Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2538/2017

Urteil vom 23. November 2018

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.

B.
Er wurde am 28. Juli 2014 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. Juni 2015 und 24. Juni 2015 wurde er eingehend zu den Gründen der Flucht angehört.

Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe einen Abgeordneten der Tamil National Alliance (TNA) unterstützt und deswegen Probleme mit den Behörden bekommen. Später habe er für eine Person Aufträge erledigt, welche sich für die Wiederbelebung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert habe und deswegen getötet worden sei. Aufgrund dieses Engagements sei er behördlich gesucht worden. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig.

C.
Mit Verfügung vom 28. März 2017 (Eröffnung am 30. März 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern vier und fünf aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung des Spruchkörpers und um Bestätigung ersucht, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei.

Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und verwies betreffend die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht beglichen wurde.

F.
Am 24. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein. Darin wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich in medizinischer Behandlung. Sollte das Gericht Zweifel am Ursprung der Hüftschmerzen des Beschwerdeführers haben, sei von Amtes wegen eine ärztliche Begutachtung anzuordnen oder eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen respektive eine erneute Anhörung durchzuführen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 lehnte das Gericht den Antrag auf Einholung eines Arztberichts respektive Fristansetzung zur Beibringung eines Arztberichts ab, da im Rahmen des Schriftenwechsels genügend Möglichkeit bestehe, einen solchen Bericht einzureichen. Der Antrag auf erneute Anhörung wurde ebenfalls abgewiesen.

H.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 replizierte.

Auf die zahlreichen Beilagen der Replik wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.

Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei und aus B._______ (C._______) stamme, wo er bis zu seiner Flucht gelebt habe.

Seine Familie habe den Parlamentsabgeordneten C._______ (nachfolgend auch: Member of Parliament - MP) von der Tamil National Alliance (TNA) gut gekannt. Bereits während der Schulzeit habe er ihm geholfen, namentlich bei Wahlpropaganda. Vom (...) 2013 bis zum (...) 2014 habe er in seinem Büro in D._______ gearbeitet. Er habe Personen empfangen, die ihre Probleme dem MP hätten vortragen wollen. In seiner Abwesenheit habe er die Gesuche schriftlich aufgenommen und kleinere Anliegen selber entschieden. Er habe die Bittsteller auch zu Propagandaveranstaltungen eingeladen, etwa zu Hungerstreiks oder Demonstrationen gegen Verhaftungen oder Umsiedlungsprogramme. Er habe den MP bei Propagandaveranstaltungen begleitet. Weiter habe er bei seinem Wahlprogramm geholfen, namentlich für die Provinzwahlen vom 21. September 2013. Er sei zuständig gewesen für die Bühne, die Tontechnik und dafür, dass genügend Publikum anwesend sei. Beamte des Criminal Investigation Department (CID) seien stets mit einer Kamera vor Ort gewesen.

Mit der Aufnahme seiner Arbeit für den MP im (...) 2013 hätten seine Probleme mit den Behörden angefangen. Etwa am zehnten Arbeitstag seien CID-Beamte in das Büro der TNA gekommen und hätten dort Waffen gefunden, welche sie selbst versteckt hätten. Er (Beschwerdeführer) sei heftig geschlagen worden und da er denselben Vornamen wie ein bekanntes Mitglied der LTTE habe, sei er zunächst beschimpft und sodann gefragt worden, ob er die Bewegung unterstütze. Er leide seither an Hüftbeschwerden. Die Beamten hätten die Identitätskarten und die Telefonnummern aller Mitarbeitenden registriert. Von da an habe er Drohanrufe erhalten. Nach ungefähr sieben weiteren Tagen seien diese Leute erneut aufgetaucht und hätten sämtliche Personen, welche ins Büro gekommen seien, bedroht und die Mitarbeitenden befragt. Im (...) 2013 seien die CID-Beamten erneut erschienen. Ferner hätten unbekannte Personen, welche mit dem Militär zusammenarbeiten würden, ihn angegriffen und mit Steinen beworfen. Wiederum einen Monat später, als der MP im Büro gewesen sei, sei es zu einem weiteren Angriff gekommen, bei welchem einige der Angreifer gefasst und der Polizei übergeben worden seien, welche jedoch nichts unternommen habe. Auf der Strasse hätten Mitglieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) und Militärs ihn regelmässig angehalten und ihn mit dem Tod bedroht. Dabei hätten sie von ihm Informationen verlangt wie etwa seine Adresse, seinen Name und seine Telefonnummer. Bei jeder Propagandaveranstaltung seien Steine geworfen worden. Namentlich die Veranstaltung zu den Wahlen vom 21. September 2013 sei von EPDP-Leuten gestört worden. Wenn er sich beschwert habe, sei er persönlich bedroht worden. Er habe die Medien darüber informiert, dass Personen der EPDP Sex-Zeitschriften respektive Sex-Bücher verkauft hätten, woraufhin diese ihn im Büro massiv bedroht hätten. Ende 2013 sei er einmal ins CID-Camp vorgeladen worden. Dort habe man ihn befragt und bedroht. Er habe ein Blanko-Formular unterschreiben müssen und sei dann entlassen worden.

Im Monat (...) des Jahres 2013 habe sein Vater ihm einen Freund namens E._______ vorgestellt, für welchen er (Beschwerdeführer) anschliessend mehrere Aufgaben erledigt habe. Namentlich habe er zwei- bis dreimal Päckchen übergeben, die mutmasslich Zeitungsartikel oder Handzettel enthalten hätten. Er habe mit E._______ oft seine Freizeit verbracht. Am (...) 2014 sei sein Vater verschwunden. Am (...) 2014 habe er der Zeitung entnommen, dass E._______ sich für die Wiederbelebungspläne der Bewegung engagiert habe. An diesem Tag sei er nicht ins Büro, sondern zu seinem Onkel gegangen. Am (...) 2014 sei E._______ erschossen worden. Er (Beschwerdeführer) habe unter Beobachtung gestanden und man habe ihn der Mitgliedschaft in der Bewegung verdächtigt. Auch sei er der EPDP ein Dorn im Auge gewesen. Als das CID die Verbindung zu E._______ entdeckt habe, habe man ihn an verschiedenen Orten gesucht. Er habe sich abwechselnd bei verschiedenen Verwandten aufgehalten und sein Onkel habe die Ausreise organisiert. Am (...) 2014 habe er Sri Lanka mit einem gefälschten Pass verlassen.

Nach seiner Ausreise habe man die Suche nach ihm intensiviert und seine Familienangehörigen bedrängt. Seine jüngste Schwester habe sich wegen des psychischen Drucks das Leben genommen. Eine andere Schwester sei in psychologischer Betreuung.

In der Schweiz habe er einmal an einer Demonstration in F._______ teilgenommen, anlässlich welcher G._______, (...), sowie H._______ (...), gedacht worden sei. Einmal habe er am Heldentag teilgenommen.

Im erstinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine sri-lankische Identitätskarte, einen Auszug aus dem Geburtenregister, Fotos seines ehemaligen Arbeitsplatzes, verschiedene Dokumente betreffend seine verstorbene Schwester, Schreiben eines Kirchenvertreters und zweier Parlamentsmitglieder, verschiedene Zeitungsartikel, die sich auf E._______ beziehen und eine Karte eines Physiotherapeuten in der Schweiz ein.

4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Im freien Bericht sowie in den Antworten zu den konkreten Fragen in den Anhörungen habe er regelmässig verschiedene Themen vermischt. Die Schilderungen von angeblich selbst erlebten Geschehnissen hätten sich mit Berichten zu anderen Personen oder allgemeinen Aussagen zu den Sicherheitskräften vermengt. Auf einfache Fragen zu eigenen Handlungen oder konkreten Erlebnissen habe er regelmässig ausweichend geantwortet, indem er beispielsweise das Thema gewechselt oder allgemein bekannte Informationen wiedergegeben habe. Immer wieder habe er kurze, unsubstanziierte Antworten gegeben, selbst bei wiederholter Nachfrage.

Die Verbindung zu E._______, das Verschwinden des Vaters und die Suche nach dem Beschwerdeführer seien unglaubhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen seien pauschal und substanzarm, obschon ihm zahlreiche Fragen dazu gestellt worden seien. In den Antworten sei er immer wieder auf andere Themen oder Medieninformationen zu E._______ ausgewichen. Hinsichtlich des Verschwindens des Vaters habe er gegensätzliche Aussagen gemacht. In der BzP habe er, nach der Adresse seiner Familienmitglieder gefragt, ausgesagt, seine Eltern und seine drei Schwestern würden noch in B._______ wohnen und er habe angefügt, der eine Nachruf für seine Schwester sei von den Mitschülern, der andere von seinen Eltern veranlasst worden. In der Rückübersetzung habe er angemerkt, letzterer sei nur von seiner Mutter initiiert worden. Ferner habe er in der BzP angegeben, sein Vater sei ebenfalls untergetaucht, als E._______ getötet worden sei. Gemäss Anhörung sei sein Vater nicht "untergetaucht", sondern "verschwunden" und zwar knapp eine Woche vor E._______ Tod. In der BzP habe er demgegenüber ausgesagt, sein Vater sei nicht nach Hause gekommen, seitdem E._______ ermordet worden sei. Diese Aussage sei zwar nicht gänzlich unvereinbar mit den späteren Angaben. Es sei aber nicht nachvollziehbar, wieso er von einem Verschwinden ab dem Zeitpunkt der Ermordung gesprochen habe, wenn er nach anderer Aussage bereits eine Woche vor der Ermordung verschwunden sei. Die eingereichten Zeitungsartikel betreffend E._______ würden keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer oder seinem Vater aufweisen und würden sich daher nicht eignen, die geltend gemachte Verbindung zu belegen.

Die Arbeit für den MP werde zwar nicht in Abrede gestellt, sondern aufgrund der eingereichten Fotos sowie der Aussagen für glaubhaft erachtet. Zweifel würden aber an der behaupteten Dauer der Tätigkeit bestehen. Gemäss Aussagen habe er bis zum (...) 2014, also etwas mehr als eine Woche vor der Flucht aus C._______, für ihn gearbeitet. Die Probleme, welche sich aus der Tätigkeit ergeben hätten, würden sich allerdings, soweit aus den Zeitangaben ersichtlich, auf das Jahr 2013 beziehen. Aus dem Fehlen weiterer Vorfälle sei freilich nicht zwingend darauf zu schliessen, dass er nicht mehr für den MP gearbeitet habe. Es scheine aber, dass er nach Ende 2013 deswegen keine nennenswerten Probleme gehabt habe, zumal der letzte Vorfall, die Befragung durch CID-Beamte, Ende 2013 stattgefunden habe.

Ferner würden an einzelnen Vorfällen Zweifel bestehen. Es erscheine zwar durchaus möglich, dass es im Zusammenhang mit Propagandaveranstaltungen zu Anfeindungen durch politische Gegner gekommen sei. Auch die ausgesprochenen Drohungen, wonach seine Tage gezählt seien, seien plausibel. Seine diesbezüglichen Aussagen seien relativ ausführlich. Er habe geschildert, wie sich die Veranstaltungen zugetragen hätten, wie die EPDP Parallelveranstaltungen abgehalten habe, wie es zu Auseinandersetzungen gekommen sei oder wie Veranstaltungen hätten annulliert werden müssen. Die behauptete Ursache für die Hüftbeschwerden sei jedoch nicht glaubhaft. Der Angriff durch CID-Beamte sei sowohl im freien Bericht als auch auf die diversen Nachfragen oberflächlich geschildert worden. In ihrer Kürze würden sie sich von den Aussagen zu den Propagandaveranstaltungen abheben. Die knappen Ausführungen würden auch angesichts der angeblich schweren Folgen erstaunen. In den Anhörungen habe er es vorgezogen, über weite Teile zu stehen, weil die Hüfte immer noch geschmerzt habe, und in der Schweiz sei er in Physiotherapie gewesen. In Anbetracht der Schwere der Verletzung seien weitere Dinge verwunderlich. Zunächst sei beachtlich, dass er auf die Frage nach dem Vorfall anfänglich nichts von einer medizinischen Behandlung erwähnt habe. Erst als er explizit danach gefragt worden sei, habe er angegeben, einmal in Behandlung gewesen zu sein. Weiter sei erstaunlich, dass er lediglich einmal in ambulanter Behandlung in einer Art Klinik in einem Dorf gewesen sei. Er habe nichts von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder von möglichen anderen Folgen erwähnt. Dies stehe im Kontrast zu den Folgen, die er in der Schweiz geschildert habe. Die Misshandlung durch CID-Beamte Anfang 2013 sei daher wenig wahrscheinlich.

Starke Zweifel würden auch an diversen, vage geltend gemachten Drohungen bestehen. Davon ausgenommen seien natürlich die zuvor erwähnten nachvollziehbaren Drohungen im Kontext von Wahlveranstaltungen. Unglaubhaft seien indessen die Drohungen per Telefon, die er weder in der BzP noch im zweiseitigen freien Bericht in der Anhörung erwähnt habe und daher nachgeschoben erscheinen würden.

Der eingereichte Auszug aus dem Sterberegister betreffend seine Schwester eigne sich nicht als Beleg für eine Verfolgung. Das Schreiben der Vizeministerin für Frauenangelegenheiten werde, falls authentisch, als Gefälligkeitsschreiben erachtet und sei daher ebenfalls kein tauglicher Beweis.

Wie bereits erwähnt, sei die Arbeit im Büro des MP wie auch die Anfeindungen und Drohungen im Zusammenhang mit Wahlen und der übrigen Tätigkeit für die TNA glaubhaft. Diese Anfeindungen, Durchsuchungen des Büros sowie die Befragung durch das CID Ende 2013 seien keine asylrelevanten Nachteile, da es sich um keine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit oder um einen unerträglichen psychischen Druck handle.

Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Wie bereits ausgeführt, hätten sich die Vorfälle vor Ende 2013 ereignet. Ende 2013 sei er ins CID-Camp vorgeladen und befragt worden. Danach habe er keinen direkten Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Indirekt habe er Kontakt gehabt, wenn Mitarbeiter des CID bei Demonstrationen vor Ort gewesen seien. Seinen Aussagen zufolge habe er seine Arbeit bis (...) 2014 weitergeführt, trotz der Probleme im Jahr 2013. Dies spreche gegen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Hätten Beamte des CID nach der Befragung Ende 2013 ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gehabt, so hätten sie ihn ohne Weiteres gefunden. In diesem Zusammenhang bezeichnend sei der freie Bericht. Dort würden die Probleme mit der Befragung im CID-Camp enden. Für die Zeit danach habe er nur noch pauschal angegeben, dass Mitglieder des CID und der EPDP ihn bedrängt hätten. Anschliessend habe er zur Schilderung der Ereignisse im Zusammenhang mit E._______ übergeleitet.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die TNA die Wahlen zum Provinzrat am 21. September 2013 mit grossem Vorsprung gewonnen habe und somit die Regierung in der Nordprovinz bilde. Die TNA habe weiter am politischen Prozess partizipiert und bei den Parlamentswahlen im August 2015 in der Nordprovinz eine grosse Mehrheit erlangt. Vor diesem Hintergrund sei eine Verfolgung aufgrund der Tätigkeit für die TNA unwahrscheinlich.

Es sei folglich nicht ersichtlich, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise habe annehmen müssen, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die eingereichten Beweismittel würden nichts an dieser Einschätzung ändern.

Es sei noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor Verfolgung habe. Dazu habe die Rechtsprechung Risikofaktoren gebildet. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit zeigen. Die Landesabwesenheit und die Ethnie würden jedoch zur Begründung einer Verfolgungsgefahr nicht ausreichen. Es würden keine zusätzlichen Faktoren vorliegen, welche eine solche Gefahr zu begründen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe einmal an einer Demonstration beziehungsweise Gedenkveranstaltung und einmal am Heldentag teilgenommen. Gemäss seinen Aussagen habe er an der Demonstration teilgenommen, weil damals alle im Durchgangszentrum für die Teilnahme abgeholt worden seien. Das Zentrum liege in einer ländlichen Gegend, so dass man durchdrehe, wenn man alleine sei. Er sei nicht freiwillig zur Demonstration gegangen, da er befürchtet habe, dort fotografiert zu werden, wodurch seine Familie Probleme bekommen könnte. Den Schilderungen zufolge sei er an den beiden Teilnahmen nicht sonderlich exponiert gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch an ihrem Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt hätten und kein sogenanntes Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Aufgrund des blosses Umstands, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie und (...) Jahre alt sei, aus B._______ (C._______) stamme und Sri Lanka vor drei Jahren mutmasslich illegal verlassen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde.

4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass das SEM zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen habe. Das SEM habe die Vorbringen und die Beweismittel nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt, sondern einzelne Sachverhaltselemente fragmentarisch auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft und die Glaubhaftigkeit einzelner Elemente bejaht oder verneint und dabei übersehen, dass es sich um einen organischen Ablauf tatsächlicher Erlebnisse handle, bei welchen gewisse Faktoren in Wechselwirkung zueinander stünden.

Es sei in den Anhörungen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, was sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Dies habe im Zusammenspiel mit dem Erzählstil des Beschwerdeführers, welcher Vorbringen häufig in einen grösseren Kontext stelle, dazu geführt, dass das SEM einzelne Vorbringen für unsubstanziiert halte.

Das SEM habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheids nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren, obwohl während der letzten Anhörung klar geworden sei, dass sich die Verfolgung noch entwickle und er in der Schweiz mit exilpolitischen Aktivitäten angefangen habe. Dem SEM würden ferner die verfügbaren Länderhintergrundinformationen fehlen. Dadurch sei der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden.

Das SEM bestreite die Glaubhaftigkeit der Verbindungen zu E._______, die deshalb erfolgte Suche nach dem Beschwerdeführer und das Verschwinden des Vaters. Für unglaubhaft halte es zudem, dass die Hüftbeschwerden von den Übergriffen stammen würden und der Beschwerdeführer telefonisch bedroht worden sei. Gemäss SEM eigne sich der Tod der Schwester nicht dazu, die Verfolgung zu belegen. Sämtliche weiteren Vorbringen würden nicht angezweifelt.

Das SEM missachte bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren und stütze sich stattdessen auf sein eigenes Lagebild. Dieses Verhalten sei vom Rechtsvertreter bereits in mehreren Verfahren beobachtet worden, weshalb es dringend zu unterbinden sei.

Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aus der Lektüre der Anhörungsprotokolle ergebe sich, dass es massive Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gegeben habe. So habe er auf relativ eindeutige Fragen häufig unklare, unvollständige und unpassende Antworten gegeben oder habe sogar Rückfragen stellen müssen. Entsprechend hätten Fragen auch regelmässig wiederholt werden müssen. Das SEM habe trotz der Offenkundigkeit die Anhörung nicht abgebrochen. Die suggestive Frage am Ende der ergänzenden Anhörung ("Haben Sie die Dolmetscherin heute auch wieder gut verstanden?") müsse als opportunistisch angesehen werden, zumal sie an diesem Punkt der Anhörung einzig dem Zweck gedient haben könne, sich gegenüber späteren Einwänden abzusichern. Im Handbuch des SEM werde ausgeführt, dass die Argumentation einer fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen nur legitim sei, wenn die Übersetzung korrekt gewesen sei. Ergäben sich Verständigungsschwierigkeiten, seien diese im Protokoll festzuhalten und die Anhörung gegebenenfalls abzubrechen und mit einem besser geeigneten Dolmetscher durchzuführen. Grössere Verständigungsprobleme würden den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Indem das SEM in der Glaubhaftigkeitsprüfung gerade bezüglich derjenigen Punkte, in welchen es offensichtlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, mangelnde Substanz moniere, verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verfügung sei daher aufzuheben. Sollten weiterhin Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen, so sei der Beschwerdeführer unter Beizug eines kompetenten Dolmetschers erneut anzuhören.

Es sei nicht beachtet worden, dass zwischen der Anhörung und dem Entscheid zwei Jahre vergangen seien. Viele Entwicklungen im Sachverhalt (exilpolitische Tätigkeit und Behelligung der Mutter und Schwester in Sri Lanka) hätten dadurch keine Berücksichtigung gefunden. Dadurch sei die Empfehlung missachtet worden, Entscheide zeitnah zur Anhörung zu fällen. Indem nicht der gesamte massgebliche Sachverhalt beurteilt worden sei, werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Das SEM habe eingereichte Dokumente (Fotos, schriftliches Zeugnis des Parlamentariers, Terminkarte Physiotherapie, Pressespiegel zur Ermordung von E._______ und Dokumente zum Selbstmord der Schwester) nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Dokumente sprächen für die Glaubhaftigkeit und hätten entsprechend gewürdigt werden müssen. Die Zeitungsartikel seien ferner nicht übersetzt worden und es sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer darin erwähnt werde. Das SEM habe diese Beweismittel nicht korrekt erörtert und gewürdigt, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Die Mitwirkungspflicht mache keinen Sinn, wenn angebotene Beweise anschliessend nicht gewürdigt würden. Ferner gehe der Grundsatz des Beweises der Glaubhaftmachung vor und ein mittels Beweismittel belegter Sachverhalt mache die Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet.

Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es die Glaubhaftigkeit aufgrund des chaotischen Erzählstils abspreche. Eine ungeordnete Darstellung, eine raum-zeitliche Verknüpfung und die Darlegung indirekt handlungsbezogener Vorgänge würden allesamt Realkennzeichen darstellen. Indem das SEM die gegenteilige Schlussfolgerung ziehe, verletze es die Begründungspflicht.

Das SEM verweise hinsichtlich des Arguments, die Aussagen zur Verbindung zu E._______, dem Verschwinden des Vaters und der Suche nach ihm seien nicht glaubhaft, auf angeblich pauschale und substanzarme Protokollstellen, ohne zu begründen, was sich aus diesen ergeben sollte. Auch dies verletze die Begründungspflicht.

Hinsichtlich der Schilderung zum Verschwinden des Vaters weise das SEM auf vermeintliche Widersprüchlichkeiten (Eltern / Mutter; untergetaucht / verschwunden) zwischen BzP und Anhörung hin, verkenne dabei aber den summarischen Charakter der Ersteren, woraus sich ergebe, dass nur diametral unterschiedliche Angaben zuungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden dürften. Der Begriff "Eltern" und die Nennung eines Elternteils könnten sehr schnell verwechselt werden und der Beschwerdeführer habe sein Versehen korrigiert. Die BzP habe, zwei Monate nachdem der Vater verschollen sei, stattgefunden; der Beschwerdeführer habe sich nachvollziehbarerweise auf den vor der Ausreise bekannten Normalzustand der Wohnsituation der Familie bezogen. Es sei auch ein bekanntes Phänomen, dass in der tamilischen Kultur das spurlose Verschwinden von Familienmitgliedern als Zeichen der weiterhin bestehenden Hoffnung auf ein Wiederauftauchen nicht als solches hingenommen werde und daher nicht in den sprachlichen Duktus aufgenommen werde. Es liege ferner auf der Hand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch darauf gehofft habe, der Vater sei lediglich "untergetaucht", und ihm erst in der Anhörung klar geworden sei, dass er "verschwunden" sei. Die gemäss SEM nicht nachvollziehbare Zeitangabe zum Verschwinden des Vaters gründe auf einer unsorgfältigen Auseinandersetzung mit den Vorbringen. So habe er mehrfach klar angegeben, dass der Vater am (...) einen Auftrag als Fahrer angetreten habe, E._______ am (...) verhaftet worden sei, der Beschwerdeführer danach untergetaucht sei, E._______ am (...) getötet worden sei, und der Vater nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Bis zum (...) habe sich der Beschwerdeführer keine Gedanken zum Verbleib des Vaters machen müssen, da dieser aus beruflichen Gründen regelmässig einige Tage abwesend gewesen sei. Erst als der Vater auch nach den weiteren Entwicklungen abwesend geblieben sei, sei klar geworden, dass er sich versteckt halte oder gefasst worden sei.

Das SEM behaupte, die Probleme wegen der Arbeit für die TNA hätten mit der Befragung Ende 2013 geendet. Damit missachte das SEM die Wechselwirkung der einzelnen Risikofaktoren und verkenne, dass es bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auf die hypothetische Verfolgerperspektive ankomme und nicht auf allenfalls ausgebliebene weitere Verfolgungshandlungen vor der Flucht. So bilde sein oppositionspolitisches Profil und die deswegen erfolgte Registrierung und Verfolgung eine Grundlage dafür, dass er den Behörden bekannt gewesen sei, sie ihn überwacht hätten und über seine Verbindung zu E._______ im Bilde gewesen seien. Bei einer Rückkehr wäre er deshalb gefährdet, zumal er wohl auf entsprechenden Listen vermerkt sei.

Das SEM argumentiere weiter, dass die Ursache für die Hüftbeschwerden, nämlich die Übergriffe, zu knapp geschildert worden seien und die Schilderung der Folgen in Sri Lanka nicht mit den in der Schweiz geltend gemachten übereinstimmen würden. Die fragmentarische Argumentation des SEM, wonach die Behelligungen durch das CID zwar glaubhaft, die Übergriffe jedoch nicht glaubhaft seien, wobei die daraus resultierenden Beschwerden wiederum mit Dokumenten belegt seien, sei fragwürdig. Das SEM hätte bei Zweifel am Ursprung der Beschwerden die behandelnde Stelle anfragen müssen. Gemäss Aussagen gegenüber dem Rechtsvertreter seien diese auf eine Gewalteinwirkung auf den Unterleib entstanden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geschämt, dazu Ausführungen zu machen, da auch weibliche Personen bei der Anhörung zugegen gewesen seien. Entsprechend werde beantragt, bei weiterbestehenden Zweifeln eine ärztliche Abklärung einzuleiten oder eine erneute Anhörung in einem geschlechtsneutralen Team durchzuführen.

Das Argument, die Drohanrufe seien nachgeschoben und daher unglaubhaft, stimme nicht. Nachgeschobene Ausführungen seien nicht zwingend unglaubhaft. Ohnehin handle es sich nicht um einen Nachschub, sondern um eine Konkretisierung der Behelligungen. Drohanrufe seien weit geringfügigere Massnahmen als direkte Drohungen und Übergriffe, weshalb nachvollziehbar sei, dass er die Anrufe in der BzP nicht als zentrale Verfolgungshandlung genannt habe. Ein nicht bereits in der freien Schilderung, sondern erst im späteren Verlauf der Anhörung geltend gemachtes Vorbringen könne nicht als nachgeschoben gelten.

Das Argument, der Selbstmord lasse keine Rückschlüsse auf die Verfolgung zu, verkenne die Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung. So sei dies zwar kein eindeutiger Beweis für die anhaltenden Behelligungen, doch aber ein Indiz für diese. So ergebe sich aus dem Schreiben der Ministerin für Frauenangelegenheiten zumindest, dass sich die Mutter an diese gewandt habe, und es wäre abwegig, wenn eine solche Mitteilung erfunden worden wäre, um das entsprechende Dokument später in ein Asylverfahren einzubringen.

Das SEM habe eine mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und es unterlassen, die Vorbringen vor den aktuellen Länderhintergrundinformationen und der geltenden Rechtsprechung zu würdigen, wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Vater mit LTTE-Verbindungen und sei bereits mehrfach behelligt, vorgeladen und registriert worden. Er würde zwangsweise mit temporären Reisedokumenten zurückkehren. Als Unterstützer der TNA sei er einem Grundverdacht des LTTE-Wiederaufbaus ausgesetzt. Des Weiteren engagiere er sich in der Schweiz exilpolitisch. Er erfülle somit kumulativ mehrere Risikofaktoren. Diese seien vom SEM jedoch in der Subsumtion komplett ignoriert worden. Vielmehr orientiere sich das SEM an einem eigenen Lagebild. Dadurch werde die Begründungspflicht verletzt. Durch die Vorgehensweise stelle das SEM ferner die Bindung an gerichtliche Präjudizen und den ordnungsgemässen Geschäftsbetrieb des Bundesverwaltungsgerichts in Frage, weshalb der Sachbearbeiter persönlich mit der Auferlegung der Verfahrenskosten und einer Ordnungsbusse zu sanktionieren sei, da nur so die Anwendung der Präjudizen sichergestellt werden könne.

Das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Die Einschätzung, dass eine TNA-Unterstützung keine Verfolgung zu begründen vermöge, sei auf eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung zurückzuführen. Aus aktuellen Länderberichten ergebe sich, dass die TNA zwar eine legale Partei sei, doch auch heute noch verdächtigt werde, der parlamentarische Arm der LTTE zu sein. Eine politische Betätigung sei oft Hauptursache für eine Verdächtigung und anschliessende Verhaftung. Das SEM habe die Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht in diesen Länderkontext gestellt und nicht abgeklärt, ob die Vorbringen in ihrer Gesamtheit zu einer Verfolgung führen.

Das SEM habe verkannt, dass sich der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden aufgrund seines Vaters, seiner Tätigkeit für die TNA und der Unterstützung von E._______ massgeblich zugunsten des Wiederaufbaus der LTTE engagiert habe. Das SEM habe aufgrund der LTTE-Verbindungen nicht auf die Flüchtlingseigenschaft geschlossen, worin eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung liege.

Das SEM habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer zwischen der letzten Anhörung und dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren, weshalb sein exilpolitisches Engagement nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden sei. Seit der letzten Anhörung habe er sich regelmässig exilpolitisch betätigt. Die eingereichten Fotos würden eine exponierte Teilnahme am Heldengedenktag vom (...) 2015 in I._______ sowie an einer Demonstration in F._______ dokumentieren. Dies stelle einen Risikofaktor gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dar, welcher das Profil des Beschwerdeführers weiter akzentuiere. Das SEM habe diesen Sachverhaltsaspekt nicht hinreichend abgeklärt.

Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vorsprechen müsse. Das Formular, welches in solchen Fällen auszufüllen sei, belege, dass eine systematische Überprüfung erfolge, ob die betreffende Person in eine Blacklist aufzunehmen sei, und somit Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und eine Aufnahme in eine Liste erfolge, was zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden liege somit darin, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller nach Belieben einer Verfolgung zu unterziehen, dies ausgehend vom Drang, alles zu bestrafen und nötigenfalls zu eliminieren, was mit den Aktivitäten der LTTE im Zusammenhang stehe oder zum Wiederaufleben einer tamilisch-separatistischen Bewegung führen könnte.

Der Beschwerdeführer würde aufgrund seines Profils in eine Watch- oder Stop-List aufgenommen werden, weshalb er mit einer Verfolgung zu rechnen habe. In diesem Zusammenhang thematisiere das SEM in der Verfügung nicht korrekt, dass die standardmässigen Background-Checks, welche bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen würden, bei einer Rückkehr regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden. Fallen die Antworten anlässlich des Verhörs bei der Ankunft nicht zufriedenstellend aus, so würden weitere Vernehmungen folgen, wobei die Intensität der Verhörmethoden permanent gesteigert werde, was bereits eine Verletzung des Folterverbots bedeute. Diesbezüglich werde auf die Ausschaffungen im Oktober 2015 (N [...] und N [...]) verwiesen.

Bereits im Jahre 2013 habe das bewusste Ignorieren der tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka zu schwerwiegenden Verletzungen der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte von Zurückgeschafften geführt. Das SEM wiederhole nun diesen Fehler, indem weiterhin Ausschaffungen erfolgen, welche zu kritischen Situationen führen würden.

Die Schweizer Botschaft in Colombo nehme bei Ausschaffungen eine aktive Rolle ein. Anlässlich eines Ausschaffungsflugs im November 2016 seien die Rückkehrer bei ihrer Ankunft verhört und ihnen angekündigt worden, sich zur Verfügung der Behörden zu halten. Es bestehe offensichtlich eine Vereinbarung zwischen der Botschaft und dem CID, die Beteiligten freizulassen und weitere Verfolgungsmassnahmen erst wieder aufzunehmen, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit geschwunden und die Personen an ihre Herkunftsorte zurückgekehrt seien. In der Folge seien die Namen der Zurückgeschafften in den sri-lankischen Medien erschienen, welche die Informationen wohl von der Botschaft erhalten hätten. Diese Personen seien nun in Gefahr. Sie würden unter prekären Bedingungen leben und sich zu ihrer Sicherheit verstecken respektive zurückgezogen leben. Dieser Übereifer des SEM und der Botschaft führe zu einer realen Gefahr für Rückkehrer. Daraus werde ersichtlich, dass auch Personen gefährdet seien, welche keine sehr speziellen Risikofaktoren aufweisen würden. Die Rückschaffung an sich stelle einen Asylgrund dar, welchen es zu berücksichtigen gelte.

Das SEM habe die bevorstehende Vorladung auf dem Konsulat und die Background-Checks nicht eruiert und dadurch den Sachverhalt unzureichend abgeklärt.

Die Kenntnisse des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Gegebenheiten in den betreffenden Ländern würden oft Mängel aufweisen. Sobald solche Länderinformationen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätten, seien sie rechtserheblich und damit zwingend abzuklären respektive zu beweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich Ende 2011 bis September 2013 geweigert, verfügbare Beweismittel zur Verfolgungsgefahr abgewiesener zurückgeschaffter Asylbeschwerdeführender zu beachten, was zu einer mehrfachen Verletzung des Folterverbots geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Referenzurteil E-1866/2015 korrekterweise mit aktuellen Länderinformationen auseinandergesetzt und Risikogruppen definiert. Das SEM orientiere sich jedoch nicht an diesen Risikogruppen, sondern verwende seine fehlerhafte Lageanalyse. Der Beschwerdeführer reiche einen aktuellen Lagebericht ein, welchem die derzeitige Situation in Sri Lanka entnommen werden könne. Die Menschenrechtslage sei verheerend. Es gebe verlässliche Berichte über Folterungen und die Verfolgung von Personen, insbesondere mit vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE. Der aufgeblähte sri-lankische Sicherheitsapparat suche sich systembedingt immer neue Ziele. Personen mit einem politischen Profil seien heute daher einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zu Bürgerkriegszeiten.

Sollte das Gericht aufgrund der formellen Mängel den angefochtenen Entscheid nicht kassieren und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, so sei der Sachverhalt durch das Gericht abzuklären. Dazu wäre der Beschwerdeführer zwingend erneut anzuhören und - bei anhaltenden Zweifel am Ursprung der Hüftbeschwerden - eine ärztliche Abklärung einzuleiten und/oder eine Anhörung in einem geschlechtsneutralen Team durchzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht habe Risikofaktoren definiert. Die stark risikobegründenden Faktoren (Eintrag in einer Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) würden für sich allein genommen zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausreichen. Unklar bleibe, inwiefern zwischen Personen, welche zwar eine irgendwie geartete LTTE-Verbindung und -Vergangenheit aufweisen würden, aber in den Augen der Behörden kein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus hätten, und solchen, die Risikofaktoren aufweisen, jedoch als Gefahr für den sri-lankischen Staat eingestuft würden, unterschieden würde. Eine solche Unterscheidung sei jedoch nicht zu treffen, zumal nicht ersichtlich sei, wann aus dem Blickwinkel der sri-lankischen Behörden eine Person, welche in asylrelevanter Weise exilpolitisch tätig sei oder gewesen sei oder asylrelevante LTTE-Verbindungen aufweise, nicht eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle und dementsprechend ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus ausgeschlossen werden könnte. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die sri-lankische Regierung ein Vergeltungsinteresse gegenüber Personen habe. Das Gericht definiere zudem schwach risikobegründende Faktoren (Fehlen von Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr und Narben), welche in aller Regel für sich allein keine relevante Furcht begründen könnten.

Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche Risikofaktoren. Er stamme aus einer Familie mit einem LTTE- und TNA-Hintergrund, habe selbst die TNA unterstützt und sei seitens der Behörden im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der LTTE bezichtigt worden, Waffen versteckt zu haben. Er sei wegen seines Engagements für die TNA mehrfach behelligt, registriert und überwacht worden. Dies auch, als er für E._______, einen prominenten LTTE-Aktivisten, tätig gewesen sei. Nach der Verhaftung und Tötung von E._______ sei es zu einer Intensivierung der Suche nach dem Beschwerdeführer und massiven Behelligungen der Familie gekommen. Es sei daher anzunehmen, dass er in einer Stop-List verzeichnet sei. Mit der Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich weiter verdächtig. Er würde ferner zwangsweise mit temporären Reisedokumenten zurückkehren.

Wie bereits ausgeführt worden sei, sei die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM mangelhaft. Sollte das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehen, so müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich in einer Anhörung zu den Vorwürfen äussern zu können oder aber seine Vorbringen im Rahmen von zusätzlichen Eingaben weiter zu belegen.

4.4 In der Eingabe vom 24. Mai 2017 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf ärztliche Abklärung respektive Fristansetzung zur Einreichung eines Arztberichts sowie erneute Anhörung in einem geschlechtsneutralen Team. Ferner seien die unter dem Aspekt der Verletzung der Begründungspflicht gemachten Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch unter dem Blickwinkel der unrichtigen und/oder willkürlichen Beweiswürdigung zu prüfen.

4.5 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass die Behauptung einer regelmässigen Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen nach der letzten Anhörung bezweifelt werde. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung angegeben, nur widerwillig an zwei Veranstaltungen teilgenommen zu haben, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich auf einmal regelmässig exilpolitisch beteilige. Die eingereichten Fotos beträfen ferner nur zwei Veranstaltungen. Die Fotos seien zudem nicht datiert, weshalb sie auch von den zwei in der Anhörung genannten Veranstaltungen stammen könnten. Dieser Punkt könne jedoch offengelassen werden, zumal auch eine Teilnahme an zwei weiteren Veranstaltungen im Zeitraum von Juni 2015 bis Mai 2017 den Beschwerdeführer nicht als eine politisch engagierte Person auszeichne und von keinem Verfolgungsinteresse aufgrund von vereinzelten Teilnahmen auszugehen sei.

4.6 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass die Argumente des SEM hinsichtlich der exilpolitischen Aktivität keinesfalls das Gefährdungsprofil schmälern könnten. Bereits in der Beschwerdeschrift sei aufgezeigt worden, dass die sri-lankischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten rigoros überwachen und über Gesichtserkennungsprogramme neuster Technologie verfügen würden. In ihren Augen sei es daher unerheblich, ob das Engagement auf freiwilliger Basis erfolge, zumal das Motiv ohnehin verborgen bleibe und systematisch sämtliche Teilnehmer erfasst würden. Die Tatsache, dass er sich in öffentlicher Form als exilpolitischer Unterstützer der LTTE präsentiert habe, löse bereits ein Verfolgungsinteresse aus.

Der Beschwerdeführer habe ein weiteres Schreiben des Parlamentariers C._______ erhältlich machen können, welches die Vorfluchtgründe wie auch die Behelligungen der Familie nach der Ausreise bestätige. Es würden zudem zwei Zeitungsartikel eingereicht, welche Bezug auf die Suche des CID im TNA-Büro in E._______ sowie den fingierten Waffenfund nehmen würden. Der Kopie des Schreibens eines sri-lankischen Arztes lasse sich entnehmen, dass die Schwester des Beschwerdeführers aufgrund des Selbstmordes der anderen Schwester in Behandlung sei, was auf die Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie zurückzuführen sei.

Hinsichtlich der Verfolgungsgefahr sei zu bemerken, dass gemäss der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der NGO International Truth and Justice Project (ITJP) auch politische Tätigkeiten zugunsten einer tamilischen Partei für eine Verhaftung und Folterung ausreichen würden. Einige der von ITJP porträtierten Folteropfer hätten sich für die TNA eingesetzt. Die TNA werde heute noch als parlamentarischer Arm der LTTE angesehen und es sei kürzlich wieder zu schweren Anschuldigungen von hochrangigen TNA-Politikern gekommen. Während gewählte TNA-Mitglieder über ein öffentliches Profil verfügen und so teilweise besser geschützt seien, seien es insbesondere einfache Sympathisanten, welche regelmässig verfolgt würden.

Die von der neuen sri-lankischen Regierung angekündigten Reformen des Justiz- und Polizeiwesens seien nicht durchgeführt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass es weiterhin zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, insbesondere von Personen mit irgendeiner (vermeintlichen) Verbindung zu den LTTE komme.

Bei der Verfolgungsgefahr von zurückgeschafften Asylgesuchstellern gehe es um eine Verwirklichungsprognose im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Länderinformationen würden klar machen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bestehe. In einem Fall sei der Bruder eines Zurückgeschafften aufgrund einer Verwechslung im (...) 2017 ermordet worden. Die Akten dieses Verfahrens seien beizuziehen. Anlässlich einer anderen Rückschaffung im (...) 2017 sei die Betroffene bei ihrer Ankunft verhaftet und zu ihrem im Exil lebenden Bruder, welcher ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen sei, befragt worden. Auch dieses Dossier solle beigezogen werden.

Das SEM habe zu zahlreichen in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen keine Stellung genommen, weshalb davon auszugehen sei, dass es diesen nichts entgegenzuhalten habe.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden. So habe das SEM das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

5.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff . VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

Der Beschwerdeführer bestätigte zu Beginn der ersten Anhörungen, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A12 F1). In der zweiten Anhörung, in welcher wiederum dieselbe Person übersetzte, gab der Beschwerdeführer erneut zu Protokoll, die Person auch heute gut verstanden zu haben (vgl. act. A18 F110). Die anderslautende Behauptung in der Beschwerdeschrift findet in den Protokollen keine Stütze, weshalb die Rüge einer mangelhaften Anhörung unbegründet ist.

Der Umstand, dass zwischen Anhörung und Entscheid beinahe zwei Jahre verstrichen sind, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).

5.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.

5.4 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, da in der angefochtenen Verfügung die Relevanz der standardmässigen Background-Checks bei Rückkehrern und diejenige der zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung nicht beachtet worden seien, ist unbegründet. Bei diesen Vorbringen handelt es sich nicht um bestehende Sachverhaltselemente, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien. Das SEM war auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren, da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist (vgl. dazu auch nachfolgend E. 5.6).

5.5 Ob die Beweiswürdigung, welche nicht als willkürlich bezeichnet werden kann, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

5.6 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise sowie derjenige auf Einreichung eines Arztberichts, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt liquid ist.

6.

6.1 In materieller Hinsicht weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu E._______ und die daraus resultierende behördliche Verfolgung nicht glaubhaft sind. Es ist zwar in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die Tätigkeit für die TNA als erwiesen zu erachten ist. Auch das Vorbringen, im Rahmen dieser Tätigkeit mit niederschwelligen Behelligungen und Einschüchterungen seitens der EPDP wie auch staatlicher Stellen konfrontiert gewesen zu sein, ist überwiegend wahrscheinlich. Bezüglich der Asylrelevanz dieser Behelligungen kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demgegenüber sind die Vorbringen hinsichtlich der Tätigkeiten für E._______ nicht glaubhaft, zumal sich die Aussagen betreffend E._______ in pauschalen Äusserungen erschöpfen (vgl. act. A12 F157 bis F161 und F166 sowie A18 F59 ff.). Die Aussagen beschränken sich auf die Nennung von Eckpunkten (sein Vater habe ihm E._______ vorgestellt, er habe mit ihm die Freizeit verbracht und für ihn Päckchen abgegeben). Schilderungen persönlicher Eindrücke oder Erlebnisse innerhalb dieser Eckpunkte fehlen - im Gegensatz zu den Schilderungen seiner Tätigkeit für die TNA - völlig. Dieser Bruch in der Erzählstruktur ist als starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit zu werten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Zeitungsartikel einreichte, in welchen das Schicksal von E._______ beschrieben wird, vermag diese Unglaubhaftigkeitsmomente nicht aufzuwiegen, zumal sich der Umstand, dass ein gewisser E._______ aufgrund seiner Tätigkeiten verfolgt worden sei, keine Rückschlüsse auf die Involvierung des Beschwerdeführers in diese Vorkommnisse zulässt, und zwar insbesondere dann nicht, wenn die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verbindung zu dieser Person nicht glaubhaft sind.

Aus dem Umstand, dass sich seine Schwester das Leben genommen habe, lässt sich ebenfalls nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Den Bestätigungsschreiben kommt aufgrund des bereits vom SEM angesprochenen möglichen Gefälligkeitscharakters beweismässig nur untergeordnete Bedeutung zu. Ferner ist hinsichtlich des Schreibens der Vizeministerin für Frauenangelegenheiten zu bemerken, dass dieses inhaltlich lediglich Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers wiedergibt. Nur am Rande sei erwähnt, dass die zwei angeblich von der Vizeministerin ausgestellten Bestätigungsschreiben mit im Wesentlichen identischem Inhalt (vgl. act. A13 BM 6 und BM 10) unterschiedliche Briefköpfe und unterschiedliche Unterschriften tragen, was Zweifel an deren Authentizität aufkommen lässt. Das Schreiben des Kirchenvertreters ist - wie auch diejenigen des Parlamentariers C._______ - hinsichtlich der konkreten Bedrohung sehr allgemein gehalten und lässt insbesondere betreffend die Verbindungen zu E._______ keine Rückschlüsse zu. Das Schreiben des Parlamentariers C._______ vom (...) 2017 erwähnt ferner einen Mordversuch durch das CID, welchem der Beschwerdeführer nur knapp entkommen sei. Dieser Mordversuch findet keine Entsprechung in den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Schreiben an die Human Rights Commission gewendet habe. Auch dieses Schreiben ist somit nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen. Dem Bestätigungsschreiben des (...) vom (...) 2017 lässt sich entnehmen, dass die Schwester des Beschwerdeführers aufgrund des Suizids der anderen Schwester in Behandlung gewesen sei, ohne dabei Bezug auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers oder seiner Familie zu nehmen.

Somit ist nicht für glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verbindungen zu E._______ im Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der Behörden gestanden hat.

6.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der blosse Umstand, dass er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).

Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.

6.3 Soweit aus den Akten ersichtlich verfügt der Beschwerdeführer über keine bedeutsamen Verbindungen zu den LTTE. Der Umstand, dass sein Vater - wenn überhaupt - den LTTE in untergeordneter Weise Unterstützung geleistet hat (vgl. act. A 18 F93), reicht dafür nicht aus. Da eine Verbindung zu E._______ nicht glaubhaft ist, vermag sich daraus keine Schärfung des Profils zu ergeben. Die Tätigkeit für die TNA führt nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts ebenfalls nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, zumal die TNA eine legale, in der sri-lankischen Regierung vertretene Partei respektive Allianz ist (vgl. Urteil des BVGer E-3585/2017 und E-3588/2017 vom 28. September 2018 E. 5.1.3). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit, welche in qualitativer und quantitativer Hinsicht als gering zu bezeichnen ist, nicht derart exponiert, als dass anzunehmen wäre, er würde seitens der sri-lankischen Behörde zu derjenigen Gruppe gezählt, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3; Urteil des BVGer E-6154/2017 vom 19. April 2018 E. 7.3).

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus den vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rückschaffungen von Landsleuten in den Jahren 2016 und 2017. Diesen Vorfällen liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, zumal damit offenbar primär gezeigt werden soll, welche Auswirkungen die von SEM und Bundesverwaltungsgericht erlassenen angeblichen Fehlentscheide gehabt hätten. Damit besteht keine Veranlassung, die entsprechenden Asylakten für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuziehen.

Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus B._______ (C._______) stamme. Der Beschwerdeführer verfüge über mehrere Verwandte in der Heimat und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Er habe eine dreizehnjährige Schulbildung und durch seine Tätigkeit im Büro des Parlamentsabgeordneten berufliche Erfahrung sammeln können. Abgesehen von seinen Hüftschmerzen, deren Therapierung er als abgeschlossen bezeichnet habe, habe er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnt. Sein Alter, seine Ausbildung und sein Gesundheitszustand würden ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage ermöglichen.

8.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind.

8.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein - trotz gewisser Unruhen im Hinblick auf die vorgezogenen Neuwahlen des Parlaments im Januar 2019 - als zumutbar erweist.

8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Begleichung der Kosten im Umfang von Fr. 750.- wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet. Der noch ausstehende Betrag von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von Fr. 750.- wird für deren Begleichung der bereits bezahlte Kostenvorschuss verwenden. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : D-2538/2017
Data : 23. novembre 2018
Pubblicato : 23. gennaio 2019
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Asilo
Oggetto : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2017


Registro di legislazione
CEDU: 3
Cost: 25  29
LAsi: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108
LStr: 83
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
PA: 5  29  30  48  49  52  63
SR 0.142.30: 33
TS-TAF: 1  3
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
accettazione della proposta • accusato • aeroporto • affiliazione • all'interno • allegato • ambasciata • ambasciata • ammissione provvisoria • anticipo delle spese • arresto • attestato • atto di ricorso • audizione di un genitore • autorità cantonale • autorità di ricorso • autorità giudiziaria • autorità inferiore • autorizzazione o approvazione • avvocato • calcolo • campo d'applicazione materiale • cancelliere • carattere • casale • chèque • cittadinanza svizzera • comportamento • comunicazione • concretizzazione • condizione • contratto • convenzione sullo statuto dei rifugiati • coordinazione • copia • corte europea dei diritti dell'uomo • cura ambulatoria • d'ufficio • decesso • decisione • dichiarazione • difetto della cosa • dimensioni della costruzione • direttiva • direttore • diritto d'asilo • diritto di essere sentito • diritto formale • divieto della tortura • divieto di trattamenti inumani • documento di legittimazione • domanda indirizzata all'autorità • dubbio • durata • effetto • entrata nel paese • esame • esattezza • esclusione del respingimento • espatrio • estensione • etichettatura • etnia • famiglia • fattispecie • fine • firma • fisioterapeuta • fisioterapia • forma e contenuto • fratelli e sorelle • fuga • genitori • giornale • giorno • illiceità • incarto • incontro • indirizzo • indizio • informazione erronea • inizio • interesse giuridicamente protetto • iscrizione • italiano • legge federale sugli stranieri • legge sull'asilo • luogo d'origine • madre • mania • mass media • medico • mese • mezzo di prova • minaccia • motivazione dell'istanza • motivazione della decisione • motivo • motivo d'asilo • nazionalità • nome proprio • numero • obbligo di collaborare • obbligo di informazione • obiettivo della pianificazione del territorio • organizzatore • padre • parentela • parlamentare • parlamento • partecipazione o collaborazione • perenzione • permesso di dimora • picchettamento • pietra • posto • potere cognitivo • prassi giudiziaria e amministrativa • prato • pressione • prevedibilità • procedura d'asilo • proposta di contratto • prova facilitata • punto essenziale • quesito • raccomandazione di voto dell'autorità • rapporto medico • rappresentanza processuale • razza • replica • ricevimento • ricostruzione • ripetizione • rischio di confusione • risposta al ricorso • scambio degli allegati • sciopero della fame • scopo • scritto • sfratto • soggiorno all'estero • spese di procedura • sri lanka • stato d'origine • stato di salute • stato terzo • stirpe • suicidio • telefono • tempo libero • termine • trattario • tribunale amministrativo federale • uscita illegale dal paese • valore • vita • vittima • zio
BVGE
2017-VI-6 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/37 • 2011/24 • 2008/34 • 2008/47
BVGer
D-1549/2017 • D-2538/2017 • D-6560/2016 • E-1866/2015 • E-3585/2017 • E-3588/2017 • E-6154/2017