Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-511/2013
Urteil vom 22. Januar 2014
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Jodok Wyer, Rechtsanwalt,
Parteien Bahnhofstrasse 4, Postfach, 3930 Visp ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG,
Nordstrasse 20, 3900 Brig,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4,
c/o Präsident Georges Schmid,
Brückenweg 6, 3930 Visp,
Vorinstanz.
Gegenstand Enteignungsentschädigung; Personaldienstbarkeit "zum Anbringen von Reklametafeln".
Sachverhalt:
A.
Im Jahr 2001 führte die Brig-Visp-Zermatt-Bahn (BVZ, nachfolgend: Enteignerin) mit den Geschwistern B._______, C._______ sowie D._______ erste Verhandlungen über die Enteignung der Miteigentumsparzellen Nrn. (...), gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde S._______. Zu jenem Zeitpunkt stand auf der Parzelle Nr. (...) ein Ökonomiegebäude mit zwei Reklametafeln.
Am 29. Januar 2002 reichte die Enteignerin beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungsgesuch (...) ein und beantragte die vorzeitige Besitzeinweisung der eingangs genannten Parzellen Nrn. (...). Mit Schreiben vom 14. Februar 2002 teilte das BAV den Verfahrensbeteiligten mit, angesichts der eindeutig bestimmbaren Betroffenen und des örtlich begrenzten Vorhabens werde das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen.
B.
Am 1. Februar 2002 wurden die Parzellen Nrn. (...) E._______ (Sohn von B._______) zu Eigentum überschrieben. Gleichzeitig wurde die Parzelle Nr. (...) mit dem ausschliesslichen, vererblichen und übertragbaren Recht "zum Anbringen von Reklametafeln an der Nord- und Südseite des Stalls" zu Gunsten seiner Schwester A._______ belastet. Beide Handänderungen stützten sich auf den notariell beurkundeten Erbvorausbezugs-, Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 11. Dezember 2001.
C.
Zur Realisierung des Projekts (...) erteilte das BAV mit Plangenehmigungsverfügung vom 22. Mai 2002 der Enteignerin das Enteignungsrecht für die Parzellen Nrn. (...). Gleichzeitig verfügte es, dass das Dossier nach Eintritt der Rechtskraft an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 (nachfolgend: Schätzungskommission) übermittelt werde, vor der auch der Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zu stellen sei. Die Plangenehmigungsverfügung wurde E._______ als neuer Eigentümer der betroffenen Grundstücke eröffnet und sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
An der Einigungsverhandlung vor der Schätzungskommission am 16. September 2002 einigte sich die Enteignerin mit E.______ darauf, dass die Parzellen Nrn. (...) vollständig enteignet werden. Das Datum der vorzeitigen Besitzeinweisung wurde einvernehmlich auf den 1. Oktober 2002 festgelegt. Hingegen konnte über die Enteignungsentschädigung keine gütliche Lösung erzielt werden.
Anlässlich jener Einigungsverhandlung gab E.______ sodann den bereits erwähnten Erbvorausbezugs-, Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 11. Dezember 2001 zu den Akten, wodurch die Schätzungskommission erstmals davon erfuhr, dass das von der Enteignung betroffene Grundstück Nr. (...) zusätzlich mit einer Dienstbarkeit belastet ist. Sie vermerkte daher im Protokoll, dass die Dienstbarkeitsberechtigte A._______ über die Besitznahme durch die Enteignerin sowie den vorgesehenen Abbruch des Ökonomiegebäudes zu orientieren sei.
E.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2002 machte A._______ geltend, sie sei seit dem 1. Februar 2002 als Dienstbarkeitsberechtigte im Grundbuch eingetragen. Falls das Ökonomiegebäude abgebrochen werde und die Reklametafeln nicht durch eine freistehende Plakatwand ersetzt würden, beantrage sie eine Entschädigung der Dienstbarkeit. Am 13. Januar 2003 bezifferte sie ihre Forderung auf rund Fr. 300'000.-.
F.
Die von der Schätzungskommission in der Folge vorgenommenen Erkundigungen ergaben, dass die Kantonale Kommission für Strassensignalisation des Kantons Wallis (KSS) mit Verfügung vom 31. Januar 2001 F._______ (Ehegatte von A._______) aufgefordert hatte, die von ihm ohne Bewilligung angebrachten Reklametafeln auf der Parzelle Nr. (...) zu entfernen.
Am 12. Dezember 2001 hiess der Staatsrat des Kantons Wallis die von F._______ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2001 wegen Unzuständigkeit der KSS gut und forderte die Gemeindeverwaltung auf, das Bewilligungsverfahren einzuleiten. Am 8. März 2004 erteilte die Kantonale Baukommission des Kantons Wallis die Baubewilligung zum Anbringen von zwei Reklametafeln an dem Ökonomiegebäude gestützt auf den Staatsratsentscheid vom 21. Mai 2003.
G.
Am 26. November 2004 erfolgte der Abbruch des Ökonomiegebäudes und als Ersatz wurde eine freistehende Reklametafel auf der Parzelle Nr. (...) errichtet. Letztere wurde von der Kantonalen Baukommission des Kantons Wallis erneut beanstandet. Gegen die am 24. Februar 2005 erlassene Wiederherstellungsverfügung legte F._______ Rechtsmittel ein. Gleichzeitig reichte er ein neues Baugesuch zum Aufstellen eines doppelseitig genutzten Werbeträgers ein, welches von der Kantonalen Baukommission des Kantons Wallis am 28. Dezember 2005 abgelehnt wurde.
H.
Auf den 21. Dezember 2004 wurden E.______ sowie A._______ zur Schätzungsverhandlung eingeladen.
I.
Mit Schätzungsentscheid vom 27. April 2007 enteignete die Schätzungskommission die Parzellen Nrn. (...) total und sprach E.______ eine Enteignungsentschädigung inkl. Zins zu. Weiter legte sie fest, die Personaldienstbarkeit zum Anbringen von Reklametafeln bleibe als Last der Parzelle Nr. (...) zu Gunsten von A._______ eingetragen. Diese Regelung gelte gestützt auf das Einverständnis der Enteignerin. Da aber das Baubewilligungsverfahren in Bezug auf den neuen Standort noch nicht abgeschlossen sei, behalte sich die Schätzungskommission gegebenenfalls weitere Abklärungen zur Enteignung der Dienstbarkeit vor. Insoweit könne aus der Tatsache, dass die Dienstbarkeit mit Zustimmung der Enteignerin eingetragen bleibe, keine Rechte abgeleitet werden.
J.
Am 28. Mai 2008 sprach sich der Staatsrat des Kantons Wallis aus Gründen der Verkehrssicherheit gegen die Errichtung einer freistehenden Reklametafel auf der Parzelle Nr. (...) aus und bestätigte die Verfügungen der Kantonalen Baukommission des Kantons Wallis vom 24. Februar 2005 und 28. Dezember 2005.
K.
Mit Schätzungsentscheid vom 18. Dezember 2012 wies die Schätzungskommission die Entschädigungsforderung von A._______ ab und verfügte, die als Last der Parzelle Nr. (...) eingetragene Personaldienstbarkeit zum Anbringen von Reklametafeln sei zu löschen.
In der Begründung erwog sie, zum Zeitpunkt der ersten Verhandlungen im Jahr 2001 sei keine Dienstbarkeit für Reklametafeln als Last im Grundbuch eingetragen gewesen. Zum massgeblichen Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vom 16. September 2002 habe es zudem an einer rechtsgültigen Baubewilligung gefehlt und für eine freistehende Reklametafel, zu denen die Enteignerin unter gegebenen Voraussetzungen die Zustimmung erteilt hätte, sei aus Sicherheitsgründen keine Baubewilligung der zuständigen Behörde erteilt worden. Das behauptete Recht zum Anbringen von Reklametafeln auf der Parzelle Nr. (...) erweise sich daher im Sinn von Art. 25
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
L.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), nun vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Schätzungskommission vom 18. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Enteignung sei gemäss ihrem Schreiben vom 13. Januar 2003 an die Schätzungskommission zu entschädigen.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, die Dienstbarkeit sei rechtmässig zu Lasten der inzwischen enteigneten Parzelle Nr. (...) begründet worden. Auch sei für die beiden Reklametafeln an dem Ökonomiegebäude eine nachträgliche Baubewilligung von der zuständigen Behörde erteilt worden. Nun nach Abbruch des Ökonomiegebäudes stünde ihr eine Enteignungsentschädigung zu, da eine freistehende Reklametafel wegen der Verkehrssicherheit nicht mehr bewilligungsfähig sei. Ihr Servitut stelle ein selbstständiges Objekt der Enteignung dar. Genau wie dem Grundeigentümer stehe ihr eine Enteignungsentschädigung zu, zumal sich beide Rechte auf die gleiche vertragliche Grundlage stützen könnten. Der Entscheid der Vorinstanz verletze daher den Grundsatz der Rechtsgleichheit und erweise sich als willkürlich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 69
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 69 |
|
1 | Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. |
2 | Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 |
M.
Am 12. Februar 2013 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten ein.
N.
Die Schätzungskommission (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in der Vernehmlassung vom 1. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält daran fest, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausschlussbestimmung von Art. 25
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
O.
Die Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG (Rechtsnachfolgerin der Enteignerin, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hat innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht.
P.
In den Schlussbemerkungen vom 10. Mai 2013 betont die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Beschwerdeschrift, ihr stehe nach Treu und Glauben eine Entschädigungsanspruch für die Dienstbarkeit zu. Ferner rügt sie, die Vorinstanz habe ihre Rechtsauffassungen nicht hinreichend begründet.
Q.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterliegen nach Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 77 |
|
1 | Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. |
2 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 77 |
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1 | Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. |
2 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 77 |
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1 | Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. |
2 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten. |
1.2 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
|
1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
|
1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
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1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
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1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Schätzungsentscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
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1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
3.
3.1 In verfahrensrechtlichen Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die Rechtmässigkeit der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit hätte im Verfahren nach Art. 69
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 69 |
|
1 | Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. |
2 | Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 |
Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird gemäss Art. 69
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 69 |
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1 | Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. |
2 | Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 69 |
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1 | Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. |
2 | Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 |
3.2 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verweigert sowie die gesetzlichen Vorgaben zur Einleitung des Verfahrens (Art. 57
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 57 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 66 |
|
1 | Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein. |
2 | Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 72 |
|
1 | Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. |
2 | Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. |
Der in Art. 29 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 72 |
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1 | Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. |
2 | Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 72 |
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1 | Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. |
2 | Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 72 |
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1 | Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. |
2 | Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 72 |
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1 | Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. |
2 | Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 72 |
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1 | Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. |
2 | Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 72 |
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1 | Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. |
2 | Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 57 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 66 |
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1 | Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein. |
2 | Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 72 |
|
1 | Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. |
2 | Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. |
3.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und es ist anschliessend auf die materiellen Vorbringen einzugehen.
4.
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein strittig, ob der Beschwerdeführerin für das Recht zum Anbringen von Reklametafeln - eine zu Lasten der Parzelle Nr. (...) eingetragene irreguläre Personaldienstbarkeit gemäss Art. 781
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 72 |
|
1 | Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. |
2 | Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. |
5.
5.1 Die Vorinstanz wies die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, die fragliche Dienstbarkeit sei erst in Kenntnis des bevorstehenden Enteignungsverfahrens errichtet worden und zum massgeblichen Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vom 16. September 2002 habe es an einer rechtsgültigen Baubewilligung gefehlt. Eine solche Forderung sei gemäss Art. 25
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
Die Beschwerdeführerin beruft sich hingegen darauf, die irreguläre Dienstbarkeit sei rechtmässig zu Lasten der inzwischen enteigneten Parzelle Nr. (...) begründet worden. Auch sei für die Reklametafeln an dem Ökonomiegebäude eine nachträgliche Baubewilligung von der zuständigen Behörde erteilt worden. Nun nach Abbruch des Ökonomiegebäudes stünde ihr eine Enteignungsentschädigung zu, da eine freistehende Reklametafel wegen der Verkehrssicherheit nicht mehr bewilligungsfähig sei.
5.2 Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 42 - Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 42 - Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 42 - Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
5.3 Im Lichte von Art. 25
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
qualifizieren.
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführerin sich ferner auf die Entschädigungszahlung beruft, die die Schätzungskommission E._______ für die Enteignung der Parzellen Nrn. (...) zugesprochen hatte, gilt es zu berücksichtigen, dass derartige Vergleiche nur unter den Voraussetzungen und innerhalb der Schranken des Gleichbehandlungsgebots massgebend sind. Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinn von Art. 8 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
6.2 Inwieweit darüber hinaus ein Verstoss gegen das Willkürverbot. (Art. 9
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
7.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
8.
Abschliessend sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verlegen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 |
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1 | Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
2 | In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 |
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1 | Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
2 | In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 |
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1 | Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
2 | In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123 |
Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Beschwerde indes weder missbräuchlich noch mutwillig, sondern vielmehr in guten Treuen vertretbar und der Beizug einer Rechtsvertretung war angezeigt. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den obigen Erwägungen. Bei der vorliegenden Sachlage ist es nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten, dass die Beschwerdeführerin zur Klärung der Frage, ob Art. 25
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihr von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vergüten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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