Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2F 21/2018

Urteil vom 21. Dezember 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
1. A.C.________,
2. B.C.________,
Gesuchsteller,

gegen

Gemeinde Bürchen,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen,
Staatsrat des Kantons Wallis.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C 742/2017 vom 8. Oktober 2018 des Schweizerischen Bundesgerichts (Reglement über die Kurtaxe der Einwohnergemeinde Bürchen).

Nach Einsicht
in das Urteil 2C 742/2017 vom 8. Oktober 2018, mit welchem das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von B.C.________ und A.C.________ gegen das Kurtaxenreglement der Gemeinde Bürchen vom 20. Juni 2017 teilweise gutgeheissen und Art. 6 Abs. 2 und 3 des Kurtaxenreglements der Gemeinde Bürchen insofern aufgehoben hat, als sie einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Nächten vorsehen, und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen hat, soweit auf sie einzutreten war,
in die mit "Revision 2C 742/2017 nach BGG Art. 121 lit. d i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 126" betitelte Eingabe von B.C.________ und A.C.________ vom 24. November 2018, mit welcher die Gesuchsteller beantragen, das Urteil 2C 742/2017 sei dahingehend zu korrigieren, dass nicht 25 Nächte, sondern deren 21 Nächte pro Bett und Tag bestünden,

in Erwägung,
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG),
dass dagegen keine Beschwerde erhoben werden kann,
dass die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn einer der im Gesetz abschliessend genannten Gründe (Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG) geltend gemacht wird, und dies in einer der gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) genügenden Weise und innerhalb der gesetzlichen Fristen (Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG) erfolgt,
dass Gegenstand des abstrakten Normenkontrollverfahrens 2C 742/2018 insbesondere Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements vom 20. Juni 2017 war, wonach die Kurtaxe in Form einer auf einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Nächten basierenden Jahrespauschale erhoben wird und einen in diesem Artikel festgelegten Betrag ausmacht,
dass der Einheitsbeschwerde ungeachtet ihrer grundsätzlich reformatorischen Wirkung (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) bei der Anfechtung eines Erlasses (Art. 82 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) nur kassatorische Funktion zukommt (AEMISEGGER/SCHERER REBER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 67 zu Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG),
dass es dem Bundesgericht im Verfahren 2C 742/2018 somit möglich war, Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Bürchen aufzuheben, insofern diese einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Nächten vorsahen, ihm jedoch eine eigene Festsetzung eines durchschnittlichen Belegungsgrades aufgrund der fehlenden reformatorischen Wirkung des Rechtsmittels verwehrt blieb,
dass dem statistisch belegten Durchschnittswert von 25 Nächten (Urteil 2C 742/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6), auf welchen das Bundesgericht im Urteil 2C 742/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6 abgestellt hat, deswegen reine Begründungsfunktion zukommt, weil er so weit unter dem im Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Bürchen festgelegten Wert von 49 Nächten liegt, dass Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Bürchen nicht mehr in Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 3bis TG/VS ausgelegt werden konnte, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Verfahren 2C 742/2018 führte, soweit darauf eingetreten werden konnte,
dass selbst falls, wie die Gesuchsteller geltend machen, anstatt des statistisch belegten Durchschnittswert von 25 Nächten nur ein solcher von 21 Nächten zutreffen würde, was vorliegend offen bleibt, dies am Ausgang des Verfahrens 2C 742/2018 nichts zu ändern vermöchte, wäre doch auch diesfalls die Beschwerde teilweise gutzuheissen gewesen, soweit darauf einzutreten war, und die angefochtenen Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Bürchen aufzuheben gewesen,
dass im Prozess vorgebrachte Begehren nur zu beurteilen sind, wenn sie auf einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse gründen, was auch für ausserordentliche Rechtsmittel wie die Revision im Sinne von Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG gilt (BGE 121 IV 320 E. 1a S. 320; 114 II 189 E. 2 S. 190; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG; BSG 155.21], N. 7 zu Art. 95 VRPG/BE),
dass blosse Erwägungen keine Beschwer begründen (BGE 103 II 155 E. 3 S. 159; 130 III 321 E. 6 S. 328; Urteil 5A 719/2017 vom 22. März 2018 vom 22. März 2018 E. 6), weshalb auf das Revisionsgesuch, soweit es auf eine Änderung der Begründung des Urteils 2C 742/2017 vom 8. Oktober 2018 zielt, nicht weiter einzugehen ist,
dass das Revisionsgesuch zum Vornherein nicht geeignet ist, den Gesuchstellern einen materiellen Erfolg zu verschaffen, kann doch der Ausgang des Verfahrens 2C 742/2017 nicht davon abhängen, ob der durchschnittliche Belegungsgrad mit 21 Nächten noch tiefer liegt als derjenige von 25 Nächten, von welchem das Bundesgericht in der Begründung des die Beschwerde teilweise gutheissenden Urteils 2C 742/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6 ausgegangen ist, weshalb den Gesuchstellern auch unter diesem Gesichtspunkt das vorausgesetzte schutzwürdige Interesse an der Behandlung ihres Revisionsgesuchs fehlt,
dass auf das Revisionsgesuch der Gesuchsteller vom 24. November 2018 nicht einzutreten ist,
dass es den Gesuchstellern offen steht, im Falle erfüllter prozessualer Voraussetzungen gegen ein neu erlassenes Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Bürchen vorzugehen, nehmen doch die Erwägungen des Urteils 2C 742/2018 vom 8. Oktober 2018 nicht an der Rechtskraftwirkung des Urteilsdispositivs teil (BGE 136 III 324 E. 2.1 S. 348),
dass die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Gemeinde Bürchen und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2F_21/2018
Date : 21. Dezember 2018
Published : 08. Januar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_742/2017 vom 8. Oktober 2018 des Schweizerischen Bundesgerichts


Legislation register
BGG: 42  61  82  107  121  123  124
BGE-register
103-II-155 • 114-II-189 • 121-IV-317 • 130-III-321 • 136-III-322
Weitere Urteile ab 2000
2C_742/2017 • 2C_742/2018 • 2F_21/2018 • 5A_719/2017
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