine rechtliche Verbeiständung notwendig, wobei die unterzeichnende Rechtsanwältin bereit sei, das Mandat zu führen. Schliesslich werde aus diesen Gründen auch ein Antrag auf Entschädigung der Parteikosten gemäss Honorarnote gestellt.
Der Eingabe lagen nebst der Kopie einer Eingabe an das BFM vom 18. Februar 2014 eine Kopie der Postaufgabe, eine Kopie der SozialhilfeUnterstützung vom 26. März 2014 und eine Honorarnote vom 27. März 2014 bei.
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6.
6.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 37 [1] Erstinstanzliche Verfahrensfristen |
||||||
| Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [2] zugestimmt hat. | ||||||
| Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen. | ||||||
| Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden. | ||||||
| Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. | ||||||
| In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. | ||||||
| Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [3] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [4] (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG [5] ausgesprochen wurde. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I, Abs. 4 und 6 gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31. [3] SR 311.0 [4] SR 321.0 [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 37b [1] Behandlungsstrategie des SEM |
||||||
| Das SEM legt in einer Behandlungsstrategie fest, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die gesetzlichen Behandlungsfristen, die Situation in den Herkunftsstaaten, die offensichtliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Gesuche sowie das Verhalten der asylsuchenden Personen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
6.5 Nach Art. 17 Abs. 2bis
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen |
||||||
| Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. | ||||||
| Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2] | ||||||
| Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: | ||||||
| im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; | ||||||
| nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3] | ||||||
| Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
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7.
7.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz bei der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast nicht untätig ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenzen kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 37 [1] Erstinstanzliche Verfahrensfristen |
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| Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [2] zugestimmt hat. | ||||||
| Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen. | ||||||
| Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden. | ||||||
| Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. | ||||||
| In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. | ||||||
| Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [3] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [4] (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG [5] ausgesprochen wurde. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I, Abs. 4 und 6 gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31. [3] SR 311.0 [4] SR 321.0 [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
7.2 Die Beschwerdeführenden liessen ursprünglich am 15. September 2011 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz einreichen. Mangels einer schweizerischen Vertretung in ihrem Heimatland wurde dieses Gesuch vom BFM mit Schreiben vom 5. März 2012 sistiert. Am 5. September 2012 ersuchte die Schwester der Beschwerdeführenden mit der Einreichung der vom BFM verlangten Unterlagen und der Mitteilung, die Beschwerdeführenden würden sich nun in E._______ aufhalten, um Wiederaufnahme des Gesuchs um Einreise in die Schweiz. Erst am 27. November 2013 mithin 14 Monate nach der Einreichung des Wiederaufnahmegesuchs und nach der Androhung der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2013, es werde die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft teilte das BFM der Schwester der Beschwerdeführenden mit, die Kontaktdaten ihrer Geschwister müssten noch bekannt gegeben werden. Zwei Tage später wurden diese dem BFM mitgeteilt. Am 16. Dezember 2013 wurden zwei der Geschwister von Mitarbeitern der schweizerischen Vertretung in E._______ befragt. Seither hat die Vorinstanz, abgesehen von der späten Beantwortung der Eingabe vom 21. Oktober 2013 mit Schreiben vom 7. Februar 2013, keine weiteren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. So fehlt es bis zum heutigen Zeitpunkt an einer das erstinstanzliche Asylverfahren abschliessenden anfechtbaren Verfügung. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 37 [1] Erstinstanzliche Verfahrensfristen |
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| Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [2] zugestimmt hat. | ||||||
| Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen. | ||||||
| Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden. | ||||||
| Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. | ||||||
| In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. | ||||||
| Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [3] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [4] (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG [5] ausgesprochen wurde. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I, Abs. 4 und 6 gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31. [3] SR 311.0 [4] SR 321.0 [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
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stützt auf die bestehende Aktenlage bald mit einer Entscheidung gerechnet werden dürfe. Das BFM indessen erklärte in seinem Schreiben vom 7. Februar 2014 bloss, dass keine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens bekannt gegeben werden könne, ohne sich darüber zu äussern, ob im vorliegenden Fall noch weitere Untersuchungsmassenahmen zu treffen sind beziehungsweise innerhalb welchen Zeitrahmens mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Allein der Hinweis auf die geltende Prioritätenordnung lässt jeden möglichen Spielraum für ein weiteres auch länger dauerndes Hinausschieben des Entscheides offen. Unter diesen Umständen war es für die Beschwerdeführenden überhaupt nicht abschätzbar, wann sie eine Entscheidung erwarten dürfen beziehungsweise welches die Gründe sein könnten, warum in nächster Zeit keine solche ergehen würde. Ebensowenig war es ihnen klar, ob sie zur Beförderung der Entscheidung etwas beitragen könnten oder ob von ihrer Seite in Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 8 Mitwirkungspflicht |
||||||
| Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: | ||||||
| ihre Identität offen legen; | ||||||
| Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; | ||||||
| bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; | ||||||
| allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; | ||||||
| bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; | ||||||
| sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); | ||||||
| dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. | ||||||
| Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. | ||||||
| Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. | ||||||
| Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [5]. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). [5] SR 0.142.30 [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen |
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| Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. | ||||||
| Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2] | ||||||
| Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: | ||||||
| im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; | ||||||
| nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3] | ||||||
| Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
D-1643/2014
schliessen, dass die jüngste Schwester gesundheitliche Probleme hat und auf medizinische Betreuung angewiesen ist. Zu berücksichtigen ist auch die geltend gemachte prekäre Situation im Lager, in welchem sich die Geschwister aufhalten sollen.
7.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich in casu weder besonders schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen erkennen lassen. Weil den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM die Minderjährigkeit der Beschwerdeführenden (inzwischen noch S1. und S2.) bezweifelt, scheint auch die Frage des tatsächlichen Alters nicht abklärungsbedürftig oder strittig.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund die in Art. 37 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 37 [1] Erstinstanzliche Verfahrensfristen |
||||||
| Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [2] zugestimmt hat. | ||||||
| Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen. | ||||||
| Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden. | ||||||
| Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. | ||||||
| In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. | ||||||
| Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [3] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [4] (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG [5] ausgesprochen wurde. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I, Abs. 4 und 6 gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31. [3] SR 311.0 [4] SR 321.0 [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
8.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten unbesehen davon, dass zwei der Beschwerdeführenden immer noch minderjährig und somit die sich aus der Kinderrechtskonvention fliessenden Grundsätze zu beachten sind als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, die Einreisegesuche der Beschwerdeführenden vom 13. September 2011 beziehungsweise die Gesuche um Wiederaufnahme vom 5. September 2012 beförderlich zu behandeln und baldmöglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
D-1643/2014
nen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 16 Gesamtgericht |
||||||
| Das Gesamtgericht ist zuständig für: | ||||||
| den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; | ||||||
| Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden; | ||||||
| Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; | ||||||
| die Verabschiedung des Geschäftsberichts; | ||||||
| die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; | ||||||
| den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; | ||||||
| die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; | ||||||
| Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; | ||||||
| andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. | ||||||
| Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. | ||||||
| Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
9.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von fünf Stunden umfasst. Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 11 [1] Auslagen der Vertretung |
||||||
| Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: | ||||||
| für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; | ||||||
| für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; | ||||||
| für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; | ||||||
| für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. | ||||||
| Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 [2] zur Bundespersonalverordnung. | ||||||
| Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. | ||||||
| Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] SR 172.220.111.31 | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-1643/2014
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Behandlung der Einreisegesuche vor dem BFM zu lange dauert. 2.
Das BFM wird angewiesen, die Einreisegesuche baldmöglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'350. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an die schweizerische Vertretung in E._______.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch
Eva Zürcher
Versand:
Seite 14
Gesetzesregister
AsylG 8
AsylG 17
AsylG 37
AsylG 37 b
AsylG 46 a
AsylG 105
AsylG 106
AsylG 111
AsylG 111 a
BGG 83
BV 29
VGG 16
VGG 31
VGKE 7
VGKE 8
VGKE 9
VGKE 11
VGKE 14
VwVG 5
VwVG 6
VwVG 46 a
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 8 Mitwirkungspflicht |
||||||
| Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: | ||||||
| ihre Identität offen legen; | ||||||
| Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; | ||||||
| bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; | ||||||
| allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; | ||||||
| bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; | ||||||
| sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); | ||||||
| dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. | ||||||
| Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. | ||||||
| Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. | ||||||
| Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [5]. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). [5] SR 0.142.30 [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen |
||||||
| Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. | ||||||
| Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2] | ||||||
| Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: | ||||||
| im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; | ||||||
| nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3] | ||||||
| Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 37 [1] Erstinstanzliche Verfahrensfristen |
||||||
| Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [2] zugestimmt hat. | ||||||
| Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen. | ||||||
| Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden. | ||||||
| Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. | ||||||
| In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. | ||||||
| Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [3] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [4] (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG [5] ausgesprochen wurde. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I, Abs. 4 und 6 gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31. [3] SR 311.0 [4] SR 321.0 [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 37b [1] Behandlungsstrategie des SEM |
||||||
| Das SEM legt in einer Behandlungsstrategie fest, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die gesetzlichen Behandlungsfristen, die Situation in den Herkunftsstaaten, die offensichtliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Gesuche sowie das Verhalten der asylsuchenden Personen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111 [1] Einzelrichterliche Zuständigkeit |
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| Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: | ||||||
| Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; | ||||||
| Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; | ||||||
| Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; | ||||||
| ... | ||||||
| mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111a [1] Verfahren und Entscheid |
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| Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten. [2] | ||||||
| Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 16 Gesamtgericht |
||||||
| Das Gesamtgericht ist zuständig für: | ||||||
| den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; | ||||||
| Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden; | ||||||
| Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; | ||||||
| die Verabschiedung des Geschäftsberichts; | ||||||
| die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; | ||||||
| den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; | ||||||
| die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; | ||||||
| Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; | ||||||
| andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. | ||||||
| Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. | ||||||
| Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 11 [1] Auslagen der Vertretung |
||||||
| Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: | ||||||
| für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; | ||||||
| für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; | ||||||
| für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; | ||||||
| für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. | ||||||
| Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 [2] zur Bundespersonalverordnung. | ||||||
| Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. | ||||||
| Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] SR 172.220.111.31 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46a [1] |
||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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