Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4713/2012

Urteil vom 23. Dezember 2014

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Besetzung Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Dieter Thommen, Advokat,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1984, türkischer Staatsangehöriger) kam im Juli 1995 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz und gelangte in den Genuss einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. Am 28. August 2005 heiratete er in der Türkei eine Landsfrau. Diese reiste im Juli 2006 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am 1. November 2007 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Am 16. November 2011 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge über die Tochter der Mutter übertragen.

B.
In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer wie folgt in Erscheinung:

- Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 3. August 2005: Gefängnisstrafe von zehn Tagen und Busse von Fr. 1'500.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Motorfahrens in angetrunkenem Zustand und Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in vorschriftswidrigem Zustand;

- Urteil des Bezirksamts Rheinfelden vom 12. Juli 2006: Gefängnisstrafe von fünf Tagen und Busse von Fr. 900.- wegen zweimaliger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 26 km/h respektive 37 km/h;

- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2008: Bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.- und Busse von Fr. 1'000.- wegen Motorfahrens in angetrunkenem Zustand;

- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. April 2009: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.- und Busse von Fr. 1'000.- wegen mehrfachen Motorfahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfachen Motorfahrens trotz Entzug des Führerausweises sowie Verweigerung der Blutprobe und der ärztlichen Untersuchung;

- Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 1. September 2010: Bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.- und Busse von Fr. 2'000.- wegen Motorfahrens unter Drogen- und Medikamenteneinfluss, Motorfahrens trotz Entzug des Führerausweises, Vergehen gegen die Waffengesetzgebung sowie Diensterschwerung;

- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2011: Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und Busse von Fr. 1'000.- wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher Drohung, mehrfacher Urkundenfälschung, Angriffs, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

Vom 26. November 2010 bis zum 26. Juli 2012 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug.

C.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 widerrief das Migrationsamt Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn - unter der Aufforderung, das Land spätestens nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen - aus der Schweiz weg (bestätigt durch den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 30. Juli 2012, wobei Gegenstand des Rekurses vom 27. Februar 2012 nur noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war; in Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung wurde der Rekurs am 27. Mai 2012 zurückgezogen).

D.
Mit Entscheid des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt vom 4. Mai 2012 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 26. Juli 2012 angeordnet, vorausgesetzt, dass eine Ausweisung aus der Schweiz unmittelbar nach der Strafentlassung sichergestellt sei.

E.
Nachdem das Migrationsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer die Absicht mitgeteilt hatte, dem BFM den Erlass eines Einreiseverbots zu beantragen, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2012 darum, auf die Verhängung eines Einreiseverbots - unter Hinweis auf seine in der Schweiz lebende Tochter und auf die Notwendigkeit einer medizinische Nachbehandlung seines hier erlittenen Armbruches - zu verzichten.

F.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot (gültig ab 27. Juli 2012 bis 26. Juli 2022) für die Schweiz und den gesamten Schengen-Raum. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemassnahme mit den strafrechtlichen Verurteilungen und der dabei festgestellten Gewaltbereitschaft sowie mit seinem Aggressionspotenzial. Angesichts der wiederholten, teilweise schweren Delinquenz und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) angezeigt und überwiege sein privates Interesse an Einreisen in die Schweiz. Um seine Tochter in der Schweiz zu besuchen oder sich allenfalls medizinisch behandeln zu lassen, falls eine solche Behandlung zwingend in der Schweiz erforderlich sein sollte, könne er zu gegebener Zeit um Suspension des Einreiseverbots nachsuchen.

Am 26. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer über den Flughafen Zürich in die Türkei ausgeschafft.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2012 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins zu beschränken. Gerügt wird dabei insbesondere eine falsche bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. So treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen habe. Mit Ausnahme des gegen ihn zuletzt geführten Strafverfahrens (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2011) sei er jedoch nie als gewalttätig oder gewaltbereit aufgefallen. Aus dem "Geleise" geworfen worden sei er durch einen schweren Unfall mit Verlust der Arbeitsstelle und später auch durch eheliche Probleme. Er sei heroinabhängig geworden und habe zeitweilig auch übermässig Alkohol, Haschisch und Kokain konsumiert. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer den Zweck des Einreiseverbots in Frage, wenn in Bezug auf allfällige Besuche seiner Tochter oder einer notwendigen medizinischen Behandlung in der Schweiz gleichzeitig eine Suspendierung dieses Verbotes möglich sein solle. Schliesslich benötige er für die Einreise in die Schweiz ohnehin ein Visum.

Mit ergänzender Eingabe vom 28. September 2012 präzisiert der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer nie Heroin oder ein anderes Opiat konsumiert habe und somit auch nie heroinabhängig gewesen sei. Für diese falsche Darstellung des Sachverhaltes sei er (der Rechtsvertreter) verantwortlich.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den Vorakten auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts Basel-Stadt bei.

Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff . VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760; ferner Urteil des BVGer C-2488/2012 vom 21. Februar 2014 E. 3.2 m.H.).

4.

4.1 Die Vorinstanz verweist zur Begründung des Einreiseverbots im Wesentlichen auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2011, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt worden war, sowie auf die Verfügung des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt vom 4. Mai 2012, wonach bei ihm Gewaltbereitschaft und Aggressionspotenzial festgestellt worden sei. Zudem habe er wiederholt delinquiert.

4.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er sei mit Ausnahme des Strafverfahrens, das zum Urteil vom 11. August 2011 geführt habe, nie als gewalttätig oder gewaltbereit aufgefallen. Bei den übrigen Delikten habe es sich um Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz gehandelt. Erst ein im Jahre 2009 erlittener Unfall habe zu einer äusserst negativen Entwicklung geführt. Er sei alkohol-, bzw. drogenabhängig geworden, habe die Arbeitsstelle verloren, sei von Fürsorgeleistungen abhängige geworden und habe eheliche Probleme gehabt. In diesem Zustand sei er in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt worden. Heute sei er jedoch von seiner Suchtkrankheit geheilt.

4.3 Zwar steht fest, dass das frühere strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers eher geringfügige Delikte umfasste, wobei insbesondere das Fahren von Motorfahrzeugen in angetrunkenem Zustand sowie unter Drogen- und Medikamenteneinfluss jedoch nicht zu bagatellisieren ist. In ihrer Gesamtheit lassen diese Delikte zudem auf eine gewisse Unbelehrbarkeit bzw. auf eine fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers schliessen, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Ferner trifft es - entgegen seinen Vorbringen - auch nicht zu, dass seine Gewaltbereitschaft auf einen im Übrigen nicht belegten Unfall (vgl. Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 25. Januar 2012 E. 3.3) im Jahre 2009 zurückzuführen ist, zumal er seine Ehefrau bereits im Dezember 2008 geschlagen hat (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel Stadt vom 11. August 2011 S. 2). Auch wird der angebliche Unfall, der die eigentliche Ursache seiner Sucht und somit seiner Gewaltbereitschaft gewesen sein soll, im Strafurteil nirgends erwähnt. Bei der Delinquenz, die schliesslich mit dem besagten Urteil zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 62 Bst. b
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
AuG führte (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.2 m.H.), ging das Strafgericht von einem gravierenden Verschulden aus (Art und Weise der Gewaltausübung). Dem Beschwerdeführer konnte weder Problem- noch Verantwortungsbewusstsein zu Gute gehalten werden. Auch liess er jegliche Einsicht in seine Taten vermissen. Dementsprechend stellte ihm das Strafgericht eine schlechte Prognose aus, weshalb es von der Verhängung einer teilbedingten Strafe absah (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2011 S. 14 f.). Hinzuweisen gilt es schliesslich auf den Umstand, dass bezüglich des Wohlverhaltens nach verübten Straftaten primär ins Gewicht fällt, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Haftentlassung in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer C-6323/2011 vom 22. Oktober 2013 E. 6.4). Insofern kann der Beschwerdeführer aus seinem klaglosen Verhalten während des Strafvollzugs nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.4 Der Beschwerdeführer hat damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben. Die Anordnung eines Einreiseverbots durch die Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. Dass eine solche Fernhaltmassnahme auch bei visumspflichtigen Ausländern zeitweise ausgesetzt werden kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, stellt im Übrigen den Zweck des Einreiseverbots nicht in Frage. Einerseits sieht das Gesetz eine Suspendierung dieses Verbotes ausdrücklich vor (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Andererseits sind die Voraussetzungen und Begleitumstände für ein Visum nicht identisch mit jenen einer Suspendierung der Fernhaltemassnahme.

5.

5.1 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet. Es gilt somit zu prüfen, ob vorliegend das Kriterium der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG erfüllt ist.

5.2 Bei der Frage, welche Höchstdauer Einreiseverbote in einem solchen Fall haben dürfen - weder das Gesetz noch die Rückführungsrichtlinie (RFRL; Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008) geben darauf eine ausdrückliche Antwort - hat das Bundesverwaltungsgericht vor kurzem in einem Urteil vom 26. August 2014 festgestellt, diese könne maximal 15 Jahre betragen (im Wiederholungsfall 20 Jahre). Bei der Bemessung der Verbotsdauer ist dabei jeweils im Einzelfall den betroffenen privaten Interessen und - dies im Rahmen der Würdigung des öffentlichen Fernhalteinteresses - insbes. auch der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2014/20 E. 7).

5.3 Im Anwendungsbereich von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG genügt eine einfache Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hingegen nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine solche schwerwiegende Gefahr etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder der Zugehörigkeit besagten Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 83 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung gemäss Lissabon-Vertrag, Abl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 49 ff.) namentlich den Terrorismus, den Menschen- und den Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Gemäss Bundesgericht kann eine entsprechend qualifizierte Gefährdung überdies aus der zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose resultieren (zum Ganzen vgl. BGE 139 II 121 E. 5 und 6 S. 125 ff.). Der Deliktskatalog ist relativ offen formuliert.

5.4 Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits erwähnt - u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher Drohung und Angriffs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Sachverhalt und Strafhöhe lassen den Schluss zu, dass der Verurteilung teilweise schwere Taten zugrunde liegen, die hochwertige Rechtsgüter betreffen (u.a. die körperliche und sexuelle Integrität). Schon das relativ hohe Strafmass und der Verzicht auf eine teilbedingte Ausfällung der Freiheitsstrafe sprechen für ein gravierendes Verschulden des Beschwerdeführers. Sein Fehlverhalten ist demnach als schwer zu gewichten. Die begangenen Straftaten können vor diesem Hintergrund ohne weiteres als eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG qualifiziert werden.

5.5 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Begehung vergleichbar schwerer Delikte hinreichend gross ist, um von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgehen zu können. Sie muss höher sein als die, welche der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu Grunde liegt.

5.6 Im Falle des Beschwerdeführers fällt negativ ins Gewicht, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten in der Schweiz über mehrere Jahre hinweg andauerte. Zudem lassen der Verlauf und die Art der Delikte (einerseits immer wieder Motorfahren in angetrunkenem Zustand sowie unter Drogen- und Medikamenteneinfluss und andererseits die Art und Weise bei seinem gewalttätigen Verhalten) den Schluss zu, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, und bezüglich seines Fehlverhaltens auch nicht einsichtig ist (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2011 S. 15). Die mit dem letztgenannten Straferkenntnis abgeurteilten Taten lassen zudem auf eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers schliessen: So hielt ihn auch die Anwesenheit seines Kindes nicht davon ab, gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig zu werden. Hinzu kommen die massiven SMS-Drohungen, die er schrieb, nachdem bereits ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Einmal hielt er seiner Frau sogar eine Pistole an den Kopf. Bei seiner Beteiligung an einer Schlägerei (zusammen mit drei Kollegen gegen eine Drittperson) traktierte er das bereits mittels Einsatzes von Pfefferspray zu Boden gegangene Opfer mit Fäusten und Fusstritten. Weder ging dabei von Seiten des Opfers eine Provokation aus, noch ist ein anderer Grund für die massive Gewaltanwendung ersichtlich (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2011 S. 14). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug keine günstige Prognose gestellt werden. Dass er nach der Verbüssung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe wegen guter Führung bedingt entlassen wurde, vermag an der ausländerrechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Denn einerseits hat die für eine Fernhaltemassnahme zuständige Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2 sowie Urteil des BVGer C 7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 7.1). Andererseits ging auch das Amt für Justizvollzug Basel-Stadt bei seinem Entscheid vom 4. Mai 2012 von einer noch vorhanden Gewaltbereitschaft und einem Angriffspotenzial seitens des Beschwerdeführers aus. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde nämlich nur unter der Voraussetzung der Sicherstellung seiner Ausweisung aus der Schweiz unmittelbar nach der Strafentlassung gewährt.

5.7 Nach dem Gesagten ist demnach eine schwerwiegende Gefahr im Sinne vom Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bejahen (zum Ganzen siehe auch BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff oder BVGE 2013/4 E. 7.2).

6.

6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. u.a. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).

6.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 5.4 bis 5.7 oben) nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse besteht. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegenwirken. Das Hauptaugenmerk der Massnahme liegt in der spezialpräventiven Zielsetzung, wonach sie den Beschwerdeführer dazu anhalten soll, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl. Urteil des BVGer C 3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.4). Als gewichtig zu betrachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteile des BGer 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 6.9 sowie 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 je m.H.).

6.3 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich seit dem 11. Lebensjahr während insgesamt 17 Jahren in der Schweiz aufgehalten. Seine Eltern und Geschwister sowie seine Tochter, die er während seiner Arbeitslosigkeit auch persönlich betreut habe, lebten nach wie vor in der Schweiz. Insbesondere könne nicht erwartet werden, dass seine Ex-Frau zusammen mit der Tochter in die Türkei reisen werde, um das Besuchsrecht dort zu ermöglichen. Zudem sei absehbar, dass er für die medizinische Nachbehandlung eines kurz vor seiner Ausreise erlittenen, komplizierten Armbruches in die Schweiz einreisen müsse.

6.4 Bezüglich seiner familiären Beziehungen gilt es vorab festzuhalten, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Erteilung und Verlängerung entsprechender Bewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre. Die kantonale Migrationsbehörde widerrief die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Januar 2012. Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Familie (Eltern, Geschwister und Tochter) scheitert damit bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht (zum Ganzen vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.).

6.5 Wie bereits von der Vorinstanz hingewiesen, bestehen die Wirkungen des Einreiseverbots nicht darin, dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte in der Schweiz (bei seiner Tochter oder - falls überhaupt noch aktuell - für eine medizinisch notwendige Nachbehandlung) schlichtweg zu untersagen. Vielmehr besteht - wie oben erwähnt (vgl. E. 4.4) - die Möglichkeit, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen mittels Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Es ist davon auszugehen, dass insbesondere der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter während der Dauer des Einreiseverbots bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten Besuchsaufenthalten in der Schweiz wird aufrechterhalten werden können. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer zunächst während einiger Zeit im Ausland bewähren. Daneben ist den weiteren Familienangehörigen zumutbar, den Beschwerdeführer zu besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und moderner Kommunikationsmittel zu pflegen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). In diesem Umfang und Rahmen wird den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen. Abgesehen davon schafft das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Grundrecht auf Familienleben keine ortsbezogenen Rechte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Im Übrigen wurde die Frage bezüglich der Konsequenzen für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland (unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer und seiner Bindungen zur Schweiz) bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgehandelt (vgl. Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 25. Januar 2012 E. 2.2)

6.6 Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
BV und Art. 8
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher in Anbetracht der aufgelisteten Aspekte gestützt auf Art. 8 Ziff. 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
EMRK als gerechtfertigt zu erachten. Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers erreicht zweifellos die erforderliche Schwere (vgl. E. 5.6 vorstehend), um unter besagtem Blickwinkel - selbst unter Berücksichtigung seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (siehe dazu bspw. Urteile des BVGer C 3368/2013 vom 23. Juni 2014 sowie C-4683/2011 vom 4. März 2014) - einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu begründen (vgl. Urteil des BVGer C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3 m.H.).

6.7 Eine umfassende, wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf zehn Jahre erlassene Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und zudem der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei vergleichbaren Fällen entspricht (vgl. u.a. Urteil des BVGer C 960/2014 vom 15. Oktober 2014).

7.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Damit werden die Wirkungen des Einreiseverbots auf das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105/1 vom 13. April 2006). Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist hingegen nicht zu beanstanden, da letzterer nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006). Die Ausschreibung ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - auch verhältnismässig, zumal sie die übrigen Schengen-Staaten nicht daran hindert, ihm aus humanitären Gründen die Einreise zu gestatten bzw. ihm ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009).

8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb sowohl in Bezug auf den Hauptantrag (Aufhebung des Einreiseverbotes) als auch bezüglich des Eventualantrages (Beschränkung des Einreiseverbotes auf das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins) abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
, Art. 2
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 2 Calcul de l'émolument judiciaire
1    L'émolument judiciaire est calculé en fonction de la valeur litigieuse, de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière. Les modes de calcul des frais prévus par des lois spéciales sont réservés.
2    Le tribunal peut fixer un émolument judiciaire dépassant les montants maximaux visés aux art. 3 et 4, si des motifs particuliers le justifient, notamment une procédure téméraire ou nécessitant un travail exceptionnel.2
3    S'agissant de décisions relatives à des mesures provisionnelles, à la récusation, à la restitution d'un délai, à la révision ou à l'interprétation d'une décision, ainsi que de recours formés contre des décisions incidentes, les frais peuvent être revus à la baisse compte tenu du travail réduit qui en découle. Les montants minimaux mentionnés aux art. 3 et 4 doivent être respectés.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 3 Emolument judiciaire dans les contestations non pécuniaires - Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l'émolument judiciaire se situe entre:
a  200 et 3000 francs dans les contestations tranchées à juge unique;
b  200 et 5000 francs dans les autres cas.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 15

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 7. Oktober 2012 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt Basel-Stadt (mit den Akten BS [...])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : C-4713/2012
Date : 23 décembre 2014
Publié : 13 janvier 2015
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Droit de cité et droit des étrangers
Objet : Einreiseverbot


Répertoire des lois
CEDH: 8
Cst: 13
FITAF: 1 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
2 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 2 Calcul de l'émolument judiciaire
1    L'émolument judiciaire est calculé en fonction de la valeur litigieuse, de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière. Les modes de calcul des frais prévus par des lois spéciales sont réservés.
2    Le tribunal peut fixer un émolument judiciaire dépassant les montants maximaux visés aux art. 3 et 4, si des motifs particuliers le justifient, notamment une procédure téméraire ou nécessitant un travail exceptionnel.2
3    S'agissant de décisions relatives à des mesures provisionnelles, à la récusation, à la restitution d'un délai, à la révision ou à l'interprétation d'une décision, ainsi que de recours formés contre des décisions incidentes, les frais peuvent être revus à la baisse compte tenu du travail réduit qui en découle. Les montants minimaux mentionnés aux art. 3 et 4 doivent être respectés.
3
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 3 Emolument judiciaire dans les contestations non pécuniaires - Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l'émolument judiciaire se situe entre:
a  200 et 3000 francs dans les contestations tranchées à juge unique;
b  200 et 5000 francs dans les autres cas.
LEtr: 62  67
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
OASA: 80
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
PA: 5  48  49  62  63
Répertoire ATF
130-II-281 • 130-II-493 • 135-II-377 • 139-II-121
Weitere Urteile ab 2000
2C_856/2012 • 2C_948/2011 • L_348/98
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
1995 • accident grave • amende • amendement • assistance judiciaire • atteinte à un droit constitutionnel • autorisation d'établissement • autorisation de séjour • autorisation ou approbation • autorité cantonale • autorité inférieure • autoroute • avance de frais • aéroport • bâle-ville • calcul • chambre • circonstances personnelles • communication • comportement • condamnation • condamné • conjoint • constitution • d'office • demande adressée à l'autorité • directive • directive • durée • décision • délai • départ d'un pays • dépendance • détention pour insoumission • détention préventive • effet suspensif • emploi • entrée dans un pays • exactitude • expulsion • exécution des peines et des mesures • famille • frais de la procédure • frères et soeurs • greffier • héroïne • infraction • intégrité corporelle • intégrité sexuelle • intérêt personnel • intérêt privé • jour • libération conditionnelle • liechtenstein • loi fédérale sur la circulation routière • loi fédérale sur les étrangers • lésion corporelle simple • mariage • mesure d'éloignement • mise en circulation • motivation de la décision • mère • nombre • norme • office fédéral des migrations • organisation criminelle • parlement européen • peine privative de liberté • peine pécuniaire • personne concernée • poids • pouvoir d'appréciation • pratique judiciaire et administrative • prise de sang • pronostic • provocation • pré • président • question • recours au tribunal administratif fédéral • refoulement • regroupement familial • rencontre • représentation en procédure • riz • réponse au recours • suppression • sursis partiel à l'exécution de la peine • terrorisme • traitement consécutif • tribunal administratif fédéral • tribunal fédéral • tribunal pénal • téléphone • victime • vie • violation des règles de la circulation • violence • visite • état de fait • état membre
BVGE
2014/1 • 2014/20 • 2013/4 • 2008/24
BVGer
C-2488/2012 • C-3213/2013 • C-3368/2013 • C-3593/2009 • C-4683/2011 • C-4713/2012 • C-6323/2011 • C-7110/2010 • C-960/2014
FF
2002/3760 • 2002/3809 • 2002/3813
EU Amtsblatt
2012 C326