Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-518/2016

Urteil vom 23. September 2019

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Jan Frutig,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung
Gegenstand (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Konfession aus B._______ Provinz C._______ - suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Zuweisungsentscheid desselben Datums teilte das SEM ihm mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum Zürich behandelt. Dort nahm das SEM am 1. Oktober 2015 die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn summarisch zu den Ausweispapieren und zum Reiseweg. Am 26. Oktober 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt.

B.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters einlässlich zu den Asylgründen an (vgl. SEM-act. A23/25). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Iran regelmässig an Demonstrationen gegen die Unterdrückung der Kurden teilgenommen. Später sei er Mitglied der «Kurdistan Democratic Party - Iran (KDP-I)» geworden und habe insbesondere an Anlässen wie dem Jahrestag der Märtyrer teilgenommen und Flugblätter der Peshmerga oder Parteizeitungen verteilt beziehungsweise unter Haustüren durchgeschoben. Eines Tages im Jahr (...) habe er beim Verteilen von Flugblättern einen bewaffneten Angehörigen des iranischen Geheimdienstes «Etelaat» bemerkt, der ihn verfolgt habe. Er sei davongerannt, habe noch gleichentags den Iran verlassen und sei zur KDP in den Nordirak geflohen.

Im Irak habe er sich während (...) Jahren im Hauptbüro der KDP in D._______ bei E._______ aufgehalten. Nach seiner Ankunft sei er während 45 Tagen zum Peshmerga ausgebildet worden. Danach habe er bei der Partei verschiedene Aufgaben innegehabt. Zunächst sei er während zweier Jahre in einer Einheit mit 40-50 Personen beschäftigt gewesen, welche für den Schutz und die Verteidigung der Partei, ihres Sekretärs und der Mitglieder des Politbüros zuständig sei. Seine Aufgabe habe darin bestanden, sich selbst sowie die Partei zu beschützen. Danach sei er während dreier Jahre in einer Abteilung eingeteilt gewesen, in der Personen verhört worden seien, die Peshmerga hätten werden wollen. Zirka zwei Jahre lang habe er als (...) gearbeitet und diese Person begleitet und beschützt. Danach sei er in einem Büro tätig gewesen, dessen Aufgabe es sei, die Beziehungen zur Regionalregierung Kurdistans zu pflegen. Dort habe er die Post verteilt. Er habe überdies an Versammlungen teilgenommen, an denen beispielsweise über die Lage im Iran diskutiert worden sei. Eine Kaderfunktion innerhalb der Partei habe er nie innegehabt. Als Grund für die Ausreise aus dem Irak im September 2015 gab er an, er habe sich wegen des grossen iranischen Einflusses im Nordirak nicht mehr sicher gefühlt. Der Iran bringe im Irak seit 20 Jahren Peshmerga um. Seine Mutter sei in den Jahren (...) und (...) insgesamt vier Mal vom iranischen Geheimdienst vorgeladen, verhört und bedroht worden, nachdem sie ihn im Nordirak besucht hatte. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, entweder für 20 Jahre ins Gefängnis gesteckt oder hingerichtet zu werden.

C.
Am 28. Dezember 2015 fand eine ergänzende Anhörung ebenfalls in Anwesenheit des Rechtsvertreters statt (vgl. A25/22). Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe im Irak einen Waffenkurs und eine 45-tägige Ausbildung zum Peshmerga absolviert und eine Waffe getragen, diese aber nie gebraucht. Nach der Ausbildung habe er während zirka drei Jahren Wachaufgaben übernommen. Anschliessend habe er zwei bis drei Jahre lang in zwei verschiedenen Abteilungen der Sicherheitseinheit gearbeitet. In der Empfangsabteilung habe er Personen aus dem Iran empfangen, welche ihre als Peshmerga tätigen Söhne besucht hätten, und ihre Namen aufgeschrieben. In der Untersuchungsabteilung habe er Personen befragt beziehungsweise ihre Personalien aufgenommen, um herauszufinden, ob es sich bei diesen um echte Anwärter für eine Tätigkeit als Peshmerga oder um Spione der iranischen Regierung handle. Danach habe er in der Abteilung, welche für die Beziehungen der Partei zur Regionalregierung Kurdistans zuständig sei, die Post verteilt. An der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer ferner zu Protokoll, später habe die Partei von ihm verlangt, dass er offiziell mit dem damaligen Partei(...) F._______ arbeiten solle. Die politisch-militärische Abteilung der Partei habe ihn als privaten (...) für den ehemaligen Partei(...) und das spätere Mitglied des (...) bestimmt. Er habe überdies im Nordirak an Parteiversammlungen beziehungsweise an Sitzungen teilgenommen, an denen über die politische Situation im Iran oder über die Partei gesprochen worden sei. In der Schweiz habe er zwei Mal an einer Parteiversammlung teilgenommen.

Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem eine Kopie seiner iranischen Identitätskarte, eine Kopie seines Parteiausweises der KDP samt deutscher Übersetzung, eine Mitgliedschaftsbestätigung der «Kurdistan Democratic Party (KDP - Iran)» vom (...), diverse Fotos von seinem Aufenthalt bei der Partei im Nordirak sowie einen USB-Stick mit zwei Videos von Kurd TV, auf welchen er an einer Parteisitzung und an einer Trauerfeier für einen Peshmerga in E._______ zu sehen sei.

D.
Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 den Ent-scheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV zur Stellungnahme zu. Diese ging am 13. Januar 2016 beim SEM ein.

E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

F.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen und Beweismittel bei: eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. Januar 2016 mit dem Titel «Iran: Gefährdung eines Mitglieds der KDP bei der Rückkehr in den Iran»; fünf Kopien von Fotos, auf denen der Beschwerdeführer mit F._______, G._______ und (...) H._______ abgebildet ist, sowie einen USB-Stick mit zwei Videos, auf denen er beim Patrouillieren und bei einem Kampfeinsatz gegen den IS zu sehen sei.

G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Januar 2016 den Eingang der Beschwerde.

H.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) sowie 3-5 (Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung) des angefochtenen Entscheides richtet und die Verfügung vom 14. Januar 2016 bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

J.
Die Instruktionsrichterin liess am 19. Februar 2016 die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zukommen.

K.
Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2016 dem Kanton Zürich zu.

L.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 nahm der Rechtsvertreter innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

M.
Mit Begleitschreiben vom 14. März 2016 reichte der Rechtsvertreter den Zuweisungsentscheid des SEM vom 22. Februar 2016 sowie eine Kostennote ein und stellte ein Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31)und Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer sei am 22. Februar 2016 dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden.

N.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 (Datum des Poststempels) gab der Beschwerdeführer einen KDP-Mitgliederausweis im Original sowie zwei Fotografien zu den Akten. Er machte geltend, das eine Foto, das ihn zusammen mit F._______ zeige, sei im November (...) in der Schweiz entstanden. F._______ habe ein ehemaliges Parteimitglied besucht, worauf sich auch der Beschwerdeführer mit ihm verabredet habe. Er pflege nach wie vor einen engen Kontakt zu Parteimitgliedern der KDP-I. Auf dem zweiten Foto sei er zusammen mit drei weiteren Kämpfern der KDP-I abgebildet. Es sei am (...) 2011 entstanden und stamme demnach nicht aus der Zeit seiner Peshmerga-Ausbildung.

O.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 wurden eine Schnellrecherche der SFH vom 18. Januar 2017 zur Gefährdungslage eines Leibwächters beziehungsweise engen Vertrauten eines hochrangigen Mitglieds der KDP-I bei der Rückkehr in den Iran sowie vier weitere Fotos nachgereicht. Zwei Fotos zeigen den Beschwerdeführer mit F._______, eines mit dem (...) der Partei in E._______ und eines zusammen mit einer Gruppe von (...) in Uniform. Unter Hinweis auf die Auskunft der SFH wird vorgebracht, die KDP-I / KDPI würden von den iranischen Behörden weiterhin als Bedrohung wahrgenommen. Im Jahr 2016 hätten wiederholt Kampfhandlungen zwischen diesen Parteien und den iranischen Truppen stattgefunden, nach denen es zu Verhaftungen von Kurden gekommen sei. Im Dezember 2016 sei schliesslich ein Bombenanschlag auf das Hauptquartier der KDP-I in E._______, wo der Beschwerdeführer als (...) tätig gewesen sei, verübt worden, hinter dem mutmasslich der Iran stecke. Vor dem Hintergrund der Eskalation der Kampfhandlungen zwischen der KDP-I und dem Iran sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden alle Mittel einschliesslich Folter einsetzen würden, um an die Insiderkenntnisse zu gelangen, über welche der Beschwerdeführer als ehemaliger (...) von F._______ verfüge (Aufenthaltsorte hoher Parteifunktionäre, Sicherheitsvorkehrungen etc.). Die iranischen Behörden wüssten über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers Bescheid, habe der «Etelaat» doch seine Mutter in diesem Zusammenhang mehrmals befragt. Zudem würde man ihn bereits wegen seiner langen Landesabwesenheit bei der Einreise einer genauen Überprüfung unterziehen, wobei seine Aktivitäten zutage treten würden. Er wäre daher bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seines in der Beschwerde aufgezeigten Profils konkret gefährdet.

P.
Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Fotos ein, welche ihn gemäss eigenen Angaben an einer Parteiveranstaltung der KDP-I am (...) 2017 in I._______ und mit dem aktuellen (...) G._______ im Rahmen dieser Veranstaltung zeigen. Er machte geltend, nach wie vor einen engen Kontakt zu den Parteikollegen aus E._______ zu pflegen. So habe er F._______ letztmals am (...) 2017 in der Schweiz getroffen.

Q.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das Gericht erwäge die Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten im Irak zu Recht verneint hat, nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu würdigen, sondern auch unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Sie gab ihm Gelegenheit, sich bis am 19. Juni 2018 zur Frage einer möglichen Motivsubstitution zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass seine Identität (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) nach wie vor nicht rechtsgenüglich belegt sei, zumal er lediglich eine Kopie einer Identitätskarte zu den Akten gereicht habe. Ferner forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) einen Ausdruck aus seinem Facebook-Profil einzureichen. Sodann wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG unter Hinweis auf BVGE 2017 VI/3 ab.

R.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer zu einer allfälligen Motivsubstitution und zur nicht belegten Identität Stellung. Ferner reichte er einen USB-Stick mit einem Video von F._______ sowie drei Auszüge aus seinem aktuellen Facebook-Profil ein und stellte die baldige Nachreichung seiner Original-Identitätskarte in Aussicht. Um seine Identität nachweisen zu können, habe er erneut Kontakt mit seiner Familie im Iran aufgenommen. Aus Furcht vor Nachteilen für seine Angehörigen habe er die Identitätskarte nicht per Post aus dem Iran schicken lassen können. Es sei ihm gelungen, diese mit Hilfe eines Parteikollegen aus dem Iran zu bringen. Zurzeit befinde sich die Karte bei einem Parteikollegen in J._______, welcher ihm diese schnellstmöglich zukommen lassen werde. Der Beschwerdeführer sei aus politischer Überzeugung im Iran nicht zur Schule gegangen und könne deshalb Farsi sprechen und lesen, aber nur wenig schreiben. Den Erwägungen des Gerichts, dass die zu den Akten gereichten Fotos nicht geeignet sein dürften, die Tätigkeit als dessen (...) zu belegen, sei zu entgegnen, dass F._______ persönlich im (ohne Übersetzung) eingereichten Video, das dem Beschwerdeführer am (...) per Telegram-Messenger zugestellt worden sei, bestätige, dass der Beschwerdeführer mit ihm zusammengearbeitet habe und sein (...) gewesen sei. Aufgrund der eingereichten Beweismittel seien die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak, insbesondere die Tätigkeit als (...) von F._______, als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren.

S.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass sich die Einreichung der Identitätskarte verzögere.

T.
Am 18. Juli 2018 ging beim Gericht die iranische Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch das eigene Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch ein illegales Verlassen des Landes oder politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen aber gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).

4.

4.1

4.1.1 Das SEM stufte in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die KDPI im Iran als unglaubhaft ein. Dessen Aussagen zum Engagement für diese Partei seien substanzlos und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Er habe keine konkreten Angaben zu Beginn und Inhalt seiner politischen Betätigung im Iran vor dem Anschluss an die Partei und zu seiner Rolle bei den Demonstrationen gemacht. Er habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, wie er konkret in Kontakt mit der KDPI gekommen sei, wie man Parteimitglied werde und seit wann er Mitglied sei. Die Widersprüche, in die er sich dabei verstrickt habe, habe er nicht aufzulösen vermocht. Seine Aussagen über die Tätigkeiten für die Partei seien ebenfalls substanzlos geblieben. So sei er nicht in der Lage gewesen, erlebnisgeprägt und detailliert zu schildern, wie er Flugblätter verteilt habe und dabei erwischt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass oppositionelle Tätigkeiten im Iran mit einem gewissen Risiko verbunden seien und das vorgebrachte Engagement für die KDPI ursächlich zu seiner Flucht in den Nordirak im Jahr (...) geführt haben solle, wären in seinen Erzählungen Realkennzeichen zu erwarten gewesen, auch wenn die Ereignisse einige Jahre zurücklägen. Seine durchgehend oberflächlichen und ausweichenden Aussagen wiesen auf einen konstruierten Sachverhalt hin. Ebenfalls unglaubhaft sei das Vorbringen, seine Mutter sei mehrmals vom iranischen Geheimdienst vorgeladen und befragt worden, weil sie ihren Sohn nach seiner Flucht in den Nordirak dort regelmässig besucht habe. Sodann sei nicht plausibel, weshalb der iranische Geheimdienst nur die Mutter nach der Rückkehr von Besuchen im Nordirak befragt habe, nicht jedoch den Bruder, der regelmässig im Nordirak seine Ehefrau besucht habe.

Auch unter Berücksichtigung der Einwendung des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer habe kognitiv Mühe, den Sinn der gestellten Fragen zu erfassen, seien seine Aussagen als unglaubhaft einzustufen. Selbst von einer Person mit einer kognitiven Schwäche sei zu erwarten, dass sie wichtige Ereignisse ihres Lebenslaufes zumindest erlebnisgeprägt wiedergeben könne. Obwohl das SEM ihm mehrere Fragen zu seiner Tätigkeit für die KDPI im Iran gestellt habe, seien seine Antworten jeweils knapp und teilweise auch widersprüchlich ausgefallen. Er sei überdies mehrmals gefragt worden, ob er Mühe habe, die Fragen zu verstehen, und habe dies fortwährend verneint. Ausserdem habe man manche Fragen mehrmals wiederholt und umformuliert. Da die geltend gemachten Tätigkeiten für die KDPI im Iran unglaubhaft seien, sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen.

4.1.2 Das SEM verneinte eine asylrechtliche Relevanz der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln würden, die sie als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. So seien insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form und der Einfluss von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person zu einer Gefahr für das Regime werde.

Die vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten für die KDP im Nordirak stellten keine politischen oder militärischen Aktivitäten dar, aufgrund derer er als ernst zu nehmender Regimegegner aufgefallen wäre und die iranischen Behörden ihn bis in den Irak verfolgt und seine Familie unter Druck gesetzt hätten. Er habe zunächst Wacharbeiten übernommen (Bewachung des Parteisitzes und Eskortieren von Parteifunktionären), dann Besucher des Sitzes der KDP registriert und kurz befragt, später die Post verteilt und schliesslich als (...) für den ehemaligen Partei(...) F._______, jetziges (...), fungiert. Er sei nicht militärisch tätig gewesen. Zwar habe er gemäss eigenen Angaben auch eine kurze Ausbildung an der Waffe gehabt, aber keine weiteren Ausbildungen für Kampfeinsätze, und die Waffe habe er nicht gebraucht. Trotz angeblich mehrjähriger Tätigkeit für die Partei habe er keine Kaderfunktion innegehabt und im Laufe der Zeit auch keine zusätzliche Verantwortung erhalten. Die eingereichten Fotos, welche ihn teilweise bewaffnet und in Uniform zeigten, liessen keinen Rückschluss auf eine asylrelevante Gefährdung zu. Da diese Fotos nicht datiert seien, sei nicht feststellbar, ob sie lediglich aus dem Zeitraum seiner 45-tägigen Ausbildung zum Peshmerga stammten. Der Beschwerdeführer sei zwar auf einigen Fotos und Videos erkennbar; er werde aber nirgends namentlich erwähnt und es handle sich nicht um öffentlich zugängliche, sondern um private Aufnahmen. Diesen sei auch nicht zu entnehmen, dass er sich bei Veranstaltungen besonders exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Position innegehabt habe. Er sei zwar auf einigen Fotos mit exponierten Parteimitgliedern zu sehen. Allein aus der räumlichen Nähe auf privaten Fotos könne jedoch kein hoher Exponiertheitsgrad des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

Sodann äusserte das SEM Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten (...)jährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Lager der KDP im Irak. Wer während (...) Jahren in einem solchen Lager gewohnt habe, müsse in der Lage sein, eingehend über diesen Lebensabschnitt zu berichten. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien jedoch allgemein und vage geblieben. Das ebenfalls sehr allgemein gehaltene Bestätigungsschreiben der KDP nenne nicht einmal die Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer für sie ausgeführt haben wolle.

4.1.3 Hinsichtlich des vorgebrachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz führte das SEM aus, es sei zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch in der Schweiz überwachten. Vor dem Hintergrund einer bekanntermassen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung iranischer Staatsangehöriger hätten sie jedoch nur Interesse an der namentlichen Identifizierung von Personen, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen übernehmen oder Aktivitäten entwickeln würden, welche sie als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten in der Schweiz ergebe sich offenkundig kein solch herausragendes Profil. Er habe gemäss eigenen Angaben an zwei Veranstaltungen der KDPI teilgenommen. Die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Gruppierung und die Teilnahme an Sitzungen würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben. Selbst wenn die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis hätten, seien diese aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositionellen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, welche zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnten. Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten im Nordirak und in der Schweiz seien gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, so dass er bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seines Profils keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien daher als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten.

4.2

4.2.1 In der Beschwerde werden zunächst mit Verweis auf die in der Schnellrecherche der Länderanalyse der SFH vom 22. Januar 2016 zu Iran zitierten Länderinformationen (vgl. Beilage 4) Aktivitäten von Kämpfern der KDP-I für und mit Peshmerga-Streitkräften der KRG-Region dargelegt.

Weiter wird ausgeführt, die KDP-I habe im September 2015 erstmals seit 20 Jahren den bewaffneten Kampf wiederaufgenommen und sei auch auf iranischem Staatsgebiet aktiv. Zwar suche die KDP-I nicht Krieg mit dem Iran, doch hätten die iranischen Streitkräfte ihre in der Nähe der Grenze zur KRG-Region stationierten Truppen massiv aufgestockt. Peshmerga-Kämpfer der KDPI seien auch offensiv gegen iranische Truppen vorgegangen und mit diesen in verschiedene Kämpfe verwickelt gewesen. Die iranischen Behörden nähmen deshalb Personen mit Verbindungen zur KDP-I oder anderen kurdischen Gruppierungen als eine erhöhte Bedrohung für den Staat wahr.

Die iranischen Behörden suchten laufend nach Mitgliedern der KPD, KPD-I oder KPDI. Wenn eine solche Person verhaftet werde, werde sie praktisch immer strafrechtlich verfolgt und zu einer schweren Strafe (mehrjährige Gefängnisstrafen bis Todesstrafe) verurteilt. Das iranische Regime toleriere in den kurdischen Gebieten im Iran keinerlei Aktivitäten im Zusammenhang mit kurdischen politischen Parteien. Jegliche Verbindung mit einer dieser Parteien könne ein Grund für eine Verhaftung sein. Die Zahl der Hinrichtungen kurdischer Personen im Iran sei hoch. Politische Aktivisten und Personen, die politischer Aktivitäten verdächtigt würden, gegen die aber keine Beweise vorlägen, würden des Drogenhandels beschuldigt und hingerichtet. KDPI-Mitglieder würden in der Regel nach der Verhaftung gefoltert und zu zirka zwei bis zehn Jahren verurteilt. Gemäss Angaben von Mustafa Moloudi (KDP-I) seien im Iran einige Mitglieder der KDP-I verhaftet worden; einige seien hingerichtet, andere aus der Haft entlassen worden. Auch blosse Sympathisanten und Unterstützer der KDPI mit einem niedrigen Profil würden in Haft gesetzt und teilweise gefoltert. Viele Gefängnisse in den kurdischen Gebieten im Iran seien geheim und humanitäre Organisationen hätten keinen Zugang. Im Jahr 2014 hätten sich Dutzende Mitglieder kurdischer Oppositionsgruppen wie der KDPI in der nordiranischen Provinz Alborz in Haft befunden; viele seien wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt worden und verbüssten lange Gefängnisstrafen, einige seien zum Tod verurteilt worden.

Die iranischen Behörden seien im Irak sehr aktiv und pflegten gute Beziehungen zur irakischen Zentralregierung und zur Regierung der KRG-Region. Iran übe auch Einfluss auf die politischen Führer von Parteien in der KRG und sogar auf die Bildung der Regierung aus. Die kurdische Regionalregierung dulde die KDP-I und die KDPI, solange diese nicht gegen den Iran kämpften. Der iranische Geheimdienst sei in den kurdischen Gebieten im Nordirak stark präsent und unterhalte sehr gute Beziehungen mit den irakisch-kurdischen Parteien. Viele iranische Staatsbürger in der kurdischen Region im Irak würden bespitzelt, telefonisch überwacht oder hätten Drohungen erhalten. Die iranischen Behörden hätten Kenntnis von den Namen und Heimatstädten einiger KDP-I-Mitglieder, die im Hauptquartier im Lager bei E._______ im Nordirak lebten.

Die iranischen Behörden würden in den Iran zurückkehrende Personen, welche lange in den KRG-Gebieten gelebt hätten, einer genauen Prüfung unterziehen. Personen mit Kontakten zur KDPI oder anderen kurdischen politischen Parteien würden in Schwierigkeiten geraten. Die Verfolgung kurdischer Oppositioneller beschränke sich nicht auf Parteimitglieder in hohen Positionen. Die Todesstrafe werde als Abschreckungs- und Druckmittel gegen Mitglieder kurdischer Parteien wie auch anderer politischer Dissidenten verwendet, und zwecks Vermeidung internationaler Proteste würden häufig Mitglieder niedriger Hierarchiestufe exekutiert.

4.2.2 In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, gemäss den Länderinformationen könne ein ordentliches Mitglied der KDP-I nach einigen Jahren als Peshmerga und der Absolvierung eines Trainings von 45 Tagen bis zwei Monaten ein professionelles Mitglied werden. Die meisten hochrangigen professionellen Mitglieder der KDP-I lebten im Hauptquartier der Partei in E._______. Der Beschwerdeführer habe im Nordirak eine 45-tägige Ausbildung zum professionellen Mitglied absolviert und sei als Peshmerga in verschiedenen Funktionen für die Partei tätig gewesen. Bei der Sicherheitsabteilung habe er Wachdienste für die Partei und Parteifunktionäre übernommen. Bei der Empfangsabteilung sei er für die Registrierung der Besucher des Camps zuständig gewesen. Bei der Untersuchungsabteilung habe er Besucher befragt und in der Abteilung Beziehungen die Post verteilt. Die politisch-militärische Abteilung der KDP-I im Nordirak habe den Beschwerdeführer nach langjähriger Parteitätigkeit zum (...) für F._______ ernannt. In dieser Funktion sei er während zirka eineinhalb Jahren für dessen persönliche Sicherheit zuständig gewesen. F._______ - ehemaliger Partei(...) der KDP-I und langjähriger Parteikämpfer - sei im Iran zweimal zum Tod verurteilt worden und habe dort mehrere Gefängnisstrafen verbüsst (vgl. Beilage 4 S. 20). Für die Beurteilung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers sei seine Tätigkeit als (...) von F._______ hervorzuheben. Die als Beschwerdebeilagen eingereichten Fotos würden die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) von F._______ beweisen. Sie zeigten diesen in Begleitung des Beschwerdeführers bei dessen Tätigkeit als (...) im Hauptquartier der Partei in E._______ (Beilage 5), den Beschwerdeführer bei F._______ zuhause (Beilage 6) und F._______ in Begleitung des Beschwerdeführers am "Tag der Peshmerga" (Beilage 7). Auf einem weiteren Foto sei der Beschwerdeführer bei der Tätigkeit der Sicherheitsabteilung zusammen mit G._______, dem (...) der KDP-I, zu sehen.

4.2.3 Im Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, bei der Ent-
scheideröffnung habe der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter zusätzlich offengelegt, dass er im Jahr (...) auf Geheiss der Parteiführung in den Kampf gegen den "Islamischen Staat" (IS) gezogen sei. Er sei als Peshmerga und Kämpfer der KDP-I während zirka vier Monaten bei K._______ für die Streitkräfte der KRG-Region unter der Führung von H._______ an Kampfhandlungen gegen den IS beteiligt gewesen und habe dies aus Angst vor einem negativen Einfluss auf den Asylentscheid im erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen. Nach dem Einsatz habe er den Nordirak aus Furcht vor einer Verfolgung durch die iranischen Behörden verlassen. Ein Foto (Beilage 10) zeige den Beschwerdeführer als Peshmerga-Kämpfer zusammen mit (...) H._______ («Peshmerga-Truppe bei K._______»). Auf dem auf dem USB-Stick abgespeicherten Video (Beilage 9) sei er im Kampfeinsatz gegen den IS zu sehen. Auf einem weiteren von Kurd Channel veröffentlichten Video (Beilage 9) sei der Beschwerdeführer als Kämpfer der KDP-I zu sehen. Die eingereichten Beweismittel seien vom Facebook-Profil des Beschwerdeführers heruntergeladen worden und daher im Internet grundsätzlich verfügbar. Die eingereichten Videoaufnahmen des Beschwerdeführers bei den Versammlungen der KDP-I seien im Internet von Kurd Channel veröffentlicht worden. Foto E (vgl. A25 F93) sei mit (...) 2009 datiert, so dass es sich nicht um ein Foto aus der Ausbildungszeit bei den Peshmerga handeln könne. In der Schweiz stehe der Beschwerdeführer mit den Parteiverantwortlichen in Kontakt und nehme an Versammlungen der Partei teil.

Aufgrund des aufgezeigten Profils - von der KDP-I im Nordirak ausgebildeter Peshmerga mit Kampferfahrung gegen den IS, «professionelles» Parteimitglied mit langjähriger Parteitätigkeit und als (...) von F._______ - und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen werde der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als Staatsfeind eingestuft. Es sei daher davon auszugehen, dass seine exilpolitischen Aktivitäten im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile für ihn zu Folge hätten. Insbesondere die gemeinsamen Fotos mit F._______ seien als Beweis für die Exponiertheit des Beschwerdeführers bei der Partei zu qualifizieren. Als ständiger Begleiter einer besonders exponierten Parteipersönlichkeit habe sich der Beschwerdeführer in einem besonderen Mass für die Partei exponiert, welches geeignet sei, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dem iranischen Geheimdienst gerade über diese Tätigkeit Informationen vorlägen. Diese sei ferner in seinen Tätigkeiten für die KDP-I in verschiedenen von Kurd Channel im Internet veröffentlichten Filmbeiträgen zu sehen. Ebenfalls seien sämtliche zu den Akten gereichten Fotos auf seinem Facebook-Profil ersichtlich. Schliesslich sei er seit seiner Flucht in den Nordirak langjährig landesabwesend. Schliesslich wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe auch bei den weiteren Gesprächen mit der Rechtsvertretung sein Aussageverhalten nicht adäquat einschätzen können.

4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung an der Auffassung fest, dass es sich bei der Tätigkeit als (...) von F._______ nicht um eine militärisch oder politisch derart exponierte Funktion handle, die den Beschwerdeführer als eine Gefahr für das iranische Regime darstelle. Ein (...) sei nicht als eine politisch oder militärisch treibende Kraft zu betrachten, auch wenn er allenfalls in einem solchen Umfeld zu sehen sei. Die zusätzlich eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer mit F._______ zeigten, liessen keinen anderen Schluss zu. Wie bereits im Asylentscheid dargelegt, sei nicht die optische Erkennbarkeit massgebend.

Im Weiteren führt das SEM aus, es sei nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer den erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten viermonatigen Kampfeinsatz gegen den IS nicht bereits an den beiden Anhörungen zu den Asylgründen erwähnt habe, zumal er mehrfach nach seinen genauen Aktivitäten im Irak und einer allfälligen Beteiligung an Kampfhandlungen gefragt worden sei. Seine Aussagen stimmten zudem nicht mit dem Bericht der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 2016 überein, gemäss welchem die Einsätze der KDP-I gegen den IS im Jahr 2014 nur während einiger Tage erfolgt seien. Überdies sei nicht nachvollziehbar und werde in der Beschwerde auch nicht erläutert, inwiefern die iranischen Behörden in diesem Kampfeinsatz eine Gefahr sehen sollten, gehe die iranische Regierung doch selbst entschieden gegen den IS vor.

4.4 In der Replik wird argumentiert, bei der Beurteilung der Gefährdungssituation sei die Sicht des Verfolgers zu berücksichtigen. Wie in der Beschwerdeschrift aufgezeigt, würden die iranischen Behörden aufgrund der aktuellen Entwicklungen alle Personen mit Verbindungen zur KDP-I als eine Bedrohung für den Staat wahrnehmen, so dass jegliche Verbindung mit der Partei ein Grund für eine Verhaftung sein könne. Der Vorinstanz sei zwar beizupflichten, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr nicht primär die optische Erkennbarkeit auf den eingereichten Beweismitteln massgebend sei. Sie verkenne aber, dass gerade mit diesen Beweismitteln die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) für F._______ belegt werden könne. Als dessen (...) zähle er zum engsten Umfeld der besonders exponierten Parteipersönlichkeit, und durch dessen ständige Begleitung exponiere er sich in besonderem Mass für die Partei.

Hinsichtlich der Zweifel der Vorinstanz an der Beteiligung des Beschwerdeführers an Kampfhandlungen als Peshmerga wird auf die eingereichten Beweismittel verwiesen, die diesen mit dem Befehlshaber H._______ (Beilage 8) und im Kampfeinsatz zeigten (Beilage 9). Das von Kurd Channel veröffentlichte Video (Beilage 9) sei teilweise defekt, weshalb der in der Beschwerdeschrift angegebene Abschnitt «nicht direkt» abgespielt werden könne. Der Beschwerdeführer sei jedoch auf dem Video ebenfalls nach der Abspieldauer von 20:45 Minuten zu sehen. Für die Beurteilung des Gefährdungsprofils sei nicht das Motiv des Kampfeinsatzes massgebend. Vielmehr sei die Beteiligung des Beschwerdeführers an Kampfhandlungen für sein Profil insofern zu berücksichtigen, als er nicht nur ein von der KDP-I ausgebildeter Peshmerga sei, sondern auch über Kampferfahrung verfüge. Mit seinem Profil sei er deshalb gerade unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen aus Sicht des iranischen Staates als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner einzustufen.

5.

5.1 Vorab ist auf den Einwand des Rechtsvertreters einzugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer kognitiven Schwäche nicht in der Lage gewesen, den Anforderungen an das Aussageverhalten im Asylverfahren beziehungsweise an die Glaubhaftmachung vollständig nachzukommen. Diese kognitive Schwäche sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen.

5.2 Der Beschwerdeführer versicherte auf entsprechende Nachfragen der SEM-Mitarbeiterin an der ersten Anhörung, dass er die Fragen gut verstehe (vgl. A23 F79 und 169). An der ergänzenden Anhörung bestätigte er auf Fragen des Rechtsvertreters hin, den Sinn dieser zweiten Anhörung sowie der Fragen zu verstehen, und fügte an: «(...) Ich habe das letzte Mal eigentlich auch gut verstanden» (vgl. A25 F166 f.). Nichtsdestotrotz blieb der Rechtsvertreter auch am Ende der ergänzenden Anhörung bei seiner Ansicht, der Beschwerdeführer habe den Sinn der an ihn gestellten Fragen beziehungsweise der zusätzlichen Anhörung nicht nachvollziehen können (vgl. A25 F167, 169). Die Lektüre der Anhörungsprotokolle ergibt jedoch, dass der Beschwerdeführer den Anhörungen durchaus folgen konnte und auch hinreichend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe darzulegen.War eine Frage der SEM-Mitarbeiterin nicht eindeutig formuliert, verstand er sie aus anderen Gründen nicht oder wollte er sich versichern, sie richtig verstanden zu haben, fragte er jeweils nach, bevor er antwortete (vgl. A23 F68, 91, 109, 120, 158 f; A25 F12, 27, 40, 51, 63, 65, 74 f., 91, 114, 117, 125, 147, 155, 158). Dass dies bei zirka 20 Fragen der Fall war, ist angesichts der Tatsache, dass an den beiden Anhörungen insgesamt fast 400 Fragen gestellt wurden, nicht aussergewöhnlich. Im Übrigen erinnerte er sich an der ergänzenden Anhörung sehr gut an die Aussagen, die er an der ersten Anhörung gemacht hatte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer häufig nicht die - vom Rechtsvertreter und teilweise auch der Befragerin - erwarteten Antworten gab, lässt sich aus Sicht des Gerichts weder auf eine kognitive Schwäche noch auf Konzentrationsstörungen, Unwohlsein oder Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückführen (vgl. A25 F53-55), sondern hat andere Gründe. So versteht der Beschwerdeführer unter manchen Begriffen offenbar nicht dasselbe wie die Befragerin oder der Rechtsvertreter. «Zellen» der Partei etwa bestehen für ihn aus Aktivisten beziehungsweise Menschen; die abstrakte Organisationsstruktur der Partei hingegen ist ihm nicht vertraut (vgl. A25 F42 und 52, vgl. auch F189 f. und 194). Dass er viele Fragen ausweichend beantwortet hat und/oder nicht in der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG erforderlichen Substanziiertheit und Detailliertheit, ist nach Einschätzung des Gerichts insbesondere darauf zurückzuführen, dass er die vorgebrachten Sachverhalte nicht selbst in der geschilderten Weise erlebt hat (vgl. nachfolgende E. 6). Die vom Rechtsvertreter exemplarisch für eine angebliche kognitive Schwäche aufgeführten Antworten auf die Fragen 72, 85, 120/121 und 192 an der Anhörung betreffen dessen Asylvorbringen im Iran, welche wegen fehlender Substanziiertheit rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurden. Die Verwirrung des Beschwerdeführers bei Frage 120 ist offensichtlich auf die - eher ungewöhnliche - Aufforderung durch die SEM- Mitarbeiterin zurückzuführen, er solle vor der Antwort auf ihre Fragen jeweils zuerst die Frage wiederholen. Dass er die Beteiligung am Kampfeinsatz aus Angst vor einem negativen Einfluss auf den Asylentscheid im erstinstanzlichen Verfahren bewusst verschwiegen haben will, deutet schliesslich ebenso wenig auf eine kognitive Schwäche hin wie die kontinuierliche Steigerung der Vorbringen im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, die teilweise auf Bestellung eingereichten Beweismittel und die Nachreichung der Identitätskarte erst fast drei Jahre nach der Einreise.

5.3 Schliesslich bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung Probleme gehabt habe, sich auszudrücken. Zum Einwand des Rechtsvertreters, beim Vergleich der beiden Anhörungen sei zu berücksichtigen, dass diese mit unterschiedlichen Dolmetschern stattgefunden hätten (vgl. A25 nach F167), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an beiden Anhörungen angab, den jeweiligen Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A23 F 1 und 80; A25 F1 und 55).

6.

6.1 Wie in Erwägung 4.1.1 aufgezeigt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war. Die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe (Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen im Iran, Mitgliedschaft bei und Aktivitäten für die KDP-Iran) wurden rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. F und H). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den iranischen Behörden als ernsthafter politischer Aktivist wahrgenommen und entsprechend registriert wurde. Im Folgenden ist zu prüfen, ob er aufgrund von exilpolitischen Tätigkeiten im Irak und/oder in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG erfüllt.

6.2 Dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürgerinnen und -bürger im Ausland überwachen und erfassen, ist bekannt (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 E. 7.4.2 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

6.3 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

6.4

6.4.1 Das SEM hat den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Irak die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG abgesprochen und hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von dessen Vorbringen, er habe sich während (...) Jahren im Hauptquartier der KDP im irakischen E._______ aufgehalten, Zweifel geäussert.

6.4.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten (...)-jährigen Aufenthalt im Nordirak sind insbesondere an der einlässlichen Anhörung vom 8. Dezember 2015 mehrheitlich allgemein und vage ausgefallen. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin nach seinen Tätigkeiten bei der KDP im Irak sagte er zunächst lediglich, er sei im Büro oder auf dem Posten gewesen und habe Wachaufgaben übernommen sowie an Parteiversammlungen teilgenommen. Der Anschlussfrage nach seinem Leben im Irak wich er aus, und auf die nächste Frage nach seinem Tagesablauf antwortete er, er sei in einer Einheit tätig gewesen, in welcher er die Aufgabe gehabt habe, sich selbst sowie die Partei zu beschützen, und manchmal hätten Parteiversammlungen stattgefunden (vgl. A 23 F103-105.). Dann gab er an, er sei von der Partei als Peshmerga ausgebildet worden; in der 45-tägigen Ausbildung habe er einerseits gelernt, wie man eine Waffe benutzt, und andererseits habe man jeden Tag ein Thema wie Sauberkeit oder Disziplin diskutiert (vgl. A23 F105 ff.). Er habe die Befehle der Partei ausgeführt und gemacht, was man von ihm verlangt habe (vgl. A23 F119). Während seines (...)jährigen Aufenthaltes im Nordirak habe er zunächst zwei Jahre lang in der Einheit (...) gearbeitet. Die Aufgabe dieser aus 40 bis 50 Personen bestehenden Einheit sei es gewesen, «die Partei zu schützen und zu verteidigen und den (...). Auch die (...) zu beschützen. Und mich selbst natürlich auch» (vgl. A23 F117). Danach sei er in der Abteilung tätig gewesen, in welcher zukünftige Peshmerga verhört würden. Anschliessend habe er während zweier Jahre als (...) gearbeitet und schliesslich innerhalb der Partei die Post verteilt (A23 F122).

6.4.3 Bei der Lektüre des Protokolls der ergänzenden Anhörung vom 28. Dezember 2015 fällt auf, dass der Beschwerdeführer häufig in «wir»-Form darüber sprach, für welche Aufgaben die jeweilige Abteilung der Partei an ihrem Sitz im Nordirak, für die er tätig gewesen sein will, zuständig gewesen sei. Nach seinem persönlichen Beitrag zur Erfüllung dieser Aufgaben gefragt, erschienen die von ihm selbst ausgeführten Tätigkeiten dann jeweils als bescheiden. So gab er beispielsweise bezüglich seiner Aktivitäten in der sogenannten Untersuchungsabteilung der Partei zu Protokoll: «Unsere Tätigkeit innerhalb dieser Abteilung war die Befragung der Leute, welche uns besuchten. Wir wollten sicher sein, ob diese Leute (...) von uns waren, oder ob die iranische Regierung sie zu uns geschickt hat, weil (...) in Wahrheit waren das Spione. Ich tat diese Arbeit und diese Leute, welche (...) bei uns als Peshmerga arbeiten wollten, befragten wir und schickten sie danach zu einem weiteren Organ. Dort wurden diese Leute noch genauer überprüft (...). Das war meine tägliche Arbeit in der Abteilung» (A25 F68). Auf Nachfrage der SEM-Mitarbeiterin nach seiner genauen Tätigkeit in dieser Abteilung sagte der Beschwerdeführer unter anderem: «Zum Beispiel, wenn die Leute aus B._______ kamen, fragten wir nach ihren Namen, ihren Adressen, dem Wohnort» (A25 F79). Auf die Anschlussfrage, ob er neben der Aufnahme der Personalien der Besucher sonst noch etwas gemacht habe, räumte er schliesslich ein: «Ich tat innerhalb dieser Abteilung lediglich diese Arbeit» (vgl. A25 F80, alle kursiven Hervorhebungen durch BVGer). In den letzten beiden Jahren vor der Ausreise, in denen er in der für die Beziehungen zur Regionalregierung Kurdistans zuständigen Abteilung tätig gewesen sein will, hat er gemäss eigenen Angaben lediglich die Post verteilt - beispielsweise einen Brief zum (...) gebracht - und an Versammlungen teilgenommen, an denen (...) über die Lage im Iran gesprochen habe (vgl. A23F122-128). Solche einfachen, untergeordneten und niedrig profilierten Tätigkeiten wie die Registrierung von Besuchern und die Verteilung der Post vermögen nach konstanter Praxis (vgl. E. 6.2) kein Interesse der iranischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers zu begründen.

6.4.4 Die Schilderung seiner Teilnahmen an 14-täglichen Parteiversammlungen beziehungsweise -sitzungen, etwa an Jahrestagen wichtiger Ereignisse wie dem Gründungstag der Partei oder der «Republik Kurdistan», vermitteln ebenfalls nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Irak eine nennenswerte Funktion innerhalb der Partei innehatte. So wich er den Fragen des Rechtsvertreters nach seiner konkreten Rolle an den Sitzungen aus und machte lediglich allgemeine und oberflächliche Angaben zum Gegenstand derselben: «(...) Der Inhalt dieser Sitzungen war unterschiedlich. Es ging ab und zu um die Partei selber. Zum Beispiel wo jetzt die Partei steht. Es ging auch um die Situation im Iran». «Wir sassen da und wir hörten zu. Wir hörten zum Beispiel zu, was der Sekretär der Partei sagte, damit wir Sachen von ihm lernen» (vgl. A25 F160-162). Selbst wenn diese Sitzungen von Kurd Channel ausgestrahlt worden wären, wie der Beschwerdeführer behauptet (vgl. A25 F123), kann er aus der blossen Teilnahme daran keine Gefährdung für sich ableiten.

6.4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach seiner Ankunft im Irak einen Waffenkurs und eine 45-tägige Ausbildung zum Peshmerga absolviert. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin, ob er nach der Ausbildung Aufgaben als Peshmerga übernommen habe, entgegnete er: «Ja. Ich war bewaffnet und ich verteidigte die Partei, ich verteidigte unsere Ziele und unsere Bevölkerung». Die Anschlussfrage, ob er die Waffe je gebraucht habe, verneinte er ausdrücklich (A25 F120 f.). Gemäss seinen Angaben zeigt ein im erstinstanzlichen Verfahren eingereichtes Foto ihn bei der Ausbildung zum Peshmerga. Auf einigen der anderen Fotos sei er bei sogenannten "Vorbereitungstagen" abgebildet (vgl. A25 F83 ff.). Alle Fotos, auf denen er mit einer Waffe zu sehen sei, stammten (mit einer Ausnahme) von solchen Vorbereitungstagen. An diesen Tagen, welche zwei Mal im Jahr stattgefunden hätten, seien die Peshmerga alle zusammen in die Berge marschiert, um sich «für alle Sachen welche zu uns kommen könnten», vorzubereiten (vgl. A25 F85). «Man bereitete diesen Tag vor, um die Peshmerga fit bleiben zu lassen und nicht faul in einem Sitz [wahrscheinlich: Parteisitz, Anm. BVGer] sitzen zu lassen, wo sie nichts machen» (vgl. A25 F88). Wie aus den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren hervorgeht, waren die Peshmerga in der Zeit, während der er sich im Nordirak aufgehalten haben will, unterbeschäftigt und nicht militärisch aktiv, so dass sie mitnichten als «Kämpfer» bezeichnet werden können. Mit den sehr beschränkten übrigen Tätigkeiten - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - und den eingereichten Fotos kann der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevanten Aktivitäten glaubhaft machen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass die Partei sich in ihrem Schreiben vom (...) 2015, in dem sie die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt hat, auch zu seinen Aktivitäten während des geltend gemachten (...)jährigen Aufenthaltes im Nordirak geäussert hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch die in der Beschwerde erhobene Behauptung zurückzuweisen, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein «professionelles Parteimitglied»; der Beschwerdeführer selbst hat solches nie vorgebracht.

6.5

6.5.1 In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 hat das SEM das erstmals an der ergänzenden Anhörung geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei als ehemaliger (...) von F._______ im Iran gefährdet, unter dem Aspekt der mit einer solchen Funktion allenfalls einhergehenden Exponiertheit gewürdigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und kann daher eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (sog. Motivsubstitution). Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 hat das Gericht festgehalten, es erwäge, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Tätigkeit als (...) von F._______ im Iran gefährdet, unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu würdigen, und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt. Gemäss Rechtsprechung hat die asylsuchende Person das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft machen.

6.5.2 An der ersten Anhörung vom 8. Dezember 2015 gab der Beschwerdeführer an, nach fünfjähriger Tätigkeit in zwei anderen Abteilungen habe er während zweier Jahre als «(...)» gearbeitet. Die Partei habe ihn beauftragt, diese Person zu begleiten und zu beschützen. Anschliessend sei er im für die Beziehungspflege zur kurdischen Regionalregierung zuständigen Büro tätig gewesen, wo er die Post verteilt habe. So habe er beispielsweise dem (...) einen Brief gebracht. Die Arbeit in dieser Abteilung sei seine letzte Tätigkeit bei der Partei im Nordirak gewesen (vgl. A23 F122-128). Um welche Person es sich beim (...) handeln soll, geht aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor. An der ergänzenden Anhörung vom 28. Dezember 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nach der Kontaktaufnahme mit der Partei im Nordirak und dem 45-tägigen Kurs während dreier Jahre Wachaufgaben ausgeübt: "Als Schutzarbeit mussten wir zum Beispiel den Sitz der Partei beschützen. Wir arbeiteten als Wächter für die Parteifunktionäre oder für unseren Vorgesetzten. Oder, wenn unsere Parteifunktionäre irgendwo hingingen, eskortierten und beschützten wir sie" (A25 F61 f.). Ferner machte er an der ergänzenden Anhörung erstmals ausdrücklich geltend, er sei im Irak unter anderem als (...) von F._______ tätig gewesen. Nachdem er innerhalb der Abteilung für Beziehungspflege zur kurdischen Regionalregierung die Post verteilt habe, habe er mit dem damaligen (...) F._______ gearbeitet. Danach habe die Partei von ihm verlangt, dass er «offiziell» mit F._______ arbeiten solle (vgl. A25 F70 f.). Auf die Frage, was er für F._______ gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer: «Wir holten ihn von zu Hause ab und wir brachten ihn zu dieser Burg, wo wir arbeiteten. Am Abend brachten wir ihn wieder zurück nach Hause. Wir beschützten ihn auch, als er zum Beispiel nach Erbil und Suleymanya ging» (vgl. A25 F73). Kurz darauf gab er zu Protokoll, er sei «privater (...)» von F._______, (...), gewesen (vgl. A23 F76).

6.5.3 Hierzu ist festzustellen, dass aus solchen vom Beschwerdeführer häufig verwendeten «wir»-Formulierungen seine eigene persönliche Rolle, sofern überhaupt vorhanden, nicht ersichtlich ist. Überdies ist nicht zu erkennen, worin der Unterschied zwischen dem Eskortieren von Parteifunktionären zu Beginn seines (...)jährigen Aufenthaltes im Nordirak und solchen Tätigkeiten für F._______ gegen Ende des Aufenthaltes bestehen soll. Sodann hat der Beschwerdeführer nicht präzisiert, welche Aufgaben die Funktion eines privaten (...) von F._______ beinhaltet haben soll. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe an der ersten Anhörung keine Tätigkeit für F._______ erwähnt, weil er dies nicht für nötig befunden habe, bei einem Gespräch mit seinem Rechtsvertreter seien sie jedoch zum Schluss gelangt, dass diese Informationen auch wichtig seien (vgl. A25 F70-72), erscheint nicht plausibel. Dass er offensichtlich nicht in der Lage war, nähere Angaben zu dieser Funktion als (...) zu machen, ist nach Einschätzung des Gerichts nicht etwa auf eine «kognitive Schwäche» des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. dazu auch E. 5.2), sondern darauf, dass er diese Funktion höchstens in untergeordneter Position innehatte und allenfalls diesbezügliche Hilfsdienste leistete. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er eine von anderen Personen ausgeübte Tätigkeit für sich in Anspruch nimmt.

6.5.4 In einer E-Mail-Anfrage an die SFH im Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals als «enger Vertrauter» von F._______ bezeichnet und in einer Eingabe ans Gericht vom 31. Januar 2017 wurde geltend gemacht, die iranischen Behörden würden alle Mittel einschliesslich Folter einsetzen, um an die Insiderkenntnisse (wie Aufenthaltsorte hoher Parteifunktionäre und Sicherheitsvorkehrungen) zu gelangen, über welche der Beschwerdeführer als ehemaliger (...) von F._______ verfüge. Nachdem das Gericht in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 erwogen hat, die eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer zusammen mit F._______ zeigen, dürften nicht geeignet sein, die Tätigkeit als dessen (...) zu belegen, wurde innerhalb von zwei Wochen ein Video eingereicht, in welchem F._______ persönlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Irak im Dienst der KDP gestanden und sein (...) gewesen sei. Entgegen der in der Eingabe vom 19. Juni 2018 vertretenen Ansicht ist dieses auf Bestellung gelieferte Beweismittel nicht geeignet, die exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak, insbesondere die Tätigkeit als (...) und «enger Vertrauter» von F._______, als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren. Weshalb die Erklärung von F._______ auf Video erst in diesem späten Stadium des Verfahrens eingereicht wurde, wird nicht erläutert. Wie bereits erwähnt, erscheint eine asylsuchende Person insbesondere dann nicht als persönlich glaubwürdig, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt (vgl. E. 6.3).

Der einzige Unterschied zwischen einem - als Beweismittel untauglichen - Gefälligkeitsschreiben und einer mündlichen, auf einem Video aufgenommenen Erklärung besteht darin, dass bei letzterer die Urheberschaft eindeutig ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich beim (im Übrigen ohne Übersetzung eingereichten) Statement von F._______ um bestellte Gefälligkeitsaussagen handelt, welchen aufgrund der unbegründet verspäteten Einreichung und vor dem Hintergrund der teilweise widersprüchlichen und unsubstanziierten sowie nachgeschobenen und damit unglaubhaften eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine relevante Beweiskraft zukommen kann. Das Gericht hat aus diesem Grund in antizipierter Beweiswürdigung von einer Übersetzung der Aussagen auf dem Video abgesehen.

Die Fotos, auf denen der Beschwerdeführer zusammen mit F._______ abgebildet ist, belegen im Übrigen lediglich, dass die zwei Personen sich begegnet sind und sich kennen. Die eingereichten Fotografien stellen naturgemäss lediglich eine Momentaufnahme dar und lassen keine Rückschlüsse auf die Häufigkeit der Kontakte und die Art der Beziehung zwischen F._______ und dem Beschwerdeführer zu. Eine ständige Begleitung des Parteikaders durch den Beschwerdeführer während eineinhalb Jahren ist im Übrigen auch mit dessen Angaben an beiden Anhörungen nicht zu vereinbaren, er habe nur vormittags gearbeitet und nachmittags frei gehabt (vgl. A23 F126; A25 F78). Eine für das vorliegende Verfahren relevante Tätigkeit als (...) von F._______ kann daher nicht geglaubt werden.

6.6

6.6.1 Der Beschwerdeführer machte erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, er habe im Jahr 2015 in der Gegend von K._______ als Kämpfer der KDP-I respektive als Peshmerga an Kampfhandlungen der Streitkräfte der KRG-Region gegen den IS teilgenommen und sei anschliessend wegen begründeter Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden aus dem Irak ausgereist. Dieser neu vorgebrachte Ausreisegrund erweist sich aus mehreren Gründen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft.

6.6.2 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, wurde der Beschwerdeführer wiederholt nach seinen genauen Aktivitäten im Irak und einer allfälligen Beteiligung an Kampfhandlungen gefragt und gab er an beiden Anhörungen - in Anwesenheit seines Rechtsvertreters - ausdrücklich zu Protokoll, seine Waffe nie gebraucht zu haben und nie für die Peshmerga an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein (vgl. A23 F132-138; A25 F121). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, er habe die Beteiligung am Kampfeinsatz gegen den IS aus Angst vor einem negativen Einfluss auf den Asylentscheid verschwiegen, vermag nicht zu überzeugen. In der Replik erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem Vorhalt des SEM in der Vernehmlassung, gemäss den eingereichten Länderinformationen seien die Einsätze der KDP-I gegen den IS im Jahr 2014 nur während einigen Tagen und nicht vier Monate lang erfolgt. Stattdessen wird auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (zwei Videos und Fotos) verwiesen.

6.6.3 Entgegen der in der Beschwerde und der Replik vertretenen Ansicht sind diese Beweismittel jedoch nicht geeignet, den Kampfeinsatz des Beschwerdeführers gegen den IS und eine daraus sich ergebende Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran zu belegen. Auf einem Video (Beschwerdebeilage 9, «Kampfeinsatz») sind einige uniformierte Männer von hinten zu sehen, die, hinter einem Erdwall liegend, während knapp eineinhalb Minuten Schüsse in Richtung eines unsichtbaren Feindes abfeuern. Nach zirka (...) Minute und (...) Sekunden tritt plötzlich der Beschwerdeführer mit einer Waffe in der Hand ins Bild und schaut während einiger Sekunden direkt in die Kamera. Ob es sich bei dieser kurzen Sequenz um eine Schiessübung oder um einen Kampfeinsatz (und im letzteren Fall gegen welchen Gegner) handelt, ist dem Video nicht zu entnehmen. Überdies ist nicht ersichtlich und wird auch nicht erläutert, wie die iranischen Behörden von diesem Vorfall Kenntnis erhalten haben sollen. Mit dem zweiten Video (Beschwerdebeilage 9, «Beschwerdeführer patrouilliert»), das von Kurd Channel veröffentlicht wurde, will der Beschwerdeführer belegen, dass er (nach einer Abspieldauer von (...) Minuten und (...) Sekunden) als «Kämpfer der KDP-I» zu sehen sei. Wie in der Replik eingeräumt wird, ist das Video jedoch teilweise defekt - jedenfalls nicht abspielbar -, so auch an dieser Stelle. Geht man dem Hinweis in der Replik nach, der Beschwerdeführer sei auf dem Video auch nach der Abspieldauer von (...) Minuten und (...) Sekunden zu sehen, sieht man ihn ganz kurz und unscharf im Hintergrund, während im Vordergrund eine Frau interviewt wird. Der Kontext dieser Sequenz und des Videos wird weder in der Beschwerde noch der Replik erläutert. Das Foto, auf welchem der Beschwerdeführer mit anderen bewaffneten Männern in Uniform und mit dem (...) H._______ posiert (vgl. Beschwerdebeilage 10, «Peshmerga-Truppe bei K._______»), stellt keine Kampfhandlungen dar und gibt keinen Aufschluss darüber, wo und in welchem Kontext es entstanden ist. Es ist somit ebenfalls nicht geeignet, militärische Aktivitäten des Beschwerdeführers (als Peshmerga allgemein oder als KDP-I-Kämpfer im Kampfeinsatz gegen den IS) und eine Gefährdung desselben zu belegen.

6.6.4 Die umfangreichen Verweise in der Beschwerde auf die Schnellrecherchen der Länderanalyse der SFH vom 22. Januar 2016 zu Iran (vgl. obige E. 4.2.1) und vom 18. Januar 2017 zur «Gefährdungslage eines Leibwächters beziehungsweise engen Vertrauten eines hochrangigen Mitglieds der KDP-I» bei der Rückkehr in den Iran, sind nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem andern Licht erscheinen zu lassen. Aus dem Umstand, dass die meisten «hochrangigen professionellen Mitglieder» der KDP-I gemäss der SFH-Recherche im Hauptquartier der Partei in E._______ leben würden, lässt sich nicht ableiten, dass es sich beim Beschwerdeführer ebenfalls um ein solches professionelles Mitglied handeln müsse, nur weil er ausgesagt hat, im Hauptquartier der KDP-I im Nordirak gelebt zu haben (vgl. E. 4.2.2). Gemäss seinen Angaben hat er nämlich dort gelebt, weil er ledig war, während die Peshmerga mit Familie im Camp gewohnt hätten (vgl. act. A23 F7). Er selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, ein «professionelles» Parteimitglied oder ein «enger Vertrauter» von F._______ zu sein und über entsprechende «Insiderkenntnisse» zu verfügen. Aus den Länderinformationen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.6.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens Vorbringen ausgewechselt, gesteigert oder mit unzureichender Begründung nachgeschoben. Er hat sich auch unterschiedlich zu seinen Ausreisegründen beziehungsweise zum Anlass der Ausreise aus dem Irak geäussert. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er kein konkretes, ihn persönlich betreffendes Ereignis als Anlass für die Ausreise aus dem Irak genannt, sondern in allgemeiner Weise angegeben, er habe sich wegen des grossen iranischen Einflusses im Nordirak nicht mehr sicher gefühlt und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Die iranische Regierung mische sich unter dem Vorwand des IS massiv im Irak ein und habe überall ihre Leute (vgl. A23 F139 f., A25 F139-141). An der ergänzenden Anhörung gab er als letzte Tätigkeit vor der Ausreise aus dem Irak die Arbeit als (...) von F._______ an. Im Beschwerdeverfahren machte er hingegen geltend, er habe den Irak nach dem Kampfeinsatz gegen den IS aus Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden verlassen. Die Dauer seines Aufenthaltes im Nordirak ist nicht erstellt. Er hat sich auch höchst widersprüchlich dazu geäussert, ob Mitglieder seiner Kernfamilie (namentlich eine [Verwandte]) im Iran politisch aktiv seien (vgl. A23 F40 ff., A25 F128 ff.).

Gleichzeitig gab er zu Protokoll: «(...) wenn die islamische Republik mich terrorisieren wollte, könnte sie es machen», und versicherte, dass ihm persönlich während seiner Zeit bei der Partei im Irak nie etwas zugestossen sei (vgl. A23 F170-172; A25 125 f.). Überdies verneinte er ausdrücklich, mit den iranischen Behörden konkrete Probleme gehabt zu haben, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe (vgl. A23 F221-223).

6.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Aufenthalt im Irak keine Umstände glaubhaft zu machen vermochte, welche die Anforderungen an subjektive Nachfluchtgründe erfüllten. Die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei auch in der Schweiz für die KDP exilpolitisch tätig. An der Anhörung vom 8. Dezember 2015 gab er auf die Frage nach der Häufigkeit seiner Kontakte zur Partei in der Schweiz zu Protokoll: «Letzte Nacht habe ich mit ihnen geredet und einmal habe ich an der Versammlung von der Partei teilgenommen». Es könne sein, dass er in zehn Tagen an der Konferenz der Peshmerga teilnehmen werde. Im Gegensatz zum Irak, wo er als Wache gearbeitet habe, könne man in der Schweiz nur an Versammlungen teilnehmen; er möchte weiterhin für die Partei als Mitglied tätig sein (vgl. A23 F216 ff.). An der ergänzenden Anhörung vom 28. Dezember 2015 sagte er, er habe vor zwei, drei Tagen an einer Sitzung der Partei teilgenommen, und in den nächsten Tagen werde eine Konferenz der Partei stattfinden; er werde auch künftig an Sitzungen des Schweizer Komitees der Partei teilnehmen (vgl. A25 F142 ff., 160). Eine über die blosse Teilnahme an Parteiversammlungen hinausgehende Rolle hat der Beschwerdeführer somit nicht dargetan. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, hebt er sich mit der Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Gruppierung und der sporadischen Teilnahme an Veranstaltungen und Sitzungen des Schweizer Komitees der KDPI nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner ab und erscheint somit nicht als eine für das iranische Regime gefährliche Person - dies selbst dann, wenn die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis hätten. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Fotos, welche ihn gemäss eigenen Angaben an einer Parteiveranstaltung der KDP-I am (...) 2017 in I._______und in Gegenwart des aktuellen Partei(...) G._______ im Rahmen dieser Veranstaltung zeigen, sowie eine Begegnung mit F._______ im Jahr (...) in der Schweiz nichts zu ändern. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM sind nicht zu beanstanden und werden in der Beschwerde auch nicht bestritten.

7.2 Der Beschwerdeführer vermochte nicht überzeugend darzutun, dass der iranische Geheimdienst oder andere heimatliche Behörden von seinem Aufenthalt bei der KDP im Irak oder in der Schweiz Kenntnis hätten. Dass seine Mutter erst und gerade im Jahr (...), viele Jahre nach seiner Ausreise aus dem Iran, seinetwegen vom iranischen Geheimdienst behelligt worden sein soll, konnte er nicht glaubhaft machen. Doch selbst wenn den iranischen Behörden sein früherer Aufenthalt im Nordirak und der jetzige Aufenthalt in der Schweiz bekannt wären, ist angesichts seines niedrigen Profils nicht davon auszugehen, dass er als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen würde. Der auf Beschwerdeebene erhobenen Behauptung, seine Aktivitäten würden zutage treten, wenn man ihn wegen seiner langen Landesabwesenheit bei der Einreise im Iran einer genauen Überprüfung unterziehen würde, ist entgegenzuhalten, dass er keine derart exponierten exilpolitischen Tätigkeiten glaubhaft zu machen vermochte, welche bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden (vgl. E. 6.2).

7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe Im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG [SR 142.20]).

9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.3

9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerde führenden Person zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist danach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4

9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

9.4.2 Im Iran herrscht auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1 und D-2176/2016 vom 21. November 2018 E. 10.2). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran wird gemäss konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 nicht als unzumutbar erachtet.

9.4.3 Der Beschwerdeführer ist in B._______ geboren und hat dort sein ganzes Leben bis zur Ausreise in den Nordirak gelebt, so dass er an seinem Herkunftsort mit seinen Eltern, zwei Brüdern, einer Schwester sowie einigen Tanten (vgl. A10 Ziff. 3.01, A20 S. 2, A23/25 F13 ff.) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und damit auch eine Wohnmöglichkeit verfügt. Den Akten zufolge leidet er an keinen gesundheitlichen Beschwerden. Er hat im Iran seinen Lebensunterhalt als (...) verdient und auch im Nordirak diverse Arbeitserfahrungen gesammelt, so dass davon auszugehen ist, dass er wiederum einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können.

9.4.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Iran aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

9.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in den Iran demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 3. Februar 2016 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb die unentgeltliche Prozessführung nicht zu widerrufen und ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Jacqueline Augsburger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-518/2016
Datum : 23. September 2019
Publiziert : 01. Oktober 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2016


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
110a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
112b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iran • irak • frage • bundesverwaltungsgericht • beweismittel • vorinstanz • profil • tag • ausreise • beilage • funktion • die post • replik • innerhalb • region • sachverhalt • weiler • leben • kenntnis • wille
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BVGE
2017-VI-3 • 2014/26 • 2013/11 • 2013/37 • 2011/24 • 2011/51 • 2009/28 • 2009/29 • 2008/34
BVGer
D-2176/2016 • D-3839/2013 • D-518/2016 • D-5353/2017 • D-830/2016 • E-5292/2014 • E-5296/2014
AS
AS 2016/3101