Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6344/2014

Urteil vom 22. Dezember 2016

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richter Barbara Balmelli,
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

A._______, geboren am (...),

seine Ehefrau

B._______, geboren am (...),

Beschwerdeführende,

und ihre Kinder

Parteien C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

E._______, geboren am (...),

Syrien,

alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden und (...) verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangten am (...) in die Schweiz, wo sie am 9. November 2013 im F._______ für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten. Am 25. November 2013 erfolgten die Befragungen zu ihrer Person (BzP) und am 26. September 2014 die Anhörungen zu ihren Asylgründen.

Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf G._______ (arabisch) beziehungsweise (...) (kurdisch) bei der Stadt H._______ (Distrikt [...] [arabisch] beziehungsweise [...] [kurdisch]) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch), wo er bis zur Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau und den (...) gewohnt habe. Er sei ausgereist, weil Islamisten in ihr Gebiet gekommen und gegen sie gekämpft hätten. Sein (...) I._______ (...) sei bei der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, deutsch: Partei der Demokratischen Union) für ganz (...) zuständig gewesen. Er habe zwei Anrufe von den Islamisten erhalten und sei aufgefordert worden, I._______ mitzuteilen, er und die PYD müssten (...) verlassen, ansonsten I._______ und er zusammen mit seiner ganzen Familie umgebracht würden. Die PYD habe ihn aufgefordert, eine Waffe zu tragen und gegen die Islamisten zu kämpfen. Da er jedoch Gewalt hasse und er niemanden umbringen wolle, sei er ausgereist. Die Frage, ob er sich jemals politisch betätigt habe, verneinte er.

Anlässlich der Anhörung ergänzte er, er habe für die PYD zusammen mit anderen Wächtern ein Kornzentrum bewacht. Als die Gefechte in J._______ ausgebrochen seien, habe man von ihnen verlangt, Waffen zu tragen und an die Front zu ziehen. Er habe erwidert, dies sei nicht ihre Aufgabe, ihre Aufgabe sei es, etwas ziviles, nämlich dieses Kornzentrum, zu beschützen. Auf seine Frage, wer danach für seine Kinder sorgen werde, habe man ihm geantwortet, es habe in seiner Familie schon einen Märtyrer gegeben, sie sollten ihm folgen. Damals sei auch ein Mann namens K._______ (...) aus L._______ zugegen gewesen, der ihn als Verräter beschimpft und weggeschickt habe. Nachdem er K._______ gesagt habe, dass dies kein Problem sei, sei er zuerst nach Hause und danach zu I._______ gegangen, der auch zuständige Person für (...) in der Region sei. Er habe ihm erzählt, er sei aufgefordert worden, eine Waffe zu tragen, worauf I._______ gefragt habe, was daran schlimm sei. Seine (...) würden auch eine Waffe tragen und sie seien in den Krieg gezogen. Er habe zu ihm gesagt, seine (...) seien nicht verheiratet, aber er sei verheiratet und er habe eine Verpflichtung gegenüber seiner Familie. Er könne nicht einfach Menschen töten, er habe in seinem Leben nicht einmal ein Huhn enthauptet. I._______ habe ihn dann weggeschickt und gesagt, er kenne ihn nicht. Danach sei er (...) zuhause geblieben, bis sich der Konflikt entspannt habe. In seiner Funktion als (...) für die PYD sei er zusammen mit anderen Mitgliedern aufgefordert worden, zu Familien zu gehen und Spenden zu sammeln. Er habe gefragt, wie diese Familien etwas geben sollten, wenn sie sich nicht einmal selber ernähren könnten. Sie hätten geantwortet, sie sollten gehen und die Leute foltern, damit sie mit in den Krieg ziehen würden. Deshalb habe er einen Konflikt mit K._______ gehabt, der ihn vom (...) suspendiert habe. Zudem hätten die Leute, die Wasser und Brot ins Dorf gebracht hätten, ihm und seiner Familie nichts mehr gegeben. Sie hätten sie beschimpft und gesagt, diese Familie sei eine Verräter-Familie. Nach ein paar Monaten habe M._______ (...), die Tochter von (...), von der er nicht wisse, ob sie von der Opposition oder von der Al-Nusra-Front sei, Kontakt zu ihm aufgenommen und ihm gesagt, er solle I._______ sagen, er solle sich von der PYD zurückziehen, sonst würden sie getötet. I._______, dem er davon erzählt habe, habe ihm gesagt, es sei ihm egal, ob er (der Beschwerdeführer) getötet werde, und wenn jemand versuche, ihn (I._______) zu töten, solle er es nur versuchen. Danach habe er ihn weggeschickt.

Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und führte an, in Syrien herrsche Krieg und ihr Ehemann sei aufgefordert worden, mitzukämpfen. Sie habe grosse Angst um ihren Ehemann und (...) gehabt, weshalb sie zusammen mit ihrer Familie ausgereist sei. Auf entsprechende Fragen bei der BzP antwortete sie, sie habe Probleme wegen der allgemeinen Lage gehabt, so habe sie beispielsweise (...) nicht zum Arzt bringen können, als sie krank gewesen seien, zudem hätten sie keine Medikamente gehabt. Sie habe sich nicht politisch betätigt, aber (...) seien (...) auf der Seite der kurdischen Partei politisch aktiv gewesen. Sie habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren (...) zu den Akten.

B.
Mit am 1. Oktober 2014 eröffneter Verfügung vom 30. September 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2014 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A17/1), eventualiter das rechtliche Gehör zum besagten Aktenstück zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen.

Als Beilagen zur Beschwerde reichten sie die auf den Seiten 3 und 20 der Rechtsschrift erwähnten Dokumente ein, bezeichneten unter Angabe der Quellen zahlreiche weitere Beweismittel und ersuchten um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden.

D.

D.a Am 3. November 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde.

D.b Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über ihre Anträge, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A17/1) zu gewähren, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zum besagten Aktenstück zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und auch der ausgedruckten Beweismittel anzusetzen, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden, verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab deren Erlass fortbestehen, wies sie ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, das in der Beschwerde als Beilage 3 aufgeführte fremdsprachige Schreiben (Farbkopie) bis zum 26. November 2014 in eine Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen und innert gleicher Frist entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.

D.c Am 25. November 2014 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.

E.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 liessen die Beschwerdeführenden eine deutsche Übersetzung der Beilage 3 der Beschwerde einreichen und anführen, aus diesem Schreiben gehe hervor, dass sich (...) direkt an (...) wende. Es gehe um die Gewährleistung des Schutzes der (...) und der (...), die der (...) gehörten. Damit werde seine wichtige und einflussreiche Rolle bei der PYD und als Verantwortlicher für (...) sowie für die Beziehungen zur und die Abkommen mit der syrischen Regierung bestätigt.

F.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter ein Bestätigungsschreiben betreffend Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYD zu den Akten.

G.

Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 beantragte das SEM unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, zur verweigerten Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (Akten A17) sei festzuhalten, dass es sich bei diesem Aktenstück um eine verwaltungsinterne Akte handle, der bekanntlich kein Beweischarakter zukomme und daher nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts falle. Sie diene vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung und sei somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt. Mit dem internen Antrag zeige der behandelnde Sachbearbeiter der zuständigen Sektionschefin an, von welchen Überlegungen die Gewährung der vorläufigen Aufnahme getragen sei. Mithin bilde der Antrag sozusagen die Diskussionsgrundlage des gemeinsamen Entscheidfindungsprozesses und somit ein Instrument der verwaltungsinternen Meinungsbildung, das für den Ausgang des Verfahrens nicht bindend sei. Die regelmässige Verweigerung der Einsichtnahme in interne Akten sei wiederholt vom Bundesverwaltungsgericht gestützt worden. Zudem würden verwaltungsinterne Akten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen. Auch wenn in anderen Verfahren Einsicht in verwaltungsinterne Akten gewährt worden sei, liesse sich daraus kein sogenannter Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten. Ein solcher Anspruch liege bei einer irrtümlichen Abweichung von der ständigen Praxis klarerweise nicht vor.

In materieller Hinsicht sei festzustellen, dass die Kurden in Syrien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner Kollektivverfolgung unterliegen würden. An dieser Einschätzung habe auch die weitere Entwicklung im Verlaufe des Bürgerkrieges grundsätzlich nichts geändert, zumal das Regime von Assad in der aktuellen Situation faktisch keine Kontrolle mehr über das im Norden Syriens gelegene, kurdisch besiedelte Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden ausübe. Diese Einschätzung sei vom Gericht im Urteil E-1896/2014 vom 8. Oktober 2014 - also nach den Wahlen vom 4. Juni 2014 - bestätigt worden. Auch bei den von den Beschwerdeführenden erwähnten terroristischen Gruppierungen könne nicht von einer "Kontrolle" im Norden des Landes gesprochen werden, zumal dieser offenkundig weiterhin unter der Kontrolle der PYD respektive der YPG stehe.

Wie bereits im angefochtenen Asylentscheid dargelegt worden sei, hätten die Beschwerdeführenden keine Verfolgungshandlungen seitens der PYD oder der YPG glaubhaft machen können. Die Begründungen der Beschwerdeführenden, es seien in den Berichten keine Realkennzeichen zu finden, weil nicht danach gefragt worden sei, und es gebe durchaus denkbare Situationen, in denen die aufgeführten Widersprüche keine seien, verkenne, dass es gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG Sache der asylsuchenden Person sei, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft zu machen, und nicht Sache des SEM, das Gegenteil zu beweisen. So ziele die Frage an den Beschwerdeführer, den Drohanruf wie in einem Film darzustellen, darauf ab, möglichst viele Realkennzeichen zu erhalten. In der Antwort liessen sich jedoch keine Realkennzeichen erkennen. Dem diesbezüglichen Vorwurf des Mandatars, Filme würden anders nacherzählt als tatsächlich Erlebtes geschildert werde, könne daher eine gewisse Komik nicht abgesprochen werden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen des in der Schweiz lebenden (...) sei einerseits festzuhalten, dass eine solche von den Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden sei. Andererseits sei (...) bereits (...) in die Schweiz gereist, weshalb davon auszugehen sei, dass sich eine drohende Reflexverfolgung wohl in den (...) Jahren verwirklicht hätte, in denen die Beschwerdeführenden weiterhin in Syrien verblieben seien. Sie hätten indessen keine Vorfälle geltend gemacht, die sie auf die Flucht von (...) zurückführen würden.

Zur im Beschwerdeverfahren eingereichten Mitgliedschaftsbestätigung der PYD vom (...) sei anzumerken, dass sie wohl nicht ausgestellt worden wäre, wenn der Beschwerdeführer in den Augen der PYD tatsächlich als Verräter betrachtet würde. Vielmehr werde darin sein aktiver Einsatz für Demokratie und Freiheit als Mitglied bestätigt.

H.
In ihrer Replik vom 18. März 2014 (recte: 18. März 2015) liessen die Beschwerdeführenden unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Beschwerde, an denen sie vollumfänglich festhalten würden, die Gutheissung ihrer Beschwerde beantragen. Als Beilage reichten sie einen Artikel aus der Berner Zeitung vom 27. Januar 2015 mit dem Titel "Wir sind alle gute Kollegen" zu den Akten. Zur Begründung führten sie an, in der Vernehmlassung werde unter Bezug auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2011 ausgeführt, die Kurden würden in Syrien gemäss Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung durch terroristische Gruppierungen unterliegen. Diesbezüglich sei jedoch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen, wonach unter anderem zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass die PYD respektive YPG ihre Machtposition in einem Ausmass konsolidiert hätten oder in naher Zukunft zu konsolidieren vermöchten, dass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könne. Es liege somit auf der Hand, dass das SEM diese neuen Entwicklungen zwingend berücksichtigen müsse und sich auch eine fundierte Abklärung in Bezug auf eine Kollektivverfolgung der Kurden sowohl durch das Assad-Regime als auch durch den "Islamischen Staat" aufdränge.

Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer sei in Ergänzung zur Beschwerde festzuhalten, dass das SEM die angebliche Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen hauptsächlich auf angeblich oberflächliche und vage Ausführungen und auf zu wenig geschilderte eigene Wahrnehmungen stütze. Damit verkenne das SEM jedoch, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente gehe. Glaubhaft sei eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen würden, was vorliegend der Fall sei. Die Ausführungen würden sich durch ihren Detailreichtum und ihre logische Konsequenz auszeichnen. Zur Reflexverfolgung wegen (...) des Beschwerdeführers (...), (...) in der Schweiz Asyl erhalten habe, sei noch einmal festzuhalten, dass das SEM seine Abklärungspflicht verletzt habe, weil es (...) Asyldossier nicht beigezogen habe. Ohne einen Beizug sei es nicht möglich zu beurteilen, ob diesbezüglich eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden vorliege oder nicht. Die simple Annahme, dass dem nicht so sei, sei willkürlich. Betreffend Mitgliederbestätigung der PYD sei darauf hinzuweisen, dass (...) des Beschwerdeführers I._______ bei der Organisation ein höheres Amt bekleide, wodurch es den Beschwerdeführenden trotz bestehender Meinungsverschiedenheiten möglich gewesen sei, eine entsprechende Bestätigung beizubringen. Zudem sei anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Drucks der PYD und (...) nicht gelungen sei, sich von der PYD loszulösen.

Zu den eingereichten Beweismitteln sei in Ergänzung zu den Ausführungen in Artikel 10 der Beschwerde zu betonen, dass der Beschwerdeführer sein Dienstbüchlein eingereicht habe. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, die durch das Dienstbüchlein bewiesenen Tatsachen zu würdigen und abzuklären, ob sich der Beschwerdeführer dem Dienst entzogen habe. Diesbezüglich werde auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 wiedergegebene jüngste Praxis verwiesen. Er gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie, und er habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Ausserdem sei er bereits zur militärischen Dienstleistung einberufen worden. Das Gericht sei im besagten Urteil bei einem solchen persönlichen Hintergrund davon ausgegangen, dass die Dienstverweigerung des Besschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit "durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird", weshalb davon auszugehen sei, "dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern vielmehr damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politscher Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde".

Es sei offensichtlich, dass diese Situation auch auf den Beschwerdeführer zutreffe. Aufgrund seines Alters sei sehr wahrscheinlich, dass er als Reservist wieder in den Armeedienst einberufen würde, was das SEM unter Verletzung seiner Abklärungspflicht nicht weiter abgeklärt habe. Aufgrund seiner Flucht stehe fest, dass er diesem Aufgebot nicht Folge geleistet habe. Auch bei ihm sei davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst werde, womit ihm als politscher Gegner eine unverhältnismässige Strafe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohe.

Des Weiteren gehe aus den zusammen mit der Beschwerde eingereichten Fotos hervor, dass sich der Beschwerdeführer an (...) in Syrien beteiligt habe. Aufgrund der Zusammenarbeit der PYD mit der syrischen Regierung und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer von der PYD habe trennen wollen, sei zudem davon auszugehen, dass diese die syrischen Behörden über ihn informiert hätten und er bei ihnen bekannt sei. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkomme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern sie identifiziert worden seien. Vorliegend sei offensichtlich, dass diese Situation auch auf den Beschwerdeführer zutreffe. Im erwähnten Urteil sei ebenfalls festgestellt worden, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden sei.

I.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 führte der Rechtsvertreter mit entsprechender Begründung und unter Verweis auf die auf Seite 7 ff. aufgeführten, im Internet abrufbaren Beweismittel, an, er stelle fest, dass es sich aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll erweise, das Dossier der Vorinstanz zur erneuten Vernehmlassung zukommen zu lassen.

J.
Das SEM führte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere teile es die Auffassung in der Eingabe vom 13. Januar 2016 nicht, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein eingereicht habe, davon auszugehen sei, dass er als Reservist für den syrischen Militärdienst einberufen worden sei. Er habe weder bei der BzP noch anlässlich der Anhörung als Asylgrund je eine Refraktion als Reservist geltend gemacht. Seine diesbezüglichen Aussagen seien ihm rückübersetzt worden und er habe deren Richtigkeit sowie Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich darauf behaften lassen müsse. An dieser Einschätzung vermöge auch der Besitz eines Militärbüchleins nichts zu ändern. Daraus ergebe sich lediglich, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst absolviert habe, aber keine Hinweise auf eine spätere Einberufung als Reservist. Zudem habe er weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren andere Beweismittel eingereicht, die die behauptete spätere Einberufung als Reservist nachweisen würden. Zusammenfassend gelange das SEM zum Schluss, dass die behauptete Befürchtung, als "aufgebotener Reservist" einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft nachgewiesen sei. Schliesslich seien die anderen behaupteten Übergriffe seitens der PYD und der Islamisten in der angefochtenen Verfügung und in der ersten Vernehmlassung bereits als unglaubhaft erachtet worden. Die entsprechenden Ausführungen seien in den Beschwerdeeingaben nicht plausibel widerlegt worden. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

K.
In ihrer Duplik vom 27. Juli 2016 führten die Beschwerdeführenden an, wie in der Eingabe vom 13. Januar 2016 ausdrücklich festgehalten, bestehe offensichtlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in den Reservedienst der syrischen Armee einberufen worden sei und er sich für den Dienst hätte melden müssen. Durch sein Fernbleiben und die Ausreise aus Syrien mache er sich zum Dienstverweigerer. Aus diesem Grund werde er von der Regierung als Verräter und Oppositioneller gesucht sowie asylrelevant verfolgt. Er würde bei einer Rückkehr wegen seiner Refraktion sofort verhaftet. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits von der PYD für den bewaffneten Kampf rekrutiert worden sei, was er verweigert habe. Angesichts der Zusammenarbeit und der Vereinbarungen zwischen der PYD und der syrischen Regierung sei davon auszugehen, dass sich die Dienstverweigerung gegenüber der PYD und der syrischen Regierung zusätzlich negativ auswirke. Es sei höchstwahrscheinlich, dass sie bei der Suche nach Dienstverweigerern und Verrätern zusammenarbeiten würden. Wie in der Beschwerde und in der Replik aufgezeigt, hätten sie ihre Vorbringen detailliert, individuell und glaubhaft dargelegt. Der Beschwerdeführer sei sehr gezielt von der PYD ins Visier genommen worden, weil er sich ihren Anordnungen widersetzt und sich von der Partei getrennt habe. Sogar I._______ habe sich als Kaderperson von ihm abgewandt und ihn als Verräter erklärt. Sie seien deshalb nicht mehr mit Nahrungsmitteln versorgt und einem enormen Druck ausgesetzt worden. Die PYD habe ihnen immer wieder aufgezeigt, dass sie gewaltsam gegen Gegner vorgehe und sie sich zu Recht vor ihr fürchten müssten. Zudem sei der Beschwerdeführer von der al-Nusra-Front wegen seiner Tätigkeit in der PYD und wegen I._______ gezielt verfolgt und mit dem Tod seiner ganzen Familie bedroht worden. Diese Bedrohungen von drei Seiten seien für sich alleine schwerwiegend und würden sich in ihrer Kombination hinsichtlich der Asylrelevanz noch verstärken. Es sei offensichtlich, dass den Beschwerdeführenden Asyl gewährt werden müsse. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Im Übrigen sei auf die Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Entsprechend ist auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht einzugehen. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

3.

3.1 Vorab sind die prozessrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden auf ihre Begründetheit hin zu prüfen. Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV garantierte und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

3.2 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, weil sie die Einsicht in das Aktenstück A17 (sekretariatsinterner Antrag auf vorläufige Aufnahme) verweigert habe, ist festzustellen, dass in der Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 mit zutreffender Begründung ausgeführt wurde, in den Antrag auf vorläufige Aufnahme könne keine Einsicht gewährt werden, weil es sich um eine verwaltungsinterne Akte handle, der kein Beweischarakter zukomme und die daher nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts falle. Er diene vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung und sei somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt. Beim sekretariatsinternen Antrag auf vorläufige Aufnahme handelt es sich lediglich um eine Aktennotiz, die einen internen Verfahrensschritt betrifft und daher vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist. Zudem erweist sich der Hinweis in Art. 5 der Beschwerde, im Verfahren D-5345/2013 (Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013) sei Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme gewährt worden, und es sei offensichtlich, dass vorliegend kein Grund bestehe, von dieser neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abzukommen, als unbehelflich. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung festzuhalten, dass sich daraus kein sogenannter Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten lässt. Das einmalige irrtümliche Abweichen von einer ständigen Praxis vermag klarerweise keinen solchen Anspruch zu begründen. Das Vorbringen in Art. 6 der Beschwerde mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-261/2014 vom 10. Februar 2014, die Verletzung des Akteneinsichtsrechts (und somit des rechtlichen Gehörs) müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben, erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil vorliegend keine solche Verletzung vorliegt. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die Rüge als unbegründet und sind die diesbezüglichen Anträge, es sei den Beschwerdeführenden vollumfänglich Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A17/1) zu gewähren, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zum besagten Aktenstück zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen.

3.3 Die Rüge, in Ziffer III/2 der angefochtenen Verfügung sei keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbegründet, zumal das BFM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme diesbezüglich in rechtsgenüglicher Weise ausgeführt hat, es erachte den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in den Herkunfts- respektive Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme um eine begünstigende Verfügung handelt, bestand, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, keine Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zusätzlich bestehender Unzumutbarkeitskriterien. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Rüge, das BFM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden und die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt, als nicht stichhaltig.

3.4 Die Rüge, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt, indem es gänzlich unterlassen habe, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Einzelnen - insbesondere das Beweismittel Nummer 7 (Kopie "Vertrag" PYD - Syrien) - zu würdigen, ist unbegründet, zumal es in der angefochtenen Verfügung dazu angeführt hat, angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Hinsichtlich des eingereichten Bildausdrucks eines arabischen Schreibens (gemäss Angaben des Beschwerdeführers handle es sich um einen Vertrag zwischen [...] und der syrischen Regierung) ist festzustellen, dass das Dokument den Angaben des Beschwerdeführers zufolge keinen Bezug zu seiner Person aufweist respektive sein Inhalt nicht bestritten wurde. Für die Vorinstanz bestand keine Veranlassung, das Schriftstück einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und das Vorbringen in Art. 11 der Beschwerde, dessen Bezeichnung "Ausdruck eines Bilds eines Schreibens" zeige, dass die Vorinstanz die Bedeutung dieses Beweismittels schlicht nicht erfasst und deshalb auch nicht gewürdigt habe, erweist sich als wenig stichhaltig.

3.5 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe wurden aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringens, den Beschwerdeführenden drohe Reflexverfolgung wegen (...) seit (...) in der Schweiz lebenden, als Flüchtling anerkannten (...), ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung festzustellen, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche keine Gründe geltend gemacht haben, die auf die Flucht (...) zurückzuführen sind. Dasselbe gilt für die übrigen Familienmitglieder in der Schweiz und für die (...) weiteren als Flüchtlinge anerkannten (...) in Deutschland. Gerade der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Ausreise (...) rund (...) weitere Jahre in Syrien aufgehalten haben, zeigt, dass ihnen deshalb offenbar keine Reflexverfolgung gedroht hat, was sie denn auch nicht geltend gemacht haben. Die Rüge erweist sich insoweit vor diesem Hintergrund als unbegründet.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden trotz der von ihnen geltend gemachten Mängel in der Begründung der vor-instanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie seien nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzufechten.

3.6 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte vornehmen und aus welchem Grund sie die Beschwerdeführenden zu einer weiteren Anhörung hätte vorladen müssen. Zudem ist in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise ausgeführt worden, weshalb vorliegend auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente, wozu auch die Übersetzung des Militärdienstbüchleins und des "PYD-Vertrages" gehört, verzichtet werden könne. Keine Verletzung der Abklärungspflicht stellt auch die Aufforderung bei der Frage 54 der Anhörung des Beschwerdeführers dar, das Erlebte wie "in einem Film" zu schildern, zumal sie offensichtlich dazu diente, das subjektive Empfinden der erzählenden Person in Erfahrung zu bringen. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass zwischen dem Einreichen der Asylgesuche und den Anhörungen beinahe ein Jahr verstrichen war, die Abklärungspflicht verletzt haben könnte. Nicht ersichtlich ist in diesem Zusammenhang, inwiefern die Vorinstanz vorliegend die in Artikel 32 der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung der Anhörung verletzt haben könnte. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt.

3.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, weil ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.

Insbesondere seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Weigerung, der Aufforderung der PYD Folge zu leisten, am Kampf teilzunehmen, zur anschliessenden Drohung und zu den telefonischen Todesdrohungen einer Aktivistin der Al-Nusra-Front sehr oberflächlich und vage geblieben. So sei er aufgefordert worden, Waffen zu tragen. Auf die Frage, wie dies von ihm verlangt worden sei, habe er ausgesagt, er sei dazu aufgefordert worden, aber er habe sich geweigert und gefragt, wer sich um seine Kinder kümmern solle, woraufhin K._______ erwidert habe, Gott werde dies übernehmen. Daraufhin sei er weggeschickt worden. Angesichts seiner langjährigen Unterstützung der PYD, der Tragweite seiner Entscheidung und der auf dem Spiele stehenden Interessen seiner Familie hätte aber ein intensiveres Gespräch mit K._______ und eine Fülle eigener Wahrnehmungen erwartet werden dürfen, die jedoch in seinen Darstellungen fehlten. Weiter habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, auch wegen dieser Aufforderung ausgereist zu sein, er habe jedoch keine Drohung durch die PYD geschildert, sondern einzig ausgesagt, dass K._______ ihn als Verräter bezeichnet und weggeschickt habe.

Des Weiteren sei er auf entsprechende Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, das Telefongespräch zu schildern, in dem (...) M._______ gedroht habe, ihn, (...) und die ganze Familie zu töten für den Fall, dass sein (...) die Bewachung der (...) nicht aufgebe. Seine Aussagen zu seinen damit verbundenen Befürchtungen würden keinen Gehalt aufweisen, was angesichts der dramatischen Konsequenzen erstaune. Ähnlich verhalte es sich mit seinen Schilderungen des zweiten Drohanrufes, zumal er auf die Frage nach den Umständen zum Erhalt des Anrufs einzig gesagt habe, er sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Auch den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin könne dazu nicht mehr entnommen werden, sie habe lediglich zu Protokoll gegeben, ihr Mann habe ihr gesagt, er werde bedroht. Hinzu komme, dass auch die Schilderungen zum Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden, in dem die Beschwerdeführerin ihrem Mann vorgeschlagen habe, H. S. um Hilfe zu bitten, sehr dünn ausgefallen seien. Sie seien zwar in der Lage gewesen zu erklären, warum K._______ (recte wohl: H. S.) hilfsbereit und auch gewillt gewesen sein könnte, aber Aussagen zu den eigenen Wahrnehmungen und den Umständen dieses Gesprächs würden unterbleiben. Diese sehr vagen Darstellungen der oben erwähnten Schlüsselszenen würden bereits erste erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Asylgründen erwecken.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, M._______ habe telefonisch angeordnet, dass (...) I._______ seine Wache von den (...) abziehen solle, ansonsten die Al-Nusra-Front ihn und seine gesamte Familie umbringen werde, sei nicht nachvollziehbar, weil eine direkte Kontaktaufnahme von M._______ mit I._______ einfacher, zielführender und möglich gewesen wäre. Auch der Plan, wonach gerade der Beschwerdeführer Druck auf I._______ hätte ausüben sollen, sei nicht logisch, weil I._______ mächtiger, kampferprobter und politisch engagierter als er und dadurch relativ unempfindlicher auf allfällige Manipulationsversuche seinerseits sei.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt, sich vor der Al-Nusra-Front gefürchtet zu haben, aber andererseits zu Protokoll gegeben, die militärische Basis der PYD habe sich in der Nähe seines Hauses befunden und die Leute dort hätten ständig über ihre Köpfe hinweg auf die Al-Nusra-Front geschossen. Seine diesbezügliche Erklärung, er könne von der PYD keinen Schutz erwarten, weil diese nur ihre eigenen Interessen und nicht diejenigen der Bevölkerung wahrnehmen würde, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nämlich nicht einzusehen, weshalb die PYD aus lauter Missgunst Racheaktionen seitens der Al-Nusra-Front auf dem von ihr beherrschten Gebiet dulden sollte, wo doch gerade der dargebrachte Schutz die Übernahme weiterer Regierungstätigkeiten zu legitimieren vermöge. Es sei daher festzuhalten, dass mehrere Aussagen des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden. Sie liessen zusammen mit der fehlenden Substanziiertheit darauf schliessen, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen würden.

Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführenden widersprochen hätten. Der Beschwerdeführer habe bei der Bundesanhörung ausgesagt, K._______ habe ihn während der Arbeit persönlich aufgefordert, sich dem bewaffneten Kampf der PYD anzuschliessen, was er verweigert habe. Die Beschwerdeführerin hingegen habe bei der Anhörung ausgesagt, M._______ habe ihren Ehemann telefonisch aufgefordert, bei der PYD mitzumachen, ansonsten er getötet werde. Die Frage, wer denn M._______ sei und was sie mache, habe sie nicht beantworten können. Dies decke sich nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach K._______ ihn persönlich als Verräter bezeichnet und M._______ ihn als Vertreterin der Al-Nusra-Front mit dem Tode bedroht habe. Diese widersprüchlichen Aussagen in essentiellen Punkten der Asylvorbringen würden die bereits bestehenden Zweifel an der Authentizität der geltend gemachten Asylgründe bestätigen.

Aufgrund der unsubstanziierten Angaben, der vagen sowie teilweise unlogischen Sachverhaltsdarstellung und aufgrund verschiedener Widersprüche sei festzuhalten, dass die gesuchsbegründenden Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Es könne deshalb vorliegend auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Die obige Aufzählung von Unglaubhaftigkeitselementen sei nicht abschliessend. Auf weitere Ausführungen dazu werde zwar an dieser Stelle verzichtet, aber eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten.

Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Vorliegend erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- respektive Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.

5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde in reformatorischer Hinsicht entgegnet, vorab sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots und von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeuten würden respektive zu Folge hätten. Die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Konflikt mit der PYD und in Bezug auf die Drohungen durch die Al-Nusra-Front seien sehr oberflächlich und vage, seien haltlos, aktenwidrig und unzutreffend. Vorab sei festzuhalten, dass das BFM in willkürlicher Weise impliziere, dass das fragliche Gespräch überhaupt eine Ausführlichkeit gehabt hätte, die es erlauben würde, solch ausführliche Aussagen zu machen. Für eine solche Annahme bestehe schlicht kein Anlass, zumal die Wiedergabe des Beschwerdeführers erstens konkret sei und zweitens illustriere, wie das Gespräch abgelaufen sei. Daraus könne kein Argument zu seinen Ungunsten konstruiert werden. Zum weiteren Argument, es wäre angesichts seiner langen Unterstützung der PYD, der Tragweite seiner Entscheidung und der auf dem Spiel stehenden Interessen seiner Familie ein intensiveres Gespräch mit K._______ und eine Fülle eigener Wahrnehmungen, die jedoch in seinen Darstellungen fehlen würden, zu erwarten gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass er nicht einmal (...) Jahre zur Schule gegangen sei und auch sonst keine Ausbildung genossen habe. Es erstaune deshalb nicht, dass er seine eigenen Wahrnehmungen nicht derart blumig ausgeschmückt habe, wie dies vom BFM erwartet worden sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass seine Aussagen übersetzt worden seien, wodurch ebenfalls einiges an "Fülle" eigener Wahrnehmungen verloren gegangen sei. Nichtsdestotrotz sei jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der BzP als auch bei der Anhörung geschildert habe, wie er, als die Gefechte in J._______ ausgebrochen seien, von K._______ aufgefordert worden sei, sich zu bewaffnen und an die Front zu ziehen.

Weiter habe er geschildert, dass sich auch sein (...) I._______, der eine Kaderperson der PYD sei, von ihm abgewendet und ihn als Verräter bezeichnet habe, als er ihn um Hilfe gebeten habe. Seine Aussagen zur Aufforderung der PYD, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen, würden eine logische Konsistenz aufweisen und sich durch ihren Detailreichtum auszeichnen. Zudem gebe er Inhalte von Gesprächen mit I._______ und K._______ wieder. Er habe auf sämtliche Fragen ausführlich und widerspruchsfrei geantwortet. Er sei nicht nach seinen eigenen Wahrnehmungen gefragt worden, weshalb es nicht erstaune, dass aus dem Protokoll diesbezüglich nichts hervorgehe. Es sei geradezu lächerlich und entbehre jeglicher Begründung, dass das BFM seine Aussagen lediglich deshalb für unglaubhaft halte, weil es ein intensiveres Gespräch mit K._______ erwartet habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur entsprechenden Aufforderung der PYD seien als glaubhaft einzustufen. Haltlos sei auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das mit M._______ geführte Telefongespräch zu schildern. Er habe auch diesbezüglich wiederum detailliert geschildert, wie M._______ ihn dazu aufgefordert habe, I._______ dazu zu bringen, sich von den (...) zurückzuziehen. Ebenso habe er auf nachvollziehbare Art und Weise geschildert, wie er nach diesem Telefonanruf Angst um seine Familie bekommen habe, weil er sich von der PYD nicht beschützt gefühlt habe. Die Behauptung des BFM, seine Aussagen würden keinen Gehalt aufweisen, sei unbegründet und entbehre einer sachlichen Grundlage. Er habe sämtliche Fakten im Zusammenhang mit den Telefonanrufen von M._______ genannt, so beispielsweise, dass er beim ersten Anruf nicht zu Hause gewesen sei, und dass M._______ ihn ungefähr 15 oder 20 Tage nach diesem ersten Anruf erneut angerufen habe, als er zu Hause gewesen sei. Seine Aussagen würden sich mit denjenigen der Beschwerdeführerin decken. Es sei kein einziger Anhaltpunkt dafür ersichtlich, dass seine Aussagen als unglaubhaft eingestuft werden müssten. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, welche weiteren Angaben das BFM hätte benötigen müssen, um seine Aussagen als glaubhaft einzustufen. Zudem sei es geradezu willkürlich, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin vorwerfe, von ihrem Mann lediglich erfahren zu haben, dass er bedroht worden sei. Sie könne nichts dafür, dass er ihr keine weiteren Informationen anvertraut habe.

Die Beschwerdeführenden hätten übereinstimmend geschildert, dass sie ihm, nachdem er den ersten Drohanruf von M._______ erhalten habe, geraten habe, Hussein Shawisch um Hilfe zu bitten. Hinsichtlich des erneuten Einwandes des BFM, ihre Aussagen seien sehr dünn ausgefallen und Aussagen zu den eigenen Wahrnehmungen und Umständen dieses Gesprächs seien ausgeblieben, erscheine stossend, dass die Aussagen nur deshalb als unglaubhaft qualifiziert würden, weil keine eigenen Wahrnehmungen geschildert worden seien. Eigene Wahrnehmungen würden lediglich eines von zahlreichen möglichen Realkennzeichen darstellen. Die Aussagen enthielten zahlreiche andere Realkennzeichen, wie beispielsweise logische Konsistenz, Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfung, Wiedergabe von Gesprächen und Schilderungen von Nebensächlichkeiten. Vor diesem Hintergrund erwecke die Argumentation des BFM den Eindruck, dass verzweifelt nach einem Grund für die Unglaubhaftigkeit der offensichtlich glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden gesucht worden sei.

Des Weiteren sei das Argument, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb M._______ Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt habe, statt direkt mit seinem I._______ Kontakt aufzunehmen, zumal eine solche Vorgehensweise einfacher, zielführender und möglich gewesen wäre, nicht statthaft. Es liege nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers, dass die Al-Nusra-Front ein gemäss dem BFM nicht nachvollziehbares Verhalten an den Tag lege. Fakt sei, dass die Al-Nusra-Front den Beschwerdeführer zweimal telefonisch durch M._______ kontaktiert und ihn sowie seine Familie mit dem Tod bedroht habe für den Fall, dass I._______ nicht seine Wachen von den (...) abziehen sollte. Wieso sie diese Vorgehensweise gewählt habe, könne weder vom Beschwerdeführer noch vom BFM beurteilt werden. Zudem spreche es gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden, dass die Geschehnisse womöglich schwer nachvollziehbar seien. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle jedoch auch noch erwähnt, dass es durchaus denkbar sei, dass die Al-Nusra-Front tatsächlich so vorgegangen sei, wie sie dies geschildert hätten. Gerade weil I._______ viel mächtiger, kampferprobter und politisch engagierter gewesen sei als er, und dadurch relativ unempfänglich auf allfällige Manipulationsversuche reagiert haben dürfte, erscheine es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Al-Nusra-Front mit ihrer Drohung an den wesentlich ängstlicheren und friedlicheren Beschwerdeführer gerichtet habe. Es wäre durchaus denkbar gewesen, dass sich der in einer Kaderposition befindliche I._______ nicht von der Drohung hätte beeinflussen lassen, die Familie des Beschwerdeführers umzubringen. Hinzu komme, dass er derart von Mitarbeitern oder Leibwächtern abgeschirmt gewesen sein dürfte, dass es schlichtweg schwierig gewesen wäre, telefonisch bis zu ihm durchzudringen.

Ebenso abwegig sei die Behauptung, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden von der PYD keinen Schutz erwarten konnten, und es sei nicht einzusehen, weshalb die PYD aus lauter Missgunst Racheaktionen der Al-Nusra-Front auf dem von ihr beherrschten Gebiet dulden würde, wo doch gerade der dargebrachte Schutz die Übernahme anderer Regierungstätigkeit zu legitimieren vermöge. Da der Beschwerdeführer von der PYD aufgrund seiner Weigerung, in den Krieg zu ziehen, als Verräter eingestuft worden sei, sei seine Angst vor der Al-Nusra-Front durchwegs nachvollziehbar. Er habe zutreffend geschildert, dass die PYD auch in einem von ihr beherrschten Gebiet nicht sämtliche Wege kontrollieren und absperren könne. Zudem habe sie durchaus ein Interesse daran gehabt, dass der Beschwerdeführer von der Al-Nusra-Front eliminiert worden wäre, weil er in ihren Augen ein Verräter gewesen sei. Zu den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdeführer ausgesagt habe er sei von K._______ während der Arbeit persönlich aufgefordert worden, sich dem bewaffneten Kampf der PYD anzuschliessen, und der Aussage der Beschwerdeführerin, M._______ habe ihn telefonisch aufgefordert, bei der PYD mitzumachen, sei schliesslich noch festzuhalten, dass gar nicht ersichtlich sei, worin der angebliche Widerspruch bestehen solle, da es sich um zwei unterschiedliche Ereignisse und Personen handle. Beim genauen Lesen des Protokolls der Bundesanhörung sei jedoch zweifellos ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Frage, wie sie davon erfahren habe, dass ihr Mann aufgefordert worden sei zu kämpfen, zunächst nicht richtig verstanden habe. Auf entsprechende Nachfrage habe sie nämlich ausgeführt, dass M._______ den Beschwerdeführer telefonisch bedroht habe, und dass es sich bei der Aufforderung, sich an den Kämpfen der PYD zu beteiligen, um eine andere Angelegenheit gehandelt habe, die nichts mit M._______ und der Al-Nusra-Front zu tun habe. Somit erweise sich auch dieser Widerspruch als unbegründet.

Zu den gleichzeitig eingereichten Beweismitteln (Foto des [...] I._______ und [...] als Beilage 2, Kopie des Schreibens des [...] I._______ als Beilage 3, Foto der [...] mit einer Waffe als Beilage 4, Fotos der Beschwerdeführenden bei einer Demonstration der PYD als Beilage 5) sei darauf hinzuweisen, dass die Beilage 2 I._______ mit (...) im Kampfanzug zeige. Sie würden von der PYD ebenfalls gezwungen, für sie zu kämpfen. Aus der Beilage 3 gehe hervor, dass I._______ eine sehr wichtige, hohe Position in der PYD einnehme. Das Schreiben belege, dass er Schutzverantwortlicher für (...) sowie einige Dörfer sei und somit grossen Einfluss habe. Die Beilage 4 zeige (...) der Beschwerdeführenden mit einem Gewehr, das (...) K._______, ebenfalls eine wichtige Person bei der PYD, in die Hand gedrückt habe. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Die Beilage 5 zeige die Beschwerdeführenden anlässlich einer Demonstration der PYD. Die Kinder würden dabei das Bild des beim Kampf in den Bergen getöteten (...) hochhalten. Die Beschwerdeführenden seien zur Teilnahme gezwungen worden, nachdem der Beschwerdeführer seinen Willen, sich von der PYD zu trennen, kundgegeben habe und daraufhin seine Wasserversorgung gestoppt worden sei. Diese Beweismittel müssten im vorliegenden Fall berücksichtigt werden.

Zusammenfassend stehe somit fest, dass das BFM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführenden ausgegangen sei. Es habe mit seinen willkürlichen Behauptungen Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sowie Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV schwerwiegend verletzt. Die angefochtene Verfügung müsse auch deshalb zwingend aufgehoben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung überwiesen werden.

Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde, sei zur Rüge der Verletzung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG summarisch Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden seien von verschiedenen Seiten gezielt bedroht worden. Sie seien zum gewaltsamen Kampf für die PYD gezwungen worden, in der (...) I._______ eine tragende Rolle einnehme, wodurch sich die Trennung zusätzlich erheblich erschwert habe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine Zusammenarbeit zwischen der PYD und der syrischen Regierung bekannt sei. Dadurch lägen auch Probleme der Beschwerdeführenden mit den syrischen Behörden auf der Hand. Weiter seien sie von der Al-Nusra-Front mit ihrem Tod und demjenigen der ganzen Familie bedroht worden. Dies zum einen wegen der Verbindung zur PYD und wegen I._______ und zum anderen, um ihn für ihren Kampf zu rekrutieren. Sie hätten begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung und sie seien aus Syrien ausgereist, um den Nachstellungen der PYD und der Al-Nusra-Front zu entgehen. Es sei offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei.

Des Weiteren wurde unter Verweis auf im Internet abrufbare Berichte ausgeführt, diese zeigten zahlreiche erhebliche Menschenrechtsverletzungen der von der PKK unterstützten PYD und ihres militärischen Arms YPG in den von ihnen kontrollierten Regionen auf. Zudem werde der Vorwurf erhoben, dass die PYD eine Abmachung mit der syrischen Regierung habe und unter anderem auch deshalb gegen oppositionelle Kurden und deren Parteien vorgehe. Aus den Berichten ergebe sich auch, dass die PYD mit totalitären Mitteln ihren Machtanspruch durchsetze und dabei von der PKK unterstützt werde. Die Beschwerdeführenden hätten offensichtlich begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung der PYD und ihrer Verbündeten. Des Weiteren wurde unter Verweis auf weitere im Internet abrufbare Berichte geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien auch gezielt von der Al-Nusra-Front bedroht worden, weshalb sie bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung durch islamistische Gruppen wie beispielsweise den IS (sogenannter Islamischer Staat) ausgesetzt wären. Es sei diesbezüglich festzuhalten, dass die Kurden in Syrien und im Irak gezielt verfolgt würden. Die Verfolgung durch radikale Islamisten sei eine religiöse, ethnische und politische Verfolgung, die asylrelevant sei. Die Kurden seien für die Islamisten Ungläubige mit einer fremden Ethnie, sie seien die Zerstörer der politischen Ziele des IS und "Freunde des Teufels". Die Beschwerdeführenden seien für die Islamisten offensichtlich Feinde, die verfolgt und getötet werden müssten. Sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren sei. Das BFM hätte zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien zwingend weitere Abklärungen vornehmen oder allenfalls darlegen müssen, auf welche Entscheidgrundlagen es sich stütze. So habe das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen D-7233/2013 und D-7234/2013 vom 2. Juli 2014 die Beschwerden gutgeheissen und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Dabei habe es ausgeführt, dass sich die Situation der Kurden in Syrien in den letzten Jahren verschlimmert habe und die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob ihnen heute eine Kollektivverfolgung drohe. Bei einem Entscheid des Gerichts in der Sache selber wäre aufgrund der jüngsten Vorgehensweise der Terroristen der Daesh (IS) bereits heute eine Kollektivverfolgung der Kurden zu bejahen. Es werde diesbezüglich ausdrücklich auf die als bekannt vorausgesetzten Medienberichte der letzten Tage verwiesen. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob auch eine Kollektivverfolgung durch das syrische Regime vorliege.

Hinsichtlich der Anforderungen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung sei zudem zwingend und mit Nachdruck auf den Bericht des UNHCR "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II" vom 22. Oktober 2013 zu verweisen. Darin werde festgestellt, dass eine asylsuchende Person aus Syrien weder das Kriterium einer bereits stattgefundenen gezielten, individuellen Verfolgung noch dasjenige einer Bedrohung durch zukünftige gezielte, individuelle Verfolgung erfüllen müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Die Feststellungen des UNHCR würden deutlich darlegen, dass bei den allermeisten asylsuchenden Personen aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen und die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft begründeterweise weit unten angesetzt werden müsse. In keinem Fall, bei dem nur die geringste Verbindung oder der Verdacht auf eine solche zwischen einem Gesuchsteller und der Opposition bestehe, könne eine asylrelevante Verfolgung bei seiner Wiedereinreise in Syrien ausgeschlossen werden. Der vom BFM geforderte Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft stimme offensichtlich nicht mit diesen Feststellungen des UNHCR überein, die diesbezüglichen Anforderungen müssten herabgesetzt werden. Das BFM sei aufgefordert, diesen Bericht zu berücksichtigen und die entsprechenden Konsequenzen für den vorliegenden Fall zu ziehen.

Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Flucht aus Syrien verneint werden sollte, wäre sie zwingend zum heutigen Zeitpunkt festzustellen. Das BFM habe es unterlassen, ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver und objektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Diesbezüglich - wenn auch mit einer etwas anderen Fragestellung - sei auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in E- 3.6 auf Seite 8 des Urteils E-776/2013 vom 8. April 2014 zu verweisen. Es sei offensichtlich völlig unzulänglich, wenn das BFM von einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Sicherheitslage in Syrien spreche, ohne die aktuellen Entwicklungen und Zustände zu berücksichtigen. Die Auseinandersetzungen in Syrien und den angrenzenden Regionen zeigten sich seit Beginn des Bürgerkrieges in anhaltenden brutalen und blutigen Kämpfen, durch welche auch viele Zivilisten, Familie und besonders verletzliche Personen in Mitleidenschaft gezogen würden. Insbesondere scheine es, als ob die Revolution, die Aufbruchsstimmung und der Ruf nach Demokratie niedergeschlagen oder ausgehungert seien. Zurück bleibe eine zerstrittene Opposition aus ethisch, konfessionell und politisch unterschiedlichen Gruppierungen, die sich auch gegenseitig bekämpfen würden. Eine Besserung insbesondere für Regimegegner oder "Feinde" der Islamisten, die nach ihrer Flucht ins Ausland wieder zurückkehren müssten und direkt in die Hände der syrischen Behörden oder der islamischen Gruppen getrieben würden, sei noch lange nicht absehbar.

Zusammenfassend folge, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung drohe. Sie würden gerade als geflüchtete Kurden, die im demokratischen Ausland Asyl beantragt hätten, als Verräter und besonders verdächtig gelten. Auf Seite 25 des Urteils des BVGer D-720/2014 vom 28. März 2014 werde bestätigt, dass die kurdische Minderheit einem ständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt sei. Für den Fall dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden sollte, wäre in einer schwierigen Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen unmenschlicher Behandlung der Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Syrien im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK festzustellen.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene fest, dass sich die in der angefochtenen Verfügung angeführten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden in Berücksichtigung ihres geringen Bildungsstandes bei näherer Betrachtung auflösen lassen und insgesamt nicht geeignet erscheinen, die Unglaubhaftigkeit ihrer Ausführungen darzutun. Sie enthalten durchaus Realkennzeichen, und die von ihnen geschilderten Umstände liessen sich im damaligen Zeitpunkt vor Ort vermutlich bestätigen. Sie sind nicht derart unsubstanziiert und unlogisch, wie dies in der angefochtenen Verfügung angeführt worden ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ausgereist, weil er - wie vermutlich zahlreiche andere Betroffene auch - zwischen die Fronten geraten sei, erscheint glaubhaft und nachvollziehbar. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren und es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insgesamt zutreffenden Entgegnungen in der Beschwerde verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Argument in der angefochtenen Verfügung, es hätte angesichts der langen Unterstützung des Beschwerdeführers für die PYD, der Tragweite seiner Entscheidung und der auf dem Spiel stehenden Interessen seiner Familie ein intensiveres Gespräch mit K._______ und eine Fülle eigener Wahrnehmungen erwartet werden können, nicht zu überzeugen vermag, zumal seine Antworten bei der Anhörung ausführlich genug erscheinen und angesichts seiner nur geringen Schulbildung auch nicht ersichtlich ist, inwiefern seine diesbezüglichen Schilderungen nicht Ausdruck seiner tatsächlichen Wahrnehmungen sind. Zudem lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Drohungen durch die PYD geltend gemacht hat, noch nicht auf fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen.

Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Telefongespräch mit M._______ "ohne Gehalt" sein könnten oder weshalb die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe ihr nur gesagt, dass er bedroht werde, Anlass geben könnte, am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen zu zweifeln. Alleine aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau lediglich mitgeteilt hat, dass er bedroht werde, kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, die diesbezüglichen Vorbringen seien unglaubhaft. Gleich verhält es sich mit dem Argument, die Schilderungen zum Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der allfälligen Inanspruchnahme der Hilfe von H. S. liessen Aussagen zu den eigenen Wahrnehmungen und zu den Umständen dieses Gesprächs aus, zumal es aus der Sicht der Beschwerdeführenden wohl in erster Linie darum gegangen sein dürfte, die ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Es erscheint in der Tat nicht sachgerecht, ausschliesslich deshalb auf fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen zu schliessen, weil sie nur wenige oder gar keine eigenen Wahrnehmungen enthalten würden. Jedenfalls ergibt eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Aussagen seien nicht authentisch oder schwer nachvollziehbar. Auch das weitere Argument der Vorinstanz, es wäre für M._______ zielführender gewesen, I._______ direkt zu kontaktieren, ist nicht geeignet, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen zu lassen, zumal von ihm nicht erwartet werden kann, die von der Al-Nusra-Front gewählte Vorgehenseise (Umweg über den Beschwerdeführer) zu erklären. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Al-Nusra-Front auch den Bruder ohne Wissen des Beschwerdeführers kontaktiert hat.

Hinzu kommt, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers, K._______ habe ihn während der Arbeit persönlich aufgefordert, sich dem bewaffneten Kampf der PYD anzuschliessen, was er verweigert habe, und der Beschwerdeführerin, M._______ habe ihren Ehemann telefonisch aufgefordert, bei der PYD mitzumachen, ansonsten er getötet würde, nach einer Durchsicht der Anhörungsprotokolle nur scheinbar widersprechen. Angesichts der Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage, was M._______ zur ihrem Mann am Telefon gesagt habe, sie habe vorhin gesagt, sie wisse nicht, was sie alles zu ihrem Ehemann gesagt habe, er habe nur gesagt, dass er Drohungen bekomme und er wolle nicht alles sagen, damit sie keine Angst bekommen würden (Akten SEM A16/9 S. 6 Frage 35), ist davon auszugehen, dass sie offenbar die zuvor gestellten Fragen 21 und 22 nicht richtig verstanden hatte respektive aufgrund fehlender Informationen seitens ihres Ehemannes nicht zuordnen konnte, ob M._______ zur PYD oder zur Al-Nusra-Front gehört.

6.2 Andererseits ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden auch bei Annahme ihrer Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Insbesondere ist zur geltend gemachten Weigerung des Beschwerdeführers, der Aufforderung von K._______ an ihn und die anderen (...), angesichts der im Sommer 2015 in der Stadt J._______ ausgebrochenen Gefechte Waffen zu tragen und für die PYD an die Front zu ziehen, Folge zu leisten, festzustellen, dass dies für ihn und seine Familie offenbar keine Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich gezogen hat. Zwar habe K._______ ihn als Verräter bezeichnet und ihn als Mitglied des (...) suspendiert, und auch sein bei der PYD unter anderem für (...) zuständiger (...), den er anschliessend aufgesucht habe, habe sein Missfallen ausgedrückt und ihn weggeschickt. Zudem seien er und seine Familie nicht mehr mit Brot und Wasser beliefert worden. Andererseits aber hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die PYD habe ihm aufgrund dieses Vorfalls oder weil er sich auch später, als die Gefechte in (...) angefangen hätten (A15/14 S. 6 Frage 37), wiederum geweigert habe, Waffen zu tragen, flüchtlingsrelevante Nachteile zugefügt oder ihm solche angedroht. Er führte denn auch auf entsprechende Fragen an, er sei nach diesem Vorfall nach Hause zurückgekehrt, wo er (...) Monate bis zur Entspannung des Konflikts als Hirte tätig gewesen sei, Tiere gezüchtet und seine Ernte geerntet habe, bevor er in die Türkei ausgereist sei (A15/14 S. 6 Frage 34 und S. 7 Frage 41). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne zwischen dem Vorfall mit K._______ und seiner Ausreise auch in objektiver Hinsicht nicht befürchten musste, asylrelevanten Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. Für diese Beurteilung spricht auch, dass der Beschwerdeführer aus (...) stammt und es sich bei seinem Vater sowie seinen Brüdern offenbar um langjährige, angesehene und verdienstvolle Mitglieder respektive Sympathisanten der PYD handelt (A16/9 S. 7 Frage 43). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anmerkung in der Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 zur als Beilage 4 zur Beschwerde nachgereichten Mitgliedschaftsbestätigung der PYD vom 16. November 2014, diese wäre wohl nicht ausgestellt worden, wenn der Beschwerdeführer in den Augen der PYD tatsächlich als Verräter betrachtet würde, und darin werde vielmehr sein aktiver Einsatz für Demokratie und Freiheit als Mitglied bestätigt, als zutreffend.

Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten telefonischen Drohungen von M._______ als Repräsentantin der Al-Nusra-Front anbelangt, ist vorab in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht davon auszugehen, dass die PYD, nicht zuletzt auch wegen ihrer sich in der Nähe seines Hauses befindlichen militärischen Basis, Racheaktionen der Al-Nusra-Front in diesem Teil ihres Gebietes zugelassen hätte, umso mehr, als damit gerade ihre Schutzfähigkeit ernsthaft in Frage gestellt worden wäre. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass der Beschwerdeführer selber ausführte, er habe sich mit I._______ in Verbindung gesetzt und ihm die Aufforderung von M._______ weitergeleitet, wonach er sich von der PYD zurückziehen und die (...) nicht mehr bewachen solle. Zudem habe er M._______ auf ihre Frage beim zweiten Telefongespräch, was sie gemacht hätten, geantwortet, er habe Probleme mit der PYD, er arbeite nicht mehr für diese Organisation (A15/14 S. 8 Frage 52). Auch aus diesem Grunde erscheinen Übergriffe der Al-Nusra-Front auf seine Person unwahrscheinlich und ist festzustellen, dass seine Furcht vor diesbezüglichen Nachstellungen zwar in subjektiver, aber nicht in objektiver Hinsicht begründet ist.

6.3 Zum eingereichten Militärdienstbüchlein ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 anzuführen, dass auch das Gericht nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer als Reservist zum syrischen Militärdienst einberufen worden ist. Er hat weder bei der BzP noch anlässlich der Anhörung als Asylgrund je eine Refraktion als Reservist geltend gemacht. Seine diesbezüglichen Aussagen sind ihm rückübersetzt worden und er hat deren Richtigkeit sowie Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich darauf behaften lassen muss. Aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst absolviert hat; Rückschlüsse auf eine spätere Einberufung als Reservist ergeben sich daraus keine und werden von ihm anlässlich der Befragungen auch nicht geltend gemacht. Seine erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Befürchtung, als Reservist aufgeboten und dadurch einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt zu werden, erweist sich vor diesem Hintergrund und auch aufgrund des Umstandes, dass es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, ein allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt an seine Verwandten in Syrien zugestelltes militärisches Aufgebot erhältlich zu machen oder wenigstens seine diesbezüglichen Bemühungen offenzulegen, als in objektiver Hinsicht unbegründet.

6.4 Wie bereits in E. 3.5 ausgeführt wurde, ist hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringens, den Beschwerdeführenden drohe Reflexverfolgung wegen des seit (...) in der Schweiz lebenden (...) des Beschwerdeführers (...), dessen Flüchtlingseigenschaft festgestellt und dem Asyl gewährt worden sei, in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung festzustellen, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche keine Gründe geltend gemacht haben, die auf die Flucht des (...) zurückzuführen sind. Dasselbe gilt für die übrigen Familienmitglieder in der Schweiz und für die zwei weiteren als Flüchtlinge anerkannten (...) in (...). Gerade der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Ausreise ihres (...) rund (...) weitere Jahre in Syrien aufgehalten haben, zeigt, dass ihnen wegen ihres ausgereisten Bruders offenbar keine Reflexverfolgung gedroht hat.

6.5 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene vor, sie gehörten der kurdischen Minderheit an, weshalb sie besonders gefährdet seien. Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.

7.

7.1 Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges Anfang (...). Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).

Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).

7.2 Die Beschwerdeführenden machen das Vorliegen objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

7.3

7.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt.

7.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3).

Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird.

Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (s. dazu das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).

Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

8.

8.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten bereits durch ihre (illegale) Ausreise aus Syrien einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt und erfüllten deshalb die Flüchtlingseigenschaft, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis die (illegale) Ausreise selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme führt, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Wie bereits in Erwägung 3.5 vorstehend ausgeführt worden ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung wegen ihrer Verwandten und insbesondere wegen des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders des Beschwerdeführers droht. Zudem ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der zweiten Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 festzustellen, dass das eingereichte Militärdienstbüchlein lediglich dokumentiert, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst absolviert hat. Er hat im Verlaufe des Verfahrens keine Belege für die Richtigkeit seiner Behauptung, einem späteren Aufgebot als Reservist keine Folge geleistet zu haben, eingereicht. Zudem hat er weder bei der BzP noch bei seiner Anhörung eine Refraktion als Reservist geltend gemacht. Des Weiteren liegen auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder im asylrechtlichen Sinne führen könnte.

8.2 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aufgrund ihrer illegalen Ausreise, des Einreichens von Asylgesuchen in der Schweiz und der längeren Landesabwesenheit oder aufgrund geänderter äusserer Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sein könnten. Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

10.

10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist, wie bereits ausgeführt, auf das eventualiter gestellte Rechtsbegehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten. Der Antrag, es sei die Rechtskraft der vom BFM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wurde mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 abgewiesen.

12.
Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen worden ist.

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der am 25. November 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-6344/2014
Datum : 22. Dezember 2016
Publiziert : 12. Januar 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. September 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
126-I-97
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
syrien • bundesverwaltungsgericht • frage • familie • vorläufige aufnahme • weiler • vorinstanz • beweismittel • beilage • telefon • sachverhalt • ausreise • richtigkeit • mann • flucht • asylrecht • heimatstaat • dienstverweigerung • verhalten • druck
... Alle anzeigen
BVGE
2015/3 • 2014/32 • 2013/37 • 2011/51 • 2011/50 • 2009/51 • 2009/28 • 2009/35
BVGer
D-2291/2014 • D-3839/2013 • D-5345/2013 • D-5553/2013 • D-5779/2013 • D-6772/2013 • D-720/2014 • D-7233/2013 • D-7234/2013 • E-1896/2014 • E-261/2014 • E-5710/2014 • E-6344/2014 • E-6535/2014 • E-7519/2014 • E-776/2013
EMARK
2000/16