Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4952/2006
{T 0/2}

Urteil vom 23. September 2010

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien
A_______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Huber, Fürsprecher,
[...],
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 30. Mai 2003 / N_______.

Sachverhalt:

I.
Der Beschwerdeführer heiratete am [...] 2001 in der Schweiz eine Landsfrau, welche eine Aufenthaltsbewilligung in [...] besitzt. Die Ehe ist am [...] 2004 in der Türkei rechtskräftig geschieden worden. Am [...] 2005 heiratete der Beschwerdeführer erneut eine in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige. Ein beim BFM eingereichtes Gesuch vom [...] 2005 um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre in der Schweiz anerkannte, allerdings derivative Flüchtlingseigenschaft wurde mit Entscheid des Bundesamtes vom [...] 2006 abgelehnt. Per [...] 2006 zogen die Eheleute in den Kanton B_______, worauf dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Mit Verfügung des Bezirksgerichts C_______ vom [...] 2008 wurde festgestellt, dass die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt seien. Die eheliche Gemeinschaft wurde jedoch bereits per [...] 2007 aufgegeben. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons B_______ vom [...] 2010 wurde das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vom [...] 2008 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.
II.

A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in D_______, verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland Türkei am 29. oder 30. Oktober 2000 und gelangte am 7. oder 8. November 2000 in die Schweiz, wo er noch am Einreisetag um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E_______ zugewiesen. Am 1. sowie am 5. Dezember 2000 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Basel und am 22. Dezember 2000 vom Kanton E_______ zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe der militärischen Aushebung im Jahre [...] keine Folge geleistet und werde seitdem gesucht. Aus diesem Grunde habe er auch ständig seine Adresse gewechselt.
1991 sei er ein Jahr lang Verantwortlicher der später verbotenen Halkin Emek Partisi (HEP) in seinem Stadtteil in D_______ gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Partei sowie die kurdische Identität der Menschen bekannt zu machen und die Aufgabe der sozialistischen Partei zu erklären. Als die Behörden bei ihm die Zeitschrift "Deng" gefunden und sichergestellt hätten, sei er auf die erste Abteilung in D_______ gebracht und dort während einer Woche gefoltert worden. Nach seiner Freilassung sei er während eines Jahres unter Beobachtung gestanden. Im [...] 1993 sei er erneut auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Dabei habe ihn die Polizei mit dem Schlagstock auf den Kopf geschlagen und gefoltert. Man habe ihm vorgeworfen, dass er die Zeitschrift "Deng" besessen sowie politisiert habe, und versucht, ihn zur Kollaboration zu zwingen.
Er habe sich in der Folge in der Zeit von Mitte/Ende 1993 bis anfangs 1994 in [...] aufgehalten, wo er eine eigene Firma und einen Aufenthaltsstatus als Geschäftsmann für sechs bis acht Monate gehabt habe. In der Türkei habe er von Ende 1991 bis im Jahre 1993 ein eigenes Geschäft gehabt.
Anfang 1994 sei er dann nach Deutschland gereist, wo er ein erstes Asylgesuch stellte, welches jedoch abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Türkei verlassen, weil seine politische Tätigkeit seit dem Jahre 1991 bekannt geworden und er gesucht worden sei. Er habe sich auch in Deutschland politisch engagiert. Nach seinem negativen Asylentscheid sei er im Jahre 1997 illegal in die Türkei zurückgekehrt.
Am [...] 1998 sei er beinahe von der Polizei an der Newroz-Feier mit 200 bis 300 Flugblättern der Sozialistischen Partei Kurdistans (PSK) erwischt worden, habe jedoch mit Hilfe von Freunden fliehen können. Nach diesem Vorfall sei er zuerst nach F_______ gegangen, wo er sich etwa einen Monat aufgehalten habe, und am [...] 1998 sei er wiederum nach Deutschland gereist, wo er ein zweites Asylgesuch einreichte, welches im [...] oder [...] 1998 abgelehnt worden sei.
Von Ende 1998/Anfang 1999 bis [...] 2000 habe er sich in der Türkei aufgehalten, ehe er sich in der Folge wiederum nach Deutschland begeben habe, wo er erneut um Asyl nachgesucht habe; jedoch sei er zu keiner Anhörung vorgeladen worden, sondern die deutschen Behörden hätten ihm eine einwöchige Frist zur Ausreise gesetzt. Sein Anwalt habe ihm geraten, nicht zu den Behörden zu gehen, da diese ihn ausschaffen würden. Im [...] 2000 sei er von Deutschland illegal - mit dem Reisepass einer anderen Person - in die Türkei zurückgereist. In der Zwischenzeit habe er erfahren, dass ihm die dortigen Behörden - aufgrund seines politischen Engagements und weil er ein Dienstverweigerer sei - seine türkische Staatsbürgerschaft aberkannt hätten. Man habe seinen Vater mehrmals auf diverse Polizeiposten gebracht und ihn über den Beschwerdeführer ausgefragt. Ausserdem hätten die Behörden auch seine Adresse in Erfahrung bringen wollen, um ihm seine Ausbürgerung mitzuteilen.

B.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 ersuchte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) den Beschwerdeführer, die geltend gemachte Ausbürgerung schriftlich zu belegen.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2002 an das BFF reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu den Akten.

C.
Abklärungen des BFF bei den deutschen Asylbehörden haben ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom [...] 1994 bis [...] 2000 in Deutschland insgesamt vier Asylgesuche gestellt hat, die allesamt vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgewiesen wurden (vgl. Urteile vom [...] 1995, [...] 1996, [...] 1998 sowie Beschluss vom [...] 2000).

D.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 leitete das BFF Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein. Die Schweizerische Vertretung nahm mit Schreiben vom 28. Februar 2003 wie folgt Stellung: Bei der Polizei bestehe über den Beschwerdeführer ein gemeinrechtliches Datenblatt, welches im Jahre 1995 aufgrund illegalen Waffenbesitzes angelegt worden sei, ohne weiteren Vermerk. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer von der Gendarmerie wegen seines ausstehenden Militärdienstes gesucht. Sodann unterstehe er auch einem Passverbot. Der Beschwerdeführer sei gemäss den Eintragungen in der Datenbank aber türkischer Staatsbürger. Wenn in den letzten Wochen keine Ausbürgerung stattgefunden habe, so müssten die Daten korrekt sein. Ferner handle es sich bei den mit Eingabe vom 28. Dezember 2002 an das BFF eingereichten Dokumenten nicht um eine Ausbürgerungsbestätigung, sondern um eine Bestätigung, dass die Identitätskarte verloren gegangen sei, sowie um einen Familienregisterauszug.
Zu den Abklärungsergebnissen wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2003 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 12. April 2003 an das BFF nahm der Beschwerdeführer Stellung dazu. Danach sei die Ausbürgerung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Ferner seien die Prozesse und Anschuldigungen in der Türkei nicht öffentlich dokumentiert und Polizeiakten würden anders geführt als in der Schweiz.

E.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 - eröffnet am 2. Juni 2003 - wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG entfalten würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

F.
Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 2. Juli 2003 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden insbesondere folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Arztbericht, Foto einer Narbe durch Zigarettenverbrennung, Foto einer Narbe auf [...], Bestätigung des türkischen Anwalts betreffend Ausbürgerungsverfahren sowie Bestätigung des kurdischen Arbeitervereins [...].

G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. Juli 2003 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer türkischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in [...] aufgefordert, Unterlagen hinsichtlich des Aufenthaltsstatus seiner damaligen Ehefrau in [...] einzureichen.
Mit Eingabe vom 6. August 2003 wurde eine Kopie der Aufenthaltsberechtigung der damaligen Ehefrau in [...] zu den Akten gereicht.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen führte es aus, das eingereichte Anwaltsschreiben vermöge nicht zu belegen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ausbürgerungsverfahren in der Türkei laufe. Ferner handle es sich bei der Angabe, wonach die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Deutschland im Rahmen des kurdischen Arbeitervereins [...] in der Türkei möglicherweise aufgedeckt werden könnten, lediglich um eine Behauptung. Schliesslich würden auch in den eingereichten Arztzeugnissen lediglich die Aussagen über die Ursachen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verletzungen und Narben übernommen.

I.
Mit Entscheid der ARK vom 29. September 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde aufgeführt, die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge in [...] über eine Aufenthaltsberechtigung und habe somit grundsätzlich Anspruch auf Familiennachzug, weshalb gestützt auf die Drittstaatenklausel des AsylG auf eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, verzichtet werden könne.

III.

J.
Mit einer als "Erläuterungsgesuch und Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 29. November 2004 beantragte der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der ARK insbesondere, das Urteil vom 29. September 2004 sei insofern zu präzisieren, als die Beschwerde vom 2. Juli 2003 "im Sinne der Erwägungen" abgewiesen werde. Ferner sei festzustellen, dass mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die völkerrechtliche Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Türkei nicht befunden worden sei. Sodann sei das Urteil der ARK vom 29. September 2004 in Revision zu ziehen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde die inzwischen erfolgte Ehescheidung des Beschwerdeführers angeführt.

K.
Die ARK hiess mit Entscheid vom 13. Juli 2006 das Revisionsgesuch gut und hob das Urteil vom 29. September 2004 auf. Des Weiteren ordnete die Kommission die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens an und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten. Für die Begründung diese Urteils wird auf die Akten verwiesen.

IV.

L.
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Revisionsverfahrens weitere Beweismittel (Schreiben des Bruders in [...], Bestätigung eines türkischen Staatsangehörigen in der Schweiz, Bestätigung des Dorfvorstehers) eingereicht, welche die ARK der Vorinstanz zur Vernehmlassung unterbreitete.

M.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 14. August 2006 hielt das BFM fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben seien offensichtlich aus Gefälligkeit ausgestellt worden und nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu belegen. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde abzuweisen, insoweit darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Weil der Beschwerdeführer seit dem [...] 2005 mit einer in der Schweiz niedergelassenen Frau verheiratet sei, habe er grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei solch einer Anspruchskonstellation seien allerdings die kantonalen Behörden zuständig, wodurch die vorinstanzliche Verfügung zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug (Ziffern 3. bis 5. des Dispositivs) insoweit obsolet sei.

N.
Mit Replik vom 22. September 2006 äusserte sich der Beschwerdeführer einlässlich zu dem im Asylverfahren geltend gemachten Sachverhalt und zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Namentlich machte er unter Hinweis auf einen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) erneut geltend, seine exponierte Stellung als politischer Aktivist sei trotz Fehlens eines entsprechenden Datenblattvermerks glaubhaft. Der Verdacht der politischen Aktivität müsse nicht zwingend Niederschlag in den der Botschaft zugänglichen Datenblättern finden, sondern es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass dies gerade vermieden werde, zumal die türkischen Behörden darüber aufgeklärt seien, dass sie mit einer offiziellen Dokumentierung politischer Verfolgungsmotive ein Wegweisungsvollzugshindernis schaffen würden. Deshalb ändere die Tatsache, dass die Schweizer Vertretung in Ankara keine Akten habe erhältlich machen können, welche eine Registrierung des Beschwerdeführers als politischen Aktivisten dokumentieren würden, nichts an der Stichhaltigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Erneut wurde auch auf die Umstände der jeweiligen illegalen Rückreisen von Deutschland in die Türkei Bezug genommen: Dass sich der Beschwerdeführer nach Abweisung seiner Asylgesuche in Deutschland jeweils zur freiwilligen Rückkehr entschlossen habe, sei vor dem Hintergrund, die türkischen Behörden hätten sonst Ankunftszeit sowie -ort erfahren, nachvollziehbar. Des Weiteren seien die im Zusammenhang mit der Verhaftung respektive den Folterungen eingereichten Dokumente in keiner Weise von der Vorinstanz gewürdigt worden. Ferner handle es sich bei den nachgereichten Unterlagen nicht um Gefälligkeitsschreiben. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, seinetwegen sei - im Sinne einer Reflexverfolgung - sein Bruder G_______ in der Türkei behelligt worden, welcher inzwischen in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe; der Bruder sei insbesondere im [...] 2000 wegen dem Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten verhört und misshandelt worden. Auch in den Jahren 2005/2006 sei der Bruder des Beschwerdeführers wegen behelligt worden. Diese Erlebnisse des Bruders würden die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden zwei Lageberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie eine Kopie des N-Ausweises des Bruders des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Das BFF vertrat in seiner Verfügung vom 30. Mai 2003 die Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als teils unglaubhaft, teils nicht asylerheblich zu erachten. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers betreffend die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Ankara - die Prozesse und Anschuldigungen würden in der Türkei nicht öffentlich dokumentiert und Polizeiakten würden anders geführt als in der Schweiz - seien nicht stichhaltig, denn es wäre der Schweizerischen Botschaft zugänglich gewesen, falls der Beschwerdeführer in politischer Hinsicht in der Türkei aktenkundig gewesen wäre. Sodann würden die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit der vorgebrachten politischen Aktivität nicht der Realität entsprechen, denn hätten die Behörden die verbotene Zeitschrift "Deng" tatsächlich beim Beschwerdeführer beschlagnahmt, wären gemäss türkischer Verfolgungspraxis gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren politischen Handlungen einschneidendere Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden, und er wäre nicht bereits nach einer Woche wieder freigelassen worden beziehungsweise man hätte ihm - angesichts des konsequenten Vorgehens - nicht zwei Jahre später erneut den Besitz obgenannter Zeitung vorgeworfen. Auch entspreche das Reiseverhalten des Beschwerdeführers seit 1991 nicht dem Verhalten einer tatsächlich im Heimatland verfolgten Person. Im Übrigen gehe aus den Protokollen nicht eindeutig hervor, weshalb der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Türkei in die Schweiz noch gesucht worden sei. Zudem sei den Protokollen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selber nicht schlüssig darüber sei, ob er nur annehme, gesucht zu werden, es aber nicht wisse, oder ob er sicher sei, dass er in der Türkei gesucht werde. Auch sei aus den telefonischen Kontakten mit seiner Familie nie hervorgegangen, er werde gesucht.
Betreffend die geltend gemachte Ausbürgerung, welche von der Botschaft nicht bestätigt werden konnte, habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. April 2003 erläutert, das Ausbürgerungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Dies stehe aber im Widerspruch zu seinen früheren Darstellungen, die Ausbürgerung sei bereits erfolgt und er könne diesbezügliche Beweisunterlagen einreichen.
Was die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seines dienstpflichtigen Alters für den Militärdienst aufgeboten zu werden, betrifft, so erfolge in der Türkei eine Bestrafung wegen Missachtung eines militärischen Aufgebots aus rein militärstrafrechtlichen Gründen. Eine im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevante Verfolgungsmotivation liege somit nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung bürgerlicher Pflichten dienen würden. Überdies seien erfahrungsgemäss Bestrafungen in solchen Fällen nicht unangemessen hoch.

Auch der Umstand, dass bei der Polizei ein gemeinrechtliches Datenblatt wegen illegalen Waffenbesitzes angelegt worden sei, bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer von asylerheblicher Verfolgung bedroht sei, zumal es sich um ein strafrechtliches Delikt handle und die staatliche Massnahme rechtsstaatlich legitime Zwecke verfolge.

4.2 Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte demgegenüber in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2003 insbesondere ein, die türkischen Behörden seien in der Abwesenheit des Beschwerdeführers gegen ihn vorgegangen - er unterstehe einem Passverbot wegen des ausstehenden Militärdienstes - und hätten Akten - das Datenblatt sei in D_______ angelegt worden und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem sich der Gesuchssteller in Deutschland aufgehalten habe - produziert, die ihn schwer belasten würden. Illegaler Waffenbesitz werde in der Türkei im Falle von Kurden in D_______ sicherlich mit Terrorismus beziehungsweise der PKK in Verbindung gebracht. Daher würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgenommen und ein Verfahren gegen ihn eröffnet werden. Dass ein Verdacht auf Terrorismus beziehungsweise separatistisch militante Aktivitäten nicht zwingend in den Datenblättern Niederschlag finde, sei vor dem Hintergrund zu erklären, dass die türkischen Behörden gewusst hätten, dass sich der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum im Ausland befunden habe, und deshalb keinen Wegweisungshindernisgrund hätten schaffen wollen, um seiner habhaft zu werden. Im Übrigen sei es ein offenes Geheimnis, dass in der Türkei Fichen existierten, in welche Vertrauensanwälten der Schweizer Botschaft kein Einblick gewährt werde.
In der Abwesenheit des Beschwerdeführers führe man ferner sein Ausbürgerungsverfahren weiter. Da auch den Ausführungen des Rechtsanwaltes in der Türkei nicht klar zu entnehmen sei, ob die Ausbürgerung bereits erfolgt sei, oder ob der Ausbürgerungsentscheid als solcher noch ausstehe, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er nicht wisse, in welchem Stadium sich das Verfahren befinde. Der Hinweis des Anwaltes auf "das langsame Mahlen der Formalitätenmühlen" in der Türkei lasse jedoch auf eine beschlossene oder zumindest beschlussreife Sache schliessen, welche nur noch des Eintrags in den Registern harre.
Des Weiteren könne es bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht darum gehen, die Konsistenz und Vernunft des Verhaltens der Verfolger - vor allem in einem repressiven Regime, das sich willkürlich verhalte - zu beurteilen.

Sodann würden die Arztberichte und die eingereichten Fotografien die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend erlebter Misshandlungen untermauern, was die Vorinstanz jedoch nicht gewürdigt habe.
Auch würden sich keine Widersprüche in allen Anhörungen - inklusive der deutschen Asylanhörungsakten - ergeben.
Die Praxis der ARK gehe zwar bei ausschliesslicher Militärdienstverweigerung nicht von Asylrelevanz aus; im vorliegenden Fall verhalte es sich allerdings anders, da es sich um einen politischen Aktivisten, der seit langem im Ausland und dann wieder illegal in der Türkei untergetaucht sei, handle. Er stehe unter Verdacht der Militanz, was sich aus dem "gemeinrechtlichen" Datenblatt betreffend Waffenbesitz ergebe. Zudem würden nicht alle wegen Entziehung des Militärdienstes gesuchten Person ein Passverbot erhalten. Überdies stehe die Minderheit der Kurden unter Generalverdacht und erleide im Militärdienst Schikanen, die von erheblicher Schwere sein könnten. So seien insgesamt genügend Hinweise vorhanden, hier einen Malus festzustellen, der zu erheblicher Verfolgung im Militärdienst führen würde.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer inzwischen dank der wesentlich besseren Abklärungsmöglichkeiten via Schweizerischer Vertretung in der Türkei den Nachweis geliefert, dass er gesucht werde. Den deutschen Behörden habe er damals nur eine schlechte Beweislage für seine Verfolgung bieten können.

5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht teils als unglaubhaft, teils als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilte.

5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in den Jahren 1991 und 1993 aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die HEP sowie der bei ihm gefundenen und beschlagnahmten Zeitschrift "Deng" festgenommen worden. In der Folge habe er Misshandlungen durch die Polizei erlitten. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zieht das Gericht nicht in Zweifel, zumal hierzu auch Arztzeugnisse eingereicht wurden, welche die Misshandlungen des Beschwerdeführers attestieren. Nach diesen Ereignissen verliess der Beschwerdeführer die Türkei und ersuchte in Deutschland, in insgesamt vier Asylverfahren, erfolglos um Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung; wiederholt sei er aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrt. Aufgrund der Ereignisse der Jahre zwischen 1991 bis 1993 - die inzwischen mindestens 17 Jahre zurückliegen - auch heute noch eine weiterhin bestehende begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, erscheint allerdings - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht nachvollziehbar.

5.2 Gemäss den vom BFF eingeleiteten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 28. Februar 2003 gilt als erstellt, dass über den Beschwerdeführer in der Türkei ein gemeinrechtliches Datenblatt wegen illegalen Waffenbesitzes ohne weiteren Vermerk existiert. Von Bedeutung ist folglich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden gemeinrechtlichen Datenblattes im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Fokus der türkischen Behörden stand beziehungsweise Verfolgung auf türkischem Territorium befürchten muss.
5.2.1 Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die von der ARK ein- und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis, wonach bei Asylsuchenden aus der Türkei, über welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder staatsfeindlichen Aktivitäten politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11; BVGE 2010/9, E. 5.3 S. 120 ff.). Praxisgemäss kann auch ein Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" oder einem ähnlichen politischen Vermerk zu einer begründeten Furcht führen. Über den Beschwerdeführer besteht jedoch kein politisches, sondern ein gemeinrechtliches Datenblatt ohne einen Vermerk. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers solle jedoch dieses gemeinrechtliche Datenblatt zeigen, dass er unter Militanzverdacht stehe und deshalb eine malusbehaftete Strafe zu erwarten habe. Ferner machte er geltend, die Prozesse, Anschuldigungen und Akten würden in der Türkei anders geführt als in der Schweiz, ein Verdacht auf Terrorismus beziehungsweise separatistisch militante Aktivitäten finde nicht zwingend in den Datenblätter Niederschlag und es sei im Übrigen ein offenes Geheimnis, dass in der Türkei Fichen existieren, in welche Vertrauensanwälten der Schweizer Botschaft kein Einblick gewährt werde.

Die Eröffnung eines Datenblattes setzt in aller Regel zumindest die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens, wenn nicht sogar eines Gerichtsverfahrens voraus. Daher ist der Umkehrschluss zulässig, dass kein Datenblatt vorliegt, wenn kein Verfahren eröffnet wurde. Aufgrund der neuen und besseren Möglichkeiten, vom Polizeicomputer Gebrauch zu machen, sind landesweite Recherchen und umfassende Auskünfte zu einem allfällig bestehenden Datenblatt möglich. Voraussetzung für eine zuverlässige Antwort sind die genauen Personalien (Geburtsdatum, Herkunftsort beziehungsweise Ort der Registrierung, Name der Mutter und des Vaters). Das Gericht geht wie die Vorinstanz davon aus, dass es der Schweizerischen Vertretung in Ankara daher möglich ist, verlässliche Auskünfte bezüglich einem allfällig bestehenden Datenblatt betreffend politischer Aktivitäten des Beschwerdeführers zu erteilen. Aufgrund der Erfahrung aus zahlreichen anderen Asylverfahren türkischer Asylsuchender darf davon ausgegangen werden, dass politische Vorwürfe gegen eine Person auch mit einem tatsächlich derartigen Vermerk im Datenblatt registriert sind und vom Vertrauensanwalt der Botschaft ermittelt werden können. Die Einwände des Beschwerdeführers, die türkischen Behörden würden Vermerke unterlassen oder gemeinrechtliche statt politische Vermerke anbringen, um einer Person habhaft zu werden, überzeugen demgegenüber nicht. Es trifft zwar zu, dass das Datenblatt wegen Waffenbesitzes gemäss Botschaftsabklärung im Jahre 1995 angelegt wurde, als sich der Beschwerdeführer bereits in Deutschland aufhielt; daraus lässt sich aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, es müsse sich um ein Konstrukt zur Verschleierung in Wirklichkeit politisch motivierter Registrierung handeln. Denkbar ist durchaus, dass frühere aktenkundig gewordene Vorfälle erst seit 1995 datenmässig registriert worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, der Beschwerdeführer wäre, wenn man ihn tatsächlich in der Türkei aus politischen Gründen gesucht hätte, mit einem entsprechenden Hinweis - und nicht nur mit einem gemeinrechtlichen Datenblatt - registriert.
5.2.2 Damit stimmt auch überein, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen politischen Aktivitäten als exponierter Aktivist der HEP in der Türkei nur unverbindlich und sehr einsilbig schildern konnte. Ein herausragendes Engagement, welches angeblich eine Verfolgungsabsicht des türkischen Staates über fast zwei Jahrzehnte begründet hätte, wird aus den vagen und unsubstanziierten Aussagen nicht nachvollziehbar. Es wurden denn auch - abgesehen vom Bestätigungsschreiben des Bruders H_______, welches insgesamt als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist, und dem inhaltlich äusserst knappen Bestätigungsschreiben des Komitees des kurdischen Arbeitervereins aus [...] - keinerlei Beweisunterlagen zu einer angeblichen politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers eingereicht. Die angeblichen Aktivitäten als exponierter Aktivist für die HEP hat er zudem schon in den deutschen Asylverfahren geltend gemacht; sie wurden dort jedoch ebenfalls als unglaubhaft gewertet. Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens in Deutschland legte der Beschwerdeführer sodann einen Haftbefehl vor, der angeblich wegen der politischen HEP-Aktivitäten gegen ihn ergangen sei; dieser Haftbefehl wurde von den deutschen Behörden als Total-Fälschung qualifiziert. Überhaupt ist festzuhalten, dass die im Asylverfahren in der Schweiz geltend gemachten Vorbringen im Wesentlichen die selben sind, die der Beschwerdeführer in Deutschland - in insgesamt vier Asylverfahren - erfolglos geltend machte; sie wurden in Deutschland als unglaubhaft (betreffend angebliche Suche aus politischen Gründen) beziehungsweise als nicht asylrelevant (bezüglich Suche wegen des ausstehenden Militärdienstes) gewürdigt.
5.2.3 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er habe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten. Seine Angaben finden allerdings in den beigezogenen Akten keine Entsprechung, denn weder dem als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben des Kurdischen Arbeitervereins [...] (in dem lediglich bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem [...] 1995 Mitglied im Verein sei und sich immer auf demokratischem Wege für die Rechte der Kurden einsetze) noch den übrigen Unterlagen sind Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an den geschilderten Veranstaltungen derart exponiert hat, dass anzunehmen ist, seine exilpolitischen Betätigungen wären den türkischen Behörden bekannt geworden. Folglich sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass seine Aktivitäten in Deutschland im Rahmen des kurdischen Arbeitervereins [...] in der Türkei möglicherweise aufgedeckt werden könnten, unbegründet. Auch die vorgebrachte Tätigkeit für die in Deutschland aktive kurdische Organisation KOMKAR, welche lediglich im Schreiben des Bruders H_______ bestätigt wurde, wird in keiner Weise näher substanziiert. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern dies den türkischen Behörden bekannt geworden sein soll.
5.2.4 Auch die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweisunterlagen (das bereits erwähnte Schreiben des Bruders H_______, eine schriftlich festgehaltene Bestätigungsaussage eines in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen, ein Schreiben des Dorfvorstehers) vermögen die obigen Erwägungen nicht umzustossen. Zwar ist diesen Schreiben allesamt zu entnehmen, der Beschwerdeführer werde gesucht und die Behörden würden nicht glauben, dass er sich in Westeuropa aufhalte; das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die Suche vor dem Hintergrund des ausstehenden Militärdienstes (vgl. E. 5.3) und nicht aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingeleitet wurde. Folglich ist die Würdigung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2006 zu bestätigen und die Schreiben sind insgesamt als Gefälligkeitsschreiben zu werten, aus welchen sich keine politisch begründete Suche nach dem Beschwerdeführer ableiten lässt.
5.2.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass sein Bruder G_______ wegen ihm seit 1999/2000 wiederholt auf dem Polizeiposten verhört und misshandelt worden sei, belege, dass er tatsächlich gesucht werde. Die Darstellung des Beschwerdeführers stimmt zwar nach Durchsicht der Asylverfahrensakten von G_______ (N [...]/ E-2935/2008) mit den Aussagen des Bruders überein; es sind jedoch keine Beweismittel zur Untermauerung dieser Angaben eingereicht worden. Alle vom Bruder eingereichten Beweisunterlagen beziehen sich lediglich auf Vorbringen, welche nur ihn selber und nicht auch den Beschwerdeführer betreffen. Angesichts der zahlreichen und gravierenden Ungereimtheiten, aufgrund welcher die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheinen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1999/2000 nicht aus den behaupteten Gründen beim Bruder gesucht worden sei. Ausserdem soll der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit 1993 jeweils beim Vater gesucht worden sein; hiervon war in den Befragungen wiederholt die Rede; hingegen hat der Beschwerdeführer im selben Zusammenhang nie geltend gemacht, er sei auch bei seinem Bruder G_______ gesucht worden.
5.2.6 Schliesslich ist auch das Vorbringen nicht glaubhaft geworden, der Beschwerdeführer sei angeblich von der Türkei ausgebürgert worden. Insbesondere liegen diesbezüglich widersprüchliche Angaben vor: Der Beschwerdeführer behauptete, er sei bereits ausgebürgert worden und könne dies mit Beweisunterlagen belegen; bei den entsprechenden Dokumenten handelt es sich indessen nicht um Belege einer Ausbürgerung, sondern um eine Bestätigung betreffend Verlust der Identitätskarte und um einen Familienregisterauszug (vgl. Botschaftsauskünfte vom 28. Februar 2003, A19). Die Schweizer Botschaft in Ankara konnte denn auch die angebliche Ausbürgerung des Beschwerdeführers nicht verifizieren. In Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, er sei bereits ausgebürgert, reichte er in der Folge ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwaltes vom 27. Juni 2003 ein, dem zu entnehmen ist, das geltend gemachte Ausbürgerungsverfahren sei noch zu keinem "Endschluss" gekommen. Weitere Auskünfte des türkischen Anwalts wurden nicht mehr eingereicht, obwohl die ARK den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2003 ausdrücklich aufgefordert hatte, entsprechende Beweisunterlagen einzureichen. Des Weiteren ist auch in dem im Revisionsverfahren zusammen mit dem Scheidungsurteil eingereichten neuen Familienregisterauszug, datiert vom [...] 2004 (zum Beleg, dass die Scheidung eingetragen ist), nach wie vor eine angebliche Ausbürgerung des Beschwerdeführers nicht vermerkt. In der jüngsten Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht (Eingabe vom 22. September 2006) wird auf die angebliche Ausbürgerung schliesslich überhaupt nicht mehr Bezug genommen. Unter diesen Umständen ist der Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe an die ARK vom 5. September 2003), es seien diesbezüglich weitere Botschaftsabklärungen anzustrengen, da dem türkischen Anwalt hierzu nichts ausgehändigt werde, abzuweisen.
5.2.7 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Vorbringen erscheinen die Indizien als nicht ausreichend, um eine Verfolgung aufgrund politischer Aktivitäten anzunehmen. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge immer wieder das Risiko auf sich nahm, in die Türkei zu reisen, obschon er geltend machte, seit dem Jahre 1991 von den türkischen Behörden verfolgt zu werden; dies entspricht - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - nicht dem Verhalten einer im Heimatstaat verfolgten Person. Auch sein Einwand, er habe illegal in die Türkei einreisen müssen, damit die deutschen ihn nicht den türkischen Behörden ausliefern würden (vgl. Beschwerdeschrift S. 6), ist nicht stichhaltig, zumal dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstand, nach [...], wo er sich eigenen Angaben zufolge über mehrere Monate als Geschäftsmann aufgehalten habe, auszureisen.

5.3 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Einberufung zum Militärdienst anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:

5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Praxis der ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 3) und setzt diese fort (vgl. Urteil E-6209/2006 vom 29. Dezember 2009), wonach allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen - vorbehältlich insbesondere diskriminierender oder malus-behafteter Handhabung des Militärstrafrechts im betreffenden Land - grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während ihres obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist dabei gering. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zahl der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Armee und Aufständischen (insbesondere Angehörigen der Kurdischen Arbeiterpartei PKK) im Vergleich zur Situation der 1990er-Jahre sehr stark zurückgegangen und der Ausnahmezustand in den letzten türkischen Provinzen im Jahr 2002 aufgehoben worden ist. Bisher wurde auch nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre und Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als solche türkischer Ethnie. Eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion ist als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6209/2006, a.a.O., E. 5.4).
5.3.2 Aus dem eingereichten Familienregisterauszug geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer von der Gendarmerie in der Türkei gesucht werde; auch die Botschaftsabklärung ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ausstehenden Militärdienstes gesucht werde. Da sich der Beschwerdeführer der Militärpflicht bis dato entzogen hat, ist damit zu rechnen, dass er bei seiner Rückkehr den Militärdienst sofort antreten muss. Dass es sich bei ihm um einen politischen Aktivisten handle, der aufgrund dessen bei seiner Rückkehr Behelligungen zu erwarten hätte, konnte - wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht - nicht glaubhaft gemacht werden. Auch aus den übrigen Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Strafe wegen des Nichtleistens des Militärdienstes zu rechnen hat, welche im Sinne eines Malus entweder diskriminierend höher ausfallen würde, an sich unverhältnismässig hoch wäre oder darauf abzielen würde, den Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder ihn in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden (strafrechtlichen) Konsequenzen als nicht relevant im Sinn des Asylgesetzes erweisen, liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor.

5.4 Es trifft zu, dass die Türkei für Refraktäre und Deserteure, die sich dem Militärdienst durch Absetzung ins Ausland entziehen, die Sanktion der Ausbürgerung vorsieht. Wie oben ausgeführt wurde, ist indessen die geltend gemachte angebliche Ausbürgerung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft geworden (vgl. vorstehend E. 5.2.6). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht ausgebürgert worden ist und weiterhin türkischer Staatsangehöriger ist. Ausführungen dazu, ob im Falle einer tatsächlich erfolgten Ausbürgerung wegen nicht geleistetem Militärdienst eine Wiedereinbürgerung möglich (und zumutbarerweise anzustreben) ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) und ob der Ausbürgerung ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liege, können daher hier unterbleiben.

5.5 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausserhalb seines Herkunftslandes aufhält oder bei einer allfälligen Rückkehr mit einer derartigen Verfolgung rechnen muss. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung teils als unglaubhaft, teils als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtete und sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen würden.

6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer - der von seiner Ehefrau getrennt lebt, worauf in der Folge die kantonale Behörde seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und die Wegweisung angeordnet hat (vgl. oben Ziff. I des Sachverhalts) - verfügt zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die kantonale Behörde die (weitere) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, besteht demnach heute für die Asylbehörden keine Veranlassung, die asylrechtlich angeordnete Wegweisung (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG) zugunsten kantonaler Kompetenzen aufzuheben (vgl. zu den Kompetenzabgrenzungen diesbezüglich ausführlich EMARK 2001 Nr. 21; zur vorliegend interessierenden Konstellation insbesondere E. 11.b). Die in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 30. Mai 2003 angeordnete Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen.

7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dass dem Beschwerdeführer wegen seines bisher nicht geleisteten Militärdienstes - oder im Militärdienst selber - eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde, muss nach dem oben Gesagten nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

In der Türkei herrscht derzeit keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, und der Wegweisungsvollzug in dieses Land kann grundsätzlich als zumutbar gelten. Den Akten sind sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würde oder bei einer Rückkehr in die Türkei - wo weiterhin Familienangehörige von ihm leben und er demnach auf ein soziales Netz zurückgreifen kann - aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Dem langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und entsprechenden Integrationsaspekten kann demgegenüber im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Asylverfahren nicht weiter Rechnung getragen werden; eine entsprechende Prüfung würde gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG, unter Zustimmung des Bundesamtes, der kantonalen Behörde zustehen.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
Insgesamt ist der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat ihn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2003 gutgeheissen; die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers besteht, wie aus den Akten hervorgeht, auch heute weiterhin. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind ferner die im Rahmen des vorangehenden Revisionsverfahrens als Kostenvorschuss geleisteten und bisher noch nicht zurückerstatteten Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten (vgl. Urteil der ARK vom 13. Juli 2006, E. 7.1 und Dispositivziffer 4).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die im Rahmen des vorangehenden Revisionsverfahrens geleisteten Fr. 1'200.-- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, die kantonale Behörde und den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4952/2006
Date : 23. September 2010
Published : 05. Oktober 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2003


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  14  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37  53
VwVG: 5  48  52  63  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • abrogation • accused • address • advance on costs • answer to appeal • appeals committee • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • authorization • ban on torture • behavior • cantonal administration • certification • communication • company • competence • concordat • condition • contract between a canton and a foreign state • convention relating to the status of refugees • copy • correctness • costs of the proceedings • counterplea • danger • database • decision • declaration • departure • deportation • desertion • disciplinary measure • divorce decree • document • doubt • duration • echr • end • entry • ethnic • european court of human rights • evaluation • evidence • exception • family • father • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal law on administrational proceedings • file • form and content • germany • hamlet • home country • host • identification paper • inscription • invitation • italian • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • knowledge • labeling • lawyer • legal representation • letter of complaint • life • lower instance • marital companionship • marriage • material point • meadow • medical report • member of the armed forces • military defense • minority • month • mother • national state of emergency • nationality • newspaper • non-refoulement • number • outside • photography • pipeline • place of origin • position • possession of firearms • preliminary acceptance • president • pressure • prohibition of inhumane treatment • question • race • receiving agency • reception • recruitment • refusal of service • remedies • request to an authority • rice • sanction • separation • simplified proof • sojourn grant • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subsequent immigration of family members • suspicion • swiss citizenship • task sharing • telephone • terrorism • third party country • time limit • treaty • value • warrant of arrest • western europe
BVGE
2010/9
BVGer
E-2935/2008 • E-4952/2006 • E-6209/2006
EMARK
2001/21 • 2004/2 • 2005/11 • 2006/3
BBl
2002/3818