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9C_446/2016 - 2016-11-24 - Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 446/2016

Urteil vom 24. November 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler,
Beschwerdeführer,

gegen

Personalfürsorgestiftung B.________ AG in
Liquidation,
handelnd durch die Liquidatorin Franziska Bur Bürgin,
Beschwerdegegnerin,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, 8001 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Personalfürsorgestiftung B.________ AG bezweckte insbesondere die Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifterfirma "B.________ AG" sowie deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Alter, Tod und Invalidität sowie Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit. A.________ war vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 2000 bei der Stifterfirma angestellt. Diese stellte ihren Betrieb am 29. Februar 2004 ein und wurde am.... aus dem Handelsregister gelöscht. Die Personalfürsorgestiftung B.________ AG wurde am 4. Oktober 2011 aufgehoben und in Liquidation gesetzt.

Die Personalfürsorgestiftung B.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Personalfürsorgestiftung) legte als Stichtag der Liquidation den Zeitpunkt der Betriebseinstellung der Stifterfirma, mithin den 29. Februar 2004 fest und begrenzte den Destinatärskreis auf Personen, die zu diesem Zeitpunkt für die Stifterfirma tätig oder in den drei vorangegangenen Jahren aus dieser ausgetreten waren und gleichzeitig beim Austritt mindestens ein volles Dienstjahr aufwiesen. Über diese Grundlagen des Verteilungsplans vom 28. Juni 2014 konnte mit A.________ keine Einigung gefunden werden, weshalb die Personalfürsorgestiftung an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) als zuständige Aufsichtsbehörde gelangte. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 genehmigte die BVS den Verteilungsplan vom 28. Juni 2014.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. Mai 2016 ab.

C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 19. Mai 2016 sei die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

Die Personalfürsorgestiftung schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 97   Unrichtige Feststellung des Sachverhalts
  1.   Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
  2.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG).

2.

2.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um einen patronalen Wohlfahrtsfonds mit reinen Ermessensleistungen (vgl. SVR 2009 BVG Nr. 2 S. 4, 9C 193/2008 E. 3.2; BGE 138 V 346 E. 3.1.1 S. 349) handelt.

2.2. Laut vorinstanzlicher Feststellung machte der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren insbesondere geltend, die Stifterfirma habe sich zufolge der Insolvenz ihrer Muttergesellschaft bereits seit Ende 2000 oder Anfang 2001 in faktischer Liquidation befunden, weshalb der Stichtag für die Liquidation der Personalfürsorgestiftung in diesem Zeitraum festzulegen sei; zudem seien sämtliche Arbeitnehmer, die bis zu fünf Jahre vor diesem Stichtag in einem überjährigen Arbeitsverhältnis angestellt gewesen waren, als Destinatäre bei der Liquidation der Personalfürsorgestiftung zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat offengelassen, ob tatsächlich eine "schleichende Liquidation" der Stifterfirma erfolgt war. Es hat erwogen, der Zweck der Personalfürsorgestiftung sei infolge der Betriebseinstellung und des Übergangs der Stifterfirma auf eine Rechtsnachfolgerin - mit vollständiger Eingliederung der Arbeitnehmer in die übernehmende Gesellschaft - unerreichbar geworden, weshalb die Festlegung des Liquidationsstichtags auf den 29. Februar 2004 nachvollziehbar erscheine. Zudem hat es den auf die drei vorangegangenen Jahre angesetzten "Beobachtungszeitraum" als praxisüblich bezeichnet.

Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer sei vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 2000 als Verkaufsleiter und in tatsächlicher Funktion als Geschäftsführer der Stifterfirma angestellt gewesen. Ab Mitte Juni 1999 sei er krank und deshalb arbeitsunfähig gewesen. Die Geschäftsführerstelle sei umgehend neu besetzt worden. Damit sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Stifterfirma aus persönlichen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer ohnehin - unabhängig von der Ausgestaltung des Verteilungsplanes und davon, ob eine "schleichende Liquidation" der Stifterfirma stattgefunden habe - nicht in den Kreis der Begünstigten fallen könne, weil er nicht aufgrund des Sachverhalts, der zur Liquidation der Personalfürsorgestiftung geführt habe, aus der Stifterfirma ausgeschieden sei. Folglich hat sie die Genehmigung des Verteilungsplanes vom 28. Juni 2014 bestätigt.

2.3. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen (E. 2.2) offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

3.

3.1.

3.1.1. Die Aufhebung eines patronalen Wohlfahrtsfonds bedarf grundsätzlich einer individuellen Beurteilung des Gesamtliquidationssachverhalts (vgl. Art. 53d
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53d [1]   Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
  1.   Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
  2.   Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
  3.   Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird. [2]
  4.   Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a.   den genauen Zeitpunkt;
b.   die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c.   den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d.   den Verteilungsplan.
  5.   Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
  6.   Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 89a [1]  
  1.   Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts [2] in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen. [3]
  2.   Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
  3.   Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen. [4]
  4.   ... [5]
  5.   Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
  6.   Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 [6] (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [7] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: [8]
1. [9]   die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10. [20]   die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11. [21]   den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12. [22]   die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13. [23]   ...
14. [24]   die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15.   die Transparenz (Art. 65a);
16. [25]   die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17.   die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18. [26]   die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19.   die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2. [10]   die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a. [11]   den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20.   die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21.   den Einkauf (Art. 79b);
22.   den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23.   die Information der Versicherten (Art. 86b). [27]
3.   die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a. [12]   die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b. [13]   die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4. [14]   die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a. [15]   die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b. [16]   die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5.   die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a. [17]   die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6.   die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7. [18]   die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8. [19]   die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9.   die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
  7.   Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1.   die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10.   die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83). [28]
2.   die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3.   die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4.   die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5.   die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6.   die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7.   die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8.   die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9.   die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
  8.   Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1.   Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2.   Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3.   Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.
4. [29]   Sie können:zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen;Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar. [30]
u1.   zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen;
u2.   Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar. [30]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1958, in Kraft seit 1. Juli 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825). Bis zum Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) am 1. Jan. 2013 (AS 2011 725): Art. 89bis.
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
[4] Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
[5] Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564580).
[6] SR 831.42
[7] SR 831.40
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649).
[9] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669).
[10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649).
[11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[14] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).
[15] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2015 4299, 2020 5; BBl 2014 529).
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
[18] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[19] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[20] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[21] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[22] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[23] Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[24] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
[25] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[26] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
[27] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Ziff. 6, 7, 10-12, 14 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 15, 17-20 und 23 in Kraft seit 1. April 2004, Ziff. 3-5, 8, 9, 13, 14 (Art. 66 Abs. 4) und 16 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Ziff. 1, 21 und 22 in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[28] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649).
[29] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 676; BBl 2023 2077, 2481).
[30] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649).
[resp., seit 1. April 2016, Art. 89a Abs. 7 Ziff. 6
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 89a [1]  
  1.   Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts [2] in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen. [3]
  2.   Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
  3.   Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen. [4]
  4.   ... [5]
  5.   Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
  6.   Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 [6] (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [7] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: [8]
1. [9]   die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10. [20]   die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11. [21]   den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12. [22]   die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13. [23]   ...
14. [24]   die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15.   die Transparenz (Art. 65a);
16. [25]   die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17.   die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18. [26]   die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19.   die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2. [10]   die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a. [11]   den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20.   die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21.   den Einkauf (Art. 79b);
22.   den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23.   die Information der Versicherten (Art. 86b). [27]
3.   die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a. [12]   die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b. [13]   die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4. [14]   die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a. [15]   die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b. [16]   die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5.   die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a. [17]   die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6.   die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7. [18]   die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8. [19]   die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9.   die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
  7.   Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1.   die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10.   die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83). [28]
2.   die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3.   die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4.   die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5.   die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6.   die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7.   die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8.   die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9.   die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
  8.   Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1.   Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2.   Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3.   Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.
4. [29]   Sie können:zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen;Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar. [30]
u1.   zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen;
u2.   Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar. [30]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1958, in Kraft seit 1. Juli 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825). Bis zum Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) am 1. Jan. 2013 (AS 2011 725): Art. 89bis.
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
[4] Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
[5] Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564580).
[6] SR 831.42
[7] SR 831.40
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649).
[9] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669).
[10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649).
[11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[14] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).
[15] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2015 4299, 2020 5; BBl 2014 529).
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
[18] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[19] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[20] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[21] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[22] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[23] Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[24] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
[25] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[26] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
[27] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Ziff. 6, 7, 10-12, 14 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 15, 17-20 und 23 in Kraft seit 1. April 2004, Ziff. 3-5, 8, 9, 13, 14 (Art. 66 Abs. 4) und 16 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Ziff. 1, 21 und 22 in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[28] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649).
[29] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 676; BBl 2023 2077, 2481).
[30] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649).
] ZGB); entsprechend gestaltet sich auch die Bestimmung des Stichtages weniger systematisch als bei einer Teilliquidation nach Art. 53b
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53b [1]   Teilliquidation
  1.   Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a.   eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b.   eine Unternehmung restrukturiert wird;
c.   der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
  2.   Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG (BGE 139 V 407 E. 4.1.1 S. 411). Indessen ist naheliegend, dass auch beim Stichtag für die Totalliquidation das diese auslösende Ereignis im Vordergrund steht.

Die Wahl des Stichtages fällt ins Ermessen des Liquidators. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Prüfung auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) zu beschränken (SVR 2011 BVG Nr. 32 S. 119, 9C 319/2010 E. 3.3). Da die Kognition in der oberen Instanz nur enger, aber nicht weiter sein kann als vor der unteren (Einheit des Verfahrens), hat sich auch die Vorinstanz in Abweichung von Art. 49 lit. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (SR 172.021) auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 135 V 382 E. 4.2. S. 389). Sie darf ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde (resp. des Liquidators) setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn deren Genehmigungsentscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 139 V 407 E. 4.1.2 S. 411 mit Hinweisen).

3.1.2. Hat die Liquidation einer Personalvorsorgeeinrichtung ihren Grund in der Aufgabe der Tätigkeit der Arbeitgeberfirma, so ist dem Problem der stufenweisen Aufgabe der Tätigkeit die nötige Beachtung zu schenken, indem auch bereits früher entlassene Arbeitnehmer im Verteilungsplan angemessen zu begünstigen sind. In einem solchen Fall ist der Vorgang der schrittweisen Entlassung für den Verteilungsplan möglichst als Einheit zu betrachten. Da bei Totalliquidationen im Vorfeld häufig ein "schleichender" Personalabbau stattfindet, soll durch die Bestimmung des Liquidationszeitpunktes keine willkürliche Beeinflussung des Destinatärkreises erfolgen; deshalb sind in der Regel auch die in den letzten drei bis fünf Jahren Entlassenen in den Verteilungsplan einzubeziehen (BGE 128 II 394 E. 6.4 S. 405 mit Hinweisen). Entscheidendes Kriterium ist dabei, ob die betroffenen Arbeitnehmer bei umfassender Betrachtungsweise aufgrund derselben (wirtschaftlichen) Veränderungen schon zuvor ihren Arbeitsplatz verloren haben (BGE 119 Ib 46 E. 4d S. 55 mit Hinweisen; SVR 2010 BVG Nr. 13 S. 48, 9C 489/2009 E. 2.1). Im Übrigen steht den Stiftungsorganen nicht nur bei der Wahl des Stichtages, sondern auch bei der weiteren Ausgestaltung des
Verteilungsplans ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 128 II 394 E. 4.6 S. 400; SVR 2009 BVG Nr. 33 S. 124, 9C 98/2009 E. 4.3).

3.2. Die Personalfürsorgestiftung setzte den Stichtag für die Gesamtliquidation mit dem Datum der Betriebseinstellung der Stifterfirma am 29. Februar 2004 gleich, was die Vorinstanz (implizit) für zulässig gehalten hat. Damit wurde an einen objektiven Vorgang angeknüpft, der als direkte Ursache die Gesamtliquidation der Personalfürsorgestiftung bewirkte. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung kann darin nicht erblickt werden. Daran ändert nichts, dass möglicherweise - wie der Beschwerdeführer geltend macht - mit dem Niedergang der Muttergesellschaft um 2000/2001 eine "schleichende Liquidation" der Stifterfirma, verbunden mit einem Bruch in deren Personalbestand, einsetzte. Auch wenn dies zuträfe und somit bereits um 2000/2001 erfolgte Vorgänge indirekt Anlass zur späteren Gesamtliquidation der Personalfürsorgestiftung gegeben hätten (vgl. E. 3.3.3), rechtfertigt sich deswegen ein Eingriff in das Ermessen der Personalfürsorgestiftung resp. der Liquidatorin als deren Organ und eine Korrektur des von ihr festgelegten Stichtages nicht. Eine andere Frage ist diejenige nach dem Umfang des "Beobachtungszeitraums" (vgl. E. 3.3 nachfolgend).

3.3.

3.3.1. Für die Aufnahme der Destinatäre in den Verteilungsplan wurde nicht nach dem Grund für den Austritt aus der Stifterfirma differenziert; als massgeblich erachtet wurde einzig der Zeitpunkt des Austritts und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Anhaltspunkte dafür, dass die Personalfürsorgestiftung den Destinatärskreis nach weiteren Gesichtspunkten definieren wollte, sind nicht ersichtlich. Indem die Vorinstanz daran anknüpfte, ob das Arbeitsverhältnis aus persönlichen (resp. gesundheitlichen) oder wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden war, hat sie ein zusätzliches Kriterium statuiert, welches von der Personalfürsorgestiftung nicht vorgesehen war. Dieses Vorgehen stellt einen unzulässigen Eingriff in deren Ermessensspielraum dar. Die in E. 3.1.2 vorne aufgeführte Rechtsprechung dient wohl dem Schutz "unfreiwillig" aus der Vorsorgeeinrichtung ausgeschiedener Versicherter. Mit anderen Worten dürfen - e contrario - Destinatäre, die "freiwillig" die Stiftungsfirma verlassen haben, bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel unberücksichtigt bleiben (BGE 133 V 607 E. 4.2.2 S. 611). Darüber, dass eine Wohlfahrtsstiftung - trotz gegenteiliger Absicht - zwingend eine solche Unterscheidung treffen muss, hat das Bundesgericht
jedoch nicht befunden.

Somit ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (E. 2.2) - in concreto eine allfällige "schleichende Liquidation" der Stifterfirma durchaus von Bedeutung, wenn es um den "Beobachtungszeitraum", den die Personalfürsorgestiftung auf die drei dem Liquidationsstichtag vorangegangenen Jahre festgelegt hat, geht. Falls er entsprechend erstreckt werden muss (vgl. E. 3.1.2), gehört der Beschwerdeführer zum Destinatärskreis.

3.3.2. Der Beschwerdeführer begründet die behauptete "schleichende Liquidation" der Stifterfirma einzig damit, dass es um 2000/2001 zu einem Bruch in deren Personalbestand gekommen sei. Diesbezüglich erlauben die vorhandenen Unterlagen eine Ergänzung des Sachverhalts durch das Bundesgericht (E. 1 und 3.3.3), weshalb sich die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt.

3.3.3. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren zur Untermauerung seiner Behauptungen insbesondere die Liste der Arbeitnehmer von 1997 bis 2004 ein. Dieser lässt sich entnehmen, dass in den der Betriebseinstellung vorangegangenen fünf Jahren (vgl. E. 3.1.2) von den Angestellten mit einem "überjährigen" Arbeitsverhältnis einzig der Beschwerdeführer (aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Juni 1999 resp. Kündigung auf Ende Juni 2000; E. 2.2) die Stifterfirma verliess. Wie die Vorinstanz (verbindlich) festgestellt hat, wurde seine frühere Stelle umgehend (laut Arbeitnehmerliste im Juli 1999, nach Angabe des Beschwerdeführers im September 1999) neu besetzt. In diesem Bereich ist somit kein Personalabbau zu verzeichnen.

Was die Mitarbeitenden mit "unterjährigem" Arbeitsverhältnis anbelangt, so fällt auf, dass zwischen Ende August 2000 und Ende März 2001 fünf Arbeitsverhältnisse aufgelöst wurden. Diese wurden aber allesamt erst zwischen dem 1. Februar und 1. November 2000 begründet, und nur während dreier Monate (Juli, August und November 2000) waren drei dieser kurzfristigen Mitarbeiter gleichzeitig beschäftigt. Zuvor war während sieben Monaten (1. Juli 1999 bis 31. Januar 2000) gar kein resp. während sechs Monaten (1. Januar bis 30. Juni 1999) lediglich ein einziges "unterjähriges" Arbeitsverhältnis zu verzeichnen. Einer der betroffenen Mitarbeiter wurde im Februar 2002 erneut beschäftigt. Die Mitarbeiterstruktur lässt darauf schliessen, dass die Stifterfirma zu bestimmten Zeiten temporär Mitarbeiter beizog, ohne dadurch ihren Personalbestand dauerhaft zu erhöhen. Ein solches Bild war auch früher erkennbar: 1997 war lediglich im Januar und Februar eine Person beschäftigt; 1998 erfolgte während elf Monaten (1. Januar bis 30. November) eine weitere Anstellung, wobei im Juni eine zusätzliche Person angestellt war. Unter diesen Umständen kann aus den erwähnten fünf beendeten Arbeitsverhältnissen nicht auf einen Bruch im Personalbestand resp. eine
"schleichende Liquidation" der Stifterfirma geschlossen werden. Der "Beobachtungszeitraum" braucht daher nicht erstreckt zu werden.

3.4. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, einzelne Destinatäre hätten bei der (Teil-) Liquidation der für die obligatorische berufliche Vorsorge zuständigen Einrichtung "eine unrühmliche Rolle gespielt" und sich "in den letzten Jahren des Niedergangs der Stifterfirma auf vielen legalen und illegalen Wegen aus dem Vermögen der Stifterfima sowie aus Stiftungsvermögen bedient", was bei der notwendigen Gesamtbetrachtung für die Erstellung des Verteilungsplanes hätte beachtet werden müssen. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben, denn auch diesbezüglich ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers: Seine Zugehörigkeit zum Destinatärskreis lässt sich nicht daraus ableiten, dass eine andere Person davon ausgeschlossen wird.

3.5. Nach dem Gesagten verstösst die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers im Verteilungsplan vom 28. Juni 2014 weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Willkürverbot; vielmehr erfolgte sie in rechtskonformer Ermessensausübung. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann
9C_446/2016 24. November 2016 12. Dezember 2016 Bundesgericht Unpubliziert Berufliche Vorsorge

Gegenstand Berufliche Vorsorge

Gesetzesregister
BGG 66
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
BGG 97
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 97   Unrichtige Feststellung des Sachverhalts
  1.   Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
  2.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG 105
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BVG 53 b
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53b [1]   Teilliquidation
  1.   Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a.   eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b.   eine Unternehmung restrukturiert wird;
c.   der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
  2.   Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG 53 d
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53d [1]   Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
  1.   Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
  2.   Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
  3.   Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird. [2]
  4.   Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a.   den genauen Zeitpunkt;
b.   die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c.   den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d.   den Verteilungsplan.
  5.   Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
  6.   Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ZGB 89 a
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 89a [1]  
  1.   Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts [2] in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen. [3]
  2.   Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
  3.   Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen. [4]
  4.   ... [5]
  5.   Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
  6.   Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 [6] (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [7] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: [8]
1. [9]   die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10. [20]   die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11. [21]   den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12. [22]   die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13. [23]   ...
14. [24]   die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15.   die Transparenz (Art. 65a);
16. [25]   die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17.   die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18. [26]   die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19.   die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2. [10]   die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a. [11]   den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20.   die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21.   den Einkauf (Art. 79b);
22.   den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23.   die Information der Versicherten (Art. 86b). [27]
3.   die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a. [12]   die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b. [13]   die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4. [14]   die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a. [15]   die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b. [16]   die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5.   die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a. [17]   die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6.   die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7. [18]   die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8. [19]   die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9.   die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
  7.   Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1.   die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10.   die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83). [28]
2.   die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3.   die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4.   die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5.   die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6.   die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7.   die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8.   die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9.   die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
  8.   Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1.   Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2.   Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3.   Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.
4. [29]   Sie können:zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen;Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar. [30]
u1.   zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen;
u2.   Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar. [30]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1958, in Kraft seit 1. Juli 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825). Bis zum Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) am 1. Jan. 2013 (AS 2011 725): Art. 89bis.
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
[4] Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
[5] Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564580).
[6] SR 831.42
[7] SR 831.40
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649).
[9] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669).
[10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649).
[11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[14] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).
[15] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2015 4299, 2020 5; BBl 2014 529).
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
[18] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[19] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[20] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[21] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[22] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[23] Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[24] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
[25] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[26] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
[27] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Ziff. 6, 7, 10-12, 14 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 15, 17-20 und 23 in Kraft seit 1. April 2004, Ziff. 3-5, 8, 9, 13, 14 (Art. 66 Abs. 4) und 16 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Ziff. 1, 21 und 22 in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[28] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649).
[29] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 676; BBl 2023 2077, 2481).
[30] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649).
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