Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BE.2017.15
Beschluss vom 21. November 2017 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Gesuchstellerin
gegen
A.,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3

Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (nachfolgend "ESTV"), führt gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96



B. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30. Juni 2017 gab der Direktor der ESTV den Auftrag, die Räumlichkeiten des Treuhänders bzw. der Buchhaltungsstelle der D. GmbH, A., sowie alle weiteren Räumlichkeiten und Fahrzeuge, zu welchen dieser Zutritt hat, zu durchsuchen. Weiter seien Aufzeichnungen (namentlich Schriftstücke, Ton- und Bildaufzeichnungen, Datenträger etc.) zu durchsuchen, soweit keine Siegelung verlangt werde. Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren von Bedeutung sein können sowie Gegenstände und Vermögenswerte, welche voraussichtlich der Einziehung im Sinne von Art. 46

C. Die entsprechende Durchsuchung in den Räumlichkeiten von A. wurde am 5. Juli 2017 u.a. in Anwesenheit von A. durchgeführt (act. 1.3). Gemäss Durchsuchungsprotokoll wurden diverse Ordner, Mäppchen, Couverts und von einem Computer auf einem Stick der ESTV gesicherte Daten sichergestellt (act. 1.3; act. 1.4).
D. Mit Faxeingabe vom 5. Juli 2017 an die ESTV verlangte A. "die Versiegelung der nicht verfahrens-relevanten Akten durch die KAPO und sofortige Rückgabe 2016 und 2017 durch die ESTV" (act. 1.5).
E. Die Eingaben von A. vom 7. Juli 2017 an die ESTV und an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wurden als Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2017 behandelt, worauf die Beschwerdekammer mit Beschluss BV.2017.35 vom 20. Juli 2017 mangels aktuellen praktischen Interesses nicht eintrat. Der Beschluss blieb unangefochten.
F. Am 12. Juli 2017 teilte die ESTV A. mit, dass sie sämtliche bei ihm am 5. Juli 2017 sichergestellten Daten und Unterlagen versiegelt habe (act. 1.6).
G. Mit Gesuch vom 12. Juli 2017 (Poststempel 13. Juli 2017) gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Gegenstände zu bewilligen (act. 1).
H. Zum Entsiegelungsgesuch nahm A. mit Gesuchsantwort vom 31. Juli 2017 Stellung mit folgenden Anträgen unter Kostenfolge zu Lasten der ESTV (act. 3):
"a) Es sei die Entsiegelung und Durchsuchung der Unterlagen und Gegenstände betreffend der Jahre 2009–2012 und 2016/2017 nicht zu bewilligen, die bei mir in Luzern und bei der D. GmbH in Z. behändigt und sichergestellt worden sind.
b) Es sei nur die Entsiegelung und Durchsuchung der Unterlagen und Gegenstände betreffend die Jahre 2013–2015 zur Durchführung einer pendentgebliebenen ordentlichen, verfahrenskonformen und vorrangigen Revision durch die MWSt-Abt. externe Kontrolle freizugeben.
c) Es sei aufgrund dieser Kontrollbereitschaft der D. GmbH und mir das überfällige, voreilige und provisorische Strafverfahren betreffend die Jahre 2009–2015 von Ihnen einzustellen, bzw. vom SD MWSt zurückzunehmen, um gegenseitig Kosten und Schaden zu vermeiden (Kompromiss-Vorschlag/-Vergleich in gegenseitigem Einvernehmen und mit einer angemessenen Nachsteuer)."
I. Mit Gesuchsreplik vom 10. August 2017 hält die ESTV sinngemäss an ihrem Antrag fest (act. 5). Mit Gesuchsduplik vom 22. August 2017 erklärt sich A. mit der Entsiegelung unter Vorlegung eines Bedingungskatalogs einverstanden (act. 7). Die Duplik wurde der ESTV mit Schreiben vom 25. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1



Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017, E. 1.2 und E. 1.3).
2. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht frei bestimmbar. Im Entsiegelungsverfahren wird geprüft, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (vgl. zuletzt u. a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2016.3 vom 19. Dezember 2016, E. 1.4 m.w.H.).
Soweit der Gesuchsgegner beantragt, das dem Entsiegelungsgesuch zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren sei einzustellen, ist darauf nicht einzutreten.
Soweit sich der Gesuchsgegner in der Gesuchsduplik unter Bedingungen mit der Entsiegelung einverstanden erklärt, mithin unter Bedingungen den Rückzug seiner Einsprache erklärt, ist diese Erklärung als bedingungsfeindlich unwirksam (vgl. Hafner/Fischer, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 109

3.
3.1 Papiere (respektive Datenträger; vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 3.4) sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1








des Beschuldigten zum Nemo-tenetur-Grundsatz im Widerspruch stehe und zugunsten dieses durch EMRK und BV gestützten Prinzips aufzulösen sei; differenzierter Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248

3.2 Nachdem weder in der Faxeingabe vom 5. Juli 2017 an die ESTV (act. 1.5), noch in der Gesuchsantwort vom 31. Juli 2017 (act. 3), noch in der Eingabe vom 31. Juli 2017 betreffend "Klarstellung" an die ESTV (act. 3.5), noch in der Gesuchsduplik vom 11. August 2017 (act. 7) relevante Geheimnisse geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht werden, die nach Ansicht des Gesuchsgegners dem öffentlichen Interesse an Aufklärung und Verfolgung mutmasslicher Straftaten vorgehen, ist jedenfalls im vorliegenden Entsiegelungsverfahren der Gesuchsgegner seiner prozessualen Obliegenheit nicht nachgekommen. Nach Darstellung des Gesuchsgegners habe der Untersuchungsleiter zwar zunächst den Computer des Gesuchsgegners sicherstellen wollen, worauf dieser sinngemäss Privat- und Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht habe (act. 3; act. 3.5; act. 7). Unstreitig ist in der Folge aber nicht der Computer als solcher, sondern sind nur Daten betreffend die D. GmbH von diesem Computer auf einen Datenträger kopiert und sichergestellt worden (act. 1.3; act. 1.4; act. 3; act. 5 S. 4; act. 7). Weil das Gesuch damit ohne Weiterungen gutzuheissen ist, kann offen gelassen werden, ob überhaupt rechtsgültig Einsprache erhoben wurde.
Der Vollständigkeit halber – zumal dem Gesuchsgegner im Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.35 vom 20. Juli 2017, E. 2.2, eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung in Aussicht gestellt wurde – sei im Folgenden zu zeigen, weshalb das Gesuch auch bei weiterer Prüfung gutzuheissen gewesen wäre.
4. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.2 vom 4. September 2017, E. 3).
5.
5.1 Nach Art. 46 Abs. 1





Von einer Durchsuchung von Papieren wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls daran anschliessend zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (vgl. BGE 143 IV 270 E. 4.4). Sie ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1

5.2
5.2.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.2 vom 4. September 2017, E. 4.1; je m.w.H.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014, E. 3.1; vgl. hierzu ausführlich Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 3.5 und E. 3.6 m.w.H.).
5.2.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1



Aufgrund der Mehrwertsteuer-Kontrolle bei der E. AG seien vorsteuerabzugsberechtigte Aufwände in Form von Altmetalleinkäufen zu Gunsten der D. GmbH in den Jahren 2009 bis 2012 in der Höhe von Fr. 6'668'741.– exkl. MwSt. ermittelt worden. Der Vergleich der durch die D. GmbH gegenüber der ESTV deklarierten Einnahmen im gleichen Zeitraum habe Diskrepanzen im Umfang von Fr. 4'473'198.– ergeben, dies unter der Annahme, dass die E. AG die einzige Abnehmerin der D. GmbH sei. Aufgrund der erheblichen Diskrepanzen zwischen den ermittelten Einnahmen der D. GmbH und den eingereichten Mehrwertsteuer-Abrechnungen sei eine Mehrwertsteuer-Kontrolle, Kontrollperiode 2009 bis 2013, bei der D. GmbH durchgeführt worden. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Charakters des Sachverhalts, prima vista Nachbelastung von über Fr. 200'000.–, als auch der vorgelegten Geschäftsunterlagen und Unklarheit über einen eventuellen zusätzlichen Fahrzeughandel habe die Kontrolle vor Ort abgebrochen werden müssen.
Im dem Entsiegelungsgesuch beigelegten Antrag auf Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen vom 29. Juni 2017 (act. 1.1) wird festgehalten, gestützt auf die bis anhin vorhandenen Unterlagen, insbesondere edierte Bankunterlagen, welche aber aufgrund des höchst bargeldintensiven Betriebs kaum Aufschlüsse gebracht hätten, hätten provisorisch die mehrwertsteuerlichen Faktoren für die Steuerperioden 2009 bis 2015 für die D. GmbH unter Anwendung der Saldosteuersatzmethode, mangels weiterer Unterlagen, ermittelt werden können. Die approximative Mehrwertsteuermehrschuld der D. GmbH könne demnach mit rund Fr. 260'000.– beziffert werden.
5.2.3 Nach Art. 96 Abs. 1



5.2.4 Die im Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen enthaltene Umschreibung des Sachverhalts ermöglicht eine nachvollziehbare Subsumtion unter die untersuchten Tatbestände. Ausreichende Beweismittel und Indizien, welche die Sachverhaltsdarstellung stützen, werden letztlich ebenfalls angegeben und vorgelegt, namentlich die Einkaufsstatistik der E. AG für die Jahre 2009 bis 2012 (act. 5.2) und die von der D. GmbH gegenüber der ESTV deklarierten Umsätze für die Jahre 2009 bis 2012 (act. 5.3).
In diesem Zusammenhang ist die Gesuchstellerin indes darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, die Beschwerdekammer um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung des Entsiegelungsgesuchs zu bitten, sollten die eingereichten Unterlagen für eine Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs nicht ausreichen (act. 1 S. 4). Es kann nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer sein, die Entsiegelungsgesuche der Gesuchstellerin zu begründen. Und die Gesuchstellerin kann nicht darauf vertrauen, dass sie im Rahmen einer Gesuchsreplik dazu Gelegenheit erhält.
5.2.5 Nach dem Gesagten ist von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen. Ob sich dieser Tatverdacht entkräftet oder erhärtet, ist unter anderem durch die Sichtung der fraglichen Papiere und Daten zu ermitteln.
5.2.6 Die diesbezüglichen Einwände des Gesuchsgegners sind unbehelflich. Soweit er Verjährung geltend macht, gilt es zu erwägen, dass die Verfolgungsverjährung in der Regel frühestens im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung verjährt (Art. 105 Abs. 1









Die im Übrigen vorgebrachte Gegendarstellung des Sachverhalt vermag den Tatverdacht zurzeit nicht zu entkräften. Erst die weitere Untersuchung wird zeigen können, ob sich dieser entkräften oder erhärten lässt.
5.3
5.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1

5.3.2 Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, bei den sichergestellten und versiegelten Akten und Daten handle es sich ausnahmslos um solche, die einen Bezug zur D. GmbH hätten. Die Ordner seien entsprechend angeschrieben und enthielten tatsächlich Unterlagen mit Bezug auf die D. GmbH. Soweit es sich um lose Blätter handle, seien die Dokumente unter dem Altpapier gefunden worden (act. 1 S. 3). Unterlagen, welche aus der Zeit nach 2015 stammten seien für die Untersuchung von Bedeutung, weil diese Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder Mangelhaftigkeit der Abrechnungen der Jahre 2009 bis 2015 enthalten könnten. Ferner könnten sich darin Daten über die Identität allfälliger Auskunftspersonen und Zeugen befinden.
5.3.3 Der vom Gesuchsgegner vorgebrachte Umstand, dass die sichergestellten Daten und Dokumente nicht ausreichten, die "chaotischen Administrations Zustände" der D. GmbH seit Geschäftsbeginn von 2009 bis 2015 zu klären (act. 3), spricht nicht gegen deren Bedeutung für die Untersuchung. Aufgrund der Umstände, wo und wie die Daten und Dokumente sichergestellt wurden, liegt auf der Hand, dass diese mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand grundsätzlich verfahrenserheblich sind. Es muss angenommen werden, dass sich unter den versiegelten Papieren grundsätzlich untersuchungsrelevante Informationen befinden.
5.4 Die Durchsuchung erscheint angesichts des Tatvorwurfs ausserdem verhältnismässig. Mithin erweist sie sich im Grundsatz als zulässig.
6.
6.1 Nachdem sich die Durchsuchung im Grundsatz als zulässig erweist, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
6.2 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1






6.3 Wie bereits festgestellt, werden vom Gesuchsgegner keine Geheimnisse geltend gemacht, die dem öffentlichen Interesse an Aufklärung und Verfolgung mutmasslicher Straftaten vorgehen könnten. Solche Geheimnisse sind auch nicht ersichtlich.
7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen. Die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
8. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 22. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
- A.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
