Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2018.8

Beschluss vom 22. November 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung, Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt:

A. Am 7. Mai 2018 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Eröffnung einer besonderen Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 ff . DBG sowie des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG. Diese Untersuchung richtet sich gegen B. und C. sowie gegen die D. AG, die E. AG und die F. AG (act. 5.16). Daneben führt die ESTV ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell der Hinterziehung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der D. AG und der E. AG in den Geschäftsjahren 2012 bis 2016 (vgl. act. 1.1, S. 1).

B. Am 9. Mai 2018 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungsbefehl zwecks Durchsuchung der Räumlichkeiten am damaligen Sitz der A. AG in Zürich (act. 1.1). Am 16. Mai 2018 schritten die ermittelnden Beamten zur entsprechenden Durchsuchung. Hierbei wurden eine Reihe von Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt, welche aufgrund der gegen deren Durchsuchung erhobenen Einsprache der A. AG versiegelt wurden (act. 1.2).

C. Diesbezüglich gelangte die ESTV mit Gesuch vom 12. Juli 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:

1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 16. Mai 2018 bei der A. AG in Zug (recte: Zürich) sichergestellten Akten und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

Zusammen mit dem Gesuch reichte die ESTV gestützt auf Art. 25 Abs. 3 VStrR Beweismittel ein, welche der Gegenpartei im Entsiegelungsverfahren nicht offengelegt werden sollen («rotes Dossier»; vgl. act. 1, Ziff. 2.3). Die Beschwerdekammer retournierte der ESTV unter Hinweis auf ihre Praxis diese Akten und forderte sie auf, zusätzlich eine Zusammenfassung der betreffenden Aktenstücke einzureichen oder – alternativ dazu – genau anzugeben, welche ihrer bisherigen tatsächlichen Vorbringen im Entsiegelungsgesuch sich auf welche der nicht offen zu legenden Aktenstücke stützen (act. 2). In ihrer Eingabe vom 16. Juli 2018 legte die ESTV den Sachverhalt zuhanden der A. AG erneut dar, nun aber ergänzt mit Hinweisen auf die Belege aus dem vertraulichen Dossier, welches sie der Beschwerdekammer erneut einreichte (act. 3, 3.1).

In ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2018 beantragt die A. AG, auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten bzw. den Anträgen der ESTV sei nicht stattzugeben und die versiegelten Akten seien an die Gesuchsgegnerin zurückzugeben (act. 5).

Sowohl die ESTV als auch die A. AG nahmen in der Folge jeweils zwei Mal unaufgefordert Stellung zu den vorgängig erfolgten Ausführungen der Gegenpartei. Beide halten dabei an ihren zuvor schon gestellten Anträgen fest (act. 7, 9, 11, 13). Die letzte dieser Eingaben wurde der ESTV am 30. August 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010 E. 4.2 m.w.H.; TPF 2016 55 E. 2.3 S. 59). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

1.3 Die Gesuchsgegnerin rügt, das Gesuch sei erst 57 Tage nach der Siegelung der Unterlagen und der Datenträger gestellt worden. Die Gesuchstellerin habe damit dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen, weshalb auf deren Gesuch nicht einzutreten sei (act. 5, Rz. 1 ff.). Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Bereich des Steuerstrafrechts richten sich primär nach Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VStrR. Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Vorliegend vergingen zwischen der Siegelung und dem Gesuch knapp zwei Monate. Angesichts der geschilderten Praxis erscheint diese Frist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot gerade noch vertretbar.

1.4 Gegenstand des Ersuchens bildet die Entsiegelung von in Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten. Die Gesuchsgegnerin ist deren Inhaberin und war somit zur erhobenen Einsprache legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Die Gesuchstellerin reichte der Beschwerdekammer mit ihrer Eingabe vom 16. Juli 2018 eine Reihe von Beweismitteln ein, welche die Beschwerdekammer unter Ausschluss der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis nehmen solle (act. 3 und 3.1, S. 3). Dies unter bereits vorher erfolgtem Hinweis auf Art. 25 Abs. 3 VStrR (siehe act. 1, Ziff. 2.3).

2.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25 Abs. 3 VStrR). Diese Bestimmung ist auch im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anwendbar (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010 E. 3). Die Beschwerdekammer betrachtet hierbei das blosse Interesse der beteiligten Verwaltung an der Geheimhaltung einer Information nicht als gleichbedeutend mit einem wesentlichen öffentlichen Interesse. Nicht die Verwaltung setzt die Wertmassstäbe für die Interessenabwägung, sondern die richterliche Kontrollinstanz. Die Formulierung von Art. 25 Abs. 3 VStrR ist imperativ. Die Beschwerdekammer muss den Betroffenen von der Kenntnisnahme ausschliessen, wenn die Sachlage den vom Gesetz verlangten Voraussetzungen entspricht (Hauri, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], 1998, S. 74 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.2).

Gemäss Praxis der Beschwerdekammer sind aber in einem solchen Fall Akten, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen, aber worauf sie sich stützen soll, in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.9 vom 13. September 2018 E. 4.2; BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.4 m.w.H.).

2.3 Die Gesuchstellerin will mit ihrem Vorgehen verhindern, dass die steuerstrafrechtliche Untersuchung erschwert bzw. das Steuergeheimnis gegenüber anderen Beschuldigten bzw. Steuerpflichtigen verletzt wird (vgl. act. 1, Ziff. 2.3). Der lediglich pauschal bzw. unter allgemeinem Hinweis auf noch nicht erfolgte Befragungen vorgebrachte Grund der möglichen Erschwerung der steuerstrafrechtlichen Untersuchung kann für eine sich auf Art. 25 Abs. 3 VStrR stützende Einschränkung des Rechts der Gesuchsgegnerin auf Akteneinsicht nicht genügen. Die Beschwerdekammer erkennt aber im Steuergeheimnis (vgl. Art. 110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
DBG oder Art. 37
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VStG) wesentliche private Interessen von Drittpersonen, die einer Einsichtnahme in Steuerunterlagen entgegenstehen können (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5).

2.4 Die Gesuchsgegnerin kritisiert das Vorgehen der Gesuchstellerin. Konkret macht sie aber lediglich geltend, die Gesuchstellerin habe der Beschwerdekammer wahrscheinlich Jahresrechnungen der H. Corp. mit Sitz auf den Seychellen eingereicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Jahresrechnungen von im Ausland domizilierten Gesellschaften dem Steuergeheimnis unterliegen sollen (act. 5, Rz. 7 f.). Wie nachfolgend ausgeführt wird, erweist sich der eine Teil der untersuchten Sachverhalte für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs nicht als relevant bzw. – wenn überhaupt – nur von untergeordneter Bedeutung (siehe E. 4.6). Demnach muss sich die Beschwerdekammer auch nicht auf die sich auf diesen Teil der Untersuchung beziehenden Belege 1.1, 1.2, 1.3, 1.7 stützen (gemäss act. 3.1; im «roten Dossier» weisen dieselben Belege jedoch die Ziff. 3.1-3.4 auf). Beleg 1.6 (gemäss act. 3.1; Ziff. 3.7 im «roten Dossier»), d.h. die Auszüge aus den (Steuer-)Unterlagen von Herrn und Frau I. und J., unterliegt offensichtlich der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 110 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
DBG. Ein wesentliches privates Interesse von Drittpersonen an der Geheimhaltung dieses Dokuments ist damit vorhanden. Bei den Belegen 1.4 und 1.5 (gemäss act. 3.1; im «roten Dossier» weisen diese Belege jedoch die Ziff. 3.5 und 3.6 auf) handelt es sich demgegenüber um Geschäftsunterlagen der K. Ltd., bezüglich welcher diese gegenüber der Gesuchsgegnerin ein Geheimhaltungsinteresse aufweisen könnte. Der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke wurde von der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Ausführungen wiedergegeben (vgl. hierzu die nachfolgende E. 4.4). Dazu konnte die Gesuchsgegnerin Stellung nehmen. Der Praxis der Beschwerdekammer ist somit Genüge getan.

3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.7 vom 1. Juni 2017 E. 3; BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 2; BE.2016.3 vom 19. Dezember 2016 E. 2).

4.

4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.1).

4.2 Gemäss Durchsuchungsbefehl, welcher der eingangs erwähnten Hausdurchsuchung zu Grunde liegt, bestehe u.a. der begründete Verdacht, dass die durch B. beherrschten (in Zug domizilierten) Gesellschaften D. AG und E. AG versuchte Steuerhinterziehung begangen hätten, indem sie in den Geschäftsjahren 2012 sowie 2014-2016 ihnen zustehende Erträge im Betrag von rund Fr. 109 Mio. nicht verbucht hätten. Diese Erträge seien durch die K. Ltd. mit Sitz auf Mauritius und durch die L. Ltd. mit Sitz auf Zypern vereinnahmt worden. Dadurch seien die Gewinne der beiden in der Schweiz domizilierten Gesellschaften in hohem Ausmass zu Unrecht verkürzt und damit in grossem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen worden. Durch die unterlassene Deklaration dieser damit mutmasslich verdeckt geleisteten Gewinnausschüttungen und der damit nicht erfolgten Deklaration und Abrechnung der Verrechnungssteuern seien im Bereich der D. AG und der E. AG Verrechnungssteuern hinterzogen worden. Es bestünden Hinweise, dass die Gesuchsgegnerin die Buchhaltungen von Offshore-Gesellschaften führe, welche direkt oder indirekt den Beschuldigten B. und C. zuzurechnen seien (vgl. act. 1.1, S. 2).

Gemäss aktuellem Handelsregisterauszug bezweckt die Gesuchsgegnerin die Erbringung von Beratungs- und Verwaltungsdienstleistungen, namentlich in den Bereichen des Buchhaltungs- und Finanzwesens, der Rechtsberatung, Marketing, Projekt- und IT-Management, der Akquisition sowie der allgemeinen Gesellschaftsadministration gegenüber nahestehenden Gesellschaften und Dritten sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Personalsektor, insbesondere Anwerbung, Zurverfügungstellung und Vermittlung von Personal aus allen Berufszweigen. Sie ist selber nicht Beschuldigte im Strafverfahren, aber Teil der von B. kontrollierten Unternehmensgruppe (vgl. act. 1, Ziff. 2.1 und 3.1). B. ist Mitglied des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin.

4.3 Der dem Durchsuchungsbefehl zu Grunde liegende Tatverdacht wurde von der Gesuchstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konkretisiert. Demnach sei die M.-Gesellschaftsgruppe des Beschuldigten B. hauptsächlich mit der Verwaltung des Vermögens des angolanischen Staates betraut gewesen (act. 3.1, Ziff. 2, S. 2). Im Jahr 2014 sei ein Teil der Vermögen, welche durch die B. zuzurechnende Gruppe verwaltet wurden, in sieben private Investmentfonds eingebracht worden. Mit der Verwaltung dieser Vermögen sei die K. Ltd. mit Sitz auf Mauritius (vgl. u.a. act. 5.7, S. 1) beauftragt worden. Die sieben Investmentfonds hätten der K. Ltd. für deren angeblich erbrachten Leistungen Kommissionen vergütet. Die in Zug domizilierten D. AG und E. AG haben in diesem Zusammenhang in den Geschäftsjahren 2014-2016 zu Gunsten der K. Ltd. Dienstleistungen erbracht. Diese seien durch die K. Ltd. in Form von «service fees» und «advisory fees» entschädigt worden.

Laut den Geschäftsberichten habe die K. Ltd. in den Jahren 2014 und 2015 kein Personal beschäftigt. Erst gegen Ende 2016 habe die Gesellschaft einige Mitarbeiter beschäftigt. Gemäss dem Internet-Portal «Bloomberg» erschienen als «Key Executives» für die K. Ltd. I. als Managing Director and Head of Active Management und N. als Group Head Asset Management. Diese Personen seien in der Schweiz wohnhaft und übten auch ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich hierzulande aus. Hinzu komme, dass die K. Ltd. im Jahr 2014 bei der Einrichtung der sieben Investmentfonds ausser den Zahlungen an die D. AG und an die E. AG praktisch keine weiteren Kosten verbucht habe.

Aufgrund dieser Indizien dränge sich die Beurteilung auf, dass die K. Ltd. von der Schweiz aus geleitet und die wesentlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investmentfonds hauptsächlich durch die beiden in Zug domizilierten Gesellschaften ausgeübt worden seien. Trotzdem habe die K. Ltd. einen Grossteil der von den Investmentfonds ausgerichteten Kommissionen als eigene Erträge vereinnahmt. Es bestehe der Verdacht, dass die K. Ltd. einzig zum Zwecke der Gewinnverschiebung bzw. der Verkürzung der Steuern der beiden in Zug domizilierten Gesellschaften gegründet und eingesetzt worden sei. Auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten seien die von der K. Ltd. verbuchten Erträge den beiden Schweizer Gesellschaften zuzurechnen (act. 1, Ziff. 2.2.2, S. 4; act. 3.1, Ziff. 2, S. 2).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die K. Ltd. eine reine Sitzgesellschaft sei, welche über keine Infrastruktur und kein Personal verfüge und auch keine Geschäftsaktivität entwickelt habe. Die von ihr angebotenen Dienstleistungen und ihre Verwaltung seien hauptsächlich durch die D. AG und die E. AG erbracht worden. Der gesamte Gewinn der Geschäftsjahre 2014-2016 falle daher in die schweizerische Besteuerungshoheit. Die beiden in Zug domizilierten Gesellschaften hätten diese Gewinne nicht deklariert, sondern vorgegeben, die Erträge stünden der K. Ltd. zu. Diesbezüglich bestehe der Verdacht der versuchten Steuerhinterziehung durch die D. AG betreffend die Steuerperioden 2012-2016 bzw. durch die E. AG betreffend die Steuerperioden 2014-2016 (act. 1, Ziff. 2.2.2, S. 4; act. 3.1, Ziff. 2, S. 3).

Der Gewinnverzicht der beiden schweizerischen Gesellschaften stelle zudem eine geldwerte Leistung zu Gunsten der K. Ltd. dar. Die darauf geschuldete Verrechnungssteuer sei weder deklariert noch abgerechnet worden. Diesbezüglich bestehe der Verdacht des Abgabebetrugs, eventualiter der Hinterziehung der Verrechnungssteuer (act. 1, Ziff. 2.2.2, S. 5; act. 3.1, Ziff. 2, S. 3).

4.4 Die Gesuchsgegnerin macht hierzu geltend, die Gesuchstellerin erläutere nicht, auf welche konkreten Anhaltspunkte sie ihre Schlussfolgerungen stütze. Die Behauptungen seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (act. 5, Rz. 28). Dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet. Bereits im Rahmen ihres Gesuchs nahm die Gesuchstellerin konkret Bezug auf Geschäftsberichte der K. Ltd. und auf öffentliche Informationen im Internet-Portal «Bloomberg» (act. 1, Ziff. 2.2.2, S. 4). Der von der Gesuchstellerin eingereichte, als vertraulich bezeichnete Auszug der Jahresrechnung der K. Ltd. für die Jahre 2014-2015 (Beleg Ziff. 1.4 gemäss act. 3.1; Ziff. 3.5 im «roten Dossier») weist die im Gesuch erwähnten «advisory fees» aus, welche von der K. Ltd. in diesen Jahren an die D. AG geleistet worden sind. Der Inhalt des als vertraulich bezeichneten Vertrags zwischen der E. AG und der K. Ltd. vom März 2016 (Beleg Ziff. 1.5 gemäss act. 3.1; Ziff. 3.6 im «roten Dossier») stützt die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach die E. AG zu Gunsten der K. Ltd. gegen Entschädigung (Dienst-)Leistungen erbracht haben soll. Die als vertraulich eingereichten Lohnausweis und Auszug aus der Steuererklärung von I. (Beleg Ziff. 1.6 gemäss act. 3.1; Ziff. 3.7 im «roten Dossier») lassen annehmen, dass dieser in der Schweiz wohnhaft und ab 1. Februar 2016 bis zumindest 31. Dezember 2016 Angestellter der K. Ltd. war, was von der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Schilderung des Sachverhalts ebenfalls offen gelegt wurde (act. 3.1, Ziff. 2, S. 2).

4.5 Die weiteren diesbezüglichen Sachverhaltsvorbringen der Gesuchsgegnerin vermögen den von der Gesuchstellerin formulierten Tatverdacht nicht zu entkräften. Der Einwand, die K. Ltd. habe ab September 2015 auf Mauritius über eigene Büros verfügt und dort bis zu 30 Mitarbeiter beschäftigt (act. 5, Rz. 29), lässt offensichtlich die Frage offen, wer im Geschäftsjahr 2014 und bis zum September 2015 die Leistungen erbracht haben soll, für welche die K. Ltd. entschädigt wurde. Der eingereichte Arbeitsvertrag zwischen der K. Ltd. und I. (act. 5.7) bestätigt lediglich, dass Letzterer die entsprechende Tätigkeit zu Gunsten der Arbeitgeberin offenbar erst am 1. Februar 2016 aufnahm. Ähnliches gilt für das Vertragsverhältnis zwischen der K. Ltd. und der N. zuzurechnenden O. GmbH (act. 5.8, 5.9). Die weiteren hierzu eingereichten Unterlagen (act. 5.10-5.15) stammen alle aus dem Jahr 2017 und betreffen damit ohnehin nicht den Gegenstand der Untersuchung bildenden Zeitraum 2014 bis 2016.

4.6 Nach dem Gesagten bestehen zum jetzigen – noch frühen – Zeitpunkt des Verfahrens hinreichend konkrete Anhaltspunkte, welche gegenüber den beschuldigten Gesellschaften D. AG und E. AG den von der Gesuchstellerin formulierten Verdacht der Hinterziehung von Gewinnsteuern bzw. gegenüber den beschuldigten verantwortlichen Personen den Verdacht der Hinterziehung von Verrechnungssteuern zu begründen vermögen. Wie nachfolgend auszuführen ist, stehen die sichergestellten Unterlagen und Daten vordergründig im Zusammenhang mit diesem Teil des gesamten von der Gesuchstellerin dargelegten Untersuchungsgegenstandes (siehe E. 5.2). Der von der Gesuchstellerin gegen B. unter dem Stichwort «Finder Fees» formulierte Verdacht der Hinterziehung der Einkommenssteuer scheint in Bezug auf die vorliegenden Unterlagen und Daten demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Auf die Ausführungen der Parteien zu den weiteren B. gegenüber erhobenen Vorwürfen ist daher an dieser Stelle nicht einzugehen. Aus diesem Grund braucht sich die Beschwerdekammer für ihren Entscheid auch nicht auf die diesen Teil der Untersuchung betreffenden, vertraulichen Aktenstücke zu stützen (siehe oben E. 2.4).

5.

5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

5.2 Die Gesuchsgegnerin ist Teil der erwähnten, von B. beherrschten Unternehmensgruppe, welcher auch die beiden beschuldigten Gesellschaften D. AG und E. AG angehören (vgl. act. 1, Ziff. 2.1 und 3.1). Die Gesuchstellerin geht davon aus, die Gesuchsgegnerin führe Offshore-Gesellschaften, welche direkt oder indirekt B. zuzurechnen seien. Anlässlich der Durchsuchung seien auch Unterlagen zu bis anhin nicht bekannten Gesellschaften gefunden worden. Es sei davon auszugehen, dass auch diese Gesellschaften zur von B. beherrschten Gruppe gehören (vgl. act. 1, Ziff. 3.1). Eine Durchsuchung dieser Unterlagen stelle sicher, dass ein möglichst vollständiges Bild aller involvierten Personen und Gesellschaften, deren Zusammenwirken und ihrer jeweiligen Tatbeiträge erstellt werden könne. Ausserdem liessen sich so die einzelnen Transaktionen und Geldflüsse umfassend rekonstruieren. Informationen über bisher nicht bekannte Gesellschaften könnten relevant sein, sofern diese benutzt worden seien, um Transaktionen für B. oder eine seiner Gesellschaften zu verbergen. Insbesondere könnten die sichergestellten Informationen relevant sein für den Fall, dass Organe von B. zuzurechnenden Gesellschaften im In- und Ausland in der Verwaltung der K. Ltd. mitgearbeitet haben. Den Jahresrechnungen dieser Gesellschaft liesse sich nämlich entnehmen, dass die oben erwähnten I. und N. auch Organe von schweizerischen Gruppengesellschaften waren. Dies ergäbe Hinweise auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung der K. Ltd. Weiter sei zu untersuchen, welche Gesellschaften der Gruppe bzw. welche Personen die durch die K. Ltd. in Rechnung gestellten Leistungen wo erbracht hätten. Schliesslich sei auch zu klären, wo sich der durch die mutmasslichen Steuerwiderhandlungen bewirkte Vermögensvorteil befinde. Es bestehe der Verdacht, dieser sei teilweise in Gesellschaften der Gruppe reinvestiert worden (vgl. zum Ganzen act. 1, Ziff. 3.2). In ihrem Gesuch macht die Gesuchstellerin zudem spezifische Angaben zu den einzelnen sichergestellten Asservaten, welche vermuten lassen, dass die entsprechenden Unterlagen verfahrenserheblich sind (act. 1, Ziff. 3.3, S. 7 ff.). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.

5.3 Die diesbezüglichen Einwände der Gesuchsgegnerin vermögen nicht zu überzeugen. So kritisiert sie, in der Begründung des Gesuchs würden im Detail Aktenstücke aufgeführt, welche versiegelt seien und über deren Entsiegelung erst zu befinden sei. Die entsprechenden Vorbringen seien daher unbeachtlich (act. 5, Rz. 42). Gemäss dem von der Gesuchsgegnerin hierzu angeführten BGE 106 IV 413 E. 7b ist nicht zu umgehen, dass Papiere kurz gesichtet und summarisch geprüft werden, wenn diese bei einer Hausdurchsuchung als Beweismittel beschlagnahmt bzw. sichergestellt werden. Nur so kann sichergestellt werden, welche Akten überhaupt mit Beschlag zu belegen bzw. allenfalls zu versiegeln sind. Wäre den Beamten jede Sichtung und Prüfung verwehrt, so wären sie, falls der Inhaber sich der Durchsuchung der Papiere widersetzt, gezwungen, alles mit Beschlag zu belegen, was sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Dies widerspräche sowohl dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch dem Interesse des Betroffenen, seinen Betrieb möglichst ungestört weiterführen zu können (vgl. Art. 45 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VStrR, wonach bei der Durchsuchung mit der dem Betroffenen gebührenden Schonung zu verfahren ist). Die blosse Auflistung der einzelnen Asservate und die hypothetischen Erwägungen der Gesuchstellerin, inwiefern diese möglicherweise für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind nicht zu beanstanden. Der weitere Einwand, dass es sich bei den durch die Gesuchsgegnerin grün markierten Unterlagen allesamt um solche handle, die hinsichtlich des Tatverdachts nicht relevant seien (siehe act. 5, Rz. 43 und den Hinweis auf act. 5.20, wo ausgewählte Asservate grün markiert wurden), erweist sich lediglich als pauschaler Natur.

6.

6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

6.2 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Durchsuchung sei unverhältnismässig, wobei unklar bleibt, ob sie mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen allein die Durchsuchung der sichergestellten Papiere als solche oder auch die dieser zu Grunde liegende Hausdurchsuchung meint (act. 5, Rz. 35 ff.). Zudem führt sie aus, die Gesuchstellerin habe erwarten können bzw. müssen, dass das mit der Zwangsmassnahme angestrebte Ziel durch eine mildere Massnahme hätte erreicht werden können, weshalb die Beschlagnahme unverhältnismässig gewesen sei (act. 5, Rz. 41). Der letzte Einwand geht an der Sache vorbei, da eine Beschlagnahme nach Art. 46 f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
. VStrR ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, sondern von der Logik des Ablaufs her erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.2 m.w.H.). Im Übrigen liegt der Strafuntersuchung der eingangs geschilderte schwer wiegende Tatverdacht zu Grunde, weshalb auch die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zur Identifizierung und anschliessenden Sicherung von Beweismitteln nicht von vornherein als unverhältnismässig bezeichnet werden können.

6.3 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden.

7. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 23. November 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung

- Rechtsanwalt Andreas Kolb

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BE.2018.8
Datum : 22. November 2018
Publiziert : 05. Dezember 2018
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).


Gesetzesregister
BGG: 66  103
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
DBG: 110  175  186  190  191
StBOG: 37
StPO: 248
VStG: 37  61  67
VStrR: 14  25  45  46  50
BGE Register
106-IV-413 • 108-IV-76 • 138-IV-225 • 139-IV-246
Weitere Urteile ab 2000
1B_233/2009 • 1B_555/2017 • 1B_637/2012 • 1B_641/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abrechnung • akte • akteneinsicht • angabe • anhörung oder verhör • apotheke • arbeitsvertrag • ausmass der baute • begründung des entscheids • bellinzona • berechnung • beschleunigungsgebot • beschuldigter • beschwerdekammer • beteiligung oder zusammenarbeit • beurteilung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsstrafrecht • bundesgesetz über die direkte bundessteuer • bundesgesetz über die verrechnungssteuer • bundesstrafgericht • direkte bundessteuer • domizilgesellschaft • durchsuchung von aufzeichnungen • durchsuchungsbefehl • eigentum • entscheid • falsche angabe • form und inhalt • frage • frist • geheimhaltung • geistlicher • geldwerte leistung • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • hausdurchsuchung • hebamme • infrastruktur • innerhalb • kenntnis • konzern • kopie • lohnausweis • maler • management • marketing • mauritius • mildere massnahme • monat • notar • obliegenheit • planungsziel • privates interesse • prozessvoraussetzung • präsident • rechtsanwalt • rechtsanwendung • rechtsmittelbelehrung • sachverhalt • schriftstück • seychellen • siegel • siegelung • stelle • steuerbetrug • steuergeheimnis • steuerhinterziehung • steuerstrafrecht • strafsache • strafuntersuchung • tag • tonbildträger • transaktion • umfang • verdacht • verfahrenskosten • verfassungsrecht • verhältnis zwischen • verhältnismässigkeit • vermittler • vermutung • verrechnungssteuer • vertrag • verurteilung • verwaltungsrat • verwaltungsstrafrecht • verwaltungsstrafverfahren • verwirkung • wille • zweck • zypern
BstGer Leitentscheide
TPF 2004 12 • TPF 2007 96 • TPF 2011 25 • TPF 2016 55
Entscheide BstGer
BE.2006.7 • BE.2013.6 • BE.2018.8 • BE.2016.3 • BE.2018.2 • BE.2017.7 • BV.2009.30 • BE.2013.5 • BE.2017.1 • BE.2013.8 • BE.2013.7 • BV.2018.9 • BE.2013.4