Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1267/2023

Urteil vom 22. Mai 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian T. Suffert,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung, Genugtuung; rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. September 2023 (SB210565-O/U1/nk-as).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach D.________ am 31. Mai 2017 u.a. der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft.
i.V.m. Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft.
StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 1 /2 Jahren. Es verpflichtete ihn, zahlreichen Privatklägern Schadenersatzzahlungen zu leisten. A.A.________, B.A.________ und C.A.________ verpflichtete es als andere Verfahrensbeteiligte, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 150'000.-- (A.A.________), Fr. 685'000.-- (B.A.________) bzw. Fr. 30'000.-- (C.A.________) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 27-29). Es wies die Kasse des Bezirksgerichts Zürich an, die Erträge der Ersatzforderungen von Stefan, B.A.________ und C.A.________ anteilsmässig auf neun von D.________ im Strafverfahren zu entschädigende Privatkläger zu verteilen (Dispositiv-Ziff. 30). Die Beschlagnahme der Barschaften von A.A.________ von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 erhielt es bis zur Bezahlung der Ersatzforderung von Fr. 150'000.-- aufrecht (Dispositiv-
Ziff. 27). Auf das Entschädigungsbegehren von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ trat es nicht ein (Dispositiv-Ziff. 40). A.A.________, B.A.________ und C.A.________ erhoben gegen die Ersatzforderungen sowie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme Berufung.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 auf die Berufung nicht ein, weil A.A.________, B.A.________ und C.A.________ der ihnen mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 auferlegten Pflicht zur Leistung von Prozesskautionen von Fr. 20'000.-- (A.A.________), Fr. 42'000.-- (B.A.________) und Fr. 7'000.-- (C.A.________) auch innert erstreckter Frist nicht nachkamen. Das Bundesgericht hiess die von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen den Nichteintretensbeschluss erhobene Beschwerde am 17. Januar 2018 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B 1356/2017, teilweise publ. in: BGE 144 IV 17).

C.
Mit Urteil vom 24. Januar 2019 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ teilweise gut, indem es die von ihnen zu bezahlenden Ersatzforderungen auf Fr. 26'000.-- (A.A.________), Fr. 82'000.-- (B.A.________) bzw. Fr. 5'000.-- (C.A.________) reduzierte. Es wies die Kasse des Bezirksgerichts Zürich an, die Erträge der Ersatzforderungen von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ anteilsmässig auf zehn von D.________ im Strafverfahren zu entschädigende Privatkläger zu verteilen. Das Gesuch von A.A.________ um Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte wies es ab.

D.
Das Bundesgericht hiess die von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2019 erhobene Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob das angefochtene Urteil teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B 334/2019 vom 28. Januar 2020). Es entschied im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Einziehung der Vermögenswerte von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ seien nicht erfüllt, weil der Beschuldigte D.________ mit den indirekt über eine Anwaltskanzel der Familie A.________ überwiesenen Fr. 650'000.-- eine Schuld diesen gegenüber beglichen habe. Hinweise, dass er ihnen die Vermögenswerte grundlos bzw. als Schenkung zukommen liess oder weil diese in seine kriminellen Machenschaften verwickelt waren, könnten dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden (Urteil 6B 334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.4.1). Das gegen C.A.________ in einem anderen Zusammenhang in Österreich ergangene Strafurteil habe entgegen der Vorinstanz nicht zur Folge, dass es diesem verwehrt sei, seine vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten D.________ geltend zu machen, zumal C.A.________ den Schaden gemäss dem
österreichischen Strafurteil "zur Gänze gutgemacht" habe. Selbst wenn noch offene Ansprüche bestünden, wäre es am österreichischen Staat bzw. an den für die Kapitalertragssteuer haftenden Kreditinstituten gewesen, gegen diesen vorzugehen. Die Vorinstanz werfe A.A.________, B.A.________ und C.A.________ zu Unrecht vor, sie hätten für die Zahlung von Fr. 650'000.-- keine gleichwertige Gegenleistung erbracht (Urteil 6B 334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.4.2).

E.
Mit Urteil vom 19. Juni 2020 sah das Obergericht des Kantons Zürich von der Verpflichtung von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat ab. Zudem hob es die Beschlagnahme der Barschaften von A.A.________ auf. Es sprach A.A.________, B.A.________ und C.A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.--, für die anwaltliche Vertretung im ersten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'698.15 und für die anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'709.05 aus der Gerichtskasse zu (Dispositiv-Ziff. 3 und 6).

F.
Die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht erneut gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, weil diese es in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen hatte, A.A.________ in Anwendung von Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO und Art. 434 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
Satz 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO sowie der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufzufordern, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend zu machen, zu beziffern und zu belegen (Urteil 6B 930/2020 vom 20. Oktober 2021).

G.
Mit Urteil vom 25. September 2023 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.A.________ eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie in den drei Berufungsverfahren (Dispositiv-Ziff. 1, 2, 4 und 14), eine Entschädigung von Fr. 64.02, zzgl. 5 % Zins seit 15. Juni 2016, für Barauslagen (Dispositiv-Ziff. 6), eine Genugtuung wegen langer Verfahrensdauer im Betrag von Fr. 1'000.--, zzgl. 5 % Zins seit 15. Juni 2015, (Dispositiv-Ziff. 8) und eine Genugtuung von Fr. 400.--, zzgl. 5 % Zins seit 5. November 2015, für die Hausdurchsuchungen vom 5. November 2015 (Dispositiv-Ziff. 9) zu. Die Anträge von A.A.________ auf Entschädigung für Karriereschaden und Einkommensverlust (Dispositiv-Ziff. 7), auf Genugtuung für Exmatrikulation und Verhaftungsrisiko (Dispositiv-Ziff. 10) und auf Rückerstattung der Gerichtsgebühr aus dem Beschwerdeverfahren UH150342 (Dispositiv-Ziff. 11) wies es ab.

H.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. 7 und 10 des Urteils vom 25. September 2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei von Amtes wegen in der Sache selbst zu entscheiden und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 279'673.70 nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2016 für den ihm widerfahrenen Karriereschaden und Einkommensverlust sowie eine Genugtuung von Fr. 38'280.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2015 zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer reicht als Beilage zu seiner Beschwerde den Entscheid des Universitätsrats der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2017 ein. Dabei handelt es sich um ein Novum im Sinne von Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG (vgl. Beschwerde Ziff. 39 S. 10). Die Beilage ist vor Bundesgericht daher unbeachtlich, da weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich ist, weshalb erst der Entscheid der Vorinstanz für deren Einreichung hätte Anlass geben können (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Nicht nachvollziehbar ist vielmehr, weshalb der Entscheid des Universitätsrats der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2017 - nebst dem vom Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren eingereichten zweitinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2019 - für die zu beurteilende Entschädigungsfrage überhaupt von Bedeutung sein soll. Der Beschwerdeführer will anhand des Entscheids vom 11. Dezember 2017 belegen, dass die Hausdurchsuchung vom 5. November 2015 für ihn entsprechend den Erwägungen dieses Entscheids "mindestens kurzzeitig zu einer grossen Belastung führte" und sie es ihm "erschwerte", in der arbeitsintensiven Endphase "seinen Fokus auf die Fertigstellung der Masterarbeit zu richten" (vgl. Beschwerde Ziff. 20 f. S. 6 und Ziff. 41 S. 10). Daraus kann der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es im Entscheid des Universitätsrats der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2017 um eine andere Frage ging, nämlich ob dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung für die Verlängerung der maximalen Studienzeit zu erteilen ist. Im Übrigen stellt die Vorinstanz die Belastung durch die Hausdurchsuchung nicht
grundsätzlich infrage, zumal sie ihm hierfür eine Genugtuung von Fr. 400.-- zusprach. Der Beschwerdeführer verkennt schliesslich, dass die Vorinstanz bei der Frage, wann ihm die Arbeitsunterlagen für die Masterarbeit retourniert wurden, nicht an die Erwägungen im Entscheid vom 11. Dezember 2017 gebunden war (vgl. dazu auch hinten E. 4.4).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich zu Unrecht nicht mit dem Grundsatz der Bindungswirkung von konstitutiv-gestaltenden Verwaltungsentscheiden auseinandergesetzt und den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2019 gänzlich unberücksichtigt gelassen

2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen: BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von Bundesrecht von Amtes wegen sowie mit voller Kognition (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es hebt einen Entscheid alleine einer besseren Begründung wegen nicht auf, solange dieser im Ergebnis bundesrechtskonform ist (vgl. für die Strafzumessung etwa: BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B 1081/2022 vom 29. August 2023 E. 1.2; 6B 1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.2) und sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die maximale Studienzeit für die Master-Ausbildung an der Universität St. Gallen ist auf acht Semester begrenzt. Im Verwaltungsverfahren war zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 58 Abs. 2 der damals geltenden Fassung der Prüfungsordnung für die Master-Stufe der Universität St. Gallen (PO MS) eine Ausnahmebewilligung zu erteilen und seine Studiendauer ausnahmsweise über die acht Semester hinaus zu verlängern war. Die Vorinstanz übergeht entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht, dass dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung in Form einer Verlängerung der Studiendauer zur Neueinreichung der Masterarbeit erteilt wurde, da sie keine gegenteiligen Feststellungen trifft. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich jedoch ohne Weiteres, dass diese Ausnahmebewilligung für die Beurteilung des Entschädigungsbegehrens des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant war. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, sich explizit mit der Bindungswirkung von Verwaltungsentscheiden auseinanderzusetzen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen vor Bundesgericht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.

3.
Unbegründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den in Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde S. 9). Letztere Bestimmung gelangt nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs nicht zur Anwendung. Die Strafbehörden haben die für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen daher nicht von Amtes wegen abzuklären. Sie sind lediglich verpflichtet, die Parteien zur Entschädigungsfrage anzuhören und sie gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3; 142 IV 237 E. 1.3.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B 930/2020 vom 20. Oktober 2021 E. 1.2.1).

4.

4.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer, er sei im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen vom 5. November 2015 elf Tage vor dem Abschluss seines Masterstudiums gestanden. Anlässlich der Hausdurchsuchungen seien alle bei ihm vorhandenen Datenträger und auch handschriftliche Notizen sichergestellt worden. Bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts im Entsiegelungsverfahren vom 23. Januar 2017 habe ihm daher keine aktuelle Arbeitsversion seiner Masterarbeit vorgelegen und er habe zudem keinen Zugriff auf die benötigten Arbeitsunterlagen gehabt. Die von ihm am 16. November 2015 eingereichte Masterarbeit sei als ungenügend beurteilt worden. Der Universitätsrat bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hätten die Kausalität zwischen den negativen Folgen der Hausdurchsuchung bzw. Sicherstellung und dem damals kurz bevorstehenden Abgabetermin der Masterarbeit eingehend abgehandelt und bejaht. Entsprechend habe er Gelegenheit erhalten, seine Masterarbeit nochmals einzureichen, dies allerdings erst nach einem dreijährigen Kampf durch die Instanzen. Die Promotionsfeier mit Verleihung des akademischen Grades "Master of Arts in Business Innovation" (MBl) habe aufgrund des staatlichen Eingriffs drei Jahre verspätet stattgefunden. In
diesen drei Jahren habe er ausgehend vom statistischen Lohn von HSG-Absolventen den von ihm geltend gemachten Einkommensverlust erlitten.

4.2.

4.2.1. Nach Art. 434 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
Satz 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben.

4.2.2. Der Anspruch gemäss Art. 434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO besteht gegenüber dem Staat (Urteile 7B 12/2022 vom 13. März 2024 E. 3.2; 6B 1331/2018 vom 28. November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf Art. 434 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO berufen können sich Dritte, d.h. am Strafverfahren weder als beschuldigte noch als Privatkläger beteiligte Personen, welche Verfahrenshandlungen wie insbesondere Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen mussten und dadurch einen Schaden erlitten haben (Urteil 6B 470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung werden von Art. 434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO nur die durch das Strafverfahren unmittelbar verursachten Schäden erfasst. Wer selbst keine Verfahrensverhandlungen erdulden und die Strafbehörden auch nicht anderweitig unterstützen musste, kann gestützt auf Art. 434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO daher keine Ansprüche geltend machen (vgl. Urteile 7B 12/2022 vom 13. März 2024 E. 3; 6B 888/2021 vom 24. November 2022 E. 9).

4.2.3. Art. 434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der eingetretene Schaden muss - wie auch der Schadenersatzanspruch der beschuldigten Person gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO - zwar nicht schuldhaft, gleichwohl aber adäquat kausal durch das Strafverfahren verursacht worden sein (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil 7B 12/2022 vom 13. März 2024 E. 2.2 und 3.2). Es obliegt der Person, welche den Anspruch geltend machen will, diesen zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
Satz 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1).

4.2.4. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer "conditio sine qua non" für den Eintritt eines Erfolgs ist. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann (BGE 148 V 356 E. 3; 147 V 161 E. 3.2; 143 III 242 E. 3.7; je mit Hinweisen).
Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur "conditio sine qua non" des Schadens, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 145 III 72 E. 2.3.1; 142 IV 237 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist eine Begrenzung der Haftung. Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 148 V 356 E. 3; 145 III 72 E. 2.3.1; 142 III 433 E. 4.5; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (vgl. BGE 143 III 242 E. 3.7; 142 IV 237 E. 1.5.2; 130 III 182 E. 5.4).

4.2.5. Die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs betrifft eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 143 III 242 E. 3.7; 142 IV 237 E. 1.5.2; 132 III 715 E. 2.2; Urteil 7B 150/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.1).
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).

4.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dem Beschwerdeführer habe der Laptop Toshiba samt USB-Stecker nach der Hausdurchsuchung vom 5. November 2015 bloss ca. 24 Stunden nicht zur Verfügung gestanden. Obwohl der Beschwerdeführer das geltend gemachte Abgabedatum für die Masterarbeit vom 16. November 2015 nicht habe belegen können, sei die Datensicherung des Laptops auf eine separate Festplatte in der Nacht auf den 6. November 2015 erfolgt und dem Beschwerdeführer seien der Laptop und der USB-Stecker Logitech am 6. November 2015 um 11.20 Uhr gegen Empfangsschein zurückgegeben worden (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 35 f.). Der Beschwerdeführer habe zwecks Fertigstellung der Masterarbeit lediglich die Herausgabe "seines Laptops" verlangt und auch nie geltend gemacht, ihm sei der falsche Datenträger retourniert worden (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 36 f.). Nach der Rückgabe des Laptops am 6. November 2015 habe der Beschwerdeführer weitere zehn Tage Zeit gehabt, um die Masterarbeit fertigzustellen. Lediglich während eines Tages habe er somit nicht auf die Daten zugreifen können, welche er für die Fertigstellung der Arbeit benötigt habe, was jedoch nicht als kausale Ursache betrachtet werden könne, dass seine Masterarbeit mit einer
Note von 3.5 beurteilt worden sei. Es liege damit kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem staatlichen Eingriff im Sinne der Hausdurchsuchung samt den damit einhergehenden Sicherstellungen und der Exmatrikulation vor. Es dränge sich vielmehr der Schluss auf, dass die Masterarbeit aus anderen Gründen als den vom Beschwerdeführer behaupteten als nicht genügend gewertet worden sein müsse (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 37).

4.4. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, elektronische Unterlagen und/oder Handnotizen, welche für seine Masterarbeit erforderlich gewesen wären, seien ihm aufgrund der Hausdurchsuchungen bis zum Abgabetermin vom 16. November 2015 nicht zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz stellt fest, dem Beschwerdeführer seien die Dokumente bzw. Datenträger, welche er gemäss eigenen Angaben für seine Masterarbeit benötigt habe, bereits am 6. November 2015 herausgegeben worden. Dass und weshalb sie damit in Willkür verfallen sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar. Dieser begründet seine Willkürrüge ausschliesslich mit den gegenteiligen Feststellungen in den Entscheiden des Universitätsrats der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2017 und des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2019, woraus sich ergebe, dass ihm die Unterlagen und Datenträger erst mit dem Entsiegelungsentscheid vom 23. Januar 2017 retourniert worden seien (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). Letztere Feststellung war für die Vorinstanz nicht verbindlich. Dass der Universitätsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welche keine detaillierten Kenntnisse der Vorgänge im Strafverfahren hatten,
für die Frage nach der maximalen Studiendauer gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten von einem anderen Sachverhalt ausgingen, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung zudem nicht schlechterdings unhaltbar erscheinen. Gemäss den willkürfreien und damit verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) konnte der Beschwerdeführer über die erforderlichen Unterlagen folglich lediglich während ca. 24 Stunden nicht verfügen, wobei ihm nach Rückgabe der Datenträger noch zehn Tage für die Fertigstellung der Masterarbeit verblieben. Die Vorinstanz anerkennt, dass die Hausdurchsuchungen für den Beschwerdeführer mit einer (eine Genugtuung rechtfertigenden) seelischen Belastung einhergingen. Anzeichen für eine übermässige Belastung, einen andauernden Schockzustand oder psychische Nachwirkungen verneint sie jedoch (angefochtenes Urteil S. 49 f.). Dass es ihm aus psychischen Gründen nicht nur geringfügig erschwert, sondern geradezu unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, in der verbleibenden Zeit an seiner Masterarbeit zu arbeiten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dies ist ausgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen auch nicht erkennbar, zumal dem Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit den Hausdurchsuchungen kein strafbares Verhalten vorgeworfen wurde.
Die Vorinstanz verneint unter diesen Umständen zutreffend einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen vom 5. November 2015 und der inhaltlich ungenügenden Masterarbeit bzw. deren nicht fristgerechten Fertigstellung. Für die lange Dauer von acht Semestern für den Masterlehrgang gab es offensichtlich weitere Gründe, zu welchen sich der Beschwerdeführer ausschweigt. Dass dieser seine Masterarbeit erst kurz vor Erreichen der maximalen Studiendauer von acht Semestern fertigzustellen gedachte und durch die mit den Hausdurchsuchungen einhergehende minimale Verzögerung von ca. 24 Stunden daran gehindert worden sein soll, ist nicht den Strafverfolgungsbehörden anzulasten.

4.5. Die Vorinstanz wies das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers für den geltend gemachten Einkommensverlust zu Recht ab. Dessen Kritik ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

5.
Seinen Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils (Verweigerung der Genugtuung für Exmatrikulation und Verhaftungsrisiko) und Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 38'280.-- zzgl. Zins begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. nur mit den bereits zuvor behandelten Rügen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1267/2023
Date : 22. Mai 2024
Published : 09. Juni 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Entschädigung, Genugtuung; rechtliches Gehör, Willkür


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  99  105  106
BV: 29
EMRK: 6
OR: 42
StGB: 29  138  158  165
StPO: 3  6  81  107  429  433  434
BGE-register
127-IV-101 • 130-III-182 • 132-III-715 • 142-III-433 • 142-IV-237 • 143-III-242 • 143-III-65 • 144-IV-17 • 145-III-72 • 146-IV-114 • 146-IV-332 • 146-IV-88 • 147-IV-73 • 147-V-161 • 148-III-30 • 148-IV-356 • 148-V-356
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