Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-782/2021

Urteil vom 22. März 2021

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richter Gérard Scherrer,
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

A._______, geboren am (...),

(Beschwerdeführerin) und ihre Kinder

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

Parteien alle Sri Lanka,

alle vertreten durch (...),

Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung

Gegenstand (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);

Verfügung des SEM vom 21. Januar 2021 / (...).

Sachverhalt:

I.

A.

A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er an, er habe ab (...) ungefähr sechs Monate lang sein Motorrad und das gemietete Tuk-Tuk den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) für (...) zur Verfügung gestellt. Am (...) sei er vermutungsweise von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) am Bein angeschossen worden. Später habe das CID ihn zu (...) befragt und der Unterstützung der LTTE beschuldigt. Sie hätten ihm eine wöchentliche Unterschriftspflicht auferlegt. Dabei sei er auch gefoltert worden. Nach einem Ausreiseversuch im Jahr (...) habe er bis Ende (...) im (...)camp in D._______ Unterschrift geleistet. Von (...) bis (...) habe er wieder bei den Eltern in E._______ (ca. 25 Kilometer vom bisherigen Wohnort entfernt) gelebt. Nach seiner Ausreise im Januar (...) habe die Polizei, welche mit dem CID zusammenarbeite, seine Ehefrau und seine Eltern aufgesucht und nach ihm gefragt. Es habe keinen speziellen Grund für die Ausreise gegeben.

A.b Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dagegen erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren E-1872/2018).

B.

B.a Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Kindern ebenfalls in die Schweiz, wo sie am (...) um Asyl ersuchte. Sie führte im Wesentlichen aus, sie sei Tamilin, habe den Beschwerdeführer im Jahr (...) geheiratet und in F._______, gelebt. Sie verwies auf die Asylvorbringen ihres Ehemannes und machte geltend, ab (...) seien monatlich zwei Personen des Geheimdienstes bei ihr vorbeigekommen und hätten nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt. Im (...) sei sie zwei Mal (...). Am 28. März 2019 seien abends Männer vorbeigekommen und hätten ihr gesagt, sie müsse ins Camp mitkommen. Am nächsten Tag sei sie zum Camp gegangen, wo sie zum Verbleib ihres Ehemannes und (...) befragt worden sei. Am (...) sei sie mit den Kindern nach Colombo und am (...) seien sie mit dem Reisepass legal von Colombo mit dem Flugzeug ausgereist.

B.b Mit Verfügung vom 23. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren
E-5092/2019).

C.

C.a Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die beiden Beschwerdeverfahren koordiniert und fällte am 23. September 2020 die Urteile
E-1872/2018 und E-5092/2019, wobei es die jeweilige Einschätzung der Vorinstanz stützte.

C.b Die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin befand das SEM für unglaubhaft. Zwischen den Vorfällen bis zum Jahr (...) und der Ausreise im Jahr (...) fehle es am zeitlichen Kausalzusammenhang, hinsichtlich der Schussverletzung an der Gezieltheit der Verfolgung. Folglich sei auch die behördliche Suche nach ihm bei der Beschwerdeführerin und seinen Eltern nach seiner Ausreise als unglaubhaft zu qualifizieren.

C.c Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt das Bundesverwaltungsgericht für unglaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Geheimdienst die Beschwerdeführerin monatlich nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt, aber nie den Ehemann direkt behelligt haben solle, zumal es naheliegend gewesen wäre, bei seinen Eltern nach ihm zu suchen. Zudem habe ihr Ehemann diese Besuche nicht erwähnt. Die zwei (...) habe sie stereotyp und oberflächlich geschildert.

C.d Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges der Familie führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei anzunehmen, dass der Ehemann nach seiner Rückkehr seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen und die Familie zusammen in ihrem Haus leben könne. Ausserdem verfügten sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Auch das Wohl der Kinder sowie das Asthma bronchiale des älteren Kindes stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.

II.

D.

D.a Am 14. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei in Anbetracht der neuen erheblichen Tatsachen auf den Entscheid vom 23. September 2019 zurückzukommen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Wiedererwägungsgesuchs und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Sie begründeten ihr Gesuch damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Suizidversuchs unter Einnahme von verschiedenen Medikamenten am (...) 2020 in die Notfallstation des Kantonsspitals G._______ eingeliefert worden sei. Zur weiteren Abklärung habe sie eine Nacht dort verbracht, bevor sie in die Psychiatrie H._______ überwiesen worden sei. Dem Bericht des Kantonsspitals G._______ vom 19. Oktober 2020 sei zu entnehmen, dass sie an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, damals mit akuter Suizidalität. Gemäss Folgebericht der Psychiatrie H._______ vom 28. Oktober 2020 sei neben der PTBS auch eine Anpassungsstörung sowie eine absichtliche Selbstschädigung diagnostiziert worden. Die traumaindizierte Symptomatik habe sich seit der drohenden Ausschaffung akzentuiert. Sie leide sowohl an Schlafproblemen als auch an Albträumen, Flashbacks und grossen Ängsten. Nach dem stationären Aufenthalt sei eine ambulante Therapie sowie eine Anmeldung beim Ambulatorium I._______ in die Wege geleitet worden. Wegen ihrer schweren PTBS steige das Risiko eines Suizides merklich an, sobald in ihrem Leben eine Stresssituation hinzukomme. Der hier in der Schweiz begangene Suizidversuch sei nicht der erste. Bereits in Sri Lanka habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen, nachdem sie (...) geworden sei. Damit bestünde eine Lebensgefahr, würde sie nach Sri Lanka zurückgeschafft. Dies insbesondere, wenn der Faktor der Retraumatisierung mitberücksichtigt werde.

Die Beschwerdeführerin sei (...) geworden, weswegen sie alle Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl erteilt werden sollte. Mindestens sei sie aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Psychisch erkrankte Menschen seien in Sri Lanka diskriminierenden Verhaltensweisen ihrer Mitmenschen ausgesetzt, was sie daran hindere sich in Behandlung zu begeben. Zudem sei der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im ehemaligen Konfliktgebiet unzulänglich und problematisch, dies insbesondere aufgrund des Mangels an qualifiziertem psychiatrischem Personal und stationären Behandlungsmöglichkeiten. Da das öffentliche Gesundheitswesen lange Wartezeiten mit sich bringe, teilweise Abklärungen nicht gemacht werden könnten oder verschriebene Medikamente nicht verfügbar seien, sähen sich viele Personen gezwungen, ihre Gesundheitsleistungen im privaten Sektor zu beziehen, wo sie die Kosten selbst übernehmen müssten. In diesem Sinne sei der Zugang zu einer längerfristigen Behandlung, wie sie sie benötige, in der Nordprovinz höchstwahrscheinlich nicht möglich. Ein pauschaler Verweis auf die medizinische Rückkehrhilfe oder ein allgemeiner Verweis auf gewisse Gesundheitszentren in der Region D._______ vermöge die ausserordentlich tiefen Zahlen an verfügbaren Psychiatern nicht aus dem Weg zu räumen. Vielmehr bedürfe es einer vertieften Überprüfung der tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort durch das SEM.

D.b Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin je einen Austrittsbericht des Kantonsspitals G._______ vom 19. Oktober 2020 und der Psychiatrie H._______ vom 28. Oktober 2020 mit dem Ausdruck einer E-Mail vom 12. November 2020 an die rubrizierte Rechtsvertreterin (betreffend die Weiterleitung der genannten Arztberichte) sowie das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden vom 3. September 2020 ein.

E.

Das SEM nahm die Eingabe vom 14. Dezember 2020 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 21. Januar 2021 - tags darauf eröffnet - ab und erklärte die Verfügung vom 23. September 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem wies es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2021 beziehungsweise vom 23. September 2019 sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.

In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ausserdem sei aufgrund einer Verhängung einer Quarantänepflicht beziehungsweise Isolation der Rechtsvertretung eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen.

Als Beweismittel stellte sie einen neuen ärztlichen Bericht in Aussicht, nachdem der Hausarzt der Beschwerdeführerin diese zur Behandlung an das J._______ überwiesen habe, wo am 18. Februar 2021 ein erster Termin stattfinde.

G.

Am 23. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug mittels einer provisorischen Massnahme aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachstehenden Vorbehalt - einzutreten.

1.4 Auf das Begehren, es sei ihr Asyl zu gewähren, ist nicht einzutreten. Die materiellen Asylgründe sind im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht Verfahrensgegenstand. Dieser beschränkt sich auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von (qualifizierten und einfachen) Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2019 festgehalten hat. Liegen qualifizierte Wiedererwägungsgründe vor, hebt das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück. Liegen Wiedererwägungsgründe im Sinne einer neuen Sachlage hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs vor, entscheidet das Gericht gegebenenfalls in der Sache selbst.

Nicht Verfahrensgegenstand sind mangels Anfechtung die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung. Die Behandlung des Begehrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache.

1.5 Hinsichtlich des Verfahrensantrages auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist folgendes festzuhalten:

Die Rechtsvertreterin macht geltend, zur Besprechung heikler Fragen bezüglich (...) der Suizidversuche wäre es nötig gewesen, ein Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin aufzubauen, was telefonisch nicht möglich sei. Sie befinde sich nämlich seit 15. Februar 2021 in Quarantäne aufgrund des Verdachtes einer Ansteckung mit dem Corona Virus. Für den Fall eines positiven Testresultats, das aktuell noch ausstehe, müsse sie in Isolation bleiben. Ein persönliches Gespräch habe deshalb nicht stattfinden können.

Dem ist zu entgegnen, dass die Rechtsvertreterin die Beschwerdeführerin bereits seit dem 6. Dezember 2019 vertritt (vgl. Vollmacht, Beilage 2 zur Beschwerdeschrift) und davon ausgegangen werden darf, es habe seither durchaus ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden können. Bereits das Wiederwägungsgesuch wurde zudem von der Rechtsvertreterin eingereicht. Warum allenfalls noch offene Fragen nicht telefonisch hätten besprochen werden können, erhellt nicht. Es war der Rechtsvertreterin dann auch ohne weiteres möglich, eine vollständige und rechtsgenügliche Beschwerdeschrift zu verfassen. Ausserdem ist ihr bekannt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG Parteivorbringen trotz Verspätung zu berücksichtigen sind, soweit sie ausschlaggebend erscheinen. Bis heute sind allerdings keine weiteren Eingaben mehr erfolgt. Eine Durchsicht der Akten ergibt zudem, dass der Sachverhalt als hinreichend erstellt gelten kann.

Angesichts dieser Überlegungen ist der Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zurBeschwerdeergänzung abzuweisen. Es erübrigt sich auch, das angekündigte Arztzeugnis abzuwarten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 In der angefochtenen Verfügung nimmt das SEM zunächst eine Qualifikation der Eingabe vom 14. Dezember 2020 vor. Es nimmt diese als Wiedererwägungsgesuch entgegen, da die Beschwerdeführerin geltend mache, mit den neu beigebrachten Beweismitteln belegen zu können, dass die ursprüngliche Verfügung des SEM vom 23. September 2019 fehlerhaft sei. Da die Beweismittel erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5092/2019 vom 23. September 2020 entstanden seien, sei die neue Eingabe soweit sie sich auf die Flüchtlingseigenschaft beziehe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und betreffend die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen zu nehmen.

Unter dem Aspekt qualifizierter Wiedererwägungsgründe führt das SEM aus, Arztberichte könnten in der Regel Indizien, nicht jedoch alleinige Beweise für Verfolgungsvorbringen wie Misshandlungen und daraus resultierende psychische Folgestörungen darstellen. Im vorliegenden Fall sei der Arztbericht vom 28. Oktober 2020 aufgrund der gesamten Akten nicht geeignet, die bereits vom SEM sowie vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens aufgrund verschiedener Kriterien festgestellte Unglaubhaftigkeit der (...) sri-lankische Regierungsbeamte zu widerlegen. Dies gelte auch für das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits in Sri Lanka einen Suizidversuch wegen der angeblich erlittenen (...) unternommen habe, zumal sie diesen Versuch im bisherigen Verfahren an keiner Stelle erwähnt habe, was angesichts der Dramatik eines solchen Ereignisses nicht nachvollziehbar sei. Dieses Vorbringen sei daher als unglaubhaft einzustufen, weshalb es auch keinen Beweiswert für die bereits als unglaubhaft beurteilten (...) zu entfalten vermöge.

Unter dem Aspekt der aus dem ärztlichen Bericht vom 28. Oktober 2020 abgeleiteten einfachen Wiedererwägungsgründe in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse, hielt die Vorinstanz unter anderem fest, es sei im Falle einer Rückführung nicht von einer Retraumatisierung auszugehen, da sich die geltend gemachten, angeblich in Sri Lanka erfolgten Ursachen für die angebliche PTBS als unglaubhaft erwiesen hätten. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der negative Abschluss eines Asylverfahrens und die damit verbundene Enttäuschung wie auch die Aussicht auf eine anstehende Rückführung bei den betroffenen Personen psychische Probleme auslösten. Diese psychischen Krisen dürften jedoch nicht dazu führen, eine Rückführung zu verhindern. Das SEM - in Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - werde die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden auf das besondere Risiko der Beschwerdeführerin hinweisen und darum ersuchen, im Rahmen des Vollzugs auf ihren Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen und ihm mit entsprechenden Massnahmen Rechnung zu tragen. Somit spreche das geltend gemachte Suizidrisiko nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Es sei zu erwarten, dass ein Wegweisungsvollzug im Familienverband und mit der Unterstützung des Ehemannes weniger belastend für die Beschwerdeführerin sei, als wenn sie diesen Schritt alleine unternehmen müsste. Ausserdem gehe das SEM in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die psychiatrische Versorgung in Sri Lanka im Allgemeinen und auch in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, in der Nordprovinz Sri Lankas, ausreichend vorhanden und zugänglich sei. Der Bericht der SFH vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es werde nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Behandlung schweizerischem Standard entspreche und auch nicht, dass die medizinische Versorgung im Heimat- oder Herkunftsstaat völlig kostenlos sein müsse. Die geltend gemachten psychischen Probleme schienen zudem nicht so gravierend zu sein, als dass sie ohne Behandlung nach schweizerischem Standard rasch zu einer lebensbedrohlichen Situation führen könnten, weshalb der Wegweisungsvollzug auch zumutbar sei.

4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Rechtsmittelangabe, angesichts der ärztlichen Feststellung ihrer Traumatisierung müsse die Einschätzung bezüglich der Glaubhaftmachung (...) erneut überprüft werden. Die Traumatisierung, die geäusserten Schwierigkeiten (...) seien Indizien, die für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten (...) sprächen. Erneut weise sie darauf hin, dass sie an der Anhörung aufgefordert worden sei, nicht alle, sondern nur die wichtigen Details zu nennen, was sie verwirrt habe. Auch ihre grosse Angst, dass (...), sei ein starkes Indiz für den Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens. Nun decke sich ihr Vorbringen mit dem durch Fachpersonen festgestellten mentalen Zustand. Gerade Flashbacks könnten unmöglich vorgespielt werden. Auch wenn spekuliert werden könne, dass es andere Gründe für ihre Traumatisierung geben könnte, müsse angesichts des bereits Erläuterten sowie der Übereinstimmung ihrer Vorbringen mit mehreren Berichten über Sri Lanka von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin (...) geworden und ihr Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren sei. Als (...) durch Beamte erfülle sie folglich die Flüchtlingseigenschaft. Die (...) seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, der LTTE-Tätigkeit ihres Ehemannes und aufgrund (...) erfolgt. Angesichts der politischen Veränderungen in Sri Lanka, könne weder von einer Verbesserung der Gefährdungssituation, noch von einer Fluchtalternative in Sri Lanka ausgegangen werden. Es würden auch verurteilte Täter von schwersten Verbrechen - geschehen in Bezug auf einen (...) - begnadigt, da sie dem Militär angehörten. Sie habe sich entgegen der Anweisung nicht für Verhöre zur Verfügung gehalten, würde aus dem Ausland zurückgeschafft und sei aufgrund der (...), weshalb sie gleich mehrere Risikofaktoren erfülle.

Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs weist sie auf drohende weitere (...) hin, weshalb eine Rückschaffung den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz widersprechen würde und somit unzulässig wäre. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der gestellten Diagnose der PTBS nicht zumutbar. Diesbezüglich wiederholt sie ihre Vorbringen aus dem Wiedererwägungsgesuch, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt, Bst. D).

5.

5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls - wie vorliegend - Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3).

5.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

6.

6.1 Vorab ist zu erörtern, ob das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2020 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

6.1.1 Die Eingabe vom 14. Dezember 2020 stützt sich hauptsächlich auf die ärztlichen Berichte des Kantonsspitals G._______ vom 19. Oktober 2020 und der Psychiatrie H._______ vom 28. Oktober 2020, Beweismittel, die nach dem Urteil E-5092/2019 vom 23. September 2020 entstanden sind. Soweit aus diesen Arztberichten abgeleitet wird, die im besagten Urteil respektive in der diesem zugrundeliegenden SEM-Verfügung vom 23. September 2019 als unglaubhaft erachtete Verfolgung sei damit belegt, hat das SEM dieses neue Beweismittel zu Recht als qualifizierten Wiedererwägungsgrund eingestuft und entsprechend geprüft.

Ebenfalls im Wesentlichen auf die beiden genannten Arztberichte stützt sich die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verändert. Das SEM hat die Eingabe vom 14. Dezember 2020 auch diesbezüglich zu Recht als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch qualifiziert.

6.2 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und - soweit überhaupt zulässige Wiederwägungsgründe betroffen sind - darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5049/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2).

7.

Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (als qualifizierte Wiedererwägungsgründe) ist zunächst festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit Juli 2019 in der Schweiz aufhält, sich aber erst nach Ergehen des abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5092/2019 vom 23. September 2020, nach einem Suizidversuch, in ärztliche Behandlung begab. Zwar ist bekannt - und anerkannt - dass (...), zumal in Berücksichtigung spezifischer kultureller Umstände, möglicherweise erst verspätet über ihre Erlebnisse berichten können, oft erst nach Beginn oder im Verlauf einer psychiatrischen Behandlung. Vorliegend ist aber keine solche Konstellation gegeben. Die Beschwerdeführerin berichtete bereits anlässlich der Anhörungen vom August und September 2019 ausführlich über die erlittenen (...). Die von ihr geltend gemachten (...) seitens Regierungsbeamter wurden aber vom SEM in der angefochtenen Verfügung aus verschiedenen Gründen für unglaubhaft befunden. Diese Einschätzung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Es wurde im ordentlichen Asylverfahren nicht nur erwogen, die (...) seien unglaubhaft, weil sie diese zu oberflächlich und zu wenig detailliert habe schildern können, sondern unter anderem auch, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich diese Vorfälle erst zwei Jahre nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten abspielen sollen. Auch die Begründung, sie seien gekommen, weil sie eine Frau und alleine gewesen sei, überzeuge nicht, da sie bereits seit dem Jahr (...) alleine gelebt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie nach dem einmonatigen Aufenthalt bei einer Bekannten wieder nach Hause zurückgekehrt und dort noch drei Monate gelebt habe (vgl. Urteil E-5092/2019 E. 8.1). Im ordentlichen Verfahren waren auch bereits die im Wiedererwägungsverfahren erneut vorgebrachte (...) bekannt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die ärztlichen Berichte und die darin enthaltenen Diagnosen, auch nicht diejenige einer PTBS, an dieser auf verschiedenen Argumenten basierenden Einschätzung im ordentlichen Verfahren etwas zu ändern vermöchten (vgl. zum Inhalt der ärztlichen Berichte nachfolgend E. 8.2.2).

Insgesamt ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht geeignet die Verfügung vom 23. September 2019 als ursprünglich fehlerhaft zu qualifizieren und entsprechend ihre Rechtskraft aufzuheben. Auch auf Beschwerdeebene wurde kein weiterer Arztbericht eingereicht. Weder ein solcher des Ambulatoriums I._______ oder der K._______, obwohl gemäss Arztbericht vom 28. Oktober 2020 eine Überweisung zur weiteren Behandlung erfolgt sei, noch ein solcher der die Beschwerdeführerin angeblich seit 18. Februar 2021 neu behandelnden Ärzte. Es werden für die Zeit nach dem letzten ärztlichen Bericht auch keine weitergehenden Ausführungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin gemacht.

8.
Auch unter dem Aspekt einer allenfalls veränderten Sachlage betreffend allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG) sind keine (einfachen) Wiedererwägungsgründe ersichtlich.

8.1 Im Rahmen der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

Dies hat sie im ordentlichen Asylverfahren nicht vermocht. Da die (...) durch Armeegehörige nicht glaubhaft gemacht worden ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie durch (...) sein könnte. Daran ändert auch nichts, dass die Brüder Rajapaksa seit dem letzten Urteil ihre Macht noch ausdehnen konnten. Auch die im Übrigen geltend gemachten Verschlechterungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka bringt die Beschwerdeführerin nicht in Verbindung mit der eigenen Person, weshalb auch diese nichts an der Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermögen.

8.2

8.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

8.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben.

Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals G._______ vom 19. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2020 in Begleitung ihrer Asylbetreuerin eingetreten sei, nachdem sie versucht habe, sich mit Tabletten zu suizidieren. Es wurde eine aktuell schwere PTBS mit akuter Suizidalität bei aktueller Belastungssituation diagnostiziert. Tags darauf wurde die Beschwerdeführerin mittels Fürsorgerischer Unterbringung zur spezialisierten Therapie in die psychiatrische Klinik L._______ überwiesen. Dort verblieb sie zwei Tage, bis am (...) 2020. Gemäss Austrittsbericht vom 28. Oktober 2020 der Psychiatrie H._______ wurde bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung (ICD-F43.2), eine absichtliche Selbstbeschädigung (ICD-10 X84.9) sowie eine PTBS (ICD-10 F43.1) diagnostiziert. Die Erhebung eines ausführlichen psychopathologischen Befundes sei nicht möglich gewesen. Seit die Ausschaffung angedroht worden sei, habe sich eine zunehmende traumainduzierte Symptomatik entwickelt, mit Albträumen, Flashbacks und grossen Ängsten. Die Patientin habe sich rasch von handlungsnaher Suizidalität distanzieren können und den Wunsch geäussert, in das Asylheim zu ihrer Familie zurückzukehren. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin keinen Anhalt für kognitive Störungen oder manifeste Zwangsstörungen gezeigt. Das formale Denken sei unauffällig, inhaltlich habe sie vermehrte Ängste. Sie sei im Affekt deprimiert, ratlos, teilweise emotional modulationsfähig, der Antrieb sei etwas vermindert, Schlafstörung habe sie keine mehr und der Appetit sei ungestört. Es bestünde kein Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährlichkeit. Der behandelnde Arzt verschrieb der Beschwerdeführerin Seralin Mepha Lactab 50mg sowie die Reservemedikation Mirena lntrauterinsystem IUP. Sie werde zur weiteren Behandlung im Ambulatorium in I._______ angemeldet und es werde eine Anfrage zur ambulanten Traumatherapie in der K._______ gemacht.

Die Beschwerdeführerin hatte im ordentlichen Verfahren nie geltend gemacht, an gesundheitlichen Problemen zu leiden, gab vielmehr an, sie sei gesund (vgl. u.a. SEM-Akten 1046611-26/19, F116). Ohne an den Diagnosen, die sich aus den beiden Austrittsberichten - die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuches dienen - zweifeln oder diese beschönigen zu wollen, geht aus diesen Berichten vom 19. und vom 28. Oktober 2020 keine schwerwiegende Erkrankung hervor. Dem Bericht vom 28. Oktober 2020 ist zwar eine Überweisung der Beschwerdeführerin an das Ambulatorium I._______ sowie eine Anfrage zur ambulanten Traumatherapie in der K._______ zu entnehmen, eine entsprechende Behandlung wurde aber weder im Wiederwägungsgesuch noch in der Beschwerdeschrift erwähnt, und es wurden auch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, wie es ihr in den letzten vier Monaten ergangen beziehungsweise ob und welche (medikamentöse, psychiatrische/psychologische) Therapie allenfalls eingeleitet worden sei, weshalb davon auszugehen ist, dass sie seit Ende Oktober 2020 bis im Februar 2021 nicht auf eine medizinische Behandlung angewiesen war. Der Beschwerdeschrift ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durch den Hausarzt an das Psychiatrie-Zentrum J._______ überwiesen worden sei, wobei auch dies nicht belegt wird. Ein Erstgespräch habe am 18. Februar 2021 stattgefunden. Ein entsprechender Arztbericht wurde, obwohl in Aussicht gestellt, bis heute nicht beim Gericht eingereicht. Angesichts der Umstände darf aber in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, der Gesundheitszustand habe sich nicht in einer entscheidenden Weise verschlechtert.

Damit ist zusammenfassend einerseits keine schwerwiegende Erkrankung dargetan und andererseits ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre um eine entscheidende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu vermeiden.

Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.w.H.). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Folglich liegt es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich zusammen mit den sie behandelnden Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in ihre Heimat vorzubereiten. Es ist diesbezüglich nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt.

8.3 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zulässig zu beurteilen.

8.4 Nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.1 Im Urteil E-5092/2019 (vgl. dort E.11.3) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei weder in der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch in individuellen Umständen der Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung zu sehen.

8.4.2 Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde; Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

Es ist in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin (...) erlebt hat, auch wenn sie keine qualifizieren Wiedererwägungsgründe in dem Sinne darzutun vermag, dass mit den neuen Beweismitteln die im ordentlichen Verfahren aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft qualifizierten beiden (...) nun doch als glaubhaft erachtet werden könnten. Es ist aber insgesamt auch heute nicht davon auszugehen, eine Rückkehr nach Sri Lanka könnte eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und eine medizinische Notlage zur Folge haben. Es ist anzunehmen, dass sie sich, sollte es sich dies als notwendig erweisen, wird behandeln lassen können. Die Gesundheitsversorgung ist in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos und hat in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht. Das Land weist neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten auf (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2455/2018 vom 20. November 2020 E. 5.3.4, D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 E. 8.3; D-2356/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2, m.w.H.). Der Einwand, sie könnte sich nicht in Behandlung begeben, weil sie dadurch stigmatisiert wäre, vermag nichts Entscheidendes zu bewirken. Auch aus dem Umstand, dass sie sich aufgrund langer Wartezeiten in private Behandlung oder nach Colombo begeben müsste, ergibt sich nichts zu ihren Gunsten. Es ist davon auszugehen, dass sie mit Hilfe ihrer familiären Beziehungen Zugang zu einer allenfalls notwendigen Behandlung erhalten wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat es im Urteil E-5092/2019 vom 23. September 2020 (vgl. dort E. 11.3) für gegeben erachtet, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer Rückkehr auf ihr tragfähiges familiäres Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Ausserdem wird sie die Rückreise zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern antreten und so auch auf deren Unterstützung und Halt zählen können. Überdies steht es ihr frei, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen.

8.5 Abschliessend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf die im ordentlichen Verfahren erfolgte Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im ordentlichen Verfahren (vgl. E-5092/2019 E. 11.3) verweisen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine entscheidend veränderte Sachlage unter dem Blickwinkel allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegt noch, dass dafür andere Gründe ersichtlich wären. Zu Recht hat das SEM somit auch das Vorliegen einfacher Wiedererwägungsgründe verneint.

9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Beweismittel und die entsprechenden Vorbringen nicht geeignet sind, die Verfügung vom 23. September 2019 als ursprünglich fehlerhaft zu qualifizieren. Sie vermögen auch keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember 2020 demnach zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 23. September 2019 für rechtskräftig erklärt.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und weiterhin von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG keine Kosten zu erheben. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

11.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe ersuchte die Beschwerdeführerin um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Dazu ist festzustellen, dass im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren unter den in Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG umschriebenen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (aArt. 110a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG i.V.m. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend ist dabei das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - trotz verstärkter Mitwirkungspflicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Praxisgemäss wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.

Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG abzuweisen ist.

12.

Die mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Februar 2021 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der mit Verfügung vom 23. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Regina Seraina Goll

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-782/2021
Date : 22. März 2021
Published : 29. März 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2021


Legislation register
AsylG: 6  105  106  108  110a  111a  111b
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  32  48  49  52  63  65
BGE-register
120-IA-43 • 122-I-49 • 122-I-8 • 128-I-225 • 136-II-177
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federal administrational court • sri lanka • lower instance • medical report • physical condition • evidence • due process of law • question • psychiatry • suicide attempt • day • statement of affairs • departure • month • time limit • deportation • letter of complaint • asylum procedure • hamlet • diagnosis
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BVGE
2014/26 • 2014/39 • 2013/22 • 2011/9 • 2011/50
BVGer
D-2356/2019 • D-3210/2018 • D-3574/2016 • E-1872/2018 • E-2455/2018 • E-5049/2019 • E-5092/2019 • E-782/2021
EMARK
2000/6 S.10