Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6351/2015

Urteil vom 22. Februar 2018

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Richterin Daniela Brüschweiler,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

A._______,

geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 27. Oktober 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 28. Juli 2009 wurde er durch eine Mitarbeiterin des BFM (heute: SEM) gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen befragt.

Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), habe aber die letzten Jahre vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern neben einem Camp der sri-lankischen Armee in E._______ (ebenfalls Distrikt Jaffna), gelebt. Eines Tages, im September 2008, sei seine älteste, damals fünfzehnjährige Tochter nicht von der Schule nach Hause zurückgekehrt. Andere Kinder, die auf ihrem Heimweg am Armee-Checkpoint vorbeigekommen seien, seien von Soldaten nach dem Verbleib von F._______ gefragt worden, wobei diese angegeben hätten, F._______ habe sich zusammen mit einer Schulkollegin den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) angeschlossen. In der Folge hätten sich Armeeangehörige auch bei ihm nach dem Aufenthalt seiner Tochter erkundigt und ihn aufgefordert, sie sofort zu suchen. Er habe sie jedoch nicht gefunden und den Soldaten mitgeteilt, er werde am nächsten Tag seine Suche fortsetzen. Aus Angst habe er dies jedoch nicht getan, sondern sich zu seiner in G._______ (ebenfalls Distrikt Jaffna) wohnhaften Tante begeben. Fünf Tage später sei er mit dem Schiff nach Colombo und schliesslich am 17. Oktober 2008 mit einem ihm nicht zustehenden Pass auf dem Luftweg via Dubai nach Italien gereist. Von dort aus sei er noch gleichentags in einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist.

Im Verlauf dieses Asylverfahren gab der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins und eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten.

A.b Mit Verfügung vom 14. März 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.

B.

B.a Der Beschwerdeführer ersuchte das BFM mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2013, um die Feststellung, seit Erlass der ursprünglichen Verfügung sei eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten, sowie um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es seien ihm "die Gebühren zu erlassen und es sei auch kein Kostenvorschuss zu erheben".

B.b Das BFM forderte den Migrationsdienst des Kantons C._______ am 16. Dezember 2013 auf, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen.

B.c Am 23. Oktober 2014 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Mitteilung bis zum 10. November 2014, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe. Des Weiteren erhalte er die Möglichkeit, auf allfällige Aspekte hinzuweisen, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka sprechen könnten, und sich zu allfälligen Änderungen oder wichtigen Begebenheiten, die sich seit dem Einreichen des Wiedererwägungsgesuchs ereignet hätten und die ihn direkt und konkret betreffen würden, zu äussern und allenfalls Ergänzungen anzubringen.

Der Beschwerdeführer teilte dem BFM mit Schreiben vom 7. November 2014 mit, es gehe ihm psychisch sehr schlecht, da er sich um seine Familie in Sri Lanka, aber auch um sein Leben und seine Zukunft grosse Sorgen mache. Seine älteste Tochter sei immer noch als vermisst gemeldet, und seine zweitälteste Tochter sei nicht mehr dieselbe, seit sie für eine Nacht vom Geheimdienst mitgenommen worden sei. Gleichzeitig gab er ein am 15. Juli 2013 von einer Organisation im Distrikt Jaffna verfasstes Schreiben samt deutscher Übersetzung zu den Akten.

B.d Am 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin des BFM ein weiteres Mal angehört. Dabei wiederholte er teilweise die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe und machte ausserdem politische Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Sri Lanka, exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz sowie gesundheitliche Probleme geltend. Seit seiner Ausreise würden immer wieder Angehörige des "Criminal Investigation Department" (CID) in seinem Haus in D._______ nach ihm suchen. Wegen seiner ersten, nach wie vor verschwundenen Tochter habe nun auch seine zweitälteste Tochter Schwierigkeiten.

B.e Zur Untermauerung seiner neuen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens einen handgeschriebenen, in tamilischer Sprache verfassten Brief, zwei Farbfotos von Familienangehörigen in Kopie und - auf entsprechende Aufforderung des BFM hin - einen am 9. Dezember 2014 erstellten ärztlichen Bericht ein.

B.f Das SEM behandelte die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 9. Dezember 2013 als zweites Asylgesuch und lehnte dieses - unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - mit Verfügung vom 3. März 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

C.

C.a Nach Erhalt einer auf den 27. März 2015 datierten Eingabe des am 19. März 2015 bevollmächtigten Rechtsvertreters hob das SEM am 31. März 2015 seine Verfügung vom 3. März 2015 auf.

C.b In der Folge verfügte das SEM am 28. August 2015 (Datum der Eröffnung an den Rechtsvertreter: 4. September 2015) neu. Es behandelte die als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe vom 9. Dezember 2013 wiederum als zweites Asylgesuch, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter am 5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 28. August 2015 und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 28. August 2015 wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, eventuell wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden.

Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer Kopien von Medienmitteilungen des SEM und des Grundsatzurteils BVGE 2011/24, Printscreens betreffend Suche und Übersicht von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, eine Tabelle von hängigen Fällen beim Bundesverwaltungsgericht betreffend Rechtsungleichheit, Dokumentationen verschiedener Art (unter anderem Bilder betreffend die Lebensverhältnisse der Familie des Beschwerdeführers sowie eine CD betreffend die Lage in Sri Lanka [Stand: 25. August 2015]), einen am 30. Juni 2015 erstellten Abschlussbericht der [...] in Kopie, diverse Entscheide des BFM und des SEM (ebenfalls in Kopie) sowie eine Kostennote bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2015 den Eingang seiner Beschwerde vom 5. Oktober 2015.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 teilte der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe gestützt auf Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 4. November 2015 mitzuteilen, ob er persönlich in einer der auf der eingereichten CD enthaltenen Quellen erwähnt werde und, falls ja, auf welchem Dokument er genannt werde. Zudem wurde er aufgefordert, ebenfalls bis zum 4. November 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Schliesslich teilte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter - unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mit.

G.
Der Beschwerdeführer gab durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. November 2015 eine am 26. Oktober 2015 von der (...) erstellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten und ersuchte um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Sodann reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme - mit Hinweisen zu aktuellen Länderhintergrundinformationen und Rügen an der Arbeit der mit der angefochtenen Verfügung befassten SEM-Mitarbeitenden - ein. Ferner verlangte er, dass die in der Sache zuständigen Gerichtspersonen (insbesondere der Instruktionsrichter und die Gerichtschreiberin) vor weiteren Prozesshandlungen eine Erklärung abzugeben hätten, gemäss welcher sie "im weiteren Verfahren eine rechtmässige Vorgehensweise zur korrekten Urteilsfindung" respektieren, nämlich den Sachverhalt korrekt und vollständig abklären, die vorhandenen Beweise abnehmen, die Sache sorgfältig und ernsthaft prüfen und das Urteil auf dieser Basis fällen würden. Bei einer "ernsthaften Auseinandersetzung mit den Ausführungen des unterzeichneten Anwalts" werde die Frage, ob der Beschwerdeführer auf der eingereichten CD persönlich erwähnt werde, "obsolet".

H.
Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 11. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Gleichzeitig lud es die Vorinstanz ein, bis zum 26. November 2015 eine Vernehmlassung einzureichen.

I.

I.a Mit Vernehmlassung vom 26. November 2015 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Mehrfachgesuches mehrmals die Möglichkeit erhalten und wahrgenommen, Ergänzungen zu seinen bisherigen Vorbringen und zu seiner persönlichen und familiären Situation anzubringen und sich zu möglichen Aspekten, die in der Zwischenzeit gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätten sprechen können, zu äussern. Aufgrund dessen müsse die Rüge, der Sachverhalt sei oberflächlich und nicht vollständig erfasst worden, abgewiesen werden. Was den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers betreffe, so sei dieser - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - im Entscheid vom 28. August 2015 sehr wohl berücksichtigt worden. Sodann verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

I.b Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. November 2015 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zukommen.

I.c Das mit der Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm mit der Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht auch Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt, verbundene, mit Eingabe vom 30. November 2015 geäusserte Begehren des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2015 - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG - abgewiesen.

I.d Mit einer weiteren Eingabe vom 7. Dezember 2015 rügte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2015 enthaltenen Ausführungen als "klar fehlerhaft". Insbesondere sei es "in keiner Art und Weise zutreffend, dass sich die Vernehmlassung des SEM vom 26. November 2015 nur zu rein rechtlichen Fragen äussere. Es werde daher verlangt, dass zur Wahrung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nun umgehend eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt" werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung vom 28. August 2015. Die Tatsache, dass das SEM die ursprünglich als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe vom 13. Dezember 2013 als zweites Asylgesuch behandelte, den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 ein weiteres Mal persönlich anhörte und sich in der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 28. August 2015 auch mit den im ersten Asylgesuch vorgebrachten Fluchtgründen befasste, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 1. Dezember 2014 auch zu jenen Vorbringen nochmals äussern konnte.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. November 2015 die Abgabe einer Erklärung durch (den damaligen) Richter Martin Zoller und die Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold forderte, die Verfahrensführung und Urteilsfindung entsprechend den rechtsstaatlichen Prinzipien vorzunehmen, ist auf Art. 11
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 11 Amtseid - 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
1    Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
2    Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts.
3    Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
VGG zu verweisen, wonach Richter und Richterinnen vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt werden. Im Übrigen wirkt das besagte, als Aufforderung formulierte Ersuchen des Rechtsvertreters diffamierend beziehungsweise beleidigend, womit eine Verletzung des gebührenden Anstands im Sinne von Art. 60 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG vorliegt, welche seitens der Beschwerdeinstanz mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft werden kann. Im vorliegenden Fall ist - insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch in anderen Beschwerdeverfahren immer wieder in pauschaler Weise dieselbe Forderung äussert - das Aussprechen eines Verweises gerechtfertigt.

4.2 Sodann ist das in der Eingabe vom 7. Dezember 2015 zum zweiten Mal - nach bereits erfolgter Abweisung des gleichen Gesuchs - gestellte Begehren, es sei "zur Wahrung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nun umgehend eine Frist zur Einreichung einer Replik" anzusetzen, erneut abzuweisen. Die Beschwerdeinstanz kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen (Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG).

Wie bereits im Schreiben vom 2. Dezember 2015 festgehalten wurde, stand es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter frei, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM vom 26. November 2015 einzureichen, welche gestützt auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG hätte berücksichtigt werden können. Indem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine solche Stellungnahme eingereicht und stattdessen ein weiteres Mal die "umgehende Ansetzung einer Frist" verlangt hat, stört er den Geschäftsgang des Gerichts, da er diesem bewusst unnötigen Aufwand verursacht. Dieses prozessuale Vorgehen kann ebenfalls gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegt werden. Im vorliegenden Fall erscheint ebenfalls das Aussprechen eines Verweises angebracht. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass im Wiederholungsfall auch auf eine böswillige oder mutwillige Prozessführung geschlossen werden könnte, was eine dem Rechtsvertreter aufzuerlegende Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und im Rückfall bis zu 3000 Franken nach sich ziehen kann (Art. 60 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG).

5.
In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

5.1 So wird zunächst - unter Hinweis auf zahlreiche Verfahren sri-lankischer Staatsangehöriger (vgl. Auflistungen unter Beschwerde S. 31 ff. und Tabelle als Beilage 14) - gerügt, das SEM habe das Gebot der rechtsgleichen Behandlung sowohl im Punkt der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft als auch betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verletzt (vgl. Beschwerde S. 11 ff.).

5.1.1 Gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).

5.1.2 In der Beschwerde (vgl. S. 12) wird geltend gemacht, das BFM beziehungsweise das SEM habe aufgrund eines Gutachtens von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 und einer Evaluation des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom November 2013 entschieden, seine Praxis zu Sri Lanka anzupassen und "von Amtes wegen sämtliche Entscheide nochmals zu überprüfen". Nehme eine Behörde eine entsprechende Praxisanpassung vor und ziehe dementsprechend zahlreiche Entscheide in Wiedererwägung, so habe sie dies aber in Übereinstimmung mit der Rechtsgleichheitsgebot zu tun, was heisse, dass sämtliche Fälle nach Massgabe ihrer Gleichheit auch gleich zu behandeln seien. Dieses Gebot werde jedoch durch die angefochtene Verfügung verletzt.

5.1.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hinweise, dass das SEM in Bezug auf das Verfahren des Beschwerdeführers das Rechtsgleichheitsgebot verletzt haben könnte. Der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter verkennt, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz (beziehungsweise haben die in der Beschwerde namentlich genannten Mitarbeitenden des SEM) ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle in der Schweiz um Asyl nachsuchenden sri-lankischen Staatsangehörigen oder sri-lankischen Tamilen als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen würden. Selbst falls in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Aufnahme ohne zureichenden Grund anerkannt beziehungsweise angeordnet worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiert. Im Übrigen lässt der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen, zumal insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten nicht ersichtlich sind. Der Antrag, es seien die Dossiers der in der vorliegenden Beschwerde aufgeführten "vergleichbaren Entscheide" des SEM zu "edieren und auszuwerten" beziehungsweise es sei "die Vergleichbarkeit der erwähnten Fälle mit dem vorliegenden Fall" zu überprüfen (vgl. insbesondere Beschwerde S. 13 und 38), ist deshalb abzuweisen.

5.2 Im Weiteren wird in der Beschwerde (vgl. S. 14 f.) gerügt, die Vorin-stanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

5.2.1 So habe sich das SEM bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung fast ausschliesslich auf das Befragungs- und Anhörungsprotokoll aus den Jahren 2008 und 2009 berufen, wobei die BzP aber nur gerade 50 Minuten und die Anhörung nur eineinhalb Stunden gedauert habe und aus dem BzP-Protokoll ersichtlich sei, dass das BFM "aus Kapazitätsgründen" auf eine vertiefte Anhörung verzichtet habe. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 1. Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer ausschliesslich zu den neuen beziehungsweise zusätzlichen Ausführungen in seinem Wiedererwägungsgesuch und nicht zu seinen ursprünglichen Asylgründen befragt worden. Indem sie dem Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nie die Gelegenheit geboten habe, seine Asylgründe im Rahmen einer korrekten, ausführlichen Anhörung darzulegen, habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör "massiv verletzt" (vgl. Beschwerde S. 15).

5.2.2 Das in Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG verbriefte Recht auf Anhörung umfasst als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) das Recht auf Orientierung und Äusserung, und ist bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Im Gegensatz zum normalen Verwaltungsverfahren - welches keinen Anspruch auf mündliche Äusserung kennt - hat die asylsuchende Person in ihrem Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und umfassend darzulegen (vgl. Urteil des BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4; BVGE 2007/30 E. 5.5). Die BzP dient allerdings in erster Linie dem Zweck, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, sowie einer ersten Triage (etwa im Hinblick auf die Einleitung eines Dublin-Verfahrens).

Der Beschwerdeführer konnte bereits in der BzP die wesentlichen Gründe, wieso er Sri Lanka verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, vorbringen, wobei er auf Nachfrage hin erklärte, keine weiteren Gründe zu haben, welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten (vgl. Vorakten A1 S. 5). Die Rüge, das BFM habe in der BzP zu Unrecht auf eine vertiefte Anhörung verzichtet, ist daher offensichtlich haltlos. Sodann erhielt der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen vom 28. Juli 2009 und 1. Dezember 2014 sehr wohl die Möglichkeit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5). Zudem konnte er sich nicht nur in seiner als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 19. Dezember 2013, sondern auch in seiner Stellungnahme vom 7. November 2014 sowohl zu seinen für die Zeit nach Erlass der BFM-Verfügung vom 14. März 2013 geltend gemachten Problemen als auch zu den Schwierigkeiten, die ihn im Jahr 2008 zur Ausreise veranlasst haben sollen, eingehend äussern. Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 1. Dezember 2014 (vgl. B8 S. 3) gesundheitliche Probleme geltend machte, wurde ihm Gelegenheit gegeben, dafür einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzureichen (vgl. B9), von welcher Möglichkeit er denn auch Gebrauch machte (vgl. B10). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde demnach offensichtlich nicht verletzt.

5.3 Sodann wird eine "Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht" gerügt (vgl. Beschwerde S. 15 ff.).

5.3.1 So zeige die auf einer mangelhaften Grundlage (kurze Befragung und Anhörung) beruhende Argumentation, dass das SEM "nie die Intention" gehabt habe, "die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft zu prüfen" (vgl. Beschwerde S. 16). Des Weiteren sei der schlechte psychische Gesundheitszustand beziehungsweise die ärztlich attestierte posttraumatische Belastungsstörung nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbezogen worden (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Vielmehr habe die Vorinstanz "anhand von kleinlichen Argumenten versucht, die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren" (vgl. Beschwerde S. 17).

5.3.2 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

5.3.3 Aus der SEM-Verfügung vom 28. August 2015 geht hervor, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3-6) mit den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinandergesetzt hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, diese seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Dabei vermöchten die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Mithilfe am Märtyrertag und Teilnahme an Kundgebungen) keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Gefährdung darzustellen. Insgesamt bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie Massnahmen zu befürchten hätten, welche über einen sogenannten "background check" hinausgehen würden. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die gesundheitliche Situation (dargestellt im ärztlichen Bericht vom 9. Dezember 2014) in seine Entscheidfindung einbezogen und dabei den Vollzug der Wegweisung explizit als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. dazu auch Vernehmlassung vom 26. November 2015). Somit ist eine konkrete Würdigung des Einzelfalls zweifellos erfolgt und dem Beschwerdeführer war es möglich, sich ein Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheids zu machen. Dementsprechend liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

5.4 Ferner wird beanstandet, die Vorinstanz habe durch die bereits erwähnten Unterlassungen (insbesondere durch die nicht entsprechende Beachtung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner familiären Situation) sowie durch fehlende Länderinformation (in Bezug auf die soziale Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller ["im Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum und einem dortigen exilpolitischen Engagement"], in Bezug auf die Rolle des Vaters in der tamilischen Kultur beziehungsweise die Verfolgung von Personen mit LTTE-Verbindungen und sowie hinsichtlich der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Sri Lanka) auch den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt (vgl. Beschwerde S. 19 ff.).

5.4.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

Das SEM ist auch nicht verpflichtet, die Aussagen wörtlich wiederzugeben; es genügt eine sinngemässe Wiedergabe. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss die Vorinstanz in der Verfügung auch nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Würdigung nennen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017). Darüber hinaus muss sie auch die Grundlagen ihrer Lageanalyse nicht im Einzelnen aufführen.

5.4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal (BzP vom 27. Oktober 2008 sowie zwei Anhörungen vom 28. Juli 2009 und vom 1. Dezember 2014) zu seinen Asylgründen befragt. Sodann reichte er nebst seinen Eingaben vom 9. Dezember 2013, 7. November 2013 und 27. März 2015 eine Fülle von Beweismitteln ein. Das SEM erachtete in der Folge den Sachverhalt - insbesondere auch in Anbetracht der familiären Situation und des aktuellen Gesundheitszustandes sowie der Aktivitäten des Beschwerdeführers in Sri Lanka und in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 22 ff.) - als genügend erstellt, um gestützt darauf am 28. August 2015 einen Entscheid zu fällen.

Was die anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2014 erstmals erwähnten gesundheitlichen Probleme betrifft, so ergab sich für das SEM offensichtlich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus dem eingereichten ärztlichen Bericht Hinweise auf eine (körperliche oder psychische) Beeinträchtigung, die an einer Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen hätten zweifeln lassen. Für die Vorinstanz bestand somit kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal die in der der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keinerlei Bemerkungen anbrachte.

Hinsichtlich der - unter Hinweis auf verschiedene in der Beschwerde erwähnte Berichte und Medienmeldungen sowie auf die als Beilage eingereichte CD angebrachte - Rüge, wonach verschiedene Ausführungen im angefochtenen Entscheid klar machen würden, "dass bei den für diesen Entscheid verantwortlichen Angestellten des SEM nach wie vor nicht ausreichende Länderkenntnisse vorhanden" seien (vgl. Beschwerde S. 23 f.), ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka beruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem auch in Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hinsichtlich der Zumutbarkeit des in Sri Lanka für den Beschwerdeführer bestehenden sozialen Beziehungsnetzes sowie seiner Möglichkeiten, sich medizinisch behandeln zu lassen und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sichern (vgl. B23 S. 6 ff.).

5.4.3 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass der Umstand, dass die Vor-instanz nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer, noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.

5.5 Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache "zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung" an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge (Rechtsbegehren 1-4) sind demzufolge abzuweisen. Soweit sich die Kritik auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

7.

7.1 Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung vorab Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.

7.1.1 Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er etwa in der BzP vom 27. Oktober 2008 zu Protokoll gegeben, er habe den Soldaten auf deren Nachfrage hin angegeben, seine älteste Tochter sei zu ihrer Grossmutter gegangen und werde in zwei Tagen zurückkehren (vgl. A1 S. 5). Demgegenüber habe er in der Anhörung vom 28. Juli 2009 erklärt, er habe den Soldaten erzählt, seine Tochter sei nicht mehr von der Schule nach Hause zurückgekehrt und er würde sie suchen gehen, was er denn auch getan habe (vgl. A9 S. 4). Auch habe er zunächst behauptet, die Soldaten hätten angefangen, bei Kolleginnen seiner Tochter nachzufragen, worauf er aber gesagt habe, dass er es selber herausfinden würde (vgl. A1 S. 5), während er in der Bundesbefragung angegeben habe, die Soldaten hätten ihn aufgefordert, nach seiner Tochter zu suchen (vgl. A9 S. 5 f.).

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 28. Juli 2009 zunächst angegeben, seine Tochter sei freiwillig zu den Rebellen gegangen (vgl. A9 S. 5), um dann - auf die Frage hin, ob er sich vorstellen könne, aus welchen Gründen eine 15-Jährige sich freiwillig den Rebellen anschliessen würde - auszuführen, er wisse nicht, ob sie dies freiwillig getan habe, er wisse nur, dass sie in die Schule gegangen sei (vgl. A9 S. 7). Schliesslich habe er auch widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt, an welchem sich seine Tochter den LTTE angeschlossen habe, gemacht. Einerseits habe er den 15. September 2008 (vgl. A1 S. 5), andererseits den 10. September 2008 (vgl. A9 S. 5) genannt, wobei das zuerst genannte Datum in Widerspruch zu seinen in der Anhörung vom 28. Juli 2009, gemachten Angaben, am 15. September 2008 nach Colombo gegangen zu sein (vgl. A9 S. 6) stehe und der Beschwerdeführer - auf diese Unstimmigkeit angesprochen - keine überzeugende Erklärung habe abgeben können (vgl. A9 S. 6).

7.1.2 Sodann erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als unsubstanziiert sowie der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend. So vermöge nicht einzuleuchten, dass ein Ehemann und Vater ohne Weiteres und ohne sich um das weitere Wohlergehen und das Schicksal seiner restlichen Familie zu kümmern, das Land verlassen habe. Darauf angesprochen, habe er keine überzeugende Antwort geben können, sondern bloss gesagt, das Problem sei, dass er, weil er "der Vater sei, jetzt Probleme" bekomme (vgl. A 9 S. 7). Weiter habe er in seinem zweiten Gesuch geltend gemacht, seit seiner Ausreise vom CID zu Hause gesucht zu werden (vgl. B8 S. 3). Das CID wolle seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen und würde seiner Familie unnötige Probleme bescheren (B8 S. 3). Indessen habe er diesbezüglich keine konkreten und plausiblen Erklärungen geben können, sondern lediglich erklärt, das CID verlange, dass er sich stelle; er wisse aber nicht genau, wieso ihn das CID suche. Auch habe der Beschwerdeführer nicht sagen können, was seine Familie dem CID als Erklärung für seine Abwesenheit gegeben habe (vgl. B8 S. 4).

Ferner erscheine es sehr unrealistisch, dass das CID mehr als fünf Jahre nach seinem Wegzug - und immer auf die gleiche Art und Weise - nach dem Beschwerdeführer suche, müsse doch davon ausgegangen werden, dass das CID längst bemerkt haben dürfte, dass dieser nicht mehr zugegen sei. Darauf angesprochen, habe er ebenfalls keine überzeugende Antwort geben können (vgl. B8 S. 5). Auch bezüglich der im zweiten Asylgesuch vorgebrachten kurzen Festnahme der zweiten Tochter habe der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben machen können; stattdessen habe er angegeben, diese Tochter sei auch nicht bereit, mit ihrer Mutter darüber zu sprechen. Der nachfolgenden Frage, ob seit der Freilassung dieser Tochter noch etwas vorgefallen sei, sei er mit dem Hinweis, in seiner Kultur werde nicht offen über solche Dinge kommuniziert, ausgewichen.

7.1.3 Die Gesamtwürdigung der Vorbringen führe zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte oder zumindest teilweise konstruierte Asylbegründung abstütze, wobei auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, an der Sachlage etwas zu ändern oder sie in ein anderes Licht zu rücken.

7.2

7.2.1 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 28) zunächst geltend gemacht wird, das SEM habe die Glaubhaftigkeitsprüfung "unter Verletzung zahlreicher Verfahrensgarantien vorgenommen", ist auf die Ausführungen unter E. 5 zu verweisen, wo eine Verletzung von Verfahrensgarantien klar verneint wurde.

7.2.2 Des Weiteren wird den Erwägungen der Vorinstanz entgegengehalten, die Argumentation der Vorinstanz belege, wie mangelhaft deren Länderkenntnisse seien. So gehöre es "zum absoluten Grundverständnis der tamilischen Kultur", dass der Vater das Familienoberhaupt und als solcher auch Hauptverantwortlicher für das Verhalten aller Familienangehörigen sei. Auch sei der getroffene Schluss, dass eine weiterhin anhaltende Verfolgung aufgrund eines lange zurückliegenden Verfolgungsauslösers, trotz einer längeren Landesabwesenheit, unrealistisch sei, völlig falsch. Gemäss den im beigelegten, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellten Länderbericht enthaltenen Informationen könne eine soziale Verbindung zu einer Person mit LTTE-Verbindungen und ein daraus resultierender Verdacht auf eine LTTE-Unterstützung "eine asylrelevante Verfolgung - ohne rational bestimmbaren Eintrittszeitpunkt - seitens der sri-lankischen Behörden hervorrufen". Das Verfolgungsinteresse liege ja nicht primär im Beschwerdeführer selbst, sondern in dessen Tochter, welche sich den LTTE angeschlossen habe (vgl. Beschwerde S. 25 f.).

Sodann wird am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seit der ersten Befragung immer dasselbe Risikoprofil geltend gemacht (nämlich eine Verfolgung wegen des LTTE-Beitritts seiner Tochter), wobei sich aus der Anhörung vom 1. Dezember 2014 lediglich logische Erweiterungen des bis dahin bekannten Sachverhaltes ergeben hätten. Die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers müsse als Glaubhaftigkeitsmerkmal gewertet werden, resultiere diese doch aus den Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Behörden beziehungsweise aus der Sorge des Beschwerdeführers um seine Familie (vgl. Beschwerde S. 28 f.).

Sollte die Glaubhaftigkeit dennoch weiterhin in Frage gestellt werden, so sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel anzusetzen und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen einer weiteren Anhörung "zu den erhobenen Vorwürfen äussern zu können (vgl. Beschwerde S. 29).

7.3 Diese Ausführungen sind indessen nicht geeignet, die vom SEM zu Recht geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen.

7.3.1 So lassen sich die zahlreichen Ungereimtheiten weder mit den Hinweisen auf die "tamilische Kultur" noch mit gesundheitlichen Problemen beziehungsweise einer "psychischen Beeinträchtigung" des Beschwerdeführers erklären.

7.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nämlich eben gerade nicht davon auszugehen, dass ein - bis anhin keinerlei Verfolgungsmassnahmen ausgesetztes - "Familienoberhaupt" in Sri Lanka sich nach dem Verschwinden eines Kindes nicht weiter um das Wohlergehen und das Schicksal seiner Familie kümmert, sondern umgehend seinen Wohnort verlässt und sich ins Ausland absetzt. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise auch gar nicht wusste, ob sich seine älteste Tochter tatsächlich den LTTE den angeschlossen hatte. An der Darstellung, Angehörige des CID hätten während Jahren - und stets in mehr oder weniger unveränderter Art und Weise - nach ihm gesucht, sind im Übrigen auch deshalb Zweifel anzubringen, weil im Jahr 2009 der Bürgerkrieg zu Ende gegangen ist und sich seither der Aufgabenbereich der dort stationierten Armeeangehörigen - und damit auch ihr Verhalten gegenüber der Bevölkerung - verändert hat (vgl. nachstehend E. 11.3.1).

7.3.3 Sodann ergeben sich aus den Befragungsprotokollen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen wäre, sich klar zu seinen Fluchtgründen zu äussern, und auch die beiden am 9. Dezember 2014 und am 30. Juni 2015 ausgestellten ärztlichen Berichte sind nicht geeignet, die Darstellung des Beschwerdeführers zu stützen. Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 29 oben) geltend gemacht wird, die psychische Beeinträchtigung resultiere aus den Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Behörden beziehungsweise aus der Sorge um die Familie, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nie vorgebracht hatte, selber irgendwelchen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in den ärztlichen Berichten aufgeführten psychischen Probleme (insbesondere der Alkoholmissbrauch und die "Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung" beziehungsweise die "soziale Ausgrenzung" [vgl. Abschlussbericht der [...] vom 30. Juni 2015]) auf die langjährige Trennung von seiner Familie in Sri Lanka und auf die Perspektivenlosigkeit seines Lebens in der Schweiz zurückzuführen sind.

7.3.4 Schliesslich vermögen auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel zu keiner anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes zu führen. Auch wenn die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gegebenen Fotos - was glaubhaft erscheint - die Ehefrau sowie die Kinder des Beschwerdeführers zeigen und die Lebensverhältnisse der Familie im Distrikt Jaffna dokumentieren, so sind sie dennoch nicht geeignet, die vorgebrachten Fluchtgründe zu untermauern. Sodann sind der undatierte, mit einer deutschen Übersetzung eingereichte Brief der Ehefrau und die angeblich von einer Menschenrechtsorganisation ("H._______") am 15. Juli 2013 in englischer Sprache abgefasste, ebenfalls mit einer deutschen Übersetzung versehene Bestätigung als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. In Bezug auf das Schreiben der angeblichen Menschenrechtsorganisation fällt auf, dass dieses zahlreiche Ungereimtheiten sowohl formeller als auch inhaltlicher Art aufweist (etwa orthographische Fehler in der Bezeichnung der Organisation oder die sinngemässe Feststellung, die "armed forces" hätten sich dreimal nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt, was in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, Leute des CID hätten sich ständig beziehungsweise "langjährig, konstant und anhaltend" bei seiner Familie nach ihm erkundigt, steht [vgl. B8 S. 3 ff. und Beschwerde S. 30]) und überdies ohne entsprechendes Zustellcouvert eingereicht worden ist. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts können derartige Dokumente zudem ohne Weiteres käuflich erworben werden. Der Bestätigung kann daher kein Beweiswert zukommen.

7.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle in Bezug auf die Bemerkung, es sei davon auszugehen, dass den sri-lankischen Behörden "nach der Durchführung des Screeningprozesses" auch das frühere politische Engagement des Beschwerdeführers (Mithilfe beim Aufbau der politischen Veranstaltungen zugunsten der LTTE sowie Teilnahme an diesen) bekannt sei (vgl. Beschwerde S. 31), darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren keinerlei (eigene) Aktivitäten oder gar Probleme wegen eigener Aktivitäten in Sri Lanka geltend gemacht hatte; vielmehr gab er auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich zu Protokoll, nur wegen seiner Tochter Probleme zu haben (vgl. A9 S. 7, Antwort auf die Frage 70). Es ergeben sich daher gewichtige Zweifel an der im zweiten Asylverfahren vorgebrachten "freiwilligen und ehrenamtlichen" Mithilfe am Märtyrer-Tag (vgl. B8 S. 5) oder es ist zumindest nicht davon auszugehen, dass diese angeblich vor der Ausreise ausgeübten Tätigkeiten den Behörden bekannt geworden sind beziehungsweise für den Beschwerdeführer oder seine Familie Probleme zur Folge hatten.

7.5 Insgesamt ist daher festzuhalten dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen.

Da der für die Feststellung der Glaubhaftigkeit massgebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen oder ihm die Möglichkeit zu geben, sich in einer weiteren Anhörung zu den Ungereimtheiten zu äussern. Die entsprechenden Begehren sind daher abzuweisen (vgl. Beschwerde S. 29).

8.

Nunmehr ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.

In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1).

Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4). Die entsprechenden Kriterien gelten weiterhin.

8.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine apolitische Person handelt. Jedenfalls hat er sich in Sri Lanka nicht oder jedenfalls nicht in bedeutendem Mass politisch engagiert und ist nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Auch sind die Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Beitritt seiner ältesten Tochter zu den LTTE als nicht glaubhaft erachtet worden, so dass nicht davon auszugehen ist, er stehe aufgrund eigener politischer Aktivitäten in Sri Lanka oder aufgrund familiärer Beziehungen zu LTTE-Angehörigen im Fokus der sri-lankischen Behörden.

8.3

8.3.1 In der Anhörung vom 1. Dezember 2014 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, seit etwa vier Jahren exilpolitisch aktiv zu sein, wobei er jeweils im November anlässlich des Märtyrertages freiwillig und ehrenamtlich bei Veranstaltungen mitgeholfen, an der Prozession anlässlich des Heldentages sowie in I._______ und J._______ an Kundgebungen teilgenommen und auch an der Front eine LTTE-Fahne hochgehalten habe (vgl. B8 S. 5 f., Antworten auf die Fragen 40-42). Damit machte er sinngemäss subjektive Nachfluchtgründe geltend.

8.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

8.3.3 Das SEM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 28. August 2015 aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Aktivitäten seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der blosse Besuch von Versammlungen oder die Teilnahme an Demonstrationen, die von pro-tamilischen Organisationen in der Schweiz organisiert würden, vermöchten noch keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Gefährdung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe sich durch die geltend gemachten Aktivitäten nicht derart exponiert, dass Anlass zur Annahme bestehen müsse, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis bekommen. Ferner könne er diese Aktivitäten auch nicht mit seinen geltend gemachten Vorfluchtgründen kumulieren, da letztere nicht glaubhaft ausgefallen seien. Schliesslich habe er diesbezüglich auch keine ihn kompromittierenden oder einschlägigen, ihn konkret betreffenden Beweismittel eingereicht, die belegen könnten, dass er sich in flüchtlingsrelevanter Art und Weise exponiert habe. Vielmehr habe er angegeben, dass er nicht glaube, anlässlich der Kundgebungen fotografiert worden zu sein (vgl. B8 S. 6, Antwort auf die Frage 43), und er habe auch keine konkreten Gründe genannt, weshalb die sri-lankischen Behörden in seinem Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Kenntnis von seiner Kundgebungsteilnahme haben sollten.

8.3.4 Dagegen wird in der Beschwerde (vgl. S. 30 f.) eingewendet, die Verbindungen des Beschwerdeführers seien in den Augen der sri-lankischen Behörden sehr wohl zahlreich. Insbesondere die LTTE-Mitgliedschaft der ältesten Tochter wiege schwer, weshalb ihre Familie von den sri-lankischen Behörden als LTTE-Familie angesehen werde. Das Verfolgungsinteresse habe sich "in Form einer langjährigen, konstanten und anhaltenden Suche nach dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, behördlichen Behelligungen von Familienangehörigen und insbesondere durch die Entführung seiner zweitjüngsten Tochter und deren allfällige Misshandlung durch das CID" verwirklicht. Es sei davon auszugehen, dass den sri-lankischen Behörden "nach der Durchführung des Screeningprozesses" auch das frühere politische Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE bekannt sei. Dabei kumuliere sich dieses asylrelevante Profil des Beschwerdeführers mit seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz und seinen familiären Verbindungen zur LTTE.

Diese Darstellung vermag indessen nicht zu überzeugen. Vorab ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einerseits in seinem ersten Asylverfahren keine (eigenen) politischen Aktivitäten oder gar Probleme wegen eigener Aktivitäten in Sri Lanka geltend machte, und andererseits die Behelligungen, denen seine Familie wegen des angeblichen LTTE-Beitritts der ältesten Tochter ausgesetzt sein sollen, als nicht glaubhaft erachtet wurden. Sodann kann in Bezug auf die angeblich in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten auf die zutreffenden - und bereits vorstehend (vgl. vorstehend E. 8.3.3) wiederholten - Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor keine Fotos oder andere Unterlagen zu den Akten gegeben hat, die ein exilpolitisches Engagement, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm hätte wecken können, belegen würden.

8.3.5 Schliesslich genügen auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine Herkunft aus dem Distrikt Jaffna im Norden Sri Lankas nicht, um eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 31 ff.) auf angeblich ähnlich gelagerte Fälle verwiesen wird, bei denen das SEM eine Gefährdung bejaht habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allein aus dem Umstand, dass andere Fälle ähnliche Eckdaten aufweisen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. oben E. 5.1). Allein gestützt auf seine mehrjährige Landesabwesenheit und das erfolglos durchlaufene Asylverfahren oder - wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. Beschwerde S. 38 f.) - gestützt auf seine Ethnie und seine Herkunft kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter geschlossen werden. Es ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- oder Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher nicht gegeben.

8.4 Demnach bestehen weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher scheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.

9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen noch der vom Rechtsvertreter verfasste Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka, welcher im Übrigen keinen direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweist, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist.

Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

10.

10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen.

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

11.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. beispielsweise EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Beschwerde Nr. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; T.N. gegen Dänemark, Beschwerde Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde.

Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile (vgl. dazu insbesondere der als Beweismittel eingereichte Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka) nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.

11.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.3.1 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem Zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna, der in den vergangenen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische und humanitäre Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist (vgl. a.a.O., E. 13.3).

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 sowie das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5), wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

11.3.2 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern aus D._______ (Distrikt Jaffna) und hat die letzten Jahre vor seiner Ausreise in der rund 10 km nördlich der Stadt Jaffna gelegenen Ortschaft E._______ gelebt. Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als zumutbar erachtet. Vorliegend kann auch das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben während zehn Jahren die Schule besucht, die (...) indessen nicht bestanden. Anschliessend habe er in einem (...), gearbeitet. Daneben habe er als Landwirt gearbeitet und die gepflanzten Früchte und Gemüse auf dem Markt verkauft. Seine Familie wohne nach wie vor in E._______ und lebe von den Einkünften aus dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb (vgl. B8 S. 2 f.). Ausserdem habe er eine Tante in Colombo (vgl. A9 S. 4). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem sollte es ihm - auch dank seiner Berufserfahrung - möglich sein, sich wieder ins wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr in den Distrikt Jaffna in eine existenzielle Notlage geraten würde.

11.3.3 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob allenfalls medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.

Gemäss dem sich bei den Akten befindenden, am 9. Dezember 2014 ausgestellten ärztlichen Bericht hat der Beschwerdeführer unter "Xerosis Cutis" (trockene Haut), sowie unter Angst, Nervosität, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit beziehungsweise an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten. Auch sei er untergewichtig und praktiziere "Risikotrinken als Selbsttherapie-Versuch". Die operative Behandlung der Mittelgesichtsfraktur nach einem Sturz vom Velo und die Entfernung eines sogenannten Hagelkorns am Rand des Augenlids seien indessen gut abgeheilt. Zur Behandlung der psychischen Probleme wurden das Antidepressiva "Mirtazapin" sowie das Beruhigungsmittel "Temesta" verschrieben; zudem wurde eine Psychotherapie im (...) empfohlen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2015 im besagten (...) psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Die Behandlung der "mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung mit sekundärem Alkoholmissbrauch (ICD-10: F32.1. F10.1)" und der "Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung sowie sozialen Ausgrenzung (ICD-10: Z60)" sowie ein Umzug in eine Unterkunft mit tamilisch sprechenden Mitbewohnern führten gemäss Abschlussbericht vom 30. Juni 2015 zu einer markanten Verbesserung des psychischen Zustandes (insbesondere Rückbildung der Ängste, Besserung der Schlafstörungen und Stimmungsaufhellung); auch habe der Alkoholkonsum reduziert werden können. Daher wurde die Behandlung "im gegenseitigen Einvernehmen" am 30. Juni 2015 abgeschlossen, wobei lediglich die Medikation mit "Mirtazapin 30mg" beibehalten wurde.

Seit dem besagten Abschlussbericht vom 30. Juni 2015 sind beim Bundesverwaltungsgericht keine weiteren ärztlichen Zeugnisse eingegangen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verschlechtert hat. Sollte der Beschwerdeführer jedoch nach der Rückkehr nach Sri Lanka erneut mit psychischen Problemen zu kämpfen haben, so stünden ihm - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8) sowie in der Vernehmlassung vom 26. November 2015 (vgl. S. 2) zutreffend bemerkt wurde und entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 42) vertretenen Auffassung - auch im Distrikt Jaffna verschiedene Institutionen für deren Behandlung zur Verfügung; auch die Behandlung mit Psychopharmaka ist gewährleistet. Im Übrigen würde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offenstehen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe (etwa in Form der Mitgabe von "Mirtazapin 30mg") zu beantragen.

Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar einzustufen.

11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen grundsätzlich nichts geändert hat (der Beschwerdeführer geht nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Gegenüber Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird wegen Verletzung des Anstands und wegen Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG (vgl. E. 4.1 und 4.2.) ein Verweis ausgesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Kathrin Mangold Horni

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6351/2015
Date : 22. Februar 2018
Published : 07. März 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2015


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  29  42  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 8  25  29  49
EMRK: 3
VGG: 11  31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  29  30  32  35  48  49  52  57  60  63  65
BGE-register
134-I-83 • 136-I-184 • 136-V-231
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