Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 510/2022
Urteil vom 22. Dezember 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler und Rechtsanwältin Karin Minet,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Stebler, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag; Berufungsbegehren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Oktober 2022 (LB220027-O/U01).
Sachverhalt:
A.
Am 9. November 2012 schlossen A.________ (Bestellerin, Klägerin, Beschwerdeführerin) und die B.________ AG (Unternehmerin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag ab. In Ausführung dieses Vertrags montierte die B.________ AG respektive deren Subunternehmerin im Wohnhaus von A.________ eine Vorhangschiene. Die Werkabnahme erfolgte am 13. Oktober 2013. Im August 2015 und im Juni 2017 löste sich die Vorhangschiene an jeweils verschiedenen Stellen. In der Folge schritt A.________ zur Ersatzvornahme.
B.
B.a. Am 15. November 2018 reichte A.________ beim Bezirksgericht Bülach eine Klage gegen die B.________ AG ein. Sie beantragte in ihren (nachträglich geänderten) Rechtsbegehren einerseits, die B.________ AG sei zu verurteilen, ihr "für die Behebung der Mängel des Einbaus der Vorhangschiene [...] die Kosten der Ersatzvornahme" in Höhe von Fr. 86'616.75 zu bezahlen. Andererseits verlangte sie von der B.________ AG die Bezahlung von Fr. 11'573.05 "für vorprozessuale Anwalts-, Beweissicherungs- und Gutachterkosten" (Ersatz von Mangelfolgeschäden).
Mit Urteil vom 18. Mai 2022 verurteilte das Bezirksgericht die B.________ AG, A.________ Fr. 433.20 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Es kam (soweit die Ersatzvornahme betreffend) zum Ergebnis, dass Werkmängel vorlägen, dass A.________ rechtzeitig gerügt habe, dass die B.________ AG zur Nachbesserung verpflichtet gewesen wäre, diese aber zu Unrecht unterlassen habe, und dass A.________ grundsätzlich berechtigt gewesen sei, ein Drittunternehmen mit der Mängelbehebung auf Kosten der B.________ AG zu beauftragen. Das Bezirksgericht schloss indes, dass A.________ mit der Ersatzvornahme ein "neues Werk" habe erstellen lassen. Die B.________ AG müsse daher nicht für die Kosten der Ersatzvornahme aufkommen. Auf die einzelnen Kostenpositionen ging das Bezirksgericht bei diesem Ergebnis nicht ein.
B.b. A.________ focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Sie verlangte in materieller Hinsicht was folgt:
"2. In teilweiser Gutheissung der Klage sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 11'573.05 für vorprozessuale Anwalts-, Beweissicherungs- und Gutachterkosten zu bezahlen;
3. Hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von CHF 86'616.75 sei die grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Klägerin festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Höhe der von der Beklagten zu bezahlenden Ersatzvornahmekosten urteile."
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 trat das Obergericht auf Berufungsbegehren-Ziffer 3 mit der Begründung nicht ein, dieses Begehren sei nicht reformatorisch beziehungsweise nicht beziffert.
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei "zum Entscheid in der Sache" an die Vorinstanz zurückzuweisen, "mit der Anweisung, auf die Sache einzutreten und das Berufungsverfahren durchzuführen".
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Beschluss des Obergerichts ist ein Teilentscheid (Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
|
a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Umstritten ist, ob Berufungsbegehren-Ziffer 3 (Ersatzvornahmekosten) den Anforderungen der Zivilprozessordnung genügt.
Die Vorinstanz verneinte dies. Es handle sich nicht um einen reformatorischen, bezifferten Antrag, sondern um ein blosses Rückweisungsbegehren. Dies sei unzulässig. Die Beschwerdeführerin kritisiert den obergerichtlichen Beschluss als bundesrechtswidrig und überspitzt formalistisch.
3.
3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
|
1 | Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. |
Die Klägerin muss für die Durchsetzung ihrer Forderung im Berufungsverfahren somit ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen.
3.2. Vorbehalten bleibt die Situation, in der das Berufungsgericht nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn es die Rechtsauffassung der Berufungsklägerin teilen würde. Davon ist regelmässig dann auszugehen, wenn die erste Instanz zu Unrecht wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten ist, die Klage somit materiell überhaupt nicht beurteilt hat (BGE 138 III 46 E. 1.2; Urteile 4D 71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3; 4A 207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 146 III 413; 5A 424/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.2 f.).
Von solchen Ausnahmen abgesehen steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es bei Begründetheit der Berufung neu entscheidet oder aber ob es die Sache an die Erstinstanz zurückweist (Art. 318 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann: |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz kann: |
a | den angefochtenen Entscheid bestätigen; |
b | neu entscheiden; oder |
c | die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn: |
c1 | ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder |
c2 | der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. |
2 | Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung. |
3 | Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. |
2 | Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. |
3 | Sie kann Beweise abnehmen. |
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin verlangte in Berufungsbegehren-Ziffer 3 die gerichtliche "Feststellung ihrer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung" und die Rückweisung an das Bezirksgericht zum Urteil über die Höhe der Ersatzvornahmekosten.
Sie führt nun vor Bundesgericht aus, dass dies "sehr wohl" ein reformatorischer Antrag sei, gerichtet auf die "grundsätzliche Feststellung der Anspruchsberechtigung". Dieses Begehren könne im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden.
Die Beschwerdeführerin geht fehl. Es geht ihr in diesem Verfahren nicht um die Feststellung ihrer "Anspruchsberechtigung" (vgl. Art. 366 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 366 - 1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten. |
|
1 | Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten. |
2 | Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde. |
Dennoch begehrte die Beschwerdeführerin vor Obergericht in diesem Zusammenhang nicht die Zusprechung einer bestimmten Geldsumme, sondern die Rückweisung an das Bezirksgericht. Es fehlt damit an einer Bezifferung und folglich an einem zulässigen Antrag (Erwägung 3.1). Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.
4.2. Anders als die Beschwerdeführerin insinuiert, liegt auch kein Fall vor, in welchem das Obergericht bei Begründetheit der Berufung kassatorisch entscheiden müsste. Das erstinstanzliche Verfahren wurde vollständig durchgeführt (einschliesslich eines Beweisverfahrens) und der geltend gemachte Anspruch vom Bezirksgericht materiell beurteilt (vgl. auch Sachverhalt Bst. B.a). Sollte der erstinstanzliche Entscheid in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht "Lücken" aufweisen, wie dies die Beschwerdeführerin in den Raum stellt, wäre ein kassatorisches Berufungsurteil keineswegs zwingend (siehe Erwägung 3.2). Die Beschwerdeführerin weist auf eine Lehrmeinung hin, wonach ein reformatorischer Entscheid des Berufungsgerichts "nicht ohne Not erfolgen" solle. Auch dies hilft ihr nicht: Es war nicht an der Beschwerdeführerin, mit einem bloss kassatorischen Berufungsantrag ein obergerichtliches Rückweisungsurteil zu forcieren.
Die Beschwerdeführerin moniert, dass bei einem reformatorischen Entscheid des Berufungsgerichts in Bezug auf die erstinstanzlich nicht behandelten Punkte eine Instanz "verloren" gehe. Dies ist Art. 318 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann: |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz kann: |
a | den angefochtenen Entscheid bestätigen; |
b | neu entscheiden; oder |
c | die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn: |
c1 | ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder |
c2 | der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. |
2 | Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung. |
3 | Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Bezifferung des Rechtsmittelbegehrens beispielsweise auch im bundesgerichtlichen Verfahren notwendig ist, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Prozesses angefochten werden, wiewohl das Bundesgericht Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren im Fall der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in der Regel nicht selbst gestützt auf kantonale Gebührenverordnungen festlegt (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2). Denn das Bundesgericht hat jedenfalls die Kompetenz, reformatorisch zu entscheiden. So verhält es sich hier mit Bezug auf die Kompetenz des Berufungsgerichts. Ob die Vorinstanz die Sache in Konstellationen wie der vorliegenden "praxisgemäss" an die erste Instanz zurückweist, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist mithin nicht entscheidend.
4.4. Nach dem Gesagten ist Berufungsbegehren-Ziffer 3 nicht prozessrechtskonform. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trägt zu Recht nicht vor, dass ihr (etwa gestützt auf Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
|
1 | Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
2 | Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. |
3 | Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. |
Auf das Begehren war daher grundsätzlich nicht einzutreten.
5.
Diese Rechtsfolge steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.1. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; siehe für das Zivilverfahrensrecht BGE 140 III 636 E. 3.5 f.).
Überspitzt formalistisch wäre es, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt. Unter diesen Umständen ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten. Dies gilt namentlich für unbezifferte, auf Geldzahlung gerichtete Begehren, wenn sich aus der Berufungsbegründung ergibt, welchen Betrag die Berufungsklägerin tatsächlich fordert (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteile 5A 342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3.1; 4A 281/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 3.1; 4A 117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.2; 5A 775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1; ferner Urteil 4A 383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.3).
Eine solche Pflicht zur Auslegung eines Berufungsantrags besteht indes dann nicht, wenn das - an sich mangelhafte - Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (Urteil 5A 342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
5.2. Die Beschwerdeführerin führt dazu vor Bundesgericht aus, dass sich das Bezirksgericht "mit den einzelnen Positionen der Ersatzvornahmekosten nicht auseinandergesetzt" habe. Lasse man einen reformatorischen Berufungsentscheid in einer solchen Konstellation dennoch zu, habe dies zur Konsequenz, dass sie (die Beschwerdeführerin) den gesamten Prozessstoff, soweit die "einzelnen Positionen der Ersatzvornahme" betreffend, in der Berufungsschrift noch einmal hätte vortragen müssen. Dies hätte zu "übermässig aufgeblähten Rechtsschriften" und zu "enormen überflüssigen Kosten für die Rechtssuchenden" geführt. Es sei angezeigt und im "Sinne der Prozessökonomie", wenn sich in diesem Verfahrensstadium das Bezirksgericht und nicht das Obergericht mit der Sache beschäftige. Ein kassatorisches Berufungsbegehren müsse daher mit Blick auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Bundesgerichts".
5.3. Mit diesen Ausführungen bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie ihr Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht bloss unglücklich formuliert, sondern die Rückweisung an das Bezirksgericht gewollt hat. Darauf ist sie zu behaften. Das Obergericht ist nicht überspitzt formalistisch vorgegangen.
Es steht im Ermessen des Obergerichts, ob es reformatorisch entscheidet oder zurückweist. Die Berufungsklägerin ist nicht von der Pflicht entbunden, ihr Leistungsbegehren zu beziffern.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Stähle