Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 496/2008 /len
Urteil vom 22. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,
gegen
X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Christine Bigler-Geiser.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer,
vom 17. Juni 2008.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführerin) trat am 1. Mai 2006 ihre Stelle als Pflegehelferin SRK bei der X.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) an. Im ersten Dienstjahr konnte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonates gekündigt werden.
In der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2006 war die Beschwerdeführerin zur Nachtwache eingeteilt. Sie erhielt von Frau B.________, der vor ihr diensttuenden Pflegehelferin, einen Notizzettel mit den Anweisungen, wie sie die tags zuvor gestürzte Patientin C.________ zu pflegen hatte. Aus den Kardexeinträgen sind in der fraglichen Nacht keine Kontrollgänge der Beschwerdeführerin bei der Patientin C.________ ersichtlich. Im von ihr geführten Notizbüchlein sind nur die drei Hauptrundgänge um 24.00 Uhr, 03.15 Uhr sowie 05.20 Uhr eingetragen.
In den frühen Morgenstunden des 16. Dezembers 2006 stürzte die Patientin C.________ aus ihrem Bett auf den unbeheizten Fussboden. Die Beschwerdeführerin ging, nachdem sie ein Geräusch aus dem Babyphone gehört hatte, zu der Patientin C.________, lagerte sie und deckte sie zu. Sodann stillte sie die Blutung am Kopf und deckte sie mittels Druckverband ab. Die Beschwerdeführerin alarmierte die Pflegefachfrau D.________ nicht sofort, sondern wartete, bis diese ihre Arbeit antrat. Normalerweise trat Frau D.________ ihre Arbeit um 7.30 Uhr an. An jenem Tag erschien sie etwas früher, d.h. ca. um 7.20-7.25 Uhr.
Am 17. Dezember 2006 kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach einem Gespräch fristlos. Ihr wurde vorgeworfen, in der Nachtwache vom 15. auf den 16. Dezember 2006 die Weisung missachtet zu haben, die Patientin C.________ stündlich zu kontrollieren. Zudem habe sie trotz Vernehmens eines Geräusches aus dem Zimmer der Patientin C.________ diese nicht sofort aufgesucht und dann, als sie die Patientin verletzt vorgefunden habe, völlig falsch reagiert und die ganze Situation, welche als Notfall zu qualifizieren gewesen sei, falsch eingeschätzt. Insbesondere habe sie weisungswidrig nicht die diensthabende Pflegefachfrau alarmiert und die Patientin C.________ während längerer Zeit alleine auf dem Fussboden liegen lassen. Zudem habe sie eine eigensinnige und unprofessionelle Denkweise an den Tag gelegt und sei mehrere Male wegen Missachtung der Weisung zur Toilettenbegleitung verwarnt worden.
B.
Mit Klage vom 18. Juni 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin Fr. 5'549.80 (Bruttolöhne Dezember 2006 [Restbetrag] und Januar 2007 inkl. Anteil 13. Monatslohn) zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2006 und einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 11'000.-- erreichenden Betrag gemäss Art. 337c Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337c - 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
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1 | Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
2 | Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. |
3 | Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen. |
Mit Urteil vom 19. März 2008 verpflichtete der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach die Beschwerdegegnerin zur Vornahme gewisser Anpassungen des Arbeitszeugnisses (Dispositiv-Ziffer 1). Soweit weitergehend wies er die Klage ab.
Dagegen appellierte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern. Dessen Appellationshof, 1. Zivilkammer, stellte mit Urteil vom 17. Juni 2008 fest, dass Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (betreffend Arbeitszeugnis) in Rechtskraft erwachsen sei. Soweit weitergehend wies das Obergericht die Klage ab. Wie schon die erste Instanz erblickte es darin, dass die Beschwerdeführerin die pikettdiensthabende Pflegefachfrau trotz dem für sie erkennbaren Vorliegen eines Notfalls nicht alarmierte, eine massive Verletzung der Berufspflichten einer Pflegehelferin SRK, die einen wichtigen Grund zur Kündigung darstelle. Der Beschwerdegegnerin habe die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin weder in subjektiver noch objektiver Hinsicht zugemutet werden können. Die fristlose Entlassung sei daher zulässig gewesen, weshalb die Klage bezüglich Lohnzahlung und Entschädigung abzuweisen sei.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen sinngemäss, den Entscheid des Obergerichts vom 17. Juni 2008 aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Namentlich ist der für die Beschwerde in Zivilsachen in arbeitsrechtlichen Fällen erforderliche Streitwert erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.
Nach Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
|
1 | Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
2 | Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. |
3 | Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. |
Nach der Rechtsprechung zu Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
|
1 | Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
2 | Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. |
3 | Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. |
4.
4.1 Vorliegend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die mündlich und schriftlich erteilte Weisung, die Patientin C.________ stündlich zu kontrollieren, missachtet hatte. Dies allein stelle noch keine massive Pflichtverletzung dar. Darüber hinaus sei aber erstellt, dass sie die pikettdiensthabende Pflegefachfrau trotz Vorliegens eines - für sie erkennbaren - Notfalls nicht alarmiert und damit die klaren (und ihr bekannten) Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes verletzt habe, wonach Pflegehelferinnen SRK Notfälle erkennen, Hilfe holen und die Patienten lagern müssen (Ziffer 1.4 Checkliste). Indem sie sodann die Wunde der Patientin C.________ versorgt habe, habe sie eine ausserhalb ihrer Kompetenzen als Pflegehelferin SRK liegende Handlung vorgenommen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des Nachtdienstes die alleinige Verantwortung für die betagten Menschen im Seniorenheim getragen habe und damit die Einhaltung der Vorschriften betreffend Verhalten in Notfällen für die Arbeitgeberin (für die Beschwerdeführerin erkennbar) von existenzieller Bedeutung gewesen sei, müsse die Verletzung dieser klaren Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes als eine massive Verletzung der
Berufspflicht einer Pflegehelferin SRK eingestuft werden.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, eine (schwere) Pflichtverletzung begangen zu haben. Erstens habe sie sich in Bezug auf die Wundversorgung keine Kompetenzen angemasst, weil diese jedem medizinischen Laien zustehe, der grundlegendste Erste-Hilfe-Kenntnisse besitze. Zweitens habe bei der Patientin C.________ keine Notfallsituation bestanden. Drittens habe die Beschwerdeführerin die Patientin C.________ nicht unsachgemäss und für die Patientin unzumutbar, sondern nach Massgabe ihrer Möglichkeiten gelagert. Und viertens hätte mit der sofortigen Alarmierung ohnehin nicht ein bedeutend früheres Eintreffen der Pflegefachfrau erreicht werden können.
4.3 Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen.
4.3.1 Die Vorinstanz stellte fest, die Wundversorgung sei ausserhalb der Kompetenzen einer Pflegehelferin SRK gelegen. Diese Feststellung entkräftet die Beschwerdeführerin nicht, indem sie einfach das Gegenteil behauptet (vgl. Erwägung 2).
4.3.2 Das Gleiche gilt in Bezug auf die unsachgemässe Lagerung. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz liess die Beschwerdeführerin die Patientin C.________ für längere Zeit (mindestens 40-50 Minuten) auf einer dünnen, nur 1 mm dicken und 1 m langen Matte auf dem kalten Fussboden liegen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Gummimatte sei jedenfalls dicker als 1 mm gewesen. Zudem habe sie bei den Beinen der Patientin die Decke untergeschoben und unter den Kopf der Patientin ein Kissen gelegt. Damit trägt sie keine hinlänglich begründeten Sachverhaltsrügen vor (vgl. Erwägung 2). Ohnehin vermöchten die von ihr eingefügten Elemente nichts an der Beurteilung zu ändern. Es bliebe dabei, dass die Beschwerdeführerin die gestürzte Patientin auf einer sehr dünnen Matte während mindestens 40-50 Minuten auf dem kalten Fussboden liegen liess, anstatt sofort Hilfe anzufordern. Die Vorinstanz führte zudem die Lagerung und die Unmöglichkeit für die Beschwerdeführerin, die Patientin aus eigener Kraft in ihr Bett zu heben, als Umstand an, der mit dazu beitrug, dass die Beschwerdeführerin einen Notfall hätte erkennen und die diensthabende Pflegefachfrau alarmieren müssen. Dies ist nicht zu beanstanden.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte das Vorliegen eines Notfalles nicht bejahen dürfen, ohne beweismässig abzuklären, ob tatsächlich ein ausgesprochen hohes Risiko innerer Blutungen und ein vorbestehender kritischer Zustand der Patientin vorgelegen habe. Zumindest hätte sie den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Befragung von Dr. med. E.________ gutheissen müssen.
Auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden (vgl. Erwägung 1).
Nicht begründet ist die im Weiteren geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 343 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
Die Vorinstanz hielt dafür, aufgrund des kritischen Gesundheitszustandes der 94-jährigen Patientin C.________, der zur Anordnung der stündlichen Kontrollgänge geführt habe, hätte jeder Vorfall bei dieser Patientin als Notfall betrachtet werden müssen. Eine derart engmaschige Überwachung - mit Unterstützung des Babyphones - werde nur bei Patienten in kritischem Zustand angeordnet. Die Patientin C.________ habe blutverdünnende Medikamente eingenommen, womit das Risiko einer inneren Blutung nach einem Sturz ausgesprochen hoch gewesen sei. Damit habe jeder Vorfall als Notfall gelten müssen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist es medizinisch schlicht falsch und damit willkürlich anzunehmen, es bestehe ein erhebliches Risiko innerer Blutungen nach einem Sturz, nur weil eine Patientin blutverdünnende Medikamente einnehme. Auch sei es willkürlich, aus der Anordnung einstündlicher Kontrollgänge und Unterstützung mittels Babyphone auf einen kritischen Gesundheitszustand zu schliessen. Im Gegenteil: bei einer Patientin in wirklich kritischem Zustand wären eine Sitzwache angeordnet oder Massnahmen getroffen worden, dass die Patientin gar nicht erst aus dem Bett fallen könne. Die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin bleiben jedoch im rein Appellatorischen verhaftet und vermögen weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzutun (vgl. Erwägung 2). Sie verkennt zudem einmal mehr, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob nach der Bewertung eines Arztes tatsächlich ein Notfall im medizinischen Sinn vorgelegen hat, sondern ob für die Beschwerdeführerin als Pflegehelferin SRK mit beschränkten Kompetenzen eine Notfallsituation gegeben war, welche die Alarmierung der diensthabenden Pflegefachfrau erforderlich machte. Dass Letzteres der Fall war, hat die
Vorinstanz willkürfrei erkannt.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, die Vorinstanz behaupte aktenwidrig, der Blutverlust sei gross gewesen. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Vorinstanz stellte nicht fest, der Blutverlust sei gross gewesen, sondern die Beschwerdeführerin habe die heftig blutende Wunde der Patientin C.________ verbunden. Diese sei gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin in einer Blutlache gelegen. Zu Recht wurde auch dies zu den Umständen gerechnet, welche die Beschwerdeführerin zur Annahme eines Notfalles und zur Erfüllung der entsprechenden Pflichten, mithin zur Alarmierung der pikettdiensthabenden Pflegefachfrau, hätten veranlassen müssen.
4.3.4 Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, sie hätte abklären müssen, wann genau die Pflegefachfrau erschienen wäre, wenn sie von der Beschwerdeführerin alarmiert worden wäre. Dies war nicht entscheidend. Wesentlich war einzig, dass die Beschwerdeführerin die klare Pflicht hatte, bei einem Notfall umgehend die Pflegefachfrau zu alarmieren. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass es nicht im Ermessen der Pflegehelferinnen SRK stand, darüber zu befinden, ob bei einem Notfall die Pflegefachfrau alarmiert wird.
4.4 Aufgrund der Feststellungen bezüglich der Missachtung der mündlich und schriftlich erteilten Weisung, die Patientin C.________ stündlich zu kontrollieren, der Kompetenzüberschreitung und bezüglich der Verletzung der Pflicht, bei einem Notfall die pikettdiensthabende Pflegefachfrau zu alarmieren, ist die Beurteilung der Vorinstanz, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegeben war, nicht zu beanstanden. Dabei wurde namentlich die unterlassene Alarmierung der Pflegefachfrau und damit die Verletzung der klaren Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes unter den Umständen des Falles zu Recht als eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten einer Pflegehelferin SRK eingestuft.
5.
Die Vorinstanz liess offen, ob der Beschwerdeführerin die fristlose Entlassung angedroht worden war, wenngleich sie deutliche Anhaltspunkte dafür sah, dass die Beschwerdeführerin vorgängig tatsächlich verwarnt worden war. Denn eine vorgängige Verwarnung sei in casu nicht nötig gewesen, da die Pflichtverletzung schwerwiegend sei.
Die Beschwerdeführerin rügt dies als bundesrechtswidrig. Wäre sie verwarnt worden, hätte sie sich in Zukunft anders verhalten.
Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. Zwar ist nach der Rechtsprechung eine fristlose Kündigung wegen eines nicht besonders schwer wiegenden Fehlverhaltens nur dann zulässig, wenn es trotz Verwarnung erneut zum beanstandeten Verhalten kommt (vgl. Erwägung 3 vorne). Hier geht es jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vorstehende Erwägung 4) - nicht um ein einfaches Fehlverhalten, sondern um eine besonders schwere Pflichtverletzung, die eine fristlose Entlassung auch dann zu rechtfertigen vermöchte, wenn tatsächlich keine vorgängige Verwarnung ausgesprochen worden wäre.
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nur noch im Tagdienst (wo sie nicht allein für sämtliche Patienten verantwortlich gewesen wäre) eingeteilt werden können. Damit sei die Möglichkeit eines milderen Mittels erstellt und die Zulässigkeit einer fristlosen Entlassung ausgeschlossen.
Dass der alleinige Einsatz im Tagdienst möglich gewesen wäre, ist eine reine Behauptung der Beschwerdeführerin und durch nichts erstellt. Ohnehin würden die Erwägungen der Vorinstanz zur Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin auch hier gelten. Danach war der Vorfall den Bewohnern des Heimes bekannt geworden, was den Einsatz der Beschwerdeführerin auch im Tagdienst schwierig gemacht hätte. Die Beschwerdegegnerin riskierte zudem, bei einem weiteren Vorfall gegenüber den Bewohnern oder deren Angehörigen zu haften oder sogar ihre Betriebsbewilligung zu verlieren.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer