Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 563/2021
Urteil vom 22. Dezember 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin Viscione,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. März 2021 (OG.2019.00068).
Sachverhalt:
A.
Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus sprach A.________ mit Urteil vom 31. Juli 2019 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...269 |
6 | ...270 |
B.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 22. März 2021 den erstinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten (bei einer Probezeit von 2 Jahren), einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 3'500.--. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung von B.________ erhöhte das Obergericht die erstinstanzliche Genugtuung von Fr. 7'000.-- auf Fr. 10'000.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. März 2021 nichtig sei, und die Sache sei zur Prüfung der Anklage vom 16. Juni 2015 an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen. Die Anträge von B.________ betreffend Genugtuung und Parteientschädigung für das Berufungsverfahren seien abzuweisen. Es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Glarus.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...269 |
6 | ...270 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
ex tunc sowie ohne Aufhebung rechtlich unverbindlich. Mangels gültiger Rückweisung der Anklage vom 16. Juni 2015 sei die Staatsanwaltschaft daher nicht befugt gewesen, weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Damit seien auch die Anklage vom 30. Oktober bzw. 7. November 2018 und die daraufhin ergangenen Urteile der ersten Instanz sowie der Vorinstanz nichtig.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien fehlerhafte Verfügungen nur dann nichtig, wenn ihnen ein besonders schwerer Mangel anhafte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es sei anzunehmen, dass aufgrund der damaligen Aktenlage auch das (eigentlich) sachlich zuständige Kollegialgericht eine Rückweisung verfügt hätte, zumal die Verfahrensleitung das Kollegialgericht nach der von ihr durchgeführten Prüfung der Anklageschrift über die ihrer Meinung nach vorliegenden Rückweisungsgründe informiert hätte. Zudem sei die Rückweisung insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers ergangen. Deshalb sei dem Beschwerdeführer aus der Rückweisung und der damit zusammenhängenden Beweiserhebung unter Wahrung seiner Teilnahmerechte kein Nachteil erwachsen.
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 329 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
1.3.2. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
1.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; Urteile 6B 684/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.2, zur Publikation vorgesehen; 1C 497/2020, 1C 507/2020 vom 27. Juni 2022 E. 6.4.1). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2.; Urteile 6B 684/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.2,
zur Publikation vorgesehen; 6B 120/2018 vom 31. Juli 2018 E. 2.2; 6B 667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.1 f.; 6B 744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.3).
Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Entscheid ist nicht im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes per se nichtig. Vielmehr müssen auch diesfalls die drei genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Der Entscheid ist auch in einem solchen Fall nur nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil 1C 497/2020, 1C 507/2020 vom 27. Juni 2022 E. 6.4.1 mit Hinweis auf BGE 136 II 489 E. 3.3; Urteile 1B 92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 2.4; 2C 387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; 6B 120/2018 vom 31. Juli 2018 E. 2.5; 9C 320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4; 2C 487/2012 vom 2. April 2013 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Der Präsident des Kantonsgerichts Glarus wies mit Verfügung vom 19. Juni 2015 die Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 16. Juni 2015 insbesondere zur Wahrung der Teilnahme- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seines Verteidigers erfolgte Beweiserhebung könne nicht Grundlage für eine Verurteilung bilden, weshalb die Beweise zu ergänzen seien. Gleichzeitig wurde die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück übertragen. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass der Entscheid gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
1.4.2. Zwar erging die strittige Rückweisungsverfügung von der sachlich unzuständigen Behörde, da gemäss Art. 329 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 62 Allgemeine Aufgaben - 1 Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
Nichtigkeit der Rückweisungsverfügung wegen sachlicher Unzuständigkeit geltend.
War der Mangel somit nicht offensichtlich, und steht auch die Rechtssicherheit der Annahme der Nichtigkeit der Rückweisungsverfügung vom 19. Juni 2015 entgegen, so verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie weder die nach der Rückweisung erfolgte Beweiserhebung noch die zweite Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober resp. 7. November 2018 (Rektifikat) oder das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Juli 2019 als nichtig erachtet.
1.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Rechtmässigkeit der Anklagerückweisung (vgl. Art. 329 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe am Morgen des 10. Februar 2012 aufgrund des dringenden Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen ihn erlassen. Am Nachmittag des 10. Februar 2012 sei er ohne Voranmeldung beim Polizeikommando Glarus erschienen, um eine Selbstanzeige zu erstatten. Daraufhin sei er am selben Tag polizeilich zur Sache befragt worden, wobei er in dieser Befragung ein Geständnis abgelegt habe. Obschon er auf die Bestimmung von Art. 158 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
Geständnis vor. Die Verurteilung stütze sich wesentlich auf seine nicht verwertbaren Aussagen vom 10. Februar 2012, weshalb das vorinstanzliche Urteil aufzuheben sei.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe am Morgen des 10. Februar 2012 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, da dieser dringend verdächtig gewesen sei, sich sexueller Handlungen mit Kindern schuldig gemacht zu haben. Somit sei zu diesem Zeitpunkt die Strafuntersuchung gegen denselben faktisch bereits eröffnet gewesen. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin 2 am 9. Februar 2012 gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe habe die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft erkennen müssen, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |
nach der Selbstanzeige des Beschwerdeführers stattgefunden. Somit seien im Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine Zwangsmassnahmen gegen denselben ergangen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am selben Tag eine Selbstanzeige gemacht habe, an welchem die Staatsanwaltschaft einen Dursuchungsbefehl erlassen und dadurch die Untersuchung eröffnet habe, sei eine zeitliche Koinzidenz. Es könne nicht der Zweck von Art. 131 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
2.3.
2.3.1. Art. 130

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
1B 418/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1; 6B 826/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
2.3.2. Gemäss Art. 309 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 307 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft - 1 Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
Verteidigung orientiert sich an objektiven Massstäben (Urteil 6B 178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 438). Schreitet die Staatsanwaltschaft nach Erhalt der polizeilichen Einvernahme zur Eröffnung der Untersuchung, hat dies zur Folge, dass die notwendige Verteidigung sicherzustellen ist und damit nicht bis zur Durchführung der ersten Einvernahme zugewartet werden kann (Urteil 6B 178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6 f.; 6B 883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3; 1B 445/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.3; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 131

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
2.4.
2.4.1. Am 9. Februar 2012 wurde in Absprache mit der Staatsanwaltschaft eine polizeiliche Videobefragung der Beschwerdegegnerin 2 durchgeführt, um Erkenntnisse über den Tathergang und den Beschwerdeführer zu gewinnen. Dabei sagte diese aus, dass der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Nach der Befragung der Beschwerdegegnerin 2 waren die tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers konkret und erheblich. Sie gingen über bloss vage Vermutungen offensichtlich hinaus. Zu diesem Zeitpunkt lag daher ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...269 |
6 | ...270 |
2.4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde in diesem Fall die Untersuchung spätestens mit der Anordnung der Zwangsmassnahmen vom 10. Februar 2012 gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
2.4.3. Der Beschwerdeführer erschien am Nachmittag des 10. Februar 2012 ohne Voranmeldung beim Polizeikommando Glarus, um eine Selbstanzeige zu erstatten. In der Folge wurde er von der Polizei zur Sache befragt und legte ein Geständnis betreffend sexuelle Handlungen zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen ab. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung hatte die Polizei bei dieser Einvernahme des Beschwerdeführers Kenntnis vom Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, da sie darauf verwies. Die Hausdurchsuchung fand in der Folge gleichentags um 16.50 Uhr im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, musste die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Februar 2012 gestützt haben. Diese Einvernahme hatte in Absprache mit der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Vorliegend ging es um sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...269 |
6 | ...270 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |
beantragte die Staatsanwaltschaft denn auch eine bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Die Vorinstanz gelangt daher zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 10. Februar 2012 ein notwendiger Verteidiger hätte bestellt werden müssen. Entgegen ihrer Auffassung ist dabei irrelevant, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig zur Polizei begeben hatte, um ein Geständnis abzulegen. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Umstand, dass die am Morgen des gleichen Tages angeordneten Zwangsmassnahmen erst nach der ersten polizeilichen Einvernahme stattfanden.
2.4.4. Der Beschwerdeführer hat in der Folge nicht auf eine Wiederholung seiner Einvernahme verzichtet, und sich in den in Anwesenheit seines Verteidigers durchgeführten Befragungen nicht mehr zur Sache geäussert, sodass seine Aussagen vom 10. Februar 2012 der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |
Ob das Geständnis des Beschwerdeführers damit absolut unverwertbar ist (vgl. Art. 141 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin 2 sei anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Februar 2012 nicht auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen worden. Indem die Vorinstanz ihre Aussagen dennoch für verwertbar erklärt habe, habe sie Art. 181 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
3.2. Die Vorinstanz erwägt dazu, eine Rechtsfolge für das Unterbleiben der Belehrung nach Art. 181 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 177 - 1 Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB103 aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
|
1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,419 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,419 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1bis | Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.420 |
2 | Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.421 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
3.3.2. Art. 178

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen - 1 Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. |
3.3.3. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass kein absolutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. |
Eine Antwort darauf erübrigt sich auch im vorliegenden Fall. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten handelt es sich ohne Weiteres um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. |
4.
4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine willkürliche Beweiswürdigung. Weder aus der Tatsache, dass er eine deliktpräventive Therapie besucht habe, noch aus dem Umstand, dass ihm von seinem Arzt eine pädosexuelle bzw. hebephile (auf Pubertierende) Ansprechbarkeit attestiert worden sei, lasse sich ableiten, dass es tatsächlich zu sexuellen Handlungen gegenüber den Privatklägerinnen gekommen sei. Schon gar nicht würden diese Tatsachen den Beweis dafür erbringen, dass es zu sexuellen Handlungen in der von den beiden Mädchen beschriebenen Form gekommen sei. Dasselbe gelte für die Aussagen von D.C.________, wonach er das Ganze nie abgestritten habe. Diese habe sich dabei lediglich auf das Berühren des Genitalbereichs und nicht auf die gesamten von der Beschwerdegegnerin 2 erhobenen Vorwürfe bezogen. Mit Bezug auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bestünden gravierende Hinweise auf suggestive Einflüsse bei einem Kind. Die Vorinstanz sei mit ihrem Vorgehen, das nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft bei Aussagen entspreche in Willkür verfallen. Bei einer willkürfreien Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass
die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte ihrer Aussagen zu rekonstruieren und analysieren gewesen wäre.
4.2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B 1146/2021 vom 7. Juli 2022 E. 2.1.1.; 6B 305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.4.1; 6B 390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.1; 6B 1417/2021 vom 7. März 2022 E. 1.3.1).
4.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 habe sehr sorgfältig und mit - trotz beachtlicher zeitlicher Distanz zwischen den Einvernahmen - grosser Konstanz dargelegt, was für sexuelle Handlungen sie vom Beschwerdeführer habe erdulden müssen. Sie habe sich klar und direkt ausgedrückt und differenziert von den von ihr angezeigten Vorfällen gesprochen. Ihre Aussagen erwiesen sich als detailliert, weitestgehend konstant, in sich stimmig, authentisch und nachvollziehbar. Trotz grossem Abstand zum Tatzeitpunkt liessen sich aus ihren Schilderungen durchlaufene Steigerungen in den Übergriffen ebenso gut nachvollziehen wie ihre eigenen Entwicklungsschritte, Erkenntnisse, Gefühle und Reaktionen. Ihre Aussagen enthielten Realkennzeichen. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 seien auch deshalb glaubhaft, weil diese nuanciert und frei von Übertreibungen seien. Sie habe zurückhaltend ausgesagt, manche Fragen verneint, Nichtwissen und fehlende Erinnerungen stets offengelegt. Hätte sie den Beschwerdeführer zu Unrecht oder übermässig an den Pranger stellen wollen, hätte sie wohl viel häufigere oder gravierendere sexuelle Handlungen und darüber hinaus auch ein gewaltsames Vorgehen des Beschwerdeführers geltend gemacht. Es sei nicht
erkennbar, dass es sich bei den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 um Scheinerinnerungen handeln könnte.
Weiter erschienen die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Übergriffe selbsterlebt. So liessen sich ihren Aussagen keinerlei Hinweise für falsche oder übermässige Belastungen des Beschwerdeführers finden. Auch das besonnene Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2, die das Geschehene ebenso freimütig wie zurückhaltend sowie konstant und einsichtig darlegte, sowie die von ihr geschilderten inneren Vorgänge, Gefühle und Überlegungen, würden gegen das Vorliegen von bewussten oder unbewussten Beeinflussungen bzw. falsch interpretierten Erlebnissen, fehlerhaften Wiedergaben oder Scheinerinnerungen sprechen. So seien insbesondere ihre sehr plastischen, nachvollziehbaren und detaillierten Aussagen über ihre eigenen psychischen Vorgänge und ihre Angst vor dem Zerbrechen der Familie und der Freundschaft zwischen den Familien ein starkes Realitätskriterium. Es bleibe kein Raum für die Annahme, dass es sich bei den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 um Scheinerinnerungen handeln könnte.
Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers oft vage, schwammig und gespickt mit Beschönigungen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe nicht besonders überzeugend. Ferner sei auch aufgrund der mehr als einjährigen und vom Beschwerdeführer freiwillig absolvierten deliktpräventiven Therapie sowie des Berichts des damaligen behandelnden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, davon auszugehen, dass es zu den angeklagten sexuellen Handlungen gekommen sei. Im Übrigen habe die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers ausgesagt, dass dieser die sexuellen Übergriffe im Jahr 2006 eingestanden habe, nachdem alles ausgekommen sei.
4.4.
4.4.1. Die Vorinstanz zeigt eingehend und schlüssig auf, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft erachtet. Sie beschreibt deren Aussagen als sehr detailliert, authentisch, nachvollziehbar und lebensnah. Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar auf, dass sich den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 keinerlei Hinweise für falsche oder übermässige Belastungen des Beschuldigen fänden. Auch legt sie dar, dass deren Aussagen verschiedene Realkennzeichen enthalten, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Die Vorinstanz begründet zudem ausführlich, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf von ihr tatsächlich Erlebtes und nicht auf Suggestion ihrer Mutter basierten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der eingehenden und gründlichen vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in keiner Art und Weise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und insbesondere die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als Ergebnis einer Suggestion ihrer Mutter darzustellen, ohne sich mit den diesbzüglichen vorinstanzlichen
Erwägungen auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine freie Prüfung vornimmt. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Darauf ist nicht einzutreten.
4.4.2. Im Übrigen nennt die Vorinstanz weitere Umstände und Beweismittel, die für die Glaubwürdigkeit der beiden Privatklägerinnen bzw. die Glaubhaftigkeit derer Aussagen sprechen. Gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung wurde, obwohl sich die Frage einer Anzeigeerstattung bereits nach Bekanntwerden der Übergriffe im Gespräch der Eltern der beiden Privatklägerinnen im Jahr 2006 stellte, damals von einer Anzeige abgesehen, da sich der Beschwerdeführer in eine Therapie begab. Dr. med. E.________ gab in seinem im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellten Bericht vom 26. Februar 2013 an, der Beschwerdeführer habe sich vom 11. September 2006 bis 6. Dezember 2007 bei ihm in einer einzeltherapeutischen, deliktpräventiven Behandlung befunden. Als Grund für die Behandlung gab der Arzt an, dass nach Übergriffen an zwei 11- bzw. ca. 13-jährigen Mädchen im Jahr 2005 bzw. 2006 zwischen den Eltern der Mädchen und dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, von einer Anzeige abzusehen, soweit Letzterer sich in eine deliktpräventive Behandlung begebe. Die Behandlung sei am 6. Dezember 2007 erfolgreich abgeschlossen worden. In diesem Zusammenhang stellt die Vorinstanz fest, gestützt darauf dränge sich der Schluss auf, dass
sich der Beschwerdeführer in eine deliktpräventive Therapie begeben hatte, weil er an den beiden Opfern sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Inwiefern diese Würdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Hinzu kommen die Aussagen der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018, wonach sie anfangs August 2006 von den Eltern der beiden Opfer erfahren habe, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach und C.C.________ einmal mit den Händen im Genitalbereich berührt habe. Sie habe nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer dies getan habe, da dieser das Ganze nie abgestritten und sich in Therapie begeben habe.
4.4.3. Aufgrund der willkürfreien Würdigung der Aussagen der Privatklägerinnen sowie der genannten Umstände (Arztbericht von Dr. med. E.________, Aussagen der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers) verletzt die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Taten begangen. Daran würde auch die Annahme der Unverwertbarkeit des Geständnisses des Beschwerdeführers nichts ändern (vgl. dazu E. 2.4.4 hiervor). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stützt nämlich die Vorinstanz seine Verurteilung nicht im Wesentlichen auf seine Aussagen vom 10. Februar 2012, sondern vielmehr auf jene der beiden Privatklägerinnen. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschwerdeführers mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe als nicht besonders überzeugend, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hingegen als detailliert, weitestgehend konstant, in sich stimmig, authentisch und nachvollziehbar beurteilte (vgl. E. 5.5.2 des angefochtenen Urteils).
5.
Gegen die auf dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt beruhende rechtliche Würdigung gemäss angefochtenem Urteil wie auch gegen die Strafzumessung erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Seine Anträge betreffend Genugtuung und Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 begründet der Beschwerdeführer allein mit dem verlangten Freispruch. Da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, hat es bei der vorinstanzlichen Regelung der Zivilansprüche sowie der Kosten und Entschädigung sein Bewenden. Unbegründet ist ferner die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprechung einer Genugtuung.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Wüest