Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2007.56

Entscheid vom 21. November 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Stoll und Rechtsanwalt Michael Bösch Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB (vgl. act. 1.8). Mit Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 7. August 2007 (act. 1.3) beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang unter anderem die Vermögenswerte des Kontos Nr. 1., lautend auf die C., bei der A. Diese Verfügung blieb unangefochten.

B. Die A. stellte im Auftrag der C. zugunsten der Garantiebegünstigten D. zwei Zahlungsgarantien aus, wobei das Guthaben des erwähnten Kontos der A. als Haftung diente (act. 1). Die erste Garantie Nr. 2. vom 13. April 2007 beträgt EUR 155'000.--, zzgl. 5%, und hatte eine Laufzeit bis am 17. September 2007 (act. 1). Die zweite Garantie Nr. 3. vom 31. Mai 2007 belief sich auf EUR 82'500.--, zzgl. 5%, und hatte eine Laufzeit bis am 30. September 2007 (act. 1). Am 22. August 2007 zog die Garantiebegünstigte aus der ersten Garantie zwei Teilbeträge von EUR 22'709.05 und EUR 30'003.35. Am 28. August 2007 ersuchte die A. die Bundesanwaltschaft mit Verweis auf die beiden durch die beschlagnahmten Vermögenswerte abgedeckten Garantien Nr. 2. und Nr. 3. um Freigabe der Vermögenswerte auf dem Bankkonto der C. im Umfang der bereits erfolgten und der noch erfolgenden Inanspruchnahmen bzw. Ziehungen unter den genannten Garantien (act. 1, act. 1.4 und act. 1.8). Mit Schreiben vom 29. August 2007 wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass im Zusammenhang mit den Bankgarantien keine Mittel freigegeben werden können (act. 1.5). Mit Eingabe vom 31. August 2007 ersuchte die A. erneut um Freigabe des Kontos Nr. 1. der C. im Umfang der Garantien Nr. 2. und Nr. 3. sowie um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (act. 1.7).

C. Mit Verfügung vom 12. September 2007 trat die Bundesanwaltschaft auf das Gesuch der A. nicht ein (act. 1.8). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die A. sei nicht legitimiert. Zudem hätte sie ihre Einwände gegen die Beschlagnahme bereits gegen die Verfügung vom 7. August 2007 vorbringen können, da ihr im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Garantieverpflichtungen bereits bekannt gewesen seien. Die Frist zur Geltendmachung von Einwänden gegen die Beschlagnahme sei deshalb verwirkt.

D. Mit Beschwerde vom 24. September 2007 beantragt die A. bei der I. Beschwerdekammer, es sei die Verfügung vom 12. September 2007 aufzuheben und sie sei gemäss ihren Anträgen in ihrem Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 31. August 2007 zu ermächtigen, ihre eigenen Verpflichtungen aus den Bankgarantien gegenüber der Garantiebegünstigten dem Konto Nr. 1. der C., im Umfang der erfolgten und der noch erfolgenden Inanspruchnahmen, aber bis maximal EUR 162'750 (EUR 155’000, zzgl. 5% gemäss Garantietext Nr. 2.) und EUR 86'625 (EUR 82'500, zzgl. 5% gemäss Garantietext Nr. 3.), zu belasten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, sie habe einen finanziellen Nachteil, da ihr die Bundesanwaltschaft die Abbuchung des Verwendungsersatzes für ihre Garantiezahlungen auf dem Bankkonto der C. untersagt habe. Sie sei daher zur Beschwerde legitimiert, da sie im Umfang der erfolgten und der noch erfolgenden Inanspruchnahmen aus den Garantieverpflichtungen geschädigt sei. Die pauschale Vermögensbeschlagnahme durch die Bundesanwaltschaft trotz Kenntnis der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen sei unzulässig. Die Bundesanwaltschaft mache zu Unrecht geltend, sie hätte die Verfügung vom 7. August 2007 anfechten können. Sie sei nämlich hinsichtlich des Umfangs der beschlagnahmten Vermögenswerte vom Nettoprinzip ausgegangen, wonach die Beschlagnahme im Umfang der erfolgten und noch erfolgenden Inanspruchnahmen aus den Garantien eins und zwei ausgeschlossen sei. Die Bundesanwaltschaft habe erstmals in der Verfügung vom 12. September 2007 formell zu den unwiderruflichen Verpflichtungen Stellung bezogen, weshalb ihre Argumentation, sie hätte bereits die Verfügung vom 7. August 2007 anfechten können, treuwidrig sei. Die Beschwerdefrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Verwendungsersatz habe somit erst mit der Zustellung der Verfügung vom 12. September 2007 zu laufen begonnen. Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft handle es sich um keinen Anwendungsfall von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB. Selbst wenn aber das Nettoprinzip nicht Anwendung finden sollte, so wäre sie „Dritte“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB, wonach die Beschlagnahme nicht zulässig sei. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte der C. ohne Zugeständnisse auf Verwendungsersatz für ihre Garantieleistungen sei unrechtmässig und stelle eine unverhältnismässige Härte dar (act. 1).

E. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).

F. Mit Beschwerdereplik vom 1. November 2007 stellt die A. ein geändertes Rechtsbegehren, indem sie die Formulierung ihres Antrages, „und der noch erfolgenden“ Inanspruchnahmen, strich (act. 8).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
– Art. 219
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2
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StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
BStP).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte des Kontos Nr. 1. der C. im Umfang der unter den Garantien Nr. 2. und Nr. 3. erfolgten Inanspruchnahmen. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde berechtigt ist eine Partei oder wer durch die angefochtene Amtshandlung (Verfügung) einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet resp. ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung derselben hat. Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste „spezifische Beziehungsnähe“ gegeben ist (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten oder Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1; TPF BB.2005.32 vom 29. September 2005 E. 1.3; TPF BB.2005.11 vom 14. Juni 2005 E. 1.2). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (TPF BB.2004.47 vom 24. Januar 2005 E. 3.4 [BGE 131 I 425 ff.]; TPF BB.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Wird beispielsweise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, sie sei Kontoinhaberin. Sie macht geltend, das Guthaben auf dem Konto Nr. 1. der C.
diene ihr als Haftung (pfandgesicherte Garantieverpflichtungen), sofern die Garantiegläubigerin sie aus der Bankgarantie belange. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich gemäss der zitierten Rechtsprechung um ein rein wirtschaftliches Interesse, welches für eine Beschwerdelegitimation nicht genügt (TPF BB. 2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.2; vgl. dazu TPF BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 3.2).

1.3 Soweit die Beschwerdeführerin einen wirtschaftlichen Schaden geltend macht, ist zu berücksichtigen, dass die Beschlagnahme eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Beweismittel ist. Der Beschwerdeführerin wird somit provisorisch verwehrt, sich für die sich aus ihren abgegebenen Garantieverpflichtungen ergebenden Rückforderungsansprüche während der Dauer der Beschlagnahme aus dem Konto Nr. 1. der C. schadlos zu halten (act. 1.8). Die Beschlagnahme lässt indessen die zivilrechtliche Berechtigung am fraglichen Vermögenswert unberührt (Baumann, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 74 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB [neu: Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB]). Die Beschlagnahme des erwähnten Kontos vom 7. August 2007 hat somit keinen Einfluss auf die Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der C., weshalb bei ihr ein Schaden noch nicht eingetreten ist (act. 5). Die Beschwerdeführerin ist somit auch aus diesem Grund nicht konkret und unmittelbar beschwert, weshalb ihr die Beschwerdelegitimation auch deshalb abzusprechen ist (act. 5).

2.

2.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Umfang (Nettoprinzip/Bruttoprinzip) bzw. die Zulässigkeit der Kontobeschlagnahme rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde bei einem Eintreten wohl abzuweisen wäre.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei hinsichtlich des Umfanges der beschlagnahmten Vermögenswerte vom Nettoprinzip ausgegangen, wonach die Beschlagnahme im Umfang der erfolgten Inanspruchnahmen ausgeschlossen sei. Sie habe somit keinen Anlass gehabt, die Verfügung vom 7. August 2007 anzufechten. Bei der Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB ist jedoch im Allgemeinen das Bruttoprinzip anzuwenden, weil diese die wegen genereller Normwidrigkeit der der Transaktion zugrunde liegenden Verhaltensweise allgemein rechtswidrige Vorteile betrifft (z.B. Geldwäscherei [Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, 2. Aufl., Zürich 2007, N. 57 zu Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
-72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB]). Vorliegend wurden die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1. der C. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Vermögenswerte stellen verdachtsweise rechtswidrig bzw. deliktisch erlangte Vorteile dar, weshalb das Bruttoprinzip Anwendung findet. Der Beschlagnahmeverfügung vom 7. August 2007 lässt sich im Übrigen indirekt das Bruttoprinzip entnehmen. Mit der Formulierung „Sämtliche feststellbaren Vermögenswerte… werden mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt“ hat die Beschwerdegegnerin unmissverständlich angeordnet, dass die laufenden Verpflichtungen nicht mehr aus dem beschlagnahmten Konto der C. erfüllt werden dürfen (act. 5). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin implizierte somit die pauschale Beschlagnahme sämtlicher feststellbaren Vermögenswerte der C. keinesfalls die Anwendung des sog. Nettoprinzips. Die erwähnte Formulierung lässt keinen Spielraum für eine solche Interpretation zu. Angesichts dieser Umstände sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin verhalte sich treuwidrig und habe erstmals in der Verfügung vom 12. September 2007 zu den unwiderruflichen Verpflichtungen Stellung bezogen, unzutreffend. An diesen Feststellungen vermag im Übrigen der von der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereichte Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 1988 (act. 8.1) nichts zu ändern, da der diesem zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar ist (Einziehung, Verrechnung, Forderungserwerb der Bank vor der Beschlagnahme, keine pfandgesicherten Garantieleistungen etc.).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 21. November 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Stoll

- Rechtsanwalt Michael Bösch

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2007.56
Date : 21. November 2007
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2007 158
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)


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BGG: 66  103
BStP: 65  214  219  245
SGG: 28  105bis
StGB: 59  70  72  305bis
BGE-register
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