[AZA 7]
U 218/99 Vr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Schäuble

Urteil vom 21. November 2001

in Sachen

M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- Der 1957 geborene M.________ war seit dem 1. Mai
1994 als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma E.________
AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
Am 22. Juni 1994 wurde er auf der Autobahn A1
(Grauholz) während eines Staus in eine Auffahrkollision
verwickelt, als ein von hinten herannahendes Auto auf
seinen eben zum Stillstand gebrachten Personenwagen auffuhr.
Der vom Versicherten am 4. Juli 1994 konsultierte
Internist Dr. med. H.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma
der Halswirbelsäule (HWS) und eine alte Spondylose
C5-C6. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 16. Dezember 1995 erlitt M.________ ausserdem eine Prellung
des linken Auges an einer Türkante, als er aus einem
Auto stieg. Die SUVA kam auch für diesen Unfall auf. Gestützt
auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr.
med. S.________ vom 25. Juni 1997 eröffnete sie dem Versicherten
mit Verfügung vom 27. Juni 1997, es lägen keine
behandlungsbedürftigen organischen Unfallfolgen mehr vor.
Die psychischen Beschwerden stünden nicht in adäquat kausalem
Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Juni 1994, weshalb
die Leistungen für Taggeld und Behandlungskosten auf
den 30. Juni 1997 eingestellt würden. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 21. Januar 1998 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der
M.________ die Übernahme der Heilbehandlung sowie die
Zusprechung von Taggeld, eventuell einer Invalidenrente
beantragt, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
mit Entscheid vom 19. Mai 1999 ab. Auf den Antrag auf
Zusprechung einer Integritätsentschädigung trat es nicht
ein.

C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 75 % und eine Integritätsentschädigung
in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Eventuell sei
die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Bestimmung
der Leistungshöhe an die Vorinstanz oder den Unfallversicherer
zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung
lässt sich nicht vernehmen.

Mit Blick auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
in Aussicht gestellten und vom Beschwerdeführer nachträglich
eingereichten medizinischen Unterlagen (siehe das Gutachten
des PD Dr. med. W.________, Augenarzt FMH, vom
1. Dezember 1999 und den audio-neurootologischen Bericht
des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie,
Hals- und Gesichtschirurgie, vom 28. Dezember
1999) wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Gestützt
auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 29. Dezember
1999 und vom 18. Januar 2000 hält die SUVA an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz ist auf den Beschwerdeantrag betreffend
Integritätsentschädigung mangels Anfechtungsgegenstandes
nicht eingetreten.
Nach der Rechtsprechung genügen Verwaltungsgerichtsbeschwerden
gegen Nichteintretensentscheide, die lediglich
eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Seite
des Falles enthalten - ungeachtet eines allenfalls vorhandenen
Antrages -, dem Gültigkeitserfordernis einer sachbezogenen
Begründung nicht (BGE 123 V 335, 118 Ib 134
Erw. 2 mit Hinweisen).
Mit dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
befasst sich der Beschwerdeführer in Antrag und Begründung
seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich in materiellrechtlicher
Hinsicht. Zu der im vorliegenden Verfahren
in diesem Punkt einzig überprüfbaren Frage, ob das kantonale
Gericht zu Recht nicht auf das Begehren um Zusprechung
einer Integritätsentschädigung eingetreten ist (vgl. BGE
121 V 159 Erw. 2b mit Hinweis; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225
Erw. 1a), äussert er sich nicht. Damit fehlt es insoweit am
Formerfordernis einer sachbezogenen Begründung, wonach aus
der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet
wird (BGE 113 Ib 287 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Deshalb ist
der vorinstanzliche Entscheid, soweit er auf Nichteintreten
lautet, der Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht
entzogen. Ferner kann bei dieser Verfahrenslage
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit mit ihr
die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung beantragt
wird, nicht eingetreten werden.
Streitig und zu prüfen bleibt allein, ob die SUVA im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Juni 1994 auch
über den 30. Juni 1997 hinaus Leistungen (Heilkosten, Taggelder)
auszurichten hat. Abzuklären ist insbesondere die
Frage, ob der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den
bestehenden Beschwerden (u.a. neuropsychologische Ausfälle
und Sehstörungen) gegeben ist.

2.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang
(BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,
122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden.
Zu präzisieren bleibt, dass die zu den Verletzungen
nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung
zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V
335
, 117 V 359) auch auf Verletzungen nach einem Schleudertrauma
"äquivalenten" Mechanismus (Kopfanprall mit Abknickung
der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) und bei
Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas anwendbar ist, wenn und
soweit sich dessen Folgen mit jenen eines Schleudertraumas
vergleichen lassen (BGE 117 V 369). In BGE 119 V 340 hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht - im Zusammenhang
mit Schleudermechanismen der HWS - dargelegt, dass zuallererst
die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen
über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen,
unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die
massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung
durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden. Das Vorliegen
eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft
dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher
Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten,
so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso
aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche
Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE
119 V 340 Erw. 2b/aa). Auch in Fällen ohne organisch nachweisbare
Beschwerden bedarf es für die Leistungsberechtigung
gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten
Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen
Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese
Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall
steht. Dafür ist unter Umständen ein interdisziplinäres
Zusammenwirken der verschiedenen medizinischen Fachrichtungen,
nötigenfalls unter Einschluss der Neuropsychologie,
erforderlich. Zu beachten sind hier die Schwierigkeiten,
die sich aus dem Umstand ergeben, dass der im Zusammenhang
mit der HWS-Verletzungen sich manifestierende
Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann,
was aber nicht von vornherein zur Verneinung der natürlichen
Kausalität führen darf, da der Unfall als eine Teilursache
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
genügt. Andererseits vermag auch die Neuropsychologie, nach
derzeitigem Wissensstand, es nicht, selbstständig die Beurteilung
der Genese abschliessend vorzunehmen. Spricht nach
der Aktenlage medizinisch vieles für Unfallkausalität der
ausgewiesenen Beschwerden, ohne dass aber vom unfallärztlichen
Standpunkt aus der Zusammenhang direkt mit Wahrscheinlichkeit
zu bejahen wäre, können die neuropsychologischen
Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gesamthaften Beweisführung
bedeutsam sein. Das setzt aber voraus, dass der
Neuropsychologe - im Einzelfall - in der Lage ist, überprüf-
und nachvollziehbare, mithin überzeugende Aussagen
zur Unfallkausalität zu machen, die sich in die anderen
(interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen.
Blosse Klagen über diffuse Beschwerden genügen somit
keineswegs für den Beweis der Unfallkausalität (BGE 119 V
341
Erw. 2b/bb).
Bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgen
ist wie folgt zu differenzieren: zunächst ist
abzuklären, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma
der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
(Distorsion der HWS) oder ein Schädel-Hirntrauma
erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem
mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382
Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls
erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren
Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE
115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise
unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter
Absatz). In Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild
eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen
zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur
vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz
in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall
vorzunehmen (BGE 123 V 98 Erw. 2).
Im Weiteren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen
zum Untersuchungsgrundsatz und zum Beweiswert von ärztlichen
Gutachten und Berichten (BGE 122 V 157 ff.) verwiesen
werden.

3.- SUVA und Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt,
dass in somatischer Hinsicht die Folgen des Unfalles
vom 22. Juni 1994 (Schleudertrauma der HWS) spätestens am
30. Juni 1997 ausgeheilt gewesen seien und dass nurmehr eine
psychische Problematik vorliege, welche jedoch in keinem
relevanten Kausalitätsverhältnis zum Unfall stehe, da es
hiezu an der erforderlichen Adäquanz fehle. Dasselbe gelte
auch für das Unfallereignis vom 16. Dezember 1995. Dabei
stellten sie im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der
Rehaklinik X.________ vom 16. Oktober 1996 sowie die Beurteilungen
des Dr. med. F.________ vom 20. Februar und
5. März 1997, Dr. med. S.________ vom 25. Juni 1997 und Dr.
med. B.________ vom 2. Juni 1997 ab.
Der Beschwerdeführer bestreitet nebst der Verneinung
somatischer Unfallrestfolgen, dass es an der Adäquanz der
Kausalität zwischen Unfall und geltend gemachtem Beschwerdebild
fehle.

4.- a) Zum Nachweis somatischer Unfallfolgen stützt
sich der Beschwerdeführer unter anderm auf das audio-neurootologische
Gutachten des Dr. med. A.________ vom 28. Dezember
1999, der in seinem Bericht zum Schluss gelangt,
dass die noch bestehenden Beschwerden des Versicherten auf
Grund der verschiedenen von ihm durchgeführten audio-neurootologischen
Untersuchungen objektivierbar und mit grosser
Wahrscheinlichkeit in direktem, natürlichem Kausalzusammenhang
mit dem Unfall vom 22. Juni 1994 stünden. Die SUVA
wendet dagegen ein, dass die von Dr. med. A.________ erhobenen
Befunde auf Untersuchungsmethoden beruhen, welche
zumindest als nicht standardisiert bezeichnet werden müssen.
Die Wertungen des Privatgutachters seien äusserst
spekulativ und vor allem in Bezug auf die Kausalitätsbeurteilung
unzutreffend.

b) Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsmethode
dann als wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von
Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf
breiter Basis anerkannt ist. Entscheidend sind dabei die
Ergebnisse der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten
Therapie (BGE 120 V 476 Erw. 4a mit Hinweisen).
Es entzieht sich der Kenntnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts,
ob die von Dr. A.________ angewendeten
Untersuchungen zum Nachweis einer Hirnorganizität von
Schleudertraumen tauglich und wissenschaftlich anerkannt
sind (vgl. RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 Erw. 6 betreffend
SPECT-Untersuchung; Dr. med Marincic, "Arbeitsrelevanz und
Invalidisierungspotenzial von verstibulären und Gleichgewichtsstörungen",
Kongress-Band: "Invalidität und berufliche
Reintegration" von Joseph Mürner und Thierry M.
Ettlin, Basel 2000). Dr. med. T.________ erklärte in seiner
Beurteilung vom 18. Januar 2000, welche der SUVA-Stellungnahme
vom 19. Januar 2000 beilag, die Validierung der
audio-neurootologischen Untersuchung im Rahmen einer anerkannten
universitären Institution mit Schwerpunkt und entsprechender
Erfahrung in neurootologischer Diagnostik als
wünschenswert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann
sich dieser Meinung anschliessen, weshalb die Sache - im
Hinblick auf die Gewährleistung des doppelten Instanzenzuges
(vgl. BGE 127 V 244) - an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist, damit sie hierüber ein Gutachten veranlasse,
vorzugsweise durch an einer universitären Institution
tätige Fachleute. Diese werden auch zur Frage Stellung
nehmen, ob die Durchführung der Untersuchungen im vorliegenden
Fall den wissenschaftlichen Anforderungen genügt.

5.- a) Der Beschwerdeführer stützt sich zum Nachweis
des Kausalzusammenhangs des Weitern auf das Privatgutachten
des PD Dr. W.________, welcher zwischen den Migraine-Anfällen
mit Aura, getriggert durch Lesen oder helle Reflexe,
und dem Unfall einen wahrscheinlichen, bei der Dysfunktion
der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung einen überwiegend
wahrscheinlichen Kausalzusammenhang annimmt. Die
SUVA bestreitet diesen.

b) Da im Sozialversicherungsrecht zum Nachweis einer
Tatsache die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich
ist, und da der Privatgutachter die verschiedenen Wahrscheinlichkeitsgrade
unterscheidet, kann der erforderliche
Kausalzusammenhang der Migraine von vornherein ausgeschlossen
werden.

Die Richtigkeit der Kausalitätsbeurteilung bezüglich
der Dysfunktion der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung
kann vom Gericht nicht beurteilt werden. Es gilt das
bezüglich des Gutachtens von Dr. A.________ Gesagte, weshalb
die Sache auch zur gutachterlichen Überprüfung der
Wissenschaftlichkeit bezüglich der Feststellungen des PD.
Dr. W.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
soweit darauf einzutreten ist, wird der
angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichtes des
Kantons Solothurn vom 19. Mai 1999 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde
neu entscheide.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 21. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Der Gerichts
der IV. Kammer: schreiber:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U_218/99
Datum : 21. November 2001
Publiziert : 09. Dezember 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : -


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