Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3315/2013

Urteil vom 23. Oktober 2013

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

A. _______
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS,Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand waffenloser Militärdienst.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 ersuchte A._______ beim Kreiskommando X._______ um Dispensation von der Dienstwaffe, resp. um die Leistung von waffenlosem Militärdienst und begründete dies in erster Linie damit, das Tragen einer Waffe oder deren allfälligen Einsatz nicht mit seinem Glauben vereinbaren zu können.

Mit Entscheid vom 24. Februar 2012 wies die Bewilligungsinstanz für waffenlosen Militärdienst nach Anhörung und Befragung von A._______ dessen Gesuch ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass keine Gewissensgründe erkennbar seien.

A.b Gegen diesen Entscheid erhob A._______ mit Eingabe vom 23. März 2012 Beschwerde beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Im Wesentlichen begründete er diese damit, dass er es nicht mit sich selbst, resp. seiner Einstellung und seinem Glauben vereinbaren könne, eine Waffe zu tragen oder diese jemals einsetzen zu müssen. Im Weiteren führt er aus, dass er seine Tätigkeit als [...] in der Armee schätze und weiterführen wolle.

A.c Nach erfolgter mündlicher Anhörung vom 15. April 2013 stellte die Fachkommission waffenloser Militärdienst den Antrag, die Beschwerde von A._______ sei abzuweisen. Im Entscheid vom 26. April 2013 folgte das VBS den Erwägungen der Fachkommission und wies die Beschwerde ab. Es begründete dies im Wesentlichen mit dem Fehlen von äusseren Anzeichen oder Hinweisen, welche die Gewissenseinstellung und Lebenshaltung von A._______ belegten, womit sich die Gründe für sein Begehren darin erschöpften, es sei das Recht des Schweizer Bürgers, selbst darüber zu entscheiden, ob er seinen Militärdienst mit oder ohne Waffe leisten wolle.

B.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des VBS (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragt sinngemäss, zum waffenlosen Militärdienst zugelassen zu werden.

C.
Mit Schreiben des Präsidenten II des Militärgerichts 4 vom 4. Juli 2013 wird das Bundesverwaltungsgericht über das hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.

D.
Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und betont erneut, dass sie - genauso wie die Bewilligungsinstanz - in ihrer Anhörung von A._______ in Bezug auf einen Waffengebrauch keinen moralischen Notstand zu erkennen vermochte und deshalb keine Unvereinbarkeit mit dem Gewissen vorliege.

E.
In seiner Replik vom 2. September 2013 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und begründet diesen im Wesentlichen damit, es sei sein persönlicher Entscheid aufgrund seines Glaubens und seiner Überzeugung seinen Militärdienst ohne Waffe zu leisten.

F.
In ihrer Duplik vom 17. September 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Rechtsbegehren und ihrer Begründung vollumfänglich fest. Sie reicht eine Stellungnahme der Fachkommission waffenloser Militärdienst sowie eine Kopie des militärischen Leistungsausweises des Beschwerdeführers zu den Akten.

G.
In seinen Schlussbemerkungen vom 3. Oktober 2013 fügt der Beschwerdeführer seiner Argumentation im Wesentlichen an, er sei introvertiert und mache seine Meinung gegen aussen nicht publik.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Das VBS gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Prüfung von Sachverhalten betreffend den waffenlosen Militärdienst fällt nicht unter die Ausnahmen von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse. Er ist somit zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer verweist auf eine angebliche Verschleppung des Verfahrens und stellt diesbezüglich mögliche rechtliche Schritte in Aussicht, ohne jedoch konkret eine Rechtsverzögerung geltend zu machen oder diesbezüglich einen Antrag zu stellen.

1.3.1 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat zum Ziel, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gegebenenfalls mit allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Mit dieser Beschwerde wird eine formale Streitfrage zur Überprüfung gebracht, nämlich die Frage, ob bzw. wann behördliches Handeln angezeigt ist, d.h. ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert wird (vgl. Markus Müller, Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1, 3 und 13). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde für ihr Handeln unverhältnismässig lange Fristen in Anspruch nimmt.

1.3.2 Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das (unrechtmässige) Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Voraussetzung für diese Beschwerde ist deshalb, dass der Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung dieses wiederholt hat, bevor er eine Beschwerde einreicht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.20; Müller, a.a.O., Rz. 7 und 9).

1.3.3 Im vorliegenden Fall wurde eine Verfügung erlassen, die angefochten werden konnte und mit vorliegender Beschwerde auch angefochten wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer - ohne einen expliziten Antrag zu stellen - in seiner Beschwerde eine Rechtsverzögerung geltend machen sollte, würde es ihm diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlen. Auf die Beschwerde ist insofern daher nicht einzutreten.

1.4 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Militärjustiz habe ihr Urteil zu früh gefällt.

1.4.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1).

1.4.2 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war nie Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz. Es ist deshalb im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auch nicht Streitgegenstand. Insofern wird auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten.

1.5 Ansonsten ist auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) einzutreten.

2.
Aus dem Entscheid der Vorinstanz geht hervor, dass sie die Ernsthaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Motive für die Leistung eines waffenlosen Militärdienstes bezweifelt. Es gilt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe seinen Gewissensentscheid nicht glaubhaft dargelegt.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Gerügt werden kann grundsätzlich also auch die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ihren Gewissenskonflikt glaubhaft darlegt, steht der Vorinstanz zum einen jedoch ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Bewilligungsinstanz (ihr gehört u.a. auch ein Arzt an; vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
der Verordnung über die Rekrutierung vom 10. April 2002 [VREK, SR 511.11]) sowie die Vorinstanz (ihr steht die Fachkommission waffenloser Militärdienst empfehlend zur Seite) über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügen. Aufgrund der persönlichen Anhörungen des Gesuchstellers, resp. Beschwerdeführers, denen im Verfahren eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Art. 21 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VREK) stehen die Bewilligungsinstanz und die Vorinstanz den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers näher als das Bundesverwaltungsgericht, welches sich aus diesem Grund bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer seine Gewissensnot glaubhaft machen konnte, eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist folglich nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2).

3.

3.1 Art. 16
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 16 Waffenloser Militärdienst - 1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
1    Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
2    Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG, SR 510.10) bestimmt, dass Militärdienstpflichtige, welche den bewaffneten Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, waffenlosen Militärdienst leisten (Abs. 1). Dabei entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst, wobei der Bundesrat Zuständigkeit und Organisation regelt (Abs. 2).

3.2 Gemäss Art. 17 ff
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 16 Waffenloser Militärdienst - 1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
1    Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
2    Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
. VREK haben Stellungspflichtige oder Militärdienstpflichtige, welche den Militärdienst mit der Waffe nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst an das Kreiskommando des Wohnsitzkantons zu richten. Dabei hat der Gesuchsteller ausdrücklich zu erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Im Weiteren sind die persönlichen Gründe darzulegen, welche ihn zu seinem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben. Dem Gesuch sind einerseits ein ausführlicher Lebenslauf, ein aktueller Auszug aus dem zentralen Strafregister sowie das Dienstbüchlein beizulegen. Andererseits sind Berichte, in welchen Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, welche den Gesuchsteller persönlich kennen, dessen Haltung darstellen und aus ihrer Sicht würdigen, sowie ein Führungsbericht des Kommandanten, unter welchem der Gesuchsteller den letzten Militärdienst geleistet hat, beizufügen. Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. Das Gesuch wird von der Bewilligungsinstanz behandelt. Es hört den Gesuchsteller persönlich in einer nicht öffentlichen Verhandlung an und kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen. Der grundsätzlich im Verfahren gemäss VwVG ergangene Entscheid kann nach schriftlicher Eröffnung an das VBS weitergezogen werden.

3.3 Das zentrale Augenmerk bei des Prüfung des Gesuchs gilt der Frage, ob die Motivation des Gesuchstellers in dessen Gewissen gründet und ob er eine Gewissensnot glaubhaft darlegen kann.

3.3.1 Der Begriff des Gewissens ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und somit der Auslegung zugänglich. "Gewissen" kann als "Bewusstsein von Gut und Böse des eigenen Tuns" oder als "Bewusstsein der Verpflichtung einer bestimmten Instanz gegenüber" definiert werden (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2007, S. 692), während das Deutsche Bundesverfassungsgericht den Begriff im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs als real erfahrbares seelisches Phänomen versteht, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind. Als eine Gewissenentscheidung ist demnach jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (Beschluss des Deutschen Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 12, 45 vom 20. Dezember 1960, E. 3b). Aus diesen Definitionen geht hervor, dass "Gewissen" verschiedene Ausprägungen annehmen kann, nämlich in Bezug auf Religion, Ethik, Moral, Wertvorstellungen, etc. Der Begriff umfasst also in erster Linie das Empfinden über die Richtigkeit eines Tuns oder Unterlassens und ist somit subjektiv geprägt, ist doch die diesbezügliche Auffassung eine von Mensch zu Mensch verschiedene Ansichtssache, selbst wenn sich in der gesellschaftlichen Meinung eine wertende Tendenz abzeichnet. Im Weiteren ist offensichtlich, dass das "Gewissen" nicht notwendigerweise auf einem religiösen Glauben beruhen muss, sondern seine Basis auch in persönlichen Weltanschauungen haben kann. Entscheidend ist letztendlich, ob die persönlichen Reflexionen ethischer Art sich zu einer eigentlichen Gewissensentscheidung verdichtet haben (Entscheide der Rekurskommission EVD VPB 62.65 vom 5. September 1997 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG] vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1636 f.).

3.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er könne es nicht mit seinem Glauben vereinbaren, eine Waffe zu tragen oder jemals eine Waffe auf einen anderen Menschen zu richten. Zur Begründung führt er aus, angesichts der zahlreichen gewalttätigen Konflikte, insbesondere jenes in Ägypten, sei er immer mehr zum Schluss gekommen, dass er die aufgrund des Gruppendrucks oder des Bedürfnisses, nicht aufzufallen, getragene Waffe nicht mehr haben wolle. Er verabscheue die Gewalt und somit auch die Waffen. Dies sei sein Glaube und seine Überzeugung. Demzufolge entspringt die Motivation zum waffenlosen Militärdienst seiner ethischen Reflexion und berührt sein Gewissen.

3.3.3 Dennoch muss bei der Beurteilung, ob zureichende Gewissensgründe vorliegen, ein gewisser Massstab angewendet werden, da es gerade im Wehrwesen eines Staates - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, es müsse dem freien Willen des Schweizer Bürgers überlassen sein, seinen Militärdienst mit oder ohne Waffe zu absolvieren - Vorgaben braucht, um die Erfüllung des Auftrages der Armee - sei es in der Landesverteidigung, der Unterstützung der zivilen Behörden oder in der Friedensförderung - sicherzustellen. Grundlage dafür ist die grundsätzliche Pflicht des Schweizer Bürgers, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 2 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
MG) und diesen grundsätzlich auch ausgerüstet mit einer persönlichen Waffe zu absolvieren (e contrario Art. 16
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 16 Waffenloser Militärdienst - 1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
1    Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
2    Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
MG). Diesbezüglich kann auch ein freiheitlich organisierter Staat wie die Schweiz nicht von einer Verpflichtung seiner Bürger absehen, doch hat er verschiedene Alternativen zum bewaffneten Militärdienst geschaffen. Um einen Missbrauch dieser Möglichkeiten weitestgehend zu verhindern, müssen die um sie ersuchenden Personen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, so auch für den waffenlosen Militärdienst.

3.3.4 Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum MG vom 8. September 1993 (BBl 1993 IV 41) stimmen die Voraussetzungen zum waffenlosen Militärdienst mit jenen zur Zulassung zum Zivildienst überein. Es ist deshalb von derselben Begrifflichkeit auszugehen (vgl. Botschaft ZDG, BBl 1994 III 1717). Dabei geht es letztendlich darum, dass der Gesuchsteller aufgrund religiöser oder ethischer Überzeugungen mit seinem Entscheid in einen Gewissensnotstand resp. in einen moralischen Notstand gedrängt wird aufgrund dessen der Gewissensentscheid derart verpflichtend wirkt, dass gegen ihn nicht ohne Not verstossen werden kann, d.h. dass der Betroffene regelrecht zur Verweigerung des Militärdienstes gezwungen würde. Ein Zuwiderhandeln würde seine sittliche Persönlichkeit schädigen oder zerbrechen (vgl. Entscheide der Rekurskommission EVD VPB 63.100 vom 23. September 1998 E.3, VPB 62.65 vom 5. September 1997 E. 3, VPB 68.154 vom 30. Juni 2004 E. 3.2, EVD 5C/2005-55 vom 2. Mai 2006 E. 3).

3.3.5 Dass die Motive des Beschwerdeführers, insbesondere die Gewaltlosigkeit, von seinem Gewissen erfasst werden, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Die oben gemachten Ausführungen (E.3.3.4) zeigen jedoch, dass der Gesuchsteller von einer inneren Zerrissenheit und Verzweiflung geplagt werden müsste, hätte er den Militärdienst mit der Waffe zu leisten. Für ihn gilt es, diesen inneren Notstand glaubhaft darzulegen. Glaubhaft machen bedeutet dabei, dass die Vorbringen in genügender Weise substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind, d.h. mit bekannten und belegbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmen. Im Weiteren muss die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheides für die entscheidende Behörde erkennbar dargelegt werden und die gesuchstellende Person selbst glaubwürdig sein. An der Glaubwürdigkeit fehlt es beispielsweise, wenn gefälschte oder verfälschte Beweismittel vorgelegt werden, wenn wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden, wenn Vorbringen im Verlaufe des Verfahrens ausgewechselt oder unbegründet und verspätet nachgereicht werden oder auch wenn die gesuchstellende Person mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt, indem sie beispielsweise nicht in der geforderten Weise am Verfahren mitwirkt (vgl. Botschaft ZDG, BBl 1994 III 1648 f.). Die Beantwortung der Frage, ob die gesuchstellende Person ihren Gewissenskonflikt glaubhaft darlegen konnte, beinhaltet eine Prüfung und Beurteilung innerer Vorgänge, mithin eines seelischen resp. psychischen Zustandes, über den in der Regel kein direkter Beweis geführt werden kann. Bekräftigt wird die Argumentation deshalb insbesondere durch die Beibringung von Beweismitteln in Form der vom Gesetzgeber vorgesehenen Berichte und Dokumente (vgl. Art. 18 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 16 Waffenloser Militärdienst - 1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
1    Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
2    Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
VREK). Schliesslich sollen die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachdarstellung sprechen, insgesamt überwiegen (Entscheid des Bundesrates VPB 67.113 vom 2. Juli 2003 E. 5; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 482). Die entscheidende Behörde muss das Zustandekommen des Gewissensentscheids nachvollziehen können und die Unvereinbarkeit des bewaffneten Militärdienstes mit dem Gewissen für wahrscheinlich halten.

3.3.6 Die Fachkommission waffenloser Militärdienst - die Vorinstanz beratend - führt in ihrer Stellungnahmen sinngemäss aus, sie selbst als auch die Bewilligungsinstanz hätten grössten Wert auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers gelegt. Sie habe seine Ausführungen sehr ausführlich und detailliert gewürdigt, doch habe sie im Ergebnis keine ausreichenden äusseren Zeichen oder Hinweise feststellen können, an welchen sich die Gewissenshaltung oder Lebenseinstellung des Beschwerdeführers manifestiert hätte.

Im Verfahren macht der Beschwerdeführer wiederholt geltend, dass er nicht in eine Religion flüchte, nur um seine Abneigung gegen Waffen darstellen oder einen Bericht eines Kirchenvertreters beibringen zu können. Dies wird vom Gesetzgeber auch nicht verlangt, erwähnt das Gesetz doch auch die Möglichkeit, Berichte von anderen Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers vorzulegen, um seinen Haltung und Lebensführung zu belegen. Insofern bringt das Gesetz implizit auch zum Ausdruck, dass nicht-religiöse Gewissensgründe resp. Berichte von nicht-kirchlichen Bezugspersonen denselben Stellenwert geniessen, wie jene mit religiösem Hintergrund. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer, er habe seine Gedanken betreffend waffenlosen Militärdienst gegenüber seinem Vater erwähnt, doch versäumt er es, dem Gericht eine durch den Vater erstellte Würdigung seiner Haltung vorzulegen. Vielmehr vertritt er die Ansicht, dieses Beweismittel werde sowieso nicht anerkannt. Hierzu ist anzumerken, dass es Sache des Gerichts ist, die Beweise frei zu würdigen, d.h. über deren Stichhaltigkeit zu entscheiden und das Verhalten der Parteien im Verfahren mitzuerwägen (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 483).

3.3.7 Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, es sei sein eigener Entscheid keine Waffe mehr zu tragen oder sie jemals einzusetzen, denn er hasse die Gewalt, welche damit verbunden sei. Im Weiteren argumentiert er sinngemäss, in den letzten Jahren sei so viel Unheil und Krieg auf der Erde geschehen, dass ihn dies wachgerüttelt habe und er zum Entschluss gekommen sei, er wolle keine Waffe tragen oder sie jemals gegen einen Menschen einsetzen. Es sei sein Glaube und seine Überzeugung, als freier Bürger und verantwortungsvolles Individuum keine Waffe tragen zu wollen. Er glaube an eine gewaltfreie Welt ohne Kriege und sterbende Menschen. Er habe für sich selber den Glauben entdeckt, nämlich den Glauben an sich, das sei seine Religion, mit welcher er ein Tragen der Waffe nicht verbinden könne.

Diese Argumentation zeigt zwar, dass sich der Beschwerdeführer mit ethischen Überlegungen betreffend das Tragen einer Waffe auseinandergesetzt hat. Dennoch kann daraus keine Information über die Geisteshaltung des Beschwerdeführers, seine Lebenseinstellung oder betreffend ein einschneidendes persönliches Erlebnis gewonnen werden, welche gewichtet werden könnten. Es wird sodann auch nicht verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer unter Angstzuständen, Zwängen, Verzweiflung oder innerer Zerrissenheit leiden würde, welche einen Gewissensnotstand charakterisieren. Im Gegenteil. Der Beschwerdeführer äusserte sich im Verfahren vor der Fachkommission dahingehend, dass er einerseits den Schiessbetrieb im Militärdienst jeweils umgehen wollte und dies auch erfolgreich tat, dass er andererseits jedoch beim Umgang mit der Armeewaffe nie Nervosität verspürte oder irgendwelche Probleme gehabt hätte. Seine Vorbringen vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Gerade in diesem Punkt hätte ein Bericht einer ihm nahestehenden Person seine Gewissenshaltung und Lebenseinstellung aus der Sicht einer Drittperson würdigen können, doch liegt ein solcher - wie bereits erwähnt - trotz Aufforderung nicht vor. Auch ein Führungsbericht des Kommandanten, unter welchem er seinen letzten Militärdienst geleistet hat, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht.

3.3.8 Die Begründung des Beschwerdeführers für das Fehlen von Drittmeinungen, er sei introvertiert und trage diese Sache nicht nach aussen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen: Angesichts der ausdrücklichen Erwähnung solcher Berichte in der Gesetzesgrundlage (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. d
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
und e VREK) hätte dem Beschwerdeführer klar sein sollen, dass diesen ein erhebliches Gewicht beigemessen wird und dass er sich hätte anstrengen müssen, um eine Person für eine solche Referenz zugunsten der Fachkommission zu gewinnen. Trotz Aufforderung hat der Beschwerdeführer jedoch keinerlei solcher Unterlagen eingereicht. Demzufolge erschöpft sich die Begründung - wie die Fachkommission in ihrer beratenden Stellungnahme zugunsten der Vorinstanz korrekt festhält - in der Erklärung des Beschwerdeführers, es sei sein Recht als Schweizer Bürger, selbständig darüber zu entscheiden, ob er seinen Militärdienst mit oder ohne Armeewaffe leisten wolle. Aufgrund fehlender Berichte ist es jedoch kaum möglich, im Rahmen der Glaubhaftmachung überwiegende Gründe für die Richtigkeit der Sachdarstellung zu erkennen.

Die mangelhafte - wenn nicht sogar versäumte - Mitwirkung im Verfahren, hat somit zur Folge, dass in den vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen keine genügend glaubhaft gemachte Darlegung der Gewissensnot erkannt werden kann.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in direkten Anhörungen sowohl vor der Bewilligungsinstanz als auch vor der Fachbehörde waffenloser Militärdienst persönlich zu seinem Gesuch äussern konnte. Da es der Beschwerdeführer jedoch versäumte, seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachzukommen und stichhaltige Berichte sowie Ausführungen von Personen aus seinem Umfeld vorzulegen um die Glaubwürdigkeit seiner Gewissensnot zu belegen, vermochte er diese nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach eingehender Prüfung deshalb zu Recht abgewiesen.

Demzufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

5.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.--verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (A-Post, Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; A-Post, Einschreiben)

- den Präsidenten II Militärgericht 4 (A-Post; Kopie zur Kenntnis)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Stephan Metzger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3315/2013
Date : 23. Oktober 2013
Published : 31. Oktober 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Militärische Landesverteidigung, Kriegsmaterial und Waffen
Subject : waffenloser Militärdienst


Legislation register
BGG: 83
BV: 59
BZP: 40
MG: 2  16
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VREK: 17  18  20  21
VwVG: 5  19  46a  48  49  50  63  64
BGE-register
133-II-35
Weitere Urteile ab 2000
2A.121/2004 • 2C_642/2007 • 8C_788/2011
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BVGE
2010/12
BVGer
A-3315/2013 • A-4956/2012 • A-607/2012
BBl
1993/IV/41 • 1994/III/1636 • 1994/III/1648 • 1994/III/1717
VPB
62.65 • 63.100 • 67.113 • 68.154