Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_612/2015

Urteil vom 22. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, er sei am 18. Dezember 2011 um 09:13 Uhr auf der Autobahn A1 bei Niederlenz nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h gefahren. Dabei habe er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten.

B.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 12. September 2013 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 420.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--.
Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 5. Mai 2015 ab.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte durch freie Nachfahrt mit einem Prosumus-Messgerät. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie der Begründungspflicht vor. Sie stelle zu Unrecht auf die Ergebnisse der Nachfahrmessung ab, würdige die Zeugenaussagen willkürlich und stelle die entlastenden Aussagen nirgends den belastenden Aussagen gegenüber.

1.2. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie erwägt, das Messprotokoll enthalte alle wesentlichen Angaben, wie Startpunkt der Messung, Datum, Messbeginn, Zeitpunkt in dem die Marke 0 passiert wurde, gemessene Strecke, Messzeit, durchschnittliche Geschwindigkeit sowie durchschnittliche Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz von 8 %. Es deute nichts darauf hin, dass die beiden Polizisten die Nachfahrmessung nicht richtig vorgenommen hätten, womit das Messergebnis korrekt ermittelt worden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Kollegen änderten daran nichts. Weder der Beschwerdeführer noch die Zeugen, die im Fahrzeug hinter demjenigen des Beschwerdeführers gesessen seien, hätten die im Messbereich gefahrene Geschwindigkeit auf dem Tachometer abgelesen, weshalb sie diese nicht genau beziffern könnten. Ihre Angaben würden auf subjektiven Empfindungen beruhen. Sie vermöchten daher das Messergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Gestützt darauf sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im Baustellenbereich mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h anstatt 80 km/h gefahren sei. Daran ändere nichts, dass die Messung womöglich nicht unter Befolgung aller Weisungen des ASTRA erfolgt sei. Die Weisungen
berührten die freie Beweiswürdigung nicht, weshalb deren Verletzung nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses führten. Gestützt auf die Aussagen der beiden Polizisten, insbesondere von A.________, bestünden keine Gründe daran zu zweifeln, dass diese die Nachfahrmessung mit korrektem Abstand durchgeführt hätten, sie auch tatsächlich die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs gemessen hätten und die Messung innerhalb des Baustellenbereichs auf einer Strecke von 1'429 Metern ab km 83.900 erfolgt sei, wo die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe (Urteil S. 5 ff.).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

1.4. Obwohl die Vorinstanz dies nicht explizit feststellt, erscheint unbestritten, dass die Nachfahrmessung nicht in allen Punkten den Weisungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr entspricht (Urteil S. 6; Beschwerde S. 5). Dieser Umstand schliesst indes nicht aus, dass sich die Vorinstanz in Berücksichtigung weiterer Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugt. Die Weisungen des ASTRA lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (BGE 121 IV 64 E. 3 S. 66). Eine Verletzung der genannten Weisungen führt nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses (vgl. Urteile 6B_650/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.2; 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E. 2.3; 6B_763/2011 vom 22. März 2012 E. 1.4; 6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1; siehe ferner zu den damals geltenden Weisungen des UVEK: Urteile 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008 E. 5.4; 6B_544/2007 vom 22. November 2007 E. 2.7; zu den früheren Weisungen des EJPD: Urteile 1P.200/1994 vom 25. November 1994 E. 3c; 1P.116/1991 vom 12. Juli 1991 E. 3c). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, enthält das Messprotokoll keine Angaben zum Fahrzeug,
dessen Geschwindigkeit gemessen wurde (vgl. kantonale Akten, act. 18). Aus dem Messprotokoll ergibt sich folglich nicht, dass es sich dabei um das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug handelte. Zutreffend ist auch die Feststellung des Beschwerdeführers, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Zuordnung des Messergebnisses zum vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug, der Einhaltung des Nachfahrabstands und der konkreten Messstrecke, mithin der Korrektheit der Erhebung des Messergebnisses, in erster Linie auf die Aussagen der die Messung durchführenden Polizisten, dabei insbesondere jene von A.________, stützt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz bei der Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung frei ist und sich bei der Entscheidfindung auf die massgebenden Umstände des vorliegenden Falls stützen darf, so insbesondere auch auf die Aussagen der Polizisten.

1.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie die entlastenden Aussagen seiner Kollegen den belastenden Aussagen der Polizisten nicht gegenüberstelle, ist die Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz begnügt sich keineswegs damit, die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen als unbeachtlich abzutun und ohne weitere Ausführungen auf jene des Polizisten A.________ abzustellen. Sie setzt sich mit den einzelnen Aussagen auseinander und begründet nachvollziehbar, weshalb sie auf die Angaben des Polizisten abstellt. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen).
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Soweit sich seine Ausführungen auf eine unzulässige appellatorische Kritik beschränken, ist darauf nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er ausführt, wie seine Aussagen und diejenigen der Zeugen richtigerweise zu würdigen wären. Was er gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Polizisten A.________ vorbringt, ist ungeeignet, Willkür darzulegen. Aus seinem Hinweis auf die Urteile 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009 und 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008 sowie dem Umstand, dass sich in diesen Fällen der Abstand bei der Nachfahrmessung verändert hat, lässt sich für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nichts ableiten. Die Vorinstanz stellt willkürfrei auf die Aussage des Polizisten ab, wonach er den Abstand anhand der Randleitpfosten einfach und gut habe bestimmen können. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Schliesslich verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf die Aussagen des Polizisten als erstellt erachtet, dass die Geschwindigkeitsmessung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs im Baustellenbereich bei einer
signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h erfolgte. Die generelle Behauptung des Beschwerdeführers, es sei naheliegend, dass der Polizist tendenziös aussage, da er ein nicht unerhebliches Eigeninteresse habe, gehe es doch um seine gewissenhafte Berufsausübung, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung ebenso wenig als unhaltbar erscheinen zu lassen, wie sein Einwand, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizisten, dass er die Nachfahrmessung nicht kritisch hinterfrage.
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Polizisten A.________ davon ausgeht, das Messergebnis sei korrekt erstellt worden und betreffe das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug sowie die auf dem Messprotokoll vermerkte Strecke mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Ebenso wenig ist schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz erwägt, die Schätzungen des Beschwerdeführers und seiner Kollegen vermöchten das Messergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz nimmt damit willkürfrei an, dass der Beschwerdeführer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritt.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_612/2015
Datum : 22. Januar 2016
Publiziert : 09. Februar 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StPO: 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
BGE Register
121-IV-64 • 138-IV-81 • 138-V-74 • 139-II-404 • 139-III-334 • 139-IV-179 • 140-III-16 • 140-III-264 • 141-III-28
Weitere Urteile ab 2000
1P.116/1991 • 1P.200/1994 • 6B_473/2010 • 6B_534/2008 • 6B_544/2007 • 6B_612/2015 • 6B_650/2013 • 6B_703/2007 • 6B_732/2012 • 6B_763/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • weisung • bundesgericht • messung • sachverhalt • aargau • zeuge • stelle • zweifel • strafgericht • gerichtskosten • freie beweiswürdigung • autobahn • sachverhaltsfeststellung • richtigkeit • bundesamt für strassen • tachometer • rechtsverletzung • entscheid • stichtag • beschwerde in strafsachen • berechnung • angabe • uvek • aarau • geschwindigkeitskontrolle • verurteilter • in dubio pro reo • uhr • ejpd • innerhalb • rechtsanwalt • verfahrensbeteiligter • geldstrafe • funktion • lausanne • busse • unschuldsvermutung • wiese
... Nicht alle anzeigen