Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 861/2016
Urteil vom 21. Dezember 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Claudio Chiandusso,
gegen
Amt für Migration und Personenstand
des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 12. August 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1955) ist kosovarischer Staatsbürger. Er arbeitete seit 1985 als Saisonnier in der Schweiz; ab 1990 hielt er sich dauerhaft im Land auf. Seine kosovarische Ehefrau (geb. 1960) zog am 7. Februar 1993 mit den sechs gemeinsamen Kindern (geb. zwischen 1982 und 1990) zu ihm. Beide Eheleute kamen in den Genuss einer Niederlassungsbewilligung.
A.b. Am 8. Juni 2010 wurde A.________ wegen mehrfachen (mit seiner Gattin begangenen) Betrugs, versuchten Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Im Anschluss hieran stellte die Einwohnergemeinde U.________ den Eheleuten am 10. Dezember 2010 den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen in Aussicht.
A.c. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 25. Februar 2014 (unter anderem) wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie gewerbsmässigen Betrugs gegenüber den Sozialdiensten der Einwohnergemeinde U.________ (wiederum mit seiner Gattin begangen) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (10 Monate unbedingt) bei einer Probezeit von vier Jahren.
A.d. Gemäss dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Oberland bestanden am 20. Januar 2014 gegen A.________ offene Betreibungen über insgesamt Fr. 84'986.85 sowie offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 202'973.60.
B.
Das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), des Kantons Bern widerrief am 26. März 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Die Polizei- und Militärdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gingen am 16. September 2015 bzw. 12. August 2016 davon aus, dass A.________ ein schweres Verschulden treffe; er sei neben anderen untergeordneten Delikten zweimal einschlägig straffällig und zu zwei überjährigen Strafen verurteilt worden (insgesamt 36 Monate). A.________ und seine Familie hätten zwischen November 2005 bis Februar 2009 als Vorauszahlungen für die IV-Rente betrügerisch Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 160'563.40 erwirkt und versucht, gestützt auf eine angebliche vollständige Arbeitsunfähigkeit von A.________ - wiederum missbräuchlich - eine ganze IV-Rente zu erlangen, wodurch der IV ein Schaden von Fr. 342'000.-- entstanden wäre.
C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2016 sowie die Entscheide der Polizei- und Militärdirektion und des Migrationsdienstes aufzuheben. A.________ macht geltend, der Widerruf seiner Bewilligung sei im Hinblick auf seine lange Anwesenheit (fast 30 Jahre) und sein Alter (61-jährig) sowie auf den Aufenthalt seiner Kinder und Enkelkinder in der Schweiz unverhältnismässig; der Vollzug der Wegweisung sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme unzumutbar. Für den Fall des Unterliegens ersucht A.________, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 82 ff


1.2. Auf die Beschwerde ist nicht weiter einzugehen, soweit der Beschwerdeführer implizit den mit der Beendigung des Aufenthalts als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |

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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |
appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den gesetzlichen Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
1.3.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, seine bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Schutz des Familienlebens verletzt (Art. 13 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
1.4. Da neue Vorbringen (echte Noven) im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |
2.
2.1. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht: Die Niederlassungsbewilligung kann praxisgemäss widerrufen werden, (1) wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |
des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; geboten ist eine Abwägung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C 846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4).
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Familie schon seit langer Zeit in der Schweiz auf; er hat ein gewichtiges Interesse daran, im Land verbleiben und die Beziehungen zu seiner Frau und seinen Kindern bzw. Enkelkindern hier pflegen zu können, zumal er als Handlanger auf dem Bau von einer Überbrückungsrente bis zu seiner Pensionierung profitieren kann. Umgekehrt haben er und seine Gattin wiederholt betrügerisch versucht, sich ihr Familienleben durch die öffentliche Hand bzw. die Allgemeinheit finanzieren zu lassen. Der Beschwerdeführer hat aus der ersten Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten für den Lebensunterhalt nichts gelernt und daraus keinerlei Konsequenzen gezogen. Im Gegenteil: Er gab sich anschliessend über Jahre hinweg als voll arbeitsunfähig aus und erwirkte damit Bevorschussungen der von ihm angestrebten IV-Leistungen. Wie das Obergericht des Kantons Bern im Strafurteil zu Recht unterstrichen hat, ist es stossend das Sozialsystem des Gaststaates in dieser Weise auszunutzen. Der Beschwerdeführer gab während über drei Jahren vor, nicht sprechen zu können, völlig apathisch, mutistisch, voll pflegebedürftig und demnach nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Sein - so das Obergericht
- "hartnäckiges und schauspielerisch geschicktes Handeln" habe sich über einen "beachtlichen" Zeitraum erstreckt, wobei er durch seine Gattin und einen Teil der Kinder bei seinem betrügerischen Verhalten unterstützt worden sei, obwohl er sich ausserhalb der ärztlichen Abklärungen "völlig normal" und wie ein "gesunder Mensch" benommen habe. Auch wenn er nicht äusserst raffiniert vorgegangen sei, habe er doch - so das Gericht - "mit allem Drumm und Dran ziemlich dreist und mit recht hoher krimineller Energie gehandelt". Seine Beweggründe seien rein egoistisch gewesen. Nur dank der Kontrollen vor Ort habe sein Betrug aufgedeckt werden können.
2.2.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C 562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und den Entscheid des EGMR i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - und insbesondere der EMRK - führt, berücksichtigt das Bundesgericht auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes. |
|
a | wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder |
b | missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87 |
ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 121 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen, können nach den Weisungen des SEM von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weitergabe an die Berechtigte oder den Berechtigten sichergestellt werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes. |
|
a | wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder |
b | missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes. |
|
a | wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder |
b | missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes. |
|
a | wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder |
b | missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87 |
2.2.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann - entgegen den allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers - auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden: Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimat sozialisiert worden. Er hat dort bis 18-jährig und von 25- bis 30-jährig gelebt. Dazwischen soll er sich in Slowenien aufgehalten haben. Auf jeden Fall ist er der heimischen Sprache kundig sowie mit der Kultur und den Gebräuchen im Kosovo nach wie vor bestens vertraut. Trotz seiner familiären Beziehungen ist er hier zweimal wegen Vermögensdelikten verurteilt worden, dabei verleitete er teilweise zusätzlich auch seine Angehörigen dazu, sich an diesen zu beteiligen. Sein Verhalten lässt auf eine weitgehende Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen. Wenn die Vorinstanz angenommen hat, der Beschwerdeführer könnte rückfällig werden, sollte er (wieder) in finanzielle Schwierigkeiten geraten, ist dies nicht unhaltbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bei den Sozialwerken inzwischen bekannt, weshalb keine Rückfallgefahr mehr bestehe, übersieht er, dass seine ersten Betrugsdelikte nicht gegen die Sozialwerke, sondern private Dritte gerichtet waren. Seine Gattin ist ebenfalls kosovarische
Staatsangehörige; es kann dem Ehepaar deshalb gegebenenfalls zugemutet werden, ihr Familienleben in der gemeinsamen Heimat zu pflegen, zumal sich die Ehefrau jeweils an den Betrügereien ihres Mannes beteiligt hat. Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer für den zu vollziehenden Teil seiner Strafe vom "Electronic Monitoring" profitieren konnte und inzwischen offenbar einer Arbeit nachgeht. Sein jahrelanges täuschendes Verhalten weist auf eine ungenügende soziale und berufliche Integration hin, zumal er kaum über Deutschkenntnisse verfügt.
2.2.4. Zwar sind die volljährigen Kinder hier integriert und haben inzwischen eigene Familien gegründet. Da indessen keine über die normalen familiären Bindungen hinaus gehenden Abhängigkeiten bestehen, kann der entsprechende Familienkontakt besuchsweise und über die neuen oder klassischen Kommunikationsmittel grenzüberschreitend aufrechterhalten werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gattin und die Kinder nicht gehalten sind, das Land zu verlassen. Verbleiben sie hier und besteht die Anspruchssituation nach Art. 43

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: |
3.3 mit Hinweisen). In der Zwischenzeit können die familiären Beziehungen grenzüberschreitend gepflegt werden. Seine Ehefrau und seine Kinder können den Beschwerdeführer zudem in der Heimat finanziell und moralisch unterstützen, auch wenn er - im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Situation zwischen der Schweiz und dem Kosovo - keine Sozialleistungen bzw. Rente erhalten sollte.
3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, was belegt, dass seine finanzielle Situation in der Schweiz nicht problemlos und eine gewisse Rückfallgefahr nicht zum Vornherein ausgeschlossen ist. Gestützt auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Entscheid war die vorliegende Eingabe aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (Art. 64

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar