Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5522/2014

Urteil vom 22. Februar 2016

Richter Martin Zoller (Vorsitz),

Richter François Badoud,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

1. A._______,geboren am (...),

dessen Ehefrau

2. B._______,geboren am (...),

sowie deren Kinder

Parteien 3. C._______,geboren am (...),

4. D._______,geboren am (...), und

5. E._______,geboren am (...),

Syrien,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 - ein syrisches Ehepaar kurdischer Ethnie - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge illegal am (...) August 2013 zusammen mit ihren damals 2 Kindern (Beschwerdeführende 3-4) auf dem Landweg in Richtung Türkei, wo am (...) der Beschwerdeführende 5 geboren wurde. Am (...) 2013 wurden ihnen von der Schweizer Vertretung in F._______ Besuchervisa ausgestellt. Am (...) 2013 reisten sie auf dem Luftweg legal in die Schweiz und hielten sich in der Folge bei (...) auf. Am 6. Dezember 2013 suchten sie in G._______ um Asyl nach. Am 19. Dezember 2013 wurden sie im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zur Person befragt (BzP) und am 26. Mai 2014 in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung).

A.b Der Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus H._______, wo er als wohlhabender (...) habe. Zwischen (...) 2003 und (...) 2005 sei er im Militärdienst gewesen und seither nie mehr aufgeboten worden. Im Jahr 2008 habe er in seinen Büroräumlichkeiten ein Bild des Präsidenten Assad entfernt. Deshalb sei er am (...) 2008 festgenommen und bei der Staatssicherheit in H._______ inhaftiert worden. Man habe ihn schwer misshandelt, wovon immer noch (...) zeugen würden. Nach (...) Tagen sei er gegen Schmiergeld aus der Haft entlassen worden. Seither hasse er das syrische Regime. Am (...) 2009 habe die Staatssicherheit unter dem Vorwurf, dass er illegale Importe aus (...) getätigt hätte, ein Auto von ihm beschlagnahmt und Waren verbrannt. Später sei er in dieser Angelegenheit vor Gericht freigesprochen worden. Seit dem Jahr 2010 unterstütze er die Partei der Demokratischen Einheit (PYD). Diese habe ihm (...) 2013 eine Bewilligung zum Tragen einer Waffe ([...]) zum Selbstschutz ausgestellt; die Waffe habe er noch nie benützt. Daneben habe er alle kurdischen Parteien unterstützt. Zudem sei er Mitglied der Organisation I._______, welche sich um das Los der Kurden in den von diesen bewohnten Gebieten kümmere; diese Organisation setze sich für Menschenrechte, Dialog und Kultur ein und habe insbesondere Flüchtlinge aus Aleppo mit Medikamenten, Milchpulver und anderen Hilfsgütern unterstützt. Er selbst habe finanzielle Unterstützung geleistet und bei Händlern aus (...) Waren eingekauft. Die Regierung habe die Aktivitäten zuerst beobachtet und später als feindliche Tätigkeit eingestuft. Im (...) 2013 sei J._______, ein befreundeter (...), welcher zusammen mit ihm und zwei weiteren Personen diese Unterstützung geleistet habe, beim Verteilen von Hilfsgütern erschossen worden. Dies habe ihn in Angst versetzt und dazu veranlasst, am (...) März 2013 mit seiner Familie zu (...) in der Nähe von K._______ zu flüchten, umso mehr, als er von seinem Vater, welcher gute Beziehungen zur Regierung unterhalten habe, erfahren habe, dass sein Name auf einer Fahndungsliste verzeichnet gewesen sei. Am selben Tag sei dann tatsächlich sein Haus umstellt worden, was er - nach seinem Weggang - von seinem Vater erfahren habe. Seither habe er sich bei (...) aufgehalten. Im April 2013 hätten Terroristen in L._______ ein Auto von ihm mit (...) gestohlen. In der Folge hätten sie (...) Lastwagen in ihre Gewalt gebracht und Lösegeld für die Freilassung der Fahrer gefordert. Auf deren Ersuchen hin habe er sich mit einem Sicherheitsmann nach L._______ begeben, das Lösegeld bezahlt und die (...) Fahrer befreit. Am (...) August 2013 habe sein Vater sein Handelsgeschäft "auf Eis gelegt", (...) verkauft und sei etwa einen Monat
später ebenfalls in die Türkei ausgereist.

A.c Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, die Lage in Syrien sei sehr schlecht und insbesondere die Sicherheit nicht gewährleistet. Weil sie reich seien, habe sie Angst vor einer Entführung ihrer Kinder gehabt und diese daher zuhause behalten. Zudem habe sie Angst vor einer Vergewaltigung durch Islamisten gehabt. Diese hätten Dörfer in der Umgebung terrorisiert, während andere Dörfer durch die Regierung terrorisiert worden seien. Sie habe lange gehofft, dass sich die Lage verbessern würde. Weil dies nicht geschehen sei, hätten sie und ihre Familie Syrien verlassen.

A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden - den Beschwerdeführenden 1 betreffend - ein Militärbüchlein, zwei Bestätigungen (wonach der Militärdienst geleistet wurde), eine Bewilligung zum Tragen von Waffen, eine Mitgliederbestätigung von I._______ sowie (...) Gerichtsdokumente betreffend den illegalen Import von Waren ein; am 28. Mai 2014 wurde ein Arztbericht vom 11. März 2014 nachgereicht. Schliesslich wurde eine Geburtsbestätigung betreffend den Beschwerdeführenden 5 zu den Akten gegeben.

B.
Mit Verfügung vom 28. August 2014 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3-7). Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft.

B.a So weise die Schilderung des Hauptgrundes für den Weggang aus H._______ durch den Beschwerdeführenden 1 - die geltend machte behördliche Fahndung - Ungereimtheiten auf, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens geweckt würden. Diese würden durch zusätzliche Ungereimtheiten bezüglich des weiteren Aufenthalts in Syrien und die Umstände der Ausreise in die Türkei bestätigt. Zudem bestünden Zweifel an den geltend gemachten Aktivitäten für I._______. Insbesondere erscheine angesichts der wenig substanziierten und ausweichenden Aussagen des Beschwerdeführenden 1 wenig wahrscheinlich, dass dessen Unterstützung der Organisation über eine solche finanzieller Art hinausgegangen sei. Auch könne er aus dem Tod eines der Mitarbeiter von I._______ nicht zwingend ableiten, dass auch er in Gefahr gewesen sein soll, zumal die Täterschaft gemäss seinen Aussagen nicht bekannt sei. Schliesslich bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten (...) Inhaftierung und Misshandlung durch die Staatssicherheit in H._______ im (...) 2008. So habe er diese einschneidenden Ereignisse anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl er dort explizit nach früheren Problemen mit den Behörden gefragt worden sei. Die Vorbringen würden zudem nicht mit den von ihm gezeigten (...) korrespondieren, während der bezüglich (...) eingereichte Arztbericht seine Angaben auch deshalb nicht zu bestätigen vermöge, weil sich dieser auf (...) im Jahr 2006 beziehe und deshalb nicht im Zusammenhang mit angeblich im Jahr 2008 erlittener Folter stehen könne. Aus diesen Gründen dränge sich der Schluss auf, dass die (...) Folgen eines anderen Ereignisses, beispielsweise eines Unfalles, seien.

B.b Der Vorfall im Jahr 2009, als ein Auto des Beschwerdeführenden 1 beschlagnahmt und Ware verbrannt worden sei, stehe - soweit überhaupt asylbeachtlich - in keinem genügend engen Zusammenhang zur erst vier Jahre später erfolgten Ausreise. Deshalb sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant.

B.c Die geltend gemachten Überfälle auf ein Auto und Lastwagen des Beschwerdeführenden 1, wobei dieser gezwungen gewesen sei, Lösegeld zu bezahlen, sowie die Angst der Beschwerdeführenden 2 um ihre Kinder und ihre eigene Person, seien Ausdruck des Bürgerkriegsgeschehens in ihrer Herkunftsregion in Nordostsyrien. Deshalb komme diesen Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zu.

B.d Schliesslich seien auch die Umstände der Ausreise aus der Türkei nicht glaubhaft geschildert worden (Einreisestempel von M._______ [Provinz N._______] bei angeblicher Einreise in O._______ [Provinz P._______]).

C.
Mit Eingabe vom 26. September 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren; eventualiter sei die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie eine Bestätigung von I._______ in Kopie und ein ärztliches Zeugnis (Kurzattest) vom 23. September 2014, wonach der Beschwerdeführende 1 einen (...) habe, ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; zudem verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt und sandte die Akten zur Vernehmlassung an die
Vorinstanz.

E.

E.a In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht.

F.
Am 18. März 2015 reichte der Beschwerdeführende 1 ein Schreiben seines Anwalts in Syrien vom 20. September 2014 samt deutscher Übersetzung zu den Akten, welches seine Verfolgung und die schwierige Situation in Syrien bestätigen würde.

G.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Mobilisierungsbenachrichtigung samt Zustellcouvert aus der Türkei und deutscher Übersetzung, eine Auskunft "Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014, einen Internetauszug der NZZ vom (...) 2015 betreffend die Anerkennung eines syrischen Dienstverweigerers als Flüchtling durch das Bundesverwaltungsgericht und einen - den Beschwerdeführenden 1 betreffenden - Zwischenbericht eines Physiotherapeuten vom (...) 2015 zu den Akten. Mit gleicher Post wurden, jeweils in Kopie, eine ([Kredit])-Karte und je ein Ausweis der Landwirtschaftskammer P._______ des Beschwerdeführenden 1 sowie des syrischen Anwaltsverbands betreffend den Anwalt Q._______ eingereicht.

H.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2016 teilten die Beschwerdeführenden ihre neue Adresse mit und fragten nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Januar 2016 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.

2.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG sowie Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG); im Bereich des Ausländerrechts kommt Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

5.

5.1 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind insbesondere mit Blick auf die geltend gemachten Umstände des Weggangs von H._______ und der Reise von Syrien in die Türkei nicht als erfüllt zu erachten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. So wird in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorweg eingewendet, die BzP und die Anhörung seien auf Arabisch durchgeführt worden, obwohl Kurdisch die Muttersprache der Beschwerdeführenden sei. Die Übersetzung sei nicht eins zu eins erfolgt, weshalb es Unklarheiten gegeben habe. Sie sei auch nicht flüssig gewesen und der Befrager habe durch seinen merkwürdigen Stil der Fragestellung und des Nachfragens den Beschwerdeführenden 1 unsicher gemacht und oft in Verlegenheit gebracht. Dies habe die ohnehin schwache Übersetzung stark beeinflusst und noch schwächer gemacht (vgl. Beschwerde [...]). Diesbezüglich ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen, wonach der Beschwerdeführende 1 bei der BzP zuerst Arabisch und sogleich auch Kurdisch als seine Muttersprache bezeichnet habe; darüber hinaus impliziere seine Tätigkeit als Geschäftsmann, dass er im Alltag oft Arabisch gesprochen habe müsse (vgl. Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 sowie auch Vorakten [...]). Sodann ergibt die Durchsicht der Protokolle keine Auffälligkeiten in Bezug auf den Befragungsstil, wobei, wenn es aufgrund der Antworten oder zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich war, Nachfragen erfolgten oder Details erfragt wurden und dem Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Anhörung ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu Widersprüchen zu seinen Aussagen in der BzP zu äussern. Schliesslich wurde die Verständigung mit den Dolmetschern von den Beschwerdeführenden stets als gut bezeichnet und wurden ihnen sämtliche Protokolle rückübersetzt, woraufhin sie bestätigten, dass diese vollständig seien und ihren freien Äusserungen entsprechen würden. Auch von der Hilfswerksvertretung wurden keine Einwände angebracht. Die Beschwerdeführenden müssen sich mithin bei ihren protokollierten Aussagen behaften lassen.

5.2 Bezüglich des Grenzübertritts wird in der Beschwerde eingewendet, der Beschwerdeführende 1 habe nicht genau gewusst, wieviel Zeit vergangen sei, bis ihre Pässe gestempelt worden seien. Er habe nicht auf das Stempeldatum geachtet, weil ihn dies kaum interessiert habe. Er habe eine ungefähre Aussage gemacht und den Befrager darauf hingewiesen, dass er das Datum im Pass nachsehen könne. Die Pässe seien in der Provinz N._______ abgestempelt worden, weil der Grenzübergang zwischen H._______ und O._______ (Provinz P._______) seit Ende 2011 geschlossen sei und der einzige damals offene Grenzübergang zwischen Syrien und der Türkei derjenige zwischen R._______ und M._______ (Provinz N._______) gewesen sei. Die Kurden aus Syrien hätten grosse Mühe, in die Türkei zu reisen und die meisten passierten die türkische Grenze illegal, weil entlang ihrer Gebiete kein einziger Grenzübergang geöffnet sei, und die meisten auch nicht nach R._______ oder S._______ fahren wollten, weil diese Gebiete von den Islamisten kontrolliert würden (vgl. Beschwerde [...]).

Diesbezüglich führte das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, der Beschwerdeführende 1 habe erklärt, dass sich seine (...) Ehefrau nach dem Grenzübertritt so unwohl gefühlt habe, dass sie umgehend "zu einem Krankenhaus bei O._______" gebracht worden sei. Dies impliziere, dass die Beschwerdeführenden die Grenze bei H._______ passiert haben müssten, weil sich letztere (syrische) Stadt quasi gegenüber von der türkischen Stadt O._______ befinde. Indessen seien die Reisepässe der Beschwerdeführenden in M._______ (Türkei) abgestempelt worden und es erscheine unwahrscheinlich, dass eine an der türkischen Grenze arbeitende Person von O._______ zum zirka (...) Kilometer (Luftliniendistanz) entfernten Grenzort M._______ gefahren sein soll, um dort die Pässe abstempeln zu lassen. Daraus sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihren Aussagen kontrolliert von R._______ in Syrien nach M._______ in der Türkei ausgereist seien, welche Einschätzung dadurch bestätigt würde, dass der Beschwerdeführende 1 nicht in der Lage gewesen sei, den Zeitraum von der angeblichen Ausreise über H._______ bis zum Stempeln der Reisepässe zu beziffern (vgl. Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014).

Zwar trifft der Einwand der Beschwerdeführenden zu, wonach im vorliegend interessierenden Zeitraum der Grenzübergang von H._______/
O._______ im Gegensatz zu demjenigen von R._______/M._______ geschlossen war. Zudem flammten im Juli 2013 in der nordsyrisch-türkischen Grenzregion Kämpfe zwischen den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, YPG) und islamistischen Milizen wieder auf. Trotzdem blieb diese Region sowohl in politischer als auch in sicherheitsmässiger Hinsicht stets unter kurdischer Kontrolle (vgl. Charles R. Lister, The Syrian Jihad - Al-Qaeda, the Islamic State, and the Evolution of an Insurgency, 2015, S. 153 f.). Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführende 1 anlässlich seiner Anhörung erklärt, dass er im April 2013 zusammen mit einem Sicherheitsmann nach L._______ gereist sei, um die Freilassung von (...) seiner Mitarbeiter aus der Hand von Terroristen zu erwirken. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihren Aussagen am (...) September 2013 von Syrien über M._______ kontrolliert in die Türkei gereist sind und sie ihren Heimatstaat nicht verlassen haben, weil die Behörden nach dem Beschwerdeführenden 1 gefahndet hätten.

5.3 Der Beschwerdeführende 1 hielt auf Beschwerdeebene sodann an der von ihm befürchteten Verfolgung wegen seiner Aktivitäten für die Organisation I._______ fest und reichte diesbezüglich eine Bestätigung des (...) in Kopie ein, wobei er die Nachreichung des Originals sowie insbesondere einer weiteren Bestätigung eines geflüchteten und in T._______ als Flüchtling anerkannten und aufgenommenen Vereinskollegen in Aussicht stellte. Gemäss Übersetzung des nicht datierten Dokuments führt der vom Beschwerdeführenden 1 anlässlich seiner Anhörung erwähnte Vereinspräsident U._______ aus, das Mitglied A._______ habe seine Aktivitäten - Finanzierung und Dokumentation von Märtyrern und Gefangennahmen in der Provinz P._______ - für den Verein ausgesetzt, weil er von der syrischen Sicherheit verfolgt worden sei. Dies habe dazu geführt, dass er Syrien habe verlassen müssen, weil sein Leben gefährdet gewesen sei (vgl. vgl. Beschwerde S. [...], Übersetzung Bestätigung [...]).

Daraus vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen: So werde nicht daran gezweifelt, dass der Beschwerdeführende 1 für den erwähnten Verein tätig war und diesen - wie bereits in der Verfügung vom 28. August 2014 dargelegt - finanziell unterstützt hat, wobei in casu nicht von Belang sei, ob diese Unterstützung nur Kurden oder auch andere Flüchtlinge betroffen habe. Dass der Beschwerdeführende 1 entsprechend der nachgereichten Bestätigung des Vereinspräsidenten von den syrischen Behörden verfolgt worden sein soll, könne aus den bereits dargelegten Gründen nicht geglaubt werden. Die Bestätigung müsse als Gefälligkeitsschreiben eingestuft werden, dem keine genügende Beweiskraft zukomme (vgl. Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014). Diese Einschätzung der Vorinstanz wird nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihren Ausführungen weder das Original der Bestätigung noch weitere diesbezügliche Beweismittel nachgereicht haben.

5.4 Auch bezüglich der vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten Inhaftierung und Misshandlung wird im Beschwerdeverfahren an den bisherigen Vorbringen festgehalten und diesbezüglich auf ein weiteres ärztliches Zeugnis und einen Zwischenbericht eines Physiotherapeuten verwiesen (vgl. Beschwerde [...], Eingabe vom 12. Mai 2015 S. 3, ärztliches Zeugnis vom 23. September 2014 und Zwischenbericht Physiotherapie V._______ vom 21. April 2015).

Dr. med. W._______, Allgemeine Medizin FMH, X._______, bestätigt unter der Überschrift "Ärztliches Zeugnis" einzig, dass der Beschwerdeführende 1 im Jahr 2008 in Syrien einen (...) erlitten habe. Diese pauschale Bestätigung vom 23. September 2014 ist indessen nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Sachverhalt Bst. B.a), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, entscheidend zu relativieren, steht sie doch in Widerspruch zu dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht vom 11. März 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. A.d und B.a). Dies vermag auch der Zwischenbericht Physiotherapie vom 21. April 2015 nicht, in welchem nach der Diagnose (Status nach [...]) bezüglich Anamnese ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführende 1 vor Jahren einen (...) mit Folge einer (...) erhalten habe.

5.5 In der Beschwerde halten die Beschwerdeführenden schliesslich daran fest, dass wohlhabende und vermögende Personen (weiterhin) attraktive Angriffsziele seien, wobei auf den Vorfall im April 2013 verwiesen wird, als der Beschwerdeführende 1 gezwungen gewesen sei, die Freilassung von (...) seiner sich in den Händen von Terroristen befindenden Mitarbeitern gegen ein hohes Lösegeld zu erwirken (Beschwerde [...]).

Indessen erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung - wonach dieses Vorkommnis im Kontext des Bürgerkriegs gesehen werden müsse, weshalb es nicht als asylrelevant einzustufen sei - als zutreffend (vgl. Sachverhalt Bst. B.c); daran vermögen weder die Ausführungen im Beschwerdeverfahren noch die eingereichten Beweismittel - mit den Kopien einer Kreditkarte und des Landwirtschaftskammerausweises des Beschwerdeführenden 1 und dem Anwaltsausweis von dessen Geschäftsanwalt sollen die ausgezeichneten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden in Syrien nachgewiesen werden, welche jedoch im Asylverfahren gar nie in Zweifel gezogen wurden - etwas zu ändern.

5.6 Nach dem vorstehend Gesagten vermögen die von den Beschwerdeführenden für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Deshalb kann den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden.

6.

6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführende 1 brachte in der Eingabe vom 12. Mai 2015 vor, er sei zum Reservistendienst aufgeboten worden und hätte einrücken müssen. Die Militärbehörde habe ihn bei (...) zuhause gesucht und nachgefragt, weshalb er den Aufruf ignoriert und dem Aufgebot keine Folge geleistet habe. Dabei sei die Mobilisierungsbenachrichtigungskarte getrennt und der eine Teil (...) übergeben worden. Wenige Tage später sei dieser mit seiner Familie aus Angst vor Rache in die Türkei geflüchtet und habe den ihm übergebenen Abschnitt dem Beschwerdeführenden 1 in die Schweiz geschickt. Dieser sei demnach durch seine Flucht dem Reservistendienst ferngeblieben und gelte somit als Dienstverweigerer (vgl. Eingabe vom 12. Mai 2015 S. 1 ff, fremdsprachiges Originaldokument samt Zustellcouvert aus der Türkei und deutscher Übersetzung vom 11. Mai 2015).

6.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

6.2.3 Im Urteil BVGE 2013/20 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG dahingehend geäussert, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist. Daraus ergibt sich, dass das SEM in seinen seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Im vorliegenden Fall wurden die von den Beschwerdeführenden am 6. Dezember 2013 eingereichten Asylgesuche durch das SEM mit Verfügung vom 28. August 2014 entschieden, weshalb Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zur Anwendung gelangt.

6.2.4 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 5 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gleichkommt.

Der Beschwerdeführende 1 hat eigenen Angaben zufolge von (...) 2003 bis zum (...) 2005 Militärdienst geleistet (vgl. act. [...]). Im erstinstanzlichen Verfahren reichte er insbesondere sein Militärbüchlein und einen Beleg, dass er den Militärdienst abgeschlossen hat, ein (vgl. [...]). Bei der von ihm auf Beschwerdeebene am 12. Mai 2015 eingereichten Mobilisierungsbenachrichtigung handelt es sich nicht um einen eigentlichen Marschbefehl, sondern um eine Reservistenkarte, mithin lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Dies geht aus der Übersetzung der Karte hervor, wonach erst nach Erhalt einer Vorladung oder einer entsprechenden Medienmitteilung einzurücken ist (vgl. dazu auch Urteil D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Zu seiner Furcht, dennoch zum Militärdienst aufgeboten zu werden, ist festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee (SAA) angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs tatsächlich verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr- beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden (vgl. den Bericht des Danish Immigration Service [DIS], Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/ SyrienFFMrapport2015.pdf, abgerufen am 15.02.2016). Dies gelte aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die YPG kontrolliert werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der de-facto-Kontrolle von Teilen der Provinz P._______ durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Lifos [Migrationsverket], Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst, 24.11.2014, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=36329, abgerufen am 15.02.2016). Ende Juli 2015 verkündete der syrische Präsident Assad eine Generalamnestie für Deserteure (vgl. NZZ online vom 25. Juli 2015, Präsident Asad verkündet Amnestie für Deserteure, www.nzz.ch/international/syriens-praesident-asad-verkuendet-amnestie-fuer-deserteure-1.18585535, besucht am 15.02.2016), deren Auswirkungen jedoch noch unklar sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 - der aus einer Stadt im Nordosten Syriens stammt, die unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht - im Fall einer Rückkehr durch die Syrische Arabische Armee nicht als Reservist eingezogen würde (vgl. dazu
Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführenden eingereichten Auskunft der SFH vom 30. Juli 2014 (Kapitel 4 Einberufung von Reservisten) ableiten.

6.2.5 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführende 1 habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Er hat den ordentlichen Militärdienst geleistet und wurde anschliessend der Reserve zugeteilt. Der Umstand allein, dass er im Status eines Reservisten, der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist, aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ferner kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdeführenden 1, der selbst nicht glaubhaft darlegt, ein solches Aufgebot erhalten zu haben, keine Bedeutung zu. Die Frage, ob der Beschwerdeführende 1 in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte beziehungsweise ob eine solche asylrechtlich relevant wäre, stellt sich daher nicht.

6.3

6.3.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG befürchten muss.

6.3.2 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4,
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

6.3.3

6.3.3.1 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen genügen.

6.3.3.2 Der Beschwerdeführende 1 machte im Rahmen der Beschwerde geltend, er nehme seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen sowie an Benefizveranstaltungen teil. Zum damaligen Zeitpunkt seien Spenden und Hilfsgüter für Flüchtlinge aus Y._______ gesammelt worden. Eine Gefährdung seiner Person durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund seiner Antiregime-Haltung und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Es könne weder behauptet noch ausgeschlossen werden, dass seitens des Regimes kein Interesse an seiner Person bestehe (vgl. Beschwerde S. [...]). Bis anhin wurden diesbezüglich jedoch weder Beweismittel beigebracht noch wurde in der Beschwerde ausgeführt, inwiefern er sich bei seinen exilpolitischen Aktivitäten exponiere.

6.3.3.3 Da der Beschwerdeführende 1 keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 4.4-4.8), ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Mit den vagen Angaben in der Beschwerde gelingt es ihm nicht zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Mit der geltend gemachten Teilnahme an Veranstaltungen und dem Sammeln von Spenden und Hilfsgütern übersteigt sein exilpolitisches Engagement - so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt - die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger klarerweise nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2).

6.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich die Beschwerdeführenden weder auf das Vorliegen von objektiven noch von subjektiven Nachfluchtgründen berufen können.

7.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die übrigen, an dieser Stelle nicht namentlich aufgeführten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 28. August 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten erlassen.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5522/2014
Datum : 22. Februar 2016
Publiziert : 02. März 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 28. August 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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D-1791/2014 • D-2291/2014 • D-3839/2013 • D-4576/2014 • D-5522/2014 • D-6772/2013 • E-6535/2014
EMARK
2006/1
AS
AS 2013/4375