Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 445/2022
Urteil vom 22. September 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft / Bundesgerichtsurteil vom 22. Juli 2022,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 8. August 2022 (BKBES.2022.98).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Solothurn führt seit 2013 eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfacher Misswirtschaft und zahlreicher weiterer Delikte, wobei sich die mutmassliche Schadenssumme insgesamt auf über zwei Millionen Franken beläuft. Im Januar 2022 stand die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss, sodass die Staatsanwaltschaft A.________ zur Schlusseinvernahme vorlud. In der Zwischenzeit stellte B.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs, weshalb die Staatsanwaltschaft am 4. März 2022 die Ausdehnung des Strafverfahrens verfügte und A.________ am 8. März 2022 im Anschluss an die Schlusseinvernahme festnehmen liess. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft teilweise und ordnete Untersuchungshaft bis zum 9. Mai 2022 an. Aufgrund der anlässlich der Verhaftung bei A.________ sichergestellten Gegenstände wurden weitere Ermittlungen gegen ihn geführt, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 26. April 2022 eine erneute Ausdehnungsverfügung erliess und das gegen A.________ geführte Strafverfahren auf weitere Fälle des mehrfachen gewerbsmässigen
Betrugs ausdehnte.
B.
Am 3. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftverlängerung für weitere drei Monate. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um die beantragte Dauer bis zum 9. August 2022. Gegen die Haftverlängerungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches mit Beschluss vom 10. Juni 2022 die Beschwerde abwies und die Anordnung der Untersuchungshaft bestätigte. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil 1B 357/2022 vom 22. Juli 2022, mangels Vorliegen der besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr, teilweise gutgeheissen und die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr an das Obergericht zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 8. August 2022 wies das Obergericht die Beschwerde wiederum ab und bestätigte die Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 9. August 2022 unter der Annahme von Wiederholungsgefahr.
C.
Mit Eingabe vom 29. August 2022 erhebt A.________ erneut beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter der Auflage, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat am 6. September 2022 eine Stellungnahme eingereicht und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat mit Schreiben vom 12. September 2022 auf eine Replik verzichtet und an seinen Anträgen festgehalten.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 220 Begriffe - 1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung. |
|
1 | Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung. |
2 | Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.110 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
|
1 | Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
2 | Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: |
a | ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; |
b | die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder |
c | Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. |
3 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
In gleicher Sache hat das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid 1B 357/2022 vom 22. Juli 2022 festgehalten, dass vorliegend weder der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr noch der Kollusionsgefahr gegeben sind; das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes war indessen bereits in jenem Verfahren nicht (mehr) streitig. Die Vorinstanz hatte somit einzig zu prüfen, ob der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. a.a.O., E. 5.2), was sie bejaht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen von Wiederholungsgefahr als auch die Verhältnismässigkeit der Haft.
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
Was das Vortatenerfordernis betrifft, so hat das Bundesgericht bereits im Entscheid 1B 357/2022 vom 22. Juli 2022 festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund mehrfachen Betrugs einschlägig vorbestraft und das Vortatenerfordernis somit erfüllt ist (a.a.O., E. 5.2). Darauf ist vorliegend nicht zurückzukommen.
Bezüglich der Rückfallprognose hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich während laufendem Verfahren verschiedener (weiterer) Delikte verdächtig gemacht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seit ca. Dezember 2017 praktisch ausschliesslich von kriminell erworbenem Geld gelebt habe, weshalb ihm auch für die Zukunft eine schlechte Prognose gestellt und von der Begehung weiterer ähnlicher Delikte ausgegangen werden müsse. Bei der Frage nach der den Beschwerdeführer betreffenden Legal- bzw. Rückfallprognose handelt es sich um eine Tatfrage (Urteile 6B 1169/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.3; 6B 975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; 6B 353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2; 6B 85/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.2; 6B 930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3), die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Mangels diesbezüglicher Rügen ist die von der Vorinstanz festgestellte negative Rückfallprognose für das Bundesgericht verbindlich.
Im Hinblick auf den von der Vorinstanz bejahten besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist vorliegend demnach einzig zu prüfen, ob die drohenden Delikte geeignet sind, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den einzelnen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten auseinandergesetzt. In Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs hielt sie fest, es seien mutmasslich insgesamt 1'617 Gesellschaften durch den Beschwerdeführer geschädigt worden. Die individuelle Betroffenheit der einzelnen Geschädigten sei zwar eher gering, der gesamthafte Deliktsbetrag mit ca. Fr. 900'000.-- aber durchaus erheblich. Besonders schwer würden sodann die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Konkursdelikte wiegen. Er habe in acht Gesellschaften insgesamt Fr. 1'449'498.-- beiseite geschafft, was zur Eröffnung des Konkurses über diese und zu der Entlassung der jeweiligen Mitarbeiter geführt habe. Da der Beschwerdeführer keine Geschäftsbücher geführt habe, lasse sich nicht feststellen, um wie viele Mitarbeiter es sich dabei gehandelt habe. Belegt sei einzig, dass mindestens drei Mitarbeiter unmittelbar infolge des Handelns des Beschwerdeführers ihre Anstellung verloren hätten. Erschwerend komme hinzu, dass er zusätzlich die einem dieser Mitarbeiter zustehenden Suva-Gelder in der Höhe von Fr. 13'092.10 zweckentfremdet habe. Gesamthaft habe er im Zeitraum vom 2. Mai 2017 bis zum 8. März 2022 von diversen
Gesellschaften den Geldbetrag von Fr. 4'622'66.16 in bar bezogen, wobei der Verbleib dieses Geldes mangels Buchführung in diesen Gesellschaften ungeklärt sei. Schwer wiege sodann der Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von B.________, welche er im Zusammenhang mit dem (angeblichen) Umbau ihres Einfamilienhauses um CHF 123'855.-- betrogen haben soll und die dadurch an den Rande des Ruins getrieben worden sei. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers demonstriere, dass er, in Freiheit belassen, mit grösster Wahrscheinlichkeit seine strafbaren Geschäftstätigkeiten weiterführen und einer grossen Zahl von Personen oder Gesellschaften erheblichen, teils gar existenziellen Schaden zufügen würde. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei deshalb zu bejahen.
3.3. Der Beschwerdeführer entgegnet, eine ungünstige Rückfallprognose alleine genüge nicht für die Bejahung der Wiederholungsgefahr. Neben der ungünstigen Rückfallprognose müsse auch eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vorliegen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vermögensdelikten nur dann der Fall sei, wenn ein Delikt drohe, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffe wie ein Gewaltdelikt. Die Vorinstanz erkenne selbst implizit an, dass weder gestützt auf die hohe Deliktssumme noch gestützt auf die verschiedenen Vorwürfe auf ein schweres Vermögensdelikt im Sinne der genannten Rechtsprechung geschlossen werden könne. Insofern die Vorinstanz ausführe, dass von seinem Tun insgesamt acht Firmen betroffen gewesen seien, so verkenne sie sodann, dass es sich hierbei um juristische Personen handle, die er selber als Gesellschafter und Geschäftsführer geführt habe. Ausser ihm seien keine Gesellschafter zu Schaden gekommen und inwiefern Kunden oder Geschäftspartner der Firmen zu Schaden gekommen seien, werde nicht dargelegt. Bezüglich der drei Personen, die infolge der Konkurse ihre Stelle verloren hätten, sei sodann nicht dargelegt, welche Folgen die Kündigung für sie gehabt hätten. Es sei nichts
Aussergewöhnliches, dass Arbeitnehmenden aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse gekündigt werde. Bezüglich der zweckentfremdeten SUVA-Gelder sei eine besondere Betroffenheit des Geschädigten sodann ebenfalls nicht belegt. Einzig mit Bezug auf B.________, welche eine Akontozahlung von Fr. 123'855.00 geleistet habe, könne von einer grösseren Betroffenheit gesprochen werden. Dabei handle es sich jedoch um einen Einzelfall, der sich wesentlich von den anderen Vorhalten unterscheide, weshalb auch daraus keine erhebliche Gefährdung der Sicherheit abgeleitet werden könne. Das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sei deshalb zu verneinen.
3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen:
3.4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vermögensdelikte zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr fällt deshalb einzig in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten setzt voraus, dass die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich betroffen sind wie bei einem Gewaltdelikt. Ob ein solch besonders schweres Vermögensdelikt droht, kann nicht abstrakt gesagt werden, sondern ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (zum Ganzen: BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 2.5; mit Hinweisen).
Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht zunächst, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag - wie zum Beispiel bei Anlagebetrug - sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Von einem Vermögensdelikt besonders schwer betroffen sein können aber auch juristische Personen. Nach der Rechtsprechung gilt dies insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die vom Täter um notwendiges Kapital gebracht werden, was ihre Existenz bedrohen und zum Verlust von Arbeitsplätzen führen kann (zum Ganzen: BGE 146 IV 136 E. 2.5 und 2.7; mit Hinweisen).
3.4.2. In Anwendung der vorgenannten Kriterien (vgl. E. 3.4.1 hiervor) wurde, namentlich bei gewerbsmässigem Betrug, eine erhebliche Sicherheitsgefährdung verneint, wenn die im Raum stehenden Deliktsbeträge weder einzeln noch in der Summe als ausserordentlich hoch bezeichnet werden konnten (Urteile 1B 595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1, Deliktssumme von gesamthaft ca. Fr. 11'000.--; 1B 32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.3, Deliktssumme von gesamthaft unter Fr. 30'000.--). Selbiges galt - trotz der nicht unerheblichen Deliktssummen von Fr. 200'000.-- bis Fr. 300'000.-- - bei Delikten zulasten des Sozialamts und der Arbeitslosenkasse, die individuell jeweils als nicht besonders schwer betroffen betrachtet werden konnten (Urteil 1B 247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2). Eine erhebliche Sicherheitsgefährdung wurde dagegen bejaht im Falle eines (mit Berufsverbot belegten) Anwalts, der sich zulasten seiner Klientschaft bereichert hatte. Dies einerseits aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses, andererseits aufgrund der schweren Schädigung eines Ehepaars im Betrag von Fr. 60'000.-- sowie der hohen Gesamtdeliktssumme von beinahe Fr. 500'000.-- (Urteil 1B 182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2). Dem Grundsatz nach bejaht wurde die erhebliche
Sicherheitsgefährdung sodann bei der Schädigung von zwei Gesellschaften im Betrag von je Fr. 500'000.-- (eine Million Gesamtschaden), für den Fall, dass die beiden Gesellschaften dadurch in existenzielle Schwierigkeiten gebracht und somit Arbeitsplätze gefährdet wurden (Urteil 1B 406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.4).
Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, werden von der Vorinstanz nicht vorgebracht. Ob der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs - der Beschwerdeführer soll rechnungsähnliche Formulare im Betrag von Fr. 550.-- oder 560.-- an Gesellschaften verschickt haben - vorliegend tauglich ist, eine vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Sicherheitsgefährdung zu belegen, ist sodann (trotz der hohen Deliktssumme von gegen Fr. 900'000.--) fraglich. Dem Beschwerdeführer wird indessen zusätzlich vorgeworfen, systematisch durch ihn geführte Gesellschaften finanziell ausgehöhlt und in den Konkurs geführt zu haben, wodurch mindestens drei Personen ihre Stelle verloren hätten. Weiter habe er eine Privatperson um den Betrag von Fr. 123'855.00 betrogen und diese damit an den Rand des Ruins getrieben. Dies sind besonders schwere Vermögensdelikte im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, die befürchten lassen, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Delikte begehen könnte und damit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit anderer darstellt. Ob bereits die sehr hohe Schadenssumme von gesamthaft über zwei Millionen Franken den Schluss auf eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zulässt, kann
damit offen bleiben (vgl. Urteile 1B 43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.3.5; 1B 514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.7; 1B 43/2020 vom 14. Februar 2020 E.2.2).
3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine tatsächliche (besondere) Betroffenheit der entlassenen Arbeitnehmer sei nicht belegt, verkennt er, dass (nur) die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden müssen. Ob der Beschwerdeführer bereits früher die Sicherheit anderer erheblich gefährdet hat, ist nur (aber immerhin) insofern von Relevanz, als bereits begangene Delikte als Indiz dafür dienen, welche Delikte in Zukunft drohen (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 2.5; 143 IV 9 E. 2.6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es deshalb nicht von Bedeutung, ob die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich zu einer besonderen Betroffenheit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 3.4.1 hiervor) geführt haben oder ob dies - allenfalls aufgrund glücklicher äusserer Umstände und ohne Zutun des Beschwerdeführers - nicht der Fall war. Massgeblich ist vielmehr einzig, ob diese Delikte grundsätzlich geeignet waren, eine solche Betroffenheit zu verursachen, und gestützt darauf geschlossen werden muss, dass vom Beschwerdeführer auch künftig Delikte drohen, die eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer darstellen (vgl. Urteile 1B 187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.4; 1B 458/2016 vom 19. Dezember 2016
E. 3.4; jeweils zur erheblichen Sicherheitsgefährdung bei Strassenverkehrsdelikten, wenn das bisherige Ausbleiben von schweren Unfällen einzig dem Zufall und glücklichen Umständen geschuldet war).
Dies ist vorliegend der Fall: Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte haben unbestrittenermassen dazu geführt, dass mindestens drei Arbeitnehmer ihre Stellen verloren haben. Die Bagatellisierungsversuche des Beschwerdeführers, wonach Kündigungen "nichts Aussergewöhnliches" seien, zeigen sodann exemplarisch auf, dass er bei seinem Vorgehen keinerlei Rücksicht darauf nimmt, in welchem Ausmass Dritte zu Schaden gelangen. Mit Blick auf die schlechte Legalprognose (vgl. E. 3.1) ist deshalb ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit weitere besonders schwere Vermögensdelikte verübt, womit er eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellt (vgl. E. 3.4.1 hiervor).
3.4.4. Unbehelflich ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, beim Betrugsvorwurf zulasten B.________ - bezüglich welcher er selbst eingesteht, es liege eine besondere Betroffenheit im Sinne der genannten Rechtsprechung vor (vgl. E. 3.4.1 hiervor) - handle es sich um einen Einzelfall, der nicht geeignet sei, eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu begründen. Vielmehr demonstriert dieser Fall, dass beim Tatvorgehen des Beschwerdeführers, trotz des hängigen Strafverfahrens, eine gewisse Aggravationstendenz zu erkennen ist (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8) und der Beschwerdeführer (mittlerweile) mutmasslich selbst vor schwerwiegenden und allenfalls gar existenzgefährdenden Vermögensdelikten gegenüber Privatpersonen nicht (mehr) zurückschreckt. Dass es sich hierbei um einen Einzelfall handeln soll, vermag dem Beschwerdeführer zudem bereits deshalb nicht zum Vorteil zu gereichen, weil er kurz nach der Anzeigeerstattung durch B.________ verhaftet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor) und demnach gar keine Möglichkeit mehr hatte, andere Privatpersonen in ähnlicher Weise zu schädigen.
3.4.5. Zu beachten ist schliesslich, dass die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
4.1. Die Vorinstanz hielt fest, (taugliche) Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich und würden, mit Ausnahme der Auflage, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die Auflage, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit anzunehmen, erweise sich sodann als untauglich. Der Beschwerdeführer sei, soweit aus den Akten ersichtlich, in den letzten rund 10 Jahren nie unselbstständig erwerbstätig gewesen und es gäbe, angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, keinerlei Anhaltspunkte, dass er gewillt wäre, eine solche aufzunehmen. Im Gegenteil bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer trotz laufendem Strafverfahren seine deliktische Tätigkeit als "Selbstständigerwerbender" weiter fortgesetzt habe.
4.2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene - überwiegend appellatorische - Kritik ist unbegründet. Unabhängig von der Frage nach der Bereitschaft, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit geeignet wäre, die Begehung weiterer Delikte zu verhindern. Der Einwand, es könnte allenfalls zusätzlich angeordnet werden, dass er keine eigenen juristischen Personen gründen dürfe, ist sodann offensichtlich unbehelflich. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer problemlos Dritte als Strohpersonen einsetzen könnte und er dies mutmasslich auch bereits in der Vergangenheit getan habe. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen sind demnach nicht geeignet, den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen (vgl. Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwältin Eveline Roos wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger