Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6205/2018

Urteil vom 23. September 2019

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

1. A._______,

(...),

2. B._______ GmbH,

(...),
Parteien
beide vertreten durch

Dr. Andrzej Remin, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Amtshilfe; Betrugsbekämpfungsabkommen.

Sachverhalt:

A.

A.a Am (Datum) und (Datum) ersuchte das Zollfahndungsamt Stuttgart, Dienstsitz Radolfzell (nachfolgend: ZFA Stuttgart), im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unter anderem gegen die B._______ GmbH und deren Geschäftsführer, den in der Schweiz wohnhaften A._______ (Beschuldigter), die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Oberzolldirektion (OZD), um Amtshilfe. Das ZFA Stuttgart erklärte sinngemäss, es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte - Geschäftsführer der Firma B._______ GmbH - in den Jahren 2010 bis 2015 zahlreiche Fahrzeuge von der Schweiz in das Zollgebiet der Union verkauft und dabei Rechnungen mit einem zu tiefen Verkaufswert ausgestellt, bei der zollrechtlichen Abfertigung vorgelegt und so Steuern hinterzogen habe. Dadurch seien Einfuhrabgaben in erheblichem Umfang zu Unrecht nicht entrichtet worden.

Das ZFA Stuttgart erbat in seinem Ersuchen vom (Datum) um den Vollzug von zwei Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts C._______ vom (Datum). Darin wurde die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma B._______ GmbH und der Wohnräume und aller anderen Räume (einschliesslich der regelmässig benutzten Fahrzeuge) des Beschuldigten, resp. die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma D._______, sowie (jeweils) die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel angeordnet. Im Ersuchen ergänzte das ZFA unter anderem, besonders von Interesse seien Unterlagen über den Ankauf und Verkauf der in das Zollgebiet der Union eingeführten Fahrzeuge. Weiter seien bei den Versicherungsgesellschaften Unterlagen über den Verkauf von Fahrzeugen zu erheben. Schliesslich wurde um eine Teilnahme von Vertretern des ZFA Stuttgart bei den Vollzugsmassnahmen in der Schweiz ersucht.

A.b Mit Zwischenverfügungen vom 6. September 2017 stellte die OZD fest, dass die Amtshilfeersuchen die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen würden und dementsprechend bewilligt werden. Sie beauftragte die Sektion Zollfahndung (...), die beantragte Amtshilfemassnahme durchzuführen.

B.

B.a Die Sektion Zollfahndung (...) führte am 4. Dezember 2017 bei der Firma D._______, welche Steuerberaterin der Firma B._______ GmbH ist, eine Durchsuchung der Büroräume durch, wobei diverse Unterlagen als Beweismittel beschlagnahmt wurden.

B.b Nach erfolgter Auswertung der Unterlagen (mit Erstellung einer Übersicht namens «Mutter aller Listen») bestimmte die OZD die zu übermittelnden Dokumente. Diese wurden der HütteLAW AG, bevollmächtigte Rechtsvertreterin der Firma B._______ GmbH, welche am 20. Dezember 2017 um Akteneinsicht ersuchte, am 22. Dezember 2017 und 10. Januar 2018 per Post zur Akteneinsicht zugestellt. Hierbei wurde das gleichzeitig übermittelte Dokument «Zustimmung über die Möglichkeit der vereinfachten Ausführung nach Art. 115g
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 115g Vereinfachtes Verfahren - 1 Stimmt die vom Ersuchen betroffene Person der Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde zu, so teilt sie dies der zuständigen Behörde schriftlich mit. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Stimmt die vom Ersuchen betroffene Person der Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde zu, so teilt sie dies der zuständigen Behörde schriftlich mit. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Die zuständige Behörde schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte unter Hinweis auf die Zustimmung der betroffenen Person an die ersuchende Behörde übermittelt.
3    Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren durchgeführt.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0)» nicht unterzeichnet retourniert.

B.c Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 ersuchte der neue Rechtsvertreter wiederum um Akteneinsicht, welche mit Schreiben vom 14. August 2018 gewährt wurde. Mit Fax vom 2. September 2018 teilte der neue Rechtsvertreter mit, seine Mandantschaft sei mit der Übermittlung der Unterlagen an die deutschen Zollbehörden nicht einverstanden.

C.
Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2018 erkannte die OZD, dass dem Amtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen entsprochen werde und die von der OZD zur Übermittlung vorgesehenen (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B.b.) Informationen unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt der ersuchenden Behörde zu übermitteln seien. Sie begründete dies insbesondere damit, bei den Unterlagen handle es sich um Rechnungen und Belege über den Verkauf von Fahrzeugen durch die Firma B._______ GmbH nach Deutschland. Sie stünden folglich in offensichtlichem Zusammenhang mit dem deutschen Verfahren und seien für dieses voraussichtlich relevant.

D.
Dagegen liessen der Beschuldigte und die Firma B._______ GmbH (nachfolgend auch: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragen, die Schlussverfügung der OZD vom 1. Oktober 2018 sei aufzuheben und der OZD sei zu untersagen, den Amtshilfeersuchen vom (Datum) und (Datum) zu entsprechen; alles zulasten der OZD. Als Begründung führen sie sinngemäss Folgendes an: Der Beschluss des Amtsgerichtes C._______ vom (Datum) sei einerseits formell ungültig. Andererseits enthalte der Beschluss falsche Tatsachen, da die Firma B._______ GmbH erst seit dem Februar 2013 existiere. Deswegen dürften namentlich Unterlagen der Jahre 2010 bis Februar 2013 gar nicht beschlagnahmt werden. Sodann würden die grundlegendsten Erfordernisse der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 119 vom 4.5.2016 (nachfolgend: Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO), welche am 25. Mai 2018 in Deutschland in Kraft getreten sei, nicht eingehalten.

E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 schloss die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und nahm Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden.

F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der EZV betreffend Amtshilfe gestützt auf Art. 15 ff. des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen [BBA, SR 0.351.926.81]) zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG i.V.m. Art. 115i Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 115i Rechtsmittel - 1 Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
1    Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
2    Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden.
3    Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968106.
ZG; dazu und zur Abgrenzung von Amts- und Rechtshilfe im Bereich des BBA ausführlich: Urteil des BVGer A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1.1, mit zahlreichen Hinweisen; ferner Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.4 ff.). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 115i Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 115i Rechtsmittel - 1 Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
1    Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
2    Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden.
3    Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968106.
ZG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Grundlage der hier angefochtenen Schlussverfügung der EZV bzw. OZD bilden die Amtshilfe- bzw. Ermittlungsersuchen des ZFA Stuttgart vom (Datum) und (Datum), welche sich auf Art. 15 ff. BBA stützen.

2.2

2.2.1 Die Schweiz (ersuchte Vertragspartei) und Deutschland (ersuchende Vertragspartei) haben das BBA am 23. Oktober 2008 bzw. 29. September 2008 ratifiziert und am 8. bzw. 9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit nach Art. 44 Ziff. 3 BBA notifiziert. Folglich findet das BBA zwischen diesen beiden Staaten seit dem 9. April 2009 Anwendung (vgl. Art. 44 Ziff. 3 Satz 2 BBA).

2.2.2 Beim BBA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 2 Begriffsbestimmungen - (1) Im Sinne dieses Übereinkommens
a  bedeutet «Vertrag» eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat;
b  bedeutet «Ratifikation», «Annahme», «Genehmigung» und «Beitritt» jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein;
c  bedeutet «Vollmacht» eine vom zuständigen Organ eines Staates errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in Bezug auf einen Vertrag vorzunehmen;
d  bedeutet «Vorbehalt» eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern;
e  bedeutet «Verhandlungsstaat» einen Staat, der am Abfassen und Annehmen des Vertragstextes teilgenommen hat;
f  bedeutet «Vertragsstaat» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht;
g  bedeutet «Vertragspartei» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, und für den der Vertrag in Kraft ist;
h  bedeutet «Drittstaat» einen Staat, der nicht Vertragspartei ist;
i  bedeutet «internationale Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation.
des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990), welcher vorliegend direkt zur Anwendung gelangt (ohne Transformation ins Landesrecht; ausführlicher: Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 1 BBA übermittelt die Behörde der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Rahmen des Anwendungsbereichs des BBA alle ihr oder anderen Behörden der gleichen Vertragspartei vorliegenden Informationen, die es der Behörde der ersuchenden Vertragspartei ermöglichen, rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen, oder die erforderlich sind, um eine Forderung einzuziehen. Als rechtswidrige Handlungen gelten der «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen», unter anderem in Bezug auf «den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstösst» und «den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern verstösst» (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 BBA; Urteil des BVGer A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1.1.2). Der Begriff «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen» gemäss BBA wird weit ausgelegt und umfasst namentlich die Hinterziehung von Abgaben, namentlich die Zoll- und die Mehrwertsteuerhinterziehung (vgl. Anna Skvarc, Bekämpfung von strafbaren Verhaltensweisen nach dem Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, 2010, S. 31 ff., insb. S. 56 ff. und S. 83 ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen; Hermann Kästli, Betrugsbekämpfung im Rahmen der bilateralen Abkommen II mit der EU, in: ASA 74 S. 177-199, insb. S. 182 f.; vgl. ferner zum Anwendungsbereich des BBA: Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen, Bilaterale II, Bundesblatt [BBl] 2004 5965 ff., 6188; vgl. auch betr. eine Umsatzsteuerhinterziehung: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 3.1.1, teilweise publiziert in BVGE 2018 III/1).

2.3.2 Gemäss Art. 15 Ziff. 1 BBA werden von der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrige Handlungen begangen worden sind. Dabei nutzt die ersuchte Vertragspartei alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehörden (Art. 15 Ziff. 2 Satz 1 BBA). Der Begriff «Ermittlungsmittel» umfasst dabei Zwangsmassnahmen wie die Einvernahme von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten (Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.3.2 und A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.4.2; vgl. vereinbarte Niederschrift im Anhang zum BBA, S. 24 zu Art. 15 Ziff. 2; Skvarc, a.a.O., S. 191). Das Ergebnis der Ermittlungen des Amtshilfeverfahrens ist der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen, wobei Art. 12 Ziff. 2 BBA entsprechende Anwendung findet (Art. 15 Ziff. 2 Satz 3 BBA). Die Behörde der ersuchten Vertragspartei dehnt die Amtshilfe auf alle Umstände, Gegenstände und Personen aus, die in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne dass ein ergänzendes Ersuchen erforderlich ist (Art. 15 Ziff. 3 Satz 1 BBA).

2.4

2.4.1 Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen und die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind (Art. 18 Ziff. 1 BBA). In Art. 18 Ziff. 2 BBA sind die Angaben aufgeführt, die das Amtshilfeersuchen enthalten muss: Die ersuchende Behörde (Bst. a); die Massnahme, um die ersucht wird (Bst. b); den Gegenstand und Grund des Ersuchens (Bst. c); die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente (Bst. d); möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten (Bst. e) sowie eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Massnahmen, ausser in Fällen des Artikels 14 (Bst. f). Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden (Art. 18 Ziff. 4 BBA). Das Ersuchen sollte klar und logisch aufgebaut sein, zudem muss die Sachverhaltsdarstellung von den verlangten Amtshilfemassnahmen abgegrenzt sein (Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.4.1, A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.6.2 und A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; Skvarc, a.a.O., S. 182).

2.4.2 Art. 18 BBA verhindert unter anderem das Stellen von verdachtsunabhängigen Amtshilfeersuchen, die lediglich einer Informationserhebung bzw. sogenannten «fishing expeditions» dienen (Skvarc, a.a.O., S. 181). Eine «fishing expedition» ist eine verbotene Beweisausforschung, die gemäss Schweizer Rechtsprechung sowohl im Rechts- als auch im Amtshilfeverfahren unzulässig ist (vgl. statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.1, BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 128 II 407 E. 5.2.1). Ohne auf diese Rechtsprechung im Detail einzugehen, ist ein Amtshilfeersuchen, das neben konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer amtshilfefähigen Tat auch den Namen der verdächtigen Person enthält, jedenfalls unbedenklich (Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.4.2, mit weiteren Hinweisen).

2.5 Unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» hält Art. 10 Bst. b BBA (im Sinne des im Bereich der Amtshilfe als «Subsidiaritätsprinzip» bekannten Grundsatzes) fest, dass die Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen kann, wenn sich eindeutig ergibt, dass die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden. Art. 10 BBA sieht also vor, dass die ersuchte Behörde ein Amtshilfeersuchen ablehnen darf, wenn der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt wird (Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.5, A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.7 und A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1; Skvarc, a.a.O., S. 180). Hierbei handelt es sich um eine «Kann-Regelung»; eine Pflicht der ersuchten Vertragspartei, ein Amtshilfeersuchen unter den Voraussetzungen von Art. 10 BBA ablehnen zu müssen, besteht nicht (hierzu ausführlich: Urteile des BVGer A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.7.1 f. und A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 5.4 f.).

2.6 Im Bereich der internationalen Amtshilfe gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird regelmässig die «voraussichtliche Erheblichkeit» der Informationen verlangt. Als voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. statt vieler: BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-171/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-5066/2016 vom 17. Mai 2018 E. 2.3.2 und A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1).

Im Gegensatz zu diesen DBA erwähnt das BBA das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der Information nicht explizit. In Art. 15 Ziff. 1 BBA wird die Amtshilfe jedoch auf «zweckdienliche» Ermittlungen, d.h. solche die der Aufklärung und Verfolgung von rechtswidrigen Handlungen im Sinne des BBA dienen, beschränkt. Auch Art. 115h Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 115h Ordentliches Verfahren - 1 Die zuständige Behörde eröffnet der vom Ersuchen betroffenen Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt werden.
1    Die zuständige Behörde eröffnet der vom Ersuchen betroffenen Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt werden.
2    Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der zuständigen Behörde ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
ZG, der das ordentliche (innerstaatliche) Verfahren der internationalen Amtshilfe im Bereich des Zollrechts regelt, sieht vor, dass Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen. Es besteht somit kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht, die erwähnte Rechtsprechung zur Amtshilfe gestützt auf ein DBA nicht auch im Bereich des BBA analog heranzuziehen (vgl. Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.6 und A-211/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2).

2.7 Weiter gilt nach der Rechtsprechung im Bereich der Amtshilfe gestützt auf ein DBA Folgendes: Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. statt vieler: BGE 142 II 161 E. 2.1.1, BGE 139 II 404 E. 7.2.2 und BGE 128 II 407 E. 5.2.1). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler: BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404 E. 7.2.2 und E. 9.5 und Urteile des BVGer A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.3.1 und A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Auch diese Rechtsprechung kann im Bereich des BBA analog angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.7).

2.8 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public (vgl. Art. 4 BBA) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. statt vieler: BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218 E. 3.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3; für das BBA: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.8). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist der ersuchte Staat an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteil des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen).

2.9 Das Spezialitätsprinzip stellt einen traditionellen völkerrechtlichen Grundsatz der internationalen Amts- und Rechtshilfe dar. Im Bereich des BBA wird das Spezialitätsprinzip in Art. 19 Ziff. 1 BBA konkretisiert, wonach die Informationen nur für die Zwecke verwendet werden, die unter das BBA fallen. Beantragt eine Vertragspartei die Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke, so hat sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, von der die Informationen stammen. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. Nach Art. 19 Ziff. 2 BBA steht Absatz 1 der Verwendung der Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstosses gegen die in dem Amtshilfeersuchen genannten Rechtsvorschriften nicht entgegen, sofern für diese Verfahren die gleichen Mittel der Amtshilfe zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, von der die Informationen stammen, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten (zum Ganzen ausführlich mit weiteren Hinweisen: BVGE 2018 III/1 E. 2.9). Dabei kann es nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 128 II 407 E. 4.3.1, BGE 115 Ib 373 E. 8 und BGE 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; zum Ganzen ausführlich: BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).

3.
Im vorliegenden Fall muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe erfüllt sind und den vorliegenden Amtshilfeersuchen des ZFA Stuttgart vom (Datum) und (Datum) zu entsprechen bzw. Amtshilfe zu leisten ist.

Vorab stellt das Gericht fest, dass die in den vorliegenden Amtshilfeersuchen verlangte Vollziehung der Durchsuchungsbeschlüsse und die Übermittlung der beschlagnahmten Unterlagen bezüglich der (geltend gemachten) Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Einfuhr von Fahrzeugen durch die Beschwerdeführenden in Deutschland (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BBA erfasst wird (vgl. E. 2.3.1).

3.1 Die vorliegenden Amtshilfeersuchen genügen den formellen und inhaltlichen Anforderungen gemäss Art. 18 BBA: So sind in den Ersuchen des ZFA Stuttgart die betroffenen Personen, nämlich die Beschwerdeführerin 2, in deren Namen die Geschäfte und Aus- bzw. Einfuhren getätigt wurden, sowie der Beschwerdeführer 1 als Verantwortlicher derselben (und alsBeschuldigter) mit Namen und Adresse genannt, die erbetenen Massnahmen beschrieben und ist insbesondere in formeller Hinsicht rechtsgenügend der Steuerzweck erläutert, für den die in Frage stehenden Informationen verlangt werden. Das ZFA Stuttgart erklärt nämlich sinngemäss, es brauche die Informationen für die Ermittlungen gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der gewerbs- und bandenmässigen Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union im Zeitraum von 2010 bis 2015. Das Ersuchen ist klar und nachvollziehbar aufgebaut und grenzt die Sachverhaltsdarstellung von den verlangten Amtshilfemassnahmen ab. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die ersuchende Behörde die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft hätte (vgl. E. 2.5).

Sodann stellen die beiden Ersuchen unbestrittenermassen - da neben konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer amtshilfefähigen Tat auch die Namen der verdächtigen Personen enthalten sind - keine verbotene Beweisausforschung (vgl. E. 2.4.2) dar.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, die Beschlüsse des Amtsgerichtes C._______ vom (Datum) würden in formeller Hinsicht keine gültige Grundlage für die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2018 bzw. für die Beschlagnahme ihrer Unterlagen darstellen. Sie seien nämlich durch ein örtlich unzuständiges Gericht erlassen worden und seien somit nichtig. Sodann enthielten die Beschlüsse keinen Briefkopf eines deutschen Gerichtes. Der Name der Richterin sei nicht zu erkennen bzw. lasse sich «das Erkennbare» nicht einer Richterin dieses Gerichts zuordnen, eine solche existiere nicht.

Die Vorinstanz entgegnet, das in der Rechtshilfe geltende Vertrauensprinzip besage, dass der ersuchte Staat das vom ersuchenden Staat gestellte Ersuchen in der Regel - unter Vorbehalt offensichtlicher und sofort erwiesener Missbräuche - nicht inhaltlich in Zweifel ziehe, so insbesondere die Zuständigkeit des ersuchenden Staates. Fehle die Zuständigkeit nicht offensichtlich, werde diese weder materiell noch prozessual überprüft. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet erweisen würden.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips für die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung bestand, an der Zuständigkeit der ersuchenden ausländischen Behörde bzw. an der Gültigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichtes C._______ vom (Datum) zu zweifeln. Vorliegend gelingt es den Beschwerdeführenden mit ihren nicht belegten Parteibehauptungen in der Beschwerde nicht, die Zuständigkeit des Amtsgerichtes C._______ zu widerlegen bzw. sofort zu belegen, dass dessen Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. E. 2.8). Gleiches gilt hinsichtlich der (aufgrund des fehlenden Briefkopfs und der angeblich nicht existierenden Richterin) behaupteten Ungültigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichtes C._______ vom (Datum). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass gemäss Geschäftsverteilungsplan beim Amtsgericht C._______ - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden - eine Richterin namens E._______ beschäftigt ist (Geschäftsverteilung unter den Richtern des Amtsgerichts C._______ für das Jahr 2018, http://www.[...] ; abgerufen am 10. September 2019). Im Übrigen wären die fraglichen Rügen im innerstaatlichen Verfahren in Deutschland vorzubringen.

3.2.2 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Begründung der Beschlüsse des Amtsgerichtes C._______ vom (Datum) seien offenkundig falsch, da die Beschwerdeführerin 2 erst seit dem Februar 2013 existiere. Das Amtsgericht behaupte, eine Atlasrecherche für die Zeit ab 2010 vorgenommen zu haben, was gar nicht möglich sei. Das Gericht gehe weiter davon aus, die Beschwerdeführerin 2 sei vom 7. Januar 2010 bis 14. Dezember 2015 als Versendern in den Zollanmeldungen aufgetreten, was ebenso offensichtlich falsch sei.

Wie erwähnt (E. 2.7), kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht erwartet werden, dass sie den massgeblichen Sachverhalt bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen. Nicht der strikte Beweis des Sachverhalts muss dargetan werden, sondern (lediglich) hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen. Solange der Sachverhalt nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält bzw. die betroffene Person sofort beweisen kann, dass die Vorbringen des ersuchenden Staates falsch sind, ist auf den im Ersuchen dargestellten Sachverhalt abzustellen (E. 2.8). Das ZFA Stuttgart führt in seinen Ersuchen aus, es sei durch eine Spontanmitteilung vom (Datum) über den Verdacht auf Unterfakturierungen bei der Einfuhr von Fahrzeugen aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union unter anderem begangen durch den Verantwortlichen der Beschwerdeführerin 2 (also den Beschwerdeführer 1) in Kenntnis gesetzt worden. Dem ZFA Stuttgart seien Ankaufsrechnungen der einzelnen Unternehmen in doppelter Ausführung übergeben worden, welche diesen Verdacht bestätigt hätten. Weitere Hinweise zu Abfertigungen und einzelnen Ermittlungsverfahren mitunter in Verbindung mit der Beschwerdeführerin 2 seien vom Zollamt F._______ an sie übermittelt worden.

Die dem Ersuchen zu entnehmenden Kriterien bzw. Anhaltspunkte ergeben somit den begründeten Verdacht, dass die Beschwerdeführenden Einfuhrabgaben in erheblichem Umfang zu Unrecht nicht entrichtet haben.

Aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips können die Beschwerdeführenden diese Hinweise nur widerlegen, indem sie sofort belegen, dass die Sachverhaltsdarstellung des ZFA Stuttgart offensichtlich fehler-, lückenhaft oder widersprüchlich ist (E. 2.8). Als unpräzis erweist sich einzig der genannte Zeitraum ab 2010 (anstatt erst ab 2013), dadurch wird die Sachverhaltsdarstellung aber nicht «offensichtlich fehlerhaft». Mit ihrem Vorbringen - die Beschwerdeführerin 2 existiere erst seit dem Februar 2013 - gelingt es den Beschwerdeführenden jedenfalls nicht, die hinreichenden Verdachtsmomente, welche die ersuchende Behörde nennt, in grundsätzlicher Hinsicht zu entkräften.

3.2.3 Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, da die Beschwerdeführerin 2 erst seit dem Februar 2013 existiere, dürften namentlich Unterlagen der Jahre 2010 bis Februar 2013 gar nicht beschlagnahmt werden.

In Bezug auf die Unterlagen, welche die OZD zu übermitteln beabsichtigt, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Dokument «Mutter aller Listen» ergibt sich, dass es um Ausfuhranmeldungen vom April 2013 bis August 2017 geht. Wie ebenfalls aus dieser Liste sowie aus den auf der CD-ROM enthaltenen Rechnungen ersichtlich ist, datieren die Rechnungen ebenfalls aus der Zeit vom April 2013 bis August 2017. Somit wurden gerade keine Unterlagen aus der Zeit vor der Gründung der Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmt und es sollen auch keine solchen übermittelt werden.

3.3 Schliesslich ist - mangels entsprechender Rüge in der gebotenen Kürze - darauf einzugehen, ob die zu übermittelnden Informationen und Unterlagen voraussichtlich erheblich sind. Diesbezüglich ist vorwegzunehmen, dass es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates ist zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind.

Vorliegend beabsichtigt die OZD die in einer CD-ROM enthaltenen Unterlagen, nämlich Rechnungen aus dem Zeitraum April 2013 bis August 2017 sowie Versicherungsrechnungen aus diesem Zeitraum, zu übermitteln. Die (offenbar) ebenfalls beschlagnahmte Buchhaltung 2013 bis 2015 ist (abgesehen von den erwähnten Belegen) soweit ersichtlich auf der CD-ROM nicht enthalten. Zudem hat die OZD eine Übersicht über sämtliche Geschäftsfälle erstellt («Mutter aller Listen»).

Das ZFA Stuttgart ermittelt wegen des Verdachts der Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr von Fahrzeugen aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union und zwar durch falsche Wertdeklaration bzw. Unterfakturierung der Fahrzeuge. Die unzähligen Rechnungen über die einzelnen Unfallfahrzeuge, wobei teilweise pro Verkauf zwei oder mehrere Rechnungen mit Teilbeträgen ausgestellt wurden, sowie die Versicherungsrechnungen, welche teilweise abweichende Beträge zu den jeweiligen Rechnungen aufzeigen, enthalten jedenfalls Informationen, die für die Abklärungen betreffend mutmasslich begangener Einfuhrumsatzsteuer-Hinterziehungen erheblich sind (vgl. in ähnlicher Konstellation: Urteil des BVGer A-5936/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.3). In der Beschwerde fehlt eine Begründung, weswegen es diesen Daten an der voraussichtlichen Erheblichkeit mangle.

3.4 Die vorliegende Konstellation wirft schliesslich eine andere (in der Beschwerde nicht angesprochene) Frage auf: So wurden nämlich auch Unterlagen der Jahre 2016 und 2017 beschlagnahmt und sind zur Übermittlung beabsichtigt, obwohl das ZFA Stuttgart in seinem Ersuchen geltend macht, es habe festgestellt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2015 Rechnungen unterfakturiert habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.a).

Das BBA kennt aber (anders als die Amtshilfeklauseln der DBA) die Besonderheit, dass die OZD die Amtshilfe von sich aus ausdehnen kann (Art. 15 Ziff. 3 BBA; vgl. oben E. 2.3.2). Die hier fragliche Ausdehnung in zeitlicher Hinsicht lässt sich unter die in dieser Bestimmung genannte Ausdehnung «auf alle Umstände [...]» subsumieren. Weiter stehen die Unterlagen aus späteren Jahren, wie die fragliche Bestimmung verlangt, in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens, da es sich um denselben Sachverhalt - lediglich der Folgejahre - mit denselben Beschuldigten handelt.

Anzufügen ist, dass sich das ZFA Stuttgart in seinem Amtshilfeersuchen auch nicht explizit auf die Jahre 2010 bis 2015 beschränkt hat, sondern um die Übermittlung aller sachdienlichen Unterlagen im vorliegenden Fall bittet.

3.5

3.5.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Beschlüsse des Amtsgerichtes C._______ seien vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung erlassen worden und beinhalteten keinerlei Ausführungen, wie die persönlichen Daten der angeblich betroffenen Privatpersonen, die die Fahrzeuge aus der Schweiz gekauft hätten, geschützt werden. Somit würden die grundlegendsten Erfordernisse der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche für Deutschland seit 25. Mai 2018 in Kraft sei, nicht erfüllt. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf den Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 19 BBA, auf welchen bei der Übermittlung der Informationen schriftlich hingewiesen werde.

3.5.2 Wie bereits eingehend in Erwägung 2.9 ausgeführt, dürfen die Informationen gemäss Art. 19 Ziff. 1 BBA grundsätzlich nur für die Zwecke verwendet werden, die unter das BBA fallen. Vorliegend dürfen die gesammelten Informationen nur für die Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug auf den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften und gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer verstösst (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 BBA), verwendet werden (vgl. ausführlicher: E. 2.3.1).

3.5.3 Die OZD hat in ihrer Schlussverfügung darauf hingewiesen, dass die genannten Unterlagen unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt der ersuchenden Behörde übermittelt werden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf es grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind (vgl. E. 2.9).

Bei Deutschland handelt es sich zudem um einen bewährten Rechtsstaat (anstelle vieler: Urteil des BGer 1C_454/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.2). Es ist daher davon auszugehen, dass er die Informationen zweckgemäss verwendet und allfällig zur Anwendung kommende Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (wobei die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen, inwiefern dieser rückwirkend Geltung zukommen würde) einhalten würde. Jedenfalls wäre eine mögliche Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung im entsprechenden Staat bzw. innerstaatlich zu rügen. Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die Datenschutz-Grundverordnung verfängt somit nicht.

4.
Im vorliegenden Verfahren sind somit die Informationen und Unterlagen an das ZFA Stuttgart, wie von der EZV bzw. OZD in der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2018 vorgesehen, zu übermitteln und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe im Bereich der Zölle und der Mehrwertsteuer endgültig, wenn die Amtshilfe - wie im vorliegenden Fall - ihre völkerrechtliche Grundlage im BBA hat (Art. 115i Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 115i Rechtsmittel - 1 Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
1    Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
2    Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden.
3    Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968106.
ZG, Art. 75a Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 75a Internationale Amtshilfe - 1 Die ESTV kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
1    Die ESTV kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
2    Sie vollzieht die Amtshilfe in analoger Anwendung der Artikel 115a-115i ZG120.
MWSTG i.V.m. Art. 115i Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 115i Rechtsmittel - 1 Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
1    Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
2    Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden.
3    Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968106.
ZG; Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 6; vgl. Botschaft StAhiG, BBl 2011 6193 ff., 6228; vgl. Beusch/Imstepf, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 75a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 75a Internationale Amtshilfe - 1 Die ESTV kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
1    Die ESTV kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
2    Sie vollzieht die Amtshilfe in analoger Anwendung der Artikel 115a-115i ZG120.
MWSTG, Rz. 5, 12 und 16).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Anna Strässle

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6205/2018
Date : 23. September 2019
Published : 04. Oktober 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe; Betrugsbekämpfungsabkommen


Legislation register
MWSTG: 75a
SR 0.111: 2
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 48  50  52  63  64
ZG: 115g  115h  115i
BGE-register
107-IB-264 • 115-IB-373 • 128-II-407 • 139-II-404 • 139-II-451 • 141-II-436 • 142-II-161 • 142-II-218 • 143-II-185 • 144-II-206
Weitere Urteile ab 2000
1C_454/2013 • 2A.567/2001 • 2C_241/2016
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
contractual party • statement of affairs • requesting state • federal administrational court • lower instance • accused • germany • suspicion • requested state • data protection • customs territory • import • costs of the proceedings • fraud • position • pecuniary interest • company • value added tax • question • cd-rom
... Show all
BVGE
2018-III-1
BVGer
A-1531/2015 • A-171/2017 • A-1735/2011 • A-211/2016 • A-2468/2016 • A-249/2012 • A-3421/2016 • A-3716/2015 • A-381/2018 • A-4353/2016 • A-4992/2016 • A-5066/2016 • A-5936/2017 • A-6102/2016 • A-6205/2018 • A-7596/2016 • A-846/2018
BBl
2011/6193
EU Richtlinie
1995/46
EU Verordnung
679/2016
EU Amtsblatt
2016 L119
Magazine ASA
ASA 74,177 • ASA 74,199