Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_124/2010

Urteil vom 21. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Menzingen,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufhebung eines privatrechtlichen Fahrverbots,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 15. Juli 2010.

Sachverhalt:

A.
Im Jahre 1951 gründeten Waldbesitzer in der Gemeinde Menzingen die Genossenschaft Black-Mangeli-Waldweg mit dem Zweck, eine Strasse von Black über Vordermangeli bis Hintermangeli zu bauen und zu unterhalten. Die Übertragung einer Wegparzelle in das Eigentum der Genossenschaft unterblieb. Die Strasse verblieb vielmehr im Eigentum der jeweiligen Waldbesitzer. Im Gebiet Vordermangeli wurden später einige Parzellen verkauft und mit Ferienhäusern überbaut, ohne dass die Benutzung der Black-Mangeli-Strasse geregelt worden wäre. Auf Gesuch der Eigentümer der Grundstücke Nrn. a, b und c hin untersagte das Kantonsgerichtspräsidium Zug am 8. März 1993 allen Unberechtigten das Fahren auf der über diese Parzellen führenden Strasse. Die Zufahrt zu den Ferienhäusern, die teils ganzjährig bewohnt werden, war damit verboten. Gesuche der Ferienhausbesitzer, des Gemeinderats Menzingen und des Kantons Zug, das Fahrverbot aufzuheben, blieben erfolglos. Das Kantonsgerichtspräsidium hielt daran fest, dass weder öffentliche noch private Fahrwegrechte an der Black-Mangeli-Strasse über die Parzellen Nrn. a, b und c bestünden und deshalb der Erlass des privaten Fahrverbots rechtens sei (Schreiben vom 29. März 1993 und vom 14. April 1993 sowie Verfügung vom
9. Februar 2004).

B.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2001 erklärte der Gemeinderat Menzingen unter anderem die Black-Mangeli-Strasse als öffentlich. X.________ (Beschwerdeführer), Eigentümer der Parzelle Nr. a, focht die Öffentlicherklärung an. Letztinstanzlich hiess das Bundesgericht seine Beschwerde gut (Urteil 1A.198/2002 vom 21. August 2003). Nach Erhalt einer Rodungsbewilligung erklärte der Gemeinderat Menzingen die Black-Mangeli-Strasse mit Beschluss vom 5. November 2007 erneut als öffentlich. Der Beschwerdeführer legte dagegen wiederum Rechtsmittel ein. Letztinstanzlich wies das Bundesgericht seine Beschwerde ab (Urteil 1C_200/2009 vom 19. Februar 2010).

C.
Auf Gesuch der Gemeinde Menzingen (Beschwerdegegnerin) hin stellte das Kantonsgerichtspräsidium Zug fest, dass auf Grund der Öffentlicherklärung der Black-Mangeli-Strasse das Fahrverbot vom 8. März 1993 hinfällig ist (Verfügung vom 10. Mai 2010). Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons Zug, das seine Beschwerde abwies (Urteil vom 15. Juli 2010).

D.
Mit Eingabe vom 8. September 2010 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und demzufolge festzustellen, dass das privatrechtliche Fahrverbot vom 8. März 1993 weiterhin besteht. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach der Zuger Gerichtspraxis handelt es sich beim Erlass von Verboten um eine besondere Form des Besitzesschutzes im Befehlsverfahren (E. 2.3.2 S. 5 des angefochtenen Urteils; ausführlich: Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug, GVP/ZG 2009 S. 289 ff. E. 1). Aus der Sicht des Bundesrechts sind die Kantone befugt, einen zum zivilrechtlichen hinzutretenden administrativen und polizeilichen Schutz des Besitzes als sog. "Allgemeine Verbote" gegen einen unbestimmten Kreis von Personen vorzusehen (z.B. § 225 ZPO/ZH, § 309 ff. ZPO/AG u.v.a.m.). Die kantonalen Vorschriften, die den Erlass von Verboten zum Schutz gegen Besitzesstörungen vorsehen, dürfen den zusätzlichen Schutz nur gewähren, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen des Besitzesschutzes erfüllt sind, d.h. wenn der Gesuchsteller im Sinne von Art. 919
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
1    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2    Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
ZGB Besitzer ist und in seinem Besitz durch verbotene Eigenmacht im Sinne von Art. 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
1    Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
2    Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
ZGB gestört wird (vgl. BGE 94 II 348 E. 2 S. 352). Das kantonal letztinstanzliche Urteil über ein derartiges Verbot kann deshalb wie ein Besitzesschutzentscheid mit Beschwerde in Zivilsachen nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden. Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (vgl.
BGE 133 III 638 E. 2).

1.2 Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, wonach die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig und innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils einzureichen ist, hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts, das er am 20. Juli 2010 entgegengenommen hat, am 8. September 2010 Beschwerde erhoben. Die Sommergerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) gelten in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nicht (Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG), so dass sich die Beschwerde als verspätet erweist (vgl. BGE 135 III 430 E. 1.1 S. 431). Dem bereits im kantonalen Verfahren anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer, der sich auf die allgemein gefasste Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts verlassen hat, darf daraus indessen kein Nachteil entstehen, so dass auf die Beschwerde gleichwohl einzutreten ist (Art. 49
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
BGG; vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2 S. 376 f.).

1.3 Da nur Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig sind (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG), kann dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Zivilsache den gesetzlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht bzw. sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht begründe die Aufhebung des Fahrverbotes mit keinem Wort und verletze damit seinen verfassungsmässigen Anspruch auf Begründung (S. 6 Ziff. 4a der Beschwerdeschrift).
Das Obergericht hat ausgeführt, Privateigentümer von öffentlichen oder privaten Strassen könnten auf dem Zivilrechtsweg Verbote und Beschränkungen zum Schutz ihres Grundeigentums erwirken und nach behördlichen Weisungen Signale anbringen. Zuständig für die Anordnung sei das Kantonsgerichtspräsidium, wenn es sich um eine Privatstrasse handle, hingegen der Gemeinderat, wenn die Strasse öffentlich sei, d.h. namentlich wenn die Strasse - wie hier - im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei (E. 2.1 S. 3). Zur Zeit der Anordnung des Fahrverbots am 8. März 1993 sei die Black-Mangeli-Strasse eine Privatstrasse gewesen. Seither sei die Strasse öffentlich erklärt worden und stehe im Gemeingebrauch. Diese Veränderung der Verhältnisse lasse zwar das Fahrverbot nicht von selbst dahinfallen (E. 2.2 S. 3 f.), doch müsse unter Berücksichtigung des nunmehr an der Strasse bestehenden Gemeingebrauchs neu überprüft werden, ob und in welcher Form das Fahrverbot aufrecht erhalten werden könne. Da das Kantonsgerichtspräsidium nach der Öffentlicherklärung der Strasse für den Erlass von Verboten und Beschränkungen nicht mehr zuständig sei, fehle ihm die Befugnis zu einer Überprüfung und allfälligen Bestätigung des
bestehenden Fahrverbots. Es habe die Verfügung vom 8. März 1993 deshalb zu Recht aufgehoben (E. 2.3.3 S. 5). Ein neues Gesuch um Verbote und Beschränkungen sei an den Gemeinderat zur richten (E. 3.1 S. 6 des angefochtenen Urteils).
Die Urteilsbegründung genügt verfassungsmässigen Anforderungen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gebietet die aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleitete Prüfungs- und Begründungspflicht dem Obergericht nicht, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr darf es sich auf die für das Urteil wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene - wie hier der Beschwerdeführer - über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 und 229 E. 5.2 S. 236). Die Verfassungsrüge erweist sich als unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die zivilen Gerichte seien nicht zuständig, das Fahrverbot aufzuheben (S. 4 f. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift).

3.1 Formell beruft sich der Beschwerdeführer zwar auf Verfahrensvorschriften der Bundesverfassung, insbesondere auf Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV. Inhaltlich begründet er jedoch sinngemäss (S. 4: "widersprüchlich und kaum nachvollziehbar") einzig eine willkürliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit. Das Bundesgericht hat deshalb die Zuständigkeitsfrage allein auf Willkür hin zu überprüfen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG).

3.2 Es kann zwischen der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass eines Verbots und der sachlichen Zuständigkeit für die Aufhebung des erlassenen Verbots unterschieden werden:
3.2.1 Sachlich zuständig ist im Befehlsverfahren der Gerichtspräsident (§ 126 Ziff. 1 und § 127 Abs. 1 ZPO/ZG), d.h. der Kantonsgerichtspräsident (§ 8 GOG/ZG), der damit auch sog. "Allgemeine Verbote" erlässt. Betrifft das Verbot eine Strasse im Privateigentum und ist eine entsprechende Strassensignalisation erforderlich, ist für deren Erlass der Kantonsgerichtspräsident zuständig, wenn es sich um private Strassen handelt, hingegen der Gemeinderat, wenn es um öffentliche Strassen geht (§ 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation, BGS/ZG 751.21; vgl. GVP/ZG 2002 S. 216 ff. E. 2). Die Zuständigkeitsregelung knüpft an die Unterscheidung zwischen "privat" (Zivilgerichte) und "öffentlich" (Verwaltungsbehörden) an und stimmt mit Zivilprozessordnungen überein, die ausdrückliche Vorschriften über der Erlass von Verboten kennen (vgl. Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2007, N. 3 und N. 4a zu § 166 ZPO/TG; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 5 zu § 309 ZPO/AG und Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide, AGVE 1997 S. 46 f. E. 1). In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass am 8. März 1993, als das
Fahrverbot erlassen wurde, die Black-Mangeli-Strasse eine private Strasse im Privateigentum war. Das Obergericht durfte deshalb das Kantonsgerichtspräsidium willkürfrei als für den Erlass des Verbots sachlich zuständig betrachten.
3.2.2 Die Frage, wer für die Aufhebung des gerichtlich angeordneten Verbots zuständig ist, z.B. weil sich seit dessen Erlass der Sachverhalt verändert hat, beantwortet das Verfahrensrecht des Kantons Zug nicht ausdrücklich. Vergleichbare Zivilprozessordnungen, die Vorschriften über die Aufhebung eines Verbots enthalten, erklären das Gericht für die Aufhebung des Verbots als sachlich zuständig, das auch das Verbot erlässt (vgl. etwa BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 1 zu § 310 ZPO/AG). Nach anderen Verfahrensordnungen kann die Aufhebung des Verbots auf dem ordentlichen Zivilprozessweg verlangt werden (z.B. § 276 Abs. 3 ZPO/SO) oder durch Feststellungsklage bewirkt werden (z.B. Praxis des Kantonsgerichts Graubünden, PKG 1988 S. 96 E. 2a; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 6 zu § 225 ZPO/ZH). Das Begehren um Aufhebung eines privaten Fahr- oder Parkierverbots kann namentlich damit begründet werden, dass nach einem entsprechenden Widmungsakt des Gemeinwesens ein öffentliches Fahr- oder Parkierrecht besteht (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 3 zu § 315 ZPO/AG; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 2 zu § 225 ZPO/ZH). Dieser Praxis hat sich das Obergericht in seiner amtlich
veröffentlichten Rechtsprechung angeschlossen (vgl. GVP/ZG 2009 S. 292 ff. E. 2). Es durfte das Kantonsgerichtspräsidium deshalb willkürfrei für zuständig halten, von ihm erlassene Verbote aufzuheben oder deren Hinfälligkeit festzustellen.

3.3 Aus den dargelegten Gründen erscheint die Annahme nicht als willkürlich, das Kantonsgerichtspräsidium sei sachlich zuständig gewesen, am 8. März 1993 das Fahrverbot auf einer privaten Strasse im Privateigentum zu erlassen und am 10. Mai 2010 festzustellen, dass das von ihm erlassene Fahrverbot hinfällig ist.

4.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer, die Aufhebung des Fahrverbots verstosse gegen den verfassungsmässigen Schutz des Waldes (Art. 77
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 77 Wald - 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.
1    Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.
2    Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.
3    Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.
BV) und gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV (S. 5 f. Ziff. 3). Das öffentliche Recht könne das Privatrecht im vorliegenden Verfahren nicht verdrängen. Wenn er beim Gemeinderat ein neues Fahrverbot verlangen könne, sei es willkürlich, das bestehende Fahrverbot aufzuheben (S. 6 Ziff. 4b). Es wären Eventualvarianten wie Teilsperrungen der Strasse für Waldarbeiten zu prüfen gewesen (S. 7 Ziff. 4c der Beschwerdeschrift).

4.1 Laut dem kantonalen Gesetz über Strassen und Wege (GSW; BGS/ZG 751.14) sind Strassen und Wege öffentlich, wenn sie im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind (§ 4 Abs. 1 lit. c GSW). Öffentliche Strassen und Wege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der gesetzlichen Vorschriften von allen benutzt werden (§ 20 Abs. 1 GSW). Über diese Öffentlicherklärung haben die zuständigen Verwaltungsbehörden abschliessend entschieden. Die Zivilgerichte durften und mussten in ihrer Beurteilung vom rechtskräftigen Entscheid ausgehen, dass die Black-Mangeli-Strasse heute öffentlich ist (vgl. BGE 90 II 158 E. 3 S. 161; 131 III 546 E. 2.3 S. 551). Kann aber die Öffentlicherklärung im vorliegenden Zivilverfahren nicht in Frage gestellt werden, erweisen sich die Rügen, die Öffnung der Strasse für die Allgemeinheit verletze Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
und Art. 77
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 77 Wald - 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.
1    Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.
2    Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.
3    Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.
BV, als unzulässig. Darüber ist - und hat zuletzt das Bundesgericht - entschieden (Bst. B hiervor).

4.2 Die kantonalrechtliche Öffentlicherklärung bedeutet eine Umwidmung der Strasse. Bisher der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten, soll die Black-Mangeli-Strasse neu dem Gemeingebrauch gewidmet sein, d.h. der allgemeinen Benutzung durch Fahrzeuge, Fussgänger und Velofahrer dienen, als lokale Verbindungsstrasse unter anderem Ferienhäuser erschliessen und den Durchgangsverkehr aufnehmen. Dem Gemeingebrauch gewidmete Strassen und Wege unterstehen bezüglich der Nutzung in erster Linie dem kantonalen öffentlichen Recht (vgl. BGE 135 I 302 E. 3.1-3.2 S. 306 ff.) und können danach grundsätzlich von allen benutzt werden (vgl. § 20 Abs. 1 GSW). Durch die Umwidmung besteht kein Raum mehr für ein privates Fahrverbot mit der Signalisation "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" und dem Zusatz "Privat". Die Feststellung der kantonalen Gerichte, dass dieses Fahrverbot gemäss Verfügung von 8. März 1993 hinfällig sei, erscheint deshalb nicht als verfassungswidrig.

4.3 Nach kantonalem Recht kann der Gemeingebrauch im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden (§ 20 Abs. 2 GSW) und auch eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Strasse bewilligt werden, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. § 22 GSW). Die Öffentlicherklärung der Black-Mangeli-Strasse steht insoweit verkehrsbeschränkenden Anordnungen nicht entgegen. Darauf verweist der Beschwerdeführer zu Recht. Ein neues allgemeines Fahrverbot dürfte dabei wohl nicht mehr in Betracht fallen. Ob allenfalls eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch zur Waldbewirtschaftung denkbar wäre (vgl. dazu die Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2002: Urteil 1A.198/2002 vom 21. August 2003 E. 3.2 S. 7 unten), ist heute nicht zu entscheiden. Denn mit der Frage durften und mussten sich die Zivilgerichte nicht mehr befassen. Für den Erlass neuer Verkehrsbeschränkungen ist nach dem in E. 3.2.1 Gesagten nicht das Kantonsgerichtspräsidium, sondern der Gemeinderat sachlich zuständig, da es sich bei der Black-Mangeli-Strasse heute um eine öffentliche Strasse handelt. Der Hinweis des Obergerichts auf die Möglichkeit, dem Gemeinderat ein entsprechendes
Gesuch zu stellen (E. 3.1 S. 6), erscheint insoweit weder als widersprüchlich noch als sonstwie willkürlich.

5.
Die Beschwerde muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Das obergerichtliche Urteil erweist sich nicht als verfassungswidrig, namentlich nicht als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5D_124/2010
Datum : 21. Dezember 2010
Publiziert : 26. Januar 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Aufhebung eines privatrechtlichen Fahrverbots


Gesetzesregister
BGG: 46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
49 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
77
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 77 Wald - 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.
1    Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.
2    Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.
3    Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.
ZGB: 919 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
1    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2    Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
1    Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
2    Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
BGE Register
131-III-546 • 133-III-638 • 135-I-302 • 135-III-374 • 135-III-430 • 135-V-2 • 136-I-184 • 90-II-158 • 94-II-348
Weitere Urteile ab 2000
1A.198/2002 • 1C_200/2009 • 5D_124/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinderat • sachliche zuständigkeit • gemeingebrauch • bundesgericht • benutzung • beschwerdeschrift • frage • zivilgericht • gerichts- und verwaltungspraxis • aargau • strassensignalisation • gemeinde • entscheid • weisung • genossenschaft • besitzesschutz • vorsorgliche massnahme • gerichtsschreiber • rechtsmittelbelehrung • eigentum
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AGVE
1997, S.46