Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 707/2017

Urteil vom 22. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________,

B.________,
verbeiständet durch E.________,
vertreten durch Frau Dr. Regula Gerber Jenni.

Gegenstand
Umplatzierung gemäss Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB
bei bestehendem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. Juli 2017 (KES 17 55, KES 17 271).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (geb. 2011) ist die Tochter von F.________ (geb. 1992). Noch vor der Geburt wurde der Mutter die Obhut über ihre Tochter entzogen und eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB errichtet. Beiständin ist heute E.________, Soziale Dienste V.________. Ab Geburt lebte B.________ als Pflegekind bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits, Frau A.________, die neben F.________ noch vier weitere Kinder hat, unter anderem den Sohn G.________ (geb. 1997).

A.b. Am 4. August 2015 verlängerte das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn befristet auf fünf Jahre die Pflegeplatzbewilligung. Die Bewilligung verknüpfte sie mit Auflagen (Befolgung der Weisungen der Beiständin und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ [im Folgenden: KESB], insbesondere betreffend Empfehlungen eines im Vorfeld des Entscheids eingeholten Gutachtens).

A.c. Am 15. Juni 2016 reichte die KESB W.________ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung betreffend B.________ ein. Hintergrund bildete ein zu G.________ eingeholtes Gutachten der KESB X.________. Daraus ging hervor, dass sich dieser unter anderem gegenüber Kindern sexuell auffällig verhalten, B.________ an den Schamlippen berührt und vereinzelt gegen die Weisung der KESB, nicht bei seiner Mutter zu übernachten, verstossen habe. Während dieser Übernachtungen sei B.________ zu ihrem Schutz von der Grossmutter in einem Zimmer eingesperrt worden.

A.d. Gestützt auf die Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB am 30. Juni 2016 ein Kindesschutzverfahren betreffend B.________ und beauftragte die Beiständin mit der Abklärung des Sachverhalts.

A.e. In ihrem Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2016 empfahl die Beiständin eine Fremdplatzierung von B.________. Ihr Wohl sei aufgrund der Möglichkeit des sexuellen Missbrauchs durch ihren Onkel G.________ gefährdet. Die Grossmutter könne B.________ nicht angemessen schützen. Weiter sei fraglich, ob B.________ von der Grossmutter und dem aktuellen Umfeld adäquat unterstützt und gefördert werde.

A.f. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 verfügte die KESB die Umplatzierung von B.________ per 10. Januar 2017 in die Pflegefamilie von C.C.________ und D.C.________ in Y.________. Ausserdem passte sie die Aufgaben der Beiständin an.

B.

B.a. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2017 an das Obergericht des Kantons Bern. Am 5. April 2017 beantragte ihr Rechtsvertreter unter anderem die Rückplatzierung von B.________ zu A.________ und stellte Anträge zur Obhut und zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (beides superprovisorisch und vorsorglich).

B.b. Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ ab (Ziff. 1). Abgewiesen wurde auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 4). A.________ wurden keine Verfahrenskosten auferlegt (Ziff. 2) und kein Parteikostenersatz und keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 3).

C.

C.a. A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich am 13. September 2017 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Ziff. 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids. Ausserdem verlangt sie sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich die Rückplatzierung von B.________. Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung.

C.b. Am 17. Oktober 2017 übermittelt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die bereits unter Ziff. 1 der Beschwerde angekündigte DVD mit einer Videoaufnahme vom Besuchstag von B.________ bei ihrer Grossmutter am 9. September 2017.

C.c. Mit Verfügung vom 15. September 2017 hat das Bundesgericht den Antrag auf superprovisorische bzw. vorsorgliche Rückplatzierung abgewiesen, da diese präjudizierend wirkt (Art. 104
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BGG).

C.d. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde beschlägt den Streit um die behördlich verfügte Umplatzierung eines Kindes, das sich bisher bei seiner Grossmutter aufgehalten hat. Die Anordnung erging auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes und betrifft eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Als zutreffendes Rechtsmittel erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; Urteil 5A 444/2016 vom 18. Mai 2017). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG) ist damit unzulässig. Im Übrigen hat die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz auf Beschwerde hin entschieden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Diese Voraussetzung trifft im Fall der Beschwerdeführerin, welche in der Vergangenheit die Rolle der Pflegemutter eingenommen hat, zu. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines "zweite[n] Schriftenwechsel[s] nach Zustellung der Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten". Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen der Vorinstanz und der weiteren Verfahrensbeteiligten verzichtet (vgl. Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin gegenstandslos wird.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil (auch in zeitlicher Hinsicht) den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 141 V 657 E. 2.1 S. 659). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. Ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Der gleiche Massstab gilt für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 283 E. 1.1 S. 286).
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich die falsche Feststellung des Sachverhalts durch das Obergericht sowie die Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Sie beschränkt sich indessen darauf, ihre eigenen Sachverhaltsfeststellungen in appellatorischer Weise denjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Auch begnügt sie sich damit, die angebliche Verletzung der EMRK zu behaupten, ohne in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid im Einzelnen aufzuzeigen, inwieweit sie in einer durch die Konvention geschützten Rechtsstellung beeinträchtigt sein soll. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

2.2. Ebenfalls nicht einzutreten, ist auf den Antrag in der Beschwerdebegründung, B.________ "vor Schranken", in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters anzuhören. Weder führt das Bundesgericht Kindesanhörungen durch (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) noch fänden solche in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters statt.

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Bei der nachträglich eingereichten DVD ist diese Voraussetzung offensichtlich nicht gegeben. Das Video wurde nach Angaben der Beschwerdeführerin am 9. September 2017 aufgenommen. Es handelt sich dabei um ein echtes Novum, nachdem die Vorinstanz am 11. Juli 2017 entschieden hat.

3.
Der Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf das, was auch Gegenstand des angefochtenen Urteils ist bzw. hätte sein müssen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156; 136 II 136 E. 5 S. 174). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil einzig zur Umplatzierung von B.________ geäussert. Die Regelung des persönlichen Verkehrs der Beschwerdeführerin zu ihrer Enkelin überliess sie zuständigkeitshalber der KESB. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt hätte. Daher ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin den Wunsch äussert, ihre Enkelin häufiger zu sehen, als ihr dies die KESB bisher ermöglicht hat.

4.
Zu prüfen bleibt die Umplatzierung von B.________.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, dass G.________, der Sohn der Beschwerdeführerin, in der Vergangenheit einen sexuellen Übergriff an einem 6-jährigen Jungen begangen und zwei Mal unbefugterweise bei der Beschwerdeführerin übernachtet habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, "jegliche Schutzvorkehrungen" (zugunsten von B.________) getroffen zu haben, sei nicht bewiesen. Weiter verweist die Vorinstanz auf den Abklärungsbericht der Beiständin vom 4. Oktober 2016. Daraus gehe hervor, dass früheren Berichten zu Folge eine enge Beziehung zwischen B.________ und ihrer Grossmutter bestanden habe. In Belastungssituationen tendiere die Beschwerdeführerin aber zu unkoordinierter Strenge und einem groben Ton. Gemäss der sozialpädagogischen Familienbegleiterin sei die Beschwerdeführerin insbesondere wegen Problemen mit zwei weiteren Kindern - H.________ und I.________ - in jüngerer Zeit häufig gestresst, was sich in Gereiztheit und erhöhter Emotionalität gegenüber B.________ manifestiere. B.________ lehne sich zunehmend gegen die Beschwerdeführerin auf. I.________, der zeitweise auf B.________ aufpasse, sei selbst belastet, es stehe die Frage einer möglichen Depression im Raum. Die Familienbegleiterin erachte deshalb das gelebte Familienmodell
für B.________s Entwicklung als ungeeignet. Es mangle dem Mädchen an starken Rollenbildern. Die Beschwerdeführerin befinde sich betreffend G.________ in einem Rollendilemma, könne sich ihm gegenüber nicht durchsetzen und B.________ nicht genügend vor ihm schützen. Sie unterlasse es, G.________s Besuche zu melden. Die Kindergärtnerin von B.________ berichte von auffälligem, unkooperativem, stark schwankendem Verhalten; B.________ wirke allein gelassen. In der Kita verhalte sich das Mädchen bis auf einen Zwischenfall mit einem Jungen, in welchem sie Sex imitiert hätten, unauffällig. Die Kita-Leiterin zweifle jedoch ebenfalls an der Eignung von I.________, auf B.________ aufzupassen; ein Praktikum in der Kita habe er aufgrund mangelnder Motivation abgebrochen. Die Beiständin schliesse aus den eingeholten Berichten, dass sich ein stark instabiles Verhalten der Beschwerdeführerin abzeichne. Ein einheitlicher Erziehungsstil könne nicht ausgemacht werden, vielmehr hänge dieser von der persönlichen Verfassung der Beschwerdeführerin ab und reiche von autoritativ bis autoritär. Die Kooperation mit der Beschwerdeführerin werde mehrfach als schwierig beschrieben. Ihre psychische Verfassung scheine stark von äusseren Faktoren abhängig zu sein.

Weiter zu beachten sei das psychologisch-psychiatrische Gutachten der Fachstelle für Begutachtung J.________ vom 30. Mai 2016 betreffend G.________. Ihm würden darin eine problematische Einstellung zu Sexualität und stark verminderte kognitive Fähigkeiten im Bereich einer leichten Intelligenzminderung attestiert. Bei emotionaler Überforderung könne er zu impulsiven Handlungen schreiten. Diagnostiziert worden seien eine Störung der Sexualpräferenz und ein gewisses Risiko für eine pädosexuelle Neigung. Die Gutachter stellten fehlende Selbststeuerungsstrategien fest und hätten empfohlen, G.________ keinen unbeaufsichtigten Kontakt zu möglichen Opfern zu ermöglichen. Berichtet werde von einem sexuellen Übergriff, bei welchem G.________ von der Beschwerdeführerin überrascht worden sei. Seit Oktober 2015 sei G.________ in der Jugendwohngruppe K.________ des Kompetenzzentrums L.________ platziert, besuche seine Mutter aber regelmässig und übernachte dort auch entgegen der Weisung der KESB von Zeit zu Zeit. Zu ihrem Schutz werde B.________ in diesen Fällen nach Angaben der Beschwerdeführerin über Nacht in ihrem Zimmer eingesperrt. G.________ gebe zu, erregt zu sein, wenn B.________ nackt sei. Der Schutz von B.________ gebiete insbesondere
auch aus Sicht der Begutachter von G.________, dass betreffend Übernachtungen eine Nulltoleranz gelten müsse. Das Einschliessen des Mädchens schütze es zwar vor einem Übergriff ihres Onkels, könne bei ihr aber Angst oder Gefühle des Alleingelassenwerdens auslösen. Um B.________ adäquat schützen zu können, bedürfe es einer klaren Distanzierung gegenüber Kontakten zu G.________. Dem könne die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nachkommen, da sie sich G.________ gegenüber zu wenig durchsetze. Sie scheine mit ihrer Aufgabe, B.________ zu schützen und zu betreuen, und ihrer gleichzeitigen Rolle als Mutter von G.________ überfordert. Dass es bislang zu keinem (belegten) sexuellen Übergriff gekommen sei, lasse die von der KESB angeordnete Massnahme nicht als unangemessen erscheinen. Es sei bereits aufgrund der aktuellen Umstände eine konkrete und ernste Gefährdung des körperlichen Wohls von B.________ auszumachen.
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, dass sich die Situation seit Erstellung des kinderpsychiatrischen Gutachtens vom Mai 2015 zur Überprüfung der Pflegeplatzbewilligung verändert habe. Die Beschwerdeführerin sei demnach wegen der in jüngerer Zeit aufgetretenen Probleme mit ihren Kindern H.________ und I.________ zunehmend gestresst und könne B.________ gegenüber nicht mehr die gleiche Stabilität gewährleisten wie zur Zeit des älteren Abklärungsberichts. Dies habe zu beunruhigenden Veränderungen im Verhalten von B.________ geführt. Die Beschwerdeführerin zeige gemäss Beobachtungen der Beiständin Anzeichen einer Überforderung. Dies sei umso beunruhigender, als die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zeitweise instabil sei: Bereits in der Vergangenheit sei sie in einen Erschöpfungszustand geraten, woraufhin die zum damaligen Zeitpunkt noch bei ihr lebenden Kinder auf ihr Begehren während mehrerer Jahre fremdplatziert wurden.

4.2. Laut der Beschwerdeführerin leidet ihre Enkelin tagtäglich unter der Trennung von ihrer Grossmutter und Pflegemutter, bei welcher sie seit dem 3. Tag nach ihrer Geburt während mehr als fünf Jahren aufwuchs. Die Trennung müsse sofort aufgehoben werden, damit B.________ und sie nicht weiteren psychischen Schaden erlitten. B.________ selber wolle ebenfalls möglichst bald zu ihr zurück. Bei ihr fühle sie sich viel wohler als in der neuen Pflegefamilie, in welcher sie gegenüber der leiblichen Tochter der neuen Pflegeeltern diskriminiert werde.
Sie, die Beschwerdeführerin, habe B.________ alleine betreut, weil ihre drogenabhängige Tochter damit überfordert gewesen sei und weiterhin überfordert sei. Es sei völlig unverhältnismässig, B.________ während 93,7 % der Zeit zwangsweise in der völlig fremden, nicht blutsverwandten Pflegefamilie zu platzieren. Jedes Mal, wenn B.________ bei ihr sei, lasse sie sie kaum mehr aus den Augen und laufe ihr überall nach. B.________ habe Angst, wieder von ihr getrennt zu werden. Dies zeige, dass sie nach wie vor die primäre Bindungsperson sei, zu welcher B.________ Vertrauen habe.
Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, als Grossmutter von B.________ nicht eine gewöhnliche, von der Behörde einzig zur Betreuung eingesetzte Pflegemutter zu sein. Es sei zu berücksichtigen, dass B.________ seit den ersten Tagen bei ihr lebe und dadurch dieselbe emotionaleenge und schützenswerte Bindung wie zwischen Mutter und Kind bestehe. Im Übrigen falle selbst eine normal enge Beziehung zwischen Grosseltern und Grosskind unter den nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geltenden Schutz des Familienlebens. Aus Sicht von B.________ handle es sich bei ihr ohne jeden Zweifel um die primäre Bindungsperson, die aktenkundig eine von Geborgenheit und Empathie getragene sichere Bindung zu B.________ aufgebaut habe. Die massive Einschränkung des Kontakts zu ihr gefährde diese sichere Bindung erheblich und entspreche weder aus fachlicher noch aus menschlicher Sicht dem Wohl, geschweige denn dem Willen von B.________, sondern schade der Entwicklung des Kindes aufs Gröbste.
Der Klärung bedürfe auch der Loyalitätskonflikt, in welchem sich B.________ befinde. Ein solcher setze das Vorhandensein kindlicher Loyalitätsgefühle voraus. Offenkundig könne ein echter Loyalitätskonflikt nur da entstehen, wo zwei oder mehrere aus Sicht des Kindes gleichwertige Beziehungen bestünden, und sich das Kind bewusst oder unbewusst genötigt sehe, zwischen diesen beiden wählen zu müssen. Es sei sehr zweifelhaft und werde bestritten, dass B.________ in nur ca. acht Monaten Platzierung bei der Pflegefamilie zu dieser eine emotional ebenso enge und wichtige Bindung aufgebaut habe wie zu ihr. Der Loyalitätskonflikt werde zu Unrecht vollumfänglich ihr angelastet. Es sei aber anzunehmen, dass sich die einseitige Sichtweise der KESB, der Beiständin und der Kindesvertreterin negativ auf den Umgang mit B.________ ausgewirkt hätten. Es verstehe sich von selbst, dass das Selbstwertgefühl von B.________ auch davon abhänge, ob ihrer geliebten Grossmutter und primären Bindungsperson eine positive Haltung entgegengebracht werde.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ihren Sohn G.________ seit dem in den Akten dokumentierten sexuellen Übergriff auf einen Buben grundsätzlich nicht mehr bei sich übernachten lasse. Ihr sei absolut bewusst, dass mit Blick auf die sexuellen Präferenzen von G.________ sichergestellt werden müsse, dass dieser und B.________ nie allein seien. Genau dies habe sie nach Bekanntwerden des sexuellen Übergriffs getan. Als G.________ plötzlich und unangekündigt zu Besuch gekommen sei und bei ihr habe übernachten wollen, habe sie eingewilligt. Immerhin sei sie seine Mutter und brauche ihren Sohn nicht aus dem Haus zu weisen, wenn sie dies nicht wolle. Um B.________ sicher zu schützen, habe sie sich selber mit B.________ über Nacht im Schlafzimmer eingeschlossen - eine durchaus adäquate Massnahme, um ein allfälliges nächtliches Eindringen von G.________ ins Schlafzimmer zu verhindern. Es sei daher völlig widersinnig, ihr nun genau dies zum Vorwurf zu machen und ihr deshalb die Obhut zu entziehen. Vielmehr sei ihr Verhalten ein Beleg dafür, dass sie seit der Geburt von B.________ nach bestem Wissen und Gewissen für ihre Enkelin gesorgt und nichts als deren Wohl im Auge gehabt habe. Sie handle aus Liebe, welche nicht
verwandte Pflegeeltern, die ein Kind oft nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen aufnehmen würden, niemals gewährleisten könnten.
Es sei auch ihrer Aufmerksamkeit zu verdanken, dass die allfällig stattgefundene Berührung an B.________s Schamlippen durch G.________ bekannt und thematisiert worden sei. Lediglich im Zusammenhang mit Umzugsarbeiten habe sie G.________ als Helfer beigezogen und am 29. August 2016 bei sich übernachten lassen. Das werde auch von B.________ so bestätigt. Anstatt darin den Ausdruck verantwortungsvollen Handelns zu sehen, werde ihr Handeln in geradezu absurder Weise dahingehend verdreht, als habe sie B.________ im Zimmer eingesperrt, und dies sogar noch regelmässig.
Wie in der Verfügung vom 29. Dezember 2016 erwähnt, werde ihre Beziehung zu B.________ im kinderpsychiatrischen Gutachten als stabil, liebevoll und warmherzig beschrieben. Die mit dem Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2016 betraute Beiständin sei mit Sicherheit nicht in demselben Masse qualifiziert gewesen wie der Gutachter, soweit es um die Beurteilung ihres Erziehungsverhaltens und ihrer Beziehung zu B.________ gehe. Auffällig sei zudem, dass die neu hinzugekommene Mandatsperson von einem rauhen Umgangston zwischen B.________ und der Beschwerdeführerin berichte. Der angeblich rauhe Umgangston werde nicht näher spezifiziert, sondern der Phantasie des Lesers überlassen. Wenn die früher langjährig involvierten Mandatsträger und sogar ein kinderpsychiatrisches Gutachten zum Schluss gekommen seien, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ liebevoll und warmherzig sei, sei dies relevanter und glaubwürdiger als die Ansichten von zwei erst seit kurzer Zeit involvierten Mandatsträgerinnen, die weder ihr Vertrauen geniessen noch die Lebenswelt von ihr und B.________ kennen würden.
Es zeige sich aufgrund der Akten ganz klar, dass niemals eine akute Kindeswohlgefahr bestanden habe. Vielmehr sei völlig befremdlich, dass G.________ noch ca. drei Monate nach dem sexuellen Übergriff bei ihr zu Hause bleiben konnte mit dem Argument, dass derzeit gerade kein Platz in einer Institution verfügbar sei.

5.

5.1. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB). Massgebend ist das objektive Kindesinteresse. Dem Sachgericht steht dabei Ermessen zu (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB), welches das Bundesgericht zurückhaltend überprüft (BGE 135 III 121 E. 2 S. 123; 132 III 97 E. 1 S. 99; Urteil 5A 88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1). Schranken dieses Ermessens bilden namentlich die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. Danach ist die für alle Beteiligten einschneidende Massnahme der Obhutsentziehung nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen Massnahmen nach Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
und 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB begegnet werden kann (Urteil 5A 724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 nicht publiziert in: BGE 142 I 188).

5.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, B.________ in geeigneter Weise zu schützen, namentlich dann nicht, wenn der Sohn G.________ bei ihr übernachtet. Soweit die Beschwerde überhaupt hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und dazu BGE 140 III 86 E. 2 S. 86), bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was diese Einschätzung als bundesrechtswidrig erscheinen lässt. Namentlich irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, in ihrer Rolle als Grossmutter besser als eine "gewöhnliche" Pflegemutter gestellt zu sein. Die Tatsache, dass sie ihre Enkelin seit Geburt betreut hat (und es bisher zu keinen belegten Übergriffen auf B.________ gekommen ist), verschafft der Beschwerdeführerin keine den sorgerechtsberechtigten Eltern vergleichbare Stellung. Im Übrigen kann sich ein Obhutsentzug auch dann aufdrängen, wenn sich das Kind bei der Beschwerdeführerin wohler als in der neuen Pflegefamilie fühlt; ganz abgesehen davon, dass ein sechsjähriges Kind nicht in der Lage ist, die Gefahren abzuschätzen, die sich daraus ergeben, im Haushalt der Beschwerdeführerin zu leben. Die Obhutsregelung dient denn auch nicht dazu, vergangenes Wohlverhalten zu honorieren
oder Fehlverhalten zu sanktionieren, sondern verfolgt einzig den Zweck, einer künftigen Kindeswohlgefährdung zuvorzukommen. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit anerkannterweise eine gute Pflegemutter war und sich B.________ bei ihr sehr wohl fühlte. Mit den für den Umplatzierungsentscheid relevanten Fragen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auch widerspricht sie der Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach es für sie nicht einfach ist zu verhindern, dass es auch in Zukunft zu Begegnungen zwischen ihrem Sohn G.________ und ihrer Enkelin kommt, wenn sich diese weiterhin in ihrem Haushalt aufhält (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dass die Lösung dieses Konflikts nicht darin bestehen kann, B.________ in einem Zimmer einzuschliessen, versteht sich von selbst. Daran ändert sich auch nichts Wesentliches, wenn die Beschwerdeführerin heute behauptet, sich zusammen mit B.________ eingeschlossen zu haben, sodass das Kind nicht allein war.
Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von veränderten Verhältnissen ausgegangen ist. Die Gefahr für B.________, die von G.________ ausgeht, hat sich erst nach erteilter bzw. verlängerter Pflegeplatzbewilligung gezeigt. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der KESB davon ausgegangen ist, dass in Pflegeverhältnissen eine Null-Toleranz-Politik gelten müsse, was mögliche sexuelle Übergriffe betrifft. Vielmehr folgte die Vorinstanz damit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 5A 444/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3). Offen bleiben kann, ob der Obhutsentzug auch deshalb geboten war, weil die Beschwerdeführerin durch zwei weitere ihrer leiblichen Kinder in jüngster Vergangenheit stark gefordert ist.

6.
Nach dem Gesagten unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie trägt damit grundsätzlich die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ein Teil dieser Kosten hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verursacht, indem er sich in seiner ausufernden Beschwerde nur am Rande mit dem vorinstanzlichen Urteil und der Rechtslage befasst hat. Ihm werden deshalb die Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. Urteil 5A 321/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 5). Dem Staat ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Den weiteren Beteiligten sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine Kosten entstanden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Tim Walker, auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________, B.________, der Beiständin E.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, F.________, sowie Rechtsanwalt Tim Walker schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_707/2017
Datum : 22. Februar 2018
Publiziert : 12. März 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Umplatzierung gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bei bestehendem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
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7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
102 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
104 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
307 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
BGE Register
132-III-97 • 135-III-121 • 136-II-132 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-V-657 • 142-I-155 • 142-I-188 • 143-II-283
Weitere Urteile ab 2000
5A_321/2017 • 5A_444/2016 • 5A_707/2017 • 5A_724/2015 • 5A_88/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • verhalten • mutter • zimmer • unentgeltliche rechtspflege • weisung • verfahrensbeteiligter • gerichtskosten • beschwerde in zivilsachen • rechtsanwalt • obhut • sachverhalt • weiler • sachverhaltsfeststellung • pflegeverhältnis • schutzmassnahme • nacht • gerichtsschreiber • verfassung
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