Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3296/2008
{T 0/2}

Urteil vom 22. Oktober 2009

Besetzung
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien
A._______GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zoll, Präferenzgewährung.

Sachverhalt:

A.
Die A._______GmbH (D) übermittelte am 17. Januar 2008 im e-dec-Verfahren der Zollstelle Ramsen verschiedene Einfuhrzollanmeldungen (EZA) zur definitiven Verzollung zum Präferenzzollansatz. Es handelte sich um eine aus Deutschland stammende und für die Firma (...) bestimmte Sendung. Die übermittelten EZA wurden vom EDV-System e-dec gleichentags als "frei mit" selektioniert. Anlässlich einer später am 17. Januar 2008 durchgeführten Überprüfung stellte die Zollstelle fest, dass die Ursprungserklärung in der Rechnung nicht vollständig war.

B.
Auf Aufforderung der Zollstelle Ramsen legte die A._______GmbH am 18. Januar 2008 eine neue Ursprungserklärung vor. Die Zollstelle Ramsen akzeptierte diese jedoch nicht, da sie auf den 18. Januar 2008 datiert war. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 beschwerte sich die A._______GmbH bei der Zollstelle Ramsen gegen eine Verzollung zum Normaltarif. Unter Vorlage einer Ursprungserklärung, datiert auf den 17. Januar 2008, ersuchte sie um Präferenzabfertigung.

C.
Am 19. Februar 2008 erliess die Zollstelle Ramsen eine Veranlagungsverfügung in der sie insgesamt Fr. 2'031.50 Zoll nachforderte, da sie die Präferenzabfertigung verweigerte und die Waren zum Normaltarif veranlagte. Im Weiteren nahm sie das Schreiben der A._______GmbH vom 15. Februar 2008 als Beschwerde entgegen und leitete es zuständigkeitshalber der Zollkreisdirektion Schaffhausen weiter. Diese ersuchte die A._______GmbH am 10. April 2008 um Zustellung der zollamtlich gestempelten Rechnung. Am 11. April 2008 kam sie dieser Aufforderung nach.

D.
Am 23. April 2008 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen einen formellen Entscheid. Sie wies die Beschwerde ab und auferlegte der A._______GmbH Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 140.--. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für eine Präferenzbehandlung bei der Einfuhr ein entsprechender Antrag unter gleichzeitiger Vorlage des Ursprungsnachweises zu stellen sei. Die A._______GmbH habe die Präferenzverzollung für Ursprungswaren aus der Europäischen Union (EU) gestützt auf eine formell ungenügende Ursprungserklärung in der Rechnung beantragt. Zum Zeitpunkt der Zollanmeldung hätten deshalb die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung gefehlt. Eine provisorische Veranlagung sei ebenfalls nicht mehr möglich gewesen, da die Ware den Zollgewahrsam bereits verlassen hatte.

E.
Am 20. Mai 2008 erhob die A._______GmbH (Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Rückvergütung der Zollabgaben in der Höhe von Fr. 2'031.50. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Ursprungserklärung auf der Rechnung aufgrund von Druckerproblemen nicht vollständig gewesen sei. Nach der Belegkontrolle durch das Zollamt Ramsen habe sie unverzüglich beim Versender, der B._______GmbH (D), einen nochmaligen Rechnungsausdruck verlangt und diesen dem Zollamt vorgelegt. Diese Rechnung habe nun zwar die vollständige Ursprungserklärung enthalten, jedoch mit Datum vom 18. Januar 2008 (dies im Gegensatz zur Seite 1 der Rechnung, die das Datum vom 17. Januar 2008 aufweise). Ihre Nachfrage bei der B._______GmbH habe ergeben, dass durch den nochmalingen Rechnungsausdruck am 18. Januar 2008 systembedingt unter der Ursprungserklärung automatisch das Datum des Nachdrucks eingetragen worden sei. Tatsächlich seien jedoch in anderen Abteilungen der B._______GmbH (Buchhaltung und Verkauf) bereits am 17. Januar 2008 gedruckte Rechnungskopien mit vollständigem Ursprungstext und korrektem Datum (vom 17. Januar 2008) vorhanden gewesen. Ein solches Exemplar habe sie dem Zollamt Ramsen am 15. Februar 2008 nachgereicht. Da sie mit ihrer Eingabe vom 15. Februar 2008 innert 30 Tagen seit dem Verlassen der Sendung aus dem Zollgewahrsam die Änderung der Zollveranlagung beantragt und einen gültigen Präferenznachweis vorgelegt habe, sei ihr der Drittlandszoll zurückzuerstatten.

Am 22. August 2008 schloss die Oberzolldirektion (OZD) in ihrer Vernehmlassung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).

2.
2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden. Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARABARA SCHMID, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz, Art. 18 N 1). Gemäss Art. 21 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sog. zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (vgl. Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der privatrechtlichen oder wirtschaftlichen Berechtigung an der Ware. Sie trifft in erster Linie denjenigen, der die Ware faktisch über die Grenze bringt, d.h. den Warenführer respektive die mit der Zuführung beauftragte Person (BARBARA HENZEN, in Kocher/Clavadetscher, a.a.O., Art. 21 N 6). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zuführungspflichtigen Personen insbesondere auch die Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
und b ZG). Es handelt sich hier in erster Linie um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (HENZEN, a.a.O., Art. 26 N 2).

2.2 In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschende Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person (Art. 26
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Damit überbindet das Zollgesetz der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihr eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 612; noch zum - mit Art. 25
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG nahezu identischen - Art. 31 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465 und nachträgliche Änderungen] Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.2). Art. 28
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG hält fest, dass Zollanmeldungen grundsätzlich sowohl elektronisch, schriftlich und mündlich zulässig sind. Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1).

2.3 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG) und ist grundsätzlich unabänderlich (PATRICK RAEDERSDORF, in Kocher/ Clavadetscher, a.a.O., Art. 34 N 1; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 2.4). Gemäss Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZV-EZV) und dürfen demzufolge abtransportiert werden (Art. 40 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Die Zollstelle führt in diesem Fall die formelle Überprüfung im Nachhinein durch (RAEDERSDORF, a.a.O., Art. 33 N 13). Für solche Waren, die nicht mehr im Gewahrsam der Zollverwaltung stehen, ist eine provisorische Veranlagung ausgeschlossen (Art. 93 Abs. 3 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG56 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
ZV).

2.4 Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenommene Zollanmeldung samt Begleitdokumenten jederzeit überprüfen und zu diesem Zweck weitere Unterlagen verlangen (Art. 35
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG56 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
ZG; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in Koller/Müller/ Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz 706). Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird (Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG56 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
ZV-EZV). Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen (Art. 20 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG56 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
ZV-EZV). Reicht die anmeldepflichtige Person diese nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle auf die Waren den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen, die nach ihrer Art anwendbar sind, anwenden (Art. 20 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG56 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
ZV-EZV, vgl. RAEDERSDORF, a.a.O., Art. 35 N 8). Die Veranlagung und Erhebung der Zollabgaben erfolgt demnach aufgrund der angenommenen, allenfalls berichtigten Zollanmeldung bzw. des durchgeführten Zollbefundes (ARPAGAUS, a.a.O., Rz 708).

2.5 Gemäss Art. 34 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG56 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
ZG kann die anmeldepflichtige Person innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, um eine Änderung der Veranlagung nachsuchen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen. Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG56 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
ZG). Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten insbesondere dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
a  die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
b  eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.
ZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3.1).

2.6 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401; nachfolgend "Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EG") bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmungen des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen vom 28. April 2004 (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) die Ursprungsregeln fest. Art. 16 des Protokolls Nr. 3 hält fest, dass Ursprungserzeugnisse die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern eine EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird oder in besonderen Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 2.2.3, A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.2). In der (hier relevanten) deutschen Fassung lautet die geforderte Erklärung: "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind" (vgl. Anhang IV des Protokolls Nr. 3). Bei Vorlage eines solchen Nachweises haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates die eingeführten Waren als Ursprungserzeugnisse anzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 2.2; BGE 114 Ib 168 E. 1c). Fehlen hingegen die rechtlich vorgesehenen Ursprungsnachweise im Zeitpunkt der Zollveranlagung gelangt keine Präferenzbehandlung zur Anwendung und die Waren sind zum Normaltarif zu verzollen (ARPAGAUS, a.a.O., S. 319 FN 1982 mit Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 10. Mai 2005 [ZRK 2003-070] E. 5; vgl. ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 3.2; SCHMID, a.a.O., Art. 19 N 59). Im Übrigen steht es dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu staatsvertragliche Vorschriften in Frage zu stellen bzw. es ist an diese gebunden (vgl. BGE 125 III 209 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1756/2006 vom 9. Juli 2009 E. 3.3).

2.7 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6547/2007 vom 19. August 2009 E. 2.7.1, A-680/2007 vom 8. Juni 2009 E. 5, A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 2.2, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1). Die Beweislast für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises obliegt als abgabemindernde Tatsache somit dem Abgabepflichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2).

3.
Im vorliegenden Fall ist folgender Sachverhalt unbestritten: Die Beschwerdeführerin meldete die fraglichen Waren am 17. Januar 2008 zur Präferenzabfertigung an. Die Zollanmeldung wurde gleichentags vom EDV-System der EZV als "frei mit" selektioniert, d.h. umgehend aus der Zollkontrolle entlassen (vgl. E. 2.3). Bei der anschliessenden formellen Belegkontrolle bemerkte die Zollstelle, dass die Ursprungserklärung auf der Rechnung Nr. 8100282 vom 17. Januar 2008 nicht vollständig war. Nach Mitteilung des Mangels legte die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2008 der Zollstelle eine vollständige Ursprungserklärung vor, die aber auf den 18. Januar 2008 datiert war (amtl. Akten Nr. 6). Nach der Verweigerung der Präferenzabfertigung bzw. der Veranlagung zum Normaltarif verlangte die Beschwerdeführerin schliesslich mit ihrer Eingabe vom 15. Februar 2008 die Rückerstattung der Zollnachforderung unter Beilage der Rechnung Nr. 8100282 mit einer wiederum vollständigen Ursprungserlärung, dieses Mal aber auf den 17. Januar 2008 datiert (vgl. amtl. Akten Nr. 8). Zu klären ist vorliegend, ob die EZV die Präferenzbehandlung zu Recht verweigert hat bzw. die am 18. Januar 2008 (E. 3.1) und 15. Februar 2008 (E. 3.2) nachgereichten Ursprungserklärungen berücksichtigt werden können.

3.1 Bei der vorliegenden Zollanmeldung lag unbestrittenermassen eine mangelhafte Ursprungserklärung vor, denn sie lautete wie folgt: "Der Ausführer (B._______GmbH, Bewilligungsnummer [...]) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte" (amtl. Akten Nr. 10). Es fehlte somit das Ende der erforderlichen Erklärung für eine Präferenzabfertigung gemäss dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EG (vgl. E. 2.6). Die EZV forderte die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG56 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
ZV-EZV auf, den Mangel zu berichtigen. Die von der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2008 nachgereichte Ursprungserklärung bildete jedoch ebenfalls keinen genügenden Ursprungsnachweis, da sie offensichtlich nachträglich, d.h. nach der angenommenen Zollanmeldung und Freigabe der Ware erstellt worden war, trägt sich doch das Datum vom 18. Januar 2008. Für eine Präferenzbehandlung muss indessen der rechtlich vorgesehene Ursprungsnachweis bereits im Zeitpunkt der Zollveranlagung vorliegen (E. 2.6).

3.2 Fraglich ist schliesslich noch, ob die am 15. Februar 2008 nachgereichte Rechnung als genügender Ursprungsnachweis gelten kann und die EZV die Präferenzabfertigung gestützt darauf hätte gewähren müssen. Eine Änderung der Veranlagung nach der Freigabe der Ware wäre allenfalls gemäss Art. 34 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG56 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
und 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG56 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
ZG möglich gewesen (E. 2.5). Da die Waren am 17. Januar 2008 den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen hatten, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 15. Februar 2008 die 30-tägige Frist nach Art. 34 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG56 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
ZG eingehalten. Die Zollstelle hätte dem Gesuch um Änderung der Veranlagung stattgeben müssen, wenn die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
a  die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
b  eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.
ZG). Massgebend ist somit, ob die nachgereichte Ursprungserklärung als formelle Voraussetzung für die Zollbefreiung bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung, d.h. am 17. Januar 2008, vorhanden gewesen war. Die Beschwerdeführerin macht dies geltend. Sie bringt vor, dass in anderen Abteilungen der B._______GmbH (Buchhaltung und Verkauf) bereits am 17. Januar 2008 gedruckte Rechnungskopien mit vollständiger Ursprungserklärung und Datum vom 17. Oktober 2008 existiert hätten. Ein solches Exemplar habe sie mit der Eingabe vom 15. Februar 2008 nachgereicht. Als Nachweis reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der B._______GmbH vom 16. Mai 2008 ein, in dem diese bestätigte, dass die Rechnung mit der korrekten Ursprungserklärung bereits am Tag des Versandes erstellt worden sei. Die EZV hält dagegen, dass die nachgereichte Rechnung im Gegensatz zur ursprünglichen sieben statt sechs Seiten aufweise. Im Weiteren passe die auf der nachgereichten Rechnung angebrachte Ursprungserklärung plötzlich schön in den Rahmen der Rechnung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zumindest als fraglich, ob die am 15. Februar 2008 nachgereichte Rechnung bereits am 17. Januar 2008 existiert hat. Das Bestätigungsschreiben der B._______GmbH vom 16. Mai 2008 - als vom Ausgang des Verfahrens selbst Betroffene - kann dafür offensichtlich keinen genügenden Nachweis erbringen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass es sich um einen vordatierten (korrigierten) Nachdruck der ursprünglichen Rechnung handelt. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht davon überzeugt, dass die betreffende Rechnung bereits am 17. Januar 2008 vorhanden war. Es kommen deshalb die Beweislastregeln zu Anwendung (vgl. E. 2.7). Da die Beschwerdeführerin die objektive Beweislast für die Richtigkeit bzw. Echtheit des Ursprungsnachweises als abgabemindernde Tatsache trägt, ist bei der vorliegenden Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten zu entscheiden. Die EZV hat die Präferenzabfertigung somit zu Recht verweigert.

4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
a  die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
b  eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Pascal Mollard Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3296/2008
Date : 22. Oktober 2009
Published : 30. Oktober 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zoll, Präferenzgewährung


Legislation register
BGG: 42  82
VGG: 31  33  37
VGKE: 4
VwVG: 2  48  49  63  64
ZG: 7  18  21  25  26  28  32  33  34  35  40  116
ZV: 75  89  93
ZV-EZV: 17  20
BGE-register
114-IB-168 • 125-III-209
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BBl
2004/612