Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-5028/2009/mav/hus/san
{T 0/2}

Urteil vom 23. Juni 2010

Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Said Huber.

Parteien
C._______-Stiftung,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Jean-Louis von Planta,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF,
Vorinstanz.

Gegenstand
Förderung der wissenschaftlichen Forschung.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 30. September 2008 ersuchte die C._______-Stiftung (Beschwerdeführerin) den Schweizerischen Nationalfonds (SNF, nachfolgend: Vorinstanz), das - seit dem Jahre 1975 regelmässig - subventionierte Langzeitprojekt "Edition der gesamten Werke der (...) D._______/Briefwechsel der (...) D._______, Edition Internet" für weitere zwei Jahre (d.h. vom 1. April 2009 bis 31. März 2011) mit einem Beitrag von Fr. (...) zu unterstützen.
Die Beschwerdeführerin verwies vorab auf das für die vorangegangene Periode bewilligte Forschungsgesuch vom 28. September 2006 und erklärte, ihr Mitarbeiter, Dr. F._______, werde auf Ende März 2009 "aus dem Arbeitsverhältnis mit der D._______-Edition" ausscheiden und von G._______ ersetzt werden, der bei Prof. Dr. E._______ eine Dissertation zu A._______ schreibe. Zum Stand des Projekts wurde festgehalten, die ursprüngliche Planung sei nicht eingehalten worden: Zurzeit sei erst die Hälfte des Brief-Bestandes (rund 5'000 Seiten) digitalisiert worden. Die bis zum Abschluss der Arbeiten nötigen Digitalisierungen bzw. Kollationierungen erforderten mindestens 50 % der Arbeitszeit von G._______. Für die kommenden Jahre seien weitere Bände von (...) und (...) sowie (...) D._______ geplant. In den vergangenen Jahren habe die Vereinheitlichung der ursprünglichen Forschungsgesuche betreffend die Edition der Werke sowie die Internet-Präsentation der Briefwechsel grosse Fortschritte gemacht.
Das vorliegende Gesuch vereinige beide Projekte. Die Gesamtedition werde voraussichtlich in ungefähr zwölf Jahren abgeschlossen sein. Dieser Zeitplan sei eng berechnet, da der M._______ Verlag in drei Jahren nur zwei Bände publizieren könne und das Alter der Editoren (insbes. von Frau Prof. B._______ als Generaleditorin) keine feste Bearbeitungszeit zulasse. Geplant sei, die heutige Organisation durch eine neu gegründete Editionskommission zu vereinfachen. Trotz diesem Vorhaben hielten einige Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats die D._______-Edition wegen strukturellen, finanziellen und persönlichen Problemen für nicht mehr unterstützungswürdig. Eine Aussprache am 27. November 2007 sei erfolglos verlaufen. Die Idee, die A._______-Edition mit der D._______-Edition in ein gemeinsames Archiv zu verlegen und die Editionsarbeiten zusammenzulegen, sei sorgfältig zu prüfen. Diesbezüglich seien Gespräche mit Vertretern der A._______-Edition vorgesehen.
A.b Am 24. März 2009 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in einem "provisorischen" Entscheid mit, die Abteilung II des Forschungsrates lehne die beantragte finanzielle Unterstützung der Weiterführung der Edition der Werke der (...) D._______'s ab. Zweifellos seien diese Arbeiten wie auch die Bearbeitung des Briefwechsels wichtig. Begrüssenswert sei auch die Initiative, die Edition der Werke der (...) D._______ bzw. des (...) A._______ in einem D._______-A._______-Zentrum (DAZ) zusammenzufassen. In der beantragten personellen Besetzung komme jedoch eine finanzielle Unterstützung nicht in Frage. Denn im Gesuch sei eine Mitarbeiterin vorgesehen, die künftig nicht mehr am Projekt mitarbeiten werde. Auch sei unklar, ob einer der Mitgesuchsteller den Antrag wirklich unterstütze bzw. ob das Projekt von der Universität X._______ noch im erforderlichen Ausmass getragen werde. Auch habe der Rat kritische Bemerkungen zur Qualifikation von G._______ gemacht. Gewünscht werde eine Reorganisation der Aktivitäten und ein gemeinsames Auftreten der verschieden Akteure; unter dem gemeinsamen Dach eines neu zu schaffenden DAZ würde eine Fortführung der finanziellen Unterstützung der Arbeiten wohlwollend geprüft.
A.c Angesichts dieses negativen Bescheides reichte die Beschwerdeführerin am 19. April 2009 ein überarbeitetes Gesuch zur Weiterführung des Forschungsprojektes ein. Darin wurde ein auf Fr. (...) reduzierter Beitrag beantragt (ebenfalls ab 1. April 2009 für die Dauer von zwei Jahren). Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Herausgabe der Briefe sei aus dem Projekt ausgeklammert worden, da diesbezüglich ein konkurrierendes Projekt von Prof. E._______ und Dr. F._______ hängig sei und die Beziehungen zu diesen noch geklärt werden müsse. Es würden Schritte in Richtung eines D._______-A._______-Zentrums unternommen. Richtig sei, dass G._______ nicht genügend qualifiziert sei, um eine sofortige Nachfolge von Dr. F._______ anzutreten. Dieser sei einem das Gesuch konkurrierenden Projekt beigetreten. Deshalb werde G._______ die Aufgaben übernehmen, die bisher die ebenfalls ausscheidende H._______ wahrgenommen habe.

B.
B.a Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als "Gesuch um Wiedererwägung" entgegen und hielt im Entscheid vom 8. Juli 2009 fest, dieses sei nur marginal verändert worden, indem es die im provisorischen Entscheid vom 24. März 2009 formulierten Bedingungen nicht wirklich aufnehme. Insbesondere sei noch keine Lösung für die Reorganisation der Aktivitäten und ein gemeinsames Auftreten der verschiedenen Akteure ersichtlich. Daher könne der ablehnende Entscheid nicht umgestossen werden. Auch die Gewährung eines Übergangskredites falle ausser Betracht, da eine solche Zwischenlösung die notwendige Inangriffnahme einer Neu-Organisation der Brief- und Werk-Editionen nur verzögern würde. Deshalb habe das Präsidium das Gesuch definitiv abgelehnt. Es müssten zuerst Anstrengungen für eine Neustrukturierung der Editionsarbeiten eingeleitet werden, bevor die Weiterführung der bisherigen Unterstützung erneut erörtert werden könne.
B.b Mit Verfügung vom 19. März 2009 gewährte die Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens (...) zu Gunsten von Prof. Dr. E._______ und Dr. F._______ eine Übergangsfinanzierung für deren Projekt.

C.
Gegen beide obgenannten Verfügungen reichte die Beschwerdeführerin am 6. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" ein mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei der Entscheid des Forschungsrates des Schweizerischen Nationalfonds vom 8. Juli 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Forschungsgesuch vom 19. April 2009 resp. vom 30. September 2008 über CHF (...) rückwirkend auf den 1. April 2009 unter gleichzeitiger Aufhebung des bereits bewilligten Forschungsgesuches der Herren Prof. Dr. (...) E._______ und Dr. (...) F._______ bzgl. Briefwechsel der (...) D._______, Edition im Internet, vollumfänglich zu bewilligen.
2. Eventualiter sei die Sache an den Schweizerischen Nationalfonds zurückzuweisen mit dem Auftrag, seinen Entscheid im Sinne der dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugrunde gelegten Argumente zu überprüfen und neu zu entscheiden.
3. Es seien der Beschwerdegegnerin sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen."
Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin vorab die historische Entwicklung ihres Projektes dar: 1935 habe Prof. Dr. C._______ mit der Publikation der Werke der (...) D._______ begonnen, (...) einen ersten Band publiziert. (...) sei sie - die Beschwerdeführerin - als Stiftung geschaffen worden, um die Publikationsarbeiten fortzusetzen. In den vergangenen dreissig Jahren seien fünfzehn Bände veröffentlicht worden. Bisher habe die Vorinstanz nie ein zur Publikation vorgeschlagenes Manuskript verweigert. Die wissenschaftliche Qualität der bisherigen Arbeiten sei nie in Frage gestellt worden. Das plötzliche Aussetzen der Subventionierung sei auch nicht mit allfälligen, notwendigen Budgetkürzungen begründet worden. Vielmehr mache die Vorinstanz deutlich, dass es nicht um einen definitiven Wegfall von Fördermitteln, sondern um eine nicht näher umschriebene Reorganisation des Mitarbeiterstabes gehe. Um die ihr gegenüber gehegten Erwartungen in Erfahrung zu bringen, habe Prof. B._______ erfolglos um eine Unterredung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Vorinstanz, Dr. U._______, gebeten. Mehrere herausragende Persönlichkeiten aus der Welt der Geschichte der (...), wie Q._______, R._______, S._______ und T._______, hätten ihre Besorgnis geäussert hinsichtlich der Zukunft der Edition D._______. Deren Schreiben seien der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht worden.
In Bezug auf den konkreten Fall legt die Beschwerdeführerin dar, "die Ausgabe der Gesammelten Werke der (...) D._______est un projet qui comprend deux volets, l'édition papier des oeuvres d'une part et la mise en ligne de la correspondance de l'autre". Ausgehend von diesen beiden Projektteilen wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, der angefochtene Entscheid bedeute letztlich das Ende der auf Papier gedruckten Ausgabe der Werke zu Gunsten eines auf elektronischer Veröffentlichung basierenden Konkurrenzprojektes. Der bisher für die Herausgabe der Briefe verantwortliche Dr. F._______ habe zusammen mit Prof. E._______ bei der Vorinstanz ein Subventionsgesuch für ein Projekt eingereicht, das demjenigen der Stiftung genau entspreche. Dieses Gesuch habe die Vorinstanz gutgeheissen, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen und obschon ihr "la propriété intellectuelle et matérielle des documents utilisés dans ce nouveau projet" gehöre. Daher werde auch die Aufhebung des Prof. E._______ und Dr. F._______ begünstigenden Entscheides beantragt. Denn deren Projekt würde bei seiner Verwirklichung insbesondere ihre Urheberrechte verletzen und sei strafbar, zumal Transkriptionen der Briefe gebraucht würden, die in ihrem Besitze seien.
In X._______ existierten zwei Werkausgaben von grossem wissenschaftlichem Ruf: eine zu A._______ und die andere zu den D._______. Die engen Bande dieser Autoren würden an sich enge Beziehungen zwischen den beiden Editionen nahe legen, was bisher aus verschiedenen Gründen nie der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz gedenke, die Edition A._______ ab 2010, d.h. nach deren Fertigstellung, nicht mehr zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sei erstaunlich, dass die "Kommission A._______" anlässlich einer Sitzung die Gründung eines D._______-A._______-Zentrums thematisiert hatte, ohne sie darüber zu informieren. Dieses Vorhaben sei Prof. B._______ von Prof. J._______ und Prof. E._______ bestätigt worden. Im angefochtenen Entscheid verlange die Vorinstanz "une réorganisation des acteurs de l'édition D._______". Damit werde eine Annäherung der Editionen D._______ und A._______ angetönt, wobei nicht ersichtlich sei, welches Interesse "sie an einer Fusion der beiden Werkausgaben" haben könnte. Das darauf zielende Vorgehen der Vorinstanz lasse ein Ränkespiel erkennen, zumal Prof. J._______ und Prof. E._______ ihr "projet de Centre d'excellence" im September einreichen würden.
Zum Ablauf des Subventionsverfahrens rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht nach Treu und Glauben gehandelt. Das Gesuch um Verlängerung des "Vertrages" sei im September 2008 eingereicht, aber erst im Juli 2009 definitiv abgewiesen worden. Daher habe sie von einer stillschweigenden Gutheissung ausgehen dürfen; dies auch um so mehr, als noch im letzten Mai ein neuer Band herausgegeben worden sei, und zwar von Prof. P._______ und Prof. O._______, welche beide zu den grössten Historikern der (...) gehörten.
Zum Abschluss ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Anliegen mit folgenden, weiterführenden Anträgen:
"A. Qu'il soit constaté que le contrat de la C._______-Stiftung a été tacitement renouvelée à partir du premier mars 2009.
B. Qu'en tout état de cause soit annulée la décision du Fonds National d'arrêter l'édition des travaux par la C._______-Stiftung et que cette édition puisse reprendre ses activités qu'elle n'a en fait jamais interrempues, puisqu'un nouveau volume a été déposé au Fonds National en mai dernier, dont les éditeurs scientifiques sont parmi les plus grands historiens des (...) actuels P._______ et O._______. (Et nous ajoutons, que cette édition puisse reprender en toute liberté avec les collaborateurs que ses dirigeants choisissent. Ce dernier point n'empêcherait absolument pas qu'il y ait à la bibliothèque de X._______ une Archive commune aux éditions A._______ et D._______. Ceci est un élément totalement indépendant.)
C. Que soit annulée la décision acceptant le projet concurrent d'édition en ligne de la correspendance des D._______ introduit par Messieurs F._______ et E._______ et qui constituera nécessaire en un acte de contrefaçon punissable pénalement. Il faut que soit le projet réintègre le giron de la C._______-Stiftung, soit, s'il tient à son indépendance qu'il paie un dédommagement correspondant à la valeur du travail scientifique effectué de 1935 à 1955, c'est-à-dire 31 ans soit 10.000 pages de transcriptions."

D.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Die Vorinstanz weist zur Vorgeschichte der "D._______-Edition" darauf hin, diese sei seit 1975 als Langzeitprojekt unterstützt worden, wobei die Verhältnisse komplex seien. Die Edition von Werken und Briefen der (...) D._______ sei während Jahren unter dem Kuratorium der Beschwerdeführerin erfolgt. Parallel zu deren Gesuch vom 30. September 2008 hätten Prof. E._______ und Dr. F._______ am 1. Oktober 2008 um Beiträge zur Unterstützung der Edition der (...) D._______-Briefe ersucht. Die Prüfung der Aktivitäten für die D._______-Edition habe gezeigt, dass inzwischen eine unklare Situation entstanden sei. Zwischen den Beteiligten seien grundlegende Meinungsverschiedenheiten bzw. grosse Konflikte über die zukünftige Organisation der wissenschaftlichen Edition von Werk und Briefen der (...) D._______ entstanden.
In diesem Zusammenhang erachtet die Vorinstanz folgende vier Punkte als entscheidend für den abschlägigen Bescheid: Erstens sei geplant, die Angliederung der D._______-Edition an die Universität X._______ neu zu organisieren, d.h. die Editionen der Werke und Briefe der D._______ mit jenen von A._______ im DAZ zusammenzufassen. Angesichts der laufenden Vorbereitungen für das DAZ sowie die Unstimmigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den Universitätsorganen bestehe keine klare Unterstützung seitens der Uni X._______ für das strittige Projekt, mit dem im Wesentlichen Mittel für die in Z._______/Y._______ tätige D._______-Generaleditorin, Prof. B._______, verlangt werde. Zweitens werde Frau H._______ deren Entlöhnung Projektkosten darstellten, nicht mehr bei der Beschwerdeführerin, sondern im parallel eingereichten Projekt E._______ arbeiten. Drittens sei nicht belegt, dass Prof. I._______, der als Mitgesuchsteller aufgeführt worden ist, das Projekt tatsächlich unterstütze. Viertens sei Dr. F._______, der bisherige wissenschaftliche Verantwortliche für die Edition des D._______-Briefwechsels, neu Mitarbeiter beim Konkurrenzprojekt von Prof. E._______ und Dr. F._______ und nicht mehr bei der Beschwerdeführerin tätig.
Diese Umstände, insbesondere die Einschätzung, wonach das DAZ bzw. eine neu zu organisierende Forschungsstelle künftig die Sicherstellung der D._______-Edition gewährleisten sollte, habe den Forschungsrat gezwungen, die Gesuche der Beschwerdeführerin bzw. von Prof. E._______ und Dr. F._______ gemeinsam zu behandeln und ganzheitlich zu beurteilen. Dabei habe der Forschungsrat die von der Beschwerdeführerin erwähnten Empfehlungsschreiben berücksichtigt.
Angesichts der geplanten Neuorganisation sowie der Ungereimtheiten im Gesuch der Beschwerdeführerin sei dieses abgelehnt worden, zumal die zukünftige wissenschaftliche Betreuung der D._______-Edition als unklar eingestuft worden sei. Eine Übergangsfinanzierung habe nicht gewährt werden können, weil nur ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen der geplanten Neuorganisation der Brief- und Werkedition die nachgesuchte Subventionierung rechtfertigen könnte. Deshalb sei eine Zwischenlösung nicht in Frage gekommen.
Hingegen sei das Gesuch von Prof. E._______ und Dr. F._______ angesichts der wissenschaftlichen Qualität positiv evaluiert und für eine Übergangsfrist von einem Jahr bewilligt worden: Mit der Übergangsfinanzierung sei das Salär der Doktorandin H._______ mit der Auflage übernommen worden, die künftige Organisation der D._______-Edition im Rahmen des DAZ bzw. einer Neuorganisation der D._______-Edition (im Sinne einer Einigung über das künftige gemeinsame Vorgehen) weiter zu verfolgen. Die Universitätsbibliothek X._______ unterstütze dieses Projekt und habe bestätigt, dass die Briefe und Transkriptionen in ihrem Besitz seien, die Rechte an den Briefen ihr gehörten und damit die Gesuchsteller einen rechtmässigen Zugang zum Forschungsgegenstand hätten. Die Übergangsfinanzierung habe gesprochen werden können, weil praxisgemäss projektfinanzierten Doktorandinnen bei abrupten Änderungen in den Projektabwicklungen eine angemessene Kündigungsfrist gewährt werden müsse.
Mit den Entscheiden zu beiden Gesuchen präjudiziere der Forschungsrat weder den künftigen Forschungsort noch die Möglichkeiten einer künftigen Unterstützungen der D._______-Edition. Mit Verweis auf die entsprechenden Protokollauszüge des Forschungsrates hält die Vorinstanz fest, es werde vor allem eine Beilegung der Konflikte unter den Beteiligten erwünscht sowie eine der Wissenschaft und der Effizienz dienende Vereinigung der Forschung, wobei die geplante Gründung des DAZ diesen Qualitätszielen förderlich sei. Die geforderte Koordination, deren konkrete Form nicht vorgeschrieben werde, sei aus Gründen der wissenschaftlichen Qualität nötig. Der Forschungsrat habe eine wohlwollende Prüfung künftiger Beitragsgesuche in Aussicht gestellt, soweit diese auf einer neustrukturierten Edition bzw. einem koordinierten Vorgehen der Parteien gründeten.

E.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. November 2009 eine Vollmacht ein.

F.
Im Rahmen einer Antwort auf eine prozessleitende Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Vorinstanz am 5. November 2009 für die Fallbeurteilung relevante Bestätigungsschreiben von H._______, Dr. F._______ und Dr. K._______ ein.

G.
Am 7. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Darin hält sie an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.
In materieller Hinsicht betont die Beschwerdeführerin, die Komplexität um die Verhältnisse der D._______-Edition sei dadurch erhöht worden, dass Prof. E._______ und Dr. F._______ ohne ihr Wissen ein inzwischen bewilligtes Gesuch eingereicht hätten, ganz offensichtlich in der Absicht, die Arbeiten der D._______-Edition zu "torpedieren". Diese Vorgehensweise sei nicht zu tolerieren, da sie die gesamten Bemühungen zur Edition der Werke der (...) D._______ weltweit in Frage stelle. Fraglich sei weiter, inwiefern Dr. F._______ das Recht habe, die Briefe auf der Universitätsbibliothek X._______ für seine weiteren Arbeiten zu gebrauchen. Dr. F._______ sei absprachegemäss altershalber aus den Diensten der Beschwerdeführerin ausgeschieden, jedoch wieder im Projekt E._______ aktiv tätig. Eigentlich müsste er für seine Arbeiten der Editionskommission der D._______-Edition unterstellt werden, da diese alleine die Verantwortung für die Publikation der Werke und Briefe der (...) D._______ trage. Weder Prof. E._______ noch Dr. F._______ seien legitimiert, ohne Zustimmung der D._______-Edition irgendwelche Arbeiten in den Räumen der D._______-Edition auf der Universitätsbibliothek X._______ vorzunehmen. Dies würde ihre Immaterialgüterrechte verletzen, was nicht zu tolerieren sei.
Die Beschwerdeführerin betont, sie sei bereit, Hand für die Gründung eines D._______-A._______-Zentrums zu bieten. Die mit Prof. J._______ getroffenen Absprachen entsprächen aber nicht den Vorstellungen von Prof. E._______, was zu den seinerzeitigen Schwierigkeiten und Spannungen geführt habe. Eine Vereinigung der Archive D._______ und A._______ innerhalb der Universitätsbibliothek X._______ sollte aber keine Fusion der beiden Editionen A._______ und D._______ beinhalten. Eine solche habe Prof. E._______ am 13. Mai 2009 vorgeschlagen, obwohl diese ohne "intellektuellen Wert" und nur darauf gerichtet sei, die bisherigen Mitarbeiter (Prof. B._______ und Frau L._______) durch Mitarbeiter der A._______-Edition zu ersetzen. Die Ablehnung des Forschungsgesuchs wegen angeblichen Unklarheiten sei zu Unrecht erfolgt.
Ferner treffe es nicht zu, dass die Unterstützung der Uni X._______ für das Fortsetzungsgesuch gefehlt habe. Lediglich die Universitätsbibliothek, vertreten durch Dr. K._______, habe eine gewisse Zusammenarbeit verweigert. Dennoch habe dieser - entgegen den Behauptungen der Vorinstanz - Prof. B._______ den Zugang zur Bibliothek nie verweigert.

H.
Am 18. Februar 2010 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein. Darin hält sie an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.
Die Vorinstanz wiederholt, die verlangte Neuorganisation sei im Rahmen der Förderkriterien nicht sachfremd. Vorliegend seien "die organisatorischen Grundbedingungen für die wissenschaftliche Tätigkeit unklar und weitgehend ungeregelt". Allerdings sei es nicht ihre Aufgabe, die Fragen rund um die Neuorganisation der D._______- und A._______-Editionen zu klären. Daher nehme sie zu den von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik geschilderten, inneren Problemen und Streitigkeiten nicht Stellung. Deren Ausführungen zeigten indessen, wie verfahren bzw. komplex die ganze Situation sei, und belegten deutlich, dass mit Blick auf künftige Gesuche genau diese Fragen und Konflikte gelöst sein müssten, weil sonst der von ihr subventionierte "Wissenschaftsbetrieb" nicht funktionieren könne.

I.
Mit Teilentscheid vom 8. März 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht ein, als darin ausdrücklich die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2009 (im Verfahren [...] zum Gesuch von Prof. E._______ und Dr. F._______) verlangt worden war (vgl. E. B.b/C.).

J.
Auf die dargelegten und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie entscheiderheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1, mit weiteren Hinweisen).

1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juli 2009, in welchem der von der Beschwerdeführerin beantragte Projektförderungsbeitrag von Fr. (...) verweigert worden ist, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz über Beitragsgewährungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 4 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [FG, SR 420.1] i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Der Beschwerdeführerin wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2009 die nachgesuchte Subvention von Fr. (...) verweigert, weshalb sie nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ohne weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt, und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin indessen in der Ziff. 11 (Bst. A, S. 8) ihrer Beschwerde betreffend die Verfügung vom 8. Juli 2009 zusätzlich ausdrücklich beantragt, es sei "festzustellen" ("qu'il soit constaté"), dass "le contrat de la C._______-Stiftung a été tacitement renouvelée à partir du premier mars 2009", ist auf die Beschwerde mangels eines Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
Streitgegenstand bildet die verweigerte Subvention von Fr. (...). Angesichts der Subsidiarität von Feststellungsverfügungen ist das dafür nach Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG erforderliche schutzwürdige Interesse nicht gegeben, wenn - wie hier - dieses Interesse ebenso gut durch eine Leistungsverfügung gewahrt werden kann, deren Verweigerung vorliegend strittig ist (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen von Feststellungsverfügungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.1, mit Hinweisen; sowie Isabelle Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 25 N 16-20)

1.3 Soweit die Beschwerdeführerin den weiteren ausdrücklichen Antrag stellt, "qu'en tout état de cause soit annulée la décision du Fonds National d'arrêter l'édition des travaux par la C._______-Stiftung et que cette édition puisse reprendre ses activités" (Beschwerde Ziff. 11 Bst. B, S. 8), ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
Der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2009 lässt sich das von der Beschwerdeführerin beklagte "Editions- bzw. Publikationsverbot" nicht entnehmen. In dieser Verfügung verweigerte ihr die Vorinstanz einzig die nachgesuchte Subvention von Fr. (...) vorab für die zu leistenden Arbeiten der Generalherausgeberin, Prof. B._______. Einen "Editionsstop" hat sich die Vorinstanz nicht zu verfügen angemasst, wie die Beschwerdeführerin zu Unrecht unterstellt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, aus dem eigenen Stiftungsvermögen die Editionsarbeiten zu finanzieren und damit weiterführen zu lassen. Insoweit wird die Beschwerdeführerin durch die besagte Verfügung nicht nachteilig berührt und hat damit mangels entsprechender Belastung nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG auch kein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Änderung der Verfügung (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 48 N 10 ff.).

1.4 Ferner ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Teilentscheid vom 8. März 2009 auf die Anfechtung der das Gesuch von Prof. E._______ und Dr. F._______ betreffenden Verfügung vom 19. März 2009 eingegangen ist. In diesem nunmehr rechtskräftigen Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag der Beschwerdeführerin, diese Verfügung vom 19. März 2009 sei aufzuheben, nicht eingetreten.
Nicht zu erörtern sind insofern nachfolgend die von der Beschwerdeführerin zahlreich aufgeworfenen Fragen zur angeblichen Unrechtmässigkeit dieser Verfügung (und der durch sie angeblich ausgelösten Verletzungen von Immaterialgüter- bzw. Urheberrechten, wofür das Bundesverwaltungsgericht wohl kaum sachlich zuständig sein dürfte [vgl. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG]). Insbesondere kann die Stichhaltigkeit des nicht näher substanzierten, von der Vorinstanz aber in Abrede gestellten Vorwurfs offen bleiben, wonach weder Prof. E._______ noch Dr. F._______ berechtigt seien, "ohne Zustimmung der D._______-Edition" in den Räumen der Universitätsbibliothek X._______ Arbeiten der D._______-Edition vorzunehmen.

2.
2.1 Nach Art. 8 Bst. a FG (zitiert in E. 1.1) verwendet die (- 1952 als privatrechtliche Stiftung gegründete -) Vorinstanz die ihr vom Bund gewährten Beiträge. Gemäss ihren Statuten (Stand: 30. März 2007; veröffentlicht unter: www.snf.ch > über uns > Statuten & Rechtsgrundlagen) ist ihr höchstes Organ der Stiftungsrat, in dem Wissenschaft und Forschung, Bund und Kantone sowie Wirtschaft und Kultur vertreten sind. Der Nationale Forschungsrat ist ihr wissenschaftliches Organ, das für die konkrete Förderungstätigkeit zuständig ist. Dieser ist in vier Abteilungen und parallel dazu drei Fachausschüsse gegliedert; er beurteilt die Forschungsprojekte und entscheidet über die Vergabe der Beiträge.
Nach Art. 13 Abs. 1 FG regelt die Vorinstanz ihr Verfahren für Verfügungen über Beiträge, wobei dieses den Anforderungen der Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
und 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG entsprechen muss.

2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 (Beitragsreglement; vom Bundesrat genehmigt am 13. Februar 2008; veröffentlicht unter: www.snf.ch > über uns > Statuten & Rechtsgrundlagen) gewährt die Vorinstanz Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
Nach Art. 1 Abs. 3 des Beitragsreglements besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.
Nach Art. 2 Bst. a des Beitragsreglements ist insbesondere die Projektförderung als Förderungsart vorgesehen, welche Beiträge an Forschungsprojekte beinhaltet (Art. 3 Abs. 1 Beitragsreglement). Die Beiträge werden gestützt auf das Resultat der wissenschaftlichen Begutachtung der unterbreiteten Gesuche zugesprochen (Art. 3 Abs. 2 Beitragsreglement). Die Vorinstanz gewährt die Beiträge für höchstens drei Jahre (Art. 3 Abs. 3 Beitragsreglement). Die Beiträge können um höchstens drei weitere Jahre bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden (Art. 3 Abs. 4 Beitragsreglement). Eine Verlängerung ist möglich: (a.) auf Gesuch hin; das Fortsetzungsgesuch muss sich thematisch auf das laufende Projekt abstützen und das Projekt muss unter derselben personellen Verantwortung fortgeführt werden; oder (b.) auf Einladung des SNF hin bei hervorragender wissenschaftlicher Leistung (Art. 3 Abs. 5 Beitragsreglement).
Nach Art. 8 Abs. 4 des Beitragsreglements kann die Vorinstanz juristische Personen als Gesuchstellende zulassen, namentlich wenn die institutionelle Verankerung der geplanten Forschungstätigkeit infolge ihres Langzeitcharakters, ihres Umfangs oder ihrer Komplexität dies erfordert. Für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche ist der Nationale Forschungsrat zuständig (Art. 10 Abs. 2 erster Satz Beitragsreglement).
Nach Art. 13 Abs. 1 des Beitragsreglements müssen sich Gesuchstellende über eine mehrjährige, erfolgreiche Forschungstätigkeit ausweisen und in der Lage sein, ein Forschungsprojekt in eigener Verantwortung und unter Anleitung der darin beschäftigten Mitarbeitenden durchzuführen. Massgebendes Kriterium für die Zusprache von Förderungsbeiträgen ist die wissenschaftliche Qualität der Forschungsgesuche (Art. 17 Abs. 1 Beitragsreglement). In der wissenschaftlichen Begutachtung werden folgende Hauptkriterien beurteilt: (a.) wissenschaftliche Bedeutung und Aktualität des Projekts; (b.) Originalität der Fragestellung; (c.) Eignung des methodischen Vorgehens; (d.) Machbarkeit des Projekts; (e.) bisherige wissenschaftliche Leistungen der Gesuchstellenden; (f.) Fachkompetenz der Gesuchstellenden in Bezug auf das Projekt (Art. 17 Abs. 2 Beitragsreglement).
Anrechenbare Kosten von Forschungsvorhaben sind: (a.) die Saläre wissenschaftlicher und technischer Mitarbeitenden des Forschungsprojekts; (b.) Sachkosten, die mit der Durchführung des Forschungsprojekts in direktem Zusammenhang stehen, namentlich Material von bleibendem Wert, Verbrauchsmaterial, Feldspesen, Reisen oder Aufwendungen Dritter; (c.) Kosten für die mit der Durchführung des Forschungsprojekts zusammenhängende Benutzung der Infrastruktur von Instituten oder Labors, sofern die jeweiligen Reglemente oder Ausschreibungsbedingungen des Nationalen Forschungsrats dies ausdrücklich vorsehen; (d.) weitere Kosten, sofern diese in Reglementen und Ausschreibungsbedingungen des Nationalen Forschungsrats vorgesehen sind (Art. 19 Abs. 1 Beitragsreglement).
Gesuchstellende werden während des Gesuchsverfahrens nicht nochmals angehört (Art. 12 Abs. 2 Beitragsreglement). Mit ganzer oder teilweiser Gutheissung eines Beitragsgesuchs (Zusprache) werden die Gesuchstellenden zu Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern der Vorinstanz bzw. zu verantwortlichen Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern im Falle von Forschungsgruppen (Art. 32 Abs. 1 Beitragsreglement).

3.
3.1 Nach Art. 13 Abs. 2 FG können die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren lediglich zwei Rügen vorbringen: (1.) die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder (2.) die unrichtige oder die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Verwehrt ist ihnen indes die Rüge der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung, wie sie in Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG vorgesehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich zudem insofern Zurückhaltung bei der Überprüfung von verweigerten Forschungsgeldern, als es bezüglich der Auslegung von offenen Formulierungen in den Reglementen zur Forschungsförderung, die ein besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzt, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3297/2009 vom 6. November 2009 E. 4.2.1).
Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Forschungsgeldern, insbesondere also bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes und der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, die das Verfahren betreffen, sind die Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen.

3.2 Wie bereits erwähnt, setzt die Gewährung von Forschungsbeiträgen voraus, dass die im Beitragsreglement aufgeführten Anforderungen an die Qualifikation des Gesuchstellers (Art. 13 Beitragsreglement) und an die wissenschaftliche Qualität des Projektes (Art. 17 Beitragsreglement) erfüllt sind. Angesichts der eingeschränkten Kognition, die das Bundesverwaltungsgericht hier zu befolgen hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die massgeblichen Sachverhaltsumstände richtig erfasst und gewürdigt hat, ohne Bundesrecht zu verletzen, insbesondere ohne die ihr als Fachbehörde zustehenden Beurteilungsspielräume bzw. ohne das ihr zustehende Ermessen zu überschreiten oder zu missbrauchen.

4.
Vorab rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe die definitive Ablehnung zu spät verfügt, weshalb sie von der stillschweigenden Annahme ihres Gesuchs, d.h. von der "Annahme des Vertrags" habe ausgehen dürfen.
4.1
4.1.1 Zu diesem Vorwurf hält die Vorinstanz fest, sie stehe mit der Beschwerdeführerin in keinem vertraglichen Verhältnis, das sich unter bestimmten Umständen "stillschweigend" hätte erneuern können. Denn Forschungsbeiträge würden, ohne dass ein Anspruch darauf bestünde, nur auf Gesuch hin und in einem kompetitiven Verfahren vergeben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei im üblichen Zeitrahmen der Gesuchsbehandlung entschieden worden. Unbelegt sei daher die beklagte Verspätung der angefochtenen Verfügung, die nach der irrigen Auffassung der Beschwerdeführerin angeblich eine Vertrauensposition auf stillschweigende Förderungsverlängerung bzw. Gutheissung des Gesuchs geschafft haben soll. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin sehr wohl Kenntnis davon erhalten, dass die Weiterführung der Unterstützung der D._______-Edition nicht ohne weiteres bewilligt werden würde. Denn ihr sei bekannt gewesen, dass die unbereinigten Konflikte der Akteure und die Probleme mit der Universitätsbibliothek gegen die Subvention sprächen.
4.1.2 Diese Einschätzung der Rechtslage verdient Zustimmung. Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin am 24. März 2009 über die Ablehnung ihres Gesuches informiert worden, wobei sie bereits im Oktober 2008 vom Gesuch von Prof. E._______ und Dr. F._______ Kenntnis hatte. Dieser Umstand veranlasste die Beschwerdeführerin auch - angesichts des neu zu berücksichtigenden Wegfalls der weiteren Mitarbeit durch Frau H._______ - zur Einreichung des überarbeiteten Gesuchs vom 19. April 2009, das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegt.
Angesichts der der Vorinstanz eingeräumten Beurteilungsspielräume (vgl. E. 3) durfte die Beschwerdeführerin nicht auf einen a priori positiven Entscheid vertrauen und schon gar nicht "einfach so" eine "stillschweigende Genehmigung" annehmen, die als Rechtsinstitut im forschungsrechtlichen Subventionsverfahren vor der Vorinstanz materiellrechtlich gar nicht vorgesehen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, verschaffen selbst erfolgreiche Vorgängerprojekte nicht per se einen Anspruch auf weiterführende Unterstützung, zumal nach Art. 1 Abs. 3 des Beitragsreglementes kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag der Vorinstanz besteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-428/2007 vom 18. Februar 2008 E. 10 sowie B-5878/2008 vom 11. Februar 2009).

4.2 In formeller Hinsicht bleibt schliesslich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin keine Verfahrensfehler rügt, die ihr im Laufe des Subventionsverfahrens zum Nachteil gereicht hätten. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass den Gesuchstellern nach Art. 12 Abs. 2 des Beitragsreglements im Verfahren der Gesuchsevaluation kein Anhörungsrecht zusteht.

5.
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte das Gesuch vorab angesichts der bisher geleisteten Arbeit und der herausragenden wissenschaftlichen Qualität des Folgeprojekts nicht ablehnen dürfen (vgl. E. 5.1). Auch hätte eine Ablehnung schon gar nicht mit der noch nicht erfolgten Reorganisation bzw. der ausstehenden Bereinigung von Meinungsdivergenzen zwischen den Akteuren der D._______- und der A._______-Gesamtausgaben begründet werden dürfen (vgl. E. 5.2).

5.1 Die Beschwerdeführerin hebt vorab hervor, die Vorinstanz habe die wissenschaftliche Qualität der Edition nie in Zweifel gezogen und zudem ihr Gesuch zu Unrecht entgegen expliziten Empfehlungsschreiben international ausgewiesener Experten abgewiesen.
In diesem Kontext hält die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 7. Dezember 2009 fest, Prof. B._______ habe in ihrer bisherigen Tätigkeit die Veröffentlichung von fünfzehn Bänden organisieren können. Sie halte als ausserordentliche Professorin eine Teilzeitstelle zu (...) Prozent an der (...) Universität Z._______, wobei diese für ihre Arbeit an der D._______ Edition Informatikmittel wie auch Kapazitäten des Sekretariats zur Verfügung stelle. Dies habe Prof. B._______ erlaubt, während 35 Jahren im Schnitt während einer Woche pro Monat nach X._______ zu kommen. Da Prof. B._______ in X._______ zwischen zehn und elf Stunden pro Tag in der Bibliothek arbeite und auch in Z._______ für die Edition tätig sei, wäre es für sie kaum möglich gewesen, mehr Zeit für die Edition aufzuwenden, selbst wenn sie in X._______ ihren Wohnsitz genommen hätte.
5.1.1 Zu dieser Kritik betont die Vorinstanz, die Qualität der bisherigen Forschungsarbeiten werde nicht bestritten. Insbesondere der Forschungsrat sei der Auffassung, dass die D._______-Edition als wichtiges Forschungsgut weiterhin unterstützt werden sollte. Dennoch sei zu bedenken, dass die bisherige wissenschaftliche Qualität eines Projektes nicht das einzige Kriterium darstelle für die Bewilligung von Fortsetzungs-Beiträgen. Vielmehr seien unter dem Titel der wissenschaftlichen Qualität eine ganze Reihe von Kriterien zu erfüllen. Nach dem Beitragsreglement setzte die Bewilligung eines Forschungsgesuches u.a. voraus, dass die Machbarkeit und die Fachkompetenz im Gesuch ausgewiesen werden. Des Weiteren müsse die unterstützte Forschung in der Schweiz betrieben werden. Bei der geplanten Gründung des DAZ werde u.a. auch das Ziel verfolgt, die Verantwortung für die Langzeitprojekte der Editionen formell definitiv an der Uni X._______ zu verankern und damit die formelle Voraussetzungen für künftige SNF-Beiträge zu sichern.
Im konkreten Fall sei die Durchführbarkeit des Projektes an der Forschungsstelle der D._______-Edition an der Uni X._______ und die Mitarbeit aller im Gesuch vorgesehenen Mitarbeitenden nicht gewährleistet gewesen, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin habe abgelehnt werden müssen. Der Forschungsrat habe wörtlich ausgeführt: "Durch den 'Weggang' der Mitarbeiter H._______ und F._______ und nach dem verweigerten Zugang zur Universitätsbibliothek X._______ entbehrt das Gesuch in wesentlichen Teilen seiner Grundlage". Die im Gesuch der Beschwerdeführerin fälschlicherweise als Mitgesuchstellerin figurierende, in Z._______/Y._______ tätige Prof. B._______ erfülle die Voraussetzungen für einen Förderungsbeitrag per se nicht. Abgesehen davon, dass laut Beitragsreglement das Salär von Gesuchstellenden nicht zu den anrechenbaren Kosten gehöre, müsse im Rahmen der Projektförderung unterstützte Forschung in der Schweiz erfolgen. Diese Voraussetzung erfülle das Gesuch nicht, soweit für Prof. B._______ um einen Beitrag ersucht werde. Während der Unterstützung in früheren Jahren sei dies anders gewesen, weil die Forschungsstelle an der Uni X._______ mitbeteiligt gewesen sei und die Forschungsarbeiten über diese mitverantwortet worden seien.
5.1.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Stiftungszweck aus eigenen Mitteln sowie mit Fördermitteln der Vorinstanz - unter der Mitwirkung von Prof. B._______ - im Laufe der Jahre hervorragende und höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Editionsarbeiten der Werke der (...) D._______ hat leisten können. Dieser Befund wird durch den Umstand unterstrichen, dass die Vorinstanz die Edition der D._______-Werke als Langzeitprojekt seit dem Jahre 1975 finanziell unterstützt hat. In diese Richtung gehen auch die Empfehlungsschreiben international ausgewiesener Experten, welche die Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben hat und die Vorinstanz auch nicht in Zweifel zieht. Diese positive Einschätzung bisher geleisteter Arbeit wird im Ergebnis auch durch die E-Mail von Prof. J._______ vom 28. Oktober 2009 gestützt, mit der Prof. B._______ zugesichert wird, dass sie ebenfalls in die laufenden Arbeiten im Rahmen eines D._______-A._______-Zentrums eingebunden werden soll (vgl. Beilage 8 zur Replik der Beschwerdeführerin).
Steht die Wichtigkeit und Bedeutsamkeit einer wissenschaftlichen Edition der Werke der (...) D._______ bzw. des (...) A._______ ausser Frage und wird von allen Verfahrensparteien auch die bisher geleistete Arbeit im Rahmen der Edition der D._______-Werke lobend gewürdigt, fällt auf, dass die Beziehungen der diversen Projektakteure durch Unstimmigkeiten, allfällige Missverständnisse und mangelnden Dialog überschattet werden. Diese Umstände, welche einer staatlich mitsubventionierten wissenschaftlichen Weiterarbeit nicht förderlich sind, haben die Vorinstanz dazu bewogen, vorerst - bis zu einer Bereinigung der Lage - eine weitere Subventionierung der Beschwerdeführerin auszusetzen, und für das Projekt von Prof. E._______ und Dr. F._______ nur eine eng bemessene, kurzfristige "Übergangsfinanzierung" zuzusprechen, welche die betroffenen Akteure zu einer Bereinigung von allfälligen Missverständnissen und zu einer Neukoordination der Weiterarbeit bewegen sollen, zumal die wissenschaftliche Aufarbeitung des Werk-Nachlasses der D._______ und von A._______ in einem engen historisch-sachlichen Kontext stehen.
Angesichts dieser Konfliktsituation, welche offensichtlich auch die Schaffung des geplanten D._______-A._______-Zentrums verzögert hat, hat sich die von der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegte Kontroverse um den angeblich "verweigerten" Zugang zur Universitätsbibliothek entwickelt. In diesem Zusammenhang scheint immerhin auch die Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass die Universitätsbibliothek Frau Prof. B._______ nicht mehr im gewünschten Umfang Arbeitsräume zur Verfügung stellen wollte, was auch - aus Sicht der Vorinstanz - eine der in Art. 17 Abs. 2 Bst. d des Beitragsreglements vorgesehene Voraussetzung für eine erfolgreiche wissenschaftliche Tätigkeit hat entfallen lassen. Wie es sich mit diesen Verhältnissen um den "Bibliothekszugang" letztlich verhält, kann jedoch offen bleiben, wie nachfolgende Erwägungen zeigen.

5.2 Denn im Kern bringt die Beschwerdeführerin als Hauptkritik vor, die Vorinstanz habe die Ablehnung zu Unrecht mit dem Argument einer angeblich fehlenden Neuorganisation der D._______-Edition begründet. Die ins Feld geführte Reorganisation im Rahmen des geplanten DAZ stehe nicht in ihrem Interesse bzw. nicht im Interesse der D._______-Edition.
5.2.1 Angesichts dieser Kritik ruft die Vorinstanz in Erinnerung, dass die unabgesprochene Einreichung der Gesuche der Beschwerdeführerin bzw. von Prof. E._______ und Dr. F._______ die Folge eines Konfliktes zwischen den Akteuren rund um die D._______-Edition sei. In dieser Konfliktsituation könne sie weder Partei sein noch sich einmischen. Eine sachliche Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass diese mit ihrer Eingabe nicht um eine normale Fortsetzung des Langzeitprojekts wie in früheren Jahren ersucht habe, zumal das Ausscheiden bisheriger Mitarbeiter (Dr. F._______ und H._______) sowie der vorgeschlagene Ersatz durch (...) G._______ wesentliche Änderungen der Projektvoraussetzungen betrafen. Beide ausscheidenden Personen hätten neu auf dem Gesuch von Prof. E._______ und Dr. F._______ figuriert, die beide eine Unterstützung der D._______-Briefedition beantragten. Des Weiteren sei bekannt gewesen, dass die Universität X._______ die D._______-Edition mit der A._______-Edition in einem gemeinsamen Forschungszentrum vereinigen wolle, um damit wissenschaftliches Fachwissen und Ressourcen zu bündeln. Insofern habe unter diesen Voraussetzungen die Universität X._______ das Fortsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht unterstützt. Vielmehr habe die Universitätsbibliothek X._______, welche im Besitze des D._______ Briefmaterials stehe, explizit mit Prof. E._______ und Dr. F._______ zusammengearbeitet.
Unter diesen Umständen habe das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht wie in vorangehenden Perioden als Weiterführungsantrag behandelt werden können. Vielmehr habe den neu eingetretenen und von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Änderungen (fehlendes Commitment des Mitgesuchstellers Prof. I._______, Ausscheiden von H._______, fehlende Unterstützung durch Uni X._______) und den manifestierten Unsicherheiten über die zukünftige Organisation der Edition Rechnung getragen werden müssen. Mit der Mitteilung der provisorischen Entscheidung sollte die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten, diese Ungereimtheiten auszuräumen. Mit Ausnahme der Streichung von H._______, der Änderung der Funktion von G._______ und dem vorläufigen Verzicht auf die den Briefwechsel betreffenden Forschungsteile seien im Gesuch vom 19. April 2009 die problematischen Fragen aber nicht geklärt worden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin Kritik am Projekt von Prof. E._______ und Dr. F._______ geübt und die Fragen der Neuorganisation bzw. der Zusammenarbeit mit der Uni X._______ unter dem Dach des zu gründenden D._______-A._______-Zentrums für nicht spruchreif gehalten.
Der Forschungsrat fordere indessen für eine Weiterführung der Unterstützung der D._______-Edition eine Zusammenarbeit der Beteiligten auf einer neuen Grundlage und die Vereinigung der Forschungsteile (Werke und Briefe D._______) unter einem Dach. Nur auf diesem Weg könne eine wissenschaftlich wertvolle Aufarbeitung und Zugänglichmachung des vorhandenen Materials die für weitere Subventionen erforderliche hohe Qualität aufweisen.
5.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweisen sich diese Ausführungen der Vorinstanz als schlüssig und durch die unbestrittene Sachlage hinreichend abgestützt, um die angefochtene Subventionsverweigerung zu rechtfertigen.
Die Haltung der Vorinstanz, wonach sie in der Konfliktsituation zwischen den verschiedenen, zur Zeit nicht kooperierenden, sondern konkurrierenden Akteuren nicht Partei ergreifen wolle, ist nicht zu beanstanden. Dies ist in der Tat weder Aufgabe der Vorinstanz noch des Bundesverwaltungsgerichts, die sich - mangels gesetzlicher Grundlage - hier keine Schiedsrichterrolle anmassen dürfen. Immerhin kann festgehalten werden, dass sich die in der Beschwerde geäusserte Furcht als unbegründet erwiesen hat, dass die Gutheissung des Gesuchs von Prof. E._______ letztlich das Ende der auf Papier gedruckten Ausgabe der Werke bedeuten würde. Denn wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz beim Projekt von Prof. E._______ und Dr. F._______ lediglich eine nicht präjudiziell wirkende, kurzbefristete Übergangsfinanzierung gewährt, die letztlich den Weg zu einer Bereinigung der Unstimmigkeiten zwischen den Akteuren bereiten soll.
In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 7. Dezember 2009 fest, Prof. B._______ habe am 26. Oktober 2009 mit Prof. J._______ zum beabsichtigten DAZ eine ausserordentlich positive und fruchtbare Unterhaltung geführt. Prof. J._______ habe den Vorschlag angenommen, dass ein Treffen mit dem Rektor der Uni X._______, Prof. Dr. N._______, organisiert werden sollte, um die Stellung der Edition A._______ bzw. der Edition D._______ in der neuen Struktur des DAZ zu diskutieren. Die Beschwerdeführerin spricht dabei deutlich den Gedanken aus, dass sie durchaus gewillt sei, Hand für die Gründung eines D._______-A._______-Zentrums zu bieten. Die mit Prof. J._______ getroffenen Absprachen entsprächen aber nicht den Vorstellungen von Prof. E._______ und Dr. F._______, was zu den seinerzeitigen Schwierigkeiten und Spannungen geführt habe.
Die Vorinstanz bezeichnet in ihrer Duplik vom 18. Februar 2010 die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Annäherungen beider Seiten mit Blick auf ein DAZ als erfreulich und stellt bei einer Bereinigung der Konfliktsituation eine wohlwollende Prüfung neuer Gesuche zur Weiterführung der Werkedition der (...) D._______ in Aussicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass dieser zwischenzeitlich eingetretene Dialog unter den beteiligten Akteuren auf eine positive Lösung der Unstimmigkeiten und eine erfolgreiche Kooperation zur Weiterführung der gedruckten und elektronischen Werkausgaben hoffen lässt. Indessen vermag dieser positive Befund hinsichtlich der sich anbahnenden Lösung des Konflikts die von der Vorinstanz jedenfalls im Entscheidzeitpunkt verfügte Verneinung der Beitragsvoraussetzungen nicht als unrechtmässig erscheinen zu lassen.

5.3 Soweit indessen die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 18. Februar 2010 bemängelt, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch das Salär der nachweislich nicht zur Verfügung stehenden H._______ verlangt, was nicht bewilligungsfähig sei, scheint die Vorinstanz zu übersehen, dass vorliegend die Verfügung vom 8. Juli 2009 angefochten ist, welche sich zum überarbeiteten Gesuch vom 19. April 2009 äusserte, das die Übernahme dieses Salärs nicht mehr enthielt. Diese unzutreffenden sachverhaltlichen Ausführungen der Vorinstanz vermögen indessen die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen.

5.4 Wenn auch von der Beschwerdeführerin nicht explizit thematisiert, schwebt schliesslich noch die Frage im Raum, ob sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin - angesichts der zu Gunsten des Projektes von Prof. E._______ und Dr. F._______ getroffenen Verfügung (vgl. E. B.b) - ein Anspruch auf Gleichbehandlung ergeben könnte.
Diese Frage stellt sich rechtlich jedoch nicht und braucht daher auch nicht erörtert zu werden, nachdem die Vorinstanz Prof. E._______ und Dr. F._______ lediglich eine eng bemessene und kurz befristete Übergangsfinanzierung gewährt hat. Diese Finanzierung, die dem Teilprojekt der D._______edition im Internet diente, wurde einzig gewährt, um die Lohnkosten einer Doktorandin zu decken. Gleichzeitig wollte die Vorinstanz mit dieser Verfügung auf eine Einigung unter den Akteuren hinwirken, damit inskünftig die für sehr wertvoll erachtete wissenschaftliche Aufarbeitung des Nachlasses der (...) D._______ im neu zu schaffenden DAZ erfolgen kann, was sich bundesrechtlich nicht beanstanden lässt (vgl. E. 5.1.2 und E. 5.2.1).

6.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt, soweit er rechtserheblich ist, im Wesentlichen korrekt festgestellt und gewürdigt hat, ohne die ihr als Fachbehörde zustehenden Beurteilungsspielräume noch das ihr zustehende Ermessen zu überschreiten oder zu missbrauchen. Dass und inwiefern die angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2009 Bundesrecht verletzen könnte, ist somit nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1).

7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). Die Kosten dieses Urteils sowie diejenigen für den Teilentscheid vom 8. März 2010 werden nach Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE auf insgesamt Fr. 3'000.- festgesetzt. Diese Verfahrenskosten sind mit dem am 9. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu verrechnen.

7.2 Angesichts des vollständigen Unterliegens der Beschwerdeführerin wird keine Parteienschädigung gesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen);
die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Said Huber

Versand: 25. Juni 2010
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5028/2009
Date : 23. Juni 2010
Published : 02. Juli 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Förderung der wissenschaftlichen Forschung


Legislation register
BGG: 83
VGG: 31  33
VGKE: 2  7
VwVG: 5  10  25  26  38  48  49  50  52  63  64
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