Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 618/2015

Urteil vom 22. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin,

B.________.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 24. Juli 2013 meldete sich B.________, welche einen Coiffeursalon betreibt, bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Selbständigerwerbende im Bereich Geldtransfer an. Sie bezifferte das aus dieser Beschäftigung voraussichtlich resultierende Einkommen auf jährlich Fr. 4'000.-, das investierte Eigenkapital und die Geschäftsschulden auf je Fr. 3'000.-. Der Anmeldung legte sie den mit der A.________ AG abgeschlossenen Agenturvertrag vom 28. Juni/17. Juli 2013 bei. Die Ausgleichskasse gelangte zur Auffassung, dass die von B.________ für diese Firma verrichtete Arbeit als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei; die von der AG bezogenen Entgelte seien daher massgebender Lohn (Verfügung vom 24. Oktober 2013). Die von der Firma hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. Juli 2014 ab.

B.
Die von der A.________ AG hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, nach Beiladung der B.________, mit Entscheid vom 29. Juni 2015 ab.

C.
Die Firma führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der kantonale Gerichtsentscheid vom 29. Juni 2015 sei aufzuheben. Die von B.________ für sie ausgeübte Tätigkeit sei AHV-rechtlich als selbständige Tätigkeit anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zu Aktenergänzung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht, subeventualiter an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, sehen kantonales Gericht, die Beigeladene und das Bundesamt für Sozialversicherungen von einer Vernehmlassung ab.
Am 30. Oktober 2015 nimmt die Firma zusätzlich zur Sache Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG, da die Vorinstanz ihren Gesellschaftszweck und die aufgrund dessen für sie relevanten aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht berücksichtigt habe. Indessen sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten finanzmarktaufsichtsrechtlichen Vorschriften gemäss GWG (SR 955.0) und FINMAG (SR 956.1) sowie die jeweils dazugehörigen Ausführungsbestimmungen wie auch der Gesellschaftszweck und die daraus resultierende Tätigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich der AHV-rechtlichen Einstufung der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen nicht relevant. Massgebend sind allein die gesetzlichen Bestimmungen des AHVG und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien bezüglich der Qualifikation der Erwerbstätigkeit als Selbständige oder Unselbständige. Insofern die Vorinstanz die finanzmarktrechtlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt hat, stellt sie weder den Sachverhalt unvollständig fest noch verletzt sie den Untersuchungsgrundsatz. Willkürliche Sachverhaltsfeststellungen sind nicht zu erkennen, und die
Beschwerdeführerin legt solche auch nicht in qualifiziertem Masse dar. Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.

1.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und der gerichtlichen Begründungspflicht (Art. 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
Abs. h ATSG) geltend, da die Vorinstanz auf die von ihr vorgebrachten Rügen nicht eingegangen sei. Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erneut auf die finanzmarktrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen Bezug nimmt, ist nach dem in E. 1.1 Gesagten von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben. Auch darin, dass die Vorinstanz bezüglich der Qualifikation der Tätigkeit der Beigeladenen zu einem anderen Schluss kam als die Beschwerdeführerin, liegt keine Gehörsverletzung. Die Vorinstanz hat gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die wesentlichen Überlegungen dargelegt, auf welche sie ihren Entscheid stützt. Auch gebietet das rechtliche Gehör nicht, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Es liegt somit keine Gehörsverletzung vor.

2.
Materiell ist einzig streitig, ob die Tätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Die beitragsrechtliche Qualifikation ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
i.V.m. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Sachverhaltselemente hingegen, welche der entsprechenden Schlussfolgerung zu Grunde liegen, beschlagen Tatfragen (Urteile 9C 377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2 und 9C 246/2011 vom 22. November 2011 E. 3 und 9C 799/2011 vom 26. März 2012 E. 2).

2.1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Art. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
und 9
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG sowie Art. 6 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein
spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f.; 122 V 169 E. 3a S. 171; 119 V 161 E. 2 S. 161 f.; Urteile 9C 946/2009 vom 30. September 2010 E. 2.1 und 9C 377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1 und 3.2).

2.2. Als Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln (vgl. Rz. 4020 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, lV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2008). Agenten (Handels- oder Reisevertreter) gelten praxisgemäss nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163; Urteil 9C 946/2009 vom 30. September 2010 E. 2.2; UELI KIESER, AIters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 5 N 25 f.; Rz. 4024 f. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2008). Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden selber zu tragen sind (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172, Urteil 9C 946/2009 vom 30. September 2010 E. 5.1). Demgegenüber ist das
unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation tätigen Agenten entsprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird (Urteil 9C 946/2009 vom 30. September 2010 E. 5.1). Für die Abgrenzung von selbständiger von unselbständiger Tätigkeit kommt es sodann nicht allein auf das Unternehmerrisiko an. Von Bedeutung ist immer die Gesamtheit der Umstände des konkreten Falls, insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber (Urteile 9C 946/2009 vom 30. September 2010 E. 5.1 und 9C 796/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4, HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 135 f., N 4.71 f.).

2.3. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) fest, dass die Beigeladene für die Beschwerdeführerin als Agentin im Bereich des Geldtransfers tätig ist. Die Beigeladene habe die von ihr gemieteten Geschäftsräumlichkeiten primär für ihre Tätigkeit als Coiffeuse angemietet, kein Personal beschäftigt, das Informatiksystem der Beschwerdeführerin benutzt und trage folglich kaum ein Unternehmerrisiko. Darüber hinaus verfüge sie auch nicht über eine eigene Verkaufs- sondern sei in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden. Ein spezifisches Unternehmerrisiko sei nicht ersichtlich. Unter Würdigung der gesamten Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beigeladene sei in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als unselbständig erwerbend einzustufen und die ausgerichteten Provisionen seien als Bestandteil des massgebenden Lohnes zu qualifizieren.

2.4. Die Beschwerdeführerin betrachtet die Beigeladene als selbständig erwerbstätig mit eigener Verkaufsorganisation, da sie unbestrittenermassen Geschäftsräume gemietet, ferner jederzeit die Möglichkeit habe, Personal einzustellen (und diesfalls auch für die Personalkosten aufkommen müsse) sowie erhebliche Auslagen oder Geschäftskosten zu tragen habe. Des Weiteren sei die Beigeladene in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei und unabhängig. Sofern dies nicht der Fall sei, wäre dies auf die zwingenden finanzmarktrechtlichen Vorschriften zurückzuführen, welche für die Beschwerdeführerin gelten würden. Deshalb könnten diese Aspekte nicht zur Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit herangezogen werden.

2.5.

2.5.1. Die Beigeladene hat unbestrittenermassen Geschäftsräume gemietet und nutzt diese sowohl für ihre Coiffeurtätigkeit als auch für das Geldtransfergeschäft. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), sie habe den Geschäftsraum ursprünglich nur für die Coiffeurtätigkeit gemietet und erst danach (auch) für den Geldtransfer genutzt. Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass der Geldtransfer tatsächlich einer gewissen Geschäftsfläche bedarf und ohne solche nicht betrieben werden kann. Allerdings hat dieser Umstand allein keineswegs die Qualifizierung der Beigeladenen als Selbständigerwerbende zur Folge. Bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; 104 V 126 E. 3b S. 127). Die selbständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen als Inhaberin eines Coiffeursalons ist gesondert von ihren Aktivitäten als Agentin der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Beigeladene benutzte seit je und benutzt weiterhin primär die Geschäftsräumlichkeiten für ihre Tätigkeit als Coiffeuse. Daher sind die hiefür getätigten Investitionen (Miete, Unterhalt etc.) nur
mit Blick auf ihre selbständige Tätigkeit als Coiffeuse beachtlich. Dies gilt um so mehr, wenn, wie hier der Fall, die der Tätigkeit als selbständige Coiffeuse dienenden Geschäftsräumlichkeiten, der Coiffeursalon, ihren Zusatzerwerb als Agentin für die Beschwerdeführerin ermöglichen. Denn die Investitionen für eine selbständige Tätigkeit können nicht mit den Investitionen für eine unselbständige Tätigkeit vermischt werden, sondern sind klar zu trennen und spielen für die beitragsrechtliche Qualifikation der letzteren Tätigkeit keine Rolle (in diesem Sinne Urteil H 198/06 vom 24. Oktober 2007 E. 4.2; vgl. auch FELIX FREY, Worin sich die Selbständigerwerbenden von den Unselbständigerwerbenden unterscheiden, S. 51 N 26 in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], AHV-Beitragsrecht, Praxis - Entwicklungen - Perspektiven, St. Gallen 2011). Dies rechtfertigt sich gerade unter dem Gesichtspunkt des Unternehmerrisikos. Dieses besteht im Kontext darin, dass die zu beurteilende Tätigkeit mit der Finanzierung einer Infrastruktur einhergeht, welche in engem Bezug zur fraglichen Aktivität stehen muss (vgl. FREY, a.a.O., S. 52 N 30 und S. 68 N. 70, KÄSER, a.a.O., S. 118 N 4.23). Die Beigeladene trägt dieses spezifische Unternehmerrisiko mit Blick
auf die von ihr als selbständige Coiffeuse angemieteten Geschäftsräumlichkeiten, nicht jedoch für ihre Tätigkeit als Agentin der Beschwerdeführerin. Indem die Vorinstanz festgestellt hat, das Transfergeschäft werde nur sekundär betrieben und dieser Umstand spreche für eine unselbständige Tätigkeit, hat sie kein Bundesrecht verletzt.

2.5.2. Weiter ist unbestritten, dass die Beigeladene nicht für Lohnkosten aufzukommen hat. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die fehlende Einstellung von Personal sei vor dem Hintergrund einer wirtschaftlichen und ökonomischen Betrachtungsweise im Lichte der konkreten Unternehmensstrategie und -umstände zu beurteilen, verfängt nicht. Ebenso wenig begründet ist ihr Einwand, es sei für dieses Kriterium irrelevant, ob die Beigeladene tatsächlich Personal angestellt habe; es genüge, dass sie die Möglichkeit habe, diesen unternehmerischen Grundsatzentscheid selbständig und jederzeit treffen zu können. Dies trifft gerade nicht zu. Die erfolgte Anstellung von Personal - und das damit verbundene Risiko der Entlöhnung selbst bei schlechtem Geschäftsgang - ist eines der kumulativen Kriterien, welche bei Agenten von einer eigenen Verkaufsorganisation zeugen. Die Anstellung von Personal ist somit nicht hypothetisch zu beurteilen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, sondern hat tatsächlich zu erfolgen. Es müssen effektiv Kosten anfallen, welche unabhängig vom Arbeitserfolg entstehen, damit von einem spezifischen Unternehmerrisiko gesprochen werden kann. Indem die Vorinstanz feststellte, die Beigeladene habe kein Personal
angestellt und dies als ein Merkmal für die unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizierte, handelte sie nicht bundesrechtswidrig.

2.5.3. Die von der Beigeladenen getragenen Investitionen für ihre Tätigkeit als Agentin im Auftrag der Beschwerdeführerin sind gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz gering, da die Beschwerdeführerin der Beigeladenen zur Ausübung der Transfertätigkeit die gesamte Informatikstruktur (ausgenommen Hardware) zur Verfügung stellt, Software zur Überwachung der Compliance-Vorschriften überlässt und die Ausbildung und jährliche Weiterbildung des Personals gewährleistet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien der Beigeladenen Kosten und Auslagen entstanden (z.B. für die Hardware, die EDV-Wartung des Computers, das Mobiliar, etc.). Sofern die Beigeladene für bestimmte Auslagen, namentlich die Anschaffung und den Unterhalt der Hardware sowie Mobiliar, selber aufzukommen hat, begründet dies kein relevantes unternehmerisches Risiko (vgl. Urteil 9C 946/2009 vom 30. September 2010 E. 5.2.1). Dies wurde von der Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt.

2.5.4. Indem die Vorinstanz aufgrund der festgestellten und dargelegten Tatsachen zum Schluss kam, es bestehe kein spezifisches Unternehmerrisiko der Beigeladenen, hat sie nicht bundesrechtswidrig geurteilt. Die Beschwerdeführerin vermag keine Argumente vorzubringen, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben. Dies betrifft insbesondere die Vorbringen, die Beigeladene trage ihr Einkommensrisiko vollständig, da sie nur dann Geld verdiene, wenn sie Kunden habe. Das unternehmerische Risiko des unselbständigerwerbenden Agenten erschöpft sich gerade darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird (vgl. oben E. 2.2).

2.5.5. Auch eine wirtschaftlich-arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beigeladenen von der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zutreffend bejaht. Der zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Agenturvertrag bindet die Beigeladene in erhöhtem Mass in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin ein. So schreibt der Agenturvertrag der Beigeladenen vor, wie sie Personal anzustellen hat, welches von der Beschwerdeführerin genehmigt werden muss. Die Beschwerdeführerin schult sowohl das eingestellte Personal wie auch ihre Agenten. Weiter verfügt die Beschwerdeführerin gemäss Agenturvertrag über eine Weisungsbefugnis. Das Vorliegen einer Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ist ein typisches Zeichen für unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. KÄSER, a.a.O., S. 118, N 4.25). Hinzu kommt, dass die Beigeladene gegenüber aussen nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftritt. Unselbständigerwerbende treten in der Regel nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf (vgl. KÄSER, a.a.O., S. 117, N 4.21). Ferner ist die Beigeladene gemäss Agenturvertrag der Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht Rechenschaft schuldig; so muss sie unter anderem die Beschwerdeführerin über die Entwicklungen des Marktes, über
die neu abgeschlossenen Geschäfte und deren Betreuung, über Veränderungen und Umstände, die einen negativen Einfluss auf die laufenden Geschäfte der Agentur haben könnten, informieren. Auch die Provision wurde von der Beschwerdeführerin festgesetzt und beträgt 50 % der in Rechnung gestellten Gebühren. Die Beigeladene hat keinen Einfluss auf die Höhe der Provision. Weiter besteht ein umfassendes Konkurrenzverbot, welches bis ein Jahr nach Vertragsablauf dauert.

Die Beschwerdeführerin vermag gegen die dargelegten, festgestellten Tatsachen nichts einzuwenden, was eine andere Beurteilung der Sachlage ermöglichen würde. Insbesondere sind die Einwände, das Konkurrenzverbot wie auch der Provisionsanspruch seien das Produkt vertraglicher Verhandlungen für die Gesamtbeurteilung der Erwerbstätigkeit, nicht entscheidend. Auch bei einer unselbständigen Tätigkeit haben die Vertragspartner einen gewissen Spielraum bei der vertraglichen Ausgestaltung ihrer Beziehungen. Für eine selbständige Tätigkeit würde sprechen, wenn sich die Vertragspartner als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (vgl. Urteil 9C 377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Aufgrund der zuvor dargelegten vertraglichen Bestimmungen des Agenturvertrags ist dies klar nicht der Fall. Die Beigeladene ist in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der Beschwerdeführerin in hohem Masse abhängig, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht.

2.6. Zusammenfassend bestehen bei der Tätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin weit überwiegend Merkmale für unselbständige Erwerbstätigkeit. Die Beigeladene verfügt als Agentin nicht über eine eigene Verkaufsorganisation, weshalb ein spezifisches Unternehmerrisiko fehlt. Des Weiteren ist die Beigeladene von der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin ändert an der Qualifizierung der Tätigkeit der Beigeladenen nichts. Insbesondere führt die Qualifizierung der Tätigkeit der Beigeladenen als Unselbständigerwerbende nicht zu einer Aushebelung des Agenturvertrages als zivilrechtlicher Vertrag. Nicht die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten sind für die Beurteilung der Erwerbstätigkeit relevant. Die Beschwerde ist unbegründet.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_618/2015
Date : 22. Januar 2016
Published : 09. Februar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung


Legislation register
AHVG: 5  9
AHVV: 6
ATSG: 43  61
BGG: 66  95  97  105  106
BV: 29
BGE-register
104-V-126 • 119-V-161 • 122-V-169 • 123-V-161 • 133-III-439 • 136-I-184
Weitere Urteile ab 2000
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