Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 536/2015 {T 0/2}
Urteil vom 22. Dezember 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde St. Gallen, Soziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene A.________ wird seit Juli 2012 von den Sozialen Diensten der Politischen Gemeinde St. Gallen wirtschaftlich unterstützt. Da seine Versuche, mit diversen Projekten auf selbständiger Basis ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, und seine Bemühungen, eine Festanstellung zu finden, erfolglos blieben, forderte ihn die Behörde auf, eine Tätigkeit in der Firma B.________ aufzunehmen. Trotz der Androhung, bei einer Weigerung würden die Sozialhilfeleistungen im Umfang des erzielbaren Einkommens eingestellt, lehnte A.________ eine Teilnahme am Programm ab. Mit Verfügung vom 24. März 2014 stellten die Sozialen Dienste St. Gallen die Unterstützung daher ab April 2014 in der Höhe des in der Firma B.________ mindestens erzielbaren Einkommens von Fr. 500.- im Monat ein. Gleichzeitig wiesen sie A.________ darauf hin, dass er jederzeit mit der Tätigkeit in der Firma B.________ beginnen könne. Den gegen die Verfügung eingereichten Rekurs hiess das Departement des Innern des Kantons St. Gallen mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 insoweit gut, als es die verfügte Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufhob und die Sache zur Abklärung der Arbeits- und Anwesenheitsregelung sowie des erzielbaren Lohnes bei einer
Teilnahme am Beschäftigungsprogramm an die Sozialen Dienste zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1b). Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Die Politische Gemeinde St. Gallen erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 1b des Departementsentscheids sei aufzuheben, und die Verfügung vom 24. März 2014 sei in allen Punkten zu bestätigen. Mit Entscheid vom 30. Juni 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob Dispositiv-Ziffer 1b des angefochtenen Beschlusses vom 11. Dezember 2014 auf.
C.
A.________ führt mit Eingabe vom 4. August 2015 (Poststempel) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Nachdem das Bundesgericht diesem am 7. August 2015 die Anforderungen an eine Rechtsschrift erläutert hatte mit dem Hinweis, dass eine Verbesserung innert der Beschwerdefrist erfolgen könne, reicht dieser am 15. August 2015 eine neue Beschwerdeschrift ein. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt der in Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die massgebliche Rechtslage (so insbesondere Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 12 - 1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
|
1 | Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
2 | Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind in keinem Fall zulässig. |
3 | Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung und ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs. |
eingestellt werden. Zudem sei die Massnahme konkret auch dem unbestrittenermassen arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar, zumal dieser nicht geltend mache, der Arbeitspflicht stünden familiäre Pflichten oder gesundheitliche Gründe entgegen. Auch wenn seine Bemühungen in den vorangegangenen Jahren, abgesehen von punktuellen Engagements, aus den Akten nicht zu entnehmenden Gründen erfolglos gewesen seien, verfüge dieser zweifellos über die für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten. Zwar biete die Firma B.________ in erster Linie Beschäftigungen in den Bereichen Industrie, Gewerbe und Recycling sowie im Betrieb von Brockenhäusern an. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer dort auch seine Fähigkeiten im administrativen Bereich einbringen könne. Überdies stünde ihm bei einem Beschäftigungsrad von 50 Prozent genügend Zeit für die Stellensuche und für die Ausübung einer allfälligen selbständigen Tätigkeit zur Verfügung.
2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag, soweit überhaupt den qualifizierten Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist als Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen rechtlich nicht verbindlich und verschafft dem Beschwerdeführer daher keine subjektiv anrufbaren Rechte (BGE 124 III 205 E. 3a S. 206; Urteile 9C 545/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3; 2D 36/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.3.1; 2C 169/2008 vom 18. März 2008 E. 4.1; WALTER KÄLIN, Universeller Menschenrechtsschutz, 3. Aufl. 2013, Rz. 33 S. 14). Genügen die angebotenen Tätigkeiten dem Begriff der "zumutbaren Arbeit" im Sinne der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung, verstossen sie nicht gegen das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit. Dabei ist nicht erforderlich, dass das erzielte Einkommen den Betrag der Unterstützungsleistung übertrifft, da im Bereich der Sozialhilfe auch die Ergänzung eines nicht existenzsichernden Einkommens durch Unterstützungsleistungen sinnvoll erscheint (BGE 130 I 71 E. 5.3 und 5.4 S. 77 f.). Die Verpflichtung zur Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen verstösst daher grundsätzlich nicht gegen das Verbot des Arbeitszwangs (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 88 f.). Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie einen Einsatz in der Firma
B.________ als für den Beschwerdeführer zumutbar bezeichnet hat, zeigt dieser nicht nachvollziehbar auf und ist auch nicht ersichtlich.
3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
|
1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer