Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-373/2016

plo

Urteil vom 22. Januar 2018

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Besetzung
Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),
Parteien
D._______, geboren am (...),

alle Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ in der Provinz F._______, verliessen ihren Wohnort am 28. Januar 2014 in Richtung G._______. Von dort seien sie über den Luftweg nach H._______ gelangt und im Auto nach I._______ gereist. Am 5. Juni 2014 hätten sie die Schweiz über J._______ auf dem Luftweg erreicht und am folgenden Tag die Asylgesuche eingereicht. Am 20. Juni 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum K._______ statt und am 30. September 2014 hörte sie das SEM zu ihren Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei 1998/1999 während eines Jahres als Gastarbeiter in L._______ gewesen. Ab 2005 bis zur Ausreise habe er jeden dritten Tag als bewaffneter Wächter in einer staatlichen (...) in M._______ gearbeitet. Dabei habe er Öl- und Zivilgebäude sowie Maschinen bewacht. Monatlich habe er während einer Woche ein obligatorisches Waffentraining absolviert. Ausserdem habe er zur Volksarmee gehört. Als bewaffneter Wächter sei er im Visier der Terroristen verschiedener Organisationen (Al Nusra, El Tawhid, Komete und Islamischer Staat [IS]) gewesen. Von diesen seien sie als Ungläubige und Verräter bezeichnet worden. Die (...) sei mehrmals angegriffen worden. Bei einem dieser Angriffe sei ein Freund und Arbeitskollege des Beschwerdeführers bei dessen Posten attackiert und getötet worden. Der Beschwerdeführer selber sei nie attackiert worden und habe seine Waffe nie einsetzen müssen. Die letzten drei Monate vor der Ausreise habe er einmal pro Woche Nachbardörfer beschützt. Dabei habe er an zivilen Checkpoints Autos durchsucht und kontrolliert, ob es sich um Einwohner des Dorfes gehandelt habe. Die kurdischen Truppen hätten ihm damals gesagt, dass er sein Dorf beschützen solle, wenn er das wolle. Aus jedem Nachbardorf hätten eine bis zwei Personen, darunter auch Frauen und Jugendliche, diesen Dienst geleistet. Schliesslich habe er sich aus Angst um seine Familie zur Ausreise aus Syrien entschieden. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil er mit seiner Arbeit ohne eine Kündigung aufgehört habe. Wer während 15 Tagen nicht zur Arbeit erscheine, werde gekündigt und von der Regierung verfolgt.

Die Beschwerdeführerin legte im Wesentlichen dar, sie persönlich habe keine Probleme im Heimatland gehabt, dieses jedoch verlassen, weil ihr Ehemann um sein Leben gefürchtet habe. In M._______ sei es zu Attacken gekommen, weil der IS Öl gewollt habe. Zudem sei im Zeitraum von sechs oder sieben Monaten vor der Ausreise an einem Checkpoint, welchen ihr Ehemann zehn Minuten vorher auf dem Weg nach Hause passiert habe, eine Autobombe explodiert.

Die Beschwerdeführenden brachten zudem vor, ihr Heimatland wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Als Zugehörige des kurdischen Volkes seien sie unterdrückt worden und hätten Probleme gehabt.

Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität einen syrischen Reisepass und zwei Identitätskarten sowie Zivilregisterauszüge der beiden Kinder zu den Akten. Zudem gaben sie einen Arbeitsausweis, eine Arbeitsbestätigung und ein Kündigungs- beziehungsweise Entlassungsschreiben ab.

B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Der Beschwerde lagen nebst einer Vollmacht Kopien der angefochtenen Verfügung, zweier Internetausdrucke und eines militärischen Aufgebots mit deutscher Übersetzung bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung bezogen.

D.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 wurde die Fürsorgebestätigung vom 20. Januar 2016 nachgereicht.

E.
Am 1. Februar 2016 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist das als Beilage sechs eingereichte Beweismittel im Original nachzureichen, unter Androhung, andernfalls werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Ausserdem wurden sie aufgefordert, innert Frist die als Beilagen zwei und drei zu den Akten gegebenen Beweismittel im Original und auf eigene Kosten in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

G.
Mit Schreiben vom 23. November 2016 ersuchte das SEM um Fristerstreckung für die Einreichung der Vernehmlassung, welche ihm bis am 23. Dezember 2016 gewährt wurde.

H.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 wurde das Original der Beschwerdebeilage sechs sowie dessen deutsche Übersetzung nachgereicht.

I.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 wurde die deutsche Übersetzung der Beschwerdebeilagen zwei und drei nachgereicht.

J.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 stellte das SEM zusammenfassend fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Zu den Einzelheiten wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.

K.
Am 27. Dezember 2016 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht gewährt.

L.
In ihrer Replik vom 9. Januar 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Bezüglich der Einzelheiten ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 wurde das SEM und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist zu dem von beiden Seiten erwähnten und sich nicht in den Akten befindenden Militärbüchlein Stellung zu nehmen.

N.
Mit Eingabe vom 10. November 2017 gaben die Beschwerdeführenden und mit Eingabe vom 16. November 2017 das SEM eine Stellungnahme ab.

O.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Militärbüchleins zu den Akten.

P.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das Original des Militärbüchleins und dessen Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Ausserdem wurde er aufgefordert, mitzuteilen, wann und auf welchem Weg er zu diesem Beweismittel gelangt sei.

Q.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des Militärbüchleins zu den Akten und machte geltend, die Kopien seien von seiner Nichte fotografiert und per (...) aus N._______ in Syrien geschickt worden. Das Original werde nachgeschickt. Vor der Abreise habe er nicht gedacht, dass er das Militärbüchlein brauchen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen.

4.

4.1 In seiner Verfügung vom 16. Dezember 2015 stellte das SEM fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.

4.1.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Attacken gegen die (...), in welcher er gearbeitet habe, gebe es keine Hinweise darauf, dass diese ihn persönlich hätten treffen sollen. Vielmehr habe er ausgesagt, dass weder er persönlich betroffen gewesen noch dass ihm etwas passiert sei. Zudem habe er ausgesagt, dass er ausser dem einen erwähnten Todesfall nichts dergleichen mehr gesehen habe und die Arbeitskollegen nicht direkt attackiert worden seien. Eine asylrelevante Verfolgung könne somit nicht abgeleitet werden. Auch wenn es sich um tragische Ereignisse handle, bestehe für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer allfälligen Verfolgung.

4.1.2 Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Kündigung geltend gemachten Verfolgung legte das SEM dar, dass eine allfällige Bestrafung wegen unerlaubter Abwesenheit am Arbeitsplatz per se nicht asylbeachtlich sei, da es dem legitimen Recht eines Staates entspreche, bei Fehlen am Arbeitsplatz Sanktionen zu ergreifen. Dies sei auch im syrischen Grundreglement für Staatsangestellte so geregelt. Danach würden Staatsangestellte ihre Arbeit verlieren, wenn sie nicht innert 15 Tagen wieder zur Arbeit erscheinen würden. Der Verlust der Anstellung sei indessen kein asylrechtlich relevantes Vorbringen. Es entspreche zwar den Kenntnissen des SEM, dass der syrische Staat gegen Personen, welche ihren Arbeitsplatz ohne Bewilligung verlassen hätten und nach drei Monaten nicht zurückgekehrt seien, ein Strafverfahren eröffne und im Fall eines Schuldspruches eine Gefängnisstrafe und/oder eine Busse drohe. In der Praxis werde indessen eine Busse auferlegt und im Fall eines weiteren Vergehens am Arbeitsplatz eine Gefängnisstrafe ausgesprochen. Somit seien die vorgesehenen
Massnahmen des syrischen Staates wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich als staatsrechtlich legitim zu betrachten. Zudem erreiche die Bestrafung - in der Regel eine Busse - wegen Fehlens am Arbeitsplatz kein asylrechtlich relevantes Mass.

4.1.3 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Angaben, wonach sie Syrien wegen des Bürgerkrieges sowie aus Angst um die Familie verlassen hätten, seien ebenso auf die dort herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen wie die Angst vor Autobomben und kriegerischen Attacken im Wohn- und Arbeitsumfeld. Diese Nachteile stünden im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg und der desolaten Sicherheitslage in Syrien. Dabei würden konkrete Hinweise auf eine persönliche Verfolgung fehlen, was auch darin zum Ausdruck komme, dass die Beschwerdeführenden einstimmig bestätigt hätten, nie persönliche Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Gruppierungen bekommen zu haben.

4.1.4 Eine kollektive Verfolgung der Kurden in Syrien wurde vom SEM abgelehnt, zumal die Anforderungen daran praxisgemäss sehr hoch seien. Seit Beginn der Unruhen und des Bürgerkrieges in Syrien sei für die dort lebenden Angehörigen der kurdischen Ethnie keine Situation entstanden, welche den Schluss zulasse, dass diese Personengruppe heute von kollektiver Verfolgung betroffen sei. Auch wenn zahlreiche Angehörige der kurdischen Ethnie im Kampf oder im Widerstand gegen den IS oder gegen andere Milizen getötet oder aufgrund ihrer aktiven oppositionellen Betätigung gegen den syrischen Staat verfolgt worden seien, bestehe vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges in Syrien kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Angehörigen der kurdischen Ethnie, welches die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im dargelegten Sinn erfülle. Somit seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015).

4.2 In der Beschwerde vom 18. Januar 2016 wurden zunächst verschiedene formelle Mängel gerügt:

4.2.1 So habe das SEM den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in schwerwiegender Weise verletzt.

4.2.2 Ferner habe es die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter schwerwiegender Verletzung der Begründungspflicht lediglich mit "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet.

4.2.3 Es habe auch nicht erwähnt, dass sich die Beschwerdeführenden seit über eineinhalb Jahren in der Schweiz befänden und sich dementsprechend gut integriert hätten.

4.2.4 Ebenso wenig habe es im Zusammenhang mit der Feststellung der Unzumutbarkeit die kurdische Herkunft der Beschwerdeführenden und die Tatsache, dass zahlreiche Familienmitglieder in der Schweiz lebten, gewürdigt.

4.2.5 Die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und das rechtliche Gehör seien auch dadurch verletzt worden, dass die Visumsunterlagen nicht beigezogen und die Beschwerdeführenden nicht darüber befragt worden seien, ob man sie in I._______ im Zusammenhang mit der Ausstellung der Visa über ihre Gesuchsgründe befragt habe. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 zu verweisen, in welchem die Verfügung des SEM kassiert und das SEM angewiesen worden sei, unter Beizug der Akten des Visaverfahrens ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Damit sei auch die Begründungspflicht verletzt worden.

4.2.6 Ferner habe das SEM die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel weitgehend nicht gewürdigt. Es habe lediglich festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel an seinen Ausführungen nichts zu ändern vermöchten. Auch damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden, zumal die Würdigung der Beweismittel in die Gesamtbetrachtung hätte miteinbezogen werden müssen.

4.2.7 Das SEM habe überdies zahlreiche Sachverhaltselemente unerwähnt gelassen: So habe es nicht festgehalten, dass mehrere Arbeitskollegen des Beschwerdeführers durch Angriffe der Daesh und der Jabhat al-Nusra umgebracht worden seien, dass der Beschwerdeführer mehrmals nur knapp von Explosionen verschont geblieben sei, dass der IS und das syrische Regime für die Explosionen verantwortlich gewesen seien, dass die Arbeit des Beschwerdeführers als Wächter der (...) zum Volksmilitär des syrischen Regimes gehört habe, sowie dass die islamistischen Gruppierungen den Namen des Beschwerdeführers und der verbliebenen Wächter der (...) gekannt hätten.

4.2.8 Insgesamt sei die angefochtene Verfügung aufgrund der schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM hätte eine weitere Anhörung durchführen und die Beweismittel übersetzen lassen oder eine angemessene Frist zur Übersetzung gewähren müssen.

4.2.9 Das SEM habe zudem Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG schwerwiegend verletzt, indem es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht hätte bejahen dürfen, wenn die Wegweisungshindernisse tatsächlich alternativer Natur seien.

4.3 In materieller Hinsicht wurde Folgendes dargelegt:

4.3.1 Das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt, weshalb von der Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Aufgrund des Verlassens seiner Arbeitsstelle bei der syrischen Volksarmee, der Arbeit an den Checkpoints und der Bewachung der kurdischen Dörfer sei der Beschwerdeführer den syrischen Behörden und dem IS bekannt. Zudem habe er sich infolge der Flucht ins Ausland dem Militärdienst beziehungsweise dem Reservedienst entzogen, was vom syrischen Regime als oppositioneller Akt wahrgenommen werde. Eine mehrfache, gezielte und asylrelevante Verfolgung durch den syrischen Staat und durch den IS im Fall einer Rückkehr ins Heimatland sei somit offensichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei.

4.3.2 Die Argumentation des SEM, wonach die Vorfälle in der (...) und der Tod eines Arbeitskollegen durch den IS keine Furcht vor einer allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten, verhalte nicht, da der Beschwerdeführer mehrmals zum Ausdruck gebracht habe, dass er und die anderen Mitarbeiter einer grossen Gefahr und gezielter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und nicht nur sein Freund, sondern auch zahlreiche andere Mitarbeiter durch den IS getötet worden seien. Das SEM sei somit von falschen Tatsachen ausgegangen.

4.3.3 Da er ferner ausgesagt habe, viele Männer, mit welchen er zusammengearbeitet habe, hätten sich islamischen Gruppierungen angeschlossen, sei es offensichtlich, dass sie seinen Namen gekannt hätten. Er werde somit individuell vom IS verfolgt. Diesem Umstand habe das SEM nicht Rechnung getragen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit an den Checkpoints mit Terroristen in Kontakt gekommen. Somit stehe fest, dass er aufgrund seiner Arbeit bei der (...) als auch infolge seiner Arbeit bei den Checkpoints zum Ziel von islamistischen Gruppierungen geworden sei. Das SEM habe diese Tatsachen nicht gewürdigt, was schwer wiege.

4.3.4 Auch die Argumentation des SEM, wonach Massnahmen des syrischen Staates wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich als staatrechtlich legitim zu betrachten seien und eine Bestrafung - in der Regel eine Busse - kein asylrechtlich relevantes Mass erreiche, überzeuge nicht, weil der zur syrischen Volksarmee gehörende Beschwerdeführer ins Ausland geflohen sei und seine Flucht ähnlich wie eine Desertion gewertet werde. Somit werde die syrische Regierung sein Verhalten als oppositionellen Akt wahrnehmen und ihn bestrafen, was auch der Beschwerdeführer befürchte. Damit sei es offensichtlich, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine asylrechtlich relevante Strafe drohe.

4.3.5 Das SEM habe überdies den von den Beschwerdeführenden gemachten Verweis auf die Bürgerkriegssituation und die Aktivität der Daesh in Syrien nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes qualifiziert und verkenne damit die Problematik der Kriegssituation in Syrien und das Ausmass der Zerstörung durch die Daesh. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Anmerkung Gericht: als Referenzurteil publiziert) sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie von der kollektiven Bestrafung ausgehend vom syrischen Regime und der Daesh (IS) schwerwiegend betroffen seien.

4.3.6 Dabei habe das SEM nicht angegeben, auf welche Quellen und Meinungen es sich beziehe bei seiner Aussage, die Bürgerkriegslage und die Aktivität der Daesh in Syrien würden keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes darstellen.

4.3.7 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten schweren Explosionen und der Autobombe, welche ihm fast das Leben gekostet hätte, legte das SEM dar, dass diese Vorfälle keine persönlichen Nachteile darstellen würden, sondern auf die allgemeine Kriegssituation zurückzuführen seien. Es sei jedoch klar, dass die Daesh mit diesen Aktionen die Checkpoints zu vernichten versucht habe. Da der Beschwerdeführer an solchen Checkpoints gearbeitet habe, hätten die Explosionen an den Checkpoints ihm persönlich gegolten.

4.3.8 In Bezug auf die Argumentation des SEM im Zusammenhang mit der Kollektivverfolgung der Kurden habe das SEM Meldungen herausgepickt, die gut in seine einseitige Argumentation passen würden. Es gebe aber auch Meldungen im gleichen Zeitraum, welche von gewaltsamen Auseinandersetzungen, Inhaftierungen, Folter und Mord berichten würden. Insgesamt würden die Meldungen zeigen, dass die Auseinandersetzungen zwischen Regierungsvertretern und Kurden in Syrien bereits vor Oktober 2011 schwerwiegend gewesen seien. Die vom SEM vorgenommene äusserst einseitige Perspektive und Verharmlosung offenkundiger relevanter Tatsachen könne nicht geteilt werden. Dasselbe gelte für die vom SEM vorgenommene Argumentation im Zusammenhang mit den Autonomiebestrebungen in der Region Rojava.

4.3.9 Zudem wären die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einer grossen Gefahr durch islamistische Rebellen ausgesetzt. Dies sei umso naheliegender, als der Beschwerdeführer bereits von IS-Leuten bedroht und bombardiert worden sei, weil er zur kurdischen Ethnie gehöre und als bewaffneter Wächter gearbeitet habe. Für die Dschihadisten des IS seien die Kurden das primäre Feindbild.

4.3.10 Der vom SEM geforderte Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft stimme zudem offensichtlich nicht mit den Feststellungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) überein. Die Anforderungen des SEM zur Bejahung einer begründeten und glaubhaften Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung müssten herabgesetzt werden. Das SEM sei deshalb aufzufordern, die auf dem UNHCR-Bericht basierende aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen.

4.3.11 Des Weiteren wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe von seinen noch in Syrien lebenden Verwandten erfahren, dass er im April 2015 in den Reservedienst aufgeboten worden sei, wie der Kopie des Aufgebots (inklusive deutscher Übersetzung) entnommen werden könne. Er werde deshalb von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet und müsse mit Sanktionen rechnen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (Anmerkung Gericht: publiziert in BVGE 2015/3) sei diesbezüglich zu beachten. Danach seien Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl von Inhaftierungen, Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen. Da der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Behörden auf sich gezogen habe, zudem zur militärischen Dienstleistung einberufen worden sei, müsse er mit einer politisch motivierten Bestrafung und einer Behandlung rechnen, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne des Gesetzes gleichkomme. Angesichts der vermehrten Mobilisierung der Reservisten seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee drohe, naheliegend. Die Dienstverweigerung würde zudem sein oppositionelles Profil zusätzlich verschärfen und als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst. Als politischer Gegner drohe ihm eine unverhältnismässige Strafe. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

4.3.12 Im Übrigen wurde mit zahlreichen Erläuterungen auf die allgemeine Situation in Syrien hingewiesen.

4.4 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln (Arbeitsausweis, -bestätigung und Entlassungsschreiben) um Kopien handle, die aufgrund ihrer leichten Fälsch- und Herstellbarkeit über einen geringen Beweiswert verfügen würden. Ausserdem könnten sie bloss die Anstellung des Beschwerdeführers bei der (...) M._______ belegen. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens des syrischen Staates im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle sei vom SEM verneint worden, weshalb diese Dokumente keine asylrelevante Verfolgung evozieren könnten. Unter diesen Umständen sei auf eine Übersetzung der Dokumente verzichtet worden. Ausserdem seien diese vom Beschwerdeführer benannt und inhaltlich beschrieben worden. Angesichts der offensichtlich fehlenden Gezieltheit der vorgebrachten Nachteile habe sich das SEM zudem zu den vorliegenden Unglaubhaftigkeitselementen nicht geäussert. Der Situation der Kurden sei ferner in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen worden. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-7014/2013 vom
26. Mai 2015) bestehe für Kurden in Syrien keine kollektive Verfolgung. Dem eingereichten syrischen Militärbüchlein komme kein Beweiswert zu, da zur Rekrutierung keine substanziierten Angaben und Hinweise vorgebracht worden seien. Gestützt auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen seien syrische Dokumente aller Art in Syrien und in den Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen kein genügender Beweiswert zukomme. Zudem bestünden vorliegend keine weiteren konkreten Hinweise auf das vorgebrachte Aufgebot zum Reservedienst.

4.5 In der Replik legten die Beschwerdeführenden dar, dass es willkürlich sei, wenn das SEM aufgrund der leichten Fälsch- und Herstellbarkeit von einem geringen Beweiswert der eingereichten Beweismittel ausgehe. Es sei ausserdem willkürlich, automatisch von der Fälschung der genannten Beweismittel auszugehen. Vorliegend würden der Arbeitsausweis, die Arbeitsbestätigung und das Entlassungsschreiben die Aussagen des Beschwerdeführers untermauern. Als bewaffneter Wächter habe er der syrischen Volksarmee zugehört, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass das Verlassen ohne Abmeldung und die Flucht ins Ausland ähnlich wie eine Desertion gewertet würden. Die syrische Regierung werde das Verhalten des Beschwerdeführers als oppositionellen Akt wahrnehmen und ihn hart bestrafen. Mit der fehlenden Übersetzung der Dokumente habe das SEM zudem ohne Kenntnisse des genauen Inhalts der betreffenden Dokumente deren Beweiskraft entzogen, obwohl diese offensichtlich gewisse Tatsachen belegen würden. Dies hätte vom SEM in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt werden müssen. Die knappe und allgemeine Begründung lasse darauf schliessen, dass das SEM die Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe. Zudem sei es willkürlich, wenn das SEM in seiner Vernehmlassung pauschal behaupte, es lägen Unglaubhaftig-keitselemente vor, obwohl es die Glaubhaftigkeit in der angefochtenen Verfügung gar nicht überprüft habe. Mit der Argumentation des SEM, wonach syrischen Dokumente generell und damit auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Militärbüchlein kein genügender Beweiswert zukomme, entziehe es dem Beschwerdeführer von vorneherein die Möglichkeit, seine Vorbringen anhand geeigneter Beweismittel zu belegen. Dieses pauschalisierende Vorgehen sei willkürlich. Das SEM könne nicht einerseits solchen Beweismitteln jeglichen Beweiswert absprechen und diese andererseits zum Beweis fordern. Das Aufgebot zum Reservedienst und das Militärbüchlein würden die Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee belegen.

5.

5.1 Vorab sind die formellen Rügen und die damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen. So wurde in der Beschwerde gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt.

5.2 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV;
Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

5.3 So wurde geltend gemacht, das SEM habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet sowie die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt. Diese Vorwürfe können indessen nicht gehört werden. In der angefochtenen Verfügung prüfte das SEM in einem ersten Schritt die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung) und in einem weiteren Schritt allfällige Vollzugshindernisse (vgl. Ziff. III der angefochtenen Verfügung), wobei dieser Schritt unterteilt wurde in die Prüfung der Zulässigkeit unter Ziff. 1. und der Zumutbarkeit unter Ziff. 2. Eine Vermischung der erwähnten Elemente kann der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden. Bezeichnenderweise wurde denn in der Beschwerde auch nicht konkret aufgezeigt, worin diese Vermischung hätte bestehen sollen. Dass das SEM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der Sicherheitslage in Syrien begründet hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführenden mit einer anderen Begründung keinen Vorteil für sich hätten bewirken können und allfällige individuelle Faktoren, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätten beeinflussen können, im Zeitpunkt der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen wären.

5.4 Ferner trifft es zwar zu, dass in der angefochtenen Verfügung die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht wurde, obwohl dies aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse angesichts der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, nicht nötig gewesen wäre. Indessen ist den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil entstanden, weshalb dies nicht als grobe fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrachten ist und sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus diesem Grund nicht rechtfertigen würde.

5.5 Auch die Rüge, wonach das SEM verschiedene Sachverhaltselemente nicht erwähnt und gewürdigt und aus diesem Grund den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe, kann nicht gehört werden. Im vorliegenden Fall trifft es teilweise zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen und eingereichte Beweismittel nicht erwähnt beziehungsweise im Sachverhalt nicht explizit aufgeführt und/oder in den Erwägungen gewürdigt hat. Da das SEM indessen nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben der Beschwerdeführenden fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht asylrelevant, konnte es darauf verzichten, weitere sekundäre und faktisch unbehilfliche Sachverhaltselemente ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen.

5.5.1 Ferner spielt es für die Beurteilung der Asylgesuche und der Wegweisung sowie deren Vollzug keine Rolle, dass sich die Beschwerdeführenden seit eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten und gut integriert sind.

5.5.2 Auch musste das SEM angesichts der Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien nicht zumutbar ist, nicht noch zusätzlich beurteilen, ob die kurdische Herkunft der Beschwerdeführenden und die Tatsache, dass sich zahlreiche Familienmitglieder in der Schweiz aufhalten, für oder gegen den Wegweisungsvollzug sprechen.

5.5.3 Ebenso wenig ist der Einbezug der Visumsunterlagen für die Beurteilung der vorliegenden Asylgesuche relevant, zumal der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen im Verfahren D-3242/2014 nicht vergleichbar ist, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs besteht.

5.5.4 Darüber hinaus ist es nicht in jedem Fall erforderlich, dass sämtliche Beweismittel einzeln festgehalten und gewürdigt werden. Dies trifft angesichts der Feststellung, die geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht asylrelevant, auch auf den vorliegenden Fall zu, weshalb das SEM mit der Feststellung, die eingereichten Beweismittel vermöchten an seinen Ausführungen nichts zu ändern, das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, sondern - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die Beweismittel in eine gesamthafte Betrachtung miteinbezogen hat. Mit Blick auf die Tatsache, dass das SEM die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als nicht asylrelevant beurteilte, konnte es in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24
E. 7.2. S. 357, mit weiteren Hinweisen) auch darauf verzichten, eine nachträgliche ergänzende Anhörung oder weitere Abklärungsmassnahmen vorzunehmen beziehungsweise die eingereichten Beweismittel ausführlich inhaltlich zu würdigen.

5.5.5 Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, muss sich das SEM nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Vorliegend war es deshalb nicht erforderlich, dass das SEM im Zusammenhang mit den geltend gemachten Angriffen der Daesh und der Jabhat al-Nusra auch noch die Tötung verschiedener Arbeitskollegen des Beschwerdeführers erwähnte und beurteilte. Ebenso wenig musste es sich angesichts der ausführlichen Begründung und der Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung mit Details im Zusammenhang mit den geltend gemachten Explosionen oder dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er knapp einer Autobombe entgangen sei (vgl. Akte A11/13 S. 10), oder mit seiner Aussage, seine Arbeit gehöre eigentlich zum Volksmilitär (vgl. Akte A11/13 S. 4), auseinandersetzen. Ebenso wenig wurde vom SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es - wie ebenfalls gerügt wurde - nicht festgehalten habe, dass der Name des Beschwerdeführers bei den islamistischen Gruppierungen bekannt gewesen sei. Auch diese Unterlassung des SEM stellt keinen wesentlichen und für die Beurteilung seines Asylgesuchs massgeblichen Aspekt dar, wie auch den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen sein wird.

5.5.6 Angesichts der im Asylrecht bestehenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG vermag schliesslich die Rüge, das SEM habe die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt, weil es keine Frist zur Übersetzung der eingereichten Beweismittel angesetzt habe, nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre es in der Verantwortung der Beschwerdeführenden gewesen, die Beweismittel von sich aus auf eigene Kosten in eine schweizerische Amtssprache übersetzt einzureichen.

5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, die Prüfungs- und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt habe, unbegründet sind. Das SEM war somit nicht verpflichtet, zusätzliche Abklärungsmassnahmen zu treffen. Die wesentlichen Parteivorbringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, die Beschwerdeführenden konnten die vorinstanzliche Verfügung anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

6.

6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:

6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

6.3 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).

6.5 Zwar trifft es zu, dass das SEM die Vorbringen nicht unter dem Blickwinkel der Glaubhaftigkeit geprüft hat, weil es diese als asylrechtlich und flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifizierte. Indessen ist es falsch, aus diesem Vorgehen den Schluss zu ziehen, dass die Vorbringen insgesamt glaubhaft seien, wie dies in der Beschwerde getan wurde. Vielmehr hat sich die Frage der Glaubhaftigkeit angesichts der Feststellung, die Vorbringen seien insgesamt nicht asylrelevant, im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht gestellt. Sachverhaltselemente, welche erst im Beschwerdeverfahren dargelegt wurden, können vom Bundesverwaltungsgericht zudem unabhängig von der gesamthaften Einschätzung der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit und/oder der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden.

6.6 Gestützt auf die eingereichten Beweismittel war der Beschwerdeführer zwischen dem 28. Juli 2009 und dem 13. Mai 2014 Arbeiter beziehungsweise Nachtwächter bei der "syrischen Firma für (...)von F._______". Der Beschwerdeführer selber machte geltend, zwischen 2005 und dem Zeitpunkt seiner Ausreise am 28. Januar 2014 in einer (...) in M._______ als Wächter angestellt gewesen zu sein (vgl. Akte A3/10 S. 4). Die von ihm zu Protokoll gegebenen zeitlichen Angaben seiner Anstellung decken sich zwar nicht genau mit den Angaben auf den eingereichten Dokumenten; indessen können diese Unvereinbarkeiten im Gesamtzusammenhang betrachtet vernachlässigt werden. Wesentlich erscheint vorliegend, unabhängig der zeitlichen Differenzen, dass er in den Jahren vor seiner Ausreise beim besagten Arbeitgeber arbeitete, seine Arbeitsstelle unerlaubt verliess beziehungsweise nach dem Urlaub nicht mehr dorthin zurückkehrte, weshalb er in der Folge die Kündigung erhielt. Aus dem beim SEM als Beweismittel zwei eingereichten Dokument, welches mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 in einer deutschen Übersetzung nachgereicht wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter anderem gestützt auf die Bestimmungen des syrischen allgemeinen Arbeitsgesetzes Nummer 50 des Jahres 2004 angestellt worden war. Dabei handelt es sich um das Grundgesetz für Staatsangestellte (vgl. Präsident der Republik Baschar al-Asad, Gesetz Nummer 50 des Jahres 2004 betreffend die Änderungen im Grundgesetz für Staatsangestellte [inkl. Modifikationen bis September 2011], 12. Juni 2004 / 18. September 2011, gefunden auf http://mol.gov.sy/index.php?d=393, abgerufen am 24.09.2015 [nicht mehr online abrufbar]). Damit steht fest, dass er bei der erwähnten (...) als syrischer Staatsangestellter tätig war. Dass er - wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wurde - aufgrund seiner Anstellung bei der (...) Mitglied der "syrischen Volksarmee" gewesen sei, kann somit nicht bestätigt werden, auch wenn er angab, seine Aufgabe habe eigentlich zum Volksmilitär gehört (vgl. Akte A11/13 S. 4). Bereits mit der Formulierung "eigentlich" kommt zum Ausdruck, dass er in der (...) zwar auch Aufgaben übernommen haben mag, welche teilweise mit denjenigen der Streitkräfte vergleichbar sind, so insbesondere die Bewachungsfunktion mit der Waffe, er aber nicht offiziell als Mitglied der syrischen Streitkräfte in der (...) angestellt war. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich zudem keine Zugehörigkeit zu den syrischen Streitkräften beziehungsweise zur "syrischen Volksarmee", weshalb seine diesbezüglichen Aussagen zu relativieren sind und davon auszugehen ist, dass er zwar Staatsangestellter war, aber nicht dem Militär beziehungsweise der "Volksarmee" angehörte. An dieser
Einschätzung vermag seine Angabe, er habe als Wächter eine Waffe getragen und ein Training absolviert, nichts zu ändern, zumal allein daraus nicht auf die Zugehörigkeit zu einer militärischen Einheit zu schliessen ist. Unter diesen Umständen kann auch der Argumentation in der Beschwerde, wonach das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes als Desertion zu werten sei und der Beschwerdeführer deshalb vom syrischen Regime als Regimegegner betrachtet und im Fall einer Rückkehr nach Syrien hart bestraft werde, nicht beigepflichtet werden. Vielmehr gilt er infolge der Arbeitsaufgabe weder als Deserteur der syrischen Streitkräfte noch als Regimegegner, auch wenn er wegen seiner Arbeit beim syrischen Staat diesem bekannt ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Heimatland zu rechnen hat.

6.7 Seit 2013 wurden zahlreiche syrische Staatsangestellte entlassen, um einer allfälligen oppositionellen Haltung innerhalb des syrischen Machtbereichs jede Grundlage zu entziehen und die loyale Haltung gegenüber dem Regime mit drohenden Entlassungen und den damit verbundenen Nachteilen zu erzwingen (vgl. The Damascus Bureau, Syrian Regime Takes Aim at Opposition Employees, 15. Juli 013, gefunden auf http://www.damascusbureau.org/?p=5512, abgerufen am 25.09.2015). Vorliegend wurde die Entlassung des Beschwerdeführers gestützt auf das bereits erwähnte Dokument aufgrund seines Fernbleibens bei der Arbeit ausgesprochen, was sich mit seinen Aussagen im Wesentlichen deckt. Somit ist davon auszugehen, dass er aus dem syrischen Staatsdienst entlassen wurde, nachdem er dort seine Arbeit unerlaubt niedergelegt beziehungsweise nicht wieder angetreten hatte. Ob und in welchem Ausmass syrische Staatsangestellte, welche ihre Arbeit unerlaubt verlassen haben, bestraft werden, ist indessen gestützt auf die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen und Informationsquellen nicht eindeutig. So ergibt sich aus Informationen der schwedischen Botschaft, dass syrische Staatsangestellte, welche ihren Arbeitsplatz unerlaubt verlassen, unabhängig von ihrer Funktion mit Bussen und Gefängnisstrafen bestraft werden können (vgl. Sveriges Ambassad - Amman, Syrien, Antwort auf Anfrage bezüglich Staatsangestellter, die ihren Dienst verlassen, 13. März 2013, abgerufen auf http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38661, abgerufen am 25. September 2015). Gestützt auf eine Aussage des syrischen Premierministers Wael al-Halqi der Tageszeitung al-watan gegenüber soll gegen Angestellte, welche die Waffen gegen den Staat erhoben und oder welche ihren Arbeitsplatz verlassen haben, ein Verfahren angestrengt und Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches angewendet werden (vgl. al-watan, Al-Halqi fordert die Anstrengung eines Verfahrens gegen Angestellte, welche die Waffen gegen den Staat erhoben oder ihren Arbeitsplatz verlassen haben, 22. Mai 2014, gefunden auf http://www.alwatan.sy/view.aspx?id=1499, abgerufen am 4. Dezember 2014 [nicht mehr online abrufbar]). Da die verschiedenen zur Verfügung stehenden Übersetzungen dieses Gesetzesartikels nicht vom gleichen Strafmass ausgehen, bleibt unklar, welches Strafmass tatsächlich zur Anwendung gelangt. Gemäss der älteren französischen Übersetzung liegt dieses zwischen drei und fünf Jahren Gefängnis (vgl. Arabische Republik Syrien, Le Code Pénal Syrien, Edition 1979), während die neuere italienische Übersetzung von einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und einem Jahr ausgeht (vgl. Vinciguerra/Manna/Zanchetti, Il Codice Penale Siriano [in: Casi, Fonti e Studi per il
Dritto Penale, Serie II, Le Fonti 22], übersetzt durch Alotaibi/Khalifeh, 2005). Im Gegensatz zum Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches sind in Art. 63 Abs. 3 des Grundgesetzes für Staatsangestellte (Teil 9) keine Gefängnisstrafen für Staatsangestellte, die ihre Arbeit ohne spezielle Erlaubnis verlassen, vorgesehen. Trotz dieser Unklarheiten in Bezug auf die zu erwartende Strafe ist davon auszugehen, dass einerseits die neuere Version der Übersetzung des Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches eher zutrifft, zumal neuere Versionen ältere in der Regel ablösen, weil diese nicht mehr zutreffen, und andererseits das Grundgesetz für syrische Staatsangestellte, welches auch für den Beschwerdeführer gilt, anwendbar ist und noch geringere Strafen enthält. Nach diesem Gesetz hätte der Beschwerdeführer mit einer höchstens einjährigen Gefängnisstrafe oder bloss mit einer Busse zu rechnen. Unabhängig davon ist jedoch festzuhalten, dass gesetzlich festgehaltene Strafen für konkret festgelegte Vergehen oder Verbrechen in der Regel nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen, es sei denn, diese würden im Zusammenhang mit einem Politmalus stehen. Vorliegend erscheint die Bestrafung des Beschwerdeführers an sich staatsrechtlich legitim zu sein, zumal er sich als Staatsangestellter mit dem unerlaubten Fernbleiben von der Arbeit strafbar gemacht hat, dieser Tatbestand gesetzlich verankert und das zu erwartende Strafmass an sich nicht unverhältnismässig hoch ist. Gestützt auf die Aktenlage ist zudem nicht vom Bestehen eines ,Politmalus' auszugehen. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinem Urlaub nicht an die Arbeitsstelle zurückgekehrt ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, er sei ein Regimegegner, gelte als Deserteur und müsse deshalb mit einem Politmalus rechnen. Ebenso wenig vermag das nachträgliche Vorbringen, wonach er sich mit der Weigerung, den Reservedienst zu leisten, einen Politmalus geschaffen habe, zu überzeugen, zumal sich dieses Vorbringen als unglaubhaft herausstellt (vgl. nachfolgende Erwägungen). Es ist nicht davon auszugehen, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Politmalus zu einer unverhältnismässig hohen und ungerechten Strafe führen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass in seinem Fall eine gesetzlich vorgesehene Bestrafung zur Anwendung käme. Dem Gesagten nach vermag das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes beziehungsweise die fehlende Rückkehr an diesen nach dem Urlaub nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen.

6.8 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er und seine Arbeitskollegen bei der (...) seien einer gezielten Verfolgung durch verschiedene Gruppierungen wie der Jabhat Al-Nusra oder dem IS ausgesetzt gewesen. Einer seiner Arbeitskollegen und auch zahlreiche andere Mitarbeiter der (...) seien bei einem Angriff getötet worden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren konkret nur von der Tötung einer Person sprach und im Übrigen geltend machte, er persönlich sei nie attackiert worden und beziehungsweise ihm persönlich sei nie etwas passiert, aber er habe Angst davor gehabt (vgl. Akten A3/10 S. 7 und A11/13 S. 6 ff.). Somit kann ein gezielter gegen ihn gerichteter Angriff an seiner Arbeitsstelle bei der (...) entgegen der Argumentation in der Beschwerde zum Vorneherein ausgeschlossen werden. Allein die Möglichkeit eines Angriffs auf seine Person aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen gegenseitigen Angriffe verschiedener Kriegsparteien ist nicht als gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers zu qualifizieren, sondern im Rahmen des dort herrschenden Bürgerkrieges zu sehen. An dieser Einschätzung vermag das Interesse verschiedener am Bürgerkrieg beteiligter Gruppierungen an der (...) nichts zu ändern. Vielmehr erscheint es angesichts der kriegerischen Ereignisse in Syrien nachvollziehbar, dass alle möglichen am Krieg beteiligten Gruppierungen die (...) gerne als Energiequelle in ihrem Besitz hätten, weshalb diese vermehrt das Ziel von Angriffen und Übernahmeversuchen geworden ist. Vor diesem Hintergrund ist zwar die subjektive Angst des Beschwerdeführers, auch einmal Opfer eines solchen Angriffs zu werden, verständlich; indessen vermag sie mangels Gezieltheit keine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes darzustellen, wie das SEM zu Recht ausführte.

6.9 An dieser Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, wonach sich im Verlauf des Krieges mehrere seiner Arbeitskollegen islamischen Gruppierungen wie dem IS angeschlossen hätten und deshalb sein Name bekannt sei, nichts zu ändern, zumal dies allein nicht bedeutet, dass er deswegen einer konkreten und gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung durch diese Gruppierungen ausgesetzt ist. Vielmehr müssten, um von einer gezielten und gegen ihn gerichteten genügend intensiven Verfolgungsgefahr im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können, aus den Akten konkrete und hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich sein, welche diesen Schluss nahelegen würden. Dies ist aber nicht der Fall, weil die Angaben des Beschwerdeführers auf blossen Vermutungen basieren, was nicht genügt, um eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung annehmen zu können.

6.10 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei während seiner dreimonatigen Tätigkeit am Checkpoint mit Terroristen in Kontakt gekommen, weshalb sein Name bei den verschiedenen Gruppierungen auch aus diesem Grund bekannt sei. Indessen kann auch daraus keine ihm drohende Verfolgung im Sinne des Gesetzes abgeleitet werden. Seine Darstellung vermag angesichts fehlender konkreter Anhaltspunkte nicht zu überzeugen. Vielmehr handelt es sich auch bei diesem Vorbringen um eine blosse Vermutung ohne konkrete und naheliegende Beziehungspunkte zum Beschwerdeführer. Auch sein Vorbringen, wonach die islamistischen Gruppierungen wüssten, dass er bei der staatlichen (...) gearbeitet habe und ihn deshalb als Verräter verfolgen würden, vermag aus dem gleichen Grund nicht zu überzeugen.

6.11 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind gestützt auf die Akten überdies keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der auf den Checkpoint verübte Autobombenanschlag dem Beschwerdeführer persönlich gegolten hätte. In der Beschwerde wurde denn auch geltend gemacht, dass die Daesh mit diesen Anschlägen beabsichtige, die Checkpoints zu vernichten. Damit räumt der Beschwerdeführer ein, dass nicht er persönlich, sondern der Checkpoint an sich das Ziel des Anschlags gewesen ist. Angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen in Syrien und angesichts des Kampfes um die Vorherrschaft der Macht sind Checkpoints der gegnerischen Partei unerwünscht, lästig und bilden ein Hindernis, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sie zum Ziel von Anschlägen werden. An Checkpoints werden - wie das Wort schon zum Ausdruck bringt - Personen, Fahrzeuge, Waren und Weiteres überprüft, was immer denjenigen nicht passt, welche etwas zu verbergen haben und die nicht erkannt werden wollen, weil sie verbrecherische oder kriegerische Absichten verwirklichen wollen. Indessen ergibt sich vorliegend nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer konkret und individuell zur Zielscheibe an einem Checkpoint geworden ist, auch wenn er dort Kontrollen durchgeführt haben mag. Vielmehr ist ein allfälliger Angriff auf denjenigen Checkpoint, an welchem er gearbeitet haben will, im Zusammenhang mit dem in Syrien tobenden Bürgerkrieg zu sehen. Damit ist die Einschätzung des SEM, wonach die Explosion der Autobombe an demjenigen Checkpoint, an welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, keinen persönlichen Nachteil darstelle, zu teilen.

6.12 Angesichts dieser Erwägungen ist die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einer grossen Gefahr durch islamistische Rebellen ausgesetzt wären, zu relativieren: In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ist sie gestützt auf die vorangehenden Erwägungen abzuweisen, und im Übrigen ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM der schwierigen Situation Rechnung getragen worden (vgl. nachfolgende Erwägungen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug).

6.13 Weiter wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er in Syrien als Dienstverweigerer gelte. Von seinen Verwandten habe er erfahren, dass er im April 2015 in den Reservedienst aufgeboten worden sei. Diesbezüglich reichte er ein militärisches Schreiben mit deutscher Übersetzung ins Recht. Entgegen der Darstellung in der Vernehmlassung der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren wurde indessen zunächst kein Militärbüchlein abgegeben (vgl. act. 15 bis 19). Vielmehr handelt es sich dabei um eine versehentliche Erwähnung. Erst nachdem der Beschwerdeführer und das SEM zur Klärung des Sachverhalts eingeladen wurden, reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Militärbüchleins ein und stellte die Zustellung dessen Originals später in Aussicht. In diesem Zusammenhang ist vorweg zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selber weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung anführte, es handle sich bei ihm um einen Dienstverweigerer oder er sei für den Reservedienst aufgeboten worden. Sodann ist hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, auf das in BVGE 2015/3 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Darin wird festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint; Art. 102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 102 - Wer in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, wider besseres Wissen unwahre Nachrichten verbreitet, in der Absicht, die Anordnungen von Behörden oder Truppenkommandanten zu stören oder zu durchkreuzen, die Truppe zur Verweigerung des Gehorsams zu verleiten oder bei der Bevölkerung Angst und Schrecken zu verbreiten, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

syr-MStG). Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. In casu liess sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht über seine Militärdienstpflicht aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der mittlerweile 42-jährige Beschwerdeführer der allgemeinen Wehrpflicht vor seiner Ausreise am 28. Januar 2014 nachkam und seinen regulären Militärdienst in der syrischen Armee absolvierte, da ansonsten nicht mit einer staatlichen Anstellung zu rechnen gewesen wäre. Ausserdem ist diese Einschätzung mit dem Inhalt der nachgereichten Kopie des Militärbüchleins zu vereinbaren. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014) haben Männer nach der Absolvierung der allgemeinen Wehrpflicht die Möglichkeit, für die Dauer von fünf Jahren in den aktiven Militärdienst einzutreten. Ansonsten dienen sie bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht als Reservisten. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner allgemeinen Wehrpflicht bemüht hätte oder gar aufgefordert worden wäre, für die nächsten fünf Jahre in den aktiven Militärdienst einzutreten. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass es sich bei ihm um einen Reservisten handelt, was inhaltlich ebenfalls mit der eingereichten Kopie des Militärbüchleins übereinstimmt. Als Reservist ist er gemäss dem oben erwähntem Bericht je nach Quelle entweder bis zum Alter von 42 oder 50 Jahren militärdienstpflichtig. Mithin ist also - je nach Quellenlage - fraglich, ob er im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch reservedienstpflichtig ist, zumal er das Alter von 42 Jahren bereits überschritten hat. Sein Vorbringen, er sei zum Reservedienst aufgeboten worden, ist überdies nachgeschoben, weil es erst mit der Beschwerde vom 18. Januar 2016 vorgebracht worden ist, obwohl das Aufgebot bereits im April 2015 an die Angehörigen im Heimatland gelangt sein soll und davon auszugehen ist, dass diese den Beschwerdeführer nicht erst - wie von ihm geltend gemacht - im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung, sondern zu einem früheren Zeitpunkt, darüber informiert hätten. Der Beschwerdeführer hätte somit die Gelegenheit gehabt, dieses Vorbringen dem SEM bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis zu
bringen, zumal die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2015 datiert und er somit fast acht Monate Zeit gehabt hätte, die Einberufung in den Reservedienst aktenkundig zu machen und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum er angesichts des geltend gemachten Sachverhalts nicht schon zu diesem Zeitpunkt eine Kopie oder das Original des Militärdienstbüchleins zu den Akten reichte. Sein Einwand in der Eingabe vom 21. Dezember 2017, wonach er vor der Ausreise nicht gedacht habe, dieses zu benötigen, vermag im Hinblick auf den Zeitablauf und die ihm zur Verfügung gestandenen Zeit von mehreren Monaten zur nachträglichen Beschaffung nicht zu überzeugen. Bereits aufgrund dieses zögerlichen Vorgehens des Beschwerdeführers bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass er in den Reservedienst einberufen wurde. Zudem weist das dazu eingereichte Beweismittel, welches seine Einberufung belegen soll, Besonderheiten auf, welche zu weiteren Zweifeln Anlass geben. So lässt sich dem Beweismittel in Bezug auf seinen Inhalt entnehmen, dass er selbst eine militärische Statusanfrage bei der Hauptdirektion für Rekrutierung eingereicht hat. Es stellt sich somit die berechtigte Frage, warum er dies den Asylbehörden gegenüber verschwiegen und nicht eine Kopie seiner Anfrage zu den Akten gegeben und den entsprechenden Sachverhaltsteil zur Sprache gebracht hat. Ferner sind sowohl die Anfrage an die Militärbehörde als auch deren handschriftliche Antwort ohne Datum erfolgt, was weitere Zweifel aufwirft. Insbesondere kann von Behörden erwartet werden, dass sie Antworten auf Anfragen von Bürgern datieren. Auch erfolgen behördliche Antworten dieser Art in der Regel auf vorgedruckten Formularen, in welche Ergänzungen (auch handschriftliche) bezüglich Datum, Name und anderen relevanten Sachverhaltsteilen eingefügt werden. Dass die Militärbehörden hingegen die gesamte Antwort handschriftlich und undatiert im unteren Teil der Anfrage anbringen und dem Beschwerdeführer auf diese Weise Antwort geben, erscheint nicht nur unprofessionell, sondern angesichts der sonst üblichen Verwendung von Formularen auch unüblich. Somit vermag das Dokument nicht zu überzeugen und erscheint gebastelt. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die vorliegende Statusbestätigung überhaupt kein Sicherheitsmerkmal aufweist. Sie enthält zwar eine Marke und einen Stempel; dieser ist aber nicht lesbar und verwischt, weshalb nicht feststellbar ist, dass er von der zuständigen Behörde stammt. Eine Behörde ist auf dem Stempel nicht erkennbar. Unter diesen Umständen ist das Beweismittel nicht geeignet, den nachträglich vorgebrachten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer in den Reservedienst einberufen
worden sei, zu belegen. Vielmehr gilt das Dokument als untaugliches Beweismittel. Angesichts der verspäteten Geltendmachung dieses Vorbringens und der substanzlosen Angaben in diesem Zusammenhang - der Beschwerdeführer machte keine Ausführungen, wie es im Detail zu dieser Aufforderung kam, unter welchen Umständen und über welche Wege sie in seine Hände gelangte - kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei in Syrien zum Reservedienst einberufen worden. Allein aus der nachträglich eingereichten Kopie des Militärbüchleins lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, er sei konkret zum Reservedienst einberufen worden, auch wenn dort festgehalten ist, dass die betroffene Person als Reservist gilt. Folglich ist es auch nicht glaubhaft, dass er sich seiner (erneuten) Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee als Reservist entzogen hätte. Insgesamt kann er nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie und hat bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee nicht beziehungsweise nur in Bezug auf sein Fernbleiben von seiner Arbeit bei der staatlichen (...) auf sich gezogen. Letztere ist jedoch - wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann - asylrechtlich nicht beachtlich.

6.14 Bezüglich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Kollektivverfolgung der Kurden im syrischen Bürgerkrieg ist vorab auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Das Gericht verkennt nicht, dass sich die syrischen Kurdinnen und Kurden in einer schwierigen Situation befinden und im Laufe des syrischen Bürgerkriegs auch gegen sie Übergriffe verübt wurden. Aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen und den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich indes nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Von einer die Beschwerdeführenden als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5446/2014 vom 23. Mai 2017 E. 4.3 und dort zitierte weitere Praxis).

6.15 Schliesslich ist noch festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie ihr Heimatland wegen des Krieges und der allgemeinen Situation verlassen hätten, und wonach sie als Angehörige der Kurden Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen seien, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind.

6.16 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft darzulegen vermochten. Sie konnten keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus ihren Aussagen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, auf die übrigen Eingaben und die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung bezüglich der Vorfluchtgründe nichts zu ändern vermögen.

7.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich ihre Ausreise aus Syrien und die Einreichung ihrer Asylgesuche in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. Genf 2011, Ziff. 94 ff., CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; Koch/Tellenbach, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

7.2 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).

7.3 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge der Kündigung seiner Arbeitsstelle bei der staatlichen (...) nicht mehr als syrischer Staatsangestellter gilt und daher keinem Ausreiseverbot mehr unterliegt. Eine Verfolgung seiner Person aufgrund der Ausreise aus dem Heimatland kann somit ausgeschlossen werden.

7.4 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit und der früheren Anstellung des Beschwerdeführers bei der staatlichen (...) davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, auch wenn er seiner Arbeit unerlaubt ferngeblieben ist, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er oder die Beschwerdeführerin hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

7.5 Insgesamt ergeben sich somit auch keine subjektiven Nachfluchtgründe, welche für die Anerkennung als Flüchtling sprechen könnten.

7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder asylrechtlich noch flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG [SR 142.20]).

10.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-373/2016
Datum : 22. Januar 2018
Publiziert : 01. Februar 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
MStG: 102
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 102 - Wer in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, wider besseres Wissen unwahre Nachrichten verbreitet, in der Absicht, die Anordnungen von Behörden oder Truppenkommandanten zu stören oder zu durchkreuzen, die Truppe zur Verweigerung des Gehorsams zu verleiten oder bei der Bevölkerung Angst und Schrecken zu verbreiten, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
134-I-83 • 136-I-184
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
syrien • beweismittel • ausreise • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • asylrecht • weiler • kopie • vorinstanz • verhalten • monat • ethnie • original • tag • explosion • busse • vorläufige aufnahme • frist • frage • richtigkeit
... Alle anzeigen
BVGE
2015/3 • 2014/32 • 2014/26 • 2013/37 • 2013/11 • 2011/50 • 2011/51 • 2009/29 • 2009/28 • 2009/51 • 2008/4 • 2008/24 • 2007/30
BVGer
D-3242/2014 • D-373/2016 • D-5446/2014 • D-5553/2013 • D-5779/2013 • D-7014/2013
ASYL
2/86 S.2 S.2