Tribunal federal
{T 0/2}
6B 422/2007/bri
Urteil vom 22. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. März 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ stellte in seiner Eigenschaft als Inhaber und Geschäftsführer der Firma A.________ GmbH in den Räumlichkeiten von neun verschiedenen Gaststätten in Zürich Internet-Wettautomaten auf, die er von der Firma B.________ mietete. Unter Einsatz dieser Wettautomaten konnten die in den Lokalen verkehrenden Gäste Sportwetten (im Wesentlichen über ausländische Fussball-Meisterschaftsspiele) abschliessen, die von der österreichischen Firma C.________ Ges.m.b.H. entsprechend dem in den Wett-Terminals enthaltenen Wettplan angeboten wurden. X.________ verwaltete die Automaten, indem er die Geldkassetten leerte, die Gewinne an die Spieler auszahlte und allfällige Überschüsse an die C.________ Ges.m.b.H. in Wien ablieferte. X.________ erzielte für sich beziehungsweise für die C.________ Ges.m.b.H. in der Zeit vom 18. Juni 2004 bis zum März 2005 aus sämtlichen Internet-Wettautomaten nach Auszahlung der Gewinne an die Spieler einen Reinertrag von insgesamt mindestens Fr. 62'628.--. Davon gingen 10 % an X.________ respektive an die von ihm beherrschte Firma A.________ GmbH, und einen Fünftel davon, d.h. 2 % des Reinertrags, musste X.________ als Abgabe an die Republik Österreich abliefern.
B.
Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 13. April 2006 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz, LG; SR 935.51) im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
|
1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
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1 | Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
a | die Veranstalterin: |
a1 | eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist, |
a2 | einen guten Ruf geniesst, |
a3 | Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung; |
b | das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht. |
2 | Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen. |
Dagegen erklärte X.________ die Berufung.
Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) sprach X.________ am 28. März 2007 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
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1 | Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
a | die Veranstalterin: |
a1 | eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist, |
a2 | einen guten Ruf geniesst, |
a3 | Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung; |
b | das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht. |
2 | Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen. |
C.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. August 2007 Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 28. März 2007 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter habe das Bundesgericht selber in der Sache in dem Sinne zu entscheiden, dass er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz freigesprochen, eventualiter von Strafe Umgang genommen, subeventualiter die Busse auf unter 500 Franken reduziert wird, die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände und Werte herausgegeben werden und auf eine staatliche Ersatzforderung verzichtet wird.
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Stellungnahmen zur Beschwerde verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz vertritt in seiner Vernehmlassung die Ansicht, dass Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 38
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung - 1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält: |
|
1 | Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält: |
a | die Abrechnung über das Spiel; |
b | Angaben über den Spielverlauf; |
c | Angaben über die Verwendung der Erträge. |
2 | Für Veranstalterinnen, die 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchführen, gelten bezüglich Rechnungslegung und Revision die Regeln nach den Artikeln 48 und 49 Absätze 3 und 4. Für die anderen Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren kommt Absatz 1 Buchstaben a und b zur Anwendung. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die vorliegende Beschwerde in Strafsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie in Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Gemäss Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
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1 | Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
a | die Veranstalterin: |
a1 | eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist, |
a2 | einen guten Ruf geniesst, |
a3 | Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung; |
b | das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht. |
2 | Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien - 1 Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen. |
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1 | Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen. |
2 | Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Vorbehalten ist eine Verwendung nach Artikel 129. Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen. |
3 | Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere: |
a | die maximale Höhe der einzelnen Einsätze; |
b | die maximale Summe aller Einsätze; |
c | die minimalen Gewinnmöglichkeiten; |
d | die jährliche maximale Anzahl Kleinlotterien pro Veranstalterin. |
4 | Der Bundesrat kann für Kleinlotterien zur Finanzierung einzelner Anlässe von überregionaler Bedeutung eine höhere maximale Summe aller Einsätze bestimmen. Die Teilnahme an derartigen Kleinlotterien kann ausnahmsweise auch in anderen Kantonen angeboten werden, wenn diese dazu ihr Einverständnis erteilen. |
5 | Für die Durchführung von Kleinlotterien nach Absatz 4 ist eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nötig. Diese Behörde stellt der interkantonalen Behörde ihren Bewilligungsentscheid zur Genehmigung zu. |
6 | Die interkantonale Behörde genehmigt den Bewilligungsentscheid, wenn die Voraussetzungen von Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b sowie allfällige interkantonale Vorgaben erfüllt sind. |
7 | Die Kantone können die maximale Summe aller Einsätze aller in einem Kanton in einem Jahr durchgeführten Kleinlotterien begrenzen. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine aktiven Handlungen vorgenommen, um Wetten zu generieren und um Personen zu Wetten zu verleiten. Er habe weder Quoten ausgerechnet noch angeboten und sei nicht Buchmacher. Er habe lediglich die von der österreichischen Unternehmung über das Internet angebotenen Wetten verwaltet. Er sei bloss eine Verwaltungsstelle der österreichischen Unternehmung in der Schweiz gewesen. Die Gäste in den Gaststätten hätten die von ihm aufgestellten Internet-Wettautomaten freiwillig aufgrund ihres eigenen Entschlusses und ohne jegliche Einflussnahme seinerseits benützt. Er habe daher nicht im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
|
1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
StGB.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer mietete die Internet-Wettautomaten und stellte sie in verschiedenen Gaststätten auf. Wer über einen solchen Automaten eine Wette eingehen wollte, wählte diese auf dem Bildschirm des Terminals aus. Die Wettquote wurde von der Zentrale der österreichischen Unternehmung festgelegt und durch Datenübermittlung über das Telefon in die Terminals eingespiesen. Aufgrund dieser Wettquote konnte der Spieler vor seinem Wetteinsatz ermitteln, welchen Gewinn er bei einem richtigen Tipp erhalten würde. Der Spieler, der am Bildschirm eine bestimmte Wette ausgewählt hatte, wurde aufgefordert, einen Geldbetrag in den Automaten einzuwerfen. Durch Einschieben eines oder mehrerer Geldscheine in den Automaten bestimmte der Spieler die Höhe seines Einsatzes. Als Quittung für die getätigte Wette erhielt er aus dem Automaten einen Wettschein, der verschiedene Informationen (Pin-Code, Einsatz, möglicher Gewinn etc.) enthielt. Für eine gewonnene Wette erhielt er aus dem Automaten einen Auszahlungsbeleg. Mit diesem Beleg konnte der Spieler den Gewinn beim Beschwerdeführer einlösen.
2.2.2 Durch das inkriminierte Verhalten hat der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
|
1 | Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
a | die Veranstalterin: |
a1 | eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist, |
a2 | einen guten Ruf geniesst, |
a3 | Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung; |
b | das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht. |
2 | Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen. |
Durch das Aufstellen der Internet-Wettautomaten wurde im Übrigen die Eingehung von Wetten offensichtlich auch tatsächlich gefördert, was indessen zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht erforderlich ist. Über die in den Gaststätten aufgestellten Automaten konnten unstreitig auf eine vergleichsweise einfache und bequeme Art und ohne umständliche Modalitäten Wetten eingegangen werden, und diese Beschäftigung stellte gleichsam ein Gruppenerlebnis für die Gäste dar.
Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand der Widerhandlung im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
|
1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
2.3
2.3.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Widerhandlung eventualvorsätzlich begangen. Die Vorinstanz konnte daher offen lassen, ob eine Handlung im Sinne von Art.42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
2.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
Was der Beschwerdeführer damit vorbringt, betrifft nicht die Frage des Vorsatzes, sondern die Frage eines allfälligen Rechtsirrtums (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
Inwiefern die Vorinstanz im vorliegenden Fall den (Eventual-)Vorsatz zu Unrecht bejaht hat, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei einem beachtlichen Irrtum über die Rechtswidrigkeit erlegen. Damit beruft er sich sinngemäss auf Rechtsirrtum (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
Irritationen, wie sich auch aus verschiedenen Anfragen und Interpellationen in den Eidgenössischen Räten ergebe. Unter diesen Umständen könne es nicht überraschen, dass er sich als einfacher Bürger durch die Rechtslage habe täuschen lassen, und dürfe ihm der Irrtum hierüber nicht zum Vorwurf gemacht werden.
3.2 Der Beschwerdeführer hat diese Argumente neben zahlreichen weiteren Einwänden bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen, und die Vorinstanz hat sie im angefochtenen Entscheid (S. 17 ff.) zurecht als unbegründet abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer war gemäss seiner eigenen Darstellung bekannt, dass "sporttip" von sämtlichen Kantonen bewilligt worden war. Er konnte daraus auch als juristischer Laie offensichtlich nicht den Schluss ziehen, dass das Anbieten von Wetten der fraglichen Art folglich ohne kantonale Bewilligung erlaubt sei. Im Gegenteil drängte sich für den juristischen Laien der Schluss auf, dass das Anbieten solcher Wetten nur mit Bewilligung erlaubt und ohne eine solche verboten sei. Zudem behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, es sei ihm bekannt gewesen, aus welchen Gründen im Einzelnen die kantonalen Bewilligungen für "sporttip" erteilt worden waren. Er konnte daher auch nicht wissen, ob die von der österreichischen Unternehmung angebotenen Wetten, zu deren Eingehung er Gelegenheit bot, in den nach Auffassung der Bewilligungsbehörden entscheidenden Punkten mit der von der Sport-Toto-Gesellschaft angebotenen Wette "sporttip" übereinstimmten. Der Beschwerdeführer konnte mithin nicht einmal wissen, ob die Voraussetzungen für die allfällige Erteilung einer derartigen Bewilligung erfüllt waren. Dass allenfalls die Rechtslage unklar ist und die Rechtswirklichkeit zu Irritationen Anlass geben kann, lässt nicht den Schluss zu, die fraglichen
Wetten seien im Zweifelsfall ohne weiteres erlaubt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er oder beispielsweise ein Verantwortlicher des österreichischen Unternehmens um eine Bewilligung nachgesucht oder sich auch nur nach der Rechtslage erkundigt habe. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid (S. 19) anlässlich der Sicherstellung von vier Automaten beziehungsweise in seiner ersten Einvernahme im August 2004 von Seiten der Polizei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich durch das Aufstellen solcher Automaten der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz strafbar mache und daher Strafanzeige erstattet werde. Gleichwohl stellte er weiterhin solche Automaten auf, was er im erstinstanzlichen Verfahren auf eine entsprechende Frage damit erklärte, dass man als Unternehmer heikle Sachen in Kauf nehme.
Der Beschwerdeführer hat aus diesen Gründen zumindest als möglich in Kauf genommen, dass die von der österreichischen Unternehmung angebotenen Wetten, zu deren Eingehung er Gelegenheit bot, nach dem schweizerischen Recht verboten sind. Er hat somit wissen können, dass er sich rechtswidrig verhielt. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die neue Bundesverfassung räume dem Bund keine Kompetenz mehr zur Regelung der gewerbsmässigen Wetten ein. Das Verbot gewerbsmässiger Wetten, welches den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
|
1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
4.2 Die Bundesverfassung vom 18. April 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2000, enthält in Art. 106 eine Regelung betreffend die "Glücksspiele". Danach ist die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien Sache des Bundes (Abs. 1). Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich (Abs. 2 Satz 1). Für die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind die Kantone zuständig (Abs. 4). Gemäss Art. 196 Ziff. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) |
|
1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) |
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1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) |
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1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140. |
Weder in Art. 106
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) |
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1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
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1 | Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
a | die Veranstalterin: |
a1 | eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist, |
a2 | einen guten Ruf geniesst, |
a3 | Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung; |
b | das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht. |
2 | Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen. |
Glücksspiele im Sinne von Art. 106 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) |
|
1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140. |
5.
5.1 Widerhandlungen im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer in ihrem Urteil vom 13. April 2006 in Anwendung dieser Bestimmung mit einer Busse von 5'000 Franken bestraft.
Am 1. Januar 2007 ist der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten, worin namentlich auch die strafrechtlichen Sanktionen neu geregelt werden.
Die Vorinstanz prüft daher im angefochtenen Entscheid vom 28. März 2007, ob das neue Recht für den Beschwerdeführer milder und daher gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
Die Vorinstanz meint, dass anstelle der in Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
|
1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | ...510 |
6bis | Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511 |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | ...510 |
6bis | Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511 |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. |
2 | Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. |
3 | Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. |
4 | Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. |
5 | Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.151 |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
Die Vorinstanz hat daher den Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 50 Franken bestraft und den Vollzug dieser Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 50 Franken sei unverhältnismässig hoch. Wie die Vorinstanz selber einräume, müsse das grundsätzliche Verbot der gewerbsmässigen Wetten überdacht werden, da mit der Aufhebung des Spielbankenverbots eine Neubewertung der schutzwürdigen öffentlichen Interessen und der Verhältnismässigkeit von Sanktionen in diesem Bereich erfolgt sei und die Sozialschädlichkeit von Lotterien und gewerbsmässigen Wetten höchstens derjenigen der Spielbanken entspreche. Die Vorinstanz hätte auch berücksichtigen müssen, dass die von ihr ausgefällte Geldstrafe im Strafregister eingetragen und dadurch sein Fortkommen erschwert werde. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
|
1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | ...510 |
6bis | Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511 |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
angemessen.
5.3
5.3.1 Das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 ist am 1. Juli 1924 und somit knapp zwei Jahrzehnte vor dem Schweizerischen Strafgesetzbuch in Kraft getreten. Gemäss Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
|
1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden. Widerhandlungen im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung - 1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält: |
|
1 | Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält: |
a | die Abrechnung über das Spiel; |
b | Angaben über den Spielverlauf; |
c | Angaben über die Verwendung der Erträge. |
2 | Für Veranstalterinnen, die 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchführen, gelten bezüglich Rechnungslegung und Revision die Regeln nach den Artikeln 48 und 49 Absätze 3 und 4. Für die anderen Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren kommt Absatz 1 Buchstaben a und b zur Anwendung. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung - 1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält: |
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1 | Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält: |
a | die Abrechnung über das Spiel; |
b | Angaben über den Spielverlauf; |
c | Angaben über die Verwendung der Erträge. |
2 | Für Veranstalterinnen, die 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchführen, gelten bezüglich Rechnungslegung und Revision die Regeln nach den Artikeln 48 und 49 Absätze 3 und 4. Für die anderen Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren kommt Absatz 1 Buchstaben a und b zur Anwendung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
|
1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | ...510 |
6bis | Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511 |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
Auch die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil (S. 16, 17, 23) insoweit zutreffend davon aus, dass Widerhandlungen im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
5.3.2 Übertretungen können gemäss dem neuen Recht, das nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz im vorliegenden Fall als milderes Recht Anwendung findet, nur mit Busse bestraft werden (Art. 103
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | ...510 |
6bis | Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511 |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | ...510 |
6bis | Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511 |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
Die in Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | ...510 |
6bis | Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511 |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
Für Widerhandlungen im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
5.3.3 Die von der Vorinstanz ausgefällte bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 50 Franken verstösst demnach gegen Bundesrecht.
5.4 Der Beschwerdeführer beantragt stattdessen eine Busse von unter 500 Franken. Es ist davon auszugehen, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt ist, dass der Vollzug einer Busse auch nach dem neuen Recht (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.149 |
|
1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.149 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.150 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
5.4.1 Die vom Beschwerdeführer beantragte - notwendigerweise unbedingte - Busse von unter 500 Franken erscheint im Vergleich zu der von der Vorinstanz ausgefällten bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 50 Franken bei objektiver Betrachtung an sich als eine Verschlechterung, selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, dass Letztere im Unterschied zur Ersteren in ein Strafregister einzutragen ist, was allerdings hinsichtlich des auf das StGB gestützten Strafregisters nicht zutrifft (siehe Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG) |
|
a | alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; |
b | bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: |
b1 | das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, |
b2 | die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt. |
5.4.2 Eine solche Verschlechterung ist indessen im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht prinzipiell unzulässig. Aus dem Bundesgerichtsgesetz ergibt sich nicht, dass das Bundesgericht im Falle der Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen einzig durch den Verurteilten keine Sanktion anordnen darf, die - bei objektiver Betrachtung - schwerer wiegt als die im angefochtenen Entscheid ausgefällte Sanktion. Das Verbot der "reformatio in peius", welches sich weder aus der BV noch aus der EMRK ergibt, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
Beschwerdeantrag des Verurteilten die Ausfällung einer (unbedingten) Busse von unter 500 Franken anzuordnen. Allerdings erscheint eine Busse von unter 500 Franken im vorliegenden Fall in Anbetracht der relevanten Umstände als zu milde, doch ist es dem Bundesgericht aufgrund von Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
|
1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
6.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchen Gründen im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs von einer Strafe Umgang zu nehmen und auf die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie auf eine staatliche Ersatzforderung zu verzichten sei. Da die diesbezüglichen Beschwerdeanträge somit nicht begründet werden, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
7.
Die Beschwerde ist somit im Strafpunkt gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. März 2007 insoweit aufzuheben und die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- zu zahlen und hat ihm der Kanton Zürich eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird im Strafpunkt gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. März 2007 insoweit aufgehoben und die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht, I. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: