VPB 63.100

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 23. September 1998 in Sachen D. gegen Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit; 97/5C-087)

Zivildienst. Zulassungsvoraussetzungen. Verhältnis zum waffenlosen Militärdienst.

Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG. Primat der Wehrpflicht.

Da der waffenlose Militärdienst innerhalb der Armee geleistet wird und eine besondere Form der Militärdienstpflicht beinhaltet, geht er dem Zivildienst vor. Somit kann ein Gesuchsteller, der zur Leistung des waffenlosen Militärdienstes bereit ist, nicht zum Zivildienst zugelassen werden (E. 4.2).

Service civil. Conditions d'admission. Relation avec le service sans arme.

Art. 1 LSC. Priorité au service militaire.

Etant donné que le service sans arme est effectué dans le cadre de l'armée, il a, en tant que forme particulière du service militaire, la priorité sur le service civil. Dès lors, un requérant qui se déclare prêt à effectuer un service sans arme ne peut être admis au service civil (consid. 4.2).

Servizio civile. Condizioni d'ammissione. Relazione con il servizio senz'arma.

Art. 1 LSC. Priorità del servizio militare.

Siccome è prestato nell'ambito dell'esercito, il servizio militare senz'arma, in quanto speciale forma di obbligo militare, ha la precedenza sul servizio civile. Un richiedente che è disposto a prestare servizio militare non armato non può dunque essere ammesso al servizio civile (consid. 4.2).

Aus dem Sachverhalt:

Am 18. November 1996 stellte D. ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Als Gründe brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich entschlossen habe, lediglich waffenlosen Militärdienst zu leisten, was ihm jedoch nicht bewilligt worden sei. Er könne aber unter keinen Umständen mehr bewaffneten Dienst leisten. Für sein Gewissen sei er deshalb bereit, militärstrafrechtlich belangt zu werden. Sein Entscheid gegen den bewaffneten Militärdienst und für den Zivildienst läge in seiner Überzeugung begründet, dass ein Mensch nur nach seinem Gewissen handeln solle und sein Gewissen sage ihm ganz eindeutig, dass es nicht in seinem Sinne sei, einen anderen Menschen zu töten oder ihm willentlich zu schaden. Im Anschluss an eine durch die Zulassungskommission am 19. August 1997 durchgeführte Anhörung wies das Bundesamt für Industrie Gewerbe und Arbeit (seit 1. Januar 1998 Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit [BWA], Bundesamt) das Gesuch mit Verfügung vom 9. Oktober 1997 ab.

Gegen diese Verfügung erhob D. (Beschwerdeführer) am 7. November 1997 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragte sinngemäss seine Zulassung zum Zivildienst.

Aus den Erwägungen:

(...)

2. Gemäss Bundesverfassung ist jeder Schweizer wehrpflichtig, wobei das Gesetz einen zivilen Ersatzdienst vorsieht (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [BV], SR 101). Verfassungsrechtlich wurde dem Gesetzgeber damit unter anderem vorgegeben, das Primat der Wehrpflicht gegenüber dem Zivildienst zu erhalten, mithin keine freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst vorzusehen sowie die Zulassung zum Zivildienst von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. Der Verfassungstext lässt dabei offen, welche Gründe erfüllt sein müssen, um zum Zivildienst zugelassen zu werden. Sie zu definieren, wurde der Gesetzgebung überlassen (vgl. die Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, Botschaft, BBl 1994 III 1609 ff., S. 1610 und 1626 f. sowie Rainer J. Schweizer in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Ergänzungen zu Art. 18 Abs. 1-3, Ziff. 23 ff.).

Gestützt auf die erwähnte verfassungsrechtliche Grundlage wurde das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst erlassen (Zivildienstgesetz [ZDG], SR 824.0). Danach leisten Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG).

3. Mit dem Inkrafttreten des Zivildienstgesetzes wurde (unter anderem) das Militärgesetz entsprechend revidiert (Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz [MG], SR 510.10). So wurde die Regelung betreffend den waffenlosen Militärdienst geändert. Danach leisten nun Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 16 Waffenloser Militärdienst - 1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
1    Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
2    Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
MG). Sowohl das Zivildienstgesetz als auch das Militärgesetz setzen voraus, dass ein Gesuchsteller, der Zivildienst oder waffenlosen Militärdienst leisten will, den Militärdienst beziehungsweise den bewaffneten Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann (vgl. Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG und Art. 16 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 16 Waffenloser Militärdienst - 1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
1    Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
2    Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
MG). Diesbezüglich ist der Botschaft zu entnehmen, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG und Art. 16
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 16 Waffenloser Militärdienst - 1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
1    Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
2    Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
MG, die beide in ihrem Kern Bezug auf das Gewissen nehmen, gleich lauten sollen (Botschaft, a. a. O., S. 1627; vgl. auch die Botschaft vom 8. September 1993 betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee, BBl 1993 IV 1 ff., S. 41 ad Art. 16
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 16 Waffenloser Militärdienst - 1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
1    Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
2    Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
MG).

3.1. Gestützt auf das Militärgesetz wurde die Verordnung vom 16. September 1996 über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen (VWM, SR 511.19) erlassen, welche die bisherige Verordnung vom 26. Juni 1991 aufhob und gleich wie das Zivildienstgesetz am 1. Oktober 1996 in Kraft gesetzt wurde. Die Gesuchsteller müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Sie legen die persönlichen Gründe dar, welche zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben (Art. 2 Abs. 1 VWM). Über das Gesuch um waffenlosen Militärdienst entscheidet eine Bewilligungsinstanz, der der Aushebungsoffizier des betreffenden Kreises, ein Kreiskommandant und ein Mitglied der sanitarischen Untersuchungskommission angehören (Art. 4 VWM). Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um waffenlosen Militärdienst noch nach altem Recht entschieden, welches die Kriterien anders fasste als die neue Verordnung (Beschränkung auf ethische Grundwerte, welche sowohl in der neuen Verordnung als auch im ZDG fallen gelassen wurde).

3.2. Im Verfahren um Zulassung zum Zivildienst müssen die Militärdienstpflichtigen in ihrem Gesuch ausdrücklich erklären, Zivildienst leisten zu wollen. Sie legen ihre persönlichen Überlegungen dar, welche zu ihrem Gewissensentscheid gegen den Militärdienst geführt haben (Art. 16 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.
ZDG). Über das Gesuch entscheidet die Abteilung Zivildienst des Bundesamtes (Art. 18 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 18 Zulassung
1    Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2    Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.
3    Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
ZDG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 1 Zuständige Behörden - (Art. 6 und 63 ZDG)
1    Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)7 im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).8
2    ...9
der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst, Zivildienstverordnung [ZDV], SR 824.01).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne bewaffneten Militärdienst aus Gewissensgründen nicht leisten. Der waffenlose Militärdienst sei ihm verwehrt worden, weshalb er zum Zivildienst zuzulassen sei. Er erklärt hingegen weiterhin, dass er Militärdienst ohne Waffe leisten könnte. Es ist somit vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Zulassung zum Zivildienst oder zum waffenlosen Militärdienst will.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Gesuch und der Beschwerde im Wesentlichen vor, das einzige Leben, das er führen könne, sei das Leben nach seinen eigenen ethischen Grundsätzen. Es bleibe ihm keine andere Wahl, als seiner Einstellung zu folgen, andernfalls würde er seine Selbstachtung und seinen Lebenssinn verlieren. Er habe sich entschlossen, waffenlosen Dienst zu leisten. All seine Bemühungen für einen waffenlosen Dienst seien jedoch erfolglos geblieben, sodass er für sein Gewissen bereit sei, militärstrafrechtlich belangt zu werden. Er sei vor seinem Gewissen nicht in der Lage, auf Befehl von einem anderen auf einen Menschen zu schiessen. Entscheidungen über Leben und Tod könne und dürfe er nicht Zweitpersonen überlassen. Im Militär würde er sich gezwungen sehen, kriegerische Befehle gegen Menschen zu verweigern. Wenn ihm der waffenlose Militärdienst ermöglicht würde, könnte er Militärdienst leisten, denn im Gedanken einer reinen Verteidigungsarmee sehe er nichts Verwerfliches.

In der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm gesagt worden sei, dass er nach einem weiteren Wiederholungskurs (WK) ein neues Gesuch um waffenlosen Militärdienst stellen könne. Da er aber auf keinen Fall eine Waffe «annehmen» könne, werde er keinen weiteren bewaffneten WK leisten. Auch ist den Akten zu entnehmen, dass er den Vorschlag der Zulassungskommission ablehnte, sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst zurückzuziehen. Mithin will der Beschwerdeführer nach der Ablehnung seines Gesuches um waffenlosen Militärdienst zum Zivildienst zugelassen werden.

Es könnte vorkommen, dass bei einem unklar formulierten Gesuch nicht ersichtlich ist, ob der Gesuchsteller die Zulassung zum Zivildienst oder zum waffenlosen Militärdienst anstrebt. In einem solchen Fall wird es angebracht sein, dass das Bundesamt dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuches einräumt oder einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt, aufnimmt. Davon hängt schliesslich ab, ob über ein Gesuch mittels Prozess- oder Sachentscheid zu entscheiden ist. Dies ist hier - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.

4.2. Damit stellt sich die weitere Frage, ob ein Gesuchsteller, der bereit ist, waffenlosen Militärdienst zu leisten, die Zulassungsvoraussetzungen zum Zivildienst erfüllt.

Wie in E. 3 dargestellt, hat der Gesetzgeber für die Zulassung zum Zivildienst und zum waffenlosen Militärdienst zwei eigenständige Verfahren mit verschiedenen Bewilligungsinstanzen geschaffen, in welchen die Voraussetzungen um Zulassung gleich umschrieben sind. Mithin muss der Militär- beziehungsweise der bewaffnete Militärdienst gegen das Gewissen des Gesuchstellers verstossen. Nach Art. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
MG umfasst die Wehrpflicht unter anderem die Militärdienstpflicht und die Zivildienstpflicht. Der Wehrpflichtige, der zum waffenlosen Militärdienst zugelassen wird, leistet seinen Dienst innerhalb der Armee (Art. 12 ff
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 12 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:
a  Ausbildungsdienste (Art. 41-61);
b  Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);
c  Assistenzdienst (Art. 67-75);
d  Aktivdienst (Art. 76-91);
e  allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).
. MG). Der zivile Ersatzdienst hingegen ist nicht Militärdienst, das heisst er ist Dienst ausserhalb der Armee und nicht Dienst für den Einsatz der Armee (vgl. Schweizer, a. a. O., Art. 18 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 18 Zulassung
1    Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2    Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.
3    Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
Satz 2, Ziff. 34 und Art. 2 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 2 Zweck
1    Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5
2    Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.
3    Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.
und 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 2 Zweck
1    Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5
2    Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.
3    Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.
ZDG). Der waffenlose Militärdienst ist somit eine besondere Form der Militärdienstpflicht und geht als solche dem Zivildienst vor (vgl. Botschaft, a. a. O., S. 1627), da auch beim waffenlosen Militärdienst das Primat der Militärdienstpflicht gegenüber dem Zivildienst gilt.

Der Beschwerdeführer erklärte sowohl in seinem Gesuch als auch anlässlich der Anhörung sowie in seiner Beschwerde, dass er bereit sei, unbewaffneten Militärdienst zu leisten. Solange ein Gesuchsteller im Gesuch um Zulassung zum Zivildienst seine Bereitschaft erklärt, waffenlosen Militärdienst zu leisten, bringt er zum Ausdruck, dass er diesen Dienst mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Für eine Zulassung zum Zivildienst ist jedoch Voraussetzung, dass der Militärdienstpflichtige den Militärdienst, welcher auch den unbewaffneten Militärdienst umfasst, nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Da es betreffend den waffenlosen Dienst und den Zivildienst zwei eigenständige Verfahren gibt, kann es nicht der Sinn sein, einem abgewiesenen Gesuchsteller um waffenlosen Militärdienst, der im Zivildienstverfahren nach wie vor ausdrücklich seine Bereitschaft zum waffenlosen Militärdienst erklärt, die Zulassung zum Zivildienst zu gewähren. Denn im Verfahren um waffenlosen Militärdienst erfolgte bereits eine diesbezügliche Gewissensprüfung und es soll im Verfahren um Zulassung zum Zivildienst nicht zu einer Wiederholung des ersten Verfahrens kommen. Aus diesem Grunde hat ein abgewiesener Gesuchsteller um waffenlosen Militärdienst im
Zivildienstverfahren weitere Gründe darzutun, warum er nun nicht nur den bewaffneten sondern den Militärdienst gesamthaft ablehnt. In diesem Zusammenhang machte die Zulassungskommission folgende Feststellung (Anhörungsnotiz vom 19. August 1997, S. 2): «(...) Wenn sich für Sie (den Gesuchsteller) Änderungen ergeben hätten, dass Sie die Armee mit ihrem Endzweck, Menschen zu töten, nicht mehr verantworten könnten (...). Aber Sie sagten, da hätte sich für Sie nichts geändert seit dem Gesuch um waffenlosen Militärdienst.» Mithin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der sich nach wie vor bereit erklärt, waffenlosen Militärdienst zu leisten, nicht zum Zivildienst zugelassen werden kann.

5. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen kommt die Rekurskommission EVD zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst zu Recht abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

(...)

(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-63.100
Datum : 23. September 1998
Publiziert : 23. September 1998
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-63.100
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Zivildienst. Zulassungsvoraussetzungen. Verhältnis zum waffenlosen Militärdienst.


Gesetzesregister
BV: 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
MG: 2 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
12 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 12 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:
a  Ausbildungsdienste (Art. 41-61);
b  Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);
c  Assistenzdienst (Art. 67-75);
d  Aktivdienst (Art. 76-91);
e  allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).
16
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 16 Waffenloser Militärdienst - 1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
1    Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.39
2    Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
ZDG: 1 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
2 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 2 Zweck
1    Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5
2    Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.
3    Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.
16 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.
18
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 18 Zulassung
1    Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2    Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.
3    Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
ZDV: 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 1 Zuständige Behörden - (Art. 6 und 63 ZDG)
1    Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)7 im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).8
2    ...9
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zivildienst • gesuchsteller • evd • bundesverfassung • bundesgesetz über den zivilen ersatzdienst • wille • leben • zivildienstverordnung • staatssekretariat für wirtschaft • verfassungsrecht • frage • innerhalb • 1995 • ausbildungsdienst der formationen • bewilligung oder genehmigung • entscheid • militärische verteidigung • akte • angehöriger der armee • verwaltungsbeschwerde
... Alle anzeigen
BBl
1993/IV/1 • 1994/III/1609