Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 317/2015
Urteil vom 22. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Beschimpfung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 22. März 2014 ereignete sich auf einem Feldweg in Mägenwil/AG eine verbale Auseinandersetzung zwischen X.________ und A.________. Dieser räumte ein, X.________ als "alten Zausel" bezeichnet zu haben. Deswegen stellte X.________ am 14. November 2014 Strafantrag wegen Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte.
B.
Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 19. November 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung, die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. November 2014 genehmigt wurde. Dagegen wehrte sich X.________ frist- und formgerecht. Das Obergericht des Kantons Aargau wies seine Beschwerde am 11. Februar 2015 ab.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts sowie der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines Strafverfahrens; eventualiter sei die Angelegenheit an das Obergericht zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Strafantrag am 14. November 2014 gestellt und mithin verspätet war. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, er habe erst am 4. November 2014 von der genauen Bedeutung des Begriffs "Zausel" Kenntnis erhalten, sodass die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.2. Vorab ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.3. Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer einen Strafantrag in der dafür vorgesehenen Frist eingereicht hat. Insoweit ist das Strafantragsrecht selbst Gegenstand der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1. Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
der Tat.
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3. Nach Duden bedeutet "Zausel" umgangssprachlich unordentlicher (alter) Mann, oft im abwertenden Sinn. Als der Beschwerdeführer am 22. März 2014 als "alter Zausel" bezeichnet wurde, kannte er die Bedeutung dieses Begriffs nicht. Der Beschwerdegegner 2 verwendete den Begriff "Zausel" gemäss dem Strafantrag jedoch zum Abschluss der verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer. Dieser macht zudem geltend, die Bedeutung des Begriffs sei ihm anlässlich einer Instruktionsbesprechung mit seinem Rechtsanwalt vom 4. November 2014 bekannt geworden. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aus dem Kontext heraus geargwöhnt, dass der Beschwerdegegner 2 sich ihm gegenüber in ehrverletzender Weise geäussert haben könnte. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte demnach Kenntnis von der Tat und hätte sich mit einfachen Mitteln nach der exakten Bedeutung des Begriffs "alter Zausel" erkundigen können, um innert Frist Strafantrag zu stellen. Dass er die etymologische Bedeutung von "Zausel" offenbar erst rund sieben Monate später erfuhr - ob durch Zufall oder durch eigene Nachforschungen, bleibe dahingestellt -, gibt
ihm nicht die Befugnis, so lange nach dem Vorfall noch Strafantrag zu stellen. Er hätte den Strafantrag innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall stellen müssen. Die drei Monate von Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
3.
Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie urteilt, dass der Strafantrag verspätet gestellt worden ist.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld