Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 768/2020
Urteil vom 21. Oktober 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler,
und diese substituiert durch Kimberley Mills,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt,
Haftgericht des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 2020 (VWBES.2020.304).
Sachverhalt:
A.
A.________ stammt aus Äthiopien. Im Jahr 2012 reiste er in die Schweiz ein. Ein von ihm gestelltes Asylgesuch wurde am 3. Oktober 2014 rechtskräftig abgewiesen, worauf A.________ vorübergehend untergetaucht ist. Am 7. September 2015 wurde ein zweites Asylgesuch von A.________ rechtskräftig abgewiesen. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Migrationsamt) lehnte es in der Folge ab, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen. Am 6. Februar 2020 ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für drei Monate an.
A.________ weigerte sich am 28. Februar 2020, einen Flug in seine Heimat anzutreten. Eine begleitete Ausschaffung konnte am 20. März 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden.
Die Ausschaffungshaft wurde zwei Mal und zuletzt mit Entscheid des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 4. August 2020 bis zum 4. November 2020 verlängert.
B.
A.________ focht den erwähnten Entscheid des Haftgerichts mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an. Dieses wies die Beschwerde am 3. September 2020 ab (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. September 2020 beantragt A.________ beim Bundesgericht, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen und eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neubeurteilung an dieses Gericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts lehnte es am 22. September 2020 ab, den Beschwerdeführer superprovisorisch aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
Das Migrationsamt, das Haftgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess sich mit Schreiben vom 28. September 2020 (eingegangen beim Bundesgericht am 29. September 2020) zur Vollziehbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien vernehmen.
Mit einer weiteren auf den 28. September 2020 datierenden, am 1. Oktober 2002 eingegangenen Eingabe stellte das Staatssekretariat für Migration dem Bundesgericht die Kopie eines für den Beschwerdeführer ausgestellten Laissez-passers zu.
Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 30. September 2020 an seiner Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Zwangsmassnahme im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Das Bundesgericht stellt aufgrund der grundsätzlichen Bindung an den im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der ausländerrechtlichen Festhaltung zu beurteilen (vgl. Urteile 2C 408/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3; 2C 1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2; 2C 518/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.2).
Vorliegend reichte das Staatssekretariat für Migration mit Eingabe vom 28. September 2020 ein Laissez-passer für den Beschwerdeführer ein. Da dieses Laissez-passer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils unbestrittenermassen noch nicht vorlag und dieses Laissez-passer keine Gutheissung eines Haftentlassungsgesuches zur Folge haben müsste, handelt es sich um ein unzulässiges und damit nicht zu berücksichtigendes echtes Novum. Im Folgenden ist daher entsprechend den vorinstanzlichen Feststellungen davon auszugehen, dass bei Erlass des angefochtenen Urteils (noch) kein Laissez-passer für den Beschwerdeführer vorlag. Auch ist einzig die Sachlage in diesem Zeitpunkt zu beurteilen (vgl. dazu auch hinten E. 3.5).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in sachverhaltlicher Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, es sei vor Oktober 2020 möglich, bei der äthiopischen Botschaft ein neues Laissez-passer für ihn erhältlich zu machen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils habe nicht davon ausgegangen werden können, dass die konkret in Frage stehende Ausschaffung durchführbar sei.
3.1. Im angefochtenen Urteil wurde ausgeführt, das Staatssekretariat für Migration bemühe sich schon seit Längerem um die Ausreise. Es habe "nun" Verzögerungen gegeben "wegen der Weigerung der äthiopischen Botschaft, neue Reisepapiere auszustellen, offenbar auf Druck Dritter hin". Das Staatssekretariat für Migration wolle sich bereits anfangs September 2020 in Genf um die Papierbeschaffung kümmern. Es sollte - so die Vorinstanz im angefochtenen Urteil - vor Oktober 2020 möglich sein, ein neues Laissez-passer zu erhalten (E. II./3 des angefochtenen Urteils).
3.2. Anscheinend stützte sich die Vorinstanz für ihre Annahme, dass vor Oktober 2020 ein neues Laissez-passer für den Beschwerdeführer vorliegen werde, auf eine entsprechende Einschätzung des Staatssekretariats für Migration und dessen Bekundung der Absicht, sich anfangs September 2020 in Genf um die Beschaffung der notwendigen Papiere zu kümmern. Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, legt die Vorinstanz aber nicht dar, wie sie bzw. das Staatssekretariat für Migration zum Schluss kam, dass noch vor Oktober 2020 ein Laissez-passer beschafft werden kann. Insbesondere wurden im angefochtenen Urteil keine Umstände festgestellt, welche darauf schliessen lassen, dass das Staatssekretariat für Migration die äthiopische Botschaft innert vernünftiger Frist zu einem Umdenken, also zur Aufgabe der bisherigen Verweigerungshaltung bezüglich der Ausstellung eines neuen Laissez-passers für den Beschwerdeführer würde bewegen können. Ebenso wenig wurde festgehalten, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils der behaupteterweise auf die Botschaft ausgeübte Druck Dritter nachgelassen hat oder von der Botschaft nicht mehr als relevant erachtet wird. Seitens der Vorinstanz ebenfalls nicht festgestellt worden ist, dass dieser
angebliche Druck Dritter - so er denn überhaupt als erstellt erachtet werden kann - indirekt dem Beschwerdeführer zuzuschreiben wäre.
3.3. Mit Blick darauf, dass es - wie gesehen - an entscheidwesentlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil fehlt, ist der darin festgestellte Sachverhalt zu ergänzen (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.3.1. Aus den Akten geht hervor, dass die äthiopische Botschaft immer wieder - namentlich im Rahmen eines 50-minütigen Telefongesprächs vom 15. Mai 2020 - angehalten wurde, ihrer Pflicht zur Ausstellung des Ersatzreisedokumentes nachzukommen (vgl. Akten Migrationsamt, pag.-Nr. 429 und 376). Noch am 9. Juni 2006 erklärte das Staatssekretariat für Migration gemäss einer Aktennotiz sinngemäss, dass sich die Botschaft von ihm nicht unter Druck setzen lasse und der Botschafter noch nicht zugesagt habe, ein Laissez-passer auszustellen (Akten Migrationsamt, pag.-Nr 377). Nach Angaben des Staatssekretariats vom 13. Juli 2020 gab die Botschaft auf telefonische Nachfrage hin zu verstehen, dass der Fall noch angeschaut werden müsse und sich nach Ansicht der Botschaft infolge eines Ausnahmezustandes in Äthiopien jedenfalls vor dem 8. September 2020 keine Ausschaffung empfehle (Akten Migrationsamt, pag.-Nr. 396). Zwar hat das Staatssekretariat am 27. Juli 2020 gegenüber dem Migrationsamt erklärt, es sei sicher, dass in nächster Zeit Bewegung in die Sache komme und in den nächsten zwei Monaten ein Laissez-passer ausgestellt werde (Akten Migrationsamt, pag.-Nr. 397). Dabei räumte das Staatssekretariat für Migration allerdings ein, dass noch
kein offizielles "Feedback" seitens der Botschaft bestehe; ihre optimistische Einschätzung hinsichtlich des Ausstellungszeitpunktes des Laissez-passers stützte es damals anscheinend im Wesentlichen einzig auf ihre Annahme, dass der Fall bei einer weiteren Verschleppung auf höchster Ebene der äthiopischen Behörden diskutiert würde.
Bereits am 30. Juli 2020 erklärte das Staatssekretariat für Migration sodann in Abweichung von seiner Einschätzung vom 27. Juli 2020, es könne nicht genau gesagt werden, ob und wann ein Laissez-passer ausgestellt werde. Es führte aus, die Botschaft suche im Fall des Beschwerdeführers nach Ausreden und behaupte, es müssten zusätzliche Abklärungen getroffen werden (Akten Migrationsamt, pag.-Nr. 399). Am 11. August 2020 teilte das Staatssekretariat dem Migrationsamt mit, es habe nach einem personellen Wechsel in der Botschaft mit der zuständigen Person telefonieren können, es werde anfangs September 2020 ein Gespräch in der Botschaft in Genf führen und der derzeitige Ausnahmezustand in Äthiopien gehe anfangs September 2020 zu Ende (Akten Migrationsamt, pag.-Nr. 399).
3.3.2. Das Migrationsamt forderte das Staatssekretariat während der Hängigkeit des Verfahrens vor der Vorinstanz auf, vor dem Hintergrund, "dass die Papierbeschaffung aus Aussensicht [...] tatsächlich als blockiert angesehen werden könnte", schriftliche Informationen namentlich zum Stand der Papierbeschaffung zu liefern (Akten Migrationsamt, pag. 508). Daraufhin verfasste das Staatssekretariat am 24. August 2020 eine aktenkundige Stellungnahme, welche offensichtlich von der Vorinstanz im vorliegend interessierenden Zusammenhang herangezogen worden ist. Darin führte das Staatssekretariat insbesondere Folgendes aus (Akten Migrationsamt, pag.-Nr. 511) :
"Am 16. April 2020 wurde bei der äthiopischen Botschaft eine Erneuerung des Laissez-Passer für N xxx xxx [= Kürzel für den Beschwerdeführer] beantragt. Gemäss der Vereinbarung zwischen Äthiopien und der Schweiz [= vgl. "Exchange of notes regarding the Admission Procedures for the Return of Ethiopians without legal status to reside in Switzerland" vom 4. Januar 2019] müsste eine Erneuerung eines Laissez-Passers innerhalb von drei Arbeitstagen erfolgen. Die Praxis hat gezeigt, dass normalerweise 2-3 Wochen vergehen, bis die äthiopische Botschaft ein Laissez-Passer versendet.
Da für N xxx xxx jedoch innerhalb dieser Frist kein Ersatzreisedokument eingetroffen ist, wurde das Gespräch mit der äthiopischen Botschaft gesucht. Dem SEM wurde mitgeteilt, dass gewisse Personen aus der äthiopischen Diaspora die äthiopische Botschaft und den äthiopischen Botschafter massiv unter Druck gesetzt haben, damit kein Laissez-Passer für N xxx xxx ausgestellt wird. Ebenfalls wurde betont, dass sich die Botschaft - trotz dieser Einschüchterungsversuche - an die Vereinbarung halten werde und ein Laissez-Passer zu einem späteren Zeitpunkt ausstellen werde. Als Grund für die zeitliche Verzögerung wurde u.a. die angespannte Lage in Äthiopien aufgeführt.
Während den folgenden Wochen wurde mehrmals die hängige Ausstellung des Ersatzreisedokuments für N xxx xxx mit der äthiopischen Botschaft thematisiert. Gemäss Aussage der äthiopischen Botschaft kam es aufgrund der politischen Lage in der Heimat im Juli 2020 zu Demonstrationen vor der äthiopischen Botschaft in Genf, was als Grund angegeben wurde, wieso zum jetzigen Zeitpunkt die Ausstellung des betreffenden Laissez-Passers verschoben werden müsse. Dessen ungeachtet wurde jedoch bestätigt, dass sich die Botschaft an die Vereinbarung halten und das Laissez-Passer zu einem späteren Zeitpunkt ausstellen werde.
Nächste Schritte:
Bereits mit der Botschaft abgesprochen ist, dass das SEM anfangs September 2020 nach Genf reisen wird, um die neue, zuständige Ansprechsperson für diesen Fall kennenzulernen. Bei dieser Gelegenheit soll einmal mehr der äthiopischen Botschaft die Dringlichkeit der Ausstellung des Laissez-Passers vermittelt werden.
Das SEM geht davon aus, dass aufgrund der überlangen Verzögerung der Ausstellung eines Laissez-Passers - dies klar entgegen den Vorgaben der Vereinbarung - ein weiteres Hinhalten für die äthiopische Botschaft kaum möglich sein wird. Eine Ausstellung des Laissez-Passers vor Oktober 2020 sollte deshalb realisierbar sein."
3.4. Mit Blick auf die erwähnten Ausführungen des Staatssekretariats für Migration (vgl. E. 3.3) muss als in tatsächlicher Hinsicht als erstellt gelten, dass die äthiopische Botschaft sich mindestens von Mitte Mai 2020 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vom 3. September 2020 mit unterschiedlichen Begründungen wiederholt weigerte, das erforderliche Ersatzreisepapier bzw. ein neues Laissez-passer für den Beschwerdeführer auszustellen. Zwar beteuerte die Botschaft nach Angaben des Staatssekretariats mehrfach, den völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und zu einem späteren Zeitpunkt ein Laissez-passer ausstellen zu wollen. Diesen Beteuerungen konnte indessen im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, und zwar selbst unter Berücksichtigung der grundsätzlich im zwischenstaatlichen Verkehr greifenden Vermutung, dass ein Staat entsprechend seinen abkommensrechtlichen Verpflichtungen seinen Staatsangehörigen nicht das Recht verwehrt, in sein Hoheitsgebiet zurückzukehren (vgl. zu diesen Verpflichtungen und zur genannten Vermutung hinten E. 5.4.3) :
Zum einen hat die Botschaft wechselnde Begründungen für die eingetretenen Verzögerungen geliefert, und waren diese Begründungen teilweise fraglich. Insbesondere ist nämlich angesichts des Umstandes, dass ein Laissez-passer über eine längere Zeitspanne gültig sein kann, nicht nachvollziehbar, inwiefern nicht vor Beendigung des Ausnahmezustandes in Äthiopien ein Laisser-passer hätte ausgestellt und die Festlegung des konkreten Zeitpunkts der Rückführung den schweizerischen Behörden hätte überlassen werden können. Nicht von ungefähr hat denn auch das Staatssekretariat für Migration noch am 30. Juli 2020 angenommen, die Botschaft suche nach Ausreden für die Nichtausstellung des Laissez-passers.
Zum anderen hatte zwar bei Erlass des angefochtenen Urteils die Botschaft die Bereitschaft ihrer neuen, zuständigen Ansprechsperson für ein Gespräch mit dem Staatssekretariat für Migration anfangs September 2020 signalisiert, doch fehlte es nach wie vor an einer konkreten Zusage der Botschaft, die Ausstellung des Laissez-passers voranzutreiben.
Vor diesem Hintergrund hätte der Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Urteils die Prognose des Staatssekretariats für Migration, wonach vor Oktober 2020 ein Laissez-passer vorliegen werde, als unhaltbar erscheinen müssen. Denn nachdem sich die Botschaft seit Monaten über die Äthiopien treffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Bereitstellung der notwendigen Reisepapiere (vgl. dazu auch hinten E. 5.4.3) hinweggesetzt hatte, bestand kein begründeter Anlass zur Annahme, dass allein durch den Zeitablauf der Druck auf die Botschaft, sich an diese Verpflichtungen zu halten, in absehbarer Zeit hinreichend gross sein wird, um sie zu einem Einlenken zu bewegen. Zur Annahme, dass die äthiopische Botschaft in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum das erforderliche Ersatzreisepapier liefern wird, berechtigte auch nicht etwa der Umstand, dass sich ein Ende des von der Botschaft geltend gemachten Ausnahmezustandes in Äthiopien abzeichnete, musste doch aufgrund des Verhaltens der Botschaft damit gerechnet werden, dass es einen neuen Grund für ein weiteres Nichtausstellen des Laissez-passers anrufen wird.
Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten davon ausgehen müssen, dass sich die äthiopische Botschaft aus nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Gründen seit Längerem konsequent weigerte und nach wie vor weigert, das erforderliche Laissez-passer auszustellen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils anzunehmen war, dass vor Oktober 2020 ein neues Laissez-passer für den Beschwerdeführer vorliegen werde, erscheint als offensichtlich unrichtig bzw. als willkürlich.
3.5. Zwar ist in den im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Rechtsschriften des Beschwerdeführers, des Migrationsamts und des Staatssekretariats für Migration davon die Rede, dass Vertreter des Staatssekretariats für Migration am 9. September 2020 gemäss einem E-Mail vom 10. September 2020 zwecks Besuchs der neuen äthiopischen Deputy Head of Mission und mit dem Ziel der Lösungsfindung betreffend die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Beschwerdeführer auf der äthiopischen Botschaft waren und für die erste Oktoberwoche - nach Rückkehr des abwesenden Botschafters in die Schweiz - eine erneute Kontaktaufnahme mit dieser Botschaft geplant war. Die diesbezüglichen Ausführungen und Beweismittel sind jedoch im vorliegenden Verfahren als echte Noven unbeachtlich, da sie einen Zeitraum nach dem Erlass des angefochtenen Urteils betreffen (bzw. nach dem Erlass des angefochtenen Urteils entstanden sind) und es nicht um Tatsachen geht, aufgrund welcher der Haftrichter auf ein Haftentlassungsgesuch auch ausserhalb der Sperrfristen hätte eintreten und dieses gegebenenfalls gestützt auf die neuen Umstände hätte gutheissen müssen (vgl. E. 2.2 hiervor).
4.
4.1. Zu prüfen ist sodann die Zulässigkeit der Haft.
Wurde eine Wegweisung ausgesprochen, kann die zuständige Behörde den betroffenen Ausländer zur Sicherstellung von deren Vollzug unter anderem in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, oder sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197 |
|
1 | Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197 |
a | in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet; |
b | in Haft nehmen, wenn: |
b1 | Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen, |
b2 | ... |
b3 | konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt, |
b4 | ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt, |
b5 | der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. |
b6 | ... |
1bis | Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204 |
2 | Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205 |
3 | Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206 |
4 | Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197 |
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1 | Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197 |
a | in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet; |
b | in Haft nehmen, wenn: |
b1 | Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen, |
b2 | ... |
b3 | konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt, |
b4 | ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt, |
b5 | der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. |
b6 | ... |
1bis | Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204 |
2 | Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205 |
3 | Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206 |
4 | Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207 |
4.2. Der Beschwerdeführer ist gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylgesuchs untergetaucht. Überdies hat er sich am 28. Februar 2020, nach rechtskräftiger Wegweisung, geweigert, einen Rückflug nach Äthiopien anzutreten. Gestützt auf dieses Verhalten durften die kantonalen Behörden davon ausgehen, dass er sich künftig für den Vollzug der Wegweisung nicht zu ihrer Verfügung halten dürfte.
5.
Die Haft muss sodann verhältnismässig sein. Der Beschwerdeführer rügt, dass seine Inhaftierung unverhältnismässig sei und gegen Art. 5 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
5.1. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 S. 60 mit Hinweisen). Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61). Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und
konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; Urteil 2C 252/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2.2; vgl. ferner Urteil 2C 915/2017 vom 24. November 2017 E. 4.3).
5.2. Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219 |
|
1 | Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219 |
1bis | In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG220 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.221 |
2 | Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.222 |
2bis | Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.223 |
3 | Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen. |
4 | Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.224 |
5 | Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden. |
6 | Die Haft wird beendet, wenn: |
a | der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; |
b | einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; |
c | die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. |
5.3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit möglich sei. Sie erwog, die Corona-Pandemie sei kein Hinderungsgrund für Flüge nach B.________ mehr. Ein Blick ins Internet zeige, dass verschiedene Unternehmen Flüge dorthin anbieten würden. Weiter verwies sie - wie bereits erwähnt - darauf, dass es (nach ihrer Einschätzung) vor Oktober 2020 möglich sein werde, ein neues Laissez-passer zu erhalten.
5.4.
5.4.1. Für die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung absehbar war, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids abzustellen (vgl. vorne E. 2.2 und E. 3.5; Urteil 2C 518/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.1 und E. 4.3.2).
5.4.2. Mit Blick auf das hiervor Ausgeführte ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Urteils vom 3. September 2020 aufgrund des Verhaltens der äthiopischen Botschaft entgegen der Vorinstanz noch nicht absehbar war, ob und wann der Beschwerdeführer die erforderlichen Reisepapiere erhalten wird (vgl. E. 3.4). Zwar erklärte das Staatssekretariat für Migration, sich anfangs September 2020 in Genf um die Beschaffung der notwendigen Dokumente zu kümmern, doch bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils aufgrund der Vorgeschichte konkrete Hinweise, dass die äthiopische Botschaft über einen absehbaren Zeitraum hinaus an ihrer manifesten Weigerung, ein neues Laissez-passer auszustellen, festhalten wird. Allein die angekündigte Intervention des Staatssekretariats für Migration in Genf kann unter diesen Umständen nicht genügen, um mehr als eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung anzunehmen, zumal angesichts der mehrmonatigen, hiervor skizzierten Vorgeschichte seit Einreichung des Gesuchs um Ausstellung eines neuen Laissez-passers keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass diese Bemühungen in Bezug auf die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere bei der Botschaft neu
zielführend sein werden (vgl. E. 3.4 hiervor).
5.4.3. Wohl ist grundsätzlich völkerrechtlich nach Treu und Glauben zu vermuten, dass dem Betroffenen seitens des Heimatstaates die Einreise in dessen Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit den diesen Staat treffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht verwehrt wird (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2), und ist deshalb nicht leichthin darauf zu schliessen, dass dieser Staat die Rücknahme seines Staatsangehörigen in klar erkennbarer und konsequenter Weise verweigert (vgl. E. 5.1 hiervor). Auch muss dies a fortiori dann gelten, wenn der Betroffene (wie vorliegend) bereits einmal durch mangelnde Kooperation eine Rückführung verunmöglichte, zumal die Vorbereitung des Vollzugs bei fehlender Kooperation der betroffenen Person eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60; Urteile 2C 490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 6.1.1; 2C 312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.5; 2C 846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.2). Beim hier einzig zu beurteilenden konkreten Einzelfall fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils seit Längerem unternommene Bemühungen des Staatssekretariats für Migration um Vorbereitung der Ausreise durch die Verweigerung der äthiopischen Botschaft, (erneut) ein
Laissez-passer auszustellen, vereitelt worden sind. Anders als etwa bei der mit dem Urteil 2C 252/2008 vom 10. Juni 2008 (in E. 2.4) beurteilten Konstellation verhielt es sich dabei nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil auch nicht etwa so, dass sich andere Behörden des Heimatstaates positiv zur Rücknahme von ausgeschafften Landsleuten geäussert und eine solche in Aussicht gestellt hätten.
Die vage Möglichkeit, dass das Vollzugshindernis potentiell aufgrund Einlenkens der äthiopischen Botschaft in absehbarer Zeit entfallen könnte, reicht nicht aus, um die Ausschaffungshaft aufrechtzuerhalten (vgl. BGE 125 II 217 E. 3b/bb S. 223 f.; Urteile 2C 442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.3.3; 2C 386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.2.4; 2C 312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.2).
5.5. Nach dem Gesagten bestand im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nur eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers innert absehbarer Frist wird durchgeführt werden können. Richtigerweise hätte die Vorinstanz daher dem Haftentlassungsgesuch gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219 |
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1 | Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219 |
1bis | In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG220 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.221 |
2 | Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.222 |
2bis | Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.223 |
3 | Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen. |
4 | Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.224 |
5 | Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden. |
6 | Die Haft wird beendet, wenn: |
a | der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; |
b | einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; |
c | die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
6.
6.1. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 20. Mai 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Ob gegebenenfalls andere, für den Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung vorgesehene Massnahmen (wie etwa - sofern die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht an einem objektiven, in seiner Dauer zeitlich [noch] nicht absehbaren technischen Hindernis scheitert, sondern allein an dem Verhalten der ausländischen Person [vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2C 408/2020 vom 21. Juli 2020 E. 4.2] - Eingrenzung [Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 74 Ein- und Ausgrenzung - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn: |
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1 | Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn: |
a | sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder |
b | ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat; |
c | die Ausschaffung aufgeschoben wurde (Art. 69 Abs. 3). |
1bis | Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person, die in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG186 untergebracht wird, die Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.187 |
2 | Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.188 |
3 | Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 78 Durchsetzungshaft - 1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB213 oder Artikel 49a oder 49abis MStG214 aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.215 |
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1 | Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB213 oder Artikel 49a oder 49abis MStG214 aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.215 |
2 | Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Artikel 79.216 |
3 | Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich die betroffene Person gestützt auf den Artikel 75, 76 oder 77 bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.217 |
4 | Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 80 Absätze 2 und 4. |
5 | Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 81. |
6 | Die Haft wird beendet, wenn: |
a | eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist; |
b | die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird; |
c | die Ausschaffungshaft angeordnet wird; |
d | einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird. |
Auf die Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ausgangsgemäss nicht weiter einzugehen.
6.2. Es sind keine Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren geschuldet (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Die Rechtsvertreterin hat Honorarnoten über Fr. 2'785.60 eingereicht; diese sind insgesamt überhöht: Rechtsanwältin Lea Hungerbühler hat beim Bundesgericht mehrere, inhaltlich praktisch identische Beschwerden bezüglich der Auswirkung der Corona-Pandemie auf die Administrativhaft eingereicht; ihr Aufwand war im Hinblick auf die jeweils analogen Ausführungen vorliegend - soweit es ausschliesslich um diese Pandemie und deren Folgen für die Ausschaffung ging - beschränkt (vgl. Urteile 2C 518/2020 vom 10. Juli 2020 E. 6.2; 2C 510/2020 vom 7. Juli 2020 E. 7.2.2). Es rechtfertigt sich, die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.-- festzusetzen.
Durch die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.
Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu befinden haben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 2020 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Solothurn hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
5.
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: König