Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6695/2017

Urteil vom 23. April 2018

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

A._______,

Parteien vertreten durchlic. iur. Susanne Friedauer, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführer,

gegen

B._______,

vertreten durchlic. iur. Martin Zumbühl,

Rechtsanwalt und Notar,

Beschwerdegegner,

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,

Bundesplatz 14, 6002 Luzern,

Vorinstanz,

Gegenstand betreffend Verfügung vom 8. Juni 2016 in Sachen C._______.

Sachverhalt:

A.
Unter dem Namen "C._______" (nachfolgend C.________) bestand eine mit öffentlicher Urkunde vom (...) errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB und Art. 331
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR mit Sitz in (...). Die ursprüngliche Stiftungsurkunde wurde letztmals am (...) geändert. Seit (...) unterstand die Stiftung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend ZBSA; vgl. Auszug des Handelsregisters des Kantons [...] vom [...]).

B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 genehmigte die ZBSA die Übertragung sämtlicher Mittel gemäss Übertragungsvertrag vom 15. Januar 2016 zwischen der C._______ und dem B._______ (nachfolgend B._______) mit Sitz in (...). Gleichzeitig hob sie die C._______ auf.

C.
Gemäss dem in der Verfügung vom 8. Juni 2016 der ZBSA geschilderten Sachverhalt habe die Stifterunternehmung, die D._______ (nachfolgend Stifterunternehmung), ihre Geschäftstätigkeit per 31. Dezember 2001 eingestellt und ihre Arbeitnehmer spätestens per 30. Juni 2002 entlassen. Seither sei die Stifterunternehmung inaktiv gewesen. Eigentümerin der Stifterunternehmung sei die E._______ (nachfolgend E._______) mit Sitz in (...) gewesen. Im Jahre 2006 habe die Stifterunternehmung mit der F._______ (nachfolgend F._______) mit Sitz in (...) fusioniert. Die F._______ sei eine 100%ige Tochterunternehmung der G._______ (nachfolgend G._______) mit Sitz in (...) gewesen, die wiederum zu 99% der E._______ gehört habe.

Während geraumer Zeit seien in periodischen Abständen aufwändige Abklärungen und Vorbereitungsarbeiten erfolgt und sei die Aufsichtsbehörde zahlreiche Male konsultiert worden, um den Stiftungszweck der C._______ wieder herzustellen und die bestmögliche Lösung für alle betroffenen Destinatäre zu finden.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 habe die ZBSA die Stiftungsrechnung für das Geschäftsjahr 2014 geprüft und ohne Bemerkungen zur Kenntnis genommen. Das Vermögen habe aus einer Arbeitgeberbeitragsreserve von Fr. 152'412.80, einer Wertschwankungsreserve von Fr. 120'000.- und freien Mitteln von Fr. 614'158.44 bestanden.

Der Stiftungsrat der C._______ habe schliesslich an seiner Sitzung vom 15. Januar 2016 im Zusammenhang mit einer geplanten umfassenden Neuregelung der beruflichen Vorsorge der gesamten Unternehmensgruppe der E._______ die Aufhebung der C._______ per 31. Dezember 2014 beschlossen, wobei das per dato ausgewiesene freie Vermögen gemäss dem Übertragungsvertrag vom 15. Januar 2016 auf den B._______ übertragen werden sollte.

Der Stiftungsrat habe bei der ZBSA die Aufhebung der C._______ mittels Übertragung sämtlicher Vermögenswerte beantragt.

Die C._______ sei im ausserobligatorischen bzw. freiwilligen Bereich der beruflichen Vorsorge tätig gewesen. Es handle sich um eine organisatorische Aufhebung. Von den freien Mitteln seien Fr. 250'000.- auf ein neu auszuweisendes "Sonderkonto D._______" zu übertragen, welche Mittel ausschliesslich und unwiderruflich den aktuellen Destinatären der übertragenden Stiftung vorbehalten bleiben würden (vgl. Destinatärenliste). Weitere Fr. 364'158.44 seien kraft aufsichtsrechtlicher Auflage für die D._______-Destinatäre zu reservieren, falls der B._______ innerhalb von fünf Jahren selber liquidiert werde.

Mit Schreiben vom 14. März 2016 habe der Stiftungsrat den Auflösungsbeschluss vom 15. Januar 2016, den Übertragungsvertrag vom 15. Januar 2016 und die Liquidationseröffnungsbilanz per 31. Dezember 2014 etc. der ZBSA eingereicht und mit Eingabe vom 2. Juni 2016 ergänzt.

Gemäss Trakt. 13 des Sitzungsprotokolls vom 15. Januar 2016 bestätige der Stiftungsrat, dass die D._______-Destinatäre am 25. November 2015 schriftlich über die vorgesehene Aufhebung der Stiftung und die Übertragung aller Stiftungsmittel auf den B._______ informiert worden seien. Laut Bestätigung des Stiftungsrates würden ihm von Seiten der Destinatäre keine Einwände gegen die Vermögensübertragung auf den neuen Rechtsträger und die geplante Vermögensverwendung vorliegen.

Auch bei der ZBSA seien von Seiten der Destinatäre keine Einsprachen gegen das geplante Vorgehen eingegangen.

D.
Gemäss dem Auszug des Handelsregisters des Kantons (...) vom (...) wurde die C._______ gestützt auf die Verfügung der ZBSA vom (...), mit welcher diese die Liquidation als beendet erklärte, per (...) im Handelsregister gelöscht.

E.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 gelangte A._______ (nachfolgend Gesuchsteller) an die BVG-Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend BVS) als für den B._______ zuständige Aufsichtsbehörde und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm die Stellung als Destinatär einzuräumen, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Interessen zu wahren resp. wenn nötig mittels Rechtsmitteln durchzusetzen. Sollte sich die BVS als unzuständig erachten, werde sie ersucht, die Eingabe an die ZBSA weiter zuleiten. Sollte die BVS die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung der ZBSA vom 8. Juni 2016 betrachten, sei die Eingabe als Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

Der Gesuchsteller führte hierzu aus, er sei zwischen dem 1. April 1962 und dem 31. Juli 2001 bei der Stifterunternehmung angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der C._______ vorsorgeversichert gewesen. Er habe sich mit E-Mail vom 7. April 2017 beim Geschäftsleiter der H._______ und gleichzeitigem Präsidenten des Stiftungsrates des B._______ über die Verwendung der freien Mittel der C._______ erkundigt (Fr. 689'000.- per 31. Dezember 1999). Mit E-Mail vom 19. April 2017 habe er die Antwort erhalten, die Mittel der C._______ seien auf den B._______ übertragen worden. Die Destinatäre der C._______ seien somit neu auch Destinatäre des B._______. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 habe er, der Gesuchsteller, dem Präsidenten des Stiftungsrates des B._______ diverse Fragen im Zusammenhang mit der Liquidation der C._______ unterbreitet. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 sei ihm mitgeteilt worden, dass er aus freiem Willen aus der Stifterunternehmung ausgeschieden und daher nicht mehr Destinatär der C._______ sei, weshalb er über die Liquidation nicht habe informiert werden müssen. Es gebe sodann auch keinen Verteilplan, weil das gesamte Stiftungsvermögen der C._______ auf den B._______ übertragen worden sei.

Der Gesuchsteller sei mit dem vorgängig geschilderten Vorgehen nicht einverstanden, nicht zuletzt deshalb, weil er der Meinung sei, dass es nicht angehe, dass der Betrag auf einem Sonderkonto deponiert und die Verteilung auf unbestimmte Zeit verschoben werde. Er könne auch nicht beurteilen, ob die freien Mittel korrekt berechnet worden seien, da er keinen Einblick in die Unterlagen habe.

F.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 an die BVS beantragte der Gesuchsteller, die vorliegende Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu überweisen.

G.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 sah die BVS davon ab, die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, da dies implizieren würde, dass die BVS sich offenkundig als unzuständig erachte. Die Eingabe vom 16. August 2017 an die BVS enthalte noch weitere Themen, die je nach aus Ausgang des Beschwerdeverfahrens in den Zuständigkeitsbereich der BVS fallen würden. Der Gesuchsteller werde daher gebeten, sein Begehren direkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig zu machen.

H.
Am 24. November 2017 gelangte der Gesuchsteller (nachfolgend auch Beschwerdeführer) beschwerdeweise an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 8. Juni 2016 sei aufzuheben. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Akten zu edieren, damit die vorliegende Beschwerde gehörig begründet werden könne, insbesondere seien die auf den B._______ übertragenen freien Mittel zu überprüfen bzw. höher anzusetzen. Alsdann sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

Der Beschwerdeführer rügt, er hätte als langjähriger Destinatär der C._______ über die Liquidation informiert werden müssen, da er als langjähriger Mitarbeiter zur Äufnung der freien Mittel beitragen habe. Zudem habe er die Stifterunternehmung nur wenige Monate vor deren Schliessung verlassen, im Wissen um deren schlechte finanzielle Lage. Er ersuche das Bundesverwaltungsgericht um Bejahung der Aktivlegitimation und beantrage vollumfängliche Akteneinsicht, damit er die Höhe der übertragenen freien Mittel überprüfen und die vorliegende Beschwerde gehörig begründen könne.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 verlangte die Instruktionsrichterin weitere Unterlagen sowie eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 24. November 2017. Ferner forderte sie die ZBSA (nachfolgend auch Vorinstanz) zur Vernehmlassung auf, welche einstweilen auf die Eintretensfrage bzw. die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers und auf das Gesuch um Akteneinsicht zu beschränken sei. Der B._______ (nachfolgend Beschwerdegegner) erhielt Gelegenheit zur beschränkten Beschwerdeantwort. Die BVS wurde aufgefordert, die Vorakten einzureichen.

J.
Am 18. Dezember 2017 stellte die BVS die Vorakten zu.

K.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 28. November 2017 weitere Erläuterungen vor und reichte diverse Unterlagen ein.

L.
Am 22. Januar 2018 liess der Beschwerdegegner - innert erstreckter Frist - dem Gericht eine beschränkte Stellungnahme und diverse Unterlagen zukommen. Er beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Eventualiter seinen anderslautende und weiterführende Anträge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könnte.

Der Beschwerdegegner führt im Wesentlichen aus, dass die C._______ gemäss Stiftungsurkunde vom (...) im Zeitpunkt der Aufhebung im ausserobligatorischen, freiwilligen Bereich der beruflichen Vorsorge tätig gewesen sei. Dementsprechend hätten auch keine reglementarischen Ansprüche der Destinatäre auf das Vorsorgevermögen bestanden, namentlich keine Austrittsleistungen oder Ansprüche auf freie Mittel bei einer Teil- oder Gesamtliquidation. Selbst wenn der Beschwerdeführer als Destinatär der Stiftung anzuerkennen wäre, so wäre er nicht beschwert. Die freien Mittel seien gesamthaft übertragen worden. Im Umfang von Fr. 250'000.- sei ein "Sonderkonto D._______" eröffnet worden. Im Umfang von Fr. 364'185.44 bestehe eine aufsichtsrechtliche Auflage zugunsten der D._______-Destinatäre. Das Vorsorgevermögen sei demzufolge weiterhin vorhanden. Der Beschwerdeführer habe zudem sein Arbeitsverhältnis bei der Stifterunternehmung durch Kündigung vom 20. April 2001 per 31. Juli 2001 freiwillig beendet. Er habe damals angegeben, eine neue Herausforderung anzunehmen. Der Beschwerdegegner verweist hierzu auf eine Gesprächsnotiz des Gesuchstellers vom 29. April 2001. Die Schliessung des Unternehmens rund fünf Monate nach der Kündigung sei nicht im schlechten Geschäftsgang, sondern in einem schwerwiegenden Garantiefall und drohenden Schadenersatzforderungen begründet gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Austritt von der I._______ eine Freizügigkeitsleistung erhalten und akzeptiert. Zusätzliche Ansprüche wären verjährt. Ferner fehle es an der Aktiv- bzw. Passivlegitimation der heutigen Verfahrensbeteiligten.

M.
Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 liess sich auch die Vorinstanz - innert erstreckter Frist - zur Eintretensfrage vernehmen und stellte entsprechende Unterlagen zur Verfügung.

Sie beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch auf Akteneinsicht sei - soweit es über die Eintretensfrage hinausgehe - abzuweisen. Ferner stellt sie weitere prozessuale Anträge zum Umfang der Akteneinsicht bzw. bezogen auf einzelne Aktenstücke.

Nach den Ausführungen der Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer einige Male informell über den aktuellen Verfahrensstand erkundigt. Er habe sich hierbei nicht als Destinatär ausgegeben. Sie habe ihn daher mit E-Mail vom 22. April 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er - soweit er Destinatär der Stiftung sei - seine Anliegen und offenen Fragen direkt bei der Stiftung zu deponieren habe. Der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen können, habe jedoch darauf verzichtet. Sein Verhalten sei widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Seitens der möglichen Destinatäre bestehe eine aktive Mitwirkungspflicht. Diese setze voraus, dass sie sich vorher an den Stiftungsrat gewandt hätten. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2011 eine Kontaktaufnahme mit dem Stiftungsrat ausdrücklich ausgeschlossen.

Sie, die Vorinstanz, habe den Stiftungsrat der C._______ mit Schreiben vom 24. September 2015 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts aufmerksam gemacht, wonach allenfalls auch Personen einzubeziehen seien, welche das Unternehmen freiwillig verlassen hätten.

Die Beschwerde sei schliesslich verspätet. Die C._______ habe einen dreifachen Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die Löschung sei ebenfalls vor Beschwerdeerhebung publiziert gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Wiedereintragung der Stiftung zu verlangen. Zudem habe er die angefochtene Verfügung nach eigener Sachdarstellung am 15. Juli 2017 erhalten.

N.
Mit Schreiben vom 2. März 2018 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichte weitere Unterlagen nach. Hierbei weist er darauf hin, dass er in den Jahren vor der Liquidation mehrmals die Aufsichtsbehörde kontaktiert habe, insbesondere habe er bereits mit Schreiben vom 14. März 2006 gegenüber der Vorinstanz moniert, dass der Stiftungsrat der C._______ nur noch aus Arbeitgebervertretern bestünde. Es könne nicht sein, dass sich das Liquidationsverfahren über 15 Jahre hinziehe und die Destinatäre solange vertröstet würden, bis keiner mehr am Leben sei, um einen Anspruch geltend zu machen. Die Betriebsliegenschaft der Stifterunternehmung in (...) sei gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag bereits am (...) verkauft worden.

Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien und die Akten ist nachfolgend unter den Erwägungen insoweit einzugehen, als dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

1.2. Den Aufsichtsbehörden, deren gesetzliche Hauptaufgabe es ist, darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung sowie die Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]), obliegt es insbesondere auch, bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) zu entscheiden, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und den Verteilungsplan zu genehmigen (Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG). Diese Regelung findet auch auf Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, die im ausserobligatorischen Bereich tätig sind, wozu auch sog. patronale Wohlfahrtsstiftungen mit Ermessensleistungen zählen (Art. 89a Abs. 7 Ziff. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
1    Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
2    Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3    Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.137
4    ...138
5    Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
6    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993139 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982140 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:141
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13  ...
14  die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15  die Transparenz (Art. 65a);
16  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21  den Einkauf (Art. 79b);
22  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23  die Information der Versicherten (Art. 86b).160
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
7    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10  die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).161
2  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4  die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6  die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
8    Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1  Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2  Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3  Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.162
ZGB in der seit 1. April 2016 geltenden Fassung). Sodann übernimmt die Aufsichtsbehörde bei Stiftungen auch die Aufgaben nach Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
und 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
- 86b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86b - Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Die Verfügungen, welche die Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeiten erlassen, können nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BVG i.V.m. Art 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-6391/2008 vom 30. November 2009 E. 3.1.1 und 3.1.2 zu Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 9
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
ZGB).

Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2016 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Gemäss den darin enthaltenen Ausführungen betrifft sie eine Vorsorgeeinrichtung, die im ausserobligatorischen bzw. freiwilligen Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sei. Reglementarische Ansprüche der Destinatäre bestünden nicht. Werde eine Personalvorsorgestiftung aufgehoben, während das Vermögen im Wesentlichen weiterhin seinem bisherigen Zweck - wenn auch unter anderer Trägerschaft - diene, handle es sich um eine sog. organisatorische Aufhebung. Die angefochtene Verfügung fällt damit in den Anwendungsbereich von Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BVG. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob es sich vorliegend um eine Gesamtliquidation im Sinne von Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG oder eine Vermögensübertragung mit Aufhebung gemäss ZGB handelt. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht funktional zuständig.

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder ein anderes Spezialgesetz (BVG) nichts anderes bestimmt.

1.3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Diese Frage beurteilt sich im vorliegenden Fall nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (vgl. auch BGE 140 V 22 E. 4.1).

1.3.1. Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Ein schutzwürdiges faktisches oder rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen oder einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann. Somit muss der Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers unmittelbar beeinflussen (Urteil des BVGer A-6625/2014 vom 19. Mai 2016 E. 2; Vera Marantelli/Said Huber in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 48 N. 10 m.w.Hw. und Isabelle Häner in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 48 N. 21 m.w.Hw.). Das Interesse ist jedoch nicht mehr aktuell, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden hat (Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 15). Auf das Vorliegen eines praktischen Interesses wird verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen derer grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 15 m.w.Hw.).

1.3.2. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt auf die Frage nach der Teilnahme im vorinstanzlichen Verfahren einzugehen (E. 1.3.2.1). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer besonders berührt ist (E. 1.3.2.2 bis 1.3.2.5). In einem dritten Schritt ist dann das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu beurteilen (E. 1.3.2.6 bis 1.3.2.8).

1.3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom Stiftungsrat zu Unrecht nicht über die Vermögensübertragung und die Aufhebung der Stiftung informiert worden. Sinngemäss führt der Beschwerdeführer damit aus, dass er keine Möglichkeit erhalten habe, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen.

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz bestreiten dies unter anderem mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe Kenntnis vom Verfahren gehabt und habe sich bisher bewusst nicht daran beteiligt. Diese Argumentation ist jedoch nicht stichhaltig, wie sich aus den nachfolgenden Überlegungen ergibt.

Gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 hat der Stiftungsrat die D._______-Destinatäre am 25. November 2015 schriftlich über die vorgesehene Aufhebung der Stiftung und die Übertragung der Stiftungsmittel informiert. Der Beschwerdeführer wurde hierbei offenkundig nicht berücksichtigt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer sich am vorinstanzlichen Aufhebungsverfahren hätte beteiligen können, wie das seitens der Vorinstanz geltend gemacht wird. Eine frühere Teilnahme am Verfahren hatte sich ebensowenig aufgedrängt, da im damaligen Zeitpunkt seine Stellung als Destinatär nicht Gegenstand der Diskussion gewesen war. Gemäss Aktennotiz vom 28. März 2011 wollte der Beschwerdeführer die Information durch den Stiftungsrat abwarten. Auch aus dem Umstand, dass im Schweizerischen Handelsamtsblatt ein dreimaliger Schuldenruf erfolgt ist, lässt sich nicht auf einen Verzicht auf eine Teilnahme am Verfahren schliessen. Zum einen haben Destinatäre einer Wohlfahrtsstiftung mit Ermessensleistungen lediglich anwartschaftliche Rechte auf das Stiftungsvermögen und keine Forderungen, die aufgrund des Schuldenrufs angemeldet werden müssten. Zum anderen ergeben sich aus dem Wortlaut des Schuldenrufs auch keine Hinweise darauf, dass die Stellung des Beschwerdeführers als Destinatär bestritten wird.

Auch eine aktive Mitwirkungspflicht - wie das die Vorinstanz geltend macht - ist nicht ersichtlich. So hatte die Vorinstanz den Stiftungsrat der C._______ mit Schreiben vom 24. September 2015 ausdrücklich aufgefordert, die eingereichte Destinatärenliste auf früher ausgetretene Mitarbeiter zu überprüfen. Die C._______ hat den Beschwerdeführer dennoch nicht als Adressaten des Schreibens vom 25. November 2015 berücksichtigt und ihn damit vom Verfahren ausgeschlossen. Des Weiteren hat sie ihn auch nicht darüber informiert, dass sie ihn nicht als Destinatär betrachtet. Ferner hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Abklärungen nicht als Partei in das Verfahren einbezogen, womit eine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG schon aus diesem Grund entfällt. Der von der Vorinstanz angerufene Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG spricht sodann vom Recht, und nicht von der Pflicht, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen, wobei an dieser Stelle nicht näher auf die Anwendbarkeit der Bestimmung einzugehen ist.

Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, am Verfahren vor der Vorinstanz teilzunehmen (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, E. 1.3.1).

1.3.2.2. Der angefochtene Entscheid datiert vom 8. Juni 2016. Mit ihm genehmigt die Vorinstanz vorab die Übertragung sämtlicher Mittel der übergebenden Stiftung und deren Verwendung gemäss Übertragungsvertrag zwischen der C._______ und dem B._______ unter Hinweis auf E. 4 des Entscheids (Dispositiv Ziff. 1). Zudem wird die C._______ aufgehoben (Dispositiv Ziff. 2).

Der angefochtenen Aufhebungsverfügung ist des Weiteren zu entnehmen, dass die freien Mittel für die ehemaligen Destinatäre auszuscheiden und zu reservieren sind. Damit sind die ehemaligen Angestellten der Stifterunternehmung von der angefochtenen Verfügung besonders berührt (E. 1.3.1). Dies gilt im hier zu beurteilenden Fall unabhängig davon, ob eine Gesamtliquidation nach Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 7 Ziff. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
1    Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
2    Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3    Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.137
4    ...138
5    Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
6    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993139 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982140 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:141
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13  ...
14  die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15  die Transparenz (Art. 65a);
16  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21  den Einkauf (Art. 79b);
22  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23  die Information der Versicherten (Art. 86b).160
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
7    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10  die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).161
2  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4  die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6  die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
8    Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1  Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2  Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3  Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.162
ZGB i.V.m. § 8 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen der ZBSA vom 16. September 2005 über die berufliche Vorsorge (ABbV; SRL Nr. 875) oder einer vormaligen entsprechenden Bestimmung zu beurteilen oder eine Aufhebung nach ZGB zu prüfen ist.

In der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 ist der Destinatärenkreis mit Bezug auf die ehemaligen D._______-Destinatäre in abstrakter Form bestimmt worden, indem hierfür unter anderem auf die Einstellung der Geschäftstätigkeit durch die Stifterunternehmung bzw. der Beendigung der letzten Arbeitsverträge abgestellt wurde. Der Entscheid enthält zwar einen Hinweis auf eine Destinatärenliste. Indessen ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Entscheids, insbesondere der Passage, wonach keine Einwände seitens der Destinatäre vorliegen würden, dass die Frage, welche Personen den D._______-Destinatären zuzurechnen sind, von der Vorinstanz nicht im Detail geprüft worden ist. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Person, die bei Einstellung der Geschäftstätigkeit durch die Stifterunternehmung nicht mehr bei dieser arbeitete, noch zum Kreis der D._______-Destinatäre zu rechnen sei, das heisst, ob der Beschwerdeführer als D._______-Destinatär zu betrachten ist. Faktisch jedoch hat der Stiftungsrat bei der Zusammenstellung der Destinatärenliste bzw. hinsichtlich der zu informierenden Personen sehr wohl einen bewussten Entscheid über die Stellung des Beschwerdeführers getroffen, indem er diesen eben nicht als D._______-Destinatär berücksichtigt hat.

1.3.2.3. Daher ist im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als D._______-Destinatär zu qualifizieren ist. Wäre er dies, würde dies - im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation - bedeuten, dass er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist.

Der Beschwerdeführer macht hierzu im Wesentlichen geltend, er habe während fast vierzig Jahren für die Stiftungsunternehmung gearbeitet und sei in leitender Stellung tätig gewesen. Er selbst habe zwar seinen Anstellungsvertrag per 31. Juli 2001 und damit nur wenige Monate vor der Betriebsschliessung gekündigt, als leitender Angestellter habe er sich jedoch ein gutes Bild von seiner Arbeitgeberin machen können und sei sich sicher gewesen, dass Arbeitsplätze verloren gehen würden. Er sei damals 55-jährig und damit in einem Alter gewesen, in welchem man ein Unternehmen nicht leichtfertig verlasse. Mit Eingabe vom 2. März 2018 macht er unter anderem ergänzend geltend, dass das Mehrfamilienhaus sowie das Fabrikareal der Stifterunternehmung je gemäss Vertrag vom (...) veräussert worden seien.

Die Vorinstanz hat sodann bereits während des laufenden Verfahrens, nämlich mit Schreiben vom 24. September 2015, den Stiftungsrat der C._______ aufgefordert, den Entwurf der Liste der Destinatäre mit Blick auf früher freiwillig ausgetretene Arbeitnehmer zu überprüfen und zu vervollständigen.

Der Beschwerdegegner macht vor Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer habe das Unternehmen freiwillig verlassen, weil er eine neue Herausforderung habe annehmen wollen. Dies habe die Unternehmungsführung schwer getroffen. Der Beschwerdeführer selber habe eine Verlegung des Betriebes angeregt. Die Schliessung der Stifterunternehmung sei jedoch im Wesentlichen wegen eines drohenden Garantiefalles erfolgt. Der Beschwerdeführer habe damals zudem eine Freizügigkeitsleistung ausbezahlt erhalten.

1.3.2.4. Die Wahl des Liquidationsstichtages fällt grundsätzlich in das Ermessen des Liquidators, unterliegt jedoch der Rechtskontrolle durch die Aufsichtsbehörde (Urteil des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in Anwendung des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens ebenfalls auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde bzw. des Liquidators stellen (Urteil des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1.1). Diese Grundsätze gelten auch für die Prüfung der Legitimation (BGE 140 V 22 E. 4.1). Hat die Liquidation einer Personalvorsorgeeinrichtung bzw. einer patronalen Wohlfahrtsstiftung mit Ermessensleistungen ihren Grund in der Aufgabe der Tätigkeit der Arbeitgeberfirma, so ist nach konstanter Rechtsprechung dem Problem der stufenweisen Aufgabe der Tätigkeit die nötige Beachtung zu schenken, indem auch bereits früher entlassene Arbeitnehmer im Verteilungsplan angemessen zu begünstigen sind. In einem solchen Fall ist der Vorgang der schrittweisen Entlassung für den Verteilungsplan möglichst als Einheit zu betrachten. Da bei Totalliquidationen im Vorfeld häufig ein "schleichender" Personalabbau stattfindet, soll durch die Bestimmung des Liquidationszeitpunktes keine willkürliche Beeinflussung des Destinatärenkreises erfolgen; deshalb sind in der Regel auch die in den letzten drei bis fünf Jahren Entlassenen in den Verteilungsplan einzubeziehen (BGE 128 II 394 E. 6.4 mit Hinweisen). Entscheidendes Kriterium ist dabei, ob die betroffenen Arbeitnehmer bei umfassender Betrachtungsweise aufgrund derselben (wirtschaftlichen) Veränderungen schon zuvor ihren Arbeitsplatz verloren haben (BGE 119 Ib 46 E. 4d mit Hinweisen; SVR 2010 BVG Nr. 13 S. 48, Urteile des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1.2, 9C_489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 9C_319/2010 vom 31. März 2011 E. 5.3 im Falle einer Liquidation eines patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, welche erst Jahre nach der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Stifterunternehmung erfolgte, den Destinatärenkreis auf die vor der Einstellung der Geschäftstätigkeit ausgeschiedenen Arbeitnehmer erweitert. Insoweit hat es für die Bestimmung des Destinatärenkreises nicht auf den eigentlichen Liquidationsstichtag abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es jedoch nicht willkürlich, wenn Destinatäre, die "freiwillig" die Stiftungsfirma verlassen haben, bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel unberücksichtigt bleiben (Urteil des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016 E. 3.3.1; BGE 133 V 607 E. 4.2.2).

1.3.2.5. Im vorliegenden Fall hat der Stiftungsrat den 31. Dezember 2014 als Stichtag bestimmt. Für die Bestimmung der D._______-Destinatäre wird jedoch auf die Einstellung der Geschäftstätigkeit der Stifterunternehmung abgestellt. Auch in einem solchen Fall ist jedoch die Rechtsprechung zum "schleichenden Personalabbau" zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016 E 3.3.1). Insoweit wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich dem D._______-Destinatärenkreis zuzurechnen.

Der Beschwerdegegner führt hierzu sinngemäss aus, dass die C._______ als weiteres Kriterium für die Bestimmung der Destinatäre die "Freiwilligkeit" des Austritts berücksichtigt habe. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Aufforderung der Vorinstanz gemäss Schreiben vom 24. September 2015, den Entwurf der Destinatärenliste zu vervollständigen, dahingehend zu verstehen war, dass das Kriterium der "Freiwilligkeit" zu berücksichtigen gewesen wäre. Immerhin ist der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 nicht explizit zu entnehmen, dass ein solches Kriterium massgebend gewesen wäre. Ebenfalls kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall ein solches Kriterium als willkürlich betrachtet werden müsste, weil es einzig den Beschwerdeführer treffen würde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinem Austritt im Jahre 2001 eine Freizügigkeitsleistung erhalten hat, schliesst nicht grundsätzlich aus, dass er dem D._______-Destinatärenkreis zuzurechnen ist.

Gegen einen freiwilligen Austritt sprechen denn auch nachfolgende Überlegungen: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung verlässt ein Arbeitnehmer, der das 55. Altersjahr erreicht und davor vierzig Jahre im selben Betrieb gearbeitet hat, diesen nicht ohne wichtigen Grund. Ein freiwilliger Austritt ist daher nicht leichthin anzunehmen, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Schutze der Arbeitnehmer dienen soll und ansonsten leicht umgangen werden könnte. Der Beschwerdeführer war offenkundig in leitender Funktion im Betrieb tätig und hatte unbestrittenermassen Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Stifterunternehmung. Selbst wenn gemäss der Gesprächsnotiz des Beschwerdeführers vom 29. April 2001 der "Turn-around" in der Stiftungsunternehmung geschafft gewesen sein sollte, ergibt sich aus dem urkundlich nachgewiesenen Verkauf der Betriebsliegenschaft vom (...), dass gewichtige betriebliche Änderungen angestanden sind. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer selber eine Verlegung des Betriebes angeregt hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten oft einhergehen mit weiteren Unstimmigkeiten innerhalb des Betriebes bzw. des engeren oder weiteren Führungsgremiums. Es kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, ob der Stiftungsrat in der Sache willkürlich gehandelt hat, indem er den Beschwerdeführer als freiwillig ausgetretenen Arbeitnehmer betrachtete. Da der Stiftungsrat über die Destinatären-Stellung des Beschwerdeführers, dadurch dass er ihn nicht in die Destinatärenliste aufgenommen hat, negativ entschieden hat, wäre er angesichts des gesamten eben Geschilderten gehalten gewesen, den Beschwerdeführer über den negativen Entscheid zu informieren (vgl. Ueli Kieser, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2010, Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG N. 63). Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 2 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB. Indem der Stiftungsrat davon absah, hat er nicht nur gegen Treu und Glauben verstossen, sondern sich auch willkürlich verhalten (vgl. BGE 138 V 346 E. 5.5.1 und 5.5.2; Urteil des BGer 9C_489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1). Infolgedessen kann das Bundesverwaltungsgericht nunmehr vorfrageweise erkennen, dass der Beschwerdeführer den D._______-Destinatären zuzurechnen ist. Infolgedessen ist er durch die Verfügung vom 8. Juni 2016 besonders berührt (vgl. auch BGE 110 II 436 E. 2; Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2 ff. betreffend Stiftungsaufsichtsbeschwerde).

1.3.2.6. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren hat. Wie in E.1.3.1 ausgeführt, muss es sich dabei entweder um ein aktuelles Interesse handeln, d.h. seine tatsächliche oder rechtliche Situation würde durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst (dazu E. 1.3.2.7), oder - mangels eines solchen aktuellen Interesses - müsste sich die Frage in ähnlicher Weise wieder stellen, jedoch nicht rechtzeitig beantwortet werden können und deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegen (dazu E. 1.3.2.8).

1.3.2.7. Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2016. Mit dieser Verfügung genehmigte die Vorinstanz die Übertragung sämtlicher Mittel der C._______ und deren Verwendung gemäss Übertragungsvertrag vom 15. Januar 2016. Ferner hob die Vorinstanz die C._______ auf. Mit der Aufhebung trat die C._______ in Liquidation (vgl. Publikation Nr. [...] im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom [...]). Gemäss Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 hat die Revisionsstelle - nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. Juni 2016 - sodann den ordnungsgemässen Vollzug der gesamten Vermögensübertragung, die vereinbarte Vermögensverwendung und die Vermögenslosigkeit der Stiftung gegenüber der Vorinstanz zu bestätigen. Die Vorinstanz erklärte sodann mit Verfügung vom (...) die Liquidation als beendet. Die Löschung der C._______ im Handelsregister des Kantons (...) wurde am (...) publiziert (vgl. Publikation [...] im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom [...]). Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2016 schon vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits vollständig vollzogen worden ist. Das Ereignis, auf das sich die angefochtene Verfügung bezieht, nämlich die Liquidation und Aufhebung der C._______, hat bereits stattgefunden und der Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann dies nicht mehr verhindern. Insoweit kann auch die tatsächliche oder rechtliche Lage des Beschwerdeführers nicht mehr unmittelbar beeinflusst werden (E.1.3.1). Damit fällt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zum Vornherein ausser Betracht.

1.3.2.8. Zu prüfen bleibt, ob auf das Vorliegen eines praktischen Interesses verzichtet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (E.1.3.1).

Den Ausführungen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. November 2017 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vorab als D._______-Destinatär betrachtet, der zu Unrecht nicht über die Vermögensübertragung und Aufhebung der C._______ informiert worden ist. Weiter hegt der Beschwerdeführer Zweifel an der Höhe der auf dem Sonderkonto "D._______" ausgeschiedenen Mittel. Im Übrigen benötige er zuerst vollständige Akteneinsicht, um die Beschwerde ausreichend begründen zu können.

Der Beschwerdeführer wendet sich somit nicht grundsätzlich gegen die Aufhebung der C._______. Ein entsprechendes Begehren wäre auch erstaunlich, war er es doch selber, der bereits im Jahre 2006 und erneut im Jahre 2011 die Liquidation der Stiftung angeregt hat.

Sein Einwand, wonach er vom Stiftungsrat zu Unrecht nicht vorgängig über die anstehende Liquidation informiert worden sei, beschlägt seine Stellung als D._______-Destinatär. Den Versicherten und Destinatären von Vorsorgeeinrichtungen wird die Beschwerdelegitimation bei der Anfechtung von Verfügungen, welche von den Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
, 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
und 74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BVG erlassen werden grundsätzlich zuerkannt (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 74 N. 11 m.w.Hw.). Dies gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für Personen, die nach Meinung der Stiftung und der Aufsichtsbehörde im Verteilplan nicht berücksichtigt werden sollen (BGE 119 Ib 46 E. 1c). Auch wenn im vorliegenden Fall kein Verteilplan erstellt worden ist, sondern die freien Mittel kollektiv übertragen worden sind, und damit die vorstehend zitierte Rechtsprechung nicht den gleichen Sachverhalt betrifft, besteht zur Frage der Legitimation eine hinreichende Rechtsprechung und bleibt insoweit im vorliegenden Fall kein Raum für einen Verzicht auf das praktische Rechtsschutzinteresse. Vielmehr beschlägt die Frage nach der Destinatärenstellung einzig noch die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung im konkreten Fall. Auch soweit der Beschwerdeführer die korrekte Durchführung des Verfahrens im Sinne von Art. 53c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
BVG geltend machen wollte, beschlägt dies die Frage nach der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016. Gleiches gilt für die Überprüfung der Höhe der für die D._______-Destinatäre vorbehaltenen und reservierten Mittel bzw. der Frage, ob diese Mittel zu Recht kollektiv übertragen, statt im Rahmen eines Verteilplanes individuell zugeteilt worden sind. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit die Beantwortung dieser Fragen wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die gleichen Fragen in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellen könnten, ohne dass eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. E. 1.3.1). Auch aus diesem Grund kann nicht auf das Vorliegen eines praktischen Interesses verzichtet werden.

1.3.2.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer am schutzwürdigen Interesse für die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.4. Demzufolge brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG nicht mehr geprüft werden. Insbesondere kann offen bleiben, ob die vorliegende Beschwerde vom 24. November 2017 als ergänzende Beschwerde zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2017 an die BVS zu betrachten ist. Infolgedessen kann auch offen bleiben, ob mit der Eingabe vom 16. August 2017 an die BVS die dreissigtägige Beschwerdefrist gewahrt worden ist. Ferner kann offen bleiben, inwieweit im Rahmen der Eingabe vom 24. November 2017 zusätzliche Anträge und Ausführungen zulässig gewesen sind. Schliesslich kann offen bleiben, ob das BVS eine Verbesserung der Eingabe vom 16. August 2017 hätte verlangen oder zumindest einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG hätte anstrengen müssen.

1.5. Nachdem es hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 des Beschwerdeführers am Rechtsschutzinteresse mangelt, erübrigt sich das weitere, vom Beschwerdeführer gestellte Begehren auf Akteneinsicht zur weiteren Begründung der Beschwerde (Rechtsbegehren 2).

1.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde vom 24. November 2017 nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Im hier zu beurteilenden Fall liegt in erster Linie die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2016 im Streit. Damit handelt es sich nicht (mehr) um eine Streitigkeit betreffend das Recht der versicherten Person auf Information im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. e
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist damit kostenpflichtig (Art. 74 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BVG e contrario).

2.2. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Im vorliegenden Fall wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, weshalb der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu betrachten ist. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden unter Berücksichtigung des erfolgten Schriftenwechsels einerseits, des beschränkten Prozessthemas andererseits auf Fr. 1'000.- festgesetzt.

2.3. Der Vorinstanz steht als "anderer Behörde" gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE in der Regel keine Parteientschädigung zu. Es besteht hier kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

2.4. Praxisgemäss haben Sozialversicherungsträger, als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen, unter Vorbehalt einer mutwilligen oder leichtfertigen Prozessführung keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Versicherten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4; vgl. auch Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Diese Praxis findet sinngemäss auch auf (patronale) Wohlfahrtsfonds Anwendung, die an einem aufsichtsrechtlichen Verfahren beteiligt sind, und gegenüber welchen den Destinatären lediglich Anwartschaften zustehen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 7.3.3).

Die erwähnte Praxis wurde aus dem Grundsatz der Kostenfreiheit des Ver-fahrens, welcher als tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses gilt und unter anderem auch in Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG festgehalten ist, abge-leitet. Es sollte dabei verhindert werden, dass die Kostenfreiheit dadurch unterlaufen wird, dass die oft sozial schwache versicherte Person im Un-terliegensfall hohe Parteientschädigungen an den obsiegenden Sozialver-sicherer zu bezahlen hat (BGE 126 V 143 E. 4b; statt vieler Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 7.3.3). Auch im vorliegenden Verfahren soll die sozial schwächere Partei grundsätzlich nicht wegen drohender Parteientschädigungen an der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts gehindert werden, zumal keine Anzeichen für eine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorliegen. Dem Beschwerdegegner ist damit keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde vom 24. November 2017 wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- wird auf die Verfahrenskosten angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6695/2017
Datum : 23. April 2018
Publiziert : 07. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Stiftung/Stiftungsaufsicht, Verfügung vom 8. Juni 2016 in Sachen C._______. Entscheid bestätigt durch BGer.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BVG: 53c 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53c Gesamtliquidation - Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
53d 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
61 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
62 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
73 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
OR: 331
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
80 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
85 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
86 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
86b 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86b - Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
89a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
1    Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
2    Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3    Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.137
4    ...138
5    Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
6    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993139 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982140 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:141
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13  ...
14  die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15  die Transparenz (Art. 65a);
16  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21  den Einkauf (Art. 79b);
22  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23  die Information der Versicherten (Art. 86b).160
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
7    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10  die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).161
2  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4  die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6  die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
8    Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1  Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2  Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3  Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.162
89bis
BGE Register
110-II-436 • 119-IB-46 • 126-V-143 • 128-II-394 • 128-V-124 • 133-V-607 • 138-V-346 • 140-V-22
Weitere Urteile ab 2000
9C_319/2010 • 9C_446/2016 • 9C_489/2009 • 9C_823/2011
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vorinstanz • stiftungsrat • bundesverwaltungsgericht • frage • stiftung • beschwerdegegner • arbeitnehmer • gesuchsteller • stelle • bundesgericht • akteneinsicht • berufliche vorsorge • vorsorgeeinrichtung • verfahrenskosten • austritt • weiler • gerichtsurkunde • stiftungsaufsicht • beschwerdelegitimation • schweizerisches handelsamtsblatt
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BVGer
A-1183/2017 • A-6625/2014 • A-6695/2017 • C-6391/2008