Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 141/2018

Urteil vom 22. November 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse Johnson & Johnson Schweiz, Hochstrasse 201, 8200 Schaffhausen,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Dezember 2017 (BV.2015.00090).

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene A.________ arbeitete vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 beim Institut B.________ als "Personal Officer" und war bei der Pensionskasse Johnson & Johnson Schweiz für die berufliche Vorsorge versichert. Vom 15. Oktober 2001 bis 30. April 2002 war sie bei der C.________ als Personalassistentin tätig und damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) für die berufliche Vorsorge versichert. Am 29. Oktober 2003 meldete sich A.________ unter Hinweis auf Folgen verschiedener Unfälle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 70 % rückwirkend ab 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente zu, die sie in zwei Revisionen laut Mitteilungen vom 22. Mai 2006 und 13. Oktober 2010 bestätigte.

B.
Am 23. Dezember 2015 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Pensionskasse Johnson & Johnson Schweiz und die BVK einreichen. Sie liess zur Hauptsache beantragen, die Pensionskasse Johnson & Johnson Schweiz sei zu verpflichten, ihr ab 1. März 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 %, ab 1. November 2010 von 100 %, eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge, nebst Zins zu 5 %, auszurichten. Eventuell sei die BVK zu verpflichten, ihr entsprechende Invalidenrenten, zuzüglich Zins zu 5 %, zu gewähren. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2017 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht die BVK, A.________ in Gutheissung der Klage ab 1. März 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 %, ab 1. November 2010 von 100 %, gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Zins zu 2,75 % seit 23. Dezember 2015 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse bis 31. Dezember 2015 sowie Zins zu 2,25 % vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 und Zins zu 2 % ab 1. Januar 2017 für die weiteren Rentenbetreffnisse ab jeweiligem Fälligkeitsdatum. Die Klage gegen die Pensionskasse Johnson & Johnson
Schweiz wies das Sozialversicherungsgericht ab.

C.
Die BVK führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage der Versicherten abzuweisen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung über die Klage an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
A.________ lässt beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Pensionskasse Johnson & Johnson Schweiz sei zu verpflichten, ihr ab 1. März 2003 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % ab 1. März 2003 und von 100 % ab 1. November 2010, zuzüglich Zins, zu bezahlen. Die Pensionskasse Johnson & Johnson Schweiz lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das BGG das Institut der Anschlussbeschwerde nicht kennt (in SVR 2015 IV Nr. 19 veröffentlichte E. 2.1 des in BGE 141 V 5 auszugsweise publizierten Urteils 8C 446/2014; BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; 134 III 332 E. 2.5 S. 335). Die Versicherte beantragt in der Vernehmlassung die Gutheissung der Beschwerde der BVK sowie die Verpflichtung der Pensionskasse Johnson & Johnson Schweiz zur Bezahlung einer Invalidenrente. Darauf ist nicht einzutreten. Die Versicherte hätte den vorinstanzlichen Entscheid selbst anfechten müssen, um ein solches Resultat zu erreichen.

3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
BVG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG i.V. mit Art. 29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) sowie über den Eintritt des versicherten Ereignisses, d.h. den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht sodann auch die Rechtsprechung zur Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für ein nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretenes Invaliditätsrisiko bei Vorliegen eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275 mit Hinweisen; s. auch BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). Korrekt sind auch die Ausführungen zur Verbindlichkeit der Feststellungen der IV-Organe für die Vorsorgeeinrichtungen (BGE 126 V 308 E. 1 S. 310 f.; 132 V 1 E. 3.2 S. 4; 130 V 270 E. 3.1 S. 273) sowie zum Beginn des Rentenanspruchs aufgrund der bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, die BVK sei an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden, obwohl der statutarische Invaliditätsbegriff der Vorsorgeeinrichtung weiter gefasst sei als der Invaliditätsbegriff von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG und Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG i.V. mit Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG. Wenn die Vorsorgeeinrichtung jedoch von einem erleichterten Invaliditätsbegriff ausgehe, ergebe sich ohne Weiteres, dass bei einer von der Invalidenversicherung festgestellten Invalidität von 70 % eine volle Invalidenrente auszurichten ist. Da die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 70 % ermittelte, wirke sich die grundsätzlich abweichende Definition des Invaliditätsbegriffs im vorliegenden Fall nicht aus. Es bleibe für die BVK bei der Verbindlichkeit der Verfügung der Invalidenversicherung vom 25. Juni 2004. Entscheidend sei die Eröffnung der Wartezeit am 1. März 2002. Ab 1. März 2003 habe die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente der BVK aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 %; ab 1. November 2010 sei von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (vgl. Mitteilung vom 13. Oktober 2010).

4.2. Die BVK wendet sich gegen die Annahme einer Bindungswirkung des IV-Entscheides. Sie beruft sich darauf, dass sie in ihren Statuten einen erweiterten Invaliditätsbegriff kenne. Nach der Rechtsprechung sei für die Verbindlichkeit des Entscheides der Invalidenversicherung erforderlich, dass das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom nämlichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht. Dies treffe für die BVK offensichtlich nicht zu, da ihre Statuten zwischen Berufs- und Erwerbsinvalidität unterscheiden. Weil die Vorinstanz sich auf die Verbindlichkeit des Entscheides der Invalidenversicherung für die BVK gestützt hat, habe sie von einer Prüfung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses attestierten Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität abgesehen. Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei erstellt, dass der der Invalidität zugrunde liegende psychische Gesundheitsschaden von der Art her im Wesentlichen derselbe sei wie derjenige, der vor der Versicherungszeit bei der BVK zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatte. Hinsichtlich des zeitlichen Konnexes sei davon auszugehen, dass es sich bei der Anstellung bei der C.________
lediglich um einen Arbeitsversuch handelte. Dieser habe trotz der Dauer vom 15. Oktober 2001 bis 10. März 2002 den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen vorbestehender Arbeitsunfähigkeit und der laut Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juni 2004 im März 2003 eingetretenen Invalidität nicht unterbrochen.

4.3. Die Beschwerdegegnerin vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die Verfügung der IV-Stelle für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich sei und rügt im Einklang mit der BVK die fehlende Abklärung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs durch die Vorinstanz. Auch sie verweist darauf, dass diese die medizinischen Berichte zwar zusammengefasst habe, von einer Prüfung und Würdigung der BVG-relevanten Rentenvoraussetzungen jedoch abgesehen habe. Aufgrund der psychiatrischen Berichte gelangt die Versicherte zur Auffassung, es bestehe ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des bei der Pensionskasse Johnson & Johnson Schweiz bestehenden Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität.

4.4. Die Pensionskasse Johnson & Johnson Schweiz hält fest, dass die Verfügung der Invalidenversicherung zwar für die Beschwerdeführerin aber nicht für sie verbindlich sei, weil sie nicht in das Verfahren eingebunden wurde, und verneint im Übrigen das Vorliegen eines sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs.

5.

5.1. Die Bindungswirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juni 2004 für die BVK ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu verneinen. Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, gilt die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Rentenverfügung der Invalidenversicherung auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (BGE 126 V 308 E. 1 S. 310 f. mit Hinweisen; Urteil 9C 858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.3.1). Dies trifft für die BVK nicht zu. Deren Statuten unterscheiden zwischen Leistungen für Berufsinvalidität (§ 19 f.) und Erwerbsinvalidität (§ 21). Während bei der Berufsinvalidität die bisherige Berufstätigkeit massgebend ist, setzt der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente voraus, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder aufgrund eines Entscheids der Invalidenversicherung invalid erklärt wurde. Mit Blick auf diese vom Invaliditätsbegriff nach IVG klar abweichenden Definitionen, namentlich den Terminus der Berufsinvalidität, die regelmässig vorab zum Tragen kommen dürfte, entfällt nach der zitierten Rechtsprechung
die Bindungswirkung (siehe auch Urteil 9C 341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Daran ändert die Behauptung der Vorinstanz, bei einem erleichterten Invaliditätsbegriff der Vorsorgeeinrichtung ergebe sich ohne weiteres, dass bei einem seitens der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 70 % eine volle Invalidenrente auszurichten sei, nichts. Diese Auffassung widerspricht der dargelegten Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Die Berufung der Vorinstanz auf das Urteil B 34/05 vom 8. Juni 2006 ist nicht stichhaltig. Dieses betraf einen Fall, in dem die berufliche Vorsorgeeinrichtung den von der Invalidenversicherung festgelegten Beginn der Arbeitsunfähigkeit als massgeblich betrachtete, was hier gerade nicht zutrifft.

5.2. Mangels Verbindlichkeit der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 25. Juni 2004 für die Beschwerdeführerin ist die Frage nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG), frei zu prüfen. Das Sozialversicherungsgericht hatte aufgrund der von ihm vertretenen Auffassung keinen Grund, diese Frage einlässlich zu prüfen. Zwar kann das Bundesgericht laut Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht. Diese Möglichkeit umfasst indessen nicht die gesamte tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids. Im vorliegenden Fall fehlt mit Bezug auf den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, bei dem es sich um eine Tatfrage handelt (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C 182/2007, und Nr. 34 S. 134, 9C 127/2008) eine Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Die BVK rügt denn auch zu Recht die fehlenden tatsächlichen Abklärungen zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sowie zum sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität und legt ihre Auffassung zu diesen für die Ermittlung der
leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entscheidenden Punkten dar. Ebenso lassen sich die Versicherte und die Pensionskasse Johnson & Johnson Schweiz zum sachlichen und zeitlichen Konnex vernehmen. Da im angefochtenen Entscheid zwar die wichtigsten Arztberichte mit Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitsschätzungen aufgeführt sind, tatsächliche Feststellungen zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, jedoch fehlen, weil das Sozialversicherungsgericht von der Verbindlichkeit der Rentenverfügung der Invalidenversicherung für die BVK ausgegangen ist, liegt ein unvollständig ermittelter Sachverhalt vor (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dessen Feststellung nicht dem Bundesgericht obliegt. Vielmehr wird das kantonale Gericht, an welches die Sache zurückzuweisen ist, die für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung erforderlichen Abklärungen treffen, welche die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Fragen nach dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit und dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität erlauben. Gestützt auf den vervollständigten Sachverhalt wird es über die Klagen neu entscheiden.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die obsiegende BVK hat gemäss Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG als mit öffentlich rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2.
Auf die Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Johnson & Johnson Schweiz, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_141/2018
Date : 22. November 2018
Published : 14. Dezember 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
ATSG: 8
BGG: 66  68  95  97  105
BVG: 23  24  26
IVG: 4  29
BGE-register
126-V-308 • 130-V-270 • 132-V-1 • 134-III-332 • 134-V-20 • 138-V-106 • 141-V-5
Weitere Urteile ab 2000
8C_446/2014 • 9C_127/2008 • 9C_141/2018 • 9C_182/2007 • 9C_341/2013 • 9C_858/2010 • B_34/05
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