Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 869/2022
Urteil vom 22. März 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Veruntreuung, versuchte Nötigung),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, vom 23. Mai 2022
(AK.2021.415-AK).
Sachverhalt:
A.
Am 6. August 2021 reichte A.________ beim Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen B.________ wegen Verdachts der Veruntreuung, der versuchten Nötigung und allfälliger weiterer Delikte ein.
In der Strafanzeige wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich A.________ mit Vertrag vom 4. März 2019 verpflichtet habe, B.________ 5'000 Namenaktien der C.________ AG mit einem Nennwert von je Fr. 1.-- zu übertragen, sobald die Gründung der C.________ AG erfolgt sei. Mit Zession vom 2. September 2019 habe A.________ die Namenaktien mit allen Rechten und Pflichten und mit sofortiger Wirkung an B.________ abgetreten. Am 6. Dezember 2019 hätten die Parteien sodann eine weitere schriftliche Vereinbarung getroffen, in der sich B.________ verpflichtet habe, 5'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1.-- zum Kaufpreis von Fr. 0.-- an A.________ zu verkaufen, sobald dieser Fr. 250'000.-- des bestehenden Darlehens zurückbezahlt habe.
Hinter- und Rechtsgrund für die Übertragung der Aktien an B.________ sei eine Sicherungsabrede gewesen. A.________ habe die 5'000 Namenaktien im Rahmen eines Sicherungsgeschäftes an B.________ übertragen. B.________ habe die Aktien als Sicherheit für eine Darlehensforderung von Fr. 250'000.-- verwendet, weshalb er sich verpflichtet habe, die Aktien nach Rückzahlung des Darlehens an A.________ zurückzuübertragen. B.________ sei treuhänderischer Eigentümer der Aktien geworden und aufgrund der Sicherungszession als Aktionär im Aktienbuch der C.________ AG eingetragen worden. Wirtschaftlich Berechtigter und damit Inhaber aller über den Sicherungszweck hinausgehenden Rechte sei indessen A.________ geblieben. B.________ habe in verschiedenen Schreiben wiederholt bestätigt, dass es sich um eine Sicherungsübereignung handle. Erst nachdem A.________ am 2. Februar 2021 mitgeteilt habe, dass der aktuelle Preis der Aktien der C.________ AG Fr. 400.-- pro Aktie betrage, habe B.________ mit Schreiben vom 10. Februar 2021 an den damals aus A.________ und D.________ bestehenden Verwaltungsrat der Gesellschaft klargestellt, dass die Aktien nie sicherungsübereignet gewesen seien und A.________ rechtmässiger und uneingeschränkter Eigentümer der
5'000 Namenaktien sei.
Aufgrund dieses widersprüchlichen Verhaltens habe sich der Verwaltungsrat der C.________ AG gezwungen gesehen, den Eintrag betreffend B.________ im Sinne von Art. 686a

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 686a - Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden. |
B.________ werde deshalb vorgeworfen, sich der Veruntreuung schuldig gemacht zu haben, indem er sich als rechtmässiger und unbelasteter Eigentümer der 5'000 Aktien ausgegeben habe, die frei von Rechten Dritter sein sollen. Weiter wird B.________ vorgeworfen, sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht zu haben, indem er dem Verwaltungsrat mit einer Strafanzeige gedroht habe, falls dieser seiner Forderung, ihn als rechtmässigen Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigten der 5'000 Aktien im Aktienbuch der C.________ AG einzutragen, nicht nachkomme.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2021 nahm das Untersuchungsamt St. Gallen die Strafanzeige gegen B.________ nicht anhand, weil die fraglichen Tatbestände offensichtlich nicht erfüllt seien.
Mit Entscheid vom 23. Mai 2022 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung eingereichte Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft St. Gallen sei anzuweisen, gegen B.________ eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie deshalb darlegen, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Zur Beschwerdelegitimation macht der Beschwerdeführer geltend, eine widerrechtlich zugefügte, zivilrechtliche Ansprüche begründende Schädigung liege vorliegend darin, dass der Beschwerdegegner 2 die Sicherungseigenschaft der ihm vom Beschwerdeführer übergebenen 5'000 Aktien der C.________ AG in Abrede gestellt habe, um sich diese zu unbeschränktem Eigentum anzueignen. Zudem bestünden Genugtuungsansprüche gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Persönlichkeitsverletzung in der Höhe von Fr. 1'000.--, indem der Beschwerdegegner 2 in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben diesem mit einer Strafanzeige wegen "Urkundenfälschung" und allenfalls "Diebstahls und unrechtmässiger Aneignung" gedroht habe, falls dieser nicht einen für ihn günstigen Eintrag im Aktienbuch der C.________ AG vornehme. Die Auswirkungen dieser Drohung würden über das Mass einer alltäglichen Aufregung oder Besorgnis hinausgehen. Der Beschwerdeführer sei Verwaltungsrat des Startups C.________ AG, das seine Haupterwerbsquelle darstelle. Durch die Androhung einer (ungerechtfertigten) Strafanzeige wegen Urkundenfälschung müsse der Beschwerdeführer befürchten, dass sich Investoren aus der Finanzierung zurückziehen und dadurch sein Unternehmen wirtschaftlich
gefährdet und damit seine gesamte wirtschaftliche Existenz vernichtet werde.
1.3. Diese Ausführungen gehen fehl:
1.3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 5'000 Namenaktien der C.________ AG zwecks Sicherung eines Darlehens von Fr. 250'000.-- übereignet hat. Eine Simulation macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Wesensmerkmal einer Sicherungsübereignung ist, dass die Sicherungsobjekte vom Sicherungsnehmer treuhänderisch gehalten werden und nach Rückzahlung des Kredites ins Eigentum des Sicherungsgebers rückübertragen werden sollen; der Sicherungsnehmer ist deshalb im Innenverhältnis durch das pactum fiduciae obligatorisch gebunden (Urteil 5A 420/2008 vom 28. Mai 2009 E. 5 mit Hinweisen). Nichtsdestotrotz führt die Sicherungsübereignung nach ständiger Rechtsprechung zum vollen Rechtserwerb des Sicherungsnehmers, sofern sie ernsthaft gewollt und nicht bloss simuliert ist (BGE 117 II 463 E. 3). Der Sicherungsnehmer wird dadurch gegenüber Dritten, die sich um die internen Rechtsbeziehungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer nicht zu kümmern haben (BGE 115 II 468 E. 2c), als Rechtsträger legitimiert und zu Verfügungen berechtigt (BGE 117 II 463 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Die Aktiengesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden (Art. 686 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.481 |
|
1 | Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.481 |
2 | Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus. |
2bis | Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.482 |
3 | Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen. |
4 | Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist. |
5 | Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.483 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.481 |
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1 | Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.481 |
2 | Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus. |
2bis | Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.482 |
3 | Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen. |
4 | Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist. |
5 | Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.483 |
Damit ist es aber zivil- und handelsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner 2 während der Zeit, in der ihm die Aktien sicherungshalber - also fiduziarisch ( fiducia cum creditore) - übertragen sind, die Eintragung ins Aktienbuch verlangt, da er während dieser Zeit nach der Theorie des vollen Rechtserwerbs Eigentümer der Aktien ist. Inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein wie auch immer gearteter Schaden im Sinne der obligationenrechtlichen Differenzhypothese entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch nach Art. 41

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
1.3.2. Nach Art. 49

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
1.4. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Beschwerdelegitimation darzutun, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Stadler