Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2008.19

Entscheid vom 22. Dezember 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., amtlich vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT,

Gegenstand

Beschwerde gegen Haftbestätigungsentscheid (Art. 47 Abs. 4 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 17. Dezember 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft ein bestehendes gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. aus wegen des Verdachts auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) und Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3    Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
StGB). A. betreffend wurde das Verfahren mit den Ausdehnungsverfügungen vom 14. Juli 2008 und 4. November 2008 zudem auf die Tatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) sowie der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) erweitert. Am 11. November 2008 wurde A. verhaftet. Anlässlich der Haftprüfung vom 13. November 2008 bestätigte der zuständige Eidgenössische Untersuchungsrichter mündlich die Untersuchungshaft und begründete diesen Entscheid am 14. November 2008 schriftlich, wobei er im Dispositiv irrtümlicherweise lediglich Kollusionsgefahr als Haftgrund anführte (act. 1.2). Das Dispositiv wurde am 17. November 2008 berichtigt; die Untersuchungshaft von A. wird mit Kollusions- und Fluchtgefahr begründet (act. 1.3).

B. Mit Eingabe vom 18. November 2008 erhob A. Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung des Haftprüfungsentscheides des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 13. November 2008 und die Entlassung aus der Untersuchungshaft (act. 1).

Mit Schreiben vom 21. November 2008 verzichtete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 4).

Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2008, die Beschwerde sei abzuweisen und der Haftbestätigungsentscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichters sei zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 3).

Mit Beschwerdereplik vom 27. November 2008 hält A. an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
BStP).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Haftprüfungsentscheid der Vorinstanz vom 13. November 2008, mit welchem die Untersuchungshaft bestätigt wurde, sodass der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft verbleiben muss. Der Beschwerdeführer ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Haftprüfung am 13. November 2008 sogleich mündlich eröffnet. Die Beschwerde wurde am 18. November 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägigen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtgefahr gegeben ist. Die Untersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).

2.1

2.1.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2, je m.w.H.).

Die Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens geht aus den Akten nicht hervor, jedoch wurde es am 17. Dezember 2007 gegen den Beschwerdeführer ausgedehnt, wobei dieser am 11. November 2008 verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Insgesamt befinden sich die Ermittlungen demnach nicht mehr im Frühstadium.

2.1.2 Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, an der Organisation B. / C. beteiligt zu sein bzw. diese mittels des Internetforums D. zu unterstützen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im Wesentlichen als Journalist arbeitete und primär Beiträge, Informationen etc. auf dieses Forum verlinkte, welche auch in ganz „normalen“ Medien wie CNN, SF etc. veröffentlicht wurden und nach wie vor veröffentlicht werden (act. 1, S. 4; act. 6, S. 2). Zudem sieht der Beschwerdeführer ein widersprüchliches Verhalten der Strafverfolgungsbehörde darin, dass er als angeblicher Verantwortlicher dieser Internetseite wegen Verdachts auf Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation in Haft gesetzt werde und andererseits die Internetplattform, deren Publikationen Gefährdungspotenzial beinhalten und die Unterstützung einer kriminellen Organisation darstellen sollen, seit mehr als einem Jahr bekannt sei, jedoch nicht abgeschaltet wurde, sondern weiterhin für jedermann öffentlich zugänglich sei. Aus diesen Gründen müsse ein dringender Tatverdacht verneint werden (act. 1, S. 4/5; act. 6, S. 2). Er sei auch bereit, das Internetforum D. vom Internet zu löschen (act. 6, S. 2).

E. (auch F.) ist eine Führerfigur des irakisch-kurdischen Dschihadismus und war der Führer der Organisation B. (act. 4.1, S. 3; act. 4.2, S. 16/17, Z. 32 ff.; act. 4.3, S. 6, Z. 127-128, S. 7, Z. 143-146). Diese nannte sich ab September 2003 C., seit Dezember 2007 tritt die Organisation jedoch wieder unter dem Namen B. auf. Sie scheint als Rückzugsbasis und Unterstützung für die Mitglieder von Al-Qaïda zu dienen. Ihr werden seit Beginn der Konflikte im Irak zahlreiche Attentate oder versuchte Attentate zugeschrieben. Die Organisation B. / C. wird von der Schweiz und der EU als Organisation deklariert, die mit der Al-Qaïda in Verbindung steht (Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000, SR 946.203, S. 92 [act. 9]; Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, S. 11 [act. 4.4]), und ist auf der Liste der von den USA bezeichneten Terrororganisationen enthalten (Executive Order 13224 des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. September 2001, S. 6 [act. 4.5]). Auch E. gilt in der Schweiz und der EU als Person mit Verbindungen zur Al-Qaïda (Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000, SR 946.203, S. 40 [act. 9]; Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, S. 42 [act. 4.4]). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar eine Verbindung zur Organisation B., pflegt jedoch eine enge Beziehung zu E.: Dies ergibt sich aus seinen Aussagen über E. (act. 4.2, S. 16/17, Z. 32 ff.), seinem Treffen mit diesem in Norwegen (act. 4.6) und aus dem Umstand, dass beide als Administratoren das Internetforum D. betreiben (act. 4.3, S. 6, Z. 117-122). In diesem Internetforum werden unter anderem Beiträge von B. publiziert, beispielsweise der Forumbeitrag vom 14. März 2008 mit einem Link zum Herunterladen eines Videos, welches die Herstellung eines unkonventionellen Sprengsatzes und den Anschlag auf ein gepanzertes Fahrzeug zeigt, begleitet von einem Text des Medienbüros der B. (act. 4.7), oder der Forumbeitrag vom 28. März 2008 mit einem Link auf ein Video, welches Kampfszenen in Z. / Irak zeigt und das Logo der C. trägt (act. 4.1, S. 5; act. 4.8,
S. 12). Weiter werden auf dieser Internetplattform generell islamistisch-extremistische Informationen (Propagandamaterialien, Fotos, Video- und Audiodateien) – auch der Al-Qaïda – verbreitet und es wird zur Gewalt aufgerufen, beispielsweise durch den Forumbeitrag vom 27. Dezember 2007 mit Aussagen von Usama bin Laden, die zum Dschihad aufrufen (act. 4.9), den Forumbeitrag vom 23. April 2008 mit einem Interview mit Ayman Zawahiri, der Nummer zwei in der Hierarchie von Al-Qaïda, in welchem dieser Drohungen gegenüber Norwegen ausspricht (act. 4.10; act. 4.11) oder den Forumbeitrag vom 8. Februar 2008, welcher eine Nachricht über den Dschihad inkl. eines Aufrufs dazu enthält (act. 4.14). Das Internetforum ist auf den Beschwerdeführer registriert (act. 4.2, S. 15, Z. 34/35) und er bezahlt auch dessen Host-Gebühr (act. 4.8, S. 7). Der Beschwerdeführer ist nicht nur einer der Administratoren und somit Mitverantwortlicher des Internetforums, sondern hat auch die Moderatoren- und Mitglieder-Rolle inne (act. 4.3, S. 8, Z. 177; act. 4.8, S. 20). Dabei verwendet er mehrere Benutzernamen (z.B. G. auf Kurdisch und Englisch, H., I., J., K., L.; act. 4.3, S. 6, Z. 117-120; act. 4.2, S. 18, Z. 7-12, S. 20, Z. 5-7). Die Ermittlungen haben ergeben, dass die vorgenannten Forumbeiträge von mehreren Benutzernamen, die der Beschwerdeführer (mit)benutzt, jedoch von einer einzigen IP-Adresse stammen. Diese konnte dem Beschwerdeführer zugeordnet werden (act. 4.12; act. 4.13; act. 4.8, S. 2 ff., 6, 12, 15, 17). Weitere, dem Beschwerdeführer zuzurechnende Beiträge in diesem Forum beinhalten den Anschlag in Y. vor dem Palast, die Tötung von M. durch B. inkl. einer „Liebeserklärung“ an B. und der Befürwortung von deren Mordanschlägen, ein Gebet für die Moujahedins und den Aufruf zur Gewalt, Ansichten zum Märtyrertod, ein Interview mit E. sowie die Ankündigung einer Rede von „Maître E.“ (act. 4.8, S. 11, 12, 13, 15).

Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Aufgrund der vorgenannten, konkreten Anhaltspunkte für den Tatkomplex der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation reicht die Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer aus, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2007 vom 2. Mai 2008 E. 7.3.2 – 7.3.3.1). Sodann vermögen die einleitend angeführten Argumente des Beschwerdeführers keine entlastenden Umstände bezüglich seiner strafrechtlichen Verantwortung zu begründen.

2.2

2.2.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; Piquerez, a.a.O., N. 846 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 68 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.).

2.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr, da er durch das hängige Verfahren in einen nahen Zusammenhang mit E. gebracht werde und es ihm damit nicht mehr möglich sei, in den Irak zu reisen, ohne Gefahr zu laufen, getötet zu werden. Die Flucht in ein anderes Land erscheine eher unwahrscheinlich, lebten doch seine Frau und die beiden kleinen Kinder in der Schweiz (act. 1, S. 6; act. 6, S. 3).

Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers, welche er gegenüber dem Bundesamt für Flüchtlinge machte, sind sowohl seine Eltern wie auch seine acht Geschwister noch am Leben (act. 4.3, S. 4, Z. 38/39, S. 5, Z. 67). Die Eltern und sechs Geschwister wohnen im Irak (act. 1.2, S. 5). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls irakische Staatsangehörige, deren Familie auch im Irak lebt, weshalb jene mit den beiden Kindern kürzlich ca. drei Monate dort verbrachte (act. 4.2, Z. 9-14). Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers liegen also zur Hauptsache im Irak. Doch auch wenn der Beschwerdeführer wie behauptet nicht mehr in den Irak reisen könnte, bestehen zahlreiche weitere Auslandkontakte: Der Beschwerdeführer bestätigt, ein soziales Netz mit vielen Kontakten sowie überall Verwandte und Bekannte in der Schweiz und auch im Ausland zu haben (act. 4.2, S. 11, Z. 5-19). Er unternahm während seinem Aufenthalt in der Schweiz mehrere Auslandreisen nach Deutschland, Holland, Norwegen, Schweden, Dänemark, Iran und Syrien, wobei zumindest teilweise konkrete Kontakte bekannt sind (act. 4.2, S. 8 ff.). Einer seiner Brüder lebt in Schweden (act. 4.3, S. 5, Z. 69-71). E., zu welchem der Beschwerdeführer wie erläutert eine enge Beziehung hat, lebt in Norwegen. Der Beschwerdeführer reiste kürzlich nach Schweden und Norwegen, wobei erwiesen ist, dass er in Norwegen unter anderem E. traf (act. 4.6).

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern als Flüchtling in der Schweiz, sein Status dürfte jedoch aufgrund der eingestandenen Falschangaben vom Bundesamt für Flüchtlinge nochmals zu überprüfen sein. Dies gilt auch für einen seiner Brüder, der auch in der Schweiz lebt. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit zehn Jahren hier, erklärt jedoch, bei der damaligen Ausreise aus dem Irak als Zielort nicht bewusst die Schweiz ausgewählt zu haben, für ihn sei das Ziel irgendein Land gewesen, in dem er in Sicherheit sei, denn für ihn als Kurde zähle lediglich die Sicherheit, sodass der Ort, wo er hingehe, nicht so wichtig sei (act. 4.2, S. 4, Z. 23-29). In der Schweiz hat der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle (act. 4.2, S. 5, Z. 19-21, 31). Beruflich möchte er Journalismus betreiben, gibt aber zu, dass ihm der Ort, an welchem er diese Tätigkeit ausübt, keine Rolle spiele (act. 4.2, S. 11, Z. 21-27).

In Anbetracht des ausgeprägten ausländischen Kontaktnetzes sowie des geringen Bezuges zur Schweiz seitens des Beschwerdeführers ist anzunehmen, er würde sich im Falle seiner Freilassung der Strafverfolgung entziehen. Unter diesen Umständen ist die Fluchtgefahr klar zu bejahen.

Aufgrund des Bestehens der Fluchtgefahr kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen.

3.

3.1 Da der Beschwerdeführer bei seinen diversen Reisen den Reisepass verwendete, welchen er aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling erhalten hatte, hält er es für möglich, durch Anordnung einer Ersatzmassnahme, in concreto einer Passsperre bezüglich dieses Reisepasses, eine bestehende Fluchtgefahr zu bannen.

3.2 Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft und entsprechend müssen die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft (Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
BStP) erfüllt sein. Die Massnahmen bezwecken, einer denkbaren Flucht des Beschuldigten entgegenzuwirken und können bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden (TPF BK_B 015A/04 vom 30. August 2004 E. 3.1; TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314). Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz bzw. Übermassverbot ist der zu bannenden Fluchtgefahr wenn möglich mit weniger einschneidenden Mitteln als mit der Untersuchungshaft zu begegnen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 717).

3.3 Wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt bestehen vorliegend sowohl der dringende Tatverdacht wie auch Fluchtgefahr. Unabhängig von einer Beurteilung der Kollusionsgefahr sind vorliegend aufgrund der Fluchtgefahr, welche nicht von geringerer Intensität ist (vgl. E. 2.2.2), anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen nicht möglich.

4. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde, soweit deren Vorbringen zu überprüfen waren, als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).

5.2 Die Entschädigung des wegen Haft bestellten, amtlichen Verteidigers (act. 1.1) ist für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festzusetzen (Art. 38 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die Entschädigung ist jedoch der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) zu entrichten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Bellinzona, 22. Dezember 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Fürsprecher Thomas Wenger

- Bundesanwaltschaft

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BH.2008.19
Date : 22. Dezember 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Haftbestätigungsentscheid (Art. 47 Abs. 4 BStP)


Legislation register
BGG: 66  103
BStP: 38  44  47  214  217  245
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StGB: 135  251  260quinquies  260ter
BGE-register
117-IA-69 • 125-I-60
Weitere Urteile ab 2000
1B_307/2007 • 6B_645/2007
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