Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5370/2013

Urteil vom 23. Januar 2015

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

A._______,geboren am (...),

Irak,

Parteien vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Der Beschwerdeführer - ein aus der nordirakischen Provinz B._______ stammender Kurde - reichte am 9. September 2008 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe während mehreren Jahren zunächst in C._______ [Nordirak], später in D._______ [Nordirak] als [Beruf] gearbeitet. Er sei seit (...) Mitglied der Kurdistan Communist Party (KCP); im Jahr 2005 sei er als Wahlbeobachter im Einsatz gewesen und habe dabei Wahlfälschungen festgestellt und gemeldet, was in der Folge zu einer gezielten Verfolgung durch die Kurdistan Democratic Party (KDP) geführt habe. Namentlich sei er im Februar 2006 von bewaffneten KDP-Leuten entführt und eine Nacht lang festgehalten worden, wobei man ihn geschlagen und bedroht habe.

B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Juni 2010 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.

C.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mir Urteil vom 26. Juni 2012 (Verfahren E-4524/2010) ab.

Das Gericht erachtete die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der KCP als glaubhaft gemacht, verneinte aber, dass sich allein hieraus eine asylrechtlich relevante Gefährdung ergebe (E. 5.1.1); die Vorfälle im Zusammenhang mit der angeblichen Feststellung und Meldung von Wahlfälschungen und die daraus abgeleitete Gefährdung durch die KDP erachtete das Gericht als nicht glaubhaft gemacht (E. 5.2.2 - 5.2.4). Die geltend gemachte Entführung beziehungsweise Festnahme für eine Nacht durch KDP-Leute im Februar 2006 wurde angesichts der widersprüchlichen Schilderungen dieses Vorfalls in den beiden Befragungen ebenfalls als nicht glaubhaft gewürdigt (E. 5.2.3). Den Wegweisungsvollzug würdigte das Gericht angesichts der in den nordirakischen Provinzen herrschenden Situation und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich (E. 7).

D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist auf den 24. Juli 2012 an.

II.

E.

Am 23. Juli 2012 reichte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers eine an das BFM adressierte und als "Gesuch um Asyl resp. Wiedererwägungsgesuch bzw. Gesuch um Revision" bezeichnete Eingabe ein.

Als neuer Asylgrund wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Er habe sich bereits im Irak für das Christentum interessiert, dies jedoch damals noch verstecken müssen. In der Schweiz habe er begonnen, regelmässig Gottesdienste zu besuchen, und sei schliesslich der christlichen Freikirche E._______ in (...) beigetreten. Im Mai 2012 hätten die Vorbereitungen für seine Taufe begonnen; die Taufe habe schliesslich am 11. Juli 2012 (gemäss den eingereichten Beweisunterlagen) in der [Kirche] stattgefunden. Aufgrund seiner Konversion sei er in seiner Heimat gefährdet. Ausserdem engagiere er sich in der Schweiz exilpolitisch. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden diverse Bestätigungsschreiben von (christlichen) Vereinen, Fotos des Beschwerdeführers an religiösen Anlässen resp. bei exilpolitischen Aktivitäten sowie verschiedene Zeitungsartikel und Medienberichte über die allgemeine Situation im Nordirak und im Besonderen über die Situation von christlichen Konvertiten beigelegt (jeweils in Kopie).

Im Sinne eines Eventualbegehrens wurde um Wiedererwägung beziehungsweise Revision ersucht und diesbezüglich geltend gemacht, im ersten Asylverfahren seien der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden.

F.

Am 31. Mai 2013 fand eine Anhörung zu den neuen Asylgründen des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:

Bereits in seinem Heimatstaat habe er sich für den christlichen Glauben interessiert; es sei ihm aber nicht möglich gewesen, diesem Interesse aktiv nachzugehen, da dies in der islamischen Gesellschaft zu Problemen geführt hätte. Er habe aber in C._______ und in D._______ christliche Freunde gehabt. In der Schweiz sei dies dagegen möglich, weshalb er sich nunmehr seit 2010 mit dem Christentum beschäftige. Durch den Besuch mehrerer von der Kirche durchgeführter Deutsch-Kurse habe er über Bekannte und Freunde die E._______ kennengelernt. Bisher wüssten nur seine Schweizer Freunde und ein irakischer Freund über seinen Glauben Bescheid; seine Familie im Irak würde seine Konversion auf keinen Fall akzeptieren, ja ihn vermutlich gar umbringen.

Politisch sei er in der Schweiz nicht mehr aktiv und habe keinen Kontakt mehr zur kommunistischen Partei; er würde sich heute nicht mehr als Kommunisten bezeichnen, sondern sei jetzt Katholik. In den früheren Befragungen habe er das Christentum nie erwähnt, weil er damals noch nicht zum christlichen Glauben übergetreten gewesen sei.

G.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 - eröffnet am 26. August 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Konversion zum Christentum hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stand, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Ferner wies das BFM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Zweitverfahren ab und erhob eine Gebühr. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

H.

Mit Eingabe vom 24. September 2013 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 23. August 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Aussetzung der angesetzten Ausreisefrist ersucht. Ferner wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren seine Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, und es sei im Beschwerdeverfahren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Zur Stützung der Vorbringen wurden diverse Referenzschreiben von Bekannten in der Schweiz, ein Bestätigungsschreiben des Vereins "(...)" sowie zwei Medienberichte über die Situation von Christen im Irak eingereicht (jeweils in Kopie).

I.

Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2013 wurde auf die frist- und formgerechte Beschwerde eingetreten, wobei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die weiteren Verfahrensanträge auf eine späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

J.

Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2013 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren das neue Recht; soweit die Bestimmungen zur Behandlung von Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen betreffend, gilt demgegenüber gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen das bisherige Recht.

3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.

4.1 In seiner Eingabe vom 23. Juli 2012 an das BFM hatte der Beschwerdeführer, im Sinne eines Eventualbegehrens (vgl. Gesuch vom 23. Juli 2012, B2/24, Rechtsbegehren 2 sowie S. 13 ff.), um Wiedererwägung beziehungsweise Revision der Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 (Verfügung im ersten Asylverfahren) ersucht und dies damit begründet, im ersten Asylverfahren seien der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. So habe das BFM namentlich Treu und Glauben verletzt, indem es gewisse Vorbringen im ersten Asylverfahren aufgrund von Widersprüchen zwischen der ersten Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum und der späteren ausführlichen Asylanhörung als unglaubhaft gewürdigt habe (Eingabe vom 23. Juli 2012 S. 13 ff.); durch die Erwägungen, wonach gewisse Vorbringen als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt wurden, sei ferner zwar formell dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt worden, materiell seien aber seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen letztlich nicht gehört worden, wie dies das rechtliche Gehör geboten hätte (Eingabe vom 23. Juli 2012 S. 16 f.); schliesslich sei im ersten Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, indem das BFM zu Unrecht lediglich aufgrund der vorliegenden Befragungsprotokolle auf vertiefte Abklärungen verzichtet habe (Eingabe vom 23. Juli 2012 S. 17 ff.).

In der Beschwerdeeingabe wird nunmehr gerügt, die Vorinstanz - die die Eingabe vom 23. Juli 2012 als neues Asylgesuch entgegengenommen und behandelt hat - habe sich in der angefochtenen Verfügung mit all diesen Rügen und Vorbringen nicht befasst und in ihrer Verfügungsbegründung hierauf keinerlei Bezug genommen, obwohl der Beschwerdeführer seinen Anspruch, die Verfügung aus dem ersten Asylverfahren in Wiedererwägung zu ziehen, aufgezeigt habe; damit sei auch im vorliegenden Verfahren durch die Vorinstanz erneut das rechtliche Gehör verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen worden (Beschwerde vom 24.September 2013 S. 20 ff.).

4.2 Diese Rügen überzeugen nicht, und das Vorgehen des BFM, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2012 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen, soweit darin gänzlich neue, zuvor nie geltend gemachte Asylvorbringen (Konversion zum Christentum und daraus resultierende Befürchtungen einer Verfolgung im Heimatland) vorgebracht wurden, ist nicht zu beanstanden.

In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer sodann am 31. Mai 2013 ausführlich vom BFM angehört und hatte somit Gelegenheit, seine neu geltend gemachten Vorbringen auszuführen; der Sachverhalt ist von der Vorinstanz mithin in korrekter und umfassender Weise erstellt worden, und von einer Gehörsverletzung oder gar Rechtsverweigerung kann keine Rede sein.

Dass demgegenüber das BFM auf die in der Eingabe vom 23. Juli 2012 erneut vorgebrachten Asylgründe, die bereits im ersten ordentlichen Asylverfahren geprüft und gewürdigt worden waren, nicht erneut zurückgekommen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Vorbringen, mit denen sich letztinstanzlich das Bundesveraltungsgericht in seinem Urteil E-5424/2010 vom 26. Juni 2012 befasst hatte, wären allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG, und mithin unter sinngemässer Anwendung der Revisionsgründe von Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG, zu behandeln gewesen, wobei an dieser Stelle insbesondere zu unterstreichen ist, dass nachträglich neu vorgebrachte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel nur dann für eine Revision in Frage kommen können, wenn sie bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben beigebracht werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG), was vorliegend nicht aufgezeigt worden ist.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers stünden im Widerspruch zu seinen Aussagen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens, da er damals noch seine kommunistische Überzeugung hervorgehoben und mit keinem Wort sein aus heutiger Sicht angeblich bereits damals zunehmendes christliches Bewusstsein erwähnt habe. Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet, da er lediglich oberflächliche Angaben zu seiner Konversion habe machen können.

Letztlich könne die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion indessen unbeantwortet bleiben, da in der Mehrheit der Quellen die Lebensbedingungen in den drei nördlichen, von der kurdischen Regionalregierung KRG verwalteten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya so geschildert würden, dass dort Christen ein einigermassen normales Leben führen könnten und viele christliche Inlandflüchtlinge im Nordirak Zuflucht gefunden hätten. Dabei zitierte das BFM verschiedene internationale Berichte zur Lage im Irak und verwies hinsichtlich der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordirakischen Behörden auf das Grundsatzurteil BVGE 2008/4 des Bundesverwaltungsgerichts. Die Konversion des Beschwerdeführers würde den zitierten Lageeinschätzungen zufolge höchstens auf private Ablehnung stossen; im Übrigen sei die Konversion des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge im Heimatland offenbar gar nicht bekannt geworden.

6.2 Die Rechtsvertreterin legte in ihrer Rechtsmitteleingabe dar, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat Sympathien zum christlichen Glauben entwickelt habe. So habe er innerhalb seiner Partei, der KCP, christliche Freunde gehabt und diese damals für ihre Weltanschauung immer mehr zu schätzen gelernt. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer sich durch seine Kontakte mit praktizierenden Christen erstmals mit dieser Religion auseinandersetzen können. Er habe sodann regelmässig an Gottesdiensten teilgenommen und sich an verschiedenen Anlässen der Kirchgemeinde 'E._______' in (...) engagiert. Dabei sei seine Überzeugung dem christlichen Glauben gegenüber stetig gewachsen, so dass er sich am 20. Juni 2012 (recte: 11. Juli 2012; vgl. die eingereichten Beweisunterlagen) durch den [Priester] habe taufen lassen und damit zum Christentum konvertiert sei.

Mit diesem einschneidenden Ereignis liege nun entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ein neuer Asylgrund vor. Christen und insbesondere Konvertiten, die vom Islam zum Christentum übertreten, würden gemäss Scharia bzw. islamischem Recht mit dem Tode bestraft. Im Irak würden konvertierte Christen verfolgt und aufgrund ihres Verrats gegenüber dem Islam oftmals mit dem Tode bestraft, wobei sie oft bereits von der eigenen Familie sanktioniert oder getötet würden. Es möge zutreffen, dass Kurdistan resp. die nördlichen Provinzen Iraks generell "sicherer" seien als der übrige Irak. Doch sicher leben würden Christen auch im Norden resp. in Kurdistan nicht. Zur Stützung dieser Vorbringen wurde auf diverse aktenkundige Medienberichte sowie zwei neu eingereichte Beweismittel betreffend die Situation von Christen in Irak verwiesen. Weiter gehe aus den zahlreichen Schreiben seiner Freunde in der Kirchgemeinde hervor, dass er tatsächlich Christ sei und nach den christlichen Glaubensgrundsätzen lebe.

Die Behauptung des BFM, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Motivation der Konversion sei zu oberflächlich ausgefallen, sei unzutreffend. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung unter Zitierung der entsprechenden Aussagen (vgl. S. 3 f. des Anhörungsprotokolls vom 31. Mai 2013) sehr wohl nachvollziehbare Gründe für seinen Glaubensübertritt geltend gemacht (Beschwerde vom 24. September 2013, S. 25 f.).

Die Gefahr für Christen im Allgemeinen und insbesondere für Konvertiten im Irak sei nach wie vor sehr gross. Auch im Nordirak resp. in Kurdistan hätten Christen jederzeit mit unerwarteten Anschlägen, Verfolgungen und täglichen Schikanen zu rechnen. Bei einer Rückkehr in den Irak resp. in eine der nordirakischen Provinzen wäre es nur eine Frage der Zeit, bis der Beschwerdeführer als Konvertit entlarvt würde, und es würde ihm der Scharia entsprechend der Tod drohen.

Schliesslich setze sich der Beschwerdeführer regelmässig an öffentlichen Kundgebungen gegen Menschenrechtsverletzungen und für eine friedliche Nahostpolitik ein, so auch für Waffenruhe und Einhaltung des UN-Friedensplans in Syrien. Dieses politische Engagement untermauere sein "westlich" geprägtes Denken weiter und würde ihn noch zusätzlich fundamentalistischer Gewalt aussetzen.

7.

7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung verschiedene Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers an, liess diese Frage letztlich aber offen.

In der Tat hat der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Gerichts namentlich seine Vorbringen, er habe bereits im Heimatland, allerdings nur heimlich, mit dem Christentum sympathisiert, was nachvollziehbar zu seinem Entschluss geführt habe, sich in der Schweiz zu diesem Glauben zu bekennen, nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass aus den Befragungsprotokollen des ersten Asylverfahrens keinerlei Hinweise hervorgehen, die diese Darstellung untermauern könnten. Die Beweggründe, die den Beschwerdeführer zu seiner Konversion geführt haben sollen, bleiben letztlich auch nach seinen entsprechenden Angaben in der Befragung durch die Vorinstanz (vgl. B10/8) nur vage und wenig substanziiert. Andererseits geht aus den zahlreichen vorliegenden Bestätigungsschreiben hervor, dass die Kollegen und Freunde des Beschwerdeführers aus dem christlichen Umfeld, in dem er sich bewegt, keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Konversion und seiner christlichen Glaubensüberzeugung hegen. Die eigentliche Taufe hat zwar erst unmittelbar nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden; andererseits wird glaubhaft aufgezeigt, dass der Entschluss zur Taufe und die entsprechenden Vorbereitungen bereits früher erfolgt sind und nicht als blosse Reaktion auf einen negativen Asylentscheid gedeutet werden können (vgl. namentlich das Bestätigungsschreiben des [Priesters] vom 11. Juli 2012, B1 Nr. 6).

7.2 Letztlich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion offengelassen, und auch vorliegend kann diese Frage offenbleiben. Das Gericht teilt die Einschätzung des BFM, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung für den Beschwerdeführer im Nordirak aufgrund seiner Konversion zum Christentum nicht zu bejahen ist.

Zum einen hat die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seinen Glauben in der Schweiz nicht in einem missionarischen und diesbezüglich exponierten Sinne praktiziert; insofern sind keine Anhaltspunkte gegeben, wonach die Konversion im Heimatland überhaupt jemandem bekannt geworden sei.

Andererseits hat die Vorinstanz ihrer Verfügung zu Recht die Lageeinschätzung zu Grunde gelegt, dass im kurdisch kontrollierten Nordirak nicht von gezielter systematischer Verfolgung der Christen oder der zum Christentum Konvertierten ausgegangen werden müsse. Die Vorinstanz hat diese Einschätzung unter Hinweis auf zahlreiche Lageberichte staatlicher oder nichtgouvernementaler Organisationen ausführlich und nachvollziehbar begründet.

Auch zum heutigen Zeitpunkt sind diese Einschätzungen, was die nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen betrifft, weiterhin zutreffend. Wie sich demgegenüber die Lage religiöser Minderheiten im Zentralirak - und insbesondere in Regionen, in denen die sunnitisch-jihadistische Extremistenorganisation des "Islamischen Staates" (IS) Einfluss erobert hat - darstellt, ist an dieser Stelle nicht in Ausführlichkeit zu würdigen; diesbezüglich liegen in der Tat in jüngster Zeit höchst beunruhigende Berichte vor (vgl. etwa Minority Rights Group International, From Crisis to Catastrophe: The Situation of Minorities in Iraq, Report, Oktober 2014; Amnesty International, Ethnic Cleansing on a Historic Scale: Islamic State's Systematic Targeting of Minorities in Northern Iraq, September 2014, MDE14/011/2014). In den nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen - so auch in der Provinz B._______, aus der der Beschwerdeführer stammt - hat der IS indessen bisher keinen Einfluss zu erlangen vermocht. Freilich ist gleichzeitig festzuhalten, dass die Lage sehr fragil ist und dass der IS in unmittelbarer Nähe zu den nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen - so in den Regionen Mosul, Kirkuk, Sinjar oder Ninawa - Gebiete erobert hat (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region; Bern, 28. Oktober 2014; vgl. auch UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, Oktober 2014, Ziff. 1; Amnesty International, Ethnic Cleansing on a Historic Scale, a.a.O.)

7.3 Um eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufzuzeigen, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Konversion zum Christentum, ebenso seine Vorbringen, er engagiere sich in eher bescheidenem Ausmass exilpolitisch (vgl. Beschwerde S. 9), nicht geeignet.

Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Namentlich genügt es nicht, wenn diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen; es müssen hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde; die rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht, und die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen Durch-schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6.2, je m.w.H.). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die irakischen Behörden sowie seine Familienangehörigen würden ihn bei seiner Rückkehr wegen seines Glaubensübertritts verfolgen. Seine Familie würde ihn deswegen möglicherweise sogar töten. Indessen fehlen in diesem Zusammenhang konkrete Hinweise oder Aufschlüsse für die behauptete (asyl-)relevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörung sodann aus, auch wenn die Behörden seinen neuen Glauben akzeptieren würden, führe die Konversion zum Christentum zu Problemen in seinem familiären und gesellschaftlichen Umfeld (vgl. B10/8 S. 2 F6; S. 5 F32f.; S. 6 F37). Diese Aussagen legen die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer eine privat motivierte Verfolgung für wahrscheinlicher hält als behördliche Massnahmen. Das Gericht schliesst sich daher diesbezüglich der vorinstanzlichen Einschätzung an, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in der nordirakischen Provinz B._______ den Schutz der lokalen Sicherheits- und Justizbehörden beanspruchen könnte und solchen allenfalls bestehenden, von privater Seite ausgehenden Bedrohungen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. zur Schutztheorie BVGE 2011/51, E. 7.1-7.4, S. 1017 f.).

8.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er müsse in der Heimat eine zukünftige flüchtlingsrelevante Verfolgung in begründeter Weise befürchten. Das BFM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).

10.2

10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil BVGE D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.10), wobei für die Feststellung der Gefährdung der Urteilszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs oder der erstinstanzlichen Verfügung massgeblich ist.

10.2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2013 erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten, nordirakischen Provinzen - in Anlehnung an BVGE 2008/5 - als zumutbar. Überdies seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in den Nordirak sprächen.

10.2.3 Im publizierten Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Aus-einandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Su-laymaniyah) stattfand - hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).

10.2.4 Während diese Einschätzung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Jahr 2013 noch zutreffen mochte, hat sich die Lage im Nordirak zwischenzeitlich massiv verändert. Neben dem anhaltenden Konflikt in Syrien (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Chronik der Ereignisse, Syriens Absturz in den Bürgerkrieg, 23. Januar 2014) hat insbesondere auch der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Im September 2014 waren insgesamt 862'000 interne Vertriebene und über 200'000 syrische Flüchtlinge in den kurdischen Provinzen im Nordirak registriert (vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, a.a.O., S. 4); allein in den Monaten zwischen Juni 2014 und Oktober 2014 sollen in der Provinz Dohuk 400'000 Vertriebene Aufnahme gesucht haben (vgl. Alexandra Geiser, a.a.O., S. 1 f.). Mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der kurdischen Provinzen Nordiraks kam es wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und den IS-Kämpfern. Aus Angst davor, dass sich unter den Vertriebenen, aber auch unter den kurdischen Rückkehren Infiltranten oder Sympathisanten des IS befinden könnten, hat die Autonome Region Kurdistan die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft (vgl. The Jamestown Foundation, Hot Issue: Iraqi Kurdistan's New Security Challenges, 26. Juni 2014; CNN, Iraq crisis: Kurdish authorities place tight restrictions on border crossing, 28. Juni 2014; Agence France Presse, Fleeing Shiite Turkmen caught in Iraq limbo, 2. Juli 2014; Alexandra Geiser, a.a.O., S. 5 f. und 10). Auch die lokale Bevölkerung begegnet den Vertriebenen und den Rückkehrern oft mit Misstrauen und Argwohn (vgl. Middle East Monitor, Kurdistan's haven of safety Erbil now fears the threat of the Islamic State, 15. August 2014). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen präsentiert sich die Situation im Nordirak verstärkt angespannt und unsicher. In einem Bericht des European Council on Foreign Relations wird darauf hingewiesen, dass seit 2003 die Sicherheit in der Autonomen Region Kurdistan noch nie so gefährdet war wie heute (vgl. European Council on Foreign Relations, Divided Kurds fight the Islamic State, 2. Oktober 2014). Das UNHCR spricht sich denn auch in seinen aktuellen Einschätzungen gegen eine zwangsweise Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in den Irak - auch in den Nordirak - aus vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, a.a.O., S. 11).

Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse erscheint die Analyse der Lage im Nordirak im Urteil BVGE 2008/5 überholt. Demnach drängt es sich auf, die Sicherheitssituation in den kurdischen Provinzen des Nordiraks - unter Berücksichtigung der geänderten Umstände - neu zu beurteilen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-99/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 7).

10.2.5 In individueller Hinsicht ist zudem unklar, welche konkreten Verhältnisse der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Nordirak vorfinden würde. So gab er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens anlässlich der beiden Anhörungen am 29. September 2008 respektive am 13. März 2009 zu Protokoll, seine Familie - [Elternteil, Geschwister] - würden alle in der Provinz B._______ leben (vgl. A1/8 S. 1 ff., A11/20 S. 4); er selber habe als [Beruf] gearbeitet und die letzten Jahre vor seiner Ausreise zunächst in C._______, später in D._______ gelebt. Ob sich [Elternteil + Geschwister] des Beschwerdeführers heute noch in der Provinz B._______ aufhalten, ist nicht geklärt. Auch ist nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer noch Kontakt zu anderen Personen in dieser Region hat und in D._______ noch über ein Heim verfügt, in das er allenfalls zurückkehren könnte. Mithin erscheint es angezeigt, neben der Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage im Nordirak abzuklären, wo in dieser Region der Beschwerdeführer aktuell über ein soziales Netz verfügt.

11.

11.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

11.2 Wie oben festgehalten, erscheint die Lageanalyse im Urteil BVGE 2008/5 angesichts der neuesten Entwicklungen in der Autonomen Region Kurdistan überholt, weshalb sich eine Neubeurteilung der dort vorherrschenden Sicherheitslage aufdrängt. Zudem besteht Unklarheit darüber, inwiefern sich die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Nordirak - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der geschilderten Ereignisse in der Region - in den vergangenen Jahren verändert haben. Da sich die dazu notwendigen Abklärungen umfangreich gestalten dürften, würden sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Folglich ist es angezeigt, die Sache zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auf eine Erörterung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs kann angesichts dieses Ergebnisses im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet werden.

12.
Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde folglich abzuweisen. Mit Bezug zum Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ist die Beschwerde indes insofern gutzuheissen, als sich bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak eine Neubeurteilung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht aufdrängt. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2013 sind somit aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
in fine VwVG zur Ermittlung des aktuellen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen.

13.

13.1 In der angefochtenen Verfügung wies das BFM das im schriftlichen zweiten Asylgesuch gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob gestützt auf Art. 17b aAsylG eine Gebühr von Fr. 600.- (vgl. Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 23. August 2013); zur Begründung führte das BFM aus, das Gesuch habe von vornherein als aussichtslos gewürdigt werden müssen. Diese Einschätzung ist - ausgehend vom diesbezüglich massgeblichen Zeitpunkt von Juli 2012, als der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch eingereicht hat - nicht zu beanstanden; es werden denn auch in der Beschwerdeschrift keinerlei inhaltliche Ausführungen vorgetragen, die zur Begründung der Anfechtung der Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung dienen würden. Auch in diesem Punkt ist die Verfügung des BFM mithin zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

13.2 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, seine Rechtsvertreterin sei ihm auch für das erstinstanzliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (vgl. Beschwerde vom 24. September 2013, Ziff. 5 der Rechtsbegehren); das entsprechende Begehren war auch im erstinstanzlichen Verfahren gestellt worden (vgl. schriftliches Asylgesuch vom 23. Juli 2012, Ziff. 8 der Rechtsbegehren).

Zwar hat die Vorinstanz dieses Begehren nicht explizit behandelt; die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit beinhaltet indessen implizit, mit der selben Begründung, ohne weiteres auch eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
sowie Abs. 2 VwVG). Ergänzend ist sodann auf die ständige Praxis des Gerichts zu verweisen, wonach die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen bejaht wird (vgl. die auch vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzte Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 9 m.w.H.). Der Antrag, es sei für das vorinstanzliche Verfahren eine amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, ist mangels besonderer Umstände, die eine andere Regelung nahelegen müssten, praxisgemäss abzuweisen.

14.

14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und wegen hälftigem Obsiegen auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren (jedenfalls sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ersucht. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, nachdem die Begehren nicht aussichtslos waren und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht. Auch für den abzuweisenden Teil der Beschwerde sind mithin keine Verfahrenskosten zu erheben.

14.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Der in der Kostennote vom 24. September 2013 - ohne nähere Präzisierungen - ausgewiesene Aufwand von Fr. 3'598.50 Honorar erscheint nicht vollumfänglich angemessen; ebenso entspricht die in Prozenten des Honorars berechnete Auslagenpauschale nicht dem Grundsatz, dass Auslagen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet werden (vgl. Art. 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE). Gestützt auf die Aktenlage, und angesichts des Umstands, dass es sich vorliegend nicht um ein überdurchschnittlich komplexes und umfangreiches Verfahren handelt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Im Umfang des Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen, da das mit der Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2013 gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG (vgl. Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012) mangels Notwendigkeit der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2013 abgewiesen wurde.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2013 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5370/2013
Date : 23. Januar 2015
Published : 02. Februar 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2013


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83  121  123
VGG: 31  32  33  37  45
VGKE: 1  3  7  11
VwVG: 5  48  52  61  63  64  65
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