Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-8207/2010

Urteil vom 22. März 2011

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger.

A._______,

Parteien vertreten durch Fürsprecherin Harisa Reiz,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Vorinstanz,

Gegenstand Subventionierung Berufsbildung.

Sachverhalt:

A.
Mit Gesuchen vom 7. und 8. September 2009 stellte der A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz) das Begehren um Ausrichtung von Bundesbeiträgen für die im Jahre 2008 durchgeführten Modulprüfungen (gemäss seiner Prüfungsordnung vom 19. Januar 2005) und Berufsprüfungen (gemäss entsprechendem Reglement vom 3. Mai 1995) zum Beruf des B._______. Ein Gesuch um Bundesbeiträge für die durchgeführten Modulprüfungen im Jahre 2009 (gemäss Prüfungsordnung vom 19. Januar 2005) folgte am 30. April 2010.

Nach verschiedenen Gesprächen und schriftlichem Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz wiederholte der Beschwerdeführer seine Begehren mit zwei Gesuchen vom 26. Juli 2010, andernfalls er eine beschwerdefähige Verfügung verlangte.

Am 22. Oktober 2010 verfügte die Vorinstanz die Abweisung der Gesuche um Bundesbeiträge für die Modulprüfungen 2008 und 2009 - soweit darauf einzutreten sei. Sie könne die Durchführung von Modulprüfungen nur subventionieren, wenn dafür die einschlägigen bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt seien. Die vorliegend zur Frage stehenden Modulprüfungen würden vom Beschwerdeführer ausgeschrieben, organisiert und durchgeführt und unterstünden nicht der Aufsicht der Vorinstanz. Sie würden nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen fallen, welche die Beiträge für die Durchführung von Berufsprüfungen regeln.

B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung des BBT vom 22. Oktober 2010 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien für die 2008 durchgeführten eidgenössischen Berufsprüfungen zum/zur B._______ mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis Bundesbeiträge von CHF 84'894.55 durch das BBT zu bezahlen.

3. Dem Beschwerdeführer seien für die 2009 durchgeführten Berufsprüfungen zum/zur B._______ mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis Bundesbeiträge von CHF 79'424.80 durch das BBT zu bezahlen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er führe seit Jahren die Ausbildung zum B._______ mit eidgenössischem Fachausweis durch, die ursprünglich im Reglement vom 3. Mai 1995 (hiernach: Reglement 1995) geregelt worden sei. Dieses sei durch die von der Vorinstanz genehmigte Prüfungsordnung vom 19. Januar 2005 (hiernach: Prüfungsordnung 2005) ersetzt worden. Die neue Prüfungsordnung sehe Modulprüfungen an Stelle der im alten Reglement vorgesehenen Abschlussprüfungen vor. Für die Modulprüfungen als eidgenössische Berufsprüfungen seien gemäss Art. 52 Abs. 3 Bst. c
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
i.V.m. Art. 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) Bundesbeiträge zu entrichten. Zudem habe die Vorinstanz eine Vertrauensgrundlage geschaffen, indem sie für das Jahr 2007 sowohl die Modulprüfungen wie auch die Abschlussprüfungen subventioniert, bei der Erarbeitung der Prüfungsordnung 2005 mitgewirkt und diese genehmigt und die Prüfungsaufsicht gewährleistet habe.

C.
Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. Streitgegenstand sei gemäss der angefochtenen Verfügung die Subventionierung der Durchführung von Modulprüfungen (gemäss Prüfungsordnung 2005), nicht aber der Schlussprüfungen (gemäss Reglement 1995). Sie bestreitet das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage sowie einer Vertrauensgrundlage für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen im vorliegenden Fall.

D.
Auf genannte und weitere Vorbringen von Beschwerdeführer und Vorinstanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
VGG genannten Behörden, mithin auch die Vorinstanz (Art. 33 Bst. d
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
VGG).

Die angefochtene Verfügung stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
VwVG dar. Sie kann nach Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 ff
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
. VwVG i.V.m. Art. 31 ff
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
. und 37 ff. VGG).

1.2. Die Vorinstanz beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung auf die Frage der Ausrichtung von Bundesbeiträgen für die Modulprüfungen der Jahre 2008 und 2009 gemäss der Prüfungsordnung 2005 (so bereits im Titel "VERFÜGUNG zur Ausrichtung von Bundesbeiträgen für die vom A._______ durchgeführten Modulprüfungen 2008 und 2009 B._______ mit eidg. Fachausweis"). Der Beschwerdeführer verlangt jedoch darüber hinaus Bundesbeiträge für die im Jahr 2008 nach dem Reglement 1995 durchgeführten Berufsprüfungen. Implizit macht er damit eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung gemäss Art. 46a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG geltend, weshalb auch diese Forderung vom Streitgegenstand erfasst ist (vgl. E. 4).

1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
und 52 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erlässt der Bund Vorschriften über die Berufsbildung. Mit der Berufsbildungsgesetzgebung ist er dieser Aufgabe nachgekommen, wobei er sich aber gemäss Zielsetzung des Berufsbildungsgesetzes auf ein subsidiäres Tätigwerden beschränkt und sich ausschliesslich für die Regelung der übergeordneten, landesweiten Aspekte zuständig erklärt hat. Die Konkretisierung der berufsbildnerischen Ziele wie bspw. die Organisation der Berufsbildung vor Ort sowie die Umsetzung der Schulung und der Aufsicht liegt demnach im Kompetenzbereich der Kantone (Botschaft vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG], BBl 2000 5686, 5729 f.). Dadurch verhilft der Bund dem in Art. 43a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BV statuierten Subsidiaritätsgebot zum Durchbruch, wonach er lediglich dann tätig wird, wenn eine Aufgabe die Kraft der Kantone übersteigt oder eine gesamteidgenössische Regelung notwendig ist.

Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung regelt das BBG in den Art. 52 ff. Der Bund richtet einerseits Pauschalbeträge an die Kantone aus und leistet andererseits zweckgebundene (Direkt-) Beiträge an die Kantone und an Dritte (Art. 52 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
und 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
BBG). Vorliegend interessiert Art. 52 Abs. 3 Bst. c
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
BBG, wonach der Bund Beiträge "für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen" an Dritte leistet. Die Bestimmung verweist auf Art. 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG, der für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, eine Unterstützung durch den Bund vorsieht. Beiträge nach den Art. 53
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
1    Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
2    Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:
a  Angebote an:
a1  Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
a10  Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50);
a2  Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
a3  Berufsfachschulen (Art. 21),
a4  überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
a5  allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
a6  vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
a7  Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
a8  berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32),
a9  Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
b  die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.
-56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben bedarfsgerecht ist, zweckmässig organisiert ist und ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst. Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge (Art. 57
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 57 Bedingungen und Auflagen - 1 Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
1    Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
a  bedarfsgerecht ist;
b  zweckmässig organisiert ist;
c  ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.
2    Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.
BBG).

Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat die Art. 59
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 57 Bedingungen und Auflagen - 1 Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
1    Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
a  bedarfsgerecht ist;
b  zweckmässig organisiert ist;
c  ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.
2    Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.
-66
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 57 Bedingungen und Auflagen - 1 Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
1    Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
a  bedarfsgerecht ist;
b  zweckmässig organisiert ist;
c  ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.
2    Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.
der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101). Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 57 Bedingungen und Auflagen - 1 Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
1    Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
a  bedarfsgerecht ist;
b  zweckmässig organisiert ist;
c  ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.
2    Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.
BBV decken die Bundesbeiträge nach Art. 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG höchstens 25 Prozent des Aufwandes. Dies soll jedoch erst ab 2011 gelten (Richtlinien der Vorinstanz "Bundesbeiträge an die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen", Stand: 18. August 2010, abrufbar unter http://www.bbt.admin.ch/dienstleis tungen/formulare/00391/index.html?lang=de; hiernach: Richtlinien). Vorher gilt für die Höhe dieser Beiträge ein Maximalwert von 27 Prozent (Manual der Vorinstanz [Auszug] "Bundesbeiträge für die Berufsbildung", abrufbar unter http://www.bbt.admin.ch/dienstleistungen/formulare/00391 /index.html?lang=de; hiernach: Manual).

2.2. Bei der vorliegend interessierenden Subvention nach Art. 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG handelt es sich um Finanzhilfen i.S.v. Art. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1991 (SuG, SR 616.1). Nach Lehre und Rechtsprechung werden Finanzhilfen grundsätzlich unterteilt in Ermessens- und Anspruchssubventionen (siehe Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 43 ff. mit Hinweisen, Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Chur/Zürich 1992, S. 173 f.). Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt. Ein bundesrechtlicher Anspruch wird dann angenommen, wenn die Voraussetzungen eines Beitrages in einem Erlass erschöpfend umschrieben sind und der Entscheid über die Ausrichtung des Beitrags nicht im Ermessen der Verwaltung liegt (vgl. BGE 118 V 19 E. 3a, BGE 116 Ib 312 E. 1b, je mit Hinweis). Verbleibt der Verwaltung hinsichtlich einzelner Beitragsvoraussetzungen ein gewisser Beurteilungsspielraum und kann sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventionssatz festsetzen, so nimmt dies einer Subvention nicht ihren Anspruchscharakter (BGE 110 Ib 300 E. 1). Der anspruchsbegründende Charakter einer Subvention wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es an einer Festlegung der Höhe der Beiträge oder jedenfalls ihrer Mindesthöhe fehlt (vgl. BGE 110 Ib 155 E. 2b; René A. Rhinow, Wesen und Begriff der Subvention in der Schweizerischen Rechtsordnung, Basel/Stuttgart 1971, S. 169).

Dagegen ist es bei Ermessenssubventionen dem Entschliessungsermessen der vollziehenden Behörde anheimgestellt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Das "ob" der Subventionsgewährung wird im Gesetz offengelassen. Die Voraussetzungen sind nicht abschliessend, aber in der Regel dennoch - wenn auch oft in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen - weitgehend geregelt (Schaerer, a.a.O., S. 178). Selbst wenn einer Behörde in einem konkreten Fall Ermessen zusteht, heisst das nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei ist; sie hat immer nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln und ist an das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot gebunden (BGE 122 I 267 E. 3b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 441; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 26 Rz. 11). Eine Bestimmung, die als "kann-Vorschrift" formuliert ist, weist eher auf eine Ermessenssubvention als eine "ist-Bestimmung" (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431, Thomas Häberli, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Art. 83 N. 202, vgl. Möller, a.a.O., S. 43 f.; vgl. BGE 118 V 19 E. 3a mit Hinweis).

Der Vorinstanz steht selbst bei Anspruchssubventionen bezüglich der Frage der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen ein Beurteilungsspielraum zu und sie ist auch bei Ermessenssubventionen an die Verfassung und das Willkürverbot, das Gebot der Rechtsgleichheit und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden. Im Folgenden sind die Fragen zu beantworten, ob die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum bzw. ihr Ermessen bei ihrem Entscheid korrekt ausgeübt hat und die Ausrichtung eines Bundesbeitrags gemäss dem Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Deshalb kann hier letztlich offen bleiben, ob es sich bei den Bundesbeiträgen nach Art. 52 ff
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BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
. BBG um Anspruchs- oder Ermessenssubventionen handelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5057/2007 vom 16. April 2008 E. 4.2, B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 3).

3.
Nach eigenen Angaben führt der Beschwerdeführer seit Jahren die Ausbildung zum/zur B._______ mit eidgenössischem Fachausweis durch. In dieser Zeit wurde das Reglement vom 3. Mai 1995 über die Berufsprüfung für B._______ mit eidgenössischem Fachausweis durch die Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als B._______ vom 19. Januar 2005 ersetzt - nach der Revision des BBG. Diese Prüfungsordnung wurde gestützt auf Art. 28 Abs. 2
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BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG, wonach die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel zur eidgenössischen Berufsprüfung regeln, erlassen und von der Vorinstanz formell genehmigt.

3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Modulprüfungen seien als zum eidgenössischen Fachausweis führende eidgenössische Berufsprüfungen zu qualifizieren, weshalb gestützt auf Art. 53 Abs. 3 Bst. c
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BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
1    Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
2    Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:
a  Angebote an:
a1  Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
a10  Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50);
a2  Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
a3  Berufsfachschulen (Art. 21),
a4  überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
a5  allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
a6  vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
a7  Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
a8  berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32),
a9  Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
b  die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.
i.V.m Art. 56
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BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG Bundesbeiträge zu entrichten seien. Die zur Regelung der Modulprüfungen erlassene Prüfungsordnung 2005 definiere weder einen Ausbildungsgang noch einen Vorbereitungskurs, was die Vorinstanz mit ihrer Genehmigung und der Publikation im Bundesblatt vom 5. Oktober 2004 anerkannt habe. Das revidierte BBG trenne die Bildungsgänge von den Qualifikationsverfahren (Art. 33
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BBG Art. 33 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren - Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom SBFI anerkannte Qualifikationsverfahren.
BBG), wo der Einsatz unterschiedlicher Methoden und Instrumente ermöglicht werde. Die mit der Prüfungsordnung 2005 getroffenen Regelungen stünden in Einklang mit dem Gesetz: Die Modulprüfungen könnten nicht beliebig wiederholt werden, sondern es gelte die zweimalige Wiederholungsmöglichkeit aus Art. 33
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BBG Art. 33 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren - Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom SBFI anerkannte Qualifikationsverfahren.
BBV. Die Vorinstanz gewährleiste die Prüfungsaufsicht gemäss Art. 42 Abs. 2
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BBG Art. 42 Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung
1    Die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung richten sich nach den Vorschriften über diese Prüfungen (Art. 28 Abs. 2).
2    Der Bund sorgt für die Aufsicht über die Prüfungen.
BBG durch die in der Prüfungsordnung 2005 genannte Kommission für Qualitätssicherung (QS-Kommission). Zudem seien bisher die entsprechenden Fachausweise aufgrund bestandener Modulprüfungen ausgestellt worden (Art. 43 Abs. 1
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BBG Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag - 1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
1    Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
2    Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt.
3    Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.
BBG).

3.2. Die Vorinstanz betont, dass die Genehmigung der Prüfungsordnung 2005 von der Frage der Subventionierung zu trennen sei. Die Vorschriften für Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel zu den eidgenössischen Berufsprüfungen und den eidgenössischen höheren Fachprüfungen unterlägen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2
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BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Gemäss der Prüfungsordnung 2005 bestehe das Qualifikationsverfahren aus dem Nachweis der geforderten Modulabschlüsse, des Lehrmeisterausweises, der Bewilligung für den Umgang mit Kältemitteln und von zwei Jahren Praxis, womit es sich um ein "anderes Qualifikationsverfahren" im Sinne der Botschaft handle. Für die Vorinstanz habe weder die Pflicht noch der Anlass bestanden, den Beschwerdeführer hinsichtlich der Subventionierung zu informieren. In ihrem Manual stehe zudem explizit, dass "Prüfungen nach modularem System" anders abgerechnet würden. Für das Jahr 2007 seien die Bundesbeiträge aus einem Versehen ausgerichtet worden. Art. 42 Abs. 2
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BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BGG biete sodann keine genügende gesetzliche Grundlage für die Delegation der Prüfungsaufsicht an die QS-Kommission. Die vorliegend umstrittenen Modulprüfungen unterstünden gar nicht erst der Aufsicht der Vorinstanz, denn sie seien als Teil der Ausbildung oder als Vorbereitung auf Prüfungen den Vorbereitungskursen gleichgestellt. Nur für die Subventionierung von Schlussprüfungen bestünde eine gesetzliche Grundlage.

3.3. Art. 5 der Prüfungsordnung 2005 führt die Bedingungen zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als B._______ auf. Demnach sind neben den Modulprüfungen weitere Erfordernisse nötig (Lehrmeisterausweis, Bewilligung für Umgang mit Kältemittel, Berufspraxis oder zusätzlich erforderliche Module, Einbezahlung der Gebühr). Diese weiteren Erfordernisse waren bereits in Art. 8 des Reglements 1995 ähnlich enthalten zur Zulassung an die Prüfung für B._______ mit eidgenössischem Fachausweis, deren Subventionierung bisher nicht in Frage gestellt wurde. Dieser Vergleich zeigt, dass an Stelle der mit dem Reglement 1995 vorgesehenen Abschlussprüfungen mit der Prüfungsordnung 2005 neun Modulprüfungen getreten sind, mit denen die Kandidierenden die jeweiligen für die Ausbildung erforderlichen Module abschliessen. Ein Hinweis darauf, dass sich vom Wechsel der Berufsprüfungen zu den Modulprüfungen in Bezug auf den Prüfungsinhalt oder die Anforderungen etwas verändert habe, liegt nicht vor.

Dass Prüfungen nach modularem System zu einem Abschluss einer Berufsbildung führen können, steht in Übereinstimmung zur Botschaft zu einem neuen BBG. Danach werden bei den eidgenössischen Berufsprüfungen nur der Inhalt und die Durchführung der Prüfung reglementiert, nicht auch der Ausbildungsgang (BBl 2000 5723). Das revidierte BBG möchte das System der Abschlussprüfungen flexibilisieren und neben den herkömmlichen Prüfungen auch andere Arten des Erwerbs und des Nachweises einer Qualifikation in einem Abschlusszeugnis ermöglichen; unter verschiedenen Bildungswegen, die zu einem anerkannten Abschluss führen, werden ausdrücklich modulare Wege genannt (BBl 2000 5689 und 5736 f.). Neu ist dabei die Möglichkeit von Teilprüfungen oder "anderen Qualifikationsverfahren" und so die Anerkennung von modularen oder anderen Vorleistungen für eine Gesamtprüfung, die von den Bildungsgängen abzuheben sind (BBl 2000 5757 f., Art. 33
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 33 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren - Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom SBFI anerkannte Qualifikationsverfahren.
BBG). Die Anforderungen an das Qualifikationsverfahren gemäss Art. 30
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 33 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren - Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom SBFI anerkannte Qualifikationsverfahren.
BBV sollen die Vergleichbarkeit mit traditionellen Prüfungen sichern (BBl 2000 5758; Art. 34
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BBG Art. 34 Anforderungen an Qualifikationsverfahren - 1 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.
1    Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.
2    Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig. Das SBFI regelt die Zulassungsvoraussetzungen.
BBG).

Es ist richtig, dass das Manual für Bundesbeiträge der Vorinstanz für "Prüfungen nach modularem System" auf separate Weisungen verweist. Hierzu gilt vorerst festzuhalten, dass dem vorinstanzlichen Manual wie auch deren Richtlinien keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, es als interne Weisung zur rechtsgleichen Behandlung jedoch bei der Auslegung mitberücksichtigt wird. Eine separate Regelung für modulare Prüfungen ist dann gerechtfertigt, wenn diese sich von Abschlussprüfungen unterscheiden; sie also zum Ausbildungsgang gehören oder beispielsweise für die Zulassung zu anderen Prüfungen erforderlich sind (siehe auch den Wortlaut von Art. 3.2.1 Bst. c der ab 2011 geltenden Richtlinien der Vorinstanz: "Zulassungsprüfungen und Kompetenznachweise von Modulen, welche für die Zulassung zur Abschlussprüfungen erforderlich sind, [...]").

3.4. Der Vergleich der Prüfungen nach altem Reglement mit den Modulprüfungen der neuen Prüfungsordnung zeigt, dass die Modulprüfungen an Stelle der Abschlussprüfungen getreten sind und es sich nicht um Prüfungen während des Bildungsganges handelt, die als Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen vorausgesetzt sind und als Vorbereitungskurse gelten. Es liegt kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Prüfungen vor, zumal es nach Gesagtem im Sinn und Zweck des revidierten BBG liegt, eine gewisse Flexibilisierung des Prüfungssystems zu bieten. Die umstrittenen Modulprüfungen fallen entsprechend unter den Begriff der eidgenössischen Berufsprüfungen, die gemäss Art. 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.

Der Einwand der Vorinstanz, wonach die Modulprüfungen gar nicht unter ihrer Aufsicht stünden und bereits deshalb eine Subventionierung ausgeschlossen sei, wird durch den Umstand entkräftet, dass nach dem Willen des Gesetzgebers unter dem revidierten BGG der Bund die Aufsicht nicht mehr selber wahrnehmen muss. Er hat nur noch für eine wirksame Aufsicht zu sorgen (so die Botschaft S. 5759). Bereits wurden zudem die entsprechenden Fachausweise, die nur erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat (Art. 43 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag - 1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
1    Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
2    Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt.
3    Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.
BBG), gestützt auf durchgeführte Modulprüfungen ausgestellt.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bund gestützt auf Art. 52 Abs. 3 Bst. c
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
i.V.m. Art. 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG die vorliegend zur Frage stehenden Modulprüfungen mit Beiträgen unterstützt.

4.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer Bundesbeiträge für die Modulprüfungen gemäss Prüfungsordnung 2005 verlangt.

Die Vorinstanz hat nur die Anspruchsberechtigung geprüft und diese verneint, die Abrechnungen des Beschwerdeführers und damit die Höhe des Subventionsanspruchs hat sie aber nicht geprüft. Aus diesem Grund ist die Sache zur Prüfung der Beitragsvoraussetzungen und bejahendenfalls zur Berechnung und Auszahlung der Bundesbeiträge ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
VwVG).

Wie aus der Aufstellung in Art. 4 der Beschwerde hervorgeht, betreffen die in Rechnung gestellten Subventionsbeiträge über Fr. 4'839.18 für das Jahr 2008 gemäss dem Reglement 1995 durchgeführte Prüfungen, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurden. Diese geltend gemachten Beiträge scheinen von der Vorinstanz aber aus Versehen nicht beurteilt worden zu sein, weshalb die Beschwerde - die diesbezüglichen Einwände als Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsrügen verstanden - auch insofern berechtigt ist. Die Vorinstanz wird für die geltend gemachten Fr. 4'839.20 für die 2008 nach dem Reglement 1995 durchgeführten Prüfungen einen Entscheid fällen müssen. Die Sache ist somit auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.
Praxisgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärung in Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung als anspruchsbegründendes, volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6.1). Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
und 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
VwVG). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

Die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
VwVG). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Der obsiegende Beschwerdeführer liess sich vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten, reichte hingegen keine detaillierte Kostennote ein. Die Parteientschädigung ist daher auf Grund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen. Eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. MWSt) scheint im vorliegenden Fall angemessen und wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde auferlegt (Art. 64 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG).

6.
Für die Beantwortung der Frage, ob dieses Urteil gegebenenfalls mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht angefochten werden kann, ist entscheidend, ob der zur Debatte stehende Beitrag als Anspruchs- oder Ermessenssubvention eingestuft wird, da gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde gegen Entscheide bezüglich Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, nicht zulässig ist. Ob diese Art von Beiträgen als Anspruchs- oder Ermessenssubventionen ausgestaltet sind, geht weder aus der Berufsbildungsgesetzgebung selbst noch aus den Gesetzesmaterialien hervor (vgl. E. 3). Auch hat die Rechtsprechung bis anhin keine Qualifikation vorgenommen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 3). Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, denn ihre Beantwortung liegt nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr wird das Bundesgericht gegebenenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde entscheiden. Diese Überlegungen führen zu der offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem Entscheiddispositiv angefügt ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Rechtssache zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und gegebenenfalls zur Berechnung und Ausrichtung der Bundesbeiträge im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. MWSt) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 144.11/10-065; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Sibylle Wenger Berger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. k
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
BGG).

Versand: 29. März 2011
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-8207/2010
Date : 22. März 2011
Published : 05. April 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Subventionen
Subject : Subventionierung Berufsbildung


Legislation register
BBG: 28  33  34  42  43  52  53  56  57  61
BBV: 30  33  59  65  66
BGG: 42  82  83
BV: 43a  63
SuG: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  14
VwVG: 5  44  46a  47  48  50  52  61  63  64
BGE-register
110-IB-148 • 110-IB-297 • 116-IB-309 • 118-V-16 • 122-I-267 • 132-V-215
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