Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 555/2017
Urteil vom 22. Juni 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Büro B-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, vom 15. November 2017 (GM170019-L / U1).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________. Sie wirft ihm eine grobe Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
B.
Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2017 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), das Entsiegelungsgesuch "teilweise gut", indem es Folgendes anordnete:
"1. Das Entsiegelungsgesuch wird hinsichtlich des Mobiltelefons iPhone 7 (...) teilweise gutgeheissen.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren bezüglich des vorliegenden Entscheids nimmt das Zwangsmassnahmengericht eine Triage der gesiegelten Datenträger vor. Korrespondenz zwischen dem" Beschuldigten "und der Verteidigung wird ausgesondert. Diese ausgesonderten Dateien werden auf dem Datenträger gelöscht. Alle übrigen Dateien werden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Durchsuchung und weiteren Verwendung überlassen.
2. Die weiteren Modalitäten der Triage des Mobiltelefons werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids festgelegt.
3.-4. (...)
5. Es wird eine sachverständige Person beigezogen.
6. Als sachverständige Person wird ernannt: B.________, Kantonspolizei Zürich. (...)
7.-9. (...)."
C.
Gegen die Präsidialverfügung des ZMG vom 15. November 2017 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 27. Dezember 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches.
Das ZMG hat am 5. Januar (Posteingang: 12. Januar) 2018 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Februar (Posteingang: 7. Februar) 2018.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist die "teilweise Gutheissung" eines Entsiegelungsgesuches betreffend ein Mobiltelefon.
Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
1.2. Beim angefochtenen Entscheid des ZMG handelt es sich um eine kantonal letztinstanzliche Zwangsmassnahmenverfügung (Art. 248 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. Sie habe ihm keine Gelegenheit gegeben, auf die Vernehmlassung (Replik) der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2017 zu antworten. Ausserdem stütze sich der angefochtene Entscheid auf Beweismittel (Polizeirapport vom 5. Dezember 2016 und CD mit einer Videoaufnahme), die ihm nicht vorgelegt worden seien.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Replik der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2017 eingeräumt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 E. I/3). Damit wurde im Entsiegelungsverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Art. 3 Abs. 2 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz noch in anderer Hinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
3.
In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer weiter, das vom Einzelrichter des ZMG in die Wege geleitete Entsiegelungsverfahren entspreche nicht den Vorschriften von Art. 248

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
3.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
372 E. 3.1 S. 374 f.; 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f.; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen). Einem Entsiegelungs- und Beschlagnahmeverbot unterliegen namentlich alle Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit der Verteidigung (Art. 264 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
3.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es habe kein Entsiegelungsverfahren durchgeführt werden dürfen, da zuerst das hängige StPO-Beschwerdeverfahren gegen die von Staatsanwaltschaft separat verfügte "Beschlagnahme" des gesiegelten Mobiltelefons abzuwarten sei.
Die Verfahrensrüge erweist sich als unbegründet. Wie schon dargelegt (vgl. E. 1.1), ist über den vom Beschwerdeführer angerufenen Geheimnisschutz (in Fällen wie dem vorliegenden) im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden (BGE 143 IV 270 E. 4.6 S. 274 f.; 140 IV 181 E. 2.4 S. 184, E. 2.10 S. 188). Eine das versiegelte Gerät und die darin enthaltenen Aufzeichnungen betreffende förmliche Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, das vom ZMG durchgeführte Entsiegelungsverfahren sei nicht geeignet, den gesetzlichen Rechtsschutz vor unzulässiger Einsichtnahme in geheimnisgeschützte Aufzeichnungen zu gewährleisten.
Zwar hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Aufgaben des Entsiegelungsrichters nicht förmlich und ausdrücklich an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei "delegiert". Die angefochtene Präsidialverfügung beruht jedoch im Ergebnis auf einem gesetzeswidrigen Entsiegelungsverfahren:
Gemäss der dargelegten Gesetzgebung und Bundesgerichtspraxis (vgl. E. 3.1) hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren nach Art. 248

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
Die Vorinstanz hat einerseits das Entsiegelungsgesuch betreffend den versiegelten elektronischen Datenträger (iPhone7) "teilweise gutgeheissen". Dabei hat sie einige rechtliche Erwägungen getroffen (insbesondere zu den Fragen des Tatverdachtes und der Verhältnismässigkeit). Anderseits wurden in der angefochtenen Präsidialverfügung noch nicht alle massgeblichen Entsiegelungsvoraussetzungen geprüft. Die ihr gesetzlich obliegende Triage und Aussonderung von substanziierten geschützten Privat- und Berufsgeheimnissen (namentlich von Verteidigerkorrespondenz) sowie die Prüfung von entsprechenden Entsiegelungshindernissen möchte die Vorinstanz erst "nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids" vornehmen (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziffern 1-2; s.a. E. 5, S. 11 f.). Nach den Anweisungen des Entsiegelungsrichters soll ein Vertreter der Kantonspolizei "bereits vor der Triageverhandlung" alle Verteidigerkorrespondenz ermitteln und "separat auflisten" (angefochtener Entscheid, E. 5.3, S. 11).
Ein solcher "hybrider" Entsiegelungsentscheid, der materielle und prozessleitende Gesichtspunkte in unzulässiger Weise vermischt, ist weder in Art. 248

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
Nicht nachvollziehbar bleibt auch, welche "übrigen Dateien" denn bereits der Staatsanwaltschaft "zur Durchsuchung und weiteren Verwendung überlassen" werden könnten, wenn der Entsiegelungsrichter die betreffende Triage und Aussonderung ausdrücklich gar noch nicht vorgenommen hat, sondern erst nach "Rechtskraft" des angefochtenen Entscheides in Aussicht nimmt (vgl. Dispositiv Ziffern 1-2). Bei solcher Entscheidung droht die konkrete Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft oder die Polizei -entgegen der klaren Vorschrift von Art. 248 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
Wie dargelegt, fällt eine entsprechende Sichtung und Aussonderung von geheimnisgeschützten Dateien nicht in den Aufgabenbereich der Polizei. Wenn die Vorinstanz gestützt auf Art. 248 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten auch aus diesen verfahrensrechtlichen Gründen als bundesrechtswidrig.
4.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung der Verhältnismässigkeit bzw. der Untersuchungsrelevanz.
4.1. Aus Gründen der Prozessökonomie im Hinblick auf die Rückweisung der Entsiegelungssache drängen sich dazu folgende Erwägungen (obiter dicta) auf:
4.2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
4.3. Die kantonalen Instanzen begründen die Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahme bzw. die Untersuchungsrelevanz des sichergestellten Mobiltelefons wie folgt:
Am 20. Mai 2016 habe ein Autorennen zwischen mehreren Fahrzeuglenkern auf einer öffentlichen Strasse stattgefunden. In der Folge seien mehrere Verdächtige angehalten und festgenommen worden. Die Fahrzeuge und Mobiltelefone mehrerer Beschuldigter seien sichergestellt worden. Die Auswertung habe ergeben, dass zwischen 16. Mai 2015 und 20. Mai 2016 diverse Raserdelikte und andere schwere Verkehrsregelverletzungen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, am 16. Mai 2015eine grobe Widerhandlung gegen das SVG begangen zu haben (Beschleunigungsfahrt bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h an einem Lichtsignal in Dübendorf).
Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 12. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer sein iPhone 7 auf sich getragen. Unmittelbar vor der Übergabe an die Polizei habe er das Gerät beschädigt. Halterin des Audi R8, der bei der Beschleunigungsfahrt vom 16. Mai 2015 verwendet wurde, sei eine Gesellschaft gewesen, deren Inhaber er laut Handelsregistereintrag sei. In einer der Staatsanwaltschaft vorliegenden Videoaufzeichnung des Vorfalls sei im Hintergrund die Stimme einer Person zu hören, die seinen Vornamen nennt. Es sei nicht auszuschliessen, dass auch der Beschwerdeführer selber die Beschleunigungsfahrt auf seinem Mobiltelefon aufgezeichnet haben könnte, da notorisch sei, dass Täter von Strassenrennen und Tempoexzessen ihre Taten oft kollektiv begingen und diese mit ihren Mobiltelefonen visuell aufzeichneten. Solche Aufnahmen und einschlägige Nachrichten würden auch regelmässig innerhalb von sozialen Netzwerken, z.B. WhatsApp-Gruppenchats, ausgetauscht. Sodann müsse auch davon ausgegangen werden, dass beim Kauf eines neuen Mobiltelefons die Dateien des alten Gerätes auf das neue übertragen würden. Es sei daher mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich auf dem sichergestellten iPhone 7 Videos, Bilder oder
Kommentare der untersuchten Beschleunigungsfahrt befänden oder andere belastende oder entlastende Informationen (wie z.B. Photos vom Tatort in Dübendorf bzw. vom Tatfahrzeug oder Fahrer, mit Datumsangabe "16. Mai 2015", Nachrichten mit entsprechenden Kommentaren oder Kalendereinträge). Für die untersuchte grobe Widerhandlung gegen das SVG betrage die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Das Aufklärungsinteresse sei erheblich. Mildere Massnahmen, die eine Identifizierung des Lenkers ermöglichen könnten, seien nicht ersichtlich.
4.4. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
Die kantonalen Instanzen legen sodann dar, dass zwar bereits eine Videoaufnahme der inkriminierten Fahrt sichergestellt werden konnte. Darauf ist aber der Lenker des Fahrzeuges nicht ersichtlich. Da eine Gesellschaft Halterin des verwendeten Audi R8 ist, kommen neben dem Beschwerdeführer noch weitere Personen als Lenker in Frage. Die auf der Videoaufnahme zu hörenden Kommentare eines Beobachters lassen zwar den Schluss zu, dass es sich beim Lenker um den Beschwerdeführer gehandelt haben könnte. Auch dieser Beobachter hat jedoch primär das Fahrzeug identifiziert und den Beschwerdeführer offenbar nicht klar als Lenker erkannt.
Die Erwägung des ZMG, dass in sogenannten "Car Tuning"-Kreisen nicht selten grobe SVG-Widerhandlungen auch von den Lenkern selber auf Video aufgenommen (bzw. mit Dritten geteilt) werden, ist sachlich vertretbar. Falls auf dem sichergestellten iPhone des Beschwerdeführers eine solche Videoaufnahme der untersuchten Beschleunigungsfahrt gespeichert ist, könnte er als Lenker voraussichtlich identifiziert werden. Falls auf einem solchen Video jemand anders am Steuer identifizierbar ist, könnte die verantwortliche Person eruiert werden, was zur Entlastung des Beschwerdeführers führen würde (vgl. Art. 6 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das sichergestellte iPhone erst 16 Monate nach der untersuchten groben SVG-Widerhandlung gekauft, schlägt nicht durch. Es ist gerichtsnotorisch, dass beim Kauf von neuen Smartphones regelmässig eine Sicherung der auf dem alten Gerät gespeicherten Dateien ("Backup") vorgenommen wird. Die hohe Speicherkapazität solcher Geräte spricht nicht dagegen, dass eine entsprechende Videodatei noch mehr als zwei Jahre nach der Aufnahme auf dem sichergestellten iPhone 7 vorhanden sein könnte. Die kantonalen Instanzen weisen darüber hinaus noch auf weitere geeignete Beweismittel (wie Nachrichten, datierte Photos oder Kalendereinträge) hin, die sich mit ausreichender Wahrscheinlichkeit unter den versiegelten Aufzeichnungen befinden könnten.
4.5. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, dass die gesiegelten Aufzeichnungen zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich wären (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229). Die Zwangsmassnahme richtet sich im Übrigen gegen den Beschuldigten selber, weshalb an die Verhältnismässigkeit kein besonders hoher Massstab anzulegen ist (Art. 197 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
Bei gesamthafter Betrachtung aller Gesichtspunkte erweist sich die angefochtene Zwangsmassnahme als verhältnismässig. Weitere materielle Erwägungen drängen sich - angesichts der gebotenen Rückweisung an die Vorinstanz aus formellen Gründen - nicht auf.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Entsiegelungssache zur verfahrensrechtlich gesetzeskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 15. November 2017 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich (Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) hat an Rechtsanwalt Roger Burges eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster