Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 880/2020
Urteil vom 1. Februar 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2020
(AK.2020.178-AK).
Sachverhalt:
A.
A.________ stellte am 18. März 2020 bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafantrag gegen B.________ wegen Ehrverletzung. Dieser habe bei einem Schlichtungsverfahren nach Art. 202 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 202 Einleitung - 1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden. |
|
1 | Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden. |
2 | Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. |
3 | Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. |
4 | In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen. |
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen (Untersuchungsamt) nahm die Strafanzeige am 16. April 2020 nicht anhand. B.________ sei nicht geständig, die vorgeworfenen Äusserungen getätigt zu haben. Vermittlungsgespräche würden nicht protokolliert und unterlägen dem Amtsgeheimnis. Die Verfahrensleitung repräsentiere nicht die Öffentlichkeit. Somit seien die Aussagen, sofern diese tatsächlich geäussert worden seien, nicht geeignet, den Ruf des Klägers zu schädigen, weshalb die Tatbestandselemente der üblen Nachrede nicht erfüllt seien.
B.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 23. Juni 2020 die von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Untersuchungsamt St. Gallen anzuweisen, das Strafverfahren zu eröffnen und fortzusetzen.
D.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung zum Beschwerdevorwurf einer Gehörsrechtsverletzung durch Verweigerung der Akteneinsicht aus, dem Beschwerdeführer sei im Zuge des Schriftenwechsels am 14. Mai 2020 die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft samt Aktenverzeichnis der Strafakten eingeschrieben zugestellt worden (mit Hinweis auf AK-act. 9). Dies entspreche dem üblichen Ablauf und solle den Beschwerdeführer in die Lage versetzen, (1.) sein Replikrecht auszuüben sowie (2.) in Kenntnis der vorhandenen Strafakten gemäss Aktenverzeichnis, sofern nötig, ein gezieltes Einsichtsgesuch zu stellen. Erfahrungsgemäss seien auf Stufe des Beschwerdeverfahrens die Akten bereits ganz oder zumindest mehrheitlich bekannt.
Der Beschwerdeführer liess sich nach Zustellung dieser vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seines Strafantrags bei der Kantonspolizei St. Gallen am 23. März 2020, sich als Strafkläger zu beteiligen und über eine Zivilklage erst später zu entscheiden. Er prozessiert vor Bundesgericht in der Parteistellung einer Privatklägerschaft. Als solche gilt nach der gesetzlichen Definition die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
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1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
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1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
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1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
1.2. Die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde in Strafsachen nur zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. |
|
1 | Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. |
2 | Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |
|
1 | Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |
a | Staatsanwaltschaft; |
b | Privatklägerschaft; |
c | Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69-73 StGB242) betroffen sind; |
d | beschuldigte Person oder ihre Verteidigung. |
2 | Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag. |
1.3. Der Beschwerdeführer erklärt, die Voraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Diese Erklärung des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Eine Zivilforderung lässt sich nicht damit begründen, dass man sie sich im kantonalen Verfahren vorbehalten hat oder dass im kantonalen Verfahren die Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Damit ist nicht dargelegt, welche Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführer aus der behaupteten Ehrverletzung abzuleiten gedenkt. Genugtuungsforderungen bestehen bei Ehrverletzungsdelikten nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Entsprechend ist vor Bundesgericht in jedem Einzelfall aufzuzeigen, inwiefern die angebliche Ehrverletzung objektiv und subjektiv derart schwer wiegen soll, dass sie eine Genugtuung rechtfertigt (Urteile 6B 1046/2020 vom 16. November 2020 E. 3; 6B 803/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Es ist weder "nach den Umständen des konkreten Falles" noch "aufgrund der Natur der behaupteten Straftat ohne Weiteres" ersichtlich, welche Schaden- oder Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführer geltend machen will. Dass Ehrverletzungen grundsätzlich Zivilforderungen begründen können, genügt nicht. Der Beschwerdeführer
ist zur Sache nicht legitimiert. Auf die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der beiden Kontrahenten und die fragliche Tatbestandsmässigkeit der Äusserungen ist somit nicht einzutreten.
1.4. Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind daher auch Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79).
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte bei Erhalt der "Aktennotiz für 10.25 Uhr" Protest eingelegt. Würde die Vermittlerin vom Amtsgeheimnis entbunden, könnte sie womöglich genau beschreiben, wie der Vermittlungsversuch verlief; dieser Zeugenbeweis oder diese Amtsauskunft sei aus unnötig grosser Distanz antizipiert worden.
1.5.1. Bei der "Aktennotiz für 10.25 Uhr" handelt es sich um eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2020 des Inhalts: "A.________ wird von B.________ beschuldigt mit Schwarzgeld Geschäfte zu betreiben". Das ist eine Parteibehauptung des Beschwerdeführers, die vom Beschwerdegegner bestritten ist (oben Sachverhalt A). Darauf ist mangels Sachlegitimation nicht einzutreten.
Das Vorbringen ist weder nachvollziehbar noch lässt sich hierauf gestützt eine Gehörsrechtsverletzung wegen fehlender Akteneinsicht begründen. Der Beschwerdeführer war über die von ihm selbst verfasste "Aktennotiz" im Wortlaut aktenkundig.
1.5.2. Die Vorinstanz führt aus, die Vermittlerin sei Vertrauensperson und habe dargelegt, sie registriere in der Regel nur, was für die Verhandlung relevant sei und blende emotionale Aussagen aus; sie wisse daher nicht, ob sie der Strafbehörde überhaupt dienlich sein könne. Die Vorinstanz schliesst, es stehe entsprechend nicht zu erwarten, dass sich die Vermittlerin an allfällige emotionale Aussagen mit Bezug auf "Schwarzarbeit", den genauen Urheber und deren genaue Formulierung an einer für sie alltäglichen Schlichtungsverhandlung werde erinnern können. Von einer Einvernahme sei daher mangels Aussicht auf ein konkretes Ergebnis abzusehen. Damit entfalle auch die Pflicht zur Entbindung vom Amtsgeheimnis, wobei fraglich wäre, ob eine solche überhaupt bewilligt würde. Eine Ermächtigung werde nur erteilt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung (allfällige Ehrverletzung) das Geheimhaltungsinteresse (Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens) überwiege (Art. 170 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses - 1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85 |
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1 | Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85 |
2 | Sie haben auszusagen, wenn sie: |
a | einer Anzeigepflicht unterliegen; oder |
b | von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.86 |
3 | Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. |
Der Beschwerdeführer nennt keine Rechtsnorm, die verletzt sein sollte. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, vom Untersuchungsamt und der Anklagekammer habe er zu keinem Zeitpunkt eine Antwort auf seine Einsichtsbegehren vom 19. und 22. April 2020 erhalten. Das [polizeiliche] Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners habe er erstmals in der Rechtsmittelfrist zur (bundesgerichtlichen) Beschwerde in Strafsachen zu Gesicht bekommen (Beschwerde Ziff. 3.2).
1.6.1. Vom Beschwerdeführer liegen in den vorinstanzlichen Akten zwei diesbezügliche persönliche Schreiben an die Behörden vor: Ein erstes Schreiben vom 19. April 2020 (Eingang: 24. April 2020) an die Anklagekammer mit dem Ersuchen um Entbindung der Vermittlerin vom Amtsgeheimnis und dem Antrag auf Akteneinsicht sowie ein zweites Schreiben vom 22. April 2020 (Eingang: 23. April 2020) an die staatsanwaltschaftliche Sachbearbeiterin mit dem Ersuchen um eine "Abschrift der bei Ihnen lagernden Akten" zwecks Beschwerde an die Anklagekammer.
Die Vorinstanz (Anklagekammer) bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2020 seine Beschwerdeeinreichung und forderte ihn zur Sicherheitsleistung auf. Am 4. Mai 2020 forderte die Vorinstanz vom Untersuchungsamt die Akten an (mit Kopie z.K. der Parteien), das diese am 11. Mai 2020 übermittelte. Der vorinstanzliche Entscheid "aufgrund der Akten" (Brief an den Beschwerdeführer vom 25. Mai 2020 mit Zustellung der Stellungnahme des Beschwerdegegners, die Beschwerde abzuweisen) datiert vom 23. Juni 2020. Am 2. Juli 2020 ersuchte der Anwalt des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft, an die er von der Vorinstanz am 30. Juni 2020 dazu verwiesen wurde, um Zustellung sämtlicher Akten. Deren Zustellung an den Anwalt erfolgte am 7. Juli 2020.
Somit gingen das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht (datiert mit 19. April 2020; Poststempel: 22. April 2020) und seine Beschwerde (Poststempel: 22. April 2020) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. April 2020 bei der Vorinstanz gleichzeitig ein (vgl. auch angefochtener Entscheid S. 2, E. I/3). Das vorangehend erwähnte Gesuch vom 22. April 2020 (Eingang: 23. April 2020) an die staatsanwaltschaftliche Sachbearbeiterin ging ebenfalls nach Abfassung der Beschwerde bei der Behörde ein. Die Vorinstanz hält im Entscheid fest, auf die Eingaben der Parteien werde, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Sie thematisiert im Entscheid die Gesuche des Beschwerdeführers um Akteneinsicht nicht.
1.6.2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
a | Akten einzusehen; |
b | an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; |
c | einen Rechtsbeistand beizuziehen; |
d | sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; |
e | Beweisanträge zu stellen. |
2 | Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten. |
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1 | Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten. |
2 | Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3 | Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn: |
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1 | Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn: |
a | der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht; |
b | dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. |
2 | Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt. |
3 | Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen. |
4 | Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde. |
5 | Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren. |
Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige am 16. April 2020 nicht anhand und stellte sie dem Beschwerdeführer gleichentags zu. Das Gesuch um Akteneinsicht ging bei der Staatsanwaltschaft erst am 23. April 2020 ein. Da noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden war, bestand vor dem Entscheid grundsätzlich noch kein Anspruch auf Akteneinsicht (Urteil 1B 667/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 642, 1812). Das Gesuch war überdies verspätet.
1.6.3. Bei der Vorinstanz ging das Akteneinsichtsgesuch am 24. April 2020 nach Abfassung der Beschwerde ein (oben E. 1.6.1). Am 14. Mai 2020 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner Prozessunterlagen zur Stellungnahme und Akteneinreichung zu. Dieses Schreiben ging in Kopie zur Kenntnis an das Untersuchungsamt sowie an den Beschwerdeführer mit Kopien der untersuchungsamtlichen Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 und einem Aktenverzeichnis (AK act. 9). Am 25. Mai 2020 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Beschwerdegegners zu (act. 11). Im Aktenverzeichnis ist u.a. der Polizeirapport aufgeführt (act. 8). Aus der Einstellungsverfügung ergibt sich, dass der Beschwerdegegner einvernommen wurde (oben Sachverhalt A).
1.6.4. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Eine ausnahmsweise Heilung dieses Verfahrensmangels im bundesgerichtlichen Verfahren fällt regelmässig ausser Betracht. Das Bundesgericht verfügt in tatsächlicher Hinsicht nicht über volle Kognition (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
a | die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; |
b | Verfahrenshindernisse bestehen; |
c | aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. |
1.6.5. Nach den vorliegenden Akten zu schliessen, reagierte die Vorinstanz auf das erst mit Einreichung der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers neben den erwähnten Schreiben nicht weiter. Es erscheint theoretisch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer erstmals nach der Zustellung der Akten an seinen Anwalt am 7. Juli 2020 (oben E. 1.6.1) vom polizeilichen Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners und der Auskunft der Vermittlerin Kenntnis nehmen konnte. Auf eine nicht erstellte, blosse theoretische Möglichkeit kann sachverhaltlich jedoch nicht abgestellt werden, um den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners sowie die Auskunft der Vermittlerin sind Bestandteile des Rapports der Kantonspolizei. Dieser Polizeirapport war im Aktenverzeichnis aufgeführt.
1.7. Das Prozessverhalten des Beschwerdeführers wird von diesem entgegen den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht substanziiert dargelegt und ist letztlich nicht nachvollziehbar.
In entscheidender Hinsicht ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer einerseits ohne Belege behauptet, von bestimmten Akten wegen Verweigerung der Akteneinsicht keine Kenntnis erhalten zu haben, und dass er andererseits die Darstellung der Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht bestreitet. Er verzichtete vielmehr auf eine Replik, womit die Darstellung der Vorinstanz grundsätzlich als anerkannt gelten kann. Allerdings klärt die Vernehmlassung die Sachfrage auch nicht abschliessend. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, keine Kenntnis vom Polizeirapport erhalten zu haben. Schliesslich und insbesondere machte er im kantonalen Beschwerdeverfahren weder fehlende Aktenkenntnis noch Verweigerung einer Akteneinsicht geltend. Dass er in dieser Beschwerde Akteneinsicht bei der Vorinstanz beantragte, ändert an dieser Rechtslage nichts. Die Vorinstanz beurteilte "den Fall aufgrund der Akten", wie sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2020 mitteilte. Dagegen opponierte der Beschwerdeführer nicht. Eine Rechtsverletzung ist damit nicht begründet (oben E. 1.4).
Bei den im Sinne der "Star-Praxis" (oben E. 1.4) an sich grundsätzlich zulässig vorgebrachten formellen Rügen handelt es sich um neue Vorbringen (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4; 6B 546/2020 vom 22. September 2020 E. 4). Da der Beschwerdeführer seine Rügen erstmals vor Bundesgericht erhebt, kann auch mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs darauf nicht eingetreten werden (Urteile 6B 129/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.4.2; 6B 855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.10, nicht publ. in BGE 145 IV 252).
1.8. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis.
1.8.1. Der massgebende Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.8.2. Der Beschwerdeführer will die Vermittlerin vom Amtsgeheimnis entbinden lassen (oben E. 1.6.1). Die Vermittlerin führte in ihrem Schreiben vom 7. April 2020 u.a. aus, sie registriere in der Regel nur, was für ihre Verhandlung notwendig sei und blende emotionale Aussagen aus. Es sei das Wesen der Schlichtungsverhandlung, "dass hier die Klienten auch einmal frei von der Leber weg reden können. Gerade weil kein Protokoll geführt wird, dürfen sie sich sicher fühlen, dass geheim bleibt, was in diesem Büro gesprochen wird. Oft gehen die Emotionen gegenseitig hoch." Daher sei es gegen ihre richterliche und menschliche Überzeugung und gegen ihr Amtsgeheimnis, über die Gespräche der Parteien aussagen zu müssen. Die Vermittlerin nahm mithin eindeutig Stellung. Die Vorinstanz lehnt den Beweisantrag willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung ab, in casu zutreffend gestützt auch auf Art. 170 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses - 1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85 |
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1 | Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85 |
2 | Sie haben auszusagen, wenn sie: |
a | einer Anzeigepflicht unterliegen; oder |
b | von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.86 |
3 | Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. |
1.8.3. Der bestrittene Vorwurf betrifft eine Äusserung, die im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 202 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 202 Einleitung - 1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden. |
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1 | Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden. |
2 | Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. |
3 | Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. |
4 | In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen. |
Das nicht öffentliche Schlichtungsverfahren ist vertraulich; Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 205 Vertraulichkeit des Verfahrens - 1 Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden. |
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1 | Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden. |
2 | Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde. |
1.8.4. Eine Prüfung in der Sache führt zum Ergebnis, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt dem Beschwerdeführer bekannt war und dass die Vorinstanz die laienhaften Beschwerdevorbringen umfassend beurteilt und ihren Entscheid hinreichend begründet. Sie gewährleistet damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw