Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3782/2016

Urteil vom 22. September 2016

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Besetzung
Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

1.A._______,

2.B._______,
Parteien
beide vertreten durch Rechtsanwalt Walter H. Boss, LL.M.,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA-ES).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT) mit Schreiben vom 17. September 2015 gestützt auf das Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; DBA-ES) ein Ersuchen um Amtshilfe betreffend A._______ und seine Ehefrau B._______ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet hat;

dass sie darin die Übermittlung von Informationen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beantragt und zur Begründung namentlich erklärt, es bestünden Hinweise, dass A._______ und B._______ nicht (wie von ihnen behauptet) in C._______, sondern gemäss Art. 9 des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 und Art. 4 DBA-ES in Spanien ansässig seien;

dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens der Informationsbeschaffung und der Information der beschwerdeberechtigten Personen mit Schlussverfügung vom 13. Mai 2016 die Übermittlung von bei der D._______ SA und der E._______ AG edierten Informationen angeordnet und diese Schlussverfügung an die betroffenen Personen A._______ und B._______ eröffnet hat;

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; zusammen: Beschwerdeführende) gegen die genannte Schlussverfügung der ESTV mit Eingabe vom 16. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liessen; dass sie beantragen, die angefochtene Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben, das Amtshilfegesuch der AT vom 17. September 2015 sei abzuweisen und von einer Weiterleitung der von der D._______ SA und der E._______ AG edierten Unterlagen sowie Informationen an die AT sei abzusehen;

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. August 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt;

dass auf die Begründungen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Unterlagen - sofern sie für den Entscheid relevant sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird;

und zieht in Erwägung,

1.

dass auf das vorliegende Verfahren das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) anwendbar ist; dass allenfalls abweichende Bestimmungen des im hier zu beurteilenden Fall anwendbaren DBA-ES vorgehen (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG); dass sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG);

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 13. Mai 2016 zuständig ist (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG sowie Urteil des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.2);

dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation erfüllen (vgl. Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG); dass die Beschwerde zudem form- und fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und damit auf das Rechtsmittel einzutreten ist;

2.

dass auf das vorliegende Verfahren das DBA-ES in seiner seit dem 24. August 2013 in Kraft stehenden Fassung gemäss dem Protokoll vom 27. Juli 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien zur Änderung des DBA-ES (AS 2013 2367; im Folgenden: Änderungsprotokoll 2011) zur Anwendung gelangt;

dass dies auch für die Amtshilfeklausel des DBA-ES, Art. 25bis DBA-ES (Art. 9 Änderungsprotokoll 2011), gilt; dass diese Amtshilfeklausel hinsichtlich der hier interessierenden, unter Art. 2 DBA-ES fallenden Steuern Anwendung findet auf Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, welche auf Beträgen geschuldet sind, die am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden (Art. 13 Abs. 2 Ziff. iii Änderungsprotokoll 2011);

3.

dass nach Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen austauschen, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht»; dass der Informationsaustausch dabei nicht durch Art. 1 DBA-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 des Abkommens (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) beschränkt ist (Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES);

dass der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES gemäss Ziff. IV Unterziff. 3 des Protokolls zum DBA-ES bezweckt, «einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist»;

dass gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind;

4.

dass Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe enthält; dass der ersuchte Vertragsstaat gemäss dieser Vorschrift nicht verpflichtet ist, von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des einen oder anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b), oder Informationen zu übermitteln, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche» (Bst. c);

dass freilich die Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES vorgehende Vorschrift von Art. 25bis Abs. 5 DBA-ES ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung enthält; dass der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES nämlich die Leistung von Amtshilfe nicht «nur deshalb ablehnen [darf], weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer bevollmächtigten oder beauftragten Person, einem Treuhänder oder einer Treuhänderin befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen»; dass in diesem Zusammenhang Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz einräumt, die Offenlegung entsprechender Informationen durchzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäss diesem Absatz der Amtshilfebestimmung erforderlich ist;

dass gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden dürfen, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten; dass dieser Art. 25bis Abs. 3 Bst. a DBA-ES entsprechende Grundsatz indessen in Einklang mit Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES durch Art. 8 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG eingeschränkt wird; dass nach letzterer Vorschrift Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, verlangt werden können, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht;

5.

dass sich die inhaltlichen Anforderungen, denen ein Amtshilfegesuch zu genügen hat, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht nach der nur subsidiär - im Falle des Fehlens einer einschlägigen Abkommensregelung - anwendbaren Vorschrift von Art. 6 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG, sondern nach Ziff. IV Unterziff. 2 des Protokolls zum DBA-ES (in der Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 2 des Änderungsprotokolls 2011) richtet (vgl. - allerdings zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91; DBA-F] - Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.4 [zur Publikation vorgesehen]);

dass das vorliegende Ersuchen der spanischen Behörde (AT) vom 17. September 2015 diesen inhaltlichen Anforderungen grundsätzlich entspricht, enthält es doch insbesondere neben der genauen Nennung der betroffenen Personen sowie der Informationsinhaberinnen die Angabe der Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, und eine Beschreibung der verlangten Informationen mit Angaben zu den relevanten Konten;

dass das Amtshilfegesuch indessen gemäss Ziff. IV Unterziff. 2 Bst. d des Protokolls zum DBA-ES die Angabe des Steuerzwecks, für welchen die Informationen verlangt werden, enthalten muss, und die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, das Ersuchen der AT genüge dieser Anforderung nicht, weil darin die Gründe für den geltend gemachten Steuerzweck der Erhebung der Steuer aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht in Spanien nicht angegeben und soweit als möglich belegt seien (vgl. Beschwerde, S. 18 f.);

dass letzteres Vorbringen aber nicht verfängt;

dass nämlich die AT in ihrem Gesuch darlegt, weshalb aus ihrer Sicht die Beschwerdeführenden in Spanien ansässig (und damit dort unbeschränkt steuerpflichtig) sind; dass die AT in diesem Zusammenhang insbesondere erklärt, dass (a) die Beschwerdeführenden Eigentümer von drei grossen Liegenschaften in Spanien seien, (b) in einer dieser Liegenschaften zwei der [...] von A._______ und dessen [...] gehalten würden, (c) die Beschwerdeführenden über Bankkonten in Spanien verfügen würden und (d) der Beschwerdeführer zusammen mit seinen fünf Geschwistern sowie seinen Kindern an den spanischen Gesellschaften F._______ SA, G._______ SA und H._______ SA beteiligt sei und die Beteiligung an letzterer Gesellschaft im Jahre 2012 für mehr als [...] Euro verkauft worden sei; dass die AT in ihrem Gesuch zum Beschwerdeführer zudem auch Folgendes ausführt (S. 5 des Ersuchens):

«Mr A._______ [...] has not filed tax returns in Spain. The investigation revealed that his interests, both personal ([...]) as well as his financial interests (his properties but in his wife's name - without revenue -, shares in the corporate conglomerate although they are under the name of non-resident companies) are located in Spain. Therefore, there is clear evidence that the revenue obtained, from the Spanish companies or in any other way, should have been subject to taxation in Spain at least in the majority of the years investigated»;

dass sodann nach dem klaren Wortlaut von Ziff. IV Unterziff. 2 Bst. d des Protokolls zum DBA-ES zur Angabe des Steuerzwecks, welcher mit den verlangten Informationen verfolgt werden soll, keine Belege erforderlich sind;

6.

dass im Übrigen nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG) - kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.3 f. [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2, B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1);

dass die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden ist, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2 [mit zahlreichen Hinweisen]);

7.

dass vorliegend mit Bezug auf das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen (vgl. E. 3) zu Recht einzig streitig ist, ob hinreichende Anhaltspunkte für den von der AT geäusserten Verdacht vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 in Spanien ansässig und damit einkommenssteuerpflichtig gewesen sein könnten;

8.

dass die Beschwerdeführenden geltend machen, dass sie nach dem innerstaatlichen spanischen Steuerrecht in Spanien nicht steuerpflichtig gewesen seien;

dass sich nach Ansicht der AT - wie erwähnt - aus Art. 9 des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 ergibt, dass die Beschwerdeführenden in der massgebenden Zeitspanne nach dem innerstaatlichen spanischen Steuerrecht in Spanien ansässig waren;

dass die Untersuchungsmaxime in Bezug auf die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, das im relevanten Zeitraum geltende ausländische Steuerrecht festzustellen, eingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.8, mit Hinweisen) und es sich vor diesem Hintergrund rechtfertigt, von der seitens der Beschwerdeführenden eingereichten (und von der Vorinstanz nicht als unrichtig bezeichneten) Version von Art. 9 des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 auszugehen;

dass diese Vorschrift - soweit hier interessierend - vorsieht, dass ein Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Hauptwohnsitz in Spanien hat, wenn der wesentliche Kern oder die Grundlage seiner Aktivitäten oder wirtschaftlichen Interessen direkt oder indirekt in Spanien wurzelt (Ziff. 1 Bst. b der Bestimmung);

dass mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. E. 6) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die AT Art. 9 des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 im vorliegenden Fall zu Recht als (möglicherweise) einschlägig erachtet;

dass es bei isolierter Betrachtung der unbestrittenermassen bestehenden Verbindungen der Beschwerdeführenden zu Spanien (drei grosse Liegenschaften, [...] drei spanische Bankkonten und Gesellschaftsbeteiligungen [vgl. insbesondere Beschwerde, S. 22]) nicht unwahrscheinlich bzw. nicht wenig wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 9 Ziff. 1 Bst. b des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 ihr Hauptsteuerdomizil in Spanien hatten und dort einkommenssteuerpflichtig waren; dass daran entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nichts ändert, dass die AT im Wesentlichen einzig Vermögenswerte als Indizien für eine steuerliche Ansässigkeit in Spanien nennt;

dass es vorliegend mit Blick auf den (nicht an eine bestimmte Aufenthaltsdauer geknüpften) Tatbestand von Art. 9 Ziff. 1 Bst. b des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden für die Frage des steuerlichen Wohnsitzes nach dem spanischen Steuerrecht nicht relevant ist, ob sie sich in der fraglichen Zeitspanne jeweils mehr als 183 Tage in Spanien aufgehalten haben;

dass die AT vor diesem Hintergrund hinreichende Anhaltspunkte geliefert hat, dass die Beschwerdeführenden im ersuchenden Staat einkommenssteuerpflichtig sind; dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt insoweit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht rechtserheblich von den Konstellationen unterscheidet, welche mit dem Urteil des BVGer A 6547/2013 vom 11. Februar 2014 und dem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 zu beurteilen waren und Anlass für die Bejahung einer abkommensrechtlichen Amtshilfeverpflichtung gaben; dass Letzteres trotz des Umstandes gilt, dass bei den beiden letzteren Konstellationen (mit dem Wohnsitz der in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau und der minderjährigen Kinder in Spanien [Urteil des BVGer A 6547/2013 vom 11. Februar 2014] bzw. einer Eigentumswohnung, dem überwiegenden Aufenthalt und einer Erwerbstätigkeit in Paris [Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015]) prima vista allenfalls stärkere Anhaltspunkte für einen steuerlichen Wohnsitz der betroffenen Personen im ersuchenden Staat als vorliegend bestanden;

dass der ersuchte Staat dann, wenn der ersuchende Staat hinreichende Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person im ersuchenden Staat einkommenssteuerpflichtig ist, rechtsprechungsgemäss nicht zu prüfen hat, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Person in einem Drittstaat steuerpflichtig ist (Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 7.2, A-6600/2013 vom 11. Februar 2014 E. 7.2; Daniel Holenstein, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2014, Art. 26 N. 238);

dass der ersuchte Staat bei einer solchen Konstellation auch nicht zu klären hat, ob die (allfällige) Steuerpflicht im Drittstaat der Einkommenssteuerpflicht der betroffenen Person im ersuchenden Staat entgegensteht (Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 7.2, A-6600/2013 vom 11. Februar 2014 E. 7.2; Holenstein, a.a.O., Art. 26 N. 238);

dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund ins Leere stossen, soweit sie unter Berufung auf ihre in der Beschwerde ausführlich dargestellten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu C._______ und die dazu eingereichten zahlreichen Beweismittel geltend zu machen suchen, es sei keine Amtshilfe zu leisten, weil die Voraussetzungen für eine Einkommenssteuerpflicht in Spanien nicht erfüllt seien;

dass ferner nach dem Ausgeführten nicht mit Recht vorgebracht werden kann, die AT behaupte angesichts der vorliegenden und ihr bekannten Beweismittel zur Familienniederlassung der Beschwerdeführenden in C._______ (insbesondere mit Blick auf den von der AT zur Kenntnis genommenen, im Vergleich zum Steuerwert der spanischen Liegenschaften der Beschwerdeführenden um ein Vielfaches höheren Schätzwert des Town House der Familie A._______ in C._______) wider besseres Wissen deren Ansässigkeit in Spanien (so jedoch Beschwerde, S. 29 f.);

9.

dass die Beschwerdeführenden zwar vorbringen, das Amtshilfegesuch der AT sei auch deshalb offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weil die AT ausweislich einer richterlich gebilligten Einigung vom 4. April 2014 und eines Memorandums der renommierten spanischen Anwaltskanzlei I._______ nicht berechtigt gewesen sei, in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Steuerprüfung hinsichtlich der Jahre 2007-2009 einzuleiten (vgl. Beschwerde, S. 29, sowie Beschwerdebeilagen 37 f.);

dass freilich weder hinreichend substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich ist, dass gemäss der erwähnten Einigung eine Steuerprüfung betreffend die in zeitlicher Hinsicht von der hier interessierenden Amtshilfeklausel erfassten Steuerjahre ab 1. Januar 2010 ausgeschlossen ist;

10.

dass nach Ansicht der Beschwerdeführenden der Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen der AT vom 17. September 2015 trotz des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips nicht gefolgt werden kann, weil sie offensichtlich lückenhaft und teilweise falsch sei;

dass aber die aus Sicht der Beschwerdeführenden seitens der AT lückenhaft oder falsch dargestellten Sachverhaltselemente (namentlich [a] das Eigentum an einer im Amtshilfegesuch erwähnten [...], [b] der von der AT geäusserte Verdacht der zweitmaligen Beteiligung der «A._______ men» an einer Straftat und [c] das der Familie A._______ angeblich seitens der AT unterstellte unkooperative und eine Kollusionsgefahr begründende Verhalten in Straf- und Steuerverfahren) letztlich keine für die Frage der Amtshilfeverpflichtung rechtswesentlichen Punkte betreffen;

dass die Beschwerdeführenden zwar auch geltend machen, im Amtshilfegesuch seien ohne gesetzliche Grundlage Einkünfte ihrer erwachsenen Kinder dem Beschwerdeführer zugerechnet worden; dass sich der entsprechende Passus im Amtshilfeersuchen jedoch nur auf die (die Schwelle zu einer Straftat nach Darstellung der AT überschreitende) Höhe des vermutungsweise zu Unrecht unversteuert gebliebenen Einkommens bezieht und damit (ebenfalls) keine der Voraussetzungen der Amtshilfeleistung betrifft;

dass (soweit entscheidrelevant) die Glaubwürdigkeit der Darstellung im Amtshilfegesuch selbst dann nicht ernstlich in Frage gestellt wäre, wenn die AT im Ersuchen zu den eben erwähnten Sachverhaltselementen versehentlich unvollständige und/oder unrichtige Ausführungen gemacht hätte;

dass die Glaubwürdigkeit der Darstellung des ersuchenden Staates im Übrigen rechtsprechungsgemäss auch nicht durch eine (allfällige) Ansässigkeit der betroffenen Person(en) in einem anderen Staat entkräftet wird (vgl. Urteil des BGer 2C_289/2015 vom 5. April 2016 E. 3.7 [zur Publikation vorgesehen]);

11.

dass der von der Vorinstanz gezogene Schluss, wonach «dem vorliegenden Amtshilfeersuchen [...] keine Hinweise zu entnehmen [sind], dass das betroffene Amtshilfeersuchen Fehler, Lücken oder Widersprüche offensichtlicher Art aufweist oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst» (S. 10 der angefochtenen Schlussverfügung), nach dem Gesagten jedenfalls in Bezug auf die wesentlichen Punkte des Amtshilfeersuchens zutrifft;

dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten ins Leere stossen, soweit sie behaupten, eine Amtshilfeleistung würde vorliegend aufgrund eines offensichtlichen Rechtsmissbrauches durch die AT und einer offensichtlich lückenhaften sowie teilweise falschen Darstellung im Amtshilfeersuchen gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen;

dass im Übrigen keine Rede davon sein kann, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum genannten Schluss gelangt, ohne die seinerzeitigen Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Darstellung im Amtshilfeersuchen in Erwägung zu ziehen (so jedoch S. 31 der Beschwerde); dass die Vorinstanz diese Vorbringen nämlich an der einschlägigen Stelle der angefochtenen Schlussverfügung aufzählt und unter Verweisung auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip als nicht stichhaltig würdigt (vgl. S. 9 der Verfügung); dass die Beschwerdeführenden deshalb ohne Erfolg eine Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten der ESTV und eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) rügen; dass die Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildende Begründungspflicht es ohnehin nicht erfordert, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt; dass es vielmehr genügt, wenn sich die Behörde auf jene Aspekte beschränkt, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a, 118 V 56 E. 5b; Urteil des BVGer A 3662/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.5; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f., mit Hinweisen);

dass eine Verletzung der Begründungspflicht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch nicht im Umstand zu sehen ist, dass die Vorinstanz für die Amtshilfeleistung im vorliegenden Fall die wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführenden in Spanien ohne Rücksicht auf deren Ansässigkeit in diesem Staat als genügend erachtet;

12.

dass die voraussichtliche Erheblichkeit der streitbetroffenen Informationen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen gegeben ist;

dass zu prüfen bleibt, ob eine Informationsübermittlung vorliegend unzulässig ist, weil die von der AT angestrebte, dem Recht Spaniens entsprechende Besteuerung der Beschwerdeführenden nicht dem DBA-ES entspricht (vgl. die erwähnte Voraussetzung der abkommenskonformen Besteuerung in Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES);

dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend machen, eine Amtshilfeleistung sei vorliegend unzulässig, weil die AT das von ihr geltend gemachte Besteuerungsrecht auf eine interne gesetzliche Grundlage stütze, deren Anwendung zu einer gegen das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: OECD-MA) und den zugehörigen offiziellen Kommentar verstossenden Besteuerung führe; dass die Beschwerdeführenden dazu ausführen, das Abstellen auf den wesentlichen Kern der wirtschaftlichen Interessen im Sinne von Art. 9 Ziff. 1 Bst. b des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 zur Begründung einer unbeschränkten Steuerpflicht stehe in klarem Widerspruch zu Art. 4 OECD-MA, weil letztere Vorschrift eine unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person im Staat des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen gewährleisten solle;

dass zu diesem Vorbringen vorauszuschicken ist, dass dem OECD-MA (als blosse Vorlage für bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen) keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt (anstelle vieler: René Matteotti/Nicole Elischa Krenger, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Einleitung, N. 61) und sich der offizielle Kommentar zum OECD-Musterabkommen nur als Hilfsmittel bei der Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen verwenden lässt (vgl. BVGE 2011/6 E. 7.3.1, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 2.5);

dass Art. 4 Abs. 1 DBA-ES (wie Art. 4 Abs. 1 OECD-MA) eine Definition der Ansässigkeit enthält und Art. 4 Abs. 2 DBA-ES (wie Art. 4 Abs. 2 OECD-MA) für den Fall einer sog. Doppelansässigkeit einer natürlichen Person in beiden Vertragsstaaten eine Kollisionsregel aufstellt, wonach die betreffende Person abkommensrechtlich nur in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist (sog. «tie-breaker»-Regel); dass die Anwendung dieser Kollisionsregel zur Folge hat, dass der gemäss dieser Regel nicht als Ansässigkeitsstaat geltende andere Vertragsstaat die nach seinem innerstaatlichen Recht gegebenenfalls bei ihm ansässige Person lediglich noch im Rahmen der im Abkommen dem Quellen- oder Belegenheitsstaat zugewiesenen Befugnisse besteuern darf (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 N. 26);

dass Art. 4 DBA-ES vorliegend aber der von der AT angestrebten Besteuerung der Beschwerdeführenden in Spanien nicht entgegensteht;

dass nämlich gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA-ES als «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person gilt, «die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals» steuerpflichtig ist; dass dabei unter einem «anderen ähnlichen Merkmal» jede ortsbezogene Anknüpfung zu verstehen ist, welche die unbeschränkte Steuerpflicht begründet (Moris Lehner, in: Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 4 N. 110; vgl. dazu auch Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 4 N. 16); dass die Beschwerdeführenden - wie ausgeführt - eine relevante ortsbezogene Anknüpfung zu Spanien aufweisen und damit dort im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-ES ansässig sind;

dass vorliegend zu Recht von den Verfahrensbeteiligten nicht behauptet wird, die Beschwerdeführenden seien auch in der Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-ES aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht ansässig;

dass deshalb die «tie-breaker»-Regel von Art. 4 Abs. 2 DBA-ES mangels Doppelansässigkeit (Spanien-Schweiz) von vornherein nicht zur Anwendung gelangt;

dass die Beschwerdeführenden aus einer möglichen Missachtung einer allenfalls in einem Abkommen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vorgesehenen, Art. 4 OECD-MA entsprechenden Vorschrift nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES für die Amtshilfeleistung nicht voraussetzt, dass die vom ersuchenden Staat beabsichtigte Besteuerung mit allen seinen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist;

dass sich die Schweiz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Amtshilfeverfahren bezüglich der Frage der Abkommenskonformität der vom ersuchenden Staat angestrebten Besteuerung ohnehin dann, wenn an sie ein Amtshilfegesuch betreffend eine Person gestellt wird, die von beiden Vertragsstaaten als steuerlich ansässig erachtet wird, auf die Prüfung zu beschränken hat, ob das vom ersuchenden Staat geltend gemachte Kriterium zur Begründung der steuerlichen Anknüpfung unter den gemäss dem einschlägigen Abkommen für die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit massgebenden Kriterien genannt ist (Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.2.1 f. [zur Publikation vorgesehen]; in gleicher Richtung auch Urteil des BGer 2C_289/2015 vom 5. April 2016 E. 3.7 [zur Publikation vorgesehen]; a.M. Holenstein, a.a.O., Art. 26 N. 235 ff.); dass hier dahingestellt bleiben kann, ob Letzteres vorliegend der Fall ist, da Art. 4 Abs. 2 DBA-ES - wie ausgeführt - in der hier zu beurteilenden Konstellation (mit angeblicher Doppelansässigkeit in Spanien und Grossbritannien) von vornherein nicht einschlägig ist;

dass weitere Gründe, weshalb die von der AT ins Auge gefasste Besteuerung dem DBA-ES widersprechen sollte, weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich sind;

13.

dass der Informationsaustausch gemäss Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES in Verbindung mit Art. 1 DBA-ES nicht auf in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässige Personen beschränkt ist; dass hier offen bleiben kann, ob deshalb für die Amtshilfeleistung überhaupt hinreichende Anhaltspunkte für eine Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat gegeben sein müssen, wenn dieser Staat im Amtshilfegesuch - wie vorliegend - eine solche Ansässigkeit behauptet;

dass die Beschwerdeführenden nämlich (wie gesehen) mit Blick auf das DBA-ES als in Spanien ansässig erscheinen;

14.

dass vorliegend nicht mit Recht geltend gemacht werden kann, dass die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen nach dem schweizerischen Recht nicht hätten beschafft werden können und deshalb nach Art. 25bis Abs. 3 Bst. a und/oder b DBA-ES nicht zu übermitteln sind;

dass die ESTV nämlich aufgrund von Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES über die Befugnis verfügt, von der Bank D._______ SA und dem Finanz-institut E._______ AG die Herausgabe von Informationen zu verlangen, welche - wie die vorliegend streitbetroffenen Informationen - das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen; dass diese Befugnis weder durch das Bankgeheimnis von Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) noch durch eine andere Vorschrift des internen Rechts einschränkt ist (vgl. zu Art. 28 Abs. 5
IR 0.672.934.91 Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (mit Zusatzprotokoll)
DBA-F Art. 28 - 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
1    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2    Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des er
3    Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a  Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b  Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c  Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4    Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5    Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
Satz 2 DBA-F, welcher - soweit hier interessierend - Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES entspricht, ebenso Urteile des BGer 2C_490/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.1, 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 4.5 [letzteres Urteil zur Publikation vorgesehen]);

dass der Übermittlung dieser von einer Bank bzw. einem Finanzinstitut beschafften Informationen an die AT auch Art. 25bis Abs. 3 Bst. c DBA-ES nicht entgegensteht, da diese Vorschrift in der vorliegenden Konstellation gemäss Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES nicht greift;

15.

dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Leistung der gemäss der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe als erfüllt erscheinen;

dass die angefochtene Schlussverfügung demzufolge zu bestätigen ist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;

16.

dass die Beschwerdeführenden ausgangsgemäss die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen haben (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist;

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3782/2016
Date : 22. September 2016
Published : 03. Oktober 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA-ES)


Legislation register
BGG: 42  82  83  84  84a  90  100
BV: 5  9  29
BankenG: 47
DBA-F: 28
StAhiG: 1  6  7  8  17  19
VGG: 31
VGKE: 4  7
VwVG: 48  50  52  63  64
BGE-register
118-V-56 • 124-V-180 • 126-II-409 • 128-II-407 • 136-I-184
Weitere Urteile ab 2000
2A.567/2001 • 2C_1174/2014 • 2C_289/2015 • 2C_490/2015
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AS
AS 2013/2367