Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6549/2014

Urteil vom 22. Juni 2016

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Vito Valenti, Richter David Weiss,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______,(Deutschland),

Parteien vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
23. September 2014.

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren am (...) 1958 (nachfolgend: Versicherter) ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Der Versicherte lebte seit April 2006 in der Schweiz und arbeitete (mit Unterbrüchen) als Pflegefachmann Anästhesie, zuletzt seit Juni 2008 im Spital Z._______, und wohnte im Kanton Y.________, bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland per 31. Dezember 2013 (vgl. Vorakten der kantonalen IV-Stelle [IV] 3, 14, 41.1-8, 137).

Am 19. September 2008 erlitt er auf dem Arbeitsweg einen Motorradunfall. Er war in der Folge noch teilweise arbeitsfähig, seit 12. November 2008 im vollen Umfang arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. Juni 2009 aufgelöst (IV 5.4, 5.11, 5.29, 6, 12.2 ff.).

B.

B.a Am 16. März 2009 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Y._______ (nachfolgend: IV X.) zum Leistungsbezug an und machte Einschränkungen als Folgen des Unfalls geltend (IV 3).

B.b Die IV X.________ holte bei der Unfallversicherung, beim behandelnden Arzt und bei der ehemaligen Arbeitgeberin Akten ein (IV 5, 11, 12, 16). Am 4. August 2009 nahm der regionalärztliche Dienst der IV Stellung (IV 18). Dem Versicherten wurden berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährt, welche die beteiligten Versicherungen im Case Management koordinierten (IV 17, 24 ff., 31 - 39). Nachdem mit der Eingliederungsmassnahme nicht der erhoffte Erfolg erreicht wurde (IV 42 f.), holte die Unfallversicherung in Koordination mit der Haftpflichtversicherung und der
IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten bei der MEDAS B._______, X._______, ein (Gutachten vom 17. Februar 2011; IV 49.3 ff., 55). Der regionalärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) stellte am 9. März 2011 invalidenversicherungsspezifische Ergänzungsfragen (IV 51, 56).

B.c

B.c.a Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 übermittelte die IV-Stelle Y.________ die Akten im laufenden Verfahren an die IV-Stelle W._______ (IV W.) zur Weiterbearbeitung nach Absprache, da der Versicherte der Ehemann einer neuen Mitarbeiterin der IV-Stelle Y.________ sei (IV 57 f., 61). Am 19. August 2011 reichte die MEDAS B.________ die Antworten auf die Ergänzungsfragen des RAD vom 9. März 2011 ein (IV 66).

B.c.b Nachdem sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Sommer 2012 verschlechtert hatte (IV 97), holte die IV W.________ ein weiteres polydisziplinäres Gutachten ein (IV 118.3 und 146.36). Die Begutachtung bei der MEDAS C._______, V.________, fand am 24. und 25. Juni 2013 statt (Gutachten vom 20. August 2013; IV 108). Der RAD nahm dazu am 3. September 2013 nochmals Stellung (IV 118.4).

B.c.c Mit Vorbescheid vom 8. November 2013 stellte die IV W.________ dem Versicherten die Zusprache einer Dreiviertels-Invalidenrente ab 1. Juni 2013 bei einem IV-Grad von 62 % in Aussicht. Für den Zeitraum ab Oktober 2009 verneinte sie - gestützt auf die Berechnung eines IV-Grades von 38 % - einen Rentenanspruch (IV 119 f.). Der Versicherte - vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M. - wendete gegen diesen Bescheid im Wesentlichen ein, es sei bei der Berechnung des IV-Grads ein zu tiefer Validenlohn ermittelt worden. Der von der Vorinstanz zu Grunde gelegte Tabellenlohn unterscheide sich um rund Fr. 9'000.- pro Jahr vom vor dem Unfall bestehenden Einkommen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Versicherte seine damalige Karriere als diplomierte Pflegefachperson mit Spezialkenntnissen nicht weitergeführt hätte, weshalb der tatsächliche Lohn im Unfallzeitpunkt das massgebliche Valideneinkommen darstelle. Zudem müsse gestützt auf das MEDAS-Gutachten C._______ zwingend ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Vorliegend sei ein maximaler Abzug von 25 % angemessen (IV 123).

B.c.d Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 sprach die IV-Stelle W.________ dem Versicherten eine Dreiviertels-Invalidenrente von Fr. 293.- seit 1. Juni 2013 bei einem IV-Grad von 66 % zu und legte die Berechnungsgrundlagen dar. Für den Zeitraum vom Oktober 2009 - Mai 2013 ergab sich bei einem errechneten IV-Grad von 38 % kein Rentenanspruch (IV 138, 146.12-17). Da der Beschwerdeführer sich per 31. Dezember 2013 nach Deutschland abgemeldet hatte, übermittelte die IV W.________ das Versichertendossier gleichentags an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz; IV 139; IVSTA 1). Am 6. März übermittelte die IV W._________ weitere eingegangene Akten an die IVSTA (IV 145).

C.

C.a Der Beschwerdeführer erhob - wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt - gegen diesen Bescheid am 28. Februar 2014 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons W.________. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2013. Eventualiter sei die Verfügung vom 5. Februar 2014 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle W._______ (IV 146.3 ff.).

C.b Mit Urteil vom 23. Mai 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als dass es die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2014 zufolge Unzuständigkeit der verfügenden IV-Stelle aufhob und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA überwies (IV 151).

C.c Am 30. Juli 2014 übermittelte die IV W.________ die IV-Akten an die IVSTA mit dem Hinweis, der Versicherte wohne in Deutschland. Es sei keine Revision mehr vorgesehen (IV 156).

D.
Mit Verfügung vom 23. September 2014 sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer eine ordentliche Invalidenrente (Dreiviertelsrente) von Fr. 293.- ab 1. Juni 2013 bei einem IV-Grad von 66 % zu. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben an seine Adresse in Deutschland eröffnet (IV 152; IVSTA 3).

E.

E.a Mit Eingabe vom 6. November 2014 erhob der Beschwerdeführer - wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2013. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. September 2014 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung sowie einen Antrag, es sei - da die angefochtene Verfügung zu Unrecht nur an den Beschwerdeführer und nicht an seinen Rechtsvertreter eröffnet worden sei und deshalb die Beschwerde verzögert eingereicht werde - ein Eintretensentscheid zu fällen (Beschwerdeakte [B-act.] 1; IV 166).

Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen ein (B-act. 3).

E.b In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 beantragte die
IVSTA - mit Verweis auf die eingeholte Stellungnahme der IV W.________ vom 11. Dezember 2014 - die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 4).

E.c Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- bis am 12. Februar 2015 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig übermittelte es die Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive der Stellungnahme der IV W._______ zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 5).

Der auferlegte Kostenvorschuss ging am 29. Januar 2015 bei der Gerichtskasse ein (B-act. 7).

F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG (SR 831.20) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.

1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Er hat Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt mit Vollmacht vom 29. März 2009 zur Vertretung in Sachen Unfall-/Haftpflichtangelegenheit ermächtigt (B-act. 1 Beilage I.). Die am 6. November 2014 von Rechtsanwalt Prof. Landolt unterzeichnete Beschwerde ist demnach rechtsgültig.

1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und am 6. November 2014 der Post übergeben (Poststempel, B-act. 1).
Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 23. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben (ohne Rückschein) an seine Adresse in U.________, Deutschland, mit Kopie an die Rentenversicherung D.________, die E.________-Versicherung und die IV-Stelle W._______, nicht aber an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt (vgl. IV 152, IVSTA 3). Aus den dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten IV-Akten geht weder hervor, wann die Verfügung verschickt, noch wann sie dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, auch wenn unbestritten ist, dass sie beim Beschwerdeführer eingegangen ist. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, die Beschwerde sei zu spät erhoben worden (vgl. IVSTA 4). Da demnach der Beginn des Fristenlaufs von 30 Tagen (vgl. Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG) nicht ermittelt werden kann, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Darauf, dass die Verfügung in Missachtung des Vertretungsverhältnisses an den Beschwerdeführer selbst und nicht an seinen Rechtsvertreter eröffnet wurde, ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen (siehe aber hinten E. 6.2). Da auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat.319 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.
1    Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat.319 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG320 abweichen.321
IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen. Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein (Art. 56
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 56 IV-Stelle des Bundes - Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.
IVG).

2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV (SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Bst. b). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2quater
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis - 2quater im Verlauf des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV).

2.3

2.3.1 Im laufenden IV-Verfahren hat die IV W._______ dem Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 8. November 2013 zugestellt, wogegen der Versicherte am 14. November 2013 seinen Einwand einreichte (IV 119 f., 123). Im Nachgang dazu prüfte die IV W.________ die Vorbringen, bereitete den Beschluss vom 17. Dezember 2013 und den Verfügungsteil 2 (Begründung der IV-Rentenberechnung [Datierung gemäss Aktenverzeichnis am 17.12.2013]) vor und leitete den Beschluss an die zuständige Ausgleichskasse zur Berechnung der Geldleistung und zum Versand der Verfügung weiter (IV 127, 129, 131, 134). Mit gleichem Datum übermittelte die IV W.________ der Schweizerischen Ausgleichskasse das Formular E 213 betreffend das eingeleitete EU-Verfahren und informierte sie, dass das Formular E 204 der zuständigen Ausgleichskasse zur Weiterbearbeitung zugestellt worden sei (IV 132 f.). Am 5. Februar 2014 verfügte die IV W.________ über den Rentenanspruch des Versicherten (siehe oben Bst. B.b; IV 138).

2.3.2 Gemäss den Akten hat sich der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2013 nach Deutschland abgemeldet, was die IV W.________ gemäss Telefon vom 4. Februar 2014 erfuhr (IV 137). Da der Beschwerdeführer demnach unbestritten seinen Wohnsitz vor Verfügungserlass durch die IV-Stelle W.________ nach Deutschland verlegt hatte, wurde die IVSTA gemäss Art. 40 Abs. 2quater
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
in Verbindung mit Abs. 3 IVV per 1. Januar 2014 für das laufende Verfahren zuständig, weshalb die IVSTA die in Frage stehende Verfügung hätte erlassen müssen, wie das Sozialversicherungsgericht des Kantons W.________ zu Recht festgestellt und deshalb die ergangene Verfügung vom 5. Februar 2014 aufgehoben hat (IV 151 S. 3).

2.3.3 Im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons W.________ vom 23. Mai 2014 (Versand: 27. Mai 2014; IV 151) war die IVSTA zuständig und hat demnach zu Recht am 23. September 2014 über den Anspruch des Versicherten verfügt (IV 152; IVSTA 3).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
des auf der Grundlage des Art. 8
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.

3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

3.1.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah auch Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.

Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte demnach keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11).

3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 23. September 2014) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen.Soweit ein Anspruch auf Rente ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.

4.

4.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Moser/Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer ganzen IV-Rente ab 1. Juni 2013. Eventualiter beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 23. September 2014 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2013 entschieden, indem sie ihm ab diesem Zeitpunkt eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat (vgl. IVSTA 3, sowie B-act. 1 Beilage II). Gestützt auf die Akten ist indes festzustellen, dass das vorliegende Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer am 16. März 2009 einen Antrag auf IV-Leistungen gestellt hatte (vgl. IV 3), allfällige Leistungsansprüche ab dem 1. Oktober 2009 betrifft. Der Verfügungsteil 2, den die IV-Stelle W.________ als Teil der Verfügung vom 5. Februar 2014 dem Beschwerdeführer eröffnet hatte (und welchen das Sozialversicherungsgericht des Kantons W.________ mit Urteil vom 23. Mai 2014 mit der ganzen Verfügung zufolge Unzuständigkeit der IV-Stelle wieder aufgehoben hatte; oben Bst. C.b), enthielt denn auch je eine IV-Grad-Berechnung für den Zeitraum ab Oktober 2009 und ab Juni 2013 (IV 146.14-17). Da die IV-Stelle W.________ für den Zeitraum von Oktober 2009 bis Mai 2013 keinen rentenberechtigenden IV-Grad ermittelt hatte (IV-Grad: 38 %), ergab sich erst ab 1. Juni 2013 ein Rentenanspruch.

4.4 Die Vorinstanz hat in ihrer hier angefochtenen Verfügung vom 23. September 2014 - gestützt auf die Erhebungen der IV W.________ (vgl. IV 165) - nur über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2013 verfügt und sich nicht über den Zeitraum von Oktober 2009 - Mai 2013 geäussert. Das Verfahren betraf jedoch wie oben erwähnt auch den Zeitraum ab einem allfälligen Rentenanspruch (ab Oktober 2009). Das Anfechtungsobjekt betrifft demnach vorliegend den allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2009, über den die Vorinstanz grundsätzlich vollständig hätte verfügen müssen.

Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (nur) die Zusprache einer ganzen Rente (statt einer Dreiviertelrente) ab 1. Juni 2013 beantragt. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des
IV-Grads von einem zu tiefen Validenlohn ausgegangen sei und gestützt auf die gutachterlich festgestellten Einschränkungen ab Juni 2013 einen zu tiefen leidensbedingten Abzug vorgenommen habe (B-act. 1 Rz. 8-22). Er stellt weder einen Antrag betreffend einen allfälligen Rentenanspruch vor Juni 2013 noch äussert er sich ansatzweise dazu. Vielmehr ist der Beschwerde zu entnehmen, dass er nicht mehr in der Lage sei, "seine angestammte Berufstätigkeit als Anästhesiepfleger auszuführen und auch mit Bezug auf allfällige Verweisungsberufe nachhaltig beziehungsweise im Umfang von 50 % beeinträchtigt sei. Insoweit verweise der Beschwerdeführer auf die tatsächlichen Feststellungen im Medas C._______-Gutachten vom 20. August 2013. Der Beschwerdeführer sei demgegenüber mit der Invaliditätsbemessung, wie sie im angefochtenen Entscheid von der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden sei, in mehrfacher Hinsicht nicht einverstanden."

Ebensowenig wird in der Beschwerde gerügt, dass die Vorinstanz die Rentenzusprache, die sie auf einen IV-Grad von 66 % stützte, nicht begründet habe, da sie den "Verfügungsteil 2" nicht zustellte (siehe hinten E. 6.2). Im Vergleich zur Beschwerde vom 28. Februar 2014 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons W._______, die auf derselben Verfügungsgrundlage beruhte, indes dem Beschwerdeführer mit dem "Verfügungsteil 2" eröffnet worden war, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in Kenntnis der vollständigen Verfügung ebenfalls (nur) die Zusprache einer ganzen Rente ab Juni 2013 mit im Wesentlichen gleicher Argumentation wie vor Bundesverwaltungsgericht beantragt hatte (vgl. IV 146.4-10). Somit betrifft der vorliegend zu beurteilende Streitgegenstand in Beachtung des Rügeprinzips nur den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2013, welcher nachfolgend zu prüfen ist (E. 7).

5.

5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

5.2

5.2.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

5.2.2 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung
voraussetzt (siehe hiernach E. 5.2.3). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 130 II 473 E. 4.1, 124 V 372 E. 3b, 124 V 389 E. 3a). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Für die dem ATSG unterstellten Versicherer wurde in Art. 46
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert: danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Unabhängig von dieser gesetzlichen Konkretisierung ergibt sich die Pflicht zur sorgfältigen Aktenführung auch aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil BVGer
C-1412/2014 vom 28. April 2015 E. 8.3 mit Hinweis auf Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG und Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG sowie Urteil BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 44 [BGer 8C_319/2010] E. 2.2.1 f.).

5.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
Satz 2 ATSG) - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Urteil BVGer
C-489/2014 vom 7. Juli 2014 E. 4.4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie Urteil des BVGer 263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3 m.H.).

5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).

5.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
und 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Nach Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a, 102 V 165). Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).

5.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (Bst. b und c). Als weitere Anspruchsbedingung muss eine versicherte Person beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von drei (vollen) Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231
3    ...232
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet haben. Ist in der Schweiz eine Beitragsdauer von mindestens einem Jahr erfüllt, jedoch nicht die dreijährige Beitragsdauer, so sind allfällige Versicherungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat anzurechnen (vgl. Rz. 2023.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2010 [KSVI, Fassung gültig ab 1. Januar 2014]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.

5.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine - vorliegend zutreffende - Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.

5.7

5.7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Personen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG und Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Dabei sind die Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf beziehungsweise der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren anderen, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen (vgl. BGE 110 V 273). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).

Für die Ermittlung des Einkommens, welches ein Versicherter ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 m.H. sowie zum Ganzen zuletzt Urteil BGer 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.7 [zur Publikation vorgesehen] m.w.H. sowie Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. Nr. 48 f., 52, 55 und 89 zu Art. 28a).

5.7.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie hier - kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes gemäss LSE) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).

6.
Vorab ist auf Form und Inhalt der angefochtenen Verfügung einzugehen.

6.1 Der Beschwerdeführer hatte - sowohl im Vorbescheidverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons W.________ - gerügt, die IV-Stelle habe das Valideneinkommen zu tief angesetzt und es sei ein Leidensabzug von 25 % vom Invalidenlohn vorzunehmen. In der Begründung der durch die IV W._______ erlassenen Verfügung vom 5. Februar 2014 findet sich eine Kurzbegründung, weshalb am ermittelten Valideneinkommen gemäss LSE festgehalten und ein Leidensabzug von 10 % bei der Rentenberechnung ab 1. Juni 2013 vorgenommen werde (IV 145.15).

6.2 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 23. September 2014 besteht aus insgesamt fünf Seiten. Sie legt die Berechnung der Dreiviertelsrente von Fr. 293.- bei 66 % IV-Grad ab 1. Juni 2013 anhand der geleisteten Beitragszeit und der Höhe des versicherten Verdienstes dar. Die Verfügung enthält ausserdem Erläuterungen zur Rentenskala, dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, den Rentenüberweisungen, der Tatsache, dass die Schweizerische Ausgleichskasse jeweils einmal jährlich eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung der rentenberechtigten Person einhole, dass diese Verfügung im Anschluss an das in Rechtskraft erwachsene Urteil getroffen werde (gemeint ist wohl das Urteil des SVGer W._______ vom 23. Mai 2014) sowie eine Rechtsmittelbelehrung und Ausführungen zur Meldepflicht. Sie enthält jedoch weder eine Begründung dazu, wie der festgestellte IV-Grad von 66 % ab 1. Juni 2013 ermittelt wurde, noch gibt sie ansatzweise Auskunft über einen allfällig (nicht) bestehenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2009
(IVSTA 3; siehe auch oben E. 4.3 f.). Sie ist deshalb als unvollständig und unbegründet zu betrachten, was einen Verfahrensfehler darstellt. Zu ergänzen bleibt, dass die Vorinstanz den eröffneten Teil der Verfügung unter Missachtung des Vertretungsverhältnisses dem Beschwerdeführer selbst statt seinem Rechtsvertreter eröffnet hat (siehe oben E. 1.4) und sich die Aktenlage durch die Führung des IV-Dossiers durch drei IV-Stellen als sehr unübersichtlich erweist (vgl. hierzu bspw. B-act. 9, 10, 13). Es ist deshalb fraglich, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen wegen formellen Mängeln und der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre (oben E. 5.2.2 f.). Vorliegend ist aber - aus prozessökonomischen Gründen - ausnahmsweise auf die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu verzichten und sind die Rechtsmängel zu heilen, da ohne Weiteres reformatorisch über den vom Beschwerdeführer beantragten Rentenanspruch ab Juni 2013 (oben E. 4.5) entschieden werden kann. Zudem war der Beschwerdeführer - aufgrund der vollständig eröffneten Verfügung vom 5. Februar 2014, welche im Ergebnis identisch mit der vorliegend in Frage stehenden Verfügung war (vgl. IV 165) - genügend dokumentiert und konnte sich sowohl im Vorbescheidverfahren als auch im Beschwerdeverfahren sachgerecht äussern. Zudem hat er die Verletzung seines rechtlichen Gehörs beschwerdeweise nicht beanstandet.

7.

7.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Versicherungszeit von über 36 Monaten in der Schweiz aufweist (vgl. IV 5.5-7, 14, 137) und im Übrigen von August 1973 bis März 2006 in Deutschland versichert war (IV 5.72-75), womit er die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231
3    ...232
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG ohne Weiteres erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob sein Rentenanspruch ab Juni 2013 korrekt berechnet wurde.

7.2 Gestützt auf die Beurteilung der MEDAS vom 20. August 2013 (IV 108, 118.4) ist der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2013 für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Verweistätigkeit, welche keine hohe, länger andauernde Konzentration erfordert, zu 50 % arbeits- und leistungsfähig. Ausserdem ist eine Staub-, Hitze- und Kälteexposition nicht geeignet. In der angestammten Tätigkeit als Anästhesiepfleger, wie auch für schwere Tätigkeiten, besteht eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (IV 108 S. 23 f.).

7.3

7.3.1 Die IV-Stelle begründet ihre Festlegung des Valideneinkommens von Fr. 82'186.19 ab Juni 2013 auf der Grundlage des Tabellenlohns von Fr. 6'230.-, Vollzeitäquivalent, basierend auf LSE 2008 TA 1 Ziff. 85, Männer, Lohnniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; unter Berücksichtigung einer durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Gesundheitswesen von 41.5 Stunden [vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen {NOGA 2008}, in Stunden pro Woche; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/blank/data/07.html, besucht am 3. Mai 2016] und aufindexiert ins Jahr 2013; vgl. IV 117) damit, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers im Spital Z.________ zum Zeitpunkt des Unfalls am 19. September 2008 erst seit kurzer Zeit bestanden habe. Es könne deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese Stelle ohne gesundheitliche Beeinträchtigung behalten hätte, dies auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die vorhergehenden Tätigkeiten jeweils nur von relativ kurzer Dauer gewesen seien (IV 146.14 f.).

7.3.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der IV-Stelle entgegen, es sei bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf den tatsächlichen Verdienst am angestammten Arbeitsplatz abzustellen. Im Nachgang zu einem Temporäreinsatz im Spital Z.________ vom 1. Januar - 8. Februar 2008 sei er, als eine Stelle frei geworden sei, vom Spital kontaktiert und per 1. Juni 2008 fest angestellt worden. Er führt weiter aus, er sei gemäss Arbeitsvertrag zu einem Bruttomonatslohn von Fr. 6'532.25 x 13, zuzüglich einer Marktzulage von Fr. 250.- pro Monat angestellt worden. Dieser Anfangslohn sei tiefer gewesen als der Lohn, den er als Temporärarbeitnehmer bei der früheren Arbeitgeberin erhalten habe. Er habe aber den tieferen Lohn und den längeren Arbeitsweg in Kauf genommen, weil ihm die Tätigkeit in der Anästhesieabteilung des Kantonsspitals Z.________ gefallen und er die Möglichkeit gehabt habe, dauerhaft in der Schweiz erwerbstätig zu sein. Er führt weiter aus, er habe die berufliche Qualifikation als Anästhesiepfleger gemäss dem Anforderungsniveau des schweizerischen Berufsbildes Anästhesieschwester/-pfleger erreicht und sei im Spital Z.________ auch als Anästhesiepfleger eingesetzt und entlöhnt worden. Entsprechend sei - falls nicht auf den tatsächlichen Verdienst am angestammten Arbeitsplatz abgestellt werde - auf den durchschnittlichen Bruttolohn der Anästhesiefachpfleger abzustellen oder - wenn das Valideneinkommen auf den Tabellenlohn abgestellt werden müsste - dieser nach Massgabe des Anforderungsprofils 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) festzulegen, da das von der Vorinstanz zu Grunde gelegte Anforderungsprofil 3 die zweijährige Zusatzausbildung des Beschwerdeführers zum Anästhesiepfleger nicht berücksichtige (B-act. 1 Rz. 8-12).

7.4

7.4.1 Gestützt auf die Akten zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland und in der Schweiz steht fest, dass der Beschwerdeführer seit November 1997 in Deutschland und während seiner Tätigkeit in der Schweiz ab April 2006 immer als Krankenpfleger Anästhesie, ab Dezember 1999 mit Fähigkeitsausweis, tätig war (vgl. IV 41.3, 41.6-8, 41.9-14, 41.22-27). Daraus folgt, dass sich die Einreihung des Beschwerdeführers als qualifizierter Krankenpfleger mit zweijähriger Zusatzausbildung in Anspruchsniveau 3 nach LSE 2008 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als nicht korrekt erweist, wie er zu Recht darlegt. Mit der zu tiefen Einreihung in die LSE (Listenlohn Ziff. 85 Männer [Gesundheits- und Sozialwesen] 2008: Fr. 6'230.- bei 40 Std./Wo. bzw. Fr. 77'563.50 Jahreslohn bei einer Durchschnitts-Wochenarbeitszeit von 41.5 im Jahr 2008) lassen sich auch die Differenzen zwischen dem von der IV-Stelle ermittelten Listenlohn und den jeweils bezogenen Löhnen erklären (vgl. IV 2.5-12, 16.4, 146.28). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die IV-Stelle Y.________ vor Übergabe des Verfahrens an die IV-Stelle W._________ am 12. August 2009 (recte: wohl 2011, siehe Datierung der Akte am 18.05.2011) von einem Valideneinkommen von Fr. 89'440.-, das ebenfalls deutlich über dem von der IV W.________ festgelegten Valideneinkommen liegt, ausgegangen ist, dessen Festlegung indessen aber nicht begründet hat (IV 57.2).

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, die Probezeit abgelaufen (vgl. IV 146.28 f.) und er bei seinem letzten Arbeitgeber am Spital Z._______ bereits zuvor in einem Temporäreinsatz als Anästhesiepfleger tätig gewesen war (vom 1. Januar - 8. Februar 2008, IV 146.22), ist vorliegend - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - praxisgemäss (oben E. 5.7.1) auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen, zumal das hypothetische Erwerbseinkommen möglichst genau zu ermitteln ist. Es erweist sich hier als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Nachgang zu seinem Unfall in dieser Stelle tätig geblieben wäre und weiterhin die entsprechenden Löhne erzielt hätte. Dafür spricht auch der geltend gemachte Erwerb eines Eigenheims im Kanton Y._______.

7.4.2 Das an die Teuerung und an die reale Einkommensentwicklung angepasste Valideneinkommen des Beschwerdeführers berechnet sich demnach wie folgt: Gemäss Vertrag vom 15. April 2008 hatte der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von Fr. 6'532.25 p./Monat bei 100 % zuzüglich
einem 13. Monatslohn pro rata temporis sowie eine Marktzulage von Fr. 250.- pro Monat x 12 bei einer 5-Tagewoche bei durchschnittlich 42 Arbeitsstunden und 5 Wochen Ferien pro Jahr. Integrierender Bestandteil des Vertrags war das Personalreglement. Gestützt auf den Vertrag ergibt sich demnach ein Jahresausgangslohn von Fr. 87'919.25 ([13 x 6'532.25] + [12 x 250.-]) beziehungsweise ein auf 12 Monate gerechneter Monatslohn von Fr. 7'326.60. In Berücksichtigung dessen, dass in den Monaten Juni - August 2008 die effektiven Löhne etwas höher waren (allfällige Sonntags- und/oder Nachtzuschläge [nicht aktenkundig]; Juni - August 2008 = Fr. 22'185.31 [Fr. 6'782.25 + 6'850.25 + 6'919.75 = 20'552.25]; vgl. IV 16.4 und 146.28), kann vorliegend von einem gerundeten Jahreslohn im Jahr 2008 von Fr. 88'000.- ausgegangen werden, zumal anhand der in den Monaten Juni - August erzielten Löhne feststeht, dass der Beschwerdeführer einen etwas höheren Jahreslohn erzielt hätte, wäre er nicht verunfallt. Aufindexiert ins Jahr 2013 ergibt sich demnach, gestützt auf den Ausgangswert von Fr. 88'000.-, ein Valideneinkommen von Fr. 92'711.28 (Index Männer [Basis 1939 = 100] 2008: 2092, 2013: 2204, Fr. 88'000.- / 2092 x 2204 = 92'711.28 [vgl. BFS T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976 - 2015; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html, besucht am 3. Mai 2016]).

7.4.3 Bei der Festlegung des Invalideneinkommens im Jahr 2013 hat die Vorinstanz zu Recht als Ausgangswert den Zentralwert der LSE 2010, TA1, Anforderungsprofil 4, Männer, von Fr. 4'901.- zugrunde gelegt. In Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Wochenstunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, oben E. 7.3.1], aufindexiert ins Jahr 2013 ergibt sich ein Jahreslohn für einen Hilfsarbeiter von Fr. 62'822.21 (Fr. 4901.- / 40 x 41.7 x 12 / 2151 [Index 2010] x 2204 [Index 2013] = Fr. 62'822.21). Das davon für den Beschwerdeführer zumutbare Pensum von 50 % ergibt noch einen Lohn von Fr. 31'411.10. Die Vorinstanz hat weiter berücksichtigt, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt werden und hat deshalb einen Leidensabzug von 10 % gewährt (vgl. IV 146).

7.4.4 Dieser Einkommensvergleich ist nicht zu bemängeln, zumal die Gutachter in medizinischer Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig begründet eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht und damit einhergehend eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht von früher 80 % auf aktuell 50 % feststellten, die in der neurologischen Untersuchung festgehaltene leichte kognitive Störung mit Blick auf die in psychischer Hinsicht berücksichtigte Arbeitsfähigkeitseinschränkung als nicht (weiter) relevant erachteten, die orthopädischen und internistischen Einschränkungen als nur eine körperlich schwere Tätigkeit, nicht jedoch leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten tangierend beurteilten und in "interdisziplinärem Konsensus" eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in
einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, welche keine hohe und länger andauernde Konzentration erfordert, ermittelten (IV 108 S. 22-24). Nur am Rande zu erwähnen ist, dass die SVA W.________ in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 nicht weiter (ausser mit dem Hinweis, diese gutachterliche Einschätzung sei nicht nachvollziehbar) begründet, weshalb der gutachterlichen Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht gefolgt werden könne, sich die IVSTA hierzu nicht hat vernehmen lassen und das Gericht keinen Anlass sieht, dieser Beurteilung, die vom RAD bestätigt worden ist (Stellungnahme vom 3. September 2013 [IV 118 S. 4]), nicht zu folgen.

7.4.5 Beim Leidensabzug ist der Vorinstanz gemäss Praxis des Bundesgerichts (BGE 137 V 71) ein grosses Ermessen einzuräumen. Zutreffend hat die Vorinstanz eine Einschränkung von 10 % wegen Lohneinschränkungen bei Teilzeitarbeit von Männern berücksichtigt (vgl. Urteil BGer 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1). Das Alter des Beschwerdeführers wurde bereits bei der interdisziplinären Ermittlung des Arbeitsfähigkeitsgrades berücksichtigt und ist daher nicht noch einmal beim Leidensabzug zu berücksichtigen (8C_234/2007 vom 14. November 2007 E. 4.3). Hinzu kommt, dass Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich ab dem 40. Altersjahr gar lohnerhöhend auswirken können (Urteil BGer 8C_319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 8.3). Der Beschwerdeführer hat den Leidensabzug in der Beschwerde insofern gerügt, als dass der Bedarf von Wechselbelastungen, die Limitierung des Hebens und Tragens bis 10 kg, ausnahmsweise 15 kg, und seine starke Einschränkung in der Konzentrationsfähigkeit bei der Ermittlung des Leidensabzugs nicht berücksichtigt worden seien; diese zusätzlichen Erschwernisse seien mit einem maximalen Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen. Darin kann ihm nicht gefolgt werden, da die funktionellen Einschränkungen (Wechselbelastung, Gewichtseinschränkungen) und die Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit bei der interdisziplinären Würdigung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden sind (Wechselbelastung und Gewichtseinschränkungen: s. Würdigung aus orthopädischer Sicht; Konzentrationsfähigkeit: s. Würdigung aus psychiatrischer und neurologischer Sicht) und damit nicht erneut beim Leidensabzug berücksichtigt werden können. Nicht weiter begründet hat der Beschwerdeführer, weshalb ein zusätzlicher Leidensabzug darin begründet liege, dass er sich als Ausländer weniger als zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten habe. Aufgrund seiner breiten Berufsausbildung (Lehre als Isolierklempner, Luftfahrzeugmechaniker-Meister, Rettungssanitäter, Krankenpfleger, Anästhesie-Pflegefachmann) und seiner einschränkungslosen Einstellung im Jahre 2008 als Pflegefachmann Anästhesie im Spital Z.________ ist nicht davon auszugehen, dass er in Verweistätigkeiten eine zusätzliche Lohneinbusse als Ausländer zu gewärtigen hätte; zumindest ist in der Würdigung der Vorinstanz keine Willkür oder Ermessensüberschreitung erkennbar.

7.4.6 Damit resultiert, in Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 %, bei einem Invalidenlohn von Fr. 28'269.99 (31'411.10 - 10 % = 28'269.99) eine ganze Rente; dies gestützt auf einen Invaliditätsgrad von gerundet 70 % ([92'711.28 - 28'269.99] x 100 / 92'711.28 = 69.51 %). Dieser Invaliditätsgrad erweist sich auch dadurch als gerechtfertigt, als der Validenlohn, berechnet gemäss dem Lohn nach Vertrag, mit leichter Korrektur anhand der tatsächlich bezahlten Löhne für die Monate Juni - August 2008, wie dargelegt eher etwas zu tief festgelegt wurde (s. oben E. 7.4.2).

7.4.7 Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die sinngemässe Forderung des Beschwerdeführers einzugehen, es sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den individuellen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik ("Salarium") abzustellen (vgl. zur differenzierenden Berücksichtigung des Lohnrechners des BfS in der Invalidenversicherung: Kaspar Gerber, Lohnstatistische Daten in der Invaliditätsbemessung des Einkommensvergleichs, in: SZS Nr. 60/2016 S. 237 ff.). Ebenso kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz beim Tabellenlohn das Anforderungsprofil 2 statt des verwendeten Anforderungsprofils 3 hätte berücksichtigen müssen.

7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer seit 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zusteht. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur Berechnung und Auszahlung der ausstehenden Rentenbetreffnisse an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die nachzuzahlenden Renten sind gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG zu verzinsen (vgl. Urteile BVGer C-4897/2012 vom 20. Dezember 2013 E. 4.6 und
C-6480/2008 vom 16. Mai 2011 E. 5.9).

8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der am 12. Februar 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Der obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sein Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht (trotz zweimaliger Aufforderung) keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. B-act. 13, 15), ist dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung seines Aufwands anhand der Akten im vorliegenden Verfahren und dessen, dass er mit im Wesentlichen identischer Formulierung die Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons W._______ erhoben hatte und dafür mit Fr. 1'000.- entschädigt worden war (vgl. IV 151), eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-, inklusive Auslagen, zu Lasten der Vorinstanz auszurichten (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 23. September 2014 wird in dem Sinne abgeändert, als dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2013 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten ist. Die Akten werden zur Rentenberechnung, Auszahlung und Verzinsung der nachzuzahlenden Renten an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse")

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-6549/2014
Date : 22. Juni 2016
Published : 18. Juli 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. September 2014


Legislation register
ATSG: 6  8  13  16  26  42  43  46  49  59  60
BGG: 42  82
BV: 29
FZA: 1  8  15
IVG: 4  28  28a  29  36  55  56  69
IVV: 40
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  14
VwVG: 3  5  12  49  52  63  64
BGE-register
102-V-165 • 110-V-273 • 116-V-182 • 120-IB-224 • 121-V-264 • 121-V-362 • 122-II-464 • 122-V-157 • 124-V-180 • 124-V-321 • 124-V-372 • 124-V-389 • 125-V-193 • 126-I-19 • 126-I-68 • 126-V-130 • 126-V-353 • 126-V-75 • 127-V-431 • 128-V-29 • 129-I-129 • 129-V-1 • 129-V-222 • 129-V-472 • 130-II-473 • 130-V-253 • 130-V-329 • 130-V-343 • 132-V-368 • 134-I-83 • 134-V-322 • 136-V-376 • 137-V-71 • 138-V-218
Weitere Urteile ab 2000
8C_234/2007 • 8C_319/2007 • 8C_319/2010 • 8C_616/2013 • 9C_632/2015 • 9C_708/2009 • I_193/04
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BVGer
C-1412/2014 • C-489/2014 • C-4897/2012 • C-6480/2008 • C-6549/2014
AS
AS 2011/5659 • AS 2011/5679 • AS 2007/5155 • AS 2007/5129
EU Verordnung
1408/1971 • 883/2004
AHI
2002 S.69